Wasgau-Anzeiger JAZZ-FRÜHSCHOPPEN PRUNKSITZUNGEN IN DAHN. mit den amtlichen Bekanntmachungen. Wochenblatt für die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland

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1 »Wasgau-Anzeiger«11. Januar Wasgau-Anzeiger Wochenblatt für die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland mit den amtlichen Bekanntmachungen 45. Jahrgang / Woche 2 / Ausgabetag: Donnerstag, 11. Januar 2018 Kostenlose Zustellung an die Haushaltungen der Gemeinden: Bobenthal Bruchweiler-Bärenbach Bundenthal Busenberg Dahn Erfweiler Erlenbach bei Dahn Fischbach bei Dahn Hirschthal Ludwigswinkel Niederschlettenbach Nothweiler Rumbach Schindhard Schönau JAZZ-FRÜHSCHOPPEN Altes E-Werk, Dahn, Pestalozzistraße PRUNKSITZUNGEN IN DAHN Elwi kennt do nix - durch Dahn geht jtzt die Route 66 SAMSTAG, & SAMSTAG, KINDERPRUNKSITZUNG Sonntag, PRUNKSITZUNGEN IN BUSENBERG Oh läck, die 90er sinn bäck SAMSTAG, & SAMSTAG, Informationen zum Vorverkauf zu den jeweiligen Veranstaltungen finden Sie im Innenteil! 13,- EUR / 10,- EUR ermäßigt

2 2»Wasgau-Anzeiger«11. Januar 2018 Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung in Dahn, Schulstr Tel.-Nr. ( ) (00) Montag - Freitag Uhr, Bürgerservice Uhr, Dienstagnachmittag Uhr, Donnerstagnachmittag Uhr Telefon-Durchwahl: Grund- und Gewerbesteuer -166; Kasse -189; Meldeamt -219; Standesamt -221; Touristik -222; Ordnungsamt -244; Bauleitplanung -333 Werksgebühren Tel. Nr. ( ) , Notruf (ohne Vorwahl) 1 10 Feuerwehrruf 1 12 Polizeiinspektion Dahn ( ) Notarzt, Unfallrettung und DRK-Leitstelle sowie Notarzt bei lebensbedrohlicher Erkrankung 1 12 Notfall-Telefax (ohne Vorwahl) 1 12 THW Technisches Hilfswerk Hauenstein Telefon ( ) Mobil (0 17 4) Ärztlicher Bereitschaftsdienst Zuständig für die Bewohner der Ortschaften Bruchweiler-Bärenbach, Bundenthal, Busenberg, Dahn, Erfweiler, Fischbach, Hirschthal, Ludwigswinkel, Rumbach, Schindhard und Schönau ist die Bereitschaftsdienstzentrale Pirmasens, Pettenkofer Straße 19, Pirmasens Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstzentrale Pirmasens: Montag: Uhr bis Dienstag Uhr Dienstag: Uhr bis Mittwoch Uhr Mittwoch: Uhr bis Donnerstag Uhr Donnerstag: Uhr bis Freitag Uhr Freitag: Feiertags: Uhr bis Montag Uhr vom Vorabend des Feiertages, ab Uhr bis zum nachfolgenden Werktag, Uhr Zuständig für die Bewohner der Ortschaften Bobenthal (mit St. Germanshof), Erlenbach, Niederschlettenbach und Nothweiler ist grundsätzlich die Bereitschaftsdienstzentrale in Bad Bergzabern, Danziger Straße 25, Bad Bergzabern. Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstzentrale Bad Bergzabern: Mittwoch: ab Uhr bis Uhr Samstag: Uhr bis Uhr Sonntag: Uhr bis Uhr Feiertags: von Uhr bis Uhr Sollte die Bereitschaftsdienstzentrale in Bad Bergzabern nicht geöffnet sein, ist für die Bewohner der Ortschaften Bobenthal (mit St. Germanshof), Erlenbach, Niederschlettenbach und Nothweiler die Bereitschaftsdienstzentrale Landau, Cornichonstraße 4, Landau zuständig. Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstzentrale Landau: Montag: Uhr bis Dienstag Uhr Dienstag: Uhr bis Mittwoch Uhr Mittwoch: Uhr bis Donnerstag Uhr Donnerstag: Uhr bis Freitag Uhr Freitag: Feiertags: Notrufe Notdienste Uhr bis Montag Uhr vom Vorabend des Feiertages, ab Uhr bis zum nachfolgenden Werktag, Uhr Alle Bereitschaftsdienstzentralen in Rheinland-Pfalz sind unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen. Die wird ohne Vorwahl gewählt und ist für den Anrufer kostenfrei. Bei akuten lebensbedrohlichen Notfällen ist der Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112 anzurufen. Zahnärztlicher Notdienst Samstag, Uhr bis Montag, Uhr An gesetzl. Feiertagen von Uhr bis Uhr des darauf folgenden Werktages Sprechzeiten: samstags von Uhr bis Uhr sonn- und feiertags von Uhr bis Uhr ansonsten Rufbereitschaft / Dr. O. Kemper, Hauptstraße 61, Waldfischbach-Burgalben, Tel.-Nr. ( ) Tierärztlicher Notdienst / Kleintiere (Hunde-Katzen-Heimtiere): TA. Dr. A. Kaspers, Bahnhofstraße 26, Kandel Tel.-Nr. ( ) Großtiere: Bitte unter der Nummer Ihres Tierarztes erfragen!! Apothekennotdienst Der Ansagedienst ist über die landeseinheitliche Rufnummer wie folgt zu erreichen: Deutsches Festnetz: plus Postleitzahl d. Standortes (0,14 EUR/Min.) Mobilfunknetz: plus Postleitzahl d. Standortes (max. 0,42 EUR/Min.) Auf der Webseite der Landesapothekenkammer ( steht der aktuelle Notdienstplan allen Interessierten zur Verfügung. Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 8.30 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen. An den Apotheken sind zusätzlich immer die Tel.Nr. oder die Postleitzahl oder die nächste diensthabende Apotheke bekannt gemacht. Bereitschaftsdienste Kanalwerk Bereitschaftsdienst für die Abwasserbeseitigungseinrichtung Das Kanalwerk ist während der normalen Arbeitszeit zu erreichen: von Uhr unter der Tel.-Nr. ( ) Für dringende Fälle außerhalb der normalen Arbeitszeit des Klärwärterpersonals ist ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Dieser ist unter der Tel.-Nr. ( ) zu erreichen. Der Bereitschaftdienst ist nicht zuständig für Entleerungen von Abwassergruben! Entleerung der Abwassergruben Telefonische Anmeldung unter der Tel.-Nr. ( ) Wasserwerk Bereitschaftsdienst des Verbandsgemeindewasserwerkes Das Wasserwerk ist während der normalen Arbeitszeit zu erreichen: von Uhr unter der Tel.-Nr. ( ) Für dringende Fälle außerhalb der normalen Arbeitszeit des Wasserwerkpersonals ist ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Dieser ist unter der Tel.-Nr. ( ) zu erreichen.

