Checkliste Strukturreform BVG Anpassungsbedarf bei Reglementen und Organisation

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Checkliste Strukturreform BVG Anpassungsbedarf bei Reglementen und Organisation"

Transkript

1 STRUKTURREFORM IN DER BERUFLICHEN VORSORGE (BVG) Checkliste Strukturreform BVG Anpassungsbedarf bei Reglementen und Organisation Der Bundesrat hat im Juni 2011 die Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die zentralen Elemente der Reform sind die Verbesserung von Transparenz, Governance und Unabhängigkeit sowie die Stärkung und Neuordnung des Aufsichtssystems. Mit der Strukturreform wurden die Bestimmungen betreffend Transparenz und Governance verschärft. Neu werden an die Integrität und Loyalität aller mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen konkrete Anforderungen gestellt (guter Ruf, einwandfreie Geschäftsführung, Vermeidung von Interessenkonflikten). Rechtsgeschäfte, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden abschliessen, müssen offengelegt werden. Vermögensvorteile, die Personen und Institutionen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung von Dritten erhalten, müssen zwingend an die Vorsorgeeinrichtung abgeliefert werden, wenn und soweit sie die vorgängig schriftlich vereinbarte Entschädigung überschreiten. Neben dem sogenannten Front Running wird auch das Parallel und After Running (Nutzung von Insiderwissen aus der Tätigkeit für Vorsorgeeinrichtungen bei Börsengeschäften) verboten. Die Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten müssen in der Jahresrechnung detaillierter als bisher ausgewiesen werden. Um den Governance-Bestimmungen Nachdruck zu verleihen, sind auch die Strafbestimmungen im BVG entsprechend ergänzt worden. Die Bestimmungen betreffend Transparenz und Governance traten auf den 1. August 2011 in Kraft. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Organisation und ihre Reglemente bis Ende 2012 anpassen. Mit den neuen Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur wurden auch die Aufgaben der Revisionsstelle, des Experten für berufliche Vorsorge und des obersten Organs von Vorsorgeeinrichtungen klarer umschrieben. Diese Änderungen treten auf den 1. Januar 2012 in Kraft und werden durch die Revisionstelle mit dem Jahresabschluss 2012 geprüft. Von Graffenried AG Treuhand Waaghausgasse 1, 3000 Bern 7 Telefon Fax Hardturmstrasse 101, 8005 Zürich Telefon Fax treuhand@graffenried.ch

2 Transparenz und Governance: Inkraftsetzung per 1. August 2011 Grundlage Inhalt und Beschreibung Was ist weiter zu tun? Art. 51b BVG Art. 48f Abs. 1 BVV 2 Art. 48f Abs. 2 BVV 2 Art. 48f Abs. 3 und 4 BVV 2 Integrität und Loyalität der Verantwortlichen Die mit der Geschäftsführung und Verwaltung sowie Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen, über die nötige Kompetenz und Erfahrung verfügen sowie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie sorgen dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse keine Interessenkonflikte entstehen. Anforderung an Geschäftsführung Es muss der Nachweis von gründlichen praktischen und theoretischen Kenntnissen in der beruflichen Vorsorge erbracht werden. Anforderung an Vermögensverwaltung Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderung nach Art. 51b Abs. 1 BVG und Art. 48g-l BVV 2 (guter Ruf und Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung) einhalten. Inkraftsetzung per 1. Januar 2014: Externe Vermögensverwaltung nur noch durch beaufsichtigte Personen bzw. Institutionen (Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Versicherungen). Die Oberaufsichtskommission kann auch andere Personen oder Institutionen als für befähigt erklären. Stufengerechte Information und Sensibilisierung. Bei Neuanstellungen einzuverlangen und zu überprüfen: Nachweis Erfahrung und Kenntnisse, Strafregisterauszug und Betreibungsauszug Die Befähigung und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung ist zu überprüfen. Frühzeitig Status des Vermögensverwalters abklären, sofern nicht eine Bank oder eine Versicherung. 2

3 Art. 48g BVV 2 Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen Die Prüfung erfolgt regelmässig durch die Aufsichtsbehörde. Sie berücksichtigt insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, bestehende Verlustscheine, hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese kann eine Überprüfung der Integrität und Loyalität durchführen. Art. 48h BVV 2 Vermeiden von Interessenkonflikten Mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im obersten Organ der Einrichtung vertreten sein. Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträge, welche die Einrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Einrichtung aufgelöst werden können. Rechtzeitige Meldung an Aufsichtsbehörde sicherstellen. Verbindungen von Mitgliedern des obersten Organs zