O r t s g e m e i n d e W i e s b a u m
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1 O r t s g e m e i n d e W i e s b a u m Bebauungsplan Auf dem Lüh Stand: 15. Mai 2017 Entwurf ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Am Tower Bitburg / Flugplatz Telefon 06561/ Telefax 06561/ Internet info-bit@i-s-u.de
2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Überbaubare Grundstücksfläche Flächen für Stellplätze und Garagen Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen Flächen für Aufschüttungen Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Zeitliche Umsetzung und Zuordnung von grünordnerischen Maßnahmen zu den zu erwartenden Eingriffen Örtliche Bauvorschriften gemäß 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Sachlicher Geltungsbereich Werbeanlagen Nachrichtliche Übernahmen Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien Pflanzlisten Anpflanzung von Sträuchern als geschlossener strauchbestimmter Gehölzbestand / Randliche Eingrünung: Innere Durchgrünung Bepflanzung... 8 Seite 2
3 1 Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB) Gemäß der Eintragung zur Art der baulichen Nutzung in der Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung) werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans folgende Nutzungsarten festgesetzt: GE = Gewerbegebiet gemäß 8 BauNVO i.v.m. 1 Abs. 6 und 9 BauNVO I. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. II. (a) (b) (c) (d) III. (a) (b) IV. (a) (b) Allgemein zulässig sind: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Unzulässig / nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind: Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellähnliche Betriebe. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.v.m. 16 bis 21 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung) über die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß 19 Abs. 1 BauNVO und die Höhe der baulichen Anlagen gemäß 18 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird als Höchstgrenze gemäß Planeintrag festgesetzt. Die maximale Firsthöhe (FH) wird bestimmt als das maximale Maß der Oberkante der Dachkonstruktion als oberer Bezugspunkt. Bei Flachdächern mit Attika ist die Oberkante der Attika der obere Bezugspunkt. Die Höhenfestsetzung bezieht sich auf die mittlere Meeresspiegelhöhe NN. Referenzpunkte sind in der Planzeichnung eingetragen. Eine Überschreitung des festgesetzten Höchstmaßes durch technische Anlagen, untergeordnete Aufbauten oder Bauteile 1 ist zulässig. 1 z.b. Be- und Entlüftungsanlagen, Schornsteine, Energiegewinnungs- oder Antennenanlagen, Lichtkuppel, Aufzugschächte, Dachaufstiege, usw. Seite 3
4 Gebietsart Grundflächenzahl (GRZ) Firsthöhe maximal (FH) GE 0,6 515 m.ü.nn 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend der Planzeichnung durch Baugrenzen gemäß 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt. 1.4 Flächen für Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 Abs. 6, 14 und 21a BauNVO) Die Errichtung von ebenerdigen, nicht überdachten Stellplätzen sowie von überdachten und nicht überdachten Zweiradstellplätzen ist innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 1.5 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Im Bebauungsplan werden gemäß Eintrag in der Planzeichnung Verkehrsflächen und Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Wirtschaftsweg WW festgesetzt. Entlang der K 69 wird ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. 1.6 Flächen für Aufschüttungen ( 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB) Entlang der K 69 ist das Anlegen eines Sichtschutzwalls bis zu einer Höhe von 2,00 m über dem anstehenden Gelände zulässig, sofern die Nutzung der K 69 und die damit verbundenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 1.7 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Wasserdurchlässige Beläge BauGB Private Stellplatz- / Parkplatzflächen sowie Wege und Zufahrten in den Baugrundstücken sind ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen (z.b. Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Schotterrasen, Rasenfugenpflaster, Splittdecken, wassergebundene Decken) zu gestalten, sofern keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. 1.8 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Anpflanzen von heimischen geschlossenen strauchbestimmten Gehölzbeständen / Randliche Eingrünung Entlang der nordöstlichen und östlichen Grundstückgrenzen (entlang benachbarter Grünlandflächen und geschlossener Gehölzbestände) sowie auf der südlich, entlang der K 69 verlaufenden Ruderalfläche ist eine mindestens 6,00 m breite und dichte Anpflanzung von Seite 4
