Rechtliche Änderungen am Übergang in Schule, Ausbildung und Beruf

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1 Rechtliche Änderungen am Übergang in Schule, Ausbildung und Beruf Caritasverband für die Diözese Osnabrück Dr. Barbara Weiser Stand: Hinweis Der Inhalt des Vortrags gibt die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder. Jede Vervielfältigung bedarf der vorherigen Genehmigung des Caritasverbandes f. d. Diözese Osnabrück e.v.. 1

2 Übersicht 1. Zur Zielgruppe Übersicht Ausbildungsduldung 2. Beschäftigungserlaubnis 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen und JobCenter 4. Finanzierung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung 5. Qualifizierungsangebote 6. Bildungsangebote Schulpflicht Sprachkurse Nachholung von Schulabschlüssen Studium 7. Beratungsangebote Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 2

3 1. Zur Zielgruppe 1. Menschen mit Migrationshintergrund Definition des Statistischen Bundesamtes: alle nach 1949 nach Deutschland Zugewanderten alle in Deutschland geborenen Ausländer und alle in Deutschland als Deutsche Geborenen - mit zumindest einem zugewanderten oder - als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil 2. Ausländer/innen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit Unionsbürger/innen (Freizügigkeitsgesetz/EU; EU-Verordnungen) Drittstaatsangehörige (Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 3

4 1. Zur Zielgruppe 3. Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Visum, Blaue Karte EU Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ( 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG) Verschiedene Aufenthaltsgründe Ausbildung und Erwerbstätigkeit ( AufenthG) Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe ( AufenthG) Familiäre Gründe ( AufenthG) besondere Aufenthaltsrechte, etwa Aufenthaltserlaubnis für in einem anderen EU-Staat langfristig Aufenthaltsberechtigten ( 38a AufenthG) 4. Sonstige Drittstaatsangehörige Asylsuchende mit Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren beim BAMF oder den Verwaltungsgerichten, 63; 63a AsylG) Inhaber/innen einer Duldung ( 60a AufenthG) Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 4

5 1. Zur Zielgruppe Duldung Bezeichnung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung 1. Duldung nach 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG: Vollziehbare Ausreisepflicht, aber Abschiebung nicht möglich a) aus rechtlichen Gründen wie etwa: berücksichtigungsbedürftige familiäre Bindungen im Inland bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, wenn sie nach der Abschiebung nicht an ein Familienmitglied etc. übergeben werden können b) aus tatsächlichen Gründen wie etwa Passlosigkeit fehlende Verkehrsverbindungen Reiseunfähig wegen Krankheit. Geltungsdauer ist nicht gesetzlich geregelt. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 5

6 1. Zur Zielgruppe 2. Ermessensduldung nach 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG Vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründe wegen erheblicher öffentlicher Interessen bei berufsvorbereitenden Maßnahmen, wenn der regelhafte Übergang aus einer Qualifizierungsmaßnahme in qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen werden kann.* wenn ein Ausbildungsvertrag für eine mindestens zweijährige Berufsausbildung vorliegt. In diesen Fällen soll eine Duldung erteilt werden.* *Anwendungshinweise des BMI vom Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 6

7 1. Zur Zielgruppe 3. Duldung während einer Ausbildung ( 60a Abs. 2 S. 4 ff AufenthG) Voraussetzungen Aufnahme einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung: unterzeichneter Ausbildungsvertrag kein Arbeitsverbot nach 60a Abs. 6 AufenthG konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen nicht bevor Nach Anwendungshinweise des BMI stehen sie insbesondere bevor bei: - konkreter Vorbereitung der Abschiebung - laufendem Dublin-Überstellungsverfahren - Antrag auf Pass(ersatz-)papier, auch wenn das Verfahren gewisse Zeit in Anspruch nimmt, sofern der Verfahrensverlauf prozedural und zeitlich absehbar ist. keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 7

8 1. Zur Zielgruppe 3. Duldung während einer Ausbildung ( 60a Abs. 2 S. 4 ff AufenthG) Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis Für eine betriebliche Ausbildung ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. die Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung im Kontext der Ausbildungsduldung soll sie erteilt werden.* *Anwendungshinweise des BMI vom Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 8

9 1. Zur Zielgruppe 4. Ausbildungsabbruch ( 60a Abs. 2 S. 6 AufenthG) Duldung erlischt Es wird einmalig eine Duldung für sechs Monate für die Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle erteilt. 5. Duldung nach einer Ausbildung ( 60a Abs. 2 S. 10 AufenthG) erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung und keine Übernahme vom Ausbildungsbetrieb für sechs Monate für die Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsstelle. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 9

