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1 2 Re c h t s p f l e g e r b l a t t Re c h t s p f l e g e r b l a t t 55. Jahrgang April - Juni 2009 ISSN Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RpflBl Hans Meyer, Bayern - anlässlich des 3. Bundestages des Bundes Deutscher Justizsekretäre in Münster 1912 Möge auch in unserem Bunde deutsche Treue Wurzeln schlagen. Nur treues, uneigennütziges Zusammenwirken sowie Beiseitelassen aller kleinlichen, partikularistischen Bedenken werden die Kraft geben, im Kampf für unser gutes Recht. In dieser Ausgabe Editorial 100 Jahre Bund Deutscher Rechtspfleger Chronik einer Erfolgsgeschichte - Teil 1 Bad Boll - FGG und Vollstreckung Was ist neu? Aus den Landesverbänden Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung Stellungnahmen des BDR Redaktion, Schriftleiter: Martin Haselmayer Stellv. Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger mhaselmayer@bdr-online.de

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3 Editorial RpflBl 2009, Heft 2, Seite 13 Demut vor den Menschen mit Recht zeigen! Peter Damm, Bundesvorsitzender Inhalt: Editorial Jahre BDR - Chronik einer Erfolgsgeschichte bis 1945 Bad Boll ein Erfahrungsbericht Landesverbände Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Verein der Rechtspfleger im Bundesdienst Fördervrein 19 Stellungnahmen 20 Literatur / Rechtsprechung 21 Sonstiges 24 Impressum 24 Liebe Leserinnen und Leser, einhundert Jahre Bund Deutscher Rechtspfleger sind einhundert Jahre rechtspolitischen Wirkens und eine Verbandsgeschichte, auch wenn der Verband als Bund Deutscher Justizsekretäre gegründet worden ist. Aber in dieser Geschichte spiegelt sich zugleich die Unsicherheit von Regierungen und Parlamenten wieder, dem Neuen, dem nach dem Gerichtsschreiber erfundenen Rechtspfleger zu vertrauen. Eben dieses Vertrauen haben Vorsitzende wie Karl Schlegel, Hans Schneider, Karl Weber und Karl Weiß im Interesse der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger herzustellen gewusst. In Gänze scheint es aber immer noch nicht gelungen zu sein. Wenn wir in Berlin am 23. April 2009 feierlich mit Gästen aus der Politik und befreundeten Verbänden dieses Ereignis begehen, dann tun wir das mit einer historischen Würdigung durch den Ehrenvorsitzenden Hinrich Clausen. Namhafte Politiker haben in ihren Grußworten zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtspfleger für den deutschen Rechtsstaat in seiner Qualität und seinem Wirken für Bürger und Unternehmen nicht nur prägend ist, sondern ein rechtsstaatliches Potential verkörpert, das für die Zukunft in Deutschland und in Europa steht. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger werden gerade auch in den Brennpunkten der aktuellen wirtschaftlich rechtlichen Praxis, in der vorbeugenden, freiwilligen Gerichtsbarkeit im Insolvenz- und Registerrecht und wo immer ihre Verantwortung wahrnehmen. Dabei gilt es auch die verborgene Kompetenz zu erkennen. Wir müssen uns aber auch darum sorgen, dass wir neben uns diejenigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger finden, die kompetent und kollegial heute und vor allem morgen dem gerecht werden. Der Bund Deutscher Rechtspfleger wird daher auch in Berlin einen Trailer präsentieren, einen Trailer für den Rechtpfleger, einen Beruf mit Zukunft. Liebe Leserinnen und Leser, liebe Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, noch einmal wollen wir hervorheben: Mit diesen einhundert Jahren verbindet sich die Lebenszeit vieler Menschen, die als Rechtspflegerin, als Rechtspfleger gewirkt haben. Sie alle haben ihre wirklich gelebte Zeit an Menschen gewandt, mit ihnen verlebt. In ihrer Vergegenwärtigung ist nichts verloren. Im flüchtigen Augenblick des Gesprächs, im andauernden Verfahren, angehört und verhandelt, sind es Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die wohl auch entscheiden, mehr aber in freiwilliger Gerichtsbarkeit Menschen mit Recht pflegen - unabhängig und unparteilich. Im Bund Deutscher Rechtspfleger nehmen wir uns als Rechtspfleger an, sehen in der Gemeinschaft des Verbandes die Interessen aller Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger wie auch die der Bürgerinnen und Bürger, wie sie in unserer Kompetenz ihr Recht bekommen. Und wir wollen es, in Demut vor uns und den Menschen. Wir erkennen unsere Grenzen, weil das Recht immer nur ein beschränktes - Mittel ist, um die Menschen zu dem zu führen, was sie selbst füreinander tun würden, wenn sie wüssten, was das Richtige ist. Demut ist Erkennen und Zuwenden, sich selbst und den Menschen. Als Rechtspfleger sind wir in der von uns verantworteten Rechtspflege den Menschen zugetan, die unsere Rechtspflege annehmen, um im Leben, in den rechtlichen Beziehungen zueinander zu bestehen. Unsere Verantwortung als Rechtspflegerin und Rechtspfleger ist groß. Das liegt aber auch daran, dass unsere Freiheit wie unser Ermessen groß ist. Wenn wir dem aber in Demut nachgehen, so werden wir dafür stehen, dass Recht von und für die Menschen einen Wert hat, den sie für sich annehmen und im Leben für sich und für andere gelten lassen. Nicht sogleich, vielleicht nach und nach. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind berufen, Demut vor den Menschen mit Recht zu zeigen. Ihr Peter Damm

4 Chronik des BDR RpflBl 2009, Heft 2, Seite Jahre Bund Deutscher Rechtspfleger -Chronik einer Erfolgsgeschichte- Erster Teil 1909 bis Juli Bundestag in Nürnberg, Vorsitzender: Rechnungsrat Gruhs, Sitz des Verbandes in Köln. Gründung des Bundes Deutscher Justizsekretäre in Nürnberg, dem Vorläufer des Bundes Deutscher Rechtspfleger, aus dem Zusammenschluss der Landesverbände Verband Preußischer Justizsekretäre, Verein Bayerischer Gerichtssekretäre, Verband der mittleren Justizbeamten im Königreich Sachsen, Verein Württembergischer Notariatskandidaten, Verein der mittleren Justizbeamten im Großherzogtum Baden, Verein der mittleren Justizbeamten im Großherzogtum Hessen, Verein der mittleren Justizbeamten beider Großherzogtümer Mecklenburg, Verein der mittleren Justizbeamten im Großherzogtum Oldenburg, Verein der Justizsekretäre im OLG- Bezirk Jena, Verein der Gerichtssekretäre im Herzogtum Braunschweig, Verein der mittleren Justizbeamten im Herzogtum Anhalt, Verein bremischer Justizsekretäre, Verein hamburgischer Justizsekretäre, Verein lübeckischer Justizsekretäre, Verein der Justizsekretäre in Elsaß-Lothringen. Die ZPO-Novellierung tritt in Kraft, die eigentliche Geburtsstunde des Rechtspflegers. Übertragung der Kostenfestsetzung und Erteilung des Vollstreckungsbefehls vom Richter auf den Gerichtsschreiber Bundestag in Kiel Einsetzung einer Reformkommission mit dem Auftrag zu ermitteln und festzustellen, welche richterlichen Aufgaben ohne Gefährdung der Qualität der Rechtspflege durch Reichsgesetz dem Rechtspfleger zur selbständigen Erledigung übertragen werden könnten. Kommissionsmitglieder waren: Angerstein, Hans Meyer, Gieser, Wenz, Walther, Buckel und Franze Bundestag in Münster Die Mitglieder der Reformkommission berichten über ihre Arbeit