3 »Wasgau-Anzeiger«11. Januar Elektrizitätswerk Bereitschaftsdienst für die Stromversorgung der Stadt Dahn, Bruchweiler-Bärenbach, Bundenthal, Busenberg, Erfweiler u. Schindhard Während der normalen Arbeitszeit ist das Elektrizitätswerk unter der Tel.-Nr. ( ) zu erreichen. Für dringende Fälle außerhalb der normalen Arbeitszeit des Personals des Elektrizitätswerkes der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland ist für die Stadt Dahn sowie die Gemeinden Bruchweiler-Bärenbach, Bundenthal, Busenberg, Erfweiler u. Schindhard ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Dieser ist unter der Tel.-Nr. ( ) zu erreichen. Für die übrigen Gemeinden der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland ist der Bereitschaftsdienst der Pfalzwerke Netz AG, Ludwigshafen, zuständig. Bereitschaftsdienst der Pfalzgas GmbH Frankenthal Zuständig für die Gasversorgung in der Stadt Dahn und den Gemeinden Bruchweiler-Bärenbach, Bundenthal, Busenberg, Erfweiler u. Schindhard: Störungsannahme rund um die Uhr unter Tel. (0800) Bereitschaftsdienst der Pfalzwerke Netz AG Ludwigshafen Die Stromversorgung der Gemeinde Erlenbach, Niederschlettenbach, Bobenthal, Nothweiler, Rumbach, Fischbach, Ludwigswinkel, Schönau und Hirschthal ist durch den Bereitschaftsdienst der Pfalzwerke Netz AG, Netzteam Hinterweidenthal, Tel. ( ) stets sichergestellt. Bei Störungen im Stromnetz: Tel. (0800) bereits im Frühjahr 2017 gefasst, worauf die Verwaltung entsprechende Angebote für das Fahrzeug eingeholt hat. Den Auftrag für die Lieferung des Fahrzeuges erhielt die günstigst anbietende Firma Feig GmbH, Altdorf, zu einem Gesamtpreis von rund ,00 Euro. Den Auftrag für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Stadt Dahn, Baugebiet "Pirminiusstraße", erhielt das Ingenieurbüro Dilger aus Dahn mit einer Gesamtsumme von rund 3.500,00 Euro. Schließlich stimmte der Verbandsgemeinderat noch der Annahme von zwei Spenden der Sparkasse Südwestpfalz für die Grundschulen Bruchweiler-Bärenbach und Dahn in Höhe von rund 775,00 Euro zu. Bekanntmachung Vollzug der Baugesetze; 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland im Bereich der Ortsgemeinde Bundenthal Öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß 3 Abs. 2 BauGB Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland hat am in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland im Bereich der Ortslage Bundenthal gebilligt und beschlossen, diesen nach 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt: Übersichtslageplan ohne Maßstab: Aus der Verbandsgemeinde Aus der letzten Sitzung des Verbandsgemeinderates In seiner letzten Sitzung befasste sich der Verbandsgemeinderat mit der Ertüchtigung der Bahnstrecke Hinterweidenthal-Ost nach Bundenthal/ Rumbach. Als erstes muss bei diesem Projekt der Förderantrag an das Land Rheinland-Pfalz gestellt werden. Dafür war es erforderlich, einen Teil der Planung an ein Ingenieurbüro zu vergeben. Nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung erhielt den Auftrag das Ingenieurbüro Müller Ingenieurplan GmbH aus Karlsruhe, mit einer Angebotssumme von rund ,00 Euro. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden die Sanierungskosten der Bahnstrecke auf ca. 8,5 Millionen Euro veranschlagt. Das aufgestellte Konzept zur Erhaltung der Grundschule Busenberg wurde vom Land Rheinland-Pfalz akzeptiert und der Erhalt der Grundschule Busenberg ist mittelfristig gesichert. Michael Zwick bedankte sich nochmals ausdrücklich bei allen Beteiligten, die am Konzept mitgewirkt haben. Insbesondere ist dabei die konstruktive Mitarbeit der Eltern, der Grundschüler selbst, der Fraktionen im Verbandsgemeinderat und nicht zuletzt auch die Mitwirkung der Landtagsabgeordneten besonders hervorzuheben. Die Wasserversorgung des Bärenbrunnerhofes ist aufgrund klimabedingter Veränderungen in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Nachdem die Eigenversorgung nicht mehr gewährleistet ist, hat der Werksausschuss beschlossen, eine 2,4 km lange Wasserleitung von der Bärenbrunnermühle bis zum Bärenbrunnerhof herzustellen, die den Bärenbrunnerhof ans normale Wasserversorgungsnetz anschließt. Den Auftrag für diese Arbeiten hat der Verbandgemeinderat an die günstigst anbietende Firma Peter Paul GmbH & Co.KG aus Klingenmünster mit einer Angebotssumme von rund ,00 Euro vergeben. Mit den Arbeiten soll bereits zu Beginn des Jahres 2018 begonnen werden. Das Biosphärenhaus Pfälzerwald-Nordvogesen soll auf eine neue Trägerschaftsbasis gestellt werden. Der Bezirksverband Pfalz hat bereits seine grundsätzliche Bereitschaft an der Mitwirkung geäußert. Mit weiteren kommunalen Trägern wurden Sondierungsverhandlungen aufgenommen. Der Verbandsgemeinderat beauftragte den weitere Verhandlungen zu führen und legte die Eckpunkte des Verhandlungsmandates fest. Für die Feuerwehreinheit Fischbach soll ein neues Mehrzweckfahrzeug mit Ladebordwand angeschafft werden. Der Grundsatzbeschluss wurde Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung Der Planentwurf mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung wird in der Zeit vom 19. Januar 2018 bis einschließlich 19. Februar 2018 von montags bis einschließlich freitags von 9.00 Uhr bis Uhr sowie dienstags von Uhr bis Uhr und donnerstags von Uhr bis Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29, Zimmer 207, Dahn, sowie unter unter der Rubrik Verwaltung, Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen. Folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen im Sinne des 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind verfügbar: Entwurf der Begründung des Flächennutzungsplanes mit Umweltbericht Mit Ausführungen zu den Themenbereichen Anpassung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung. Der integrierte Umweltbericht macht Ausführungen zu folgenden Themenbereichen:

4 4»Wasgau-Anzeiger«11. Januar 2018 Auswirkungen auf Biotoptypen, Vegetation, Fauna und Biodiversität Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet "Pfälzerwald" Auswirkungen auf das Schutzgut Boden Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Gesundheit und Erholung) Prognose der zu erwartenden Entwicklung ohne das geplante Vorhaben Weitere Unterlagen mit wesentlichen für das Planungsverfahren relevanten umweltbezogenen Informationen: Ministerium des Innern und für Sport (Hrsg., 2008): Landesentwicklungsprogramm - LEP IV., Mainz zu den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung in Bezug auf den Erlebnis- und Erholungsraum "Pfälzer Wald" Planungsgemeinschaft Westpfalz (Hrsg., 2012): Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz, Neustadt, zu Einstufung der an das Plangebiet angrenzenden Wald- und Wiesenflächen als Vorbehaltsgebiet für die Sicherung des Grundrisses und des Pfälzerwaldes als Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland, Landkreis Südwestpfalz, Beschlussfassung 2011, bearbeitet von: Ingenieure für Städtebau und Architektur (ISA), Heltersberg zur Darstellung des Plangebietes als Sonderbauflächen, Grünflächen und Verkehrsflächen 5. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland, Landkreis Südwestpfalz, Beschlussfassung 2016, bearbeitet von: Ingenieurbüro Dilger GmbH, Dahn, zur Darstellung des Plangebietes als Sonderbaufläche, Grünfläche und Verkehrsflächen Landschaftsplan der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland (Stand 2010) zur Deutung des Plangebietes und zu einer Umgebung für Naturschutz und Landschaftspflege Ministerium für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz und Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, Oppenheim (Hrsg., 1997), Planung Vernetzter Biotopsysteme, Bereich Landkreis Südwestpfalz und Kreisfreie Städte Zweibrücken und Pirmasens, Bearb.: Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland- Pfalz und Faunistisch-Ökologische Arbeitsgemeinschaft zur Bedeutung des Plangebietes für das Prioritätengebiet "Waldkomplexe des Pfälzer Waldes" und den Erhalt und die Entwicklung des bestehenden Biotopkomplexes aus mageren Wiesen, Feucht-/Nasswiesen und Großseggenrieden Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (2007): Biotopkartierung Rheinland-Pfalz Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden eingegangene Stellungnahmen mit umweltrelevanten Informationen Kreisverwaltung Südwestpfalz, Stellungnahme vom , Az.: VI/62 zum Umfang und Detailierungsgrad der erforderlichen Umweltprüfung. Landesamt für Geologie und Bergbau, Stellungnahme vom , Az.: /V1 kp/mo zu den Auswirkungen der Planung auf die Themengebiete Bergbau/Altbergbau sowie Boden und Baugrund. Planungsgemeinschaft Westpfalz, Stellungnahme vom , Az.: 41/1 W-532 zu den von der Planung berührten Zielen und Grundsätze der Regionalen Raumordnungsplanung Westpfalz IV. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Stellungnahme vom , Az.: /17 Ha zu den Auswirkungen der Planung auf die Wasser- und Abfallwirtschaft sowie den Bodenschutz Bekanntmachung Vollzug der Baugesetze; 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland im Bereich der Ortsgemeinde Erfweiler Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland hat in seiner Sitzung am die Aufstellung der 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Ortsgemeinde Erfweiler beschlossen. Mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes soll die Grundlage für die weitere Bauleitplanung, zur Erweiterung des Baugebietes "Große Äcker" geschaffen werden. Das zu überplanende Gebiet ist im Übersichtslageplan zeichnerisch abgegrenzt und liegt im Bereich der Ortsgemeinde Erfweiler. Übersichtslageplan ohne Maßstab: Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung Der Planentwurf mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung wird in der Zeit vom 19. Januar 2018 bis einschließlich 19. Februar 2018 von montags bis einschließlich freitags von 9.00 Uhr bis Uhr sowie dienstags von Uhr bis Uhr und donnerstags von Uhr bis Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29, Zimmer 207, Dahn, sowie unter unter der Rubrik Verwaltung, Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sollen die Bürger möglichst frühzeitig an den Planungen beteiligt werden. Es besteht für jedermann die Möglichkeit, sich im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke dieser Planung zu informieren. Gleichzeitig besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Aus den Ortsgemeinden Bobenthal Sprechstunde des Ortsbürgermeisters, Markus Keller, nach Vereinbarung, Tel oder freitags in ungeradenwochen, Uhr, im Gemeindehaus, Hauptstr. 12 Aus der letzten Gemeinderatssitzung In seiner Sitzung am 13. Dezember 2017 beschloss der Gemeinderat den Fortwirtschaftsplan für das Haushaltsjahr Revierleiter Richard Engel vom Forstamt Wasgau stellte dem Gemeinderat den Forstwirtschaftsplan vor und erläuterte diesen. Die Gesamteinnahmen betragen

5 »Wasgau-Anzeiger«11. Januar laut Plan ,00 Euro. Die Gesamtausgaben betragen laut Plan ,00 Euro. Es ergibt sich somit eine Mehreinnahme von 1.095,00 Euro. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat, dass die noch nicht gewidmeten Straßen und Gehwege sowie Straßen und Gehwege, bei denen die Widmung schon lange Zeit zurück liegt, aus Rechtssicherheitsgründen erneut zu widmen. Ortsbürgermeister Keller informierte den Gemeinderat, dass die Ortsgemeinde Bobenthal einen Zuwendungsbescheid für den Breitbandausbau in Höhe von ,00 Euro vom Landkreis Südwestpfalz erhalten hat. Außerdem dankte er den ausführenden Personen ganz herzlich für die Gestaltung des diesjährigen Seniorentages. Widmung von Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr Die Ortsgemeinde Bobenthal hat alle noch nicht gewidmeten Straßen und Gehwege, deren Baulastträger sie ist und deren Grundstücke sich im Eigentum der Ortsgemeinde Bobenthal befinden, dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Es handelt sich im Einzelnen dabei um folgende Straßen und Gehwege: Straße Flurstück-Nrn "Am Markstein" 918/6 "Bergstraße" 1278 (teilweise), 1283/3 (teilweise) "Feldstraße" 820/15 "Forststraße" 1253/1 "Friedhofstraße" 439 (teilweise) "Kirchstraße" 87/3 "Lauterstraße" 1253, 1228/3 "Mühlstraße" 87/6, 207, 1444/4 (teilweise), 1465/4, 1466/5, 1466/6, 1466/7 "Sonnenstraße" 807/18 Gehwege Flurstück-Nrn "Hauptstraße" 1753/30 (teilweise), 1753/31 (teilweise), 1753/2, 1/4, 27/3, 8/2, 9/2, 567 (teilweise), 394/3 "Sankt Germanshof" 1753/30 (teilweise) Der Lageplan, auf denen die vorgenannten Flurstücke und Flurstücksteilflächen zu erkennen sind, liegen im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29, Dahn, Zimmer 214, während der üblichen Dienststunden in der Zeit vom bis öffentlich aus. Nach dem Beschluss des Gemeinderates Bobenthal vom werden die vorgenannten Straßen und Gehwege mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet und werden damit Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes der Ortsgemeinde Bobenthal. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats, gerechnet von dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage an, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29, Dahn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen oder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz Kreisrechtsausschuss, Unterer Sommerwaldweg 40-42, Pirmasens zu erklären. Dahn, den Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland Verbandsgemeindeverwaltung in Dahn, Schulstraße 29 UNSERE ÖFFNUNGZEITEN: Montag - Freitag Bürgerservice Dienstagnachmittag Donnerstagnachmittag Uhr, Uhr, Uhr, Uhr Bruchweiler-Bärenbach Sprechstunde des Ortsbürgermeisters, Michael Zwick, dienstags, Uhr, im Rathaus, Raiffeisenstr. 15 oder nach telefonischer Vereinbarung, Tel Bekanntmachung Vollzug der Baugesetze; 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 'Waldstraße 2' der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach Öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß 3 Abs. 2 BauGB Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bruchweiler-Bärenbach hat am in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan "Waldstraße 2" vereinfacht zu ändern, den Planentwurf gebilligt und beschlossen, diesen nach 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt: Übersichtslageplan ohne Maßstab: Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung Ziele und Zwecke der Planänderung Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll der geplante Wirtschaftsweg entfallen und die Teilfläche des Grundstückes Flst.Nr. 2673/6 als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen werden. Der Planentwurf mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung wird in der Zeit vom 19. Januar 2018 bis einschließlich 19. Februar 2018 von montags bis einschließlich freitags von 9.00 Uhr bis Uhr sowie dienstags von Uhr bis Uhr und donnerstags von Uhr bis Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29, Zimmer 207, Dahn, sowie unter unter der Rubrik Verwaltung, Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Wir weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung stattfindet.

6 6»Wasgau-Anzeiger«11. Januar 2018 Bundenthal Sprechstunde des Ortsbürgermeisters, Wolfgang Morio, montags, Uhr, im Rathaus, Hauptstr. 45, Tel Bekanntmachung Bauleitplanung der Ortsgemeinde Bundenthal; 1. Änderung des Bebauungsplanes 'Industriestraße' Öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß 3 Abs. 2 BauGB Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bundenthal hat am in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan "Industriestraße" vereinfacht zu ändern, den Planentwurf gebilligt und beschlossen, diesen nach 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Bekanntmachung Bauleitplanung der Ortsgemeinde Bundenthal; 3. Änderung des Bebauungsplanes 'Im Gärtel' Öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß 3 Abs. 2 BauGB Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bundenthal hat in öffentlicher Sitzung am beschlossen, den Bebauungsplan "Im Gärtel" vereinfacht zu ändern, den Planentwurf gebilligt und beschlossen, diesen nach 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt: Übersichtslageplan ohne Maßstab: Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt: Übersichtslageplan ohne Maßstab: Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung Ziele und Zwecke der Planänderung Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die Baugrenzen so geändert werden, dass das Eckgrundstück im Zuge einer geplanten Bebauung besser ausgenutzt werden kann. Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung Ziele und Zwecke der Planänderung Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll das Baufenster so geändert werden, dass ein Anbau an den Markt in nördlicher Richtung möglich ist. Des Weiteren werden die Baugrenzen an den Bestand angepasst. Der Planentwurf mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung wird in der Zeit vom 19. Januar 2018 bis einschließlich 19. Februar 2018 von montags bis einschließlich freitags von 9.00 Uhr bis Uhr sowie dienstags von Uhr bis Uhr und donnerstags von Uhr bis Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29, Zimmer 207, Dahn, sowie unter unter der Rubrik Verwaltung, Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Es wird nach 13 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und eines Umweltberichtes nach 2a BauGB aufgestellt wird, von den Angaben nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird, da erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten sind. Der Planentwurf mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung wird in der Zeit vom 19. Januar 2018 bis einschließlich 19. Februar 2018 von montags bis einschließlich freitags von 9.00 Uhr bis Uhr sowie dienstags von Uhr bis Uhr und donnerstags von Uhr bis Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29, Zimmer 207, Dahn, sowie unter unter der Rubrik Verwaltung, Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Es wird nach 13 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und eines Umweltberichtes nach 2a BauGB aufgestellt wird, von den Angaben nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird, da erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten sind.