10 Fallbeispiel Der neunzehnjährige A. lebt seit zwei Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern in Hannover. Sie sind aus Afghanistan geflohen und haben noch immer Aufenthaltsgestattungen. Nachdem das Bundesamt seinen Asylantrag abgelehnt hatte, wurde Klage eingereicht, über die noch nicht entschieden ist. In Afghanistan konnte A. wegen der schwierigen Situation nur ca. fünf Jahre zur Schule gehen. In Deutschland hat A. bis Sommer 2017 die Schule besucht und auch gut Deutsch gelernt (Sprachniveau ca. B1 GER); einen Schulbeschluss hat er nicht erwerben können. Jetzt würde A. gern eine Ausbildung zum Maler und Lackierer beginnen; er glaubt aber, keinen Betrieb zu finden, weil noch nicht klar ist, ob er überhaupt bleiben kann. Hinzu kommt seine Angst, die Berufsschule nicht zu schaffen. Ein Freund hat ihm auch gesagt, dass er eine Ausbildung gar nicht finanzieren kann. Außerdem hat er gehört, dass Afghanistan jetzt ein sicherer Herkunftsstaat sei und er deshalb in Deutschland keine Arbeitserlaubnis bekommt. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 10

11 2. Beschäftigungserlaubnis Unionsbürger/innen und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen Unselbständige Erwerbstätigkeit uneingeschränkt möglich (Arbeitnehmerfreizügigkeit) Selbständige Erwerbstätigkeit uneingeschränkt möglich Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 11

12 2. Beschäftigungserlaubnis Drittstaatsangehörige dürfen nur arbeiten eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen ein Praktikum aufnehmen a) wenn in dem Aufenthaltsdokument steht: Erwerbstätigkeit gestattet oder Beschäftigung gestattet (das ist bei den meisten Drittstaatsangehörigen der Fall, etwa wenn sie nach erfolgreichem Asylverfahren eine Aufenthaltserlaubnis haben) oder b) wenn die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis für die jeweilige Beschäftigung (Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsstelle) erteilt hat. In jedem Aufenthaltspapier muss eine Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit vermerkt sein. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 12

13 2. Beschäftigungserlaubnis Erteilung der Beschäftigungserlaubnis möglich a) Asylsuchende ( 61 AsylG) nach drei Monaten Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung Arbeitsverbot bei Asylsuchenden aus sog. sicheren Herkunftsstaaten bei Asylantrag nach dem Dauer des Aufenthalts in Erstaufnahmeeinrichtung ohne Landesregelung: maximal 6 Monate ( 47 Abs. 1 AsylG) Ausnahme für Asylsuchende aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten: zeitlich unbegrenzt ( 47 Abs. 1a AsylG) bei entsprechender künftiger Landesregelung: maximal 2 Jahre ( 47 Abs. 1b AsylG). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 13

14 2. Beschäftigungserlaubnis Sog. sichere Herkunftsstaaten (Anlage II zu 29a AsylG) Albanien Bosnien und Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien, Montenegro Senegal Serbien Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 14

15 2. Beschäftigungserlaubnis Erteilung der Beschäftigungserlaubnis möglich b) Personen mit Duldung ( 32 Abs. 1 und 2; 60a Abs. 6 AufenthG) nach drei Monaten für zustimmungsfreie Beschäftigung (Ausbildung etc.): keine Wartefrist mögliches Hindernis: Arbeitsverbot, vor allem - bei Volljährigen: eigene falsche Angaben zu Name und Staatsangehörigkeit - bei Volljährigen: keine Mitwirkung bei Passbeschaffung - bei Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten, wenn ein nach gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 15

16 2. Beschäftigungserlaubnis Beschäftigungserlaubnis ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen Sie erteilt Asylsuchenden und Personen mit Duldung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, eine Beschäftigungserlaubnis insbesondere für ( 32 Abs. 2 und 4 BeschV) Berufsausbildungen Einstiegsqualifizierungen Orientierungspraktika bis 3 Monaten für eine Ausbildungs- oder Studienaufnahme Pflichtpraktika während Ausbildung oder Studium Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 16