und fordern in Anlehnung an das Wort eines Richters in der Deutschen Richterzeitung: Es muss eine andere Funktionsbezeichnung werden! Fort mit dem Wort Gerichtsschreiberei, fort mit dem elenden Gerichtsschreiber Bundestag in Köln Der damalige stellvertretende Vorsitzende Karl Schlegel fordert, man möge den Rechtspfleger nur in den Sattel setzen, reiten werde er schon können. Eingehend befasst man sich erneut mit den Reformvorschlägen der Kommission. Empörung löste die Mitteilung aus, dass zwei Abgeordnete des Reichstages das Verlangen nach einer Änderung der Funktionsbezeichnung als einfältige Titelsucht, als ein typisches Zeichen des weit verbreiteten Titelunwesens bezeichneten Die erste Reformdenkschrift wird veröffentlicht. Sie behandelt die Frage Welche richterlichen Amtshandlungen lassen sich ohne Gefährdung der Rechtspflege im fiskalischen Interesse durch Gesetz übertragen und wie sind die Einrichtungen der deutschen Rechtspflege zweckmäßig umzugestalten? Wie im geschäftlichen Leben, so müsse auch in der Justiz der bewährte Grundsatz verwirklicht werden: Jede Arbeit, die eine billiger bezahlte Kraft leisten kann, darf nicht durch eine teuer bezahlte erledigt werden! Bundestag in Dresden Auseinandersetzung mit den Reformvorschlägen des von Wilhelm II eingesetzten Staatskommissar Wirklichen Geheimen Rat Dr. Mügel, dessen Vorschläge allein darauf abzielten, die Staatsausgaben zu vermindern. Als Vorbild für eine Reform wird auf die Regelung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg hingewiesen, wo ein aus dem Rechtspflegerstand hervorgegangener Notar die Tätigkeiten des Vormundschafts- und Nachlassgerichts sowie des Grundbuchamtes wahrnehme Außerordentlicher Bundestag in Berlin, Vorsitzender: Kassendirektor Mentz. Umbenennung des Verbandes in Bund Deutscher Justizamtmänner und Sitzverlegung nach Berlin. Bemerkenswert waren die Worte des Vertreters der Richter: Das bisherige Verhältnis zwischen Richter und Rechtspfleger war nicht immer gut, es herrschten oft Misshelligkeiten, die dem Zusammenarbeiten nicht förderlich waren. Mögen wir nie vergessen, dass wir zusammengehören! Ihr Aufstieg ist unser Aufstieg! Wir wünschen, dass ihre Stellung und Ausbildung Sie in die Lage versetzt, ganz andere Leistungen zu vollbringen. Wir wünschen, dass Sie nicht mehr Handlanger des Richters sind, sondern neben ihm stehen. Gesetz betreffend die Übertragung richterlicher Geschäfte in Grundbuchsachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (GS. 1921, S. 75) Reichsentlastungsgesetz (RGBl. 1921, S. 229) Kleine Justizreform, Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen, bestimmte richterliche Aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur selbständigen Erledigung zu übertragen; Übertragung der Kostenfestsetzung in Strafsachen vom Richter auf den Gerichtsschreiber Bundestag in Berlin Karl Schlegel berichtet über die unerfreuliche Unterschiedlichkeit hinsichtlich der Umsetzung des Reichsentlastungsgesetzes in den Ländern Einführung der Funktionsbezeichnung Rechtspfleger in Preußen. Umsetzung des Reichsentlastungsgesetzes in Preußen durch die AV vom (Preuß. JMBl. 1923, S. 401). 1 dieser AV bezeichnete die Beamten, auf die die Aufgaben übertragen wurden, erstmals als Rechtspfleger

5 RpflBl 2009, Heft 2, Seite 15 Chronik des BDR Bundestag in Berlin vor dem Hintergrund der galoppierenden Inflation, Vorsitzender: Karl Schlegel, Lübeck Bundestag in München, Vorsitzender: Karl Schlegel, Lübeck. Aus Anlass der noch immer unzureichenden Umsetzung des Reichsentlastungsgesetzes in den Ländern stellte Kollege Otto Meyer in seinem Referat Volk in Not und Rechtspflege in Not fest, dass der Dualismus zwischen Reich und Ländern die sachlich dringend notwendige Erweiterung der Entlastung verhindere. Die Zersplitterung habe zu großer Rechtsunsicherheit geführt. Höhepunkt dieses Bundestages bildete die öffentliche Kundgebung mit dem Vortrag von Prof. Dr. Holdack, Dresden zum Thema Reichsrecht und Landrecht, zum Prinzip der Rechtsbildung der mit dem Wunsch einer umfassenden Ablösung der Landesrechte durch das Reichsrecht endete Es ist soweit! Das Gesetz über die Änderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei und Gerichtsschreiber in Geschäftsstelle und Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom , RGBl. I 1927, S. 175, beendet den Kampf um die Funktionsbezeichnung Bundestag in Hamburg, Vorsitzender: Karl Schlegel, Lübeck Angesichts der Zersplitterung der Rechtspflege im Reich forderte der 9. Bundestag in seiner Entschließung die Übernahme der Justizverwaltungen der Länder durch das Reich in Verbindung mit einer allgemeinen Justizreform, die u.a. dem Rechtspfleger weitere Aufgaben übertrage. In Preußen erfolgt eine Laufbahn- und Büroreform. Die Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden in schwierige und einfache Aufgaben aufgeteilt. Die schwierigen Geschäfte werden der neuen Laufbahn gehobener mittlerer Justizdienst übertragen, die einfachen Geschäfte verbleiben beim mittleren Justizdienst Mit der Forderung nach einer Erweiterung der Entlastungsgesetzgebung legte der Bund Deutscher Justizamtmänner eine neue Denkschrift Verbilligung, Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtspflege mit Reformvorschlägen vor. Die Vorschläge erstrecken sich auf das Zivil- und das Strafprozessverfahren, das Offenbarungseid- und Konkursverfahren und fordern die grundsätzliche Übertragung der gesamten Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf den Rechtspfleger. Mit der Forderung nach einer reichsgesetzlich einheitlich geregelten Ausbildung endet die Denkschrift, die große Beachtung in der Tagespresse und den Fachzeitschriften gefunden hat Bundestag in Danzig, Vorsitzender: Karl Schlegel Ministerialrat Jonas vom Reichsjustizministerium betonte in der öffentlichen Kundgebung: Wer sich mit den Problemen der Gerichtsorganisation beschäftige, könne fortan nicht mehr an der Rechtspflegerfrage vorübergehen. Das Gerichtsverfassungsgesetz müsse sich mit dem Rechtspflegertum auseinandersetzen. Bundesgeschäftsführer Sarkmann berichtet, dass die 17 Landesjustizverwaltungen im Zuge der Angleichung der Entlastungsbestimmungen den Entwurf einer Normal- Rechtspflegerordnung aufgestellt hätten. Darin sei eine einheitliche Regelung aller Fragen, die Rechtspfleger betreffend, vorgesehen Bundestag in Leipzig, Vorsitzender: Karl Schlegel. Umbenennung des Verbandes in Bund Deutscher Rechtspfleger. Das Reichsjustizministerium unterbreitet einen Referentenentwurf einer ZPO. In dem Entwurf wird erstmals die Schaffung eines vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getrennten Rechtspflegeramtes normiert, dem die wichtigsten Funktionen des UdG zugewiesen werden. In der Zwangsvollstreckung werden dem Rechtspfleger in weitem Umfang neue Aufgaben übertragen Außerordentlicher Rechtspflegertag in Leipzig; Beitritt zum Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen Die Reformkommission hatte in der Zwischenzeit eine Stellungnahme zum Entwurf einer ZPO fertiggestellt und in zwei Denkschriften