Sicherheits- und Gesundheitsschutz Maßnahmenplan

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1 Sicherheits- und Gesundheitsschutz Maßnahmenplan Alle Aussagen und Festlegungen in den von uns erstellten Unterlagen im Zusammenhang mit der Planungs- und der Baustellenkoordination entsprechen dem Wissenstand zum Zeitpunkt der Erstellung und sind im Laufe der Bauabwicklung an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Festlegungen sind ergänzend zu den einschlägigen Regeln der Technik, Richtlinien, Vorschriften bzw. Gesetze zu beachten. Bauvorhaben: LBS VOITSBERG, SCHULE INFORA UMBAU BRANDSCHUTZ UND MÜLLPLATZ Adresse: Mozartg Voitsberg Voraussichtlicher Baubeginn: Voraussichtliches Bauende: Projektgrundlagen: Einreich- und Detailplanung Bauherr: LANDESIMMOBILIEN GESMBH STEIERMARK Wartingergasse 43 A-8010 Graz Planungskoordinator: SCHADL BAULEITUNGS- U. PLANUNGSGESMBH Zirknitz 52c A-8511 St. Stefan ob Stainz Planung: ARCH. PARTL Wickenburgg. 32/2 A-8010 Graz Baustellenkoordinator SCHADL BAULEITUNGS- U. PLANUNGSGESMBH Zirknitz 52c A-8511 St. Stefan ob Stainz Zuständiges Arbeitsinspektorat: Liebenauer Hauptstraße 2-6 A-8042 Graz Fax: 0316 / erstellt von: Schadl Bauleitungs- und PlanungsgesmbH Datum:

2 Schule Infora Umbau Seite 1 Gefährdungen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage Baustellenumfeld Freileitungen Gefahr: Abstand halten Elektrizität BauV 1. Abschnitt Baumappe A6 Baumappe C17 Sicherheitsabstände einhalten, sonst Rücksprache mit EVU. Erdleitungen Gefahr: Elektrizität Leitungen orten BauV 6. Abschnitt Baumappe C1 Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt sind. Erkundigungen einholen bei: Stadtwerken, Post, EVU, Wasser- und Gaswerken, Kanalbauämtern und anderen Leitungseigentümern. Einmessen des planmäßigen Leitungsverlaufes. Händisch aufgraben im Bereich der vermuteten Leitung. Zum Auffinden von Erdkabeln gibt es Ortungsgeräte, die die Suche erleichtern können. Lärmimmission Gefahr: Lärm Lärmarme Geräte BauV 2. Abschnitt Baumappe B2 Verwendung von lärmarmen Geräten und Maschinen soweit dies wirtschaftlich möglich ist. Gehörschutz BauV 3. Abschnitt Baumappe B2 Ab einem Lärmpegel von 85 db ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Gehörschutzmittel wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein. Der Gehörschutz muß so beschaffen sein, daß eine Sprachkommunikation möglich ist sowie Warn- und Alarmsignale hörbar sind. Prüfpflichten Gefahr: Unkenntnis Koordination ASchG 8 Festlegung von Maßnahmen und deren Überwachung. Tätigkeitsübergreifende Sicherheitsmaßnahmen festlegen. Durchführung organisieren. Verantwortliche für die jeweilige Sicherheitsmaßnahme festlegen. Bauablauf festlegen. Terminplan abstimmen; Aufsichtspersonen informieren. Baustellenevaluierung BauKG 5 BGBL. Nr. 450/1994