17 2. Beschäftigungserlaubnis Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss der Erteilungen der Beschäftigungserlaubnis i.d.r. zustimmen für Arbeit Orientierungspraktikum für eine Arbeitsaufnahme Prüfungsumfang der BA ( 39 f AufenthG, 32 BeschV) a) Beschäftigungsbedingungsprüfung Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und vergleichbare Vergütung b) Vorrangprüfung und keine Leiharbeit in den ersten 15 Monaten in Mecklenburg-Vorpommern Bayern: Teil der Arbeitsagenturbezirken* NRW: Teil der Arbeitsagenturbezirke** Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die BA der Ausländerbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen antwortet ( 36 Abs. 2 BeschV). *Arbeitsagenturbezirke: Aschaffenburg, Augsburg, Bayreuth-Hof, Fürth, München, Nürnberg, Passau, Schweinfurt, Traunstein, Weiden **Arbeitsagenturbezirke: Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 17

18 2. Beschäftigungserlaubnis Die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls bzgl. einer Berücksichtigung der Anerkennungsquote des BAMF mit der Folge eines pauschalen Ausschlusses bestimmter Gruppen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken (Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz etc.) die Identitätsklärung im Asylverfahren ist in der Regel nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Der Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde muss die eingestellten Ermessenserwägungen enthalten bei Ablehnung Klage möglich (Rechtsmittelbelehrung). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 18

19 Fallbeispiel Herr A Beschäftigungserlaubnis für betriebliche Ausbildung Aufenthaltsgestattung Voraufenthalt: 2 Jahre Keine Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung Herkunftsland: Afghanistan Ausländerbehörde kann eine Beschäftigungserlaubnis erteilen. Aufenthaltsperspektive: Wenn Asylklage erfolgreich: Aufenthaltserlaubnis Wenn nicht: Regelung - Anspruch auf Ausbildungsduldung während Ausbildung - Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei anschließender Beschäftigung ( 18a Abs. 1a AufenthG) Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 19

20 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen und JobCenter 1. Agentur für Arbeit: zuständig für die Arbeitsmarktintegration von Personen, die Asylbewerberleistungen vom Sozialamt erhalten können; insbesondere mit ( 1 Abs. 1 AsylbLG): Ankunftsnachweis Aufenthaltsgestattung Duldung 2. JobCenter: zuständig für die Arbeitsmarktintegration von Personen, die SGB II-Leistungen vom Sozialamt erhalten; insbesondere Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis, die keine Leistungen nach dem AsylbLG erhalten Drittstaatsangehörige mit Niederlassungserlaubnis Unionsbürger/innen Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 20

21 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen Personen mit Arbeitsmarktzugang haben Zugang zu Beratung ( 29 SGB III) Berufsberatung, ggf. Eignungsfeststellung, Berufsorientierung Vermittlung freier Arbeits- und Ausbildungsstellen ( 35 SGB III) Potentialanalyse, Eingliederungsvereinbarung Arbeitgeberzuschüsse ( 88 SGB III) Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer/innen mit Vermittlungshemmnissen Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ( 112 ff; 71; 90 SGB III) - Eingliederungszuschuss - sonstige Leistungen Berufliche Weiterbildung ( 81 SGB III) Ausstellung eines Bildungsgutscheins Arbeitslosmeldung möglich Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 21

22 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) Zuschuss zur Vergütung für ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum Arbeitgeber muss den Zuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen Dauer: 6 bis 12 Monaten Zuschusshöhe: max. 231,-- / Mo. zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag Verkürzung der Ausbildungszeit möglich Kein Mindestlohn Angemessene Vergütung nach 26, 17 BBiG Ausländerrechtliche Voraussetzungen Alter: bei Flüchtlingen Teilnahme in der Regel bis 35 Jahren möglich Beschäftigungserlaubnis wird ohne Zustimmung der BA erteilt. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 22

23 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) Inhalt der Leistung Ziel ist u.a. - Heranführen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und - Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen Durchführung bei - Bildungsträgern, ggf. mit Teilen bei Arbeitgebern oder - Arbeitgebern - Maßnahmen(-teile) bei Arbeitgebern können maximal 6 Wochen dauern - Übernahme von Fahrkosten möglich Ausländerrechtliche Voraussetzungen Arbeitsmarktzugang Keine Beschäftigungserlaubnis. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 23

