Fachforum 3: Wege in Arbeit: junge Geflüchtete beruflich qualifizieren

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1 Fachforum 3: Wege in Arbeit: junge Geflüchtete beruflich qualifizieren Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Dr. Barbara Weiser Stand: Hinweis Der Inhalt des Vortrags gibt die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder. Jede Vervielfältigung bedarf der vorherigen Genehmigung des Caritasverbandes f. d. Diözese Osnabrück e.v.. 1

2 Übersicht 1. Beschäftigungserlaubnis 2. Ausbildungsduldung 3. Sonstige Nebenbestimmungen 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit 5. Beratungsangebote Zielgruppe Asylsuchende mit Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung Migrant/innen mit Duldung Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 2

3 1. Beschäftigungserlaubnis Für die Ausübung einer Beschäftigung Arbeit Ausbildung Praktikum ist eine Erlaubnis erforderlich. Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit muss im Aufenthaltspapier (Aufenthaltsgestattung, Duldung etc.) vermerkt sein. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 3

4 1. Beschäftigungserlaubnis Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit 1. Nebenbestimmung: Beschäftigung gestattet Bedeutung: Beschäftigung uneingeschränkt möglich Anwendungsbereich: möglich bei Asylsuchenden und Migrant/innen mit Duldung nach 4 Jahren Voraufenthalt 2. Nebenbestimmung: Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet Beschäftigungserlaubnis muss bei der Ausländerbehörde für die konkrete Stelle beantragt werden Es hängt von der Art der Beschäftigung ab, ob die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss Anwendungsbereich: Asylsuchende und Migrant/innen mit Duldung ohne Arbeitsverbot. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 4

5 1. Beschäftigungserlaubnis Arbeitsverbote bei Asylsuchenden mit Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung ( 61 AsylG) Während der ersten 3 Monaten des Aufenthalts Während des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung Dauer: - Ohne Landesregelung: maximal 6 Monate ( 47 Abs. 1 AsylG) - Ausnahme für Asylsuchende aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten: zeitlich unbegrenzt ( 47 Abs. 1a AsylG) - Mit Landesregelung: maximal 2 Jahre ( 47 Abs. 1b AsylG) Arbeitsverbot bei Asylsuchenden aus sog. sicheren Herkunftsstaaten bei Asylantrag nach dem Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 5

6 1. Beschäftigungserlaubnis Sog. sichere Herkunftsstaaten (Anlage II zu 29a AsylG) Albanien Bosnien und Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien Montenegro Senegal Serbien. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 6

7 1. Beschäftigungserlaubnis Arbeitsverbot bei Duldung ( 60a Abs. 6 AufenthG) 1. Bei Einreise, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Einreise muss vorrangig wegen des Bezugs von Sozialleistungen erfolgt sein (Leistungsbezug als prägendes Motiv). 2. Wenn Migrant/innen mit einer Duldung aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden können, insbesondere bei eigener Angabe einer falschen Identität oder Staatsangehörigkeit oder keinem Nachkommen der Mitwirkungspflichten. 3. Bei Herkunft aus sog. sicheren Herkunftsstaaten, wenn ein nach gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 7

8 1. Beschäftigungserlaubnis Ausbildung und Praktika Keine Zustimmung der BA zur Erteilungen der Beschäftigungserlaubnis insbesondere bei: Berufsausbildungen in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf Einstiegsqualifizierungen Orientierungspraktika bis 3 Monaten für eine Ausbildungs- oder Studienaufnahme Pflichtpraktika während Ausbildung oder Studium Verfahren: Beschäftigungserlaubnis ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde - Bescheid muss mit Gründen versehen sein - bei Ablehnung Klage möglich (Rechtsmittelbelehrung). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 8

9 1. Beschäftigungserlaubnis Arbeit und Orientierungspraktikum für eine Arbeitsaufnahme Zustimmung der BA zur Erteilungen der Beschäftigungserlaubnis i.d.r. erforderlich Prüfungsumfang der BA Beschäftigungsbedingungsprüfung - Einhaltung der gesetzlichen Regelungen - vergleichbare Vergütung Weitere Prüfungspunkte in Mecklenburg-Vorpommern und in einigen Arbeitsagenturbezirken in Bayern und Nordrhein-Westfalen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts i.d.r. (Anlage zu 32 BeschV) - Vorrangprüfung - Keine Leiharbeit möglich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die BA der Ausländerbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen antwortet ( 36 Abs. 2 BeschV). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 9

10 1. Beschäftigungserlaubnis Die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls bzgl. einer Berücksichtigung der Anerkennungsquote des BAMF mit der Folge eines pauschalen Ausschlusses bestimmter Gruppen bestehen m. E. verfassungsrechtliche Bedenken (Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz etc.) die Identitätsklärung im Asylverfahren ist in der Regel nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Der Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde muss die eingestellten Ermessenserwägungen enthalten. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 10

