Bildung und Ausbildung für junge Menschen ohne langfristig gesicherten Aufenthalt

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1 Bildung und Ausbildung für junge Menschen ohne langfristig gesicherten Aufenthalt Caritasverband für die Diözese Osnabrück Dr. Barbara Weiser Stand: Hinweis Der Inhalt des Vortrags gibt die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder. 1

2 Übersicht 1. Junge Menschen im schulpflichtigen Alter Regelung der Schulpflicht Zugang zu Deutschförderung Zugang zum Bildungs und Teilhabepaket 2. Junge Menschen im nicht mehr schulpflichtigen Alter a. Ausbildung Beschäftigungserlaubnis etc. Fördermöglichkeiten b. Bildung Sprachkurse Nachholung von Schulabschlüssen Studium c. Qualifizierung

3 Zielgruppe Junge Menschen ohne gesichertes Aufenthaltsrecht können haben: Aufenthaltsgestattung: Asylsuchende im laufenden Asylverfahren Duldung: Migrant/-innen, die - vollziehbar ausreisepflichtig sind und - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ( 22-25a AufenthG), wenn die Verlängerung nicht gesichert ist Kein Aufenthaltspapier : Migrant/-innen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität.

4 Junge Menschen im schulpflichtigen Alter: Regelungen zur Schulpflicht 1. Schulpflicht ist landesrechtlich geregelt. Sie besteht Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Bundesland unabhängig von der Staatsangehörigkeit Bei Asylsuchenden teilweise erst nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, damit spätestens nach drei Monaten nach der Asylantragstellung. 2. Schulpflicht bei Kindern in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität: Nach höherrangigem Recht (Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention etc.): besteht jedenfalls ein Recht zum Schulbesuch. Schulen sind nicht verpflichtet, die Ausländerbehörde über die aufenthaltsrechtliche Illegalität zu informieren ( 87 Abs. 1 AufenthG).

5 Junge Menschen im schulpflichtigen Alter: Sprachförderung Deutschförderung vor und während der Einschulung ist landesrechtlich geregelt, mögliche Angebote Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung Sprachlernklassen Förderunterricht Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) A Flüchtlingsklassen.

6 Junge Menschen im schulpflichtigen Alter: Bildungs- und Teilhabepaket 1. Inhalt der Leistung Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horten (Eigenanteil) Persönlicher Schulbedarf (100 pro Schuljahr) Teilnahme an Ausflügen und Klassen-/Kitafahrten (tatsächliche Kosten) Mitmachen in Kultur, Sport, Freizeit (bis 10 mtl.) Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule (ab 3 km). Lernförderung - muss erforderlich sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. - muss schulische Angebote ergänzen und angemessen sein - problematisch bei Sprachlernklassen und Förderschulen.

7 Junge Menschen im schulpflichtigen Alter: Bildungs- und Teilhabepaket 2. Zugang: Ausländerrechtliche Voraussetzungen a) Bezug von Leistungen nach SGB II SGB XII 2 AsylblG i.v.m SGB XII b) Bezug von Leistungen nach 3 AsylblG Ermessensentscheidung nach 6 AsylblG: Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie (.) zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind.

8 Ausbildung Betriebliche Berufsausbildung Beschäftigungserlaubnis notwendig Aufenthaltserlaubnis nach 22-25a AufenthG: Beschäftigungserlaubnis vorhanden ( 31 BeschV) Aufenthaltsgestattung Bislang: Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach 9 Monaten Aufenthalt in Deutschland möglich ( 32 Abs. 4, 2 Nr. 1; 61 AsylblG) Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Senkung auf 3 Monate Duldung Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sofort möglich Versagungsgrund: Arbeitsverbot nach 33 BeschV.

9 Ausbildung Arbeitsverbot ( 33 BeschV) 1. Der Duldungsinhaber ist eingereist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Einreise muss vorrangig wegen des Bezugs von Sozialleistungen erfolgt sein (Leistungsbezug als prägendes Motiv). 2. Der Duldungsinhaber kann aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden, insbesondere bei eigener Angabe einer falschen Identität oder Staatsangehörigkeit oder keinem Nachkommen der Mitwirkungspflichten.

10 Ausbildung Schulische Berufsausbildung Beschäftigungserlaubnis bei hohem Praxisanteil notwendig, z.b. Altenpflege Beschäftigungserlaubnis für Praktika ggf. notwendig Außerbetriebliche Berufsausbildung Beschäftigungserlaubnis für Praktikumsphasen ggf. notwendig.

11 Ausbildung Sonstige für den Arbeitsmarkt relevante Nebenbestimmungen etc. Wohnsitzauflage räumliche Beschränkung Laufzeit der Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften Verpflichtung zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten ( 5 AsylblG). Fehlender Pass/Reiseausweis für Ausländer - Eröffnung eines Girokontos kann problematisch sein - Erwerb der Fahrerlaubnis kann problematisch sein Häufige Schulwechsel, Beschulung in verschiedenen Sprachen, längere Zeiten ohne Schulbesuch Bestehende Traumatisierung aufgrund der Verfolgungs- und Fluchterfahrungen.

12 Ausbildung Förderinstrumente 1. Für alle Personen, die Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen: Zugang zu allen Förderinstrumenten des SGB II (JobCenter). 2. Für alle Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) beziehen: Zugang zu den meisten Förderinstrumenten des SGB III (Agentur für Arbeit). Beratung ( 29 ff SGB III) Vermittlung ( 35 ff SGB III) Förderung aus dem Vermittlungsbudget ( 44 SGB III) etc. 3. Ein Teil der Personen im AsylblG-Bezug hat Zugang zu Ausbildungsbegleitenden Hilfen ( 75 SGB III Außerbetrieblicher Berufsausbildung ( 76 SGB III) Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ( 51 SGB III).

13 Ausbildung Zugang zu diesen Förderinstrumenten ( 52 Abs. 2; 78 Abs. 3; 59 SGB III) insbesondere bei: a) Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1; 23a; 25 Abs. 1, 2 AufenthG etc. b) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3; 4 S. 2; 5 AufenthG und vier Jahre Voraufenthalt. c) 5 Jahre Voraufenthalt und rechtmäßige Erwerbstätigkeit im Inland. d) Zumindest ein Elternteil hat sich während der letzten 6 Jahre insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten und ist 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, vgl. 59 Abs. 3 Nr. 2 SGB III; u.u. sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

14 Ausbildung Finanzierung des Lebensunterhalts Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG für schulische Berufsausbildung insbesondere bei ( 59 SGB III, 8 BAföG): a) Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1; 23a; 25 Abs. 1, 2 AufenthG b) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3; 4 Satz 2; 5 AufenthG und vier Jahre Voraufenthalt c) Duldung und vier Jahre Voraufenthalt d) 5 Jahre Voraufenthalt und rechtmäßige Erwerbstätigkeit im Inland e) Zumindest ein Elternteil hat sich während der letzten 6 Jahre insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten und ist 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, vgl. 59 Abs. 3 Nr. 2 SGB III; u.u. sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

15 Ausbildung Änderungsbedarfe Abschaffung der Wartefrist für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis Abschaffung des Arbeitsverbots nach 33 BeschV Einräumung eines Anspruchs auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Vollständiger Zugang zu allen Förderinstrumenten des SGB III und des BAföG, unabhängig vom Aufenthaltsstatus Verbesserung der ausländer- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen, die die Arbeitsmarktintegration faktisch erschweren, insbesondere: - Aufhebung der räumlichen Beschränkungen - Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und Einbeziehung dieses Personenkreises in das SGB II.

16 Bildung Sprachkurse 1. Integrationskurse Aufenthaltsgestattung, Duldung: kein Zugang Aufenthaltserlaubnis: ( 44 Abs. 1, 4 AufenthG) - Anspruch bei bestimmten Aufenthaltserlaubnissen - Zulassung möglich bei bestimmter Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis 2. ESF-BAMF-Kurse: berufsbezogene Sprachkurse: Zugang auch für Teilnehmende des ESF-Bundesprogramms zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II etc.

17 Bildung Vorbereitung auf die Nachholung von Schulabschüssen Berufsbildende Schulen möglich auch nach Erfüllung der Schulpflicht Studienkollegs Angebote der Jugendberufshilfe Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Zugang für einen Teil der Zielgruppe Berufliche Weiterbildung Zugang, wenn die Voraussetzungen für eine berufliche Weiterbildung erfüllt sind.

18 Bildung Studium Kein Ausschluss durch Auflage zur Duldung oder Aufenthaltsgestattung Zulassung durch Hochschule Vereinbarkeit mit Wohnsitzauflage/räumlicher Beschränkung Keine entgegenstehende Arbeitsverpflichtung nach 5 AsylblG Anspruch auf BAföG unter bestimmten ausländerrechtlichen Voraussetzungen; entspricht dem Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe ( 8 BAföG). Praktika im Rahmen eines Studiums (oder einer schulischen Ausbildung) Ggf. Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der BA notwendig ( 15 Nr. 2 BeschV).

19 Bildung Finanzierung des Lebensunterhalts Ggf. Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG: Zugang zu BAföG wie zu Berufsausbildungsbeihilfe ( 8 BAföG).

20 Bildung Änderungsbedarfe Zugang zu kostenfreien Sprachkursen / Integrationskursen für alle Migrant/-innen ohne Voraufenthaltszeit Erweiterung des Zugangs zu schulischen Bildungsangeboten zur Nachholung von Schulabschlüssen auch nach dem Ende der Schulpflicht. Zugang zu außerschulischen Angeboten zur Nachholung von Schulanschlüssen unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Zugang zu Leistungen nach dem BAföG unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Verbesserung der ausländer- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen, die Bildungszugang faktisch erschweren, insbesondere: - Aufhebung der räumlichen Beschränkungen - Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und Einbeziehung dieses Personenkreises in das SGB II.

21 Qualifizierung 1. Förderinstrumente a. Für alle Personen im SGB II-Bezug: Zugang zu allen Förderinstrumenten des SGB II (JobCenter) b. Für alle Personen im AsylblG-Bezug: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) Berufliche Weiterbildung ( 81 SGB III) Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) Qualifizierungsangebote im Rahmen der Jugendberufshilfe (SGB VIII). 2. Sonstige Möglichkeiten Praktikum Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst.

22 Kontakt Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Norbert Grehl-Schmitt Tel: +49(0)541/ Mobil: +49(0)173/ Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Dr. jur. Barbara Weiser Tel: +49(0)541/

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