3 Schule Infora Umbau Seite 2 Gefährdunqen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage Die Verpflichtung zur Evaluierung besteht gemäß BGBL. Nr. 450/1994, das am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten ist. Der Auftragnehmer hat bei Auftragsvergabe, jedoch noch vor Beginn der Arbeiten die vollständige Baustellenevaluierung dem Baustellenkoordinator nachweislich zu übermitteln. Eine Baustellenevaluierung ist von allen Gewerken einzufordnem. Diese werden vom Baustellenkoordinator geprüft und harmonisiert. Evaluierungsanpassung BauKG 5 Bei den Baukoordinations-Sitzungen sind gemeinsame Maßnahmen zu erarbeiten und festzulegen. Diese Maßnahmen müssen sich im Rahmen des SiGe-Planes und der Baustellenordnung harmonisieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, bei jeder die Sicherheitsmaßnahmen betreffenden Baubesprechung anwesend zu sein und die dort getätigten Anweisungen des Bausteiienkoordinatiors Folge zu leisten. Unterweisung der Mitarbeiter ASchG 12, 14 BauV 155, 156 Baumappe E3, E4 Die ausführenden Firmen GU/SUB haben ihre Mitarbeiter über alle Gefahren, die auf der Baustelle auftreten können, zu informieren und unterweisen. Über bereits erworbene Fachkenntnisse hinausgehende Kenntnisse bezüglich Arbeitsdurchführung, Verhalten, anzuwendende Schutzmaßnahmen, zu tragende Schutzausrüstung. In verständlicher Form (Fremdarbeiter), mind. 1 x jährlich, bzw. nach Unfall oder Beinaheunfall sowie Arbeitsaufnahme, Einführung von neuen Methoden, Geräten und Arbeitsstoffen. Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber oder sonstige geeignete Person zu erfolgen. Unterweisung muß dokumentiert sein. Unterweisung der Subunternehmer BauKG 5 ASchG Baumappe Die Unterweisung der Subunternehmer ist sicherzustellen. Der Generalunternehmer (Auftraggeber des Subunternehmers) muß sicherstellen, daß alle Subunternehmer denselben Sicherheitsstandard einhalten können, wie er im SiGe-Plan gefordert ist und in der Baustellenordnung festgelegt wurde. Weiters ist von den beauftragenden Firmen sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer aller Subunternehmer (auch Sub/Sub- Firmen) die erforderlichen Unterweisungen auch tatsächlich erhalten. Der Koordinator hat die Subunternehmer-Unterweisungen durch Kontrollen sicherzustellen. Schwarzes Brett ASchG BauV Bei Bauarbeiten, die länger als fünf Tage dauern ist von der Baufirma GU ein 'schwarzes Brett 1 einzurichten und zu warten. Es muß folgendes angeschlagen sein: * Arbeitszeit-Schichtplan * Verantwortliche für die Arbeitssicherheit, Sicherheitsvertrauensperson, Ersthelfer u. Stellvertreter * Hinweis wo aushangpflichtige Gesetze aufzufinden sind. * Spezielle Anweisungen nach Bedarf. * Baustellenordnung. * Notrufnummern und Alarmplan Baustelleneinrichtung

4 Schule Infora Umbau Seite 3 Gefährdungen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Baustellensicherung Gefahr: Zusammenstoß Überfahren Hinweise Zeitraum Tage Abgrenzungen bzw. Bauzaun BauV 15. Abschnitt Baustellensicherung auch Baumappe A3 außerhalb der Arbeitszeit. StVO Auf- und Abbau von Verkehrszeichen dokumentieren. Wenn Verkehrsflächen berührt werden, Beschilderung vorsehen. Warnleuchten verwenden, Dauer- oder Blinklicht, weiß, rot oder gelb. Sicherheitskennzeichnung für Geräte, die in Fahrbahn ragen. Ggf. Bauzaun und Zutrittsbeschränkung. Warn- und Signalanlagen betreiben und überwachen. Zutritts- und Aufenthaltsbeschränkungen Zuttritts- und Aufenthaltsbeschränkungen für die gesamte Baustelle sind vom Auftragnehmer im Einvernehmen mit dem Baustellenkoordinator eindeutig auszusprechen und durch Tafeln und Absperrungen zu regeln. Für spezielle Gefahrenbereiche ist der verantwortliche Subunternehmer zuständig. Die Kontrolle obliegt ebenfalls jeweils nach Bereich dem Auftragnehmer bzw. deren Subunternehmer. Versorgung Baustrom BauV 1. Abschnitt A / ELEKTRO Die Stromversorgung ist vor Baubeginn von der Baufirma zu planen und im Baustelleneinrichtungsplan zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes einzuhalten. Die Versorgung erfolgt über das zuständige EVU oder über ein Aggregat. Baustromverteiler BauV 1.Abschnitt Prüfvorschrift siehe Baumappe A6 Baumappe A6.2 AUVA M240 / ELEKTRO Errichtung, Wartung, Umbau nur von Elektrofachleuten. Fl- Schutzschalter muß vorhanden sein. Geschützte Stelle vorsehen. Leitungen geschützt verlegen. Elektrische Leitungen BauV 1. Abschnitt Runde Metallstecker und Baumappe A6 EURO- Kupplungen niemals AUVA M 240 kombinieren (Achtung ÖVE Lebensgefahr!) Montage- und Reparaturarbeiten nur vom Fachmann durchführen lassen. Auf geschützte Verlegung achten. Beschädigte Leitungen zur Reparatur geben. Nur genormte Steckvorrichtungen verwenden. Für Baustellenbetrieb geeignete Leitungsroller verwenden. Bei Kabelverlegung und -einholung Anschluß trennen. / ELEKTRO Wasser BauV 1. Abschnitt B