5 Sträuchern als geschlossener Heckenbestand anzulegen. Je 100 m² sind hierzu in diesen Flächen 50 Sträucher im gestuften Aufbau zu pflanzen. Vorhandene Strukturen können auf das Pflanzmaß angerechnet werden Innere Durchgrünung der privaten Baugrundstücke Je angefangene 500 m² Grundstücksgröße sind mindestens 1 Laubbaum sowie 5 Sträucher auf den privaten Baugrundstücken jedoch außerhalb von sonstigen verbindlich geregelten Maßnahmenflächen zu pflanzen. Vorhandene Strukturen können auf das Pflanzmaß angerechnet werden 1.9 Zeitliche Umsetzung und Zuordnung von grünordnerischen Maßnahmen zu den zu erwartenden Eingriffen ( 9 Abs. 1a Satz 2 und 135a BauGB sowie BNatSchG) Sämtliche Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind den zu erwartenden Eingriffen ( ) durch die spätere Bebauung des Plangebiets zugeordnet. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Maßnahmen auf dem privaten Baugrundstück sind spätestens in der Pflanzperiode durchzuführen, die der Nutzungsfähigkeit bzw. Bezugsfertigkeit baulicher Anlagen folgt. 2 Örtliche Bauvorschriften gemäß 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz 2.1 Sachlicher Geltungsbereich Die Vorschriften sind anzuwenden bei Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Instandsetzungsarbeiten für bauliche Anlagen, Einfriedungen, Kfz-Stellplätze und Grundstücksflächen. Den Vorschriften unterliegen neben den baugenehmigungspflichtigen Vorhaben nach 61 LBauO auch sämtliche genehmigungsfreie Vorhaben nach 62 LBauO. 2.2 Werbeanlagen Werbeanlagen dürfen nur unmittelbar an der Stätte der Leistung errichtet werden. Je sichtbar in Erscheinung tretende Fassade ist das Anbringen von Werbeanlagen auf ein Maß von 30 % der Ansichtsfläche einer Fassade begrenzt. Lichtprojektionswerbung und Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht oder mit sich bewegenden Konstruktionen sowie Aufschüttungen für Werbeanlagen sind nicht zulässig. Markenwerbung, Flaggen, sich bewegende Teile o.ä. sowie temporäre Werbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden. Ausnahmsweise ist die Errichtung einer Werbeanlage (Werbepylon / Werbetafel) im Bereich der Zufahrt eines Betriebes von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zulässig, sofern hiervon keine negativen Auswirkungen auf den öffentlichen Raum und den Verkehrsfluss ausgeht. Seite 5
6 3 Nachrichtliche Übernahmen ( 9 Abs. 5 und 6 BauGB) Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone ( 22 bis 24 LStrG) Die Anbauverbotszone entlang der Kreisstraße K 69 gem. 22 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Breite der Zone beträgt dabei 15 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Straße (siehe nachrichtliche Darstellung in der Planzeichnung). Innerhalb der Anbauverbotszone sind gem. 22 Abs. 1 LStrG Hochbauten und baulichen Anlagen unzulässig. Die Baubeschränkungszone gemäß 23 Abs. 1 LStrG entlang der K 69 wird ebenfalls nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Innerhalb dieser Zone ist die Errichtung baulicher Anlagen in einer Entfernung von bis zu 30 m (gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn) mit der Straßenbaubehörde abzustimmen. Die Vorgaben der 22 und 23 gelten gem. 24 LStrG auch für Werbeanlagen. 4 Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien 1. Der Beginn und Ablauf der Erschließungs- und Baumaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist den Versorgungsträgern so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, anzuzeigen. 2. Gemäß 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. 3. Die DIN Erdarbeiten ist zu berücksichtigen. 4. Für alle Bauvorhaben werden dringend objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. Bei allen Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN 4020, DIN EN und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. 5. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. 6. Erd- und Bauarbeiten sind gemäß 21 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes rechtzeitig anzuzeigen. Funde müssen gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes ( 17 DSchG) unverzüglich gemeldet werden. Bauherren und eingesetzte Firmen sind auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) hinzuweisen. Bei Erschließungsmaßnahmen oder sonstigen Bauarbeiten sind zutage kommende Funde (z.b. Mauern, Erdverfärbungen, Ziegel, Scherben, Münzen usw. oder Ruinen, alte Mauerreste, Gräber oder sonstige Spuren früherer Besiedlung) unverzüglich dem Landesmuseum Trier zu melden. Sollten von Erschließungsplanungen und Erschließungsmaßnahmen Wegekreuze, Bildstöcke, alte Grenzsteine oder ähnliche Flurdenkmäler tangiert werden, ist ebenfalls die Untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich rechtzeitig zu informieren. Eine eventuelle Versetzung der oben genannten Flurdenkmäler bedarf der vorherigen Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Seite 6