Entlastung des Prozessrichters durch Verminderung der Streitverhandlungen und die Zwangsvollstreckung im Entwurf der Zivilprozessordnung niedergelegt Rechtspflegertag in Köln Auflösung des Verbandes und Überführung der Mitglieder in den Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen, dem späteren Rechtswahrerbund 1935 Die Justizverwaltungen aller Länder wurden auf das Reich übernommen Mit dem Gesetz über Beamtenvereinigungen wird der Bund NS Deutscher Juristen zwangsweise in den Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund überführt Reichsrechtspflegerausbildungsordnung vom DJ 1941, S. 282, nach dem 1935 die Rechtspflege im Zuge der Gleichschaltung von den Ländern auf das Reich übertragen wurde. Die ersten Rechtspflegerschulen werden errichtet Schaffung eines Amtes im Reichsjustizministerium mit der Bezeichnung Richter - Rechtspfleger (AV des RJM vom , DJ 1943, S. 15) 1943 Reichsentlastungsverfügung vom DJ 1943, S. 140, Vereinheitlichung der zersplitterten Entlastungsanordnungen der Länder zur Übertragung richterlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger. In der Folgezeit erarbeitete das Reichsjustizministerium einen Gesetzentwurf, der den Rechtspfleger in die Gerichtsverfassung einfügte, die Voraussetzungen zur Erlangung der Rechtspflegerbefähigung festlegte und eine gesetzliche Ermächtigung des RJM zur Bestimmung von Katalogen über die Zuständigkeit des Rechtspflegers vorsah. Der Gesetzentwurf konnte aufgrund der Kriegswirren vor Kriegsende nicht mehr verabschiedet werden. (Fortsetzung in Heft 3/2009)

6 Fortbildung RpflBl 2009, Heft 2, Seite 16 Bad Boll 2008 Freiwillige Gerichtsbarkeit und Vollstreckung - Was ist neu? Wie jedes Jahr so trafen sich Rechtspfleger aus ganz Deutschland auch 2008 wieder in Bad Boll, um sich über aktuelle Themen zu informieren und auszutauschen. Die Leiterin der Akademie, Frau Kathinka Kaden, begrüßte die Teilnehmer und eröffnete die Veranstaltung zusammen mit dem Bundesvorsitzenden des BDR Peter Damm. Die Tagung begann mit der Vorstellung des neuen Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG), das am 1. September 2009 in Kraft tritt. Regierungsdirektor Heiko Wagner, Leiter des Referats Freiwillige Gerichtsbarkeit am Bundesministerium der Justiz, referierte über die umfassenden Änderungen, die 112 Gesetze betreffen. Im Mittelpunkt des neuen Familienrechts soll das Wohl des Kindes stehen. Reformelemente sind dabei das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, der Verfahrensbeistand für Kinder, die Modernisierung und systematische Bereinigung des Gesetzes, die Trennung von materiellem und formellem Recht, die Definition, wer Beteiligter eines Verfahrens ist und vieles mehr. Neu ist das Große Familiengericht, das einige Aufgaben aus der Zuständigkeit des Zivilgerichts und des jetzigen Vormundschaftsgerichts übernimmt. An dessen Stelle tritt dann das Betreuungsgericht. Dort gibt es im Übrigen keine wesentlichen Änderungen. Im Nachlassgericht wird die Ermittlung der Erben von Amts wegen eingeschränkt. Im Registergericht werden Zwischenverfügungen anfechtbar. Nach einer kurzen Pause ging es schon weiter mit der Verbraucherentschuldung, dem Gesetz, das eigentlich längst in Kraft sein sollte, tatsächlich sich aber noch in den Fraktionen zur Beratung befindet. Professor Dr. Hans-Ulrich Heyer von der Carl-von-Ossietzky- Universität in Oldenburg berichtete uns hier. Geplant ist, bei sogenannten Null- Masse-Verfahren auf die Durchführung des eigentlichen Insolvenzverfahrens zu verzichten und nach Feststellung des nicht vorhandenen- Vermögens sogleich in die Wohlverhaltensphase überzugehen. Eine Forderungsfeststellung findet somit nur noch bei Bedarf statt. Der Grund sind die Ausgaben der Länder in Höhe von rund 190 Millionen EUR jährlich für gestundete Verfahrenskosten. Der Schuldner soll an seinen Verfahrenskosten zumutbar beteiligt werden. Nach dem Abendessen regte Frau Kathinka Kaden mit ihrem Vortrag wie komme ich zu Recht? zum Nachdenken an. Im Café Heuss wurde anschließend aber nicht nur darüber diskutiert. Nach einer morgendlichen Andacht begann der Tag mit einem Vortrag zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen. Unser Referent Rechtsanwalt Dr. Christian Strasser stellte dabei die Überschrift Ein Erkenntnisverfahren ein Titel? durchaus in Frage. Für Ansprüche bis zu einer Hauptsache von EUR kann dieses Verfahren gewählt werden, das mit einem Titel endet, der ohne Vollstreckbarerklärung international vollstreckbar ist. Dr. Christian Strasser erläuterte sehr anschaulich die Bestrebungen des Gesetzgebers, aber auch die praktischen Fallstricke, die sich z.b. durch die unterschiedlichen Landessprachen, aber auch durch verschiedene Beweiswürdigungen in Europa ergeben. Amtsgerichtsdirektor Hanspeter Teetzmann, stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, stellte die finanziellen Auswirkungen des Nachlassnotariates für den Bürger dar. Neben praktischen Problemen im Zusammenhang mit einer erforderlichen Geschäftsverteilung konnte er eine Reihe finanzieller Mehraufwendungen ermitteln, die auch für ihn zu einer eindeutigen Ablehnung der Auslagerungsüberlegungen führen. Für viele Anwesende wurde ein Höhepunkt der Vortrag des ehemaligen Ministers Dr. Erhard Eppler zum Thema Der Staat im 21. Jahrhundert. Dr. Erhard Eppler stellte die Geschichte des modernen Staates seit dem Westfälischen Frieden im Jahre 1648 dar, die Entwicklung vom Sozialstaat zum reinen Marktstaat im 20. Jahrhundert und das Ende der marktradikalen Epoche im Jahr Er prognostizierte neue Regeln, so z.b., dass nichts, was mit dem staatlichen Gewaltenmonopol auch nur indirekt zusammenhänge, privatisiert werden könne. Er warnte vor der neuen Gefahr eines hilflosen, handlungsunfähigen, ausgehungerten und damit erpressbaren Staates. Nach dem Mittagessen trafen sich drei Arbeitskreise mit den Themen: I. Neue Tätigkeitsfelder für den Rechtspfleger: Das Ergebnis war die Notwendigkeit, das Berufsbild als Ganzes klar und deutlich zu vermitteln, was nur durch abgerundete, eindeutige Kompetenzen möglich ist. II. Hausgelder in der Zwangsvollstreckung: Mit der neuen Rangklasse des 10 Nr. 2 ZVG wollte der Gesetzgeber die rechtliche und wirtschaftliche Position der Wohnungseigentümergemeinschaften stärken. Um dies umzusetzen hat die Praxis unterschiedliche Wege gefunden. III. Das Große Vollstreckungsgericht: Erforderlich ist keine große Reform, aber eine Weiterentwicklung und Verbesserung in einigen Punkten. Den Abend gestalteten drei große Damen Marlene Dietrich, Zarah Leander und Josefine Baker: unter dem Motto Bananenrock und Federboa erzählten und sangen sie ihre Lebensgeschichten. Zum Abschluss der Tagung trafen sich Peter Damm, Wolfgang Lämmer, Wolfgang Spitz (Präsident des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmen) und Erhard Alff unter der Moderation von Kathinka Kaden auf dem Podium zu einer Diskussion über das Große Vollstreckungsgericht. Einstimmigkeit herrschte auch hier bezüglich der Absage an Privatisierungen von hoheitlichen Aufgaben. (C. K.)