24 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) Perspektiven für junge Flüchtlinge PerjuF Spezielle Maßnahme nach 45 SGB III für junge Flüchtlingen zur Orientierung im Ausbildungs- und Beschäftigungssystem, Kenntnisvermittlung über Zugangswege, Aufbau und Funktionsweise des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes Zielgruppe: v.a. Menschen unter 25 J., die perspektivisch berufl. Ausbildung anstreben Asylsuchende, Geduldete und schutzberechtigte Flüchtlinge Vollzeitschulpflicht erfüllt keine berufliche in Deutschland anerkannte Erstausbildung keine bzw. geringe berufliche Erfahrung ausreichende Sprachkenntnisse. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 24

25 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) Perspektiven für junge Flüchtlinge im Handwerk PerjuF H Orientierung in mindestens drei verschiedenen handwerklichen Berufsfeldern individuelle Laufzeit von vier bis sechs Monaten Zielgruppe: - Anerkannte Flüchtlinge, Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete mit Arbeitsmarktzugang - Alter: 18 und 25 Jahre. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 25

26 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen Fördermöglichkeiten nach SGB III: eingeschränkter Zugang Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BVB) Ausbildungsbegleitenden Hilfen (AbH) Assistierte Ausbildung (AsA) Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 26

27 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen Zugang haben insbesondere ( 52 Abs. 2; 56; 78 Abs. 3; 130 Abs. 2; 59; 132 SGB III) 1. Folgende Unionsbürger/innen Unionsbürger/innen mit Daueraufenthaltsrecht, in der Regel nach 5 Jahren ( 4a FreizügG/EU) Ehegatten oder Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürger/innen, - die als Familienangehörige nach 3 Abs. 1 FreizügigG/EU freizügigkeitsberechtigt sind oder - sie deswegen nicht freizügigkeitsberechtigt sind, weil sie älter als 20 Jahre sind und keinen Unterhalt erhalten Kinder, die nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, für eine Ausbildung in Deutschland verbleiben ( 3 Abs. 4 FreizügG/EU). wenn vor dem Beginn der Ausbildung im Inland ein Beschäftigungsverhältnis mit inhaltlichem Zusammenhang zur Ausbildung bestanden hat. 27

28 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen 2. Drittstaatsangehörige mit Niederlassungserlaubnis mit Aufenthaltserlaubnis nach 22; 23 Abs.1, 2, 4; 23a; 25 Abs. 1, 2; 25a; 25b; 28; 37; 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; mit Aufenthaltserlaubnis nach 30 AufenthG oder 32 bis 34 AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner/Kind einer Person mit Niederlassungserlaubnis) ohne Voraufenthaltszeiten 3. Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, 4 S. 2, 5; 31 AufenthG; mit Aufenthaltserlaubnis nach 30 AufenthG oder 32 bis 34 AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner/Kind einer Person mit Aufenthaltserlaubnis) - nach 3 Monaten zu: Ausbildungsbegl. Hilfen und Assistierter Ausbildung - nach 15 Monaten zu: Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Außerbetrieblicher Berufsausbildung Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 28

29 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen 4. Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung/Ankunftsnachweis, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist: nach drei Monaten Voraufenthalt zu Ausbildungsbegleitenden Hilfen Assistierter Ausbildung Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 29

30 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen Wann ist ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten? Gesetzesbegründung Öffnung für Asylsuchende mit einer guten Bleibeperspektive Auffassung der BA bei Asylsuchende aus Syrien, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Jemen und bis Afghanistan Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung müsste eine gute individuelle Bleibeperspektive entscheidend sein: Wird das konkrete Asylverfahren voraussichtlich erfolgreich sein? Ist aus anderen Gründen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten, z.b. wegen Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung, aus familiären Gründen oder wegen dauerhaft bestehender Ausreisehindernisse? Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 30

31 3. Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen 5. Personen mit einer Duldung nach zwölf Monaten Voraufenthalt zu - Ausbildungsbegleitenden Hilfen und - Assistierter Ausbildung. nach sechs Jahren zu Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 31

32 4. Finanzierung des Lebensunterhalts 6. Zugang unabhängig vom Aufenthaltsstatus wenn der Auszubildende sich 5 Jahre im Inland aufgehalten hat und 5 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder wenn zumindest ein Elternteil sich während der letzten 6 Jahre insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich u.u. sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 32