5 Schule Infora Umbau Seite 4 Gefährdungen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage Die Wasserversorgung ist vor Baubeginn von der Baufirma zu planen und im Baustelleneinrichtungsplan zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes einzuhalten. Es ist darauf zu achten, daß genügend Trinkwasser vorhanden ist. Die Versorgung erfolgt über den zuständigen Wasserversorger oder über Tankwagen. Entsorgung Abfälle BauV 5. Abschnitt Hinweise bzgl. Bauchemie beachten. Leicht brennbare Abfälle dürfen auf der Baustelle nur in geringen Mengen vorhanden sein. Sie sind in entsprechenden Behältern zu sammeln und sobald als möglich von der Baustelle zu entfernen. Baurestmassen Abfallwirtschaftsgesetz BGBL. Nr. 259/1991 BGBL. Nr. 325/1990 ÖNORMS2100 Der Auftragnehmer hat anfallende Materialien gem. BGGL. Nr. 259/1991 zu trennen, wenn ein in dieser Verordnung genannter Schwellenwert überschritten wird, und hat dem Auftraggeber entsprechende Nachweise zu übergeben. Soweit nicht gesonderte Positionen im LV vorgesehen sind, sind die Kosten für das Trennen und für die Nachweise in die Einheitspreise einzurechnen. Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBL. Nr. 325/1990 sind, soweit sie das Bauvorhaben betreffen, vom Auftragnehmer zu erfüllen. Für sämtliche im Bereich des Bauvorhabens anfallenden Sonderabfälle gilt der AN im Sinne des AWG (Abfallwirtschaftsgesetz) als Erzeuger/Besitzer. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Bauschutt, Betonabbruch und Straßenabbruchmaterialien etc. nach ÖNORM S 2100 im Hinblick auf die Bestimmungen des AWG bzw. des Altlastensanierungsgesetzes 1989 zu entsorgen sind und die damit verbundenen Kosten als in die Einheitspreise eingerechnet gelten. Sozialeinrichtungen Tagesunterkünfte BauV 4. Abschnitt Erforderlich.wenn kein Baumappe A Aufenthaltsraum besteht Auf Baustelle oder in unmittelbarer Nähe Möglichkeit zum Wärmen, witterungsgeschützten Umkleiden, Einnehmen der Mahlzeiten. Zusätzlich Schrank oder versperrbare Einrichtung. Waschgelegenheit, Trinkwasser und Abortbenützung sicherstellen. Sanitäranlagen BauV 4. Abschnitt Baumappe A7 Ausreichend sanitäre Anlagen zur Verfügung stellen (für je 20 Mann 1 WC). Für regelmäßige Reinigung und Wartung ist zu sorgen. Erste Hilfe AUVA M 100 Aushang 'Unfall - was tun?' BauV 4. Abschnitt (Baumappe) sichtbar Baumappe A11 anbringen Erste- Hilfe- Maßnahmen festlegen und durchführen. Information der Aufsichtsführenden und Mitarbeiter (Ersthelfer in ausreichender Anzahl gemäß Firmendatei, Verbandskasten, Trage ab 20 Arbeitnehmer, Sanitätsraum ab 50 bzw. 100 Arbeitnehmer).