7 RpflBl 2009, Heft 2, Seite 17 Landesverbände Brandenburg Zu Besuch bei der Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs 12-köpfige Delegation brandenburgischer Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu Gast im Burgenland bei der Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs Auf Einladung der Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs (VDRÖ) machte sich eine kleine Delegation von 12 brandenburgsichen Rechtspflegern auf den Weg ins Burgenland/Österreich. Walter Szöky, Rechtspfleger im Firmenbuch des Bezirksgerichts Wien und Marco Zegula beim Amtsgericht Bernau hatten die Reise im Detail organisiert. Zum gegenseitigen Kennenlern veranstalteten die österreichischen Kollegen am ersten Abend eine Weinverkostung auf dem Weingut Herrnwald in Gols, der größten Weinbaugemeinde Österreichs. Und wenn 20 Rechtspfleger beim Wein zusammen sitzen, dann bleiben natürlich fachliche Gespräche nicht aus. Und so fand an diesem Abend ein reger Austausch über die Funktion der Gerichte und der Aufgaben der Rechtspfleger in beiden Ländern statt. Für den nächsten Tag stand ein Besuch des Justizbildungszentrums Schwechat (Vorort von Wien) auf dem Programm, die in einem wunderschönen Schloss untergebracht ist. Nach der Begrüßung durch den Direktor Walter Hebauer hörten wir Vorträge von Michael Lackenberger zu Geschichte und rechtlicher Stellung des Rechtspflegers in Österreich und von Walter Szöky einen Vortrag zur Rechtspflegerausbildung. Anders als der deutsche Rechtspfleger ist der österreichische Rechtspfleger auch in der Verfassung verankert. Justizbidlungszentrum Schwechat Mit einer Besichtigung des Justizzentrums Wien Mitte setzen wir das Programm am darauffolgenden Tag fort, wo wir vom Hausherrn, Herrn Hofrat Dr. Rainer Geissler in der 24. Etage des Gebäudes empfangen wurden. Herr Dr. Geissler gab uns bei einer Tasse Kaffee einen Überblick über die Struktur der Justiz in Österreich. Ganz nebenbei genossen wir den einmaligen Ausblick vom Präsidentenbüro auf die Wiener Altstadt. Vorträge von Karl Vyhnhalek zum österreichischen Grundbuchverfahren und von Walter Szöky zum Firmenbuchverfahren (Handelsregister) rundeten den gelungen Tag ab. Mit einem gemeinsamen Essen beendeten wir den offiziellen Teil der Studienreise. Marc Genert, der Vorsitzende unseres Landesverbandes, lud die österreichischen Kollegen zu einem Gegenbesuch ein und bedankte sich bei ihnen für die gute Organisation und die informativen Veranstaltungen. Rheinland-Pfalz Der rheinland-pfälzische Rechtspfleger ist spitze und filmreif Am fanden in Kaiserslautern die Dreharbeiten für den berufskundlichen Film über das Berufsbild des Rechtspflegers statt. Der Bund Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Rheinland-Pfalz hat in Zusammenarbeit mit der TELEPOINT MEDIEN Produktionsgesellschaft mbh, Schenefeld im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit einen knapp zehnminütigen Film über das breit gefächerte Tätigkeitsfeld der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger konzipiert und gedreht. Dieser Film wird u.a. auf und im Berufsinformationszentrum ( BIZ ) veröffentlicht. Er soll Berufseinsteigern die Wahl des späteren Berufs erleichtern. So vermitteln echte Rechtspfleger und nicht etwa Schauspieler den Reiz und den Anspruch, den der Beruf des Rechtspflegers als sachlich unabhängiger Fachjurist bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ausmacht. Alle Beteiligten sind sich einig, dass dieser Film nicht nur zur qualifizierten Nachwuchsgewinnung, sondern auch zur besseren Außendarstellung des Rechtspflegers beitragen wird. Der BDR Rheinland-Pfalz arbeitete eng mit der Produktionsfirma zusammen und konnte so erreichen, dass der Dreh in Kaiserslautern in dem dortigen modernen Justizzentrum stattfand. Rheinland-Pfalz ist der richtige Drehort für diesen Film, freute sich die Landesvorsitzende Andrea Meyer, Trier 100 Jahre Rechtspfleger feiern wir in Rheinland-Pfalz ganz besonders, da es uns gelungen ist, hier im Land die größtmögliche Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger zu erreichen. Der Rechtspfleger in Rheinland-Pfalz steht somit in seinem Tätigkeitsfeld und seiner Verantwortung an der Spitze des gesamten Bundesgebietes.

8 Landesverbände RpflBl 2009, Heft 2, Seite 18 Verein der Rechtspfleger im Bundesdienst Rechtspolitischer Neujahrsempfang im BMJ Am 20. Januar 2009 fand im Bundesministerium der Justiz in Berlin der diesjährige rechtspolitische Neujahrsempfang statt. Die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, konnte dazu viele Kolleginnen und Kollegen aus dem Bundestag und dem Rechtsausschuss, so wie zahlreiche Vertreter aus der Justiz, aus den Verbänden und den Ländern begrüßen. Für den VRB nahmen der Vorsitzende Thomas Kappl und der Leiter des Büros Berlin, Heinrich Hellstab teil. In ihrer Ansprache machte die Ministerin deutlich, dass Privatisierung, Deregulierung und ein schwacher Staat nicht nur zu einer Gefahr für die Wirtschaft geworden sind: Dies hat auch die Justiz in unserem Land geschwächt. Ich denke an die Privatisierung von Justizaufgaben, an die Arbeitsüberlastung in weiten Teilen der Justiz oder den beschämend schlechten Bauzustand von vielen Gerichten oder Haftanstalten. Die Justiz muss in Bund und Ländern ihren Stellenwert als dritte Gewalt selbstbewusst behaupten. Und zwar nicht um ihrer selbst willen, sondern damit sie ihre Aufgaben ordentlich erfüllen kann. Wenn ein Mittelständler wegen langer Terminstände bei den Gerichten mehr als ein Jahr braucht, um seine Forderungen durchzusetzen, dann kann so etwas existenzvernichtend sein. Gutes Recht ist deshalb auch schnelles Recht. Wenn die Justiz mutmaßliche Straftäter wegen überlanger Untersuchungshaft entlassen muss, weil die Staatsanwaltschaften hoffnungslos überlastet sind, dann gefährdet dies die Sicherheit und das Zutrauen in unseren Rechtsstaat. Wenn komplexe, internationale Wirtschaftsund Steuerdelikte nicht mehr sachkundig aufgeklärt werden können, dann drohen Gerechtigkeit und Integrität unserer Wirtschaft auf der Strecke zu bleiben. Darf Justiz nichts kosten? Sie kostet uns tatsächlich nicht viel - pro Tag und Bundesbürger etwa 45 Cent. Gerichte, Strafvollzug, Justizministerien alles inklusive. Das ist nicht viel Geld für eine Institution, von der die Menschen und die Wirtschaft nicht weniger erwarten als Rechtsfrieden, Sicherheit, Freiheitsschutz und Gerechtigkeit. Es ist eine Verpflichtung der Politik, dafür zu sorgen, dass die Justiz ihre großen Aufgaben erfüllen kann, und zwar selbst: Für Privatisierungen im Justizbereich sehe ich überhaupt keinen Bedarf. Die Justiz kann es besser und - mit den richtigen Vorgaben - meist auch günstiger als Private. Dafür müssen aber die Rahmenbedingungen stimmen, zum Beispiel die Personalausstattung. Bei der Bundesanwaltschaft haben wir gerade 21 zusätzliche Stellen geschaffen, damit wir die neuen Befugnisse zur Terrorismusbekämpfung auch rechtsstaatskonform nutzen können. Das ist aber nicht überall so. Es gibt Defizite bei den Ländern und beim Bund. Wir sollten uns dabei weniger gegenseitig Vorhaltungen machen. Stattdessen müssen wir gemeinsam an einem Strang ziehen und die Forderungen der Justiz selbstbewusst vertreten - vor allem gegenüber den Finanzministern. Wir müssen dabei deutlich machen, dass eine starke Justiz im Interesse unserer ganzen Gesellschaft ist. Ich weiß, dass das nicht einfach ist. Auch mir gibt Peer Steinbrück nicht freiwillig mehr Geld. Deshalb dürfen wir aber nicht nachlassen sondern müssen unsere Anstrengungen noch verstärken, damit klar wird: Justiz ist ein kostbares Gut. Gutes Personal und gute Leistung bekommt man allerdings nicht zum Dumpingpreis. Das gilt für die Justiz und genauso für die Anwaltschaft. Bei der Anwaltsvergütung brauchen wir möglichst rasch Verbesserungen bei Asyl- und Sozialrechtssachen und mit einer gründlichen Evaluierung der Vergütung haben wir begonnen. Was die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries Vorsitzendesr des VRB Thomas Kappl Justizbesoldung angeht, da haben wir im Bund vor einem Jahr eine ordentliche Erhöhung beschlossen. Jetzt stehen die Tarifverhandlungen der Länder an. Ich hoffe sehr, dass es auch dabei zu einer Anpassung kommt, die der Bedeutung der Justiz gerecht wird. Qualität hängt aber nicht nur vom Geld ab. Es geht auch um moderne und effiziente Strukturen. Sie sind auch deshalb nötig, damit der Justizstandort Deutschland international weiter attraktiv bleibt. Vor einigen Wochen habe ich mit den großen Justizorganisationen das Bündnis für das deutsche Recht gegründet. Zusammen wollen wir die Position des deutschen Rechts im Wettbewerb der Rechtsordnung stärken. Mehr Engagement ist aber nicht nur im Ausland notwendig. Auch die Justiz hier in Deutschland steht in einem globalen Wettbewerb. Schon heute gibt es Rechtsgebiete, in denen die Parteien aus aller Welt gezielt zu uns nach Deutschland kommen. Das liegt an der hohen Qualität von Recht und Justiz bei uns. Ein Beispiel dafür ist die Patentgerichtsbarkeit. Ich meine, die Justiz sollte den Ehrgeiz haben, in weiteren Rechtsgebieten Weltmarktführer zu werden.