33 3. Fördermöglichkeiten der JobCenter Zugang zu Förderinstrumenten für Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen 1. Verweisung auf die Förderinstrumente des SGB III 2. Zugang zu allen im SGB II verankerte Förderinstrumente, insbesondere: Kommunale Eingliederungsleistungen, etwa psychosoziale Betreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung ( 16a SGB II) Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, Darlehen und Zuschüsse für Sachgüterbeschaffung ( 16c SGB II) Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten ( 16d SGB II) Förderung von Arbeitsverhältnissen, Zuschüsse für Arbeitgeber von maximal 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ( 16e SGB II) Freie Förderung ( 16f SGB II). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 33

34 4. Finanzierung des Lebensunterhalts Sicherung des Lebensunterhaltes während einer Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für ( 56 Abs. 2; 57 Abs. 1 SGB III) Betriebliche Berufsausbildungen Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Außerbetriebliche Berufsausbildungen Fahrkosten können übernommen werden ( 63 SGB iii) BAföG Leistungen für ( 2 BAföG) schulische Ausbildungen Studium. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 34

35 4. Finanzierung des Lebensunterhalts Sicherung des Lebensunterhaltes während einer Ausbildung eingeschränkter Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und BAföG Leistungen ( 59; 132 SGB III; 8 BAföG): 1. Unionsbürger/innen: a) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe entspricht dem Zugang zu Ausbildungsbegleitenden Hilfen b) Anspruch auf BAföG-Leistungen haben Unionsbürger/innen mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe Unionsbürger/innen, die als Arbeitnehmer/innen oder Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind ( 2 Abs. 2 FreizügG/EU). 35

36 4. Finanzierung des Lebensunterhalts 2. Drittstaatsangehörige mit Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis: a) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe entspricht dem Zugang zu Ausbildungsbegleitenden Hilfen b) Anspruch auf BAföG-Leistungen entspricht dem Zugang zu Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 36

37 4. Finanzierung des Lebensunterhalts 3. Asylsuchende a) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach 15 Monaten Voraufenthalt wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist: b) Kein Anspruch auf BAföG-Leistungen nach bestimmten Voraufenthaltszeiten. 4. Personen mit Duldung a) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach 15 Monaten Voraufenthalt b) Anspruch auf BAföG-Leistungen nach 15 Monaten Voraufenthalt 5. Unabhängig vom Aufenthaltsstatus bei vorausgegangener eigener oder elterlicher Erwerbstätigkeit Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 37

38 4. Finanzierung des Lebensunterhalts Situation, wenn kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG besteht: Mögliche BAföG / BAB - Falle Zugang zu (ergänzenden) Sozialleistungen von Asylsuchenden und Personen mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis im AsylbLG-Bezug bei Ausbildung/Studium, wenn bis Ausbildungsbeginn folgende Leistungen bezogen werden: 1. Grundleistungen nach 3 AsylbLG Sie werden weiter erbracht 2. Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung nach dem SGB VIII Sie werden weiter erbracht 3. Analogleistungen nach 2 AsylbLG (nach 15 Monaten Voraufenthalt) Sie werden nur in Härtefällen erbracht ( 22 SGB XII) Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 38

39 4. Finanzierung des Lebensunterhalts Situation, wenn kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG besteht: Zugang zu (ergänzenden) Sozialleistungen von Personen mit Aufenthaltserlaubnis im SGB II Bezug bei 1. Betrieblicher Berufsausbildung und anderen BAB-förderfähige Ausbildungen SGB II Leistungen werden weiter erbracht (vgl. 7 Abs. 5 SGB II) 2. Schulische Berufsausbildung und Studium Sie werden nur in Härtefällen erbracht ( 27 Abs. 3 SGB II) Fachliche Hinweise der BA:* Bei Inhaber/innen humanitärer Aufenthaltstitel ( 25 Abs. 3, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 AufenthG) ist die Nichterfüllung der Wartefrist von 15 Monaten regelmäßig als Härte anzusehen. *Fachliche Hinweise der BA (27.10) Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 39

40 Fallbeispiel Herr A Zuständigkeit: Agentur für Arbeit Fördermöglichkeiten: a) Uneingeschränkt Berufsberatung Vermittlung freier Ausbildungsstellen Maßnahme nach 45 SGB III: z.b. PerjuF-H Einstiegsqualifizierung etc. b) Wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt erwartet wird Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Assistierte Ausbildung Ausbildungsbegleitende Hilfen Berufsausbildungsbeihilfe Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 40

41 5. Qualifizierungsangebote Berufsorientierung für Flüchtlinge - BOF* Berufsorientierung für nicht mehr schulpflichtige junge Flüchtlinge zur Vorbereitung der Ausbildung im Handwerk bei überbetrieblichen Berufsbildungsstätten der Handwerksorganisationen Werkstatttage in den Lehrwerkstätten Wochen in Vollzeit - Tätigkeit an eigenem Werkstattplatz - berufsbezogener Deutsch- und Fachunterricht Betriebsphase Wochen Vollzeit * BMBF, Richtlinie vom 29.August 2017 Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 41

42 5. Qualifizierungsangebote Gesetzlich geförderter Freiwilligendienst: Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr Beschäftigungserlaubnis ist erforderlich Erteilung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Sicherung des Lebensunterhalts Freiwillige erhalten unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder entsprechende Geldersatzleistungen Ggf. ergänzend Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 42

43 5. Qualifizierungsangebote Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug von Flüchtlingen ( 18 Abs. 1 BFDG) Weitere ausländerrechtliche Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Asylverfahren Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 43

44 5. Qualifizierungsangebote Praktika Beschäftigungserlaubnis ist erforderlich Erteilung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für - Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten für eine Berufsausbildung oder ein Studium - Praktika im Rahmen eines von der EU finanziell geförderten Programms Sicherung des Lebensunterhalts Praktikumsvergütung Ggf. ergänzend Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 44

45 5. Qualifizierungsangebote Qualifizierungsangebote im Rahmen der Jugendsozialarbeit Angebot geeigneter sozialpädagogisch begleiteter Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach 13 Abs. 2 SGB VIII. Voraussetzungen Alter bis maximal 27 Jahren Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 45

46 Fallbeispiel Herr A. Berufsorientierung für Flüchtlinge BOF Orientierungspraktikum drei Monate für eine Ausbildung Bundesfreiwilligendienst/FSJ? Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 46

47 6. Bildungsangebote Regelungen zur Schulpflicht Regelungen in den Landesgesetzen besteht insbesondere beim gewöhnlichem Aufenthalt oder bei einer Wohnung im jeweiligen Bundesland Regelungen zur Deutschsprachförderung für neu Zugewanderte: in Landesgesetzen, Verordnungen oder Erlassen sind u.a. Sprachlernklassen Sprachförderkurse Intensivklassen Förderkurs Deutsch als Zweitsprache Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 47

48 6. Bildungsangebote Unterschiedliche Regelungen zum Beginn der Schulpflicht bei Asylsuchenden Ohne Wartezeit (Berlin, Saarland) Ab Zuweisung auf eine Kommune (Brandenburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Nds., NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt Folge - Schulpflicht beginnt damit ggf. erst nach 6 Monaten oder nach maximal 2 Jahren bei entsprechender Landesregelung - Ausnahme: für Asylsuchenden aus sog. sicheren Herkunftsstaaten Zeitlich unbegrenzte Verpflichtung, in Aufnahmeeinrichtung zu leben möglich, daher dann keine Schulpflicht - nach Wartezeit (Bayern und Thüringen (3 Monate), Bad. Wü. (6 Monate) nach den allgemeinen Regelungen wegen Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt (Bremen, Hamburg, Sachsen, Schleswig-Holstein). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 48

49 6. Bildungsangebote Schulbesuchsrecht nach höherrangigem Recht Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention Art. 14 EU-Aufnahmerichtlinie: Zugang zum Bildungssystem nach spätestes drei Monaten Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 49

50 6. Bildungsangebote 1. Bildungs- und Teilhabepaket Für Schüler/innen an allgemeine- und berufsbildenden Schulen a) Inhalt der Leistung: Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horten (Eigenanteil) Persönlicher Schulbedarf (100 pro Schuljahr) Lernförderung, wenn dadurch ein gefährdetes Lernziel voraussichtlich erreicht werden kann Teilnahme an Ausflügen und Klassen-/Kitafahrten (tatsächliche Kosten) Mitmachen in Kultur, Sport, Freizeit (bis 10 mtl.) Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule (ab 3 km) b) Ausländerrechtliche Voraussetzungen Zugang besteht u.a. bei Bezug von Sozialleistungen nach AsylbLG, SGB II und SGB XII ( 3 Abs. 3 ; 2 AsylbLG; 28 SGB II, 34 SGB XII). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 50