7 »Wasgau-Anzeiger«11. Januar Busenberg Sprechstunde des Ortsbürgermeisters, Christof Müller, montags, Uhr, im Bürgerhaus Drachenfels 1. Änderungssatzung vom zur Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 31. August 2015 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Busenberg hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Die Satzung der Ortsgemeinde Busenberg zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 31. August 2015 wird wie folgt geändert: Artikel 1 In 12 - Veranlagung und Fälligkeit - wird Absatz (1) mit Satz 2 wie folgt ergänzt: "Eine Aufteilung in Raten durch die Verwaltung ist zulässig." Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Busenberg, den gez. Müller Ortsbürgermeister Hinweis zur 1. Änderungssatzung vom zur Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 31. August 2015 Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Revierleiter Franz Nikolaus, als Vertreter des Forstamtes Wasgau, stellte dem Stadtrat den Forstwirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2018 vor. Der Stadtrat erteilte dem Forstwirtschaftsplan seine Zustimmung. Die Gesamteinnahmen betragen laut Plan ,00 Euro, die Gesamtausgaben ,00 Euro, somit ergeben sich Mehreinnahmen von 8.680,00 Euro. Zur Förderung kultureller Zwecke-Dahner Sommerspiele, hat die Sparkasse Südwestpfalz eine Spende in Höhe von 2.500,00 Euro gewährt. Die Spende wurde vom Stadtrat angenommen. Der Stadtrat der Stadt Dahn hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplanes "Parkflächen Hotel Felsenland" beschlossen. Ferner wurde beschlossen, dass mit den Eheleuten Ruppert ein entsprechender Durchführungsvertrag abzuschließen ist. Im Vollzug des o.g. Beschlusses wurde in Kooperation mit Stadtbürgermeister Alexander Fuhr der Durchführungsvertrag erstellt und durch die Eheleute Ruppert unterzeichnet. Der Stadtrat erteilte Stadtbürgermeister Alexander Fuhr die Ermächtigung den Durchführungsvertrag zu unterzeichnen. Im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes "Wachtfelsen" der Stadt Dahn stimmte der Stadtrat den Änderungen zum Bebauungsplan zu. Das Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes "Wachtfelsen" wird mit den beschlossenen Änderungen fortgeführt. Als nächster Verfahrensschritt erfolgt die erneute Offenlegung gemäß 4a Abs. 3 BauGB. Hierbei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den beschlossenen Änderungen abgegeben werden können. Die Auslegungsfrist wird deshalb auf 14 Tage verkürzt. Verschiedene Anfragen der Fraktion "FÜR DAHN", im Hinblick auf die wiederkehrenden Beiträge und den Verkauf von städtischen Grundstücken, wurden beantwortet. Bekanntmachung Bauleitplanung der Stadt Dahn; Neuaufstellung des Bebauungsplan 'Wachtfelsen' der Stadt Dahn; Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 4a Abs. 3 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB Der Stadtrat der Stadt Dahn hat am in öffentlicher Sitzung den Entwurf zum Bebauungsplan "Wachtfelsen" nebst Begründung und Umweltbericht gebilligt und die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt: Übersichtslageplan ohne Maßstab: Dahn, den Verbandsgemeindeverwaltung Dahn Sprechstunde des Stadtbürgermeisters, Alexander Fuhr, nach Vereinbarung, Tel Aus der letzten Stadtratssitzung In seiner Sitzung am stimmte der Stadtrat dem vom Hauptund Finanzausschuss vorberatenen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegten Entwurf der Haushaltsatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 zu. Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 20. Oktober 2017 bis einschließlich 20. November 2017 öffentlich ausgelegt. Auf Grund der Stellungnahme der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom hat der Stadtrat der Stadt Dahn in öffentlicher Sitzung am beschlossen, die Planung wie folgt zu ändern: 1. Die Versickerungsfläche gegenüber dem Fahrradweg wird aus der Planung genommen, da die Darstellung dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland zuwiderläuft.

8 8»Wasgau-Anzeiger«11. Januar Die Sonderbaufläche SOH5 wird soweit zurückgenommen, dass diese nicht mehr in die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Parkfläche ragt. 3. Die Bezeichnung "Sonderbaufläche Grün" wird deklaratorisch in "Grünfläche" umbenannt. 4. Es wird ein Hinweis in die Planung aufgenommen, dass die konkreten landespflegerischen Ausgleichsmaßnahmen in städtebaulichen Verträgen geregelt sind. Der geänderte Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht wird in der Zeit vom 19. Januar 2018 bis einschließlich 05. Februar 2018 von montags bis einschließlich freitags von 9.00 Uhr bis Uhr sowie dienstags von Uhr bis Uhr und donnerstags von Uhr bis Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29, Zimmer 207, Dahn, sowie unter unter der Rubrik Verwaltung, Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Hinweis: Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen der Planung abgegeben werden ( 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Erfweiler Ortsbürgermeister, Walter Schwartz Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Negativattesten nach dem Baugesetzbuch der Ortsgemeinde Erfweiler vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Erfweiler hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) und des 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Gebührenpflichtiger Aufwand und Gebührenhöhe (1) Die Ortsgemeinde Erfweiler erhebt für die Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach den 24 ff BauGB eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro für den ersten Prüfungsfall (Grundstück). Wird ein Negativattest für mehrere Grundstücke im gleichen Verkaufsfall beantragt, erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Prüfungsfall um 7,00 Euro. (2) Die Ortsgemeinde Erfweiler erhebt für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach 32 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro für den ersten Prüfungsfall (Grundstück). Wird ein Negativattest für mehrere Grundstücke im gleichen Verkaufsfall beantragt, erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Prüfungsfall um 7,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jedes Zeugnis, wenn dieses gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 beantragt wird. (3) Die Ortsgemeinde Erfweiler erhebt für die Ausstellung einer Genehmigung nach 51 BauGB (Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsverfahren) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jede Genehmigung, wenn diese gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 beantragt wird. (4) Die Ortsgemeinde Erfweiler erhebt für die Ausstellung einer Genehmigung nach 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jede Genehmigung, wenn diese gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 beantragt wird. (5) Die Ortsgemeinde Erfweiler erhebt für die Ausstellung eines Negativattestes nach 172 in Verbindung mit 22 BauGB (Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jedes Negativattest, wenn dieses gleichzeitig mit einem Zeugnis, einer Genehmigung oder einem Negativattest nach den Abs. 1 bis 4 beantragt wird. 2 Auslagen In den Gebühren sind die Auslagen für die Zustellung der Gebührenbescheide, Zeugnisse, Genehmigungen und Negativatteste bereits enthalten. 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag auf die Ausstellung des Zeugnisses, der Genehmigung oder des Negativattestes nach 1 dieser Satzung selbst oder über den zuständigen Notar oder einen sonst beauftragten Dritten beantragt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehung der Gebührenpflicht/Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Ausstellung des beantragten Zeugnisses, der beantragten Genehmigung bzw. der Erteilung des Negativattestes. (2) Die Gebühr ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland in Kraft. Erfweiler, den gez. Schwartz Ortsbürgermeister Hinweis zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Negativattesten nach dem Baugesetzbuch der Ortsgemeinde Erfweiler vom Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Dahn, den Verbandsgemeindeverwaltung