6 Schule Infora Umbau Seite 5 Gefährdungen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage Allgemeinbeleuchtung in Gebäuden Beleuchtung Arbeitsstättenverordnung AschG Ausreichend natürliche Belichtung (10% der Grundfläche). Ausreichende künstliche Beleuchtung. Beleuchtungskörper und Fensterflächen regelmäßig säubern. Fensterflächen nicht verstellen. / ELEKTRO Baustellenverkehr Gefahr: Zusammenstoß Überfahren Baustelleneinrichtungsplan BauV 1. Abschnitt Baumappe A6, A7 Die Baufirma hat bei Baubeginn einen Baustellenplan vorzulegen. Dieser Plan ist mit der Bauleitung und mit dem Baustellenkoordinator abzustimmen und verbindlich einzuhalten. Der Baustelleneinrichtungsplan muß insbesondere folgende Angaben enthalten: * Baustellenzaun * Anzahl und Lage der Baustellenunterkünfte, Magazine und Lagerplätze * Standorte der Turmdrehkrane mit Angaben der Schwenkbereiche unter Berücksichtigung von Hindernissen (zb. Freileitungen). * Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen. * Wege für den Geh- und Fahrverkehr. Anzahl der Versorgungsanlagen (Strom, Wasser, Gas) für die Baustelle. * Entsorgungseinrichtungen. * Bei notwendigen Wasserhaltungsarbeiten Anzahl und Lage der Pump- und Schluckbrunnen oder Vorfluter sowie der erforderlichen Rohrleitungen Lagerflächen BauV 1. Abschnitt / Sauberkeit und Ordnung halten. Auftragfähigen Untergrund achten. Geh- und Fahrwege freihalten. Kipp- und rollsicher lagern (Stapelgestelle, Regale verwenden). Zulässige Lagerhöhen einhalten. Hebehilfen verwenden. Baugeräte Gefahr: Kippen Überprüfung ASchG BauV Baugeräte und Arbeitsmittel unterliegen einer Prüfpflicht, besonders Arbeitsmittel mit einer besonderen Prüfpflicht. Jährliche Prüfpflicht für jedes Arbeitsmittel. Besondere Prüfpflicht für Hebezeuge, Bolzensetzgeräte usw. Auflegen eines Prüf- und Wartungsplanes und Sammlung aller Prüfbescheinigungen, die vom Baustellenkoordinator eingesehen werden können. Jedes Arbeitsmittel muß auf der Baustelle ein Prüfzeugnis, bzw. eine Prüfbescheinigung aufweisen. Jene Arbeitsmittel, welche It. Gesetz mit einer Prüfpflicht belegt sind, müssen Prüfbücher und Prüfbescheide in gesammelter Art und Weise auf der Baustelle auflegen. Brandschutz Gefahr: Brand

7 Schule Infora Umbau Seite 6 Gefährdungen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage Handfeuerlöscher BauV 5. Abschnitt Alle Arbeitnehmer Baumappe A9 unterweisen. Ggf. Übungen. AUVA Merkblatt Regelmäßige Überprüfung Handfeuerlöscher der Feuerlöscher. Brandschutzmaßnahmen festlegen und durchführen. Information der Aufsichtsführenden. Handfeuerlöscher installieren, kennzeichnen und kontrollieren. Abbrucharbeiten Gefahrenbereiche Absperren BauV 16. Abschnitt Baumappe C22 Bereiche, in denen Personen durch die Abbrucharbeiten gefährdet werden können, müssen abgesperrt oder durch Warnposten gesichert sein. Hochgelegene Arbeitsplätze Seitenschutz BauV 1. Abschnitt Baumappe C9 AUVA M262 AUVA M 222 AUVA M 202 Dreiteilige Umwehrung (Brust-, Mittel-, Fußwehr) aus Holz oder Metallrohr. Gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert. Gegen Stützen gerichtet bzw. verschraubt. Statt Absturzsicherungen sind stabile Abgrenzungen möglich (auf Flächen bis 20 Neigung). Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig. Anbringung in 1,00 m bis 1,20 m Höhe und ca. 2,0 m vor der Absturzkante Betreten nur aus Arbeitsgründen und mit Anseilschutz. Arbeitsgerüst BauV 7. Abschnitt Baumappe C10 Arbeitsgerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Auf fachgerechte Aufstellung auftragfähigem und ebenem Boden sowie feste Verankerung ist zu achten. Der statische Nachweis ist von einer fachkunigen Person zu erbringen. Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muß die erhöhte Beanspruchung durch Wind berücksichtigt werden. Die Gerüstlagen müssen genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeitsund Verkehrslasten aufnehmen können (min. 40 cm breit). Die Gerüstlagen müssen mit dreiteiligen Wehren versehen sein. Der Abstand zum Bauwerk darf max. 30 cm betragen. (Bei reich gegliederten Fassaden 40 cm). Erdarbeiten Erdleitungen Gefahr: Elektrizität Gas Wasser

8 Schule Infora Umbau Seite 7 Gefährdungen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage Leitungen orten BauV 6. Abschnitt Baumappe C1 Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt sind. Erkundigungen einholen bei: Stadtwerken, Post, EVU, Wasser- und Gaswerken, Kanalbauämtern und anderen Leitungseigentümern. Einmessen des planmäßigen Leitungsverlaufes. Händisch aufgraben im Bereich der vermuteten Leitung. Zum Auffinden von Erdkabeln gibt es Ortungsgeräte, die die Suche erleichtern können. Kreuzende Leitungen sichern Baumappe C1 Alle freigelegten Leitungen sind zu sichern und vor Beschädigungen durch Bagger, Werkzeuge, pendelnde Rohre, herabfallende Gegenstände usw. zu schützen. Schaffung eines Auflagers, das breit genug ist, um lastverteilend zu wirken; Abstände so eng, daß Knicke und Druchbiegungen vermieden werden. Kabelleitungen mit Holz unterstützen, nie an Drähten aufhängen. Leitungen so abdecken, daß sie gegen herabfallende Teile wirksam geschützt sind. Vorsicht bei stillgelegten Leitungen (prüfen lassen). Gräben Gefahr: Verschütten Gräben - unverbaut bis 1,25 m Tiefe BauV 6. Abschnitt A Baumappe C4, C5 AUVA M 223 Standfester Boden bis 1,25 m Tiefe, wenn keine Zusatzlasten und Erschütterungen gegeben sind (standfester Fels). Ist die Bodenfestigkeit für ein sicheres Arbeiten nicht gegeben, muß auch hier eine Regelböschung ausgeführt werden. Schutzstreifen 50 cm vorsehen. Sicherheitsabstand vom Grabwerkzeug einhalten. Auf Schadstoffansammlungen achten. Kreuzende Leitungen sichern. Herabfallen von Gegenständen verhindern. Für sichere Auf-/Abstiege sorgen. Gräben - unverbaut über 1,25 m Tiefe BauV 6. Abschnitt B Baumappe C4, C C Unverbaute Gräben über 1,25 Tiefe müssen geböscht werden. Die Regelböschung ist wie folgt auszuführen: Höschstens 45 bei Mutterböden, Sande oder Kiese. Höchstens 60 bei Lehm, Mergel oder festen Ton. Höchstens 80 bei leichtem Fels und höchstens 90 bei schwerem Fels. Werden steilere Böschungen durchgeführt muß ein Standsicherheitsnachweis einer fachkundigen Person erbracht werden. Die Arbeitsraumbreite an der Grabensohle muß mindestens 60 cm betragen. Schutzstreifen 50 cm vorsehen. Sicherheitsabstand vom Grabwerkzeug einhalten. Auf Schadstoffansammlungen achten. Kreuzende Leitungen sichern. Herabfallen von Gegenständen verhindern. Für sichere Auf-/Abstiege sorgen. Baumaschinen Gefahr: Überfahren Verschütten Erdbaumaschinen BauV 21. Abschnitt Baumappe D1 Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhalten. Niemals unter die angehobene Arbeitseinrichtung (Ausleger, Schaufel) oder die gehobene Last treten. Bei Gefahr für Arbeitnehmer muß der Lenker Warnzeichen geben. Bei eingeschränkter Sicht muß der Lenker eingewiesen werden. Als Einweiser dürfen nur zuverlässige Personen fungieren, die vor Beginn ihrer Tätigkeit unterwiesen wurden. Einweiser müssen gut erkennbar sein. Von Böschungs- und Baugrubenrändern weit genug entfernt bleiben. Ränder von Schüttungen können nachgeben. Die Mitfahrt auf der Maschine oder der Arbeitseinrichtung ist unzulässig (Ausnahme: geeignete Mitfahrgelegenheiten sind gegeben). Akustische Warneinrichtung beim Rückwärtsfahren.