51 6. Bildungsangebote Kostenfreie Vorbereitung auf die Nachholung von Schulabschüssen Berufliche Schulen Angebote der Jugendsozialarbeit Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Zugang für einen Teil der Zielgruppe Berufliche Weiterbildung wenn die Voraussetzungen für eine berufliche Weiterbildung erfüllt sind. Studienkolleg bei ausländischer Hochschulzugangsberechtigung. Finanzierung des Lebensunterhalts Ggf. Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 51

52 6. Bildungsangebote Integrationskurse Basis- und Aufbausprachkurs von je 300 Stunden zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse und Orientierungskurs von 100 Stunden zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland Beendigung des Integrationskurses mit Test: Erwerb des Sprachniveau A 2 oder B1 GER möglich. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen (bis zu 960 Stunden) - Jugendintegrationskurse (bis 27 Jahre) - Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse - Alphabetisierungskurse - Förderkurse (bei besonderem sprachpädagogischem Förderbedarf). Anspruch bei einigen Formen der Aufenthaltserlaubnis Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 52

53 6. Bildungsangebote Zulassung zum Integrationskurs möglich von a) Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem und dauerhaften Aufenthalt, i.d.r., wenn seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis vorhanden ist oder deren Geltungsdauer mehr als ein Jahr beträgt b) Unionsbürger/innen c) Asylsuchenden, wenn dauerhafter u. rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten ist Gesetzesbegründung zur Aufenthaltserwartung - Land mit einer hohen Anerkennungsquote oder - belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag nach der aktuellen Entscheidung des BMI Staatsangehörige aus Syrien, Iran, Irak, Eritrea, Somalia d) Ermessensduldung e) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG (wegen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 53

54 6. Bildungsangebote Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ( 45a AufenthG) Koordination und Durchführung durch das BAMF in der Regel nach dem Integrationskurs Voraussetzung in der Regel Sprachniveau B1 Ermessensleistungen Ausschluss von - Asylsuchenden, wenn dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist - Migrant/innen mit einer Duldung Nähere Ausgestaltung durch Deutschsprachförderverordnung DeuFöV. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 54

55 6. Bildungsangebote Kommunal finanzierte Sprach- und Alphabetisierungskurse in einzelnen Städten, Qualifizierungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit und der JobCenter können Elemente berufsbezogener Sprachförderung beinhalten Maßnahmen im Rahmen der Jugendsozialarbeit können Sprachförderung beinhalten Sprachkurse bei gemeinnützigen Vereinen, Wohlfahrtsverbänden, Bildungsträgern oder Kirchengemeinden Zusammenarbeit mit Lehrpatinnen und paten Online-Angebot. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 55

56 6. Bildungsangebote Studium Voraussetzungen Zulassung durch Hochschule Bestimmtes Deutschsprachniveau (etwa C1) Kein Ausschluss durch Auflage zur Duldung Vereinbarkeit mit Wohnsitzauflage/eventuellen räumlicher Beschränkung Sicherung des Lebensunterhalts Anspruch auf BAföG unter bestimmten Voraussetzungen Ggf. Finanzierung durch Stipendien Möglicher Ausschluss von Leistungen nach 2 AsylbLG ( BAföG-Falle ). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 56

57 Fallbeispiel Herr A a) Vorbereitung auf die Nachholung des Hauptschulabschlusses an Berufsschulen, wenn er als Nichtschulpflichtiger aufgenommen wird im Rahmen einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme: möglich, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt erwartet wird b) Berufsbezogene Deutschsprachförderung möglich, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt erwartet wird. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 57

58 7. Beratungsangebote Mögliche Ansprechpartner/innen Netzwerke, die durch die ESF-Integrationsrichtlinie Bund, Handlungsschwerpunkt Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF) gefördert werden ESF Bundesprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Anerkennungsberatung, Förderung von Anpassungsqualifizierungen etc.. Koordinierungsstelle Ausbildung und Migration: Ausbildung jetzt! (KAUSA) Willkommenslotsen (Projekt des BMWi) Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v... Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 58

59 Kontakt Dr. jur. Barbara Weiser Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Knappsbrink 58, Osnabrück Tel: 0541/ , Mobil: 0172/ , Informationsmaterial 1. IvAF-Projekt Netzwerk Integration 3 ( Broschüre Recht auf Bildung für Flüchtlinge Broschüre Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Flüchtlingen Leitfaden den Rechten von Migrant/innen mit einer Behinderung FAQ-Liste 2. Internetseite: ( Arbeitshilfe Praktika Unternehmensinfo zur Ausbildungsduldung. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 59

60 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 60

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