9 »Wasgau-Anzeiger«11. Januar NACHRUF Die Ortsgemeinde Erfweiler trauert um einen ihrer ältesten Mitbürger Hermann Dauenhauer der im Alter von 92 Jahren verstorben ist. Hermann Dauenhauer war in der Zeit von aktives Mitglied im Gemeinderat seiner Heimatgemeinde Erfweiler. Er zeichnete sich durch Kompetenz, Sachverstand und Engagement aus. Die Gemeinde Erfweiler verliert mit ihm einen pflichtbewussten Mitbürger. Wir werden Hermann Dauenhauer ein ehrendes Gedenken bewahren. Im Namen des Gemeinderates der Ortsgemeinde Erfweiler Walter Schwartz Ortsbürgermeister Fischbach Sprechstunden des Ortsbürgermeisters, Michael Schreiber, montags Uhr, mittwochs Uhr, im Gemeindehaus, Hauptstr. 37, Tel. 204 Aus der letzten Gemeinderatssitzung Ortsbürgermeister Michael Schreiber verabschiedete das aus dem Gemeinderat ausgeschiedene Ratsmitglied David Aumer und das aus dem Ortsbeirat Petersbächel ausgeschiedene Ortsbeiratsmitglied Gertrud Maschino-Pietrek, bedankte sich bei beiden für ihre ehrenamtliche Arbeit im Gemeinderat bzw. im Ortsbeirat und händigte ihnen ein kleines Präsent im Namen der Ortsgemeinde aus. Beide waren kraft Gesetzes wegen Wegzuges aus dem Gemeinderat bzw. Ortsbeirat Petersbächel ausgeschieden. In beiden Fällen ist Herr Stefan Jung aus Petersbächel, sowohl in den Gemeinderat als auch in den Ortsbeirat Petersbächel, nachgerückt. Ortsbürgermeister Michael Schreiber verpflichtete Herrn Jung namens der Gemeinde und des Ortsbeirates auf gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten. Zur Finanzierung des Eigenanteils für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung, welcher über ein KfW-Darlehen aufgenommen werden kann, hat der Gemeinderat beschlossen, ein Darlehen bei der KfW Bank über ,00 Euro zu einem Zinssatz von 0,10 % für die Restlaufzeit aufzunehmen. Zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Biosphärenhauses Pfälzerwald-Nordvogesen mit gestaltetem Außenbereich ist die Ortsgemeinde Fischbach bereit, sich an einem neu zu entwickelnden Trägermodell zu beteiligen, wenn auch der Bezirksverband Pfalz, der Landkreis Südwestpfalz und die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland bereit sind, sich an einem solchen Betreibermodell, z.b. in Form eines Zweckverbandes, zu beteiligen. Ortsbürgermeister Michael Schreiber wurde ermächtigt, die entsprechenden Gespräche zu führen. Zu zwei Bauanträgen hat der Gemeinderat sein Einvernehmen erteilt. Herrn Theo Cornet, für sein nahezu 50-jähriges ehrenamtliches Engagement bei der Freiwilligen Feuerwehr und Frau Regina Maul für ca. 30 Jahre ehrenamtliche Tätigkeit als Leiterin der Katholischen Bücherei Fischbach, wurden die Ehrenamtskarte der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland verliehen. Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Negativattesten nach dem Baugesetzbuch der Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn hat in seiner Sitzung am auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) und des 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Gebührenpflichtiger Aufwand und Gebührenhöhe (1) Die Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn erhebt für die Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach den 24 ff BauGB eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro für den ersten Prüfungsfall (Grundstück). Wird ein Negativattest für mehrere Grundstücke im gleichen Verkaufsfall beantragt, erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Prüfungsfall um 7,00 Euro. (2) Die Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn erhebt für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach 32 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro für den ersten Prüfungsfall (Grundstück). Wird ein Negativattest für mehrere Grundstücke im gleichen Verkaufsfall beantragt, erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Prüfungsfall um 7,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jedes Zeugnis, wenn dieses gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 beantragt wird. (3) Die Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn erhebt für die Ausstellung einer Genehmigung nach 51 BauGB (Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsverfahren) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jede Genehmigung, wenn diese gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 beantragt wird. (4) Die Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn erhebt für die Ausstellung einer Genehmigung nach 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jede Genehmigung, wenn diese gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 beantragt wird. (5) Die Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn erhebt für die Ausstellung eines Negativattestes nach 172 in Verbindung mit 22 BauGB (Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jedes Negativattest, wenn dieses gleichzeitig mit einem Zeugnis, einer Genehmigung oder einem Negativattest nach den Abs. 1 bis 4 beantragt wird. 2 Auslagen In den Gebühren sind die Auslagen für die Zustellung der Gebührenbescheide, Zeugnisse, Genehmigungen und Negativatteste bereits enthalten. 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag auf die Ausstellung des Zeugnisses, der Genehmigung oder des Negativattestes nach 1 dieser Satzung selbst oder über den zuständigen Notar oder einen sonst beauftragten Dritten beantragt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehung der Gebührenpflicht/Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Ausstellung des beantragten Zeugnisses, der beantragten Genehmigung bzw. der Erteilung des Negativattestes. (2) Die Gebühr ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland in Kraft. Fischbach bei Dahn, den gez. Schreiber Ortsbürgermeister Hinweis zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtbestehen oder die Nicht-

10 10»Wasgau-Anzeiger«11. Januar 2018 ausübung eines Vorkaufsrechtes nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Negativattesten nach dem Baugesetzbuch der Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn vom Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Dahn, den Verbandsgemeindeverwaltung Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Fischbach Die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Fischbach werden hiermit zu der am Dienstag, dem 30. Januar 2018, Uhr im Ratssaal des Rathauses in Fischbach bei Dahn, Hauptstraße 37 stattfindenden Versammlung öffentlich eingeladen. Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundstückseigentümer der Gemeinde Fischbach an. Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder die Jagd nicht ausgeübt werden darf, sind insofern nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft. Die Liste der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen liegt in Zimmer 106 in der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29 in Dahn, in der Zeit vom 15. Januar bis einschließlich 29. Januar 2018 jeweils Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr, sowie zusätzlich dienstags von Uhr bis Uhr und donnerstags von Uhr bis Uhr aus. Änderungswünsche an den von Ihnen eingebrachten Grundflächen in diesem Verzeichnis können durch Grundbuchauszüge, Urkunden etc. nachgewiesen werden. Ab dem 30. Januar 2018 gilt das Mitgliederverzeichnis als rechtskräftig. Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundstücksfläche ( 11 Abs. 4 Landesjagdgesetz). Die Versammlung ist nicht öffentlich und ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. TAGESORDNUNG 1. Jahresrechnung für das Jagdjahr 2016/2017 mit Entlastung des Jagdvorstandes 2. Verwendung des Reinerlöses aus dem Jagdjahr 2018/2019 mit Genehmigung des Haushaltsplanes 3. Abschussvereinbarung für das Jagdjahr 2018/ Antrag auf Änderung des Jagdpachtgebietes 5. Abschluss einer gesetzlichen Unfallversicherung 6. Wünsche und Anregungen Fischbach, den 03. Januar 2018 gez. Michael Schreiber Jagdvorsteher Hirschthal Ortsbürgermeisterin Yvonne Darsch Aus der letzten Gemeinderatssitzung In seiner letzten Sitzung am 30. November 2017 stimmte der Gemeinderat dem von der Verbandsgemeinde in Absprache mit der Ortsbürgermeisterin ausgearbeitetem Entwurf der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplans mit seinen Anlagen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 zu. Zur Deckung des Eigenanteils für die aufgrund der Haushaltsermächtigung 2016 im Haushaltsjahr 2016 investiven Ausgaben beschließt der Gemeinderat ein Darlehen in Höhe von ,00 Euro, mit einer Laufzeit von 5 Jahren, bei der Sparkasse Südwestpfalz aufzunehmen. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufrechtes nach dem Baugesetzbuch und dem Denkmalschutzgesetz, sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Negativattesten nach dem Baugesetzbuch. Die Gebühr beträgt laut der Satzung 40 Euro für das erste Grundstück und 7 Euro für jedes weitere Grundstück. Der Gemeinderat befasste sich auch mit Neuregelung der Zustellung von Einladungen. Die Ratsmitglieder können entscheiden, ob sie die Einladungen in schriftlcher oder elektronischer Form erhalten möchten. Weiterhin beschließt der Gemeinderat, dass der nachträglichen Auftragsvergabe für den Einbau einer neuen funkgesteuerten Schaltuhr sowie eines neuen Treibriemens zum Preis von 753,27 Euro an die Firma Buse GdbR nachträglich zugestimmt wird. Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Negativattesten nach dem Baugesetzbuch der Ortsgemeinde Hirschthal vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hirschthal hat in seiner Sitzung am auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) und des 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Gebührenpflichtiger Aufwand und Gebührenhöhe (1) Die Ortsgemeinde Hirschthal erhebt für die Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach den 24 ff BauGB eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro für den ersten Prüfungsfall (Grundstück). Wird ein Negativattest für mehrere Grundstücke im gleichen Verkaufsfall beantragt, erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Prüfungsfall um 7,00 Euro. (2) Die Ortsgemeinde Hirschthal erhebt für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach 32 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro für den ersten Prüfungsfall (Grundstück). Wird ein Negativattest für mehrere Grundstücke im gleichen Verkaufsfall beantragt, erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Prüfungsfall um 7,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jedes Zeugnis, wenn dieses gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 beantragt wird. (3) Die Ortsgemeinde Hirschthal erhebt für die Ausstellung einer Genehmigung nach 51 BauGB (Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsverfahren) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jede Genehmigung, wenn diese gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 beantragt wird. (4) Die Ortsgemeinde Hirschthal erhebt für die Ausstellung einer Genehmigung nach 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro.

11 »Wasgau-Anzeiger«11. Januar Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jede Genehmigung, wenn diese gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 beantragt wird. (5) Die Ortsgemeinde Hirschthal erhebt für die Ausstellung eines Negativattestes nach 172 in Verbindung mit 22 BauGB (Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jedes Negativattest, wenn dieses gleichzeitig mit einem Zeugnis, einer Genehmigung oder einem Negativattest nach den Abs. 1 bis 4 beantragt wird. 2 Auslagen In den Gebühren sind die Auslagen für die Zustellung der Gebührenbescheide, Zeugnisse, Genehmigungen und Negativatteste bereits enthalten. 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag auf die Ausstellung des Zeugnisses, der Genehmigung oder des Negativattestes nach 1 dieser Satzung selbst oder über den zuständigen Notar oder einen sonst beauftragten Dritten beantragt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehung der Gebührenpflicht/ Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Ausstellung des beantragten Zeugnisses, der beantragten Genehmigung bzw. der Erteilung des Negativattestes. (2) Die Gebühr ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland in Kraft. Hirschthal, den gez. Darsch Ortsbürgermeisterin Hinweis zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Negativattesten nach dem Baugesetzbuch der Ortsgemeinde Hirschthal vom Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Dahn, den Verbandsgemeindeverwaltung Ludwigswinkel Sprechstunde des Ortsbürgermeisters, Sebald Liesenfeld, montags, Uhr, im Rathaus, Landgrafenstr. 25, oder nach Vereinbarung Tel. 217 Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung Die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Ludwigswinkel werden hiermit zu der am Montag, dem 29. Januar 2018, Uhr im Sitzungssaal des Rathauses in Ludwigswinkel, Landgrafenstraße 25 stattfindenden Versammlung öffentlich eingeladen. Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundstückseigentümer der Gemeinde Ludwigswinkel an. Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder die Jagd nicht ausgeübt werden darf, sind nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft. Die Liste der Jagdgenossinen und Jagdgenossen liegt in Zimmer 106 in der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29 in Dahn, in der Zeit vom 12. Januar bis einschließlich 28. Januar 2018 jeweils Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr, sowie zusätzlich dienstags von Uhr bis Uhr und donnerstags von Uhr bis Uhr aus. Änderungswünsche an den von Ihnen eingebrachten Grundflächen in diesem Verzeichnis können durch Grundbuchauszüge, Urkunden etc. nachgewiesen werden. Ab dem 29. Januar 2018 gilt das Mitgliederverzeichnis als rechtskräftig. Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundstücksfläche ( 11 Abs. 4 Landesjagdgesetz). Die Versammlung ist nicht öffentlich und ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. TAGESORDNUNG 1. Jahresrechnung für das Jagdjahr 2016/2017 mit Entlastung des Jagdvorstandes 2. Verwendung des Reinerlöses aus dem Jagdjahr 2018/2019 mit Genehmigung des Haushaltsplanes der Jagdgenossenschaft 3. Abschussvereinbarung für das Jagdjahr 2018/ Antrag auf Änderung des Jagdpachtgebietes 5. Abschluss einer gesetzlichen Unfallversicherung 6. Wünsche und Anregungen Ludwigswinkel, den gez. Sebald Liesenfeld Jagdvorsteher Nothweiler Sprechstunde des Ortsbürgermeisters, Kurt Görtler, nach Vereinbarung, Tel Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nothweiler für die Jahre 2018 und 2019 vom Der Gemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf ,00 Euro ,00 Euro