9 RpflBl 2009, Heft 2, Seite 19 Förderverein Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung St. Wendel, Zum Bauerstall 9, Tel /8217; Mail: Im April d. J. wird der am 23. April 2008 anlässlich des Rechtspflegertages 2008 in Potsdam gewählte neue Vorstand des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e. V. 1 Jahr in Amt und Würden sein. Im Vorstand sind nunmehr tätig: Wolfgang Hildner, St. Wendel, Vorsitzender - Wolfgang Mathias, Koblenz, Stv. Vorsitzender - Hans Burster, Hanau, Stv. Vorsitzender - Peter Staab, Schmitshausen, Stv. Vorsitzender. Wolfgang Hildner hat neben dem Amt des Vorsitzenden die Geschäftsführung des Vereins übernommen, die er bereits seit 1985 ausführte. Wolfgang Mathias obliegt u. a. die Organisation der jährlichen Fortbildungsseminare an der Fachhochschule für Rechtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel. Hans Burster, der bereits vor seiner Wahl als Stellvertretender Vorsitzender die Fondsverwaltung der Gruppen-Sterbegeldversicherung übernommen hatte, übt diese umfangreiche und zeitaufwendige Tätigkeit nunmehr im neuen Vorstand aus. Peter Staab bis zur Neuwahl schon etliche Jahre als Schatzmeister tätig hatte sich bereit erklärt, dieses Amt weiterhin zu übernehmen. In seiner konstituierenden Sitzung hat der neue Vorstand diese Aufgabenverteilung für die neue Amtsperiode beschlossen. Die o. a. Mitglieder des Vorstandes verfügen sämtlich über langjährige Erfahrung in verschiedenen Gremien des Bundes Deutscher Rechtspfleger und seinen Landesverbänden in diversen Führungsfunktionen. Die Hauptversammlung des Fördervereins sein höchstes Beschlussgremium hat die Kollegen Hansgeorg Groh, Dellfeld, (bisher: Vorsitzender des Fördervereins) und Günter Reiß, Schwetzingen (bisher: Stellvertretender Vorsitzender) in Würdigung ihrer Verdienste um den Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung zum Ehrenvorsitzenden und zum Ehrenmitglied ernannt; Wolfgang Hildner würdigte als neu gewählter Vorsitzender den langjährigen, unermüdlichen Einsatz dieser beiden Kollegen, die ebenfalls lange Jahre in Gremien des Bundes Deutscher Rechtspfleger für unseren Berufsstand engagiert tätig waren. Desweiteren hat die Hauptversammlung des Vereins am in Potsdam eine umfangreiche Satzungsänderung zur Anpassung an die Satzungsbestimmungen des Bundes Deutscher Rechtspfleger e. V. verabschiedet. Das erste, vom neuen Vorstand des Fördervereins unter Federführung von Wolfgang Mathias durchgeführte Fortbildungsseminar an der Fachhochschule für Rechtspflege des Landes NRW in Bad Münstereifel (Thema: Kostenfestsetzung und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) war wiederum ein voller Erfolg. Auch zu diesem Seminar hatten sich wieder erheblich mehr Interessenten angemeldet, als Teilnehmer berücksichtigt werden konnten. Wolfgang Mathias war es gelungen, kompetente und sachverständige Referenten zu gewinnen, u. a. Rechtsanwalt Schneider aus Neunkirchen bei Bonn, zuständig im Deutschen Anwaltsverein für die Fortentwicklung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. So gestaltete sich das Seminar für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen höchst interessant und abwechslungsreich. Der Samstagvormittag des Seminar-Zeitraums diente einem ausgiebigen Erfahrungsaustausch unter den Seminar-Teilnehmern. Die Kosten des Seminars trägt der Förderverein. Daneben hat unser Verein Fortbildungsveranstaltungen der Landesverbände des Bundes Deutscher Rechtspfleger durch die Gewährung von Zuschüssen in nicht unerheblichem Umfang unterstützt. Dies wird auch in Zukunft so bleiben. Der Förderverein finanziert die Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben (Rechtsreformvorhaben, Rechtspflegerfortbildung) durch seine Einnahme aus Mitgliedsbeiträgen (allgemeine Mitgliedschaft), Zuwendungen aus den Überschussanteilen der bestehenden Gruppen-Sterbegeldversicherung sowie von Spenden und der Zuweisung von Bußgeldern. Um eine solide finanzielle Basis für regelmäßig fließende Einnahmen zu schaffen, hatte der Förderverein vor langen Jahren mit der Versicherung DBV, Wiesbaden, einen Gruppenvertrag über diese Art der Versicherung abgeschlossen. Aufgrund von Zuwendungserklärungen der Mitglieder dieser Versicherung zahlt die DBV (jetzt: DBV-Winterthur) einen Teil der aus der Gruppen-Sterbegeldversicherung erzielten Überschussanteile an den Förderverein aus; diese Zuwendungen stellen die Haupteinnahmequelle des Vereins dar. Der Verein verfügt z. Zt. über rund 140 Mitglieder, Tendenz leider zurückgehend. In den letzten Jahren zuletzt Anfang 2008 hat der Förderverein versucht, weitere Mitglieder für die Gruppen-Sterbegeldversicherung durch Werbemaßnahmen zu gewinnen, leider nur zunächst mit mäßigem Erfolg und zuletzt 2008 ohne Erfolg. Erfreulicherweise sind dem Verein in den letzten Monaten wieder Bußgeldzuweisungen zugute gekommen, die wir wie alle Einnahmen für die Finanzierung unserer satzungsgemäßen Aufgaben verwenden werden. Der amtierende Vorstand des Fördervereins hat sich zudem einen strikten Sparkurs verordnet, um die Ausfälle bei den Zuweisungen aus der Gruppen-Sterbegeldversicherungen wenigstens etwas kompensieren zu können und hofft, dass auch künftig eine Konsolidierung der Finanzen des Vereins gewährleistet werden kann. Zu Beginn diesen Jahres hat uns das Finanzamt St. Wendel nach sorgfältiger, intensiver Prüfung unserer Einnahmen- und Ausgabenpositionen wiederum einen Freistellungsbescheid betreffend die Verlängerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt. Diese Überprüfung erfolgt alle zwei Jahre äußerst genau. Der Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e. V. wird solange es die Einnahmen zulassen - seine satzungsgemäßen Aufgaben zum Wohle der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in der Bundesrepublik Deutschland und ein Wunsch in der Europäischen Union engagiert und verantwortungsbewusst erfüllen. (Wolfgang Hildner)

