Klägerin und Berufungsklägerin, Beklagte und Berufungsbeklagte,

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1 3 U 192/15 3 O 197/15 Landgericht Hannover H i n w e i s b e s c h l u s s nach 522 Abs. 2 ZPO In dem Rechtsstreit R. S.,, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro, gegen X-Bank,, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro, Klägerin und Berufungsklägerin, Beklagte und Berufungsbeklagte, hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 3. Februar 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Oktober 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2 - 2 - Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre bei der beklagten Bausparkasse geführten Bausparverträge zu unveränderten Bedingungen fortbestehen. Die Parteien schlossen einen Bausparvertrag zur Vertragsnummer 5 01 über eine Bausparsumme in Höhe von ,00 DM (21.474,26 ) und einen Bausparvertrag zur Vertragsnummer 5 02 über eine Bausparsumme in Höhe von ,00 DM (25.564,29 ). Dem Bausparvertrag mit der Endziffer 01 lagen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif D (ABB-D) zugrunde. Nach 1 Abs. 1 und 2 ABB-D ist Zweck des Bausparvertrages die Erlangung eines Bauspardarlehens aufgrund planmäßiger Sparleistungen, welches für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden kann. Gemäß 3 Abs. 3 ABB-D wählt der Bausparer bei Vertragsabschluss einen Guthabenzins von 2 %, 3 %, oder 4 % p.a. Entsprechend wird sodann das Bausparguthaben gemäß 6 Abs. 1 ABB-D verzinst. Nach 6 Abs. 5 ABB-D besteht für den Bausparer die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend einen höheren Guthabenzins zu wählen. Die Voraussetzungen für die Zuteilung des Bausparvertrages sind in 11 Abs. 1 ABB-D geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ABB-D Bezug genommen (Anlagenkonvolut B 1, Bl d.a.). Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages mit der Endziffer 01 trat am 3. Mai 1999 ein. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 1999 mit. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag gemäß 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. Juni Zum 1. Juli 2015 belief sich das Bausparguthaben der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von ,80. Dem Bausparvertrag mit der Endziffer 02 lagen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif D Plus (ABB-D Plus) zugrunde. Nach der Präambel der ABB-D Plus ist Bausparen zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Das Bausparguthaben war nach 3 Abs. 1 ABB-D Plus mit einem Basiszins in Höhe von

3 - 3-2 % p.a. zu verzinsen. Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens nach 3 Abs. 2 ABB-D Plus unter den dort genannten Voraussetzungen rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 3 %, 4 % oder 5 % p.a. Die Voraussetzungen für die Zuteilung des Bausparvertrages sind in 4 Abs. 2 ABB-D Plus geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ABB-D Plus Bezug genommen (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 35R 36R d.a.). Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages mit der Endziffer 02 trat am 2. September 2002 ein. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2002 mit. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag gemäß 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. Juni Zum 1. Juli 2015 belief sich das Bausparguthaben der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von ,95. Die Klägerin widersprach den Kündigungen mit Schreiben vom 16. Februar Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob der Beklagten ein Recht zur Kündigung der Bausparverträge zugestanden hat und die Verträge durch die ausgesprochenen Kündigungen beendet worden sind. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 2015, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und die gestellten Anträge, Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Bausparverträge seien durch die auf der Grundlage von 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgten Kündigungen der Beklagten beendet worden. Insbesondere sei der vollständige Empfang des Darlehens im Sinne dieser Vorschrift aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrags mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen. Zur näheren Sachdarstellung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4 - 4 - Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiterverfolgt. Sie macht insbesondere geltend, der Beklagten stehe kein Kündigungsrecht aus 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu. Der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Regelung sei für die Beklagte als Darlehensnehmerin in der Ansparphase eines Bausparvertrages nicht eröffnet. Bei der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse vor Vollansparung der Bausparsumme und vor Zuteilung des Bauspardarlehens handele es sich um eine Kündigung, mit welcher sich die Bausparkasse sowohl aus ihrer Rolle als Darlehensnehmerin löse, als auch aus ihrer Rolle als Darlehensgeberin. Dass die Bausparkasse vor Zuteilung des Darlehens auch Darlehensgeberin sei, folge daraus, dass sie sich bereits mit Abschluss des Bausparvertrages verpflichte, dem Bausparer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Für eine solche Kündigung enthalte 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Grundlage, wie das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 9. Oktober 2015 Az. 7 O 126/15 überzeugend ausgeführt habe. Auch das Amtsgericht Ludwigsburg habe in seinem Urteil vom 7. August 2015 Az. 10 C 1154/15 zutreffend auf die Gesetzesbegründung verwiesen, wonach der Gesetzgeber bei der Schaffung von 489 BGB den Darlehensfall im Auge gehabt habe, bei dem der Darlehensgeber der wirtschaftlich stärkere, zinsbestimmende Vertragsteil und der Darlehensnehmer der wirtschaftlich Schwächere sei. Diese Sichtweise stehe auch in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck eines Bausparvertrages, ein Bauspardarlehen zu erlangen. Dieser Zweck könne jedoch erst dann endgültig erreicht werden, wenn der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme vollständig angespart habe. Es sei dem Bausparvertrag immanent, dass jede Partei das Risiko einer für sie ungünstigen Zinsentwicklung trage. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hannover vom Az. 3 O 197/15 aufzuheben und festzustellen, dass die bei der Beklagten bestehenden Bausparverträge mit den Nummern 5 01 und 5 02 über den hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehen.