12 12»Wasgau-Anzeiger«11. Januar 2018 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf ,00 Euro ,00 Euro der Jahresfehlbedarf auf ,00 Euro ,00 Euro 2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- u. Auszahlungen auf ,00 Euro ,00 Euro die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf ,00 Euro ,00 Euro die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ,00 Euro ,00 Euro der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ,00 Euro ,00 Euro der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ,00 Euro ,00 Euro 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für: zinslose Kredite auf ,00 Euro 0,00 Euro verzinste Kredite auf ,00 Euro 0,00 Euro zusammen auf ,00 Euro 0,00 Euro 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro 0,00 Euro Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro 0,00 Euro 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: Grundsteuer A auf v.h. 300 v.h. Grundsteuer B auf v.h. 385 v.h. Gewerbesteuer auf v.h. 365 v.h. 5 Beiträge Die Beiträge für die Herstellung und Unterhaltung von Feld- und Waldwegen nach 11 Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt: a) Beitragspflichtige, die ihre Einnahmen aus der Jagdverpachtung gem. 7 der Beitragssatzung Feld- und Waldwege vom , geändert durch Satzung vom , der Gemeinde zur Verfügung stellen 3,96 Euro/ha 3,96 Euro/ha b) alle übrigen Beitragspflichtige 10,76 Euro/ha 10,76 Euro/ha 6 Eigenkapital Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum betrug ,67 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt ,67 Euro und zum ,67 Euro. 7 Wertgrenze für Investitionen Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen. Nothweiler, den gez. Görtler Ortsbürgermeister Hinweis zur Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nothweiler für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 vom Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: "Die vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Nothweiler in seiner Sitzung vom beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wird gemäß 95 Abs. 4, 118 und 119 GemO staatsaufsichtlich genehmigt und zwar hinsichtlich eines Teilbetrages der veranschlagten verzinslichen Investitionskredite für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 2.850,-- Euro. Die Entscheidung über die Genehmigung eines Teilbetrages der festgesetzten Investitionskredite für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von ,-- Euro wird vorerst zurückgestellt. Die Einzelgenehmigung der Kredite behalten wir uns gemäß 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO vor." 2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom bis einschließlich jeweils Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis Uhr, sowie zusätzlich Dienstag von Uhr bis Uhr und Donnerstag von bis Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland, Schulstraße 29, Zimmer 108, öffentlich aus. 3. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Dahn, den Verbandsgemeindeverwaltung Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Negativattesten nach dem Baugesetzbuch der Ortsgemeinde Nothweiler vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nothweiler hat in seiner Sitzung am auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) sowie des 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) und des 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Gebührenpflichtiger Aufwand und Gebührenhöhe (1) Die Ortsgemeinde Nothweiler erhebt für die Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach den 24 ff BauGB eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro für den ersten Prüfungsfall (Grundstück). Wird ein Negativattest für mehrere Grundstücke im gleichen Verkaufsfall beantragt, erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Prüfungsfall um 7,00 Euro. (2) Die Ortsgemeinde Nothweiler erhebt für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach 32 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro für den ersten Prüfungsfall (Grundstück). Wird

13 »Wasgau-Anzeiger«11. Januar ein Negativattest für mehrere Grundstücke im gleichen Verkaufsfall beantragt, erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Prüfungsfall um 7,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jedes Zeugnis, wenn dieses gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 beantragt wird. (3) Die Ortsgemeinde Nothweiler erhebt für die Ausstellung einer Genehmigung nach 51 BauGB (Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsverfahren) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jede Genehmigung, wenn diese gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 beantragt wird. (4) Die Ortsgemeinde Nothweiler erhebt für die Ausstellung einer Genehmigung nach 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jede Genehmigung, wenn diese gleichzeitig mit einem Zeugnis nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 beantragt wird. (5) Die Ortsgemeinde Nothweiler erhebt für die Ausstellung eines Negativattestes nach 172 in Verbindung mit 22 BauGB (Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum) eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro. Die Gebühr ermäßigt sich auf 20,00 Euro für jedes Negativattest, wenn dieses gleichzeitig mit einem Zeugnis, einer Genehmigung oder einem Negativattest nach den Abs. 1 bis 4 beantragt wird. 2 Auslagen In den Gebühren sind die Auslagen für die Zustellung der Gebührenbescheide, Zeugnisse, Genehmigungen und Negativatteste bereits enthalten. 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag auf die Ausstellung des Zeugnisses, der Genehmigung oder des Negativattestes nach 1 dieser Satzung selbst oder über den zuständigen Notar oder einen sonst beauftragten Dritten beantragt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Entstehung der Gebührenpflicht/ Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Ausstellung des beantragten Zeugnisses, der beantragten Genehmigung bzw. der Erteilung des Negativattestes. (2) Die Gebühr ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland in Kraft. Nothweiler, den gez. Görtler Ortsbürgermeister Hinweis zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie für die Erteilung von Genehmigungen und Negativattesten nach dem Baugesetzbuch der Ortsgemeinde Nothweiler vom Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird gemäß 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wie folgt hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Dahn, den Verbandsgemeindeverwaltung Schindhard Sprechstunde des Ortsbürgermeisters, Joachim Burkhart, nach Vereinbarung, Tel Neujahrsempfang 2018 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, am Sonntag, dem 14. Januar findet um 14:30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus der diesjährige Neujahrsempfang der Gemeinde Schindhard statt. Durch den Kirchenchor wird wieder Kaffee und selbstgebackener Kuchen angeboten. Alle Bürgerinnen und Bürger von Schindhard sind herzlich willkommen. Joachim Burkhart Ortsbürgermeister Schönau Sprechstunde des 1. Ortsbeigeordneten Rudolf van Venrooy, nach Vereinbarung, Tel Bekanntmachung des zugelassenen Wahlvorschlages für die Ortsbürgermeisterwahl Der Wahlausschuss der Ortsgemeinde Schönau (Pfalz) hat in seiner Sitzung am folgenden Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbürgermeister am 4. Februar 2018 zugelassen: Schönau (Pfalz), den gez. Müller Wahlleiter für die Ortsbürgermeisterwahl Kunstausstellungen Atelier ART-Burkhart Lauterstraße 8, Bruchweiler-Bärenbach, Tel. (0176) Bilder - Holzobjekte - Akustikelemente in ständiger Ausstellung Öffnungszeiten: nach Vereinbarung Kreisgalerie Dahn Schulstraße 14, Dahn, Telefon: ( ) 32 22, Dauerausstellung: Stiftung Ludwig Schindler, Stiftung Emil Knöringer und Stiftung Petzinger Wechselausstellung: Dahner Gruppe - Renato Oggier Ausstellung vom bis

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