10 Stellungnahmen RpflBl 2009, Heft 2, Seite 20 Vereinsregister Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen Das Bundesministerium der Justiz hat dem Bund Deutscher Rechtspfleger Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen gegeben. Der Entwurf enthält vor allem Regelungen über die elektronische Anmeldung und Einreichung von Dokumenten zum Vereinsregister und daneben einzelne überwiegend klarstellende Änderungen des Vereinsrechts. Auf die Vorlage von Urschriften der Satzung oder satzungsändernder Beschlüsse und deren Rücksendung mit der registergerichtlichen Eintragungsbescheinigung soll künftig verzichtet werden. Für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung soll die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nicht der erschienenen Mitglieder, erforderlich sein, sodass Enthaltungen nicht als Nein-Stimmen gewertet werden. Der Verein soll auch durch die Rechtskraft eines Beschlusses über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse aufgelöst werden. Nach einer Liquidation ist die Beendigung des Vereins zur Eintragung anzumelden. Der BDR begrüßt die wesentlichen Grundzüge des Entwurfs. Kritisch stehen wir jedoch dem Verzicht auf die Vorlage von Urschriften der Satzung oder satzungsändernder Beschlüsse gegenüber. Sie würden als grundlegende Dokumente der Vereinstätigkeit mit erheblicher Bedeutung für den Verein, seine Vereinsmitglieder und seine Vertragspartner abgewertet werden. Die Satzung und satzungsändernde Beschlüsse sollten vielmehr als öffentlich beglaubigte Abschriften mit einem einfachen elektronischen Zeugnis versehen einzureichen sein. Da gerade bei elektronischen Dokumenten die geltende Fassung aus der Ur-Satzung mit satzungsändernden Beschlüssen häufig nur schwer nachzuvollziehen ist und Anmeldungen satzungsändernder Beschlüsse zum Vereinsregister, regelmäßig von juristischen Laien formuliert, nicht selten die für den Rechtsverkehr erforderliche Klarheit vermissen lassen, sollte mit jeder Anmeldung einer Satzungsänderung auch eine fortlaufend lesbare Fassung der Satzung einzureichen sein. Eine wesentliche Erschwernis für die Vereine ist damit nicht verbunden, da die Anmeldung ohnehin in öffentlich beglaubigter Form einzureichen ist. Vielmehr wäre die Existenz einer fortlaufend lesbaren Fassung auch für die Vereine selbst, etwa bei einem Wechsel im Vorstand, hilfreich und kann Streitigkeiten über den Inhalt der Satzung vermeiden. Weitere Vorschläge des BDR betreffen die Klarstellung von Vorschriften über die anmeldepflichtigen Personen und ein Wiederaufgreifen von Vorschlägen eines Gesetzentwurfs aus dem Jahr 2004, die eine bessere Abgrenzungsmöglichkeit zwi-schen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen boten und die Auflösung eines Vereins, der satzungswidrig einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, durch den Rechtspfleger vorsahen. Schließlich regt der BDR an, für Anmeldungen zum Vereinsregister wieder eine Beurkundungszuständigkeit der Amtsgerichte einzuführen. In der derzeitigen Praxis werden Anmeldungen häufig von den Notaren lediglich als Boten übermittelt mit der Bitte, weitere Korrespondenz unmittelbar mit dem Verein zu führen. Die Anmeldungen sind jedoch vielfach mit Mängeln behaftet. Den Vereinsvorständen als juristischen Laien sind die Anmeldeerfordernisse mit schriftlichen Zwischenverfügungen oft schwer zu vermitteln. Eine unmittelbare Anmeldung beim Registergericht würde zu einem deutlich effizienteren Verfahren führen. (Klaus Rellermeyer) 2. Opferrechtsreformgesetz Stellungnahme des Bundes Deutscher Rechtspfleger zum Referentenentwurf des BMJ Gegen den vorgelegten Referentenentwurf werden keine Einwendungen erhoben. Die vorgesehene Änderung des 53 RVG gibt allerdings zu folgender Überlegung Anlass: Nach dem neu eingefügten Absatz 3 soll der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung nur dann geltend machen können, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges bzw. - falls kein gerichtliches Verfahren anhängig wurde - das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat, auf Antrag des Rechtsanwalts hin festgestellt hat, dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. 52 Absatz 3 bis 5 RVG soll entsprechend gelten. Diese Feststellung sollte dem Rechtspfleger übertragen werden. Grundlage für die hier zu treffende Entscheidung sind ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des genannten Personenkreises. Hätte der

11 RpflBl 2009, Heft 2, Seite 21 betroffenen Person aufgrund dieser Verhältnisse Prozesskostenhilfe - unabhängig ob mit oder ohne Anordnung einer zu leistenden Zahlung - bewilligt werden müssen, könnte der Rechtsanwalt keinen Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung durchsetzen. Eine weitergehende materiellrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere aufgrund von Vorschriften aus dem bürgerlichen Recht (zu Beispiel Nicht- oder Schlechterfüllung) ist nicht erforderlich. Diese Wertung bleibt weiterhin den Zivilgerichten vorbehalten. Dem Rechtspfleger ist bereits heute die Entscheidung über die Änderung der zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe, etc. übertragen (vgl. 20 Nr. 4 und 5 RpflG). In Verfahren, in denen Literatur ZIP 5/ S. 208 ff: Renaissance der Hypothek durch Abschaffung des gutgläubigen einredefreien Erwerbs bei der Grundschuld? Philipp Redeker, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am MPI für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrechts. NJW 6/ S. 321 ff: Neues Familienverfahren und ZPO, Richter am AG D. Dr. Peter Hartmann, Lübeck DNotZ S. 6 ff: Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das FamFG und ihre Auswirkungen auf die notarielle Praxis, Notar Dr. Jörn Heinemann, Rehau FamRZ 3/ S. 157 ff: Einführung in das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit v (FGG- ReformG), Präs. d. AG a.d. Helmut Borth Jur Büro 2/ S. 60 ff: Die Pfändung von Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung der zum in Kraft getretenen Änderungen bei der Pfändung wegen Unterhaltsforderungen, Johannes Kreutzkam, Hildesheim Kosten NJW-RR 23/ S ff: Zur Vergütung für eine Strafverteidigung durch anwaltliche Betreuerin. Stellungnahmen Rechtsprechung/Literatur der Rechtspfleger originär zuständig ist, ist er auch für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuständig. Mit der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kennt er sich somit bestens aus. Weitere strafverfahrensrechtliche Gründe bzw. ein Sachzusammenhang, die eine richterliche Entscheidung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. In diesem Kontext könnte gleichzeitig die Entscheidung über Anträge nach 52 Abs. 2 RVG auf den Rechtspfleger übertragen werden. Das oben Ausgeführte ist hierauf ebenfalls ohne Einschränkungen anwendbar. NJW-RR 23/ S ff: Entstehung der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr bei verschiedenen Anwälten - AG Saarbrücken, Beschl. v C 1209/06 MDR 23/ S. 1366: Zur Frage der Gebühren für die Mitwirkung bei Erledigung des Verfahrens - BGH, Urt. v IX ZR 174/07 MDR 23/ S ff: Zur Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem RVG, der als Verfahrenspfleger durch das Familiengericht bestellt wurde - OLG Schleswig, Beschl. v WF 172/08 NJW 50/ S ff /,,, und MDR 2/ S. 112: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf verminderte Verfahrensgebühr - BGH, Urt IX ZR 133/07 MDR 1/ S. 53 ff: Eine Verfahrensgebühr gem. RVG-VV Nr Ziffer 2 sowie eine Terminsgebühr gem. RVG-VV Vorb. 3 Absatz 3 i.v. m. Nr können im Verfahren nach 103 f. ZPO nur festgesetzt werden, wenn der betreffende Gegenstand rechtshängig war - BGH, Beschl. v VII ZB 43/08 NJW-RR 1/ Seite 59 ff: Keine Kostenfestsetzung nach Anzeige und Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit - BGH, Beschl. v IX ZB 129/07 Wir schlagen daher vor, eine neue Nummer 3 in 22 RpflG einzufügen: 3. die Entscheidung über Feststellungsanträge nach den 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 RVG. Zu einer messbaren zusätzlichen Belastung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger dürfte es aufgrund dieser Zuständigkeitsänderung nicht kommen. 