11 2. Ausbildungsduldung a) Voraussetzungen für die erste Erteilung ( 60a Abs. 2 S. 4 ff AufenthG) Aufnahme einer qualifizierten, d.h. mindestens zweijährigen berufliche oder schulische Berufsausbildung kein Arbeitsverbot nach 60a Abs. 6 AufenthG konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen nicht bevor keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang b) Ausbildungsabbruch Duldung erlischt es wird einmalig eine Duldung für sechs Monate für die Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle erteilt. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 11

12 2. Ausbildungsduldung c. Duldung nach einer Ausbildung erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung und keine Übernahme vom Ausbildungsbetrieb für sechs Monate für die Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsstelle d. Ermessensduldung nach 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG Vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich, aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründe erheblichen öffentlichen Interessen ggf. wenn ein Berufsausbildungsvertrag besteht und die Ausbildung in spätestens einem Jahr beginnt. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 12

13 3. Sonstige Nebenbestimmungen Wohnsitzauflage a. Besteht für die Dauer des Aufenthalts in Erstaufnahmeeinrichtung Dauer: Ohne Landesregelung: maximal 6 Monate ( 47 Abs. 1 AsylG) Mit Landesregelung: maximal 2 Jahre ( 47 Abs. 1a AsylG) Ausnahme für Asylsuchende aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten: zeitlich unbegrenzt ( 47 Abs. 1a AsylG) b. Nach Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung Wenn der Lebensunterhalt nicht selbst gesichert wird ( 60 Abs. 2 AsylG; 12a; 61 Abs. 1d AufenthG). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 13

14 3. Sonstige Nebenbestimmungen Räumliche Beschränkung (Residenzpflicht) a. Während des Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtung Residenzpflicht besteht ( 56 Abs. 1 AsylG) b. Nach Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung besteht bei Asylsuchenden und bei Migrant/innen mit einer Duldung im Regelfall nur während der ersten 3 Monate des Aufenthalts. ( 59 a Abs. 1 AsylG; 61 Abs. 1b AufenthG) Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 14

15 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten insbesondere Personen mit ( 1 Abs. 1 AsylbLG): Ankunftsnachweis Aufenthaltsgestattung Duldung Zuständigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG: Sozialamt in den ersten 15 Monaten: Grundleistungen nach 3 AsybLG danach: Leistungen nach 2 AsylbLG analog dem SGB XII Zuständigkeit für die Arbeitsmarktintegration: Agentur für Arbeit. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 15

16 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Fördermöglichkeiten nach SGB III Alle Migrant/innen, die eine Beschäftigungserlaubnis erhalten können, haben Zugang zu folgenden Leistungen Beratung ( 29 SGB III) Vermittlung ( 35 SGB III) Berufseinstiegsbegleitung ( 49 SGB III) Förderung aus dem Vermittlungsbudget ( 44 SGB III) Berufliche Weiterbildung ( 81 SGB III) Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ( 112 ff SGB III). Arbeitslosmeldung ist möglich. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 16

17 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Fördermöglichkeiten nach SGB III Alle Migrant/innen, die eine Beschäftigungserlaubnis erhalten können, haben Zugang zu folgenden Leistungen: Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) Zuschuss zur Vergütung für ein die Ausbildung vorbereitendes Praktikum Dauer: 6 bis 12 Monaten Alter: bei Flüchtlingen Teilnahme in der Regel bis 35 Jahren möglich Zuschusshöhe: max. 231,-- / Mo. zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag Verkürzung der Ausbildungszeit möglich Beschäftigungserlaubnis wird ohne Zustimmung der BA erteilt Kein Mindestlohn Angemessene Vergütung nach 26, 17 BBiG. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 17

18 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Fördermöglichkeiten nach SGB III Alle Flüchtlinge, die eine Beschäftigungserlaubnis erhalten können, haben Zugang zu folgenden Leistungen: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) Inhalt der Leistung Ziel ist u.a. - Heranführen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und - Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen Durchführung bei - Bildungsträgern, ggf. mit Teilen bei Arbeitgebern oder - Arbeitgebern - Maßnahmen(-teile) bei Arbeitgebern können maximal 6 Wochen dauern Ausländerrechtliche Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt Keine Beschäftigungserlaubnis. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 18