7 7. Das Vorhandensein nicht registrierter Altablagerungen, Rüstungsaltstandorte, militärische Altstandorte oder gewerblich-industrieller Altstandorte sowie das Auftreten von Auswertungsfehlern oder Abweichungen (z.b. aufgrund zwischenzeitliche geänderter Flurbezeichnungen) kann nicht ausgeschlossen werden. Meine Überprüfung beinhaltet lediglich die in dem jeweiligen Kataster erfassten Flächen. Eine systematische Erhebung von bergbaulichen Altablagerungen (Halden) oder Standorten von Schadensfällen beim Umgang mit wassergefährlichen Stoffen liegt nicht vor. Es sind keine Auffälligkeiten aktenkundig. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sollte sichergestellt sein, dass keine Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen vorliegen die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen ( 2 Abs. 3 BBodSchG). Ferner muss die generelle Bebaubarkeit, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange des Umweltschutzes, im Sinne des 1 BauGB, gewährleistet sein. Auf den Erlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren weise ich hin. Sollten sich bei Baumaßnahmen umweltrelevante Hinweise (z.b. geruchliche / visuelle Auffälligkeiten) ergeben ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier umgehend zu informieren. Anfallende Bodenaushub- und Bauschuttmassen sind entsprechend den abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. zu entsorgen. 8. Für die Bepflanzung von öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz Grenzabstände für Pflanzen zu beachten. 9. Die Abstände der vorgesehenen Bepflanzungen zu geplanten / vorhandenen Leitungen sind gemäß den VDE-Bestimmungen und dem Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen einzuhalten. 10. Dem Straßeneigentum und den straßeneigenen Entwässerungsanlagen darf kein Abwasser und kein gesammeltes Oberflächenwasser zugeführt werden. 11. Die Zuständigkeit des Kampfmittelräumdienstes RLP ist auf die zur Abwehr konkreter Gefahren unmittelbar erforderlichen Maßnahmen beschränkt. Anfragen ohne konkreten Gefahrenhintergrund kann der KMRD mangels gefahrenrechtlicher Anknüpfungspunkte nach Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) nicht bearbeiten. (Mit Abwehr konkreter Gefahren ist in der Regel die Entschärfung / Sprengung / endgültige Beseitigung gefundener Kampfmittel gemeint.) Für grundstücksbezogene historische Recherchen und Bewertungen verweisen wir auf die Möglichkeit der Beauftragung eines privaten Fachunternehmens. 12. Auf die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan wird hingewiesen. 13. Auf den Entwässerungstechnischen Begleitplan zum Bebauungsplan wird hingewiesen. 14. Es wird darauf hingewiesen, dass externe Ausgleichsmaßnahmen zum Bebauungsplan über Vertrag gesichert sind. Auf den Umweltbericht mit entsprechender Darstellung wird hingewiesen. Seite 7
8 5 Pflanzlisten Die Pflanzliste stellt einen Umfang von verwendbaren Bäumen, Sträuchern und Heckenpflanzen dar, der nicht abschließend ist. Zur Vermeidung von Florenverfälschungen wird die Verwendung von 'standortsheimischen' Pflanzen regionaler Herkunft, d.h. hier der Osteifel, empfohlen. 5.1 Anpflanzung von Sträuchern als geschlossener strauchbestimmter Gehölzbestand / Randliche Eingrünung: Sträucher verpflanzte Sträucher, mind. 60 cm hoch: Cornus sanguinea (Blutroter Hartriegel) Corylus avellana (Haselnuß) Daphne mezereum (Seidelbast) Lonicera periclymenum (Wald-Geißblatt) Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche) Salix caprea (Sal-Weide) Sambucus racemosa (Trauben-Holunder) Sorbus aucuparia (Gewöhnliche Vogelbeere) Viburnum opulus (Gewöhnlicher Schneeball) 5.2 Innere Durchgrünung Bepflanzung Laubbäume Hochstämme, mind. zweimal verpflanzt, Stammumfang mind. 10 cm: Acer campestre (Feld-Ahorn) Populus tremula (Zitter-Pappel) Qurecus petraea (Trauben-Eiche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Tilia cordata (Winter-Linde) Sträucher verpflanzte Sträucher. mind. 60 cm hoch: Cornus sanguinea subsp. sanguinea (Blutroter Hartriegel) Corylus avellana (Haselnuß) Lonicera periclymenum (Wald-Geißblatt) Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche) Salix caprea (Sal-Weide) Sambucus racemosa (Trauben-Holunder) Sorbus aucuparia (Gewöhnliche Vogelbeere) Viburnum opulus (Gewöhnlicher Schneeball) Seite 8
O r t s g e m e i n d e A r z f e l d
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