5 - 5 - Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Sachvortrags wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die übrigen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Desweiteren kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung gemäß 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO hält der Senat nicht für geboten. Mit auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffender Begründung hat das Landgericht die zulässige Feststellungsklage abgewiesen. Die Berufungsbegründung der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass ihre bei der beklagten Bausparkasse geführten Bausparverträge zu unveränderten Bedingungen fortbestehen, nicht begründet ist. Die Beklagte hat die Bausparverträge wirksam zum 30. Juni 2015 gekündigt. 1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass einer Bausparkasse das Recht zur ordentlichen Kündigung des Bausparvertrags aus 488 Abs. 3 BGB zusteht, wenn dieser vollständig bis zur Bausparsumme angespart ist. Zweck des Bausparvertrages ist die Erlangung eines Bauspardarlehens. Spart der Bausparer die vertraglich vereinbarte Bausparsumme vollständig an, ist die Gewährung eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich. Denn in diesem Fall besteht keine durch ein Darlehen zu überbrückende Lücke zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme. Wer ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt, sondern stattdessen

6 - 6 - Sparleistungen bis zur Bausparsumme erbringt, verzichtet faktisch auf ein Bauspardarlehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11, juris Rn ; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2015, 13 U 104/14, juris; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2013, 3 U 154/13). 2. Darüber hinaus steht der beklagten Bausparkasse ein gesetzliches Kündigungsrecht aus 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu, wenn der Bausparer wie hier die Bausparsumme zwar noch nicht vollständig angespart hat, Zuteilungsreife aber bereits mindestens zehn Jahre vor der Kündigung durch die Bausparkasse eingetreten ist. Das Kündigungsrecht aus 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in Verbindung mit Art Satz 2 EGBGB auf die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse anwendbar (im Folgenden unter a)). Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts liegen vor, so dass die Kündigungen der Beklagten wirksam und die Bausparverträge zum 30. Juni 2015 beendet worden sind (im Folgenden unter b)). a) Nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Dieses Kündigungsrecht ist auf die zwischen den Parteien bestehenden Bausparverträge anwendbar. aa) Das Landgericht hat die Bausparverträge zu Recht als Darlehensverträge qualifiziert. Nach 1 Abs. 2 BauSparkG handelt es sich bei einem Bausparvertrag um einen Vertrag, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Zweck des Bausparvertrages ist nach der gesetzlichen Regelung nicht die dauerhafte zinsgünstige Anlage von Geld, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens. Dieser Vertragszweck findet sich auch in 1 Abs. 1 und 2 ABB-D sowie in der Präambel der ABB-D Plus wieder. Zunächst leistet der Bausparer Bauspareinlagen (Ansparphase). Hat er das im Bausparvertrag vereinbarte Mindestguthaben angespart und bestand das Guthaben über einen ausreichenden Zeitraum, wird der Bausparvertrag zugeteilt. Danach kann der Bausparer ein Bauspardarlehen zu den bereits bei Abschluss des Bausparvertrags vereinbarten Konditionen erhalten (Darlehensphase). Eine Verpflichtung des Bau-