9 Schule Infora Umbau Seite 8 Gefährdunqen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage Mauer-, Beton-, Stahlbeton- und Montagearbeiten Hochgelegene Arbeitsplätze Seitenschutz BauV 1. Abschnitt Baumappe C9 AUVA M 262 AUVA M222 AUVA M 202 Dreiteilige Umwehrung (Brust-, Mittel-, Fußwehr) aus Holz oder Metallrohr. Gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert. Gegen Stützen gerichtet bzw. verschraubt. Statt Absturzsicherungen sind stabile Abgrenzungen möglich (auf Flächen bis 20 Neigung). Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig. Anbringung in 1,00 m bis 1,20 m Höhe und ca. 2,0 m vor der Absturzkante Betreten nur aus Arbeitsgründen und mit Anseilschutz. Arbeitsgerüst BauV 7. Abschnitt Baumappe C10 Arbeitsgerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Auf fachgerechte Aufstellung auftragfähigem und ebenem Boden sowie feste Verankerung ist zu achten. Der statische Nachweis ist von einer fachkunigen Person zu erbringen. Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muß die erhöhte Beanspruchung durch Wind berücksichtigt werden. Die Gerüstlagen müssen genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeitsund Verkehrslasten aufnehmen können (min. 40 cm breit). Die Gerüstlagen müssen mit dreiteiligen Wehren versehen sein. Der Abstand zum Bauwerk darf max. 30 cm betragen. (Bei reich gegliederten Fassaden 40 cm). Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen Anlegeleitern BauV 8. Abschnitt Baumappe C8 AUVA M 023 Einteilig max. 8 m lang. Leiterkopf und Leiterfuß gegen Abrutschen sichern. Anstellwinkel ca. 70. Leiter muß mind. 1 m über oberste Stelle hinausragen (oder Haltemöglichkeit). Über 5 m Höhe nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum. Genagelte Holme und Sprossen nicht zulässig. Witterungsgeschützt aufbewahren. Putz- und Dämmarbeiten Hochgelegene Arbeitsplätze an Fassaden Arbeitsgerüst BauV 7. Abschnitt Baumappe C10 Arbeitsgerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Auf fachgerechte Aufstellung auftragfähigem und ebenem Boden sowie feste Verankerung ist zu achten. Der statische Nachweis ist von einer fachkunigen Person zu erbringen. Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muß die erhöhte Beanspruchung durch Wind berücksichtigt werden. Die Gerüstlagen müssen genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeitsund Verkehrslasten aufnehmen können (min. 40 cm breit). Die Gerüstlagen müssen mit dreiteiligen Wehren versehen sein. Der Abstand zum Bauwerk darf max. 30 cm betragen.

10 Schule Infora Umbau Seite 9 Gefährdungen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage (Bei reich gegliederten Fassaden 40 cm). Dachdecker- und Spenglerarbeiten Hochgelegene Arbeitsplätze Dachschutzblende BauV 11. Abschnitt Baumappe C11 AUVA M 262 DA / SPG Zulässig bis 60 Neigung. Montieren an tragfähigen Bauteilen (Sparren), gegen Ausheben sichern. Mind. 80 cm hoch, oberer Rand mind. 60 cm rechtwinklig zur Dachfläche gemessen. Zu sichernde Arbeitsbereiche 2,0 m seitlich überragend. Sicherheitsdachhaken BauV 11. Abschnitt DA / SPG Anseilschutz BauV 3. Abschnitt Unterweisung notwendig. Baumappe B11 Sicherheitsgeschirr oder Sicherheitsgürtel einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer und Höhensicherungsgeräte. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder -gürtein verwendet werden. Der Anschlagpunkt muß die Belastung eines fallenden Körpers sicher aufnehmen können. Der Anschlagpunkt soll möglichst senkrecht über dem Benutzer sein. Vor Gebrauch auf Schäden prüfen. Jährliche Prüfung durch Fachkundigen.