52 Abs. 2 RVG hat zurzeit eine nur sehr untergeordnete praktische Relevanz, und es ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch nicht erkennbar, dass sich die Belastung durch die Einführung des 53 Abs. 3 RVG-E merklich ändern wird. (Manfred Georg) MDR 2/ S. 112 ff: Zur Frage der Berücksichtigung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs im Rahmen der Kostenfestsetzung - BGH, Beschl. v V ZB 66/08 MDR 2/ S. 113 ff: Hälftige Anrechnung einer - ggf. fiktiven - Beratungshilfe-Gebühr bei der Kostenfestsetzung für den PKH-Anwalt gegen die Staatskasse - OLG Stuttgart, Beschl. v W 438/08 MittBayNot 1/ S. 64 ff: Zur Höhe der Grundbuchgebühr für die Eintragung eines GbR-Gesellschafterwechsels - OLG München, Beschl. v Wx 36/0 JurBüro 1/ S. 25 ff: Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt die Einigungsgebühr nicht an - OLG Düseldorf, Beschl. v I-24 W 70/08 JurBüro 1/ S. 29 ff: Erörtert das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, mit den Verfahrensbevollmächtigten der Gegenpartei die Frage der Zulässigkeit der Klage, so löst dies eine volle terminsgebühr aus - KG, Beschl. v W 425/08 JurBüro 1/ S. 32 ff: Auch der Rechtsanwalt, der (nur) eine Tätigkeit als Prozeßpfleger nach den 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem RVG, 1 Absatz 1 S. 2 RVG - OLG Düsseldorf, Beschl. v I 10 W 66/08

12 Rechtsprechung / Literatur RpflBl 2009, Heft 2, Seite 22 JurBüro 2/ S. 90 ff: Berücksichtigung eines gemäß 1360 a Absatz 4 BGB gezahlten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren - OLG Düsseldorf, Beschl. v II 10 WF 25/08 Grundbuch ZIP 50/ S ff: Grundbuchfähigkeit einer aus Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts - OLG Dresden, Beschl. v W 55/08 MDR 1/ S. 52: Im Verfahren der Eintragung oder Löschung einer Zwangssicherungshypothek ist nicht der Beschwerderechtszug der ZPO, sondern der Rechtsmittelzug der Grundbuchordnung gegeben - OLG Köln, Beschl. v Wx 26/08 ZIP 2/ S. 66 ff: Eintragung einer Geselschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch unter ihrem Namen - BGH, Beschl. v V ZB 74/08 NJW-RR 1/ Seite 26 ff: Keine Löschung des Nacherbenvermerks bei nur teilweise entgeltlicher Grundstücksübertragung - OLG Düsseldorf, Beschl. v Wx 228/07 MittBayNot 1/ Seite 53 ff: Zur Befugnis des Grundbuchamts, mehrere notarielle Verfügungen von Todes wegen bei sich nicht deckendem Inhalt selbständig auszulegen - OLG München, Beschl. v Wx 29/08 JurBüro 2/ S. 100 ff: Zum Nachweis einer aufschiebenden Bedingung in der Form des 29 GBO - KG Beschl. v W /08 MDR 4/ S. 219 ff: Keine Grundbuchberichtigung i. S 22 GBO, sondern bloße Richtigstellung der Bezeichnung des eingetragenen Rechtsträgers bei Umwandlung einer GBR in eine OHG, wenn Gesellschafter der GBR als Eigentümer mit Zusatz als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen - KG, Beschl. v W 203, 220/08, 1 W 38, 39/09 Register NJW-Spezial, Heft 24, S. 751 ff: Die Europäische Privatgesellschaft (SPE) - Eine Alternative zur GmbH? - Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Jan Giedinghagen, LLM (Boston), Bonn ZIP 49/ S ff: Licht und Schatten im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Handelsregister - Aufsatz von Dr. Robert Mödl, Notarassessor und Carsten Schmidt, JuM NRW MittBayNot 1/ S. 59 ff: Die Eintragung der Löschung einer Personengesellschaft im Handelsregister hat nur rechtsbekundende, nicht rechtserzeugende Wirkung. Weder etwaige Forderungen gegen die Gesellschaft noch anhängige Prozesse gegen die Gesellschaft hindern die Eintragung des Erlöschens; abzustellen ist allein darauf, ob die Gesellschaft noch Aktivermögen hat - LG München I, Beschl. v HK T 3986/08 Der Betrieb 08/09 - S. 387 ff: Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift im Handelsregister unter der Geltung des MoMiG - OLG München, Beschl. v Wx 05/09 Erbrecht NJW Spezial, Heft 24/2008, S.744, NJW- RR 1/ S. 16 ff, FamRZ 4/ S.372 ff: Hat der Erblasser auf einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Notizzettel seine Ehefrau aufgefordert anliegende Unterlagen dem Notar zu geben, damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann, so stellt dieses Schriftstück mangels Testierwillens keine letztwillige Verfügung dar - OLG München, Beschl. v Wx 42/08 FamRZ 2008, Heft 23 - S ff: Für ein gemeinschaftliches Testament ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten in getrenten Urkunden am selben Tag und Ort im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben - OLG München, Beschl. v Wx 34/08 NJW-RR 1/ Seite 14 ff: Erbeinsetzung bei Zuwendung von Grundstücken - Einbeziehung von Entschädigungsansprüchen - OLG Brandenburg, Urt. v U 77/07 MittBayNot 1/ Seite 44 ff: Zweifelsfreie Bezeichnung des ehelichen Gemeinschaftsverhältnisses bei Grundbucheintragung ( 47 GBO) - OLG Zweibrücken, Beschl. v W 94/07 Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft FamRZ 2009, Heft 1 - S. 76 ff: Zur Frage einer angemessenen Vergütung für ehrenamtliche Betreuer - OLG Köln, Beschl. v Wx 263/07 Fam RZ 2009, Heft 1 - S. 78: Keine Begrenzung der Vergütung für ehrenamtliche Betreuer nach den für die Berufsbetreuer geltenden pauschalierten Stundensätzen - OLG München, Beschl. v Wx 119/07 NJW-RR 1/ Seite 11 ff: Keine Berücksichtigung eines an den Betreuten gezahlten Schmerzengeldes bei der Festsetzung der Betreuervergütung - OLG Frankfurt a.m., Beschl. v W 128/08 MittBayNot 1/ S. 52 ff: Keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils an Minderjährigen, wenn sich die Tätigkeit der KG auf die Verwaltung des von den Gesellschaftern selbst genutten Wohnhauses beschränkt - OLG München, Beschl. v WX 76/08 NJW-RR 2/ S. 79 ff: Vergütung für zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt - OLG Schleswig, Beschl. v WF 172/08 FamRZ 3/ S. 250: Ein Betreuer kann auch vorab mündlich, z. B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden - OLG München, Beschl. v Wx 179/08 FamRZ 3/ S. 251: Ein Berufsbetreuer, der für den Betreuten in einem Strafverfahren als Verteidiger auftritt, erhält dafür neben seiner Pauschvergütung keinen Aufwendungsersatz - LG Mainz, Beschl. v T 87/08 FamRZ 4/ S. 370 ff:

13 RpflBl 2009, Heft 2, Seite 23 Rechtsprechung/Literatur Zur Feststellung der Berufsmäßigkeit der Pflegschaft (m. Anmerkungen Bienwald) - OLG Naumburg, Beschl. v WF 123/07 Insolvenzrecht NJW 22/200 - S ff: Zur Höhe der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters - BGH, Beschl. v IX ZB 303/05 EWiR 23/ S. 723 ff: Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch dann unzulässig, wenn sie auf die Rüge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse gestützt wird - BGH, Beschl. v IX ZB 225/07 MDR 23/ S. 1360: Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt - BGH, Urt IX ZR 126/07 ZIP 49/ S ff: Kein Wegfall der Insolvenzantragsflicht des GmbH-Geschäftsführers schon mit Antragstellung durch einen Gläubiger - BGH, Beschl. v StR 166/08 ZIP 49/ S ff: Zur Rückwirkung der Neuregelung 2006 der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter, BGH, Beschl. v IX ZB 35/05 ZIP 50/ S ff: Vergütungsansprüche des Sequesters aus erstem Konkurs keine Massekosten eines späteren Verfahrens - BGH, Beschl. v IX ZR 168/07 ZIP 50/ S ff: Wirksamkeit einer aufgrund dinglichen Arrests erfolgten Pfändung bis einen Monat vor Insolvenzeröffnung - KG, Beschl. v AR 129/08-3 Ws 137/08 ZInsO 3/ S. 72 ff: Das Ende der Sowiesokosten? Aufsatz von Dr. Reinhard Reck zur Frage der Berücksichtigung der sogenannten Sowiesokosten bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch den Rechtspfleger. ZInsO 3/ S. 97 ff: Zur Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund durch den Rechtspfleger MittBayNot 1/ S. 61 ff: Durch einen vom Notar auf der Grundlage des 15 GBO gestellten Eintragungsantrag erlangt der Erwerber keine i. S. des 140 Absatz 2 S. 1 InsO geschützte Rechtsposition - BGH, Beschl. v IX ZR 116/07 Der Betrieb - Heft 5/ S. 227: Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei gewerbsmäßiger Unternehmensbestattung - OLG Stuttgart, Beschl. v AR 32/08 EWiR 2/ S. 55 ff: Insolvenzrichter, nicht Amtsgerichtspräsident ist zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter - OLG Düsseldorf, Beschl. v I-3 VA 4/07 ZInsO 4/ S. 123 ff: Die Schlussrechnungsprüfung im Insolvenzverfahren - zwischen Legalitäts- und Legitimitätskontrolle - Aufsatz von RA Franke, RA Goth, Dipl.-jur. Firmenich, MLE, Hannover ZIP 5/ S. 201 ff: Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach 17 InsO - Aufsatz des Fachausschusses Sanierung und Insolvenz des IDW ZIP 5/ S. 240 ff: Keine Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Klagezustellung - BGH, Beschl. v IX ZB 232/08 NJW-Spezial 4/ S. 119: Versagung der Restschuldbefreiung bei unvollständingen Angaben - BGH, Beschl. v IX ZB 212/07 Zwangsvollstreckung NJW-RR 22/ S ff: Aufhebung/einstweilige Einstellung einer Teilungsversteigerung bei Beteiligtenwechsel - BGH, Beschl. v V ZB 26/07 NJW-RR 22/ S. 1597: Zur Sicherheitsleistung des Bieters in der Zwangsversteigerung durch aufgeteilten Scheck - BGH, Beschl. v V ZB 122/07 MDR 23/ S ff und NJW-RR 1/ S. 62 ff: Beschränktes Kündigungsrecht einer Sparkasse für Girokonten bei Kontenpfändung - OLG Karlsruhe, Urt. v U 196/07 NJW 1-2/ S. 7 ff. und FamRZ 2009, Heft 2 - S. 111 ff: Vollstreckungsschutz für eine natürliche Person bei Vollstreckung des Insolvenzverwalters - BGH, Beschl. v IX ZB 77/08 NJW 1-2/ S. 81 ff: Einstellung der Grundstückszwangsversteigerung von Amts wegen nach Zahlungsnachweis durch Dritten im Versteigerungstermin - BGH, Beschl. v V ZB 48/08 MDR 1/ S. 50 und NJW-RR 1/209 - S- 25 ff: Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von 85a ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre - BGH, Bechl. v V ZB 21/08 NJW 3/ S. 167 ff: Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen - BAG, Urt. v AZR 459/07 MDR 2/ S. 105 ff / NJW-RR 3/ S. 211 ff / JurBüro 2/ S. 105 ff: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines PfÜB ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über das gegen den Beschluss eingelegte Rechtsmittel - BGH, Beschl. v VII ZB 16/08 MDR 2/ S. 108 und Fam RZ 2009, Heft 2 - S. 112: Die Geltendmachung der Restschuldbefreiung erfolgt im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO - BGH, Beschl. v IX ZB 205/06 MDR 2/ S. 109: Zur Frage der Verlängerung der Bietzeiten bei zeitgleicher Versteigerung mehrer Grundstücke - BGH, Beschl. v

14 Sonstiges / Impressum RpflBl 2009, Heft 2, Seite 24 - V ZB 18/08 ZIP 4/ S. 195 ff: Wirkung der Antragsrücknahme im Zwangsverwaltungsverfahren erst mit Aufhebungsbeschluss - BGH, Beschl. v V ZB 130/07 NJW-RR 3/ S. 158 ff / JurBüro 2/ S. 106 ff: Absehen von Einzelausbietung bei Gesamtausgebot in der Grundstückszwangsversteigerung - BGH, Beschl. v V ZB 41/08 NJW 9/09 - S. 59 ff: Auswirkungen der WEG-Novelle 2007 auf die Zwangsverwaltung - Wohngeldansprüche als Ausgaben der Zwangsverwaltung - LG Köln, Beschl. v T 437/08 Verfahrensrecht NJW-RR 22/ S ff: Zur notwendigen Erbscheinsvorlage durch den Erben als Nachweis der Empfangsberechtigung für die Herausgabe des hinterlegten Betrags - KG, Beschl. v VA 16/06 NJW-Spezial, Heft 1, S. 27: Ausschluss der Beratungshilfe in Steuersachen ist verfassungswidrig - BVerfG, Beschl. v BvR 2310/06 NJW-Spezial, Heft 1, S. 29: Für einen Gnadenantrag kann Beratungshilfe bewilligt werden, und zwar nicht nur für eine Beratung, sondern auch für die Vertretung - AG Köln, Beschl. v UR II 200/08 FamRZ 23/ S ff: Im Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger für den Fall, dass er die im Vergütungsantrag enthaltenen Positionen nicht in vollem Umfang für berücksichtigungsfähig hält, dem Antragsteller gegenüber eine konkrete Berechnung über die Höhe der festgesetzten Vergütung und Auslagen vorzunehmen - OLG Brandenburg, Beschl. v WF 1/08 EWiR 3/ S. 95 ff: Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden - BGH, Beschl. v IV ZR 343/07 Inhaltsverzeichnis Rechtspflegerstudienheft 6-08 Roland Böttcher Dienstbarkeiten S. 161 Idris Harkan Furtun Reformbestrebungen zur Einführung des Rechtspflegers in der Türkei Impressum Herausgeber: Bund Deutscher Rechtspfleger e. V. Am Fuchsberg 7, Hohenmölsen. Verantwortlicher Redakteur: Dipl.-Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA Martin Haselmayer, Am Fuchsheck 4, Linkenheim-Hochstetten Druck: Graphischer Betrieb Gieseking GmbH & Co. KG, Postfach , Bielefeld Anzeigenverwaltung: Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, PF , Bielefeld, Telefon: , Telefax kontakt@gieseking-verlag.de Es gilt z. Z. Anzeigenpreisliste Nr. 13 vom (gültig bis ). Erscheinungsweise: Viermal jährlich, jeweils zu Beginn eines Quartals. Der Bezug des RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung des Bundes Deutscher Rechtspfleger dar. Internet: post@bdr-online.de S. 170 Peter Müller-Engelmann Die Akzeptanz des Rechtspflegers S. 172 Oliver Weber Erbrechtliche Besonderheiten - Nachlassrechtsklausur S. 174 Literaturübersicht S. 182 Konsularisches Notariat H.-J. von Schuckmann Poalrstern - Burkundungsrechtsklausur S. 182 Zeitschriftenschau S. 184 Fachhochschulnachrichten S. 186 Der Europäische Rechtspfleger S. 190 Informationen des BMJ S. 192

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