7 - 7 - sparers, das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Nimmt er die Zuteilung nicht an, wird der Bausparvertrag fortgesetzt. Dabei kann der Bausparer seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit geltend machen. Der Bausparvertrag stellt einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit dar, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Die Einlagen des Bausparers stellen dabei ein Darlehen an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2013, 19 U 106/13, juris Rn. 14; Mülbert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, 488 Rn. 539). Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin im Sinne von 488 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet war, der Beklagten einen Geldbetrag in einer bestimmten Höhe zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat nicht von ihrem jederzeitigen Kündigungsrecht aus 9 ABB-D bzw. 14 ABB-D Plus Gebrauch gemacht. Jedenfalls nachdem die Klägerin der Beklagten jeweils ein Bausparguthaben zur Verfügung gestellt hat, welches diese nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparverträge verzinsen und zurückzahlen muss, liegen zwei Darlehensverträge im Sinne von 488 BGB zwischen den Parteien vor. bb) Während der Ansparphase kann sich die beklagte Bausparkasse als Darlehensnehmerin zur Kündigung des Darlehensvertrages auf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Dieses gesetzliche Kündigungsrecht ist nicht nur Verbrauchern eingeräumt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gelten die 488 bis 490 BGB für alle Darlehensverträge, während für Verbraucherdarlehensverträge nach 491 Abs. 1 BGB die folgenden Vorschriften ergänzend gelten. Dabei ist eine weitere Kündigungsmöglichkeit für Darlehensnehmer, die Verbraucher sind, in 500 BGB geregelt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2015, 31 U 191/15, juris Rn. 20; Mülbert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, 488 Rn. 549, unter Hinweis auf BT-Drucksache 16/11643, S. 74).

8 - 8 - Eine abweichende Auslegung ist nicht geboten. Ein Darlehensnehmer im Sinne von 489 BGB kann sowohl ein Verbraucher als auch ein Unternehmer sein. Sinn und Zweck der Norm sprechen nicht für eine Beschränkung des Kündigungsrechts auf Verbraucher. Insoweit hält der Senat die in der Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg (Urteil vom 7. August 2015, 10 C 1154/15, juris Rn ) vertretene Auffassung nicht für überzeugend. Die Vorschrift soll vielmehr grundsätzlich für Vertragsgerechtigkeit zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer sorgen. Zielsetzung ist es, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr vertragsgemäßen Zinssatz zu bewahren. Dieser Schutzgedanke gilt auch für Kreditinstitute (Edelmann/ Suchowerskyj, BB 2015, 1800, 1801). Der Senat vertritt entgegen der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. Oktober 2015, 7 O 126/15, juris Rn ) die Auffassung, dass sich die Beklagte nicht durch ihre auf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung unzulässig aus ihrer Rolle als Darlehensgeberin löst. Die Ansparphase läuft bis zur Annahme der Zuteilung durch den Bausparer. Anschließend beginnt die Darlehensphase. Erst mit Annahme der Zuteilung wechseln die Rollen der Parteien. Die Klägerin ist auch nach Eintritt der Zuteilungsreife Darlehensgeberin, da sie der Beklagten ihre Bausparguthaben zur Verfügung stellt und diese im Gegenzug zur Verzinsung der Bausparguthaben verpflichtet ist. Demgegenüber ist die Beklagte noch nicht als Darlehensgeberin anzusehen, da die Klägerin gerade nicht ihre Bauspardarlehen in Anspruch genommen hat. Die bloße im Vertrag angelegte Möglichkeit, dass die Beklagte bei einem entsprechenden Verhalten der Klägerin Darlehensgeberin wird, steht der Annahme eines Kündigungsrechtes aus 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entgegen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2015, 31 U 191/15, juris Rn. 17). cc) Das gesetzliche Kündigungsrecht des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen. Die Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse nach 5 Abs. 3 ABB-D bzw. 2 Abs. 3 ABB-D Plus bei nicht vertragsgemäßer Leistung der Sparzahlungen ist nicht einschlägig. Gleiches gilt für die Kündigungsmöglichkeit nach 21 ABB-D bzw. 11 ABB-D Plus hinsichtlich des Bauspardarlehens. Diese der Bausparkasse ver-

9 - 9 - traglich eingeräumten Kündigungsmöglichkeiten sind nicht abschließend. Dass in 9 ABB-D bzw. 14 ABB-D Plus die Kündigung durch den Bausparer geregelt ist, schließt ebenfalls weitere gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten der Bausparkasse nicht aus. Für einen vertraglichen Ausschluss des ohnehin nicht abdingbaren gesetzlichen Kündigungsrechts aus 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. dd) Auch der Schutz der Bausparer steht einer Anwendbarkeit der Regelung des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Zum einen handelt es sich nach 489 Abs. 4 Satz 1 BGB um eine zwingende Vorschrift. Zum anderen liegt eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer nicht vor. Jeder Bausparer kann nach Eintritt der Zuteilungsreife über einen Zeitraum von zehn Jahren und sechs Monaten entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages, ein Bauspardarlehen zu erlangen, sind die Interessen der Bausparer über den genannten Zeitraum hinaus nicht schutzwürdig. Die Bausparkassen ermöglichen den Bausparern nach 1 Abs. 2 BauSparkG ein zielgerichtetes Sparen zum Erwerb des Rechtsanspruchs auf ein Bauspardarlehen. Eine langfristige Kapitalanlage ist demgegenüber nicht Vertragszweck. b) Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind jeweils erfüllt, so dass die Kündigungen der Beklagten wirksam und die Bausparverträge zum 30. Juni 2015 beendet worden sind. aa) Die Parteien haben einen gebundenen Sollzins im Sinne von 489 Abs. 1 BGB vereinbart. Nach 489 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Sollzinssatz gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Der gebundene Sollzinssatz ist von dem veränderlichen Zinssatz gemäß 489 Abs. 2 BGB abzugrenzen. Hier haben die Parteien zugunsten der Klägerin in 3 Abs. 3, 6 Abs. 1 ABB-D bzw. 3 Abs. 1 ABB-D Plus einen gebundenen Sollzinssatz vereinbart. Auch die abweichenden Zinssätze rückwirkend ab Vertragsbeginn sind in 6 Abs. 5 ABB-D bzw. 3 Abs. 2 ABB-D Plus als Option der Klägerin fest vereinbart und nicht veränderlich.

10 bb) Das weitere Tatbestandsmerkmal des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta bedarf im Falle eines Bausparvertrages der Konkretisierung. Von einem vollständigen Empfang ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bausparer die volle Bausparsumme angespart hat. Wenn der Bausparer nach dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt oder sich das Bausparguthaben unter Verzicht auf das Bauspardarlehen auszahlen lässt, hat die Bausparkasse das ihr gewährte Darlehen bei Eintritt der Zuteilungsreife vollständig empfangen. Auf diesen Zeitpunkt ist auch abzustellen, wenn der Bausparer nach Eintritt der Zuteilungsreife das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt und der Vertrag fortgesetzt wird. Angesichts des Umstandes, dass Bausparverträge nicht den Zweck einer Kapitalanlage verfolgen, erscheint es dem Senat zutreffend und interessengerecht, bereits den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife als maßgeblich für den Fristlauf anzusehen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2015, 31 U 191/15, juris Rn. 24; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016, 8 U 1064/15, S. 5 6; Mülbert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, 488 Rn. 550, 489 Rn. 51; Rohe, in: Beck scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. August 2015, 489 Rn. 10; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800, 1803). Für eine derartige bausparvertragsspezifische Konkretisierung spricht, dass mit dem Eintritt der Zuteilungsreife das für den Bausparvertrag prägende Ziel der Parteien erreicht wird, dass der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Es ist nicht gerechtfertigt, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen. Die überlange Besparung eines Bausparvertrages entspricht nicht dem Zweck des Bausparvertrages, ein Bauspardarlehen zu erlangen. Die Bausparkasse ist vor einer überlangen Bindung dadurch zu schützen, dass der vollständige Empfang, der die Zehnjahresfrist auslöst, beim Eintritt der Zuteilungsreife vorliegt. Somit kann auch die Bausparkasse nach Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen, um nicht dauerhaft an nicht mehr marktgerechte Verzinsungen gebunden zu sein. cc) Ein widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten ist der Beklagten insoweit nicht vorzuwerfen.

11 dd) Die Beklagte hat erst mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 und damit mehr als zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife am 3. Mai 1999 bzw. 2. September 2002 gekündigt und die Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten. Ihre Kündigungen sind damit wirksam und haben die Bausparverträge zum 30. Juni 2015 beendet. III. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses schriftlich Stellung zu nehmen oder auch, insbesondere zur Vermeidung weiterer Kosten, ihre Berufung zurückzunehmen.

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