19 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen - zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) Perspektiven für junge Flüchtlinge PerjuF* Spezielle Maßnahme nach 45 SGB III für junge Flüchtlinge zur Orientierung im Ausbildungs- und Beschäftigungssystem, Kenntnisvermittlung über Zugangswege, Aufbau und Funktionsweise des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes Zielgruppe: v.a. Menschen unter 25 J., die perspektivisch berufl. Ausbildung anstreben Asylsuchende, sowie Geduldete mit Arbeitsmarktzugang und schutzberechtigte Flüchtlinge Vollzeitschulpflicht erfüllt keine berufliche in Deutschland anerkannte Erstausbildung keine bzw. geringe berufliche Erfahrung ausreichende Sprachkenntnisse. * Asylbewerber/Detail/index.htm?dfContentId=L DSTBAI819893

20 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Fördermöglichkeiten nach SGB III / BAföG: eingeschränkter Zugang Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ( 51 SGB III) Ausbildungsbegleitenden Hilfen ( 75 SGB III) Assistierte Ausbildung ( 130 SGB III) Außerbetriebliche Berufsausbildung ( 76 SGB III) Berufsausbildungsbeihilfe ( 56 SGB III) Leistungen nach BAföG ( 2 BAföG). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 20

21 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit 1. Asylsuchende, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist ( 132 Abs. 1 SGB III) a) nach 3 Monaten Voraufenthalt Zugang zu Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Ausbildungsbegleitenden Hilfen Assistierte Ausbildung b) nach 15 Monaten Voraufenthalt Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 21

22 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Wann ist ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten? Gesetzesbegründung Öffnung für Asylsuchende mit einer guten Bleibeperspektive Schreiben der BA für 2. Jahreshälfte 2017 haben Asylsuchende aus Syrien, Irak, Iran, Eritrea, Somalia und Afghanistan Zugang Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung müsste eine gute individuelle Bleibeperspektive entscheidend sein: Wird das konkrete Asylverfahren voraussichtlich erfolgreich sein? Ist aus anderen Gründen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten, z.b. wegen Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung, aus familiären Gründen oder wegen dauerhaft bestehender Ausreisehindernisse? Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 22

23 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit 2. Migrant/innen mit einer Duldung a) nach 12 Monaten Voraufenthalt Zugang zu Ausbildungsbegleitenden Hilfen Assistierte Ausbildung b) nach 15 Monaten Voraufenthalt Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe während einer betrieblichen Berufsausbildung BAföG- Leistungen c) nach 6 Jahren Voraufenthalt Zugang zu Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BVB) Berufsausbildungsbeihilfe während einer BVB Ändert sich der Aufenthaltsstatus während der Leistung, kann diese fortgesetzt werden, wenn kein Arbeitsverbot eingetreten ist ( 132 Abs. 5 SGB III). Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 23

24 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Unabhängig vom Aufenthaltsstatus Wenn der Auszubildende sich 5 Jahre im Inland aufgehalten hat und 5 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder wenn zumindest ein Elternteil sich während der letzten 6 Jahre insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. 59 Abs. 3 Nr. 2 SGB III) u.u. sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 24

25 4. Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit Finanzierung des Lebensunterhalts Zugang zu ergänzenden Sozialleistungen (die sog. BAB/BAföG-Falle) Auszubildende, die eigentlich einen ergänzenden Anspruch auf Sozialleistungen nach 2 AsylbLG i. V. m. SGB XII (i.d.r. nach 15 Monaten) hätten und eine förderfähige (BAB, BAföG) Berufsausbildung machen, erhalten außer in Härtefällen nach 22 SGB XIII weder Berufsausbildungsbeihilfe noch diese (ergänzenden) Sozialleistungen Auszubildende, die Grundleistungen nach 3 ff AsylbLG beziehen, können weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG erhalten Auszubildende, die Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung nach dem SGB VIII beziehen, erhalten diese Leistungen weiterhin. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 25

26 5. Beratungsangebote Mögliche Ansprechpartner/innen Netzwerke, die durch die ESF-Integrationsrichtlinie Bund, Handlungsschwerpunkt Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF) gefördert werden ESF Bundesprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Anerkennungsberatung, Förderung von Anpassungsqualifizierungen etc.. Koordinierungsstelle Ausbildung und Migration: Ausbildung jetzt! (KAUSA) Willkommenslotsen (Projekt des BMWi) Migrations- und Flüchtlingsberatungsstellen Flüchtlingsräte. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 26

27 Kontakt Dr. jur. Barbara Weiser Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Knappsbrink 58, Osnabrück Tel: 0541/ , Mobil: 0172/ Informationsmaterial: Internetseiten der Projekte: 1. IvAF-Projekt Netzwerk Integration 3 ( Broschüre Recht auf Bildung für Flüchtlinge Übersicht zum Integrationsgesetz u.a. zur Ausbildungsförderung etc. 2. Zentrale Beratungsstelle Arbeitsmarkt und Flüchtlinge ( Arbeitshilfe zu Praktika FAQ etc. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 27

28 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. 28

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