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1 H a u s h a l t s s a t z u n g der Ortsgemeinde Lütz für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 vom Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am Grund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) folgende Haushaltssatzung beschlossen: Festgesetzt werden 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge der Gesamtbetrag der Aufwendungen der Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen die ordentlichen Auszahlungen der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen b) die außerordentlichen Einzahlungen 0 0 die außerordentlichen Auszahlungen 0 0 der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0 0 c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit Aufnahme von langfristigen Investitionskrediten Zunahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse Abnahme der Forderung gegenüber der Einheitskasse die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Tilgung von Investitionskrediten der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen der Gesamtbetrag der Auszahlungen

2 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite 0 0 verzinste mittelfristige Kredite 0 0 verzinste langfristige Kredite zusammen Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite genommen werden müssen, beläuft sich Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A 300 v.h. 300 v.h. - Grundsteuer B 365 v.h. 365 v.h. - Gewerbesteuer 365 v.h. 365 v.h. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund für den zweiten Hund für jeden weiteren Hund für den ersten gefährlichen Hund für jeden weiteren gefährlichen Hund Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen 1 nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) werden festgesetzt:

3 I. Friedhofsgebühren 1 Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Urnenreihengrabstätten Anonyme Grabstätten (Urnengrabstätten) Gemischte Grabstätten Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 2.1 für die Beisetzung einer Urne in einer Reihengrabstätte Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3.1 Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 30 Jahre für eine Wahldoppelgrabstätte 3.2 Verlängerung des Nutzungsrechts nach NR. 3.1 bei späterer Bestattung je angefangenem Jahr für eine Wahldoppelgrabstätte Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten (Urnendoppelgrab) 4.1 Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 25 Jahre für eine Wahldoppelgrabstätte (Belegung mit zwei Urnen) für jede weitere Urne (bis max. zwei Urnen) ist die Gebühr für eine gemischte Grabstätte nach Nr. 2.1 zu entrichten 4.3 Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4.1 bei späterer Bestattung je angefangenem Jahr für eine Urnenwahlgrabstätte Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 5.1 Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. 5.2 Gebühr für die Zulassung einer Umbettung Benutzung der Leichenhalle 6.1 Für die Aufbewahrung einer Leiche (pauschal) Räumen einer Grabstätte 7.1 Reihengrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten Wahlgrabstätten II. Gebühr für die Benutzung des Bürgerhauses Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen für: 1. Für den ersten Veranstaltungstag Für jeden weiteren Tag Für Vereine werden keine Nutzungsgebühren erhoben.

4 III. Gebühr für die Benutzung des Alten Rathauses Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen für: Ratssaal mit Kleinküche, Garderobe mit Toilettenanlagen: 1. Für den ersten Veranstaltungstag Für jeden weiteren Tag Für Vereine werden keine Nutzungsgebühren erhoben. Die entstehenden Nebenkosten sind mit der Saalmiete abgegolten. IV. Fremdenverkehrsbeitrag Der Fremdenverkehrsbeitragssatz wird 6 v. H. der zu ermittelnden Messbeträge festgesetzt. Eine Pauschalierung des Fremdenverkehrsbeitrages wird zugelassen. 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum beträgt Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt zum zum und zum ,73 Euro ,73 Euro ,73 Euro ,73 Euro ,73 Euro 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 20 v.h. bzw. maximal ab einem Betrag von überschritten ist Euro 8 Wertgrenze für Investitionen Investitionen oberhalb der Wertgrenze von Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen Lütz, Ortsgemeinde Lütz (Siegel) gez. Adel Adel Ortsbürgermeister

5 Anmerkung zu 5 Ziffer I. Friedhofsgebühren: Ortsfremde, für die kein Nutzungsanspruch besteht, können nur nach Maßgabe einer privatrechtlichen Sondervereinbarung bestattet werden, wenn für a) die Überlassung einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte b) die Überlassung einer gemischten Grabstätte, c) die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und d) die Benutzung der Leichenhalle das Doppelte der festgesetzten Beträge entrichtet wird. Für die Zulassung einer Umbettung ist in diesen Fällen der oben festgelegte Betrag zu zahlen. Anmerkung zu 5 Ziffer II. Gebühren für die Benutzung des Bürgerhauses: Ortsfremde, für die kein Nutzungsanspruch besteht, können nur nach Maßgabe einer privatrechtlichen Sondervereinbarung das Bürgerhaus benutzen, wenn a) für den ersten Veranstaltungstag b) für jeden weiteren Tag entrichtet wird. Anmerkung zu 5 Ziffer III Gebühren für die Benutzung des Alten Rathauses: Ortsfremde, für die kein Nutzungsanspruch besteht, können nur nach Maßgabe einer privatrechtlichen Sondervereinbarung das Bürgerhaus benutzen, wenn a) für den ersten Veranstaltungstag b) für jeden weiteren Tag entrichtet wird.

6 Ortsgemeinde Lütz H i n w e i s Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017/2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: 1. Entscheidungen 1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite Wir erteilen gem. den 95 Abs. 4 Nr. 2 i.v.m. 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung: zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite und im Haushaltsjahr unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigung nur zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgt. 1.2 Genehmigung kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen Wir erteilen gem. den 95 Abs. 4 Nr. 1 i.v.m. 102 GemO die Genehmigung: zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite genommen werden müssen im Haushaltsjahr unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigung nur zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, den bis Mittwoch, den während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.03, öffentlich aus. Gleichzeitig kann eine Abschrift des Haushaltsplanes bei dem Ortsbürgermeister während dessen Dienststunden eingesehen werden. Auf die nachfolgenden Bestimmungen des 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Abl der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Adel, Ortsbürgermeister

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