11 Schule Infora Umbau Seite 10 Gefährdungen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen ZI / DA / SPG Anlegeleitern BauV 8. Abschnitt Baumappe C8 AUVA M 023 Einteilig max. 8 m lang. Leiterkopf und Leiterfuß gegen Abrutschen sichern. Anstellwinkel ca. 70. Leiter muß mind. 1 m über oberste Stelle hinausragen (oder Haltemöglichkeit). Über 5 m Höhe nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum. Genagelte Holme und Sprossen nicht zulässig. Witterungsgeschützt aufbewahren. Anstrich-, Tapezier- und Verglasungsarbeiten Hochgelegene Arbeitsplätze an Fassaden Arbeitsgerüst BauV 7. Abschnitt Baumappe C10 Arbeitsgerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Auf fachgerechte Aufstellung auftragfähigem und ebenem Boden sowie feste Verankerung ist zu achten. Der statische Nachweis ist von einer fachkunigen Person zu erbringen. Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muß die erhöhte Beanspruchung durch Wind berücksichtigt werden. Die Gerüstlagen müssen genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeits- und Verkehrslasten aufnehmen können (min. 40 cm breit). Die Gerüstlagen müssen mit dreiteiligen Wehren versehen sein. Der Abstand zum Bauwerk darf max. 30 cm betragen. (Bei reich gegliederten Fassaden 40 cm). Hochgelegene Arbeitsplätze an Decken Stehleitern BauV 8. Abschnitt Baumappe C8 AUVA M023

12 Schule Infora Umbau Seite 11 Gefährdungen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage Stehleitern müssen geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben (beidseitig Ketten oder Gurte). Die oberen Holmenden dürfen nicht gegeneinander drücken (Quetschgefahr). Leiter nur bis zur drittletzten Sprosse betreten. Für sicheren Standplatz sorgen. Liegt der Standplatz über 3,0 m, so dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden. Installationsarbeiten Schweißen Gefahr: Blendung Reizung, Ersticken Staub/Dämpfe/Rauch Verbrennung/Brand Lüftung BauV 2. Abschnitt Baumappe C19 AUVA M665 Falls erforderlich, Schweißrauch absaugen, Frischluft zuführen. Persönliche Schutzausrüstung BauV 3. Abschnitt BauV 13. Abschnitt Baumappe B5 AschG AUVA M 719 AUVA M 720 Schutz der Augen je nach Bedarf durch Schutzbrillen, Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme. Schutz der Atemorgane je nach Bedarf durch Atemschutzfilter oder Atemschutzgeräte. Brandschutz BauV 2. Abschnitt BauV 5. Abschnitt Baumappe C18 Baumappe C19 AUVA M665 Brennbare Stoffe entfernen. Feuerlöscher bereithalten. Nach Arbeitsende Glutreste beseitigen, ggf. Brandwache einteilen. Bodenlegerarbeiten Schleifen Gefahr: Lärm Staub/Dämpfe/Rauch Lüftung Belüftung, ggf. Absaugung vorsehen

13 Schule Infora Umbau Seite 12 Gefährdunqen/Massnahmen Bestimmungen LV-Pos Hinweise Zeitraum Tage Persönliche Schutzausrüstung Gehörschutz und Staubfiltermaske Kleben und Lackieren Gefahr: Vergiften Brand Lüftung Sicherheitsdatenblätter Gute Belüftung, ggf. Absaugung vorsehen Brandschutz Feuerlöscher bereithalten. Gefahrentafel 'Feuer- und Explosionsgefahr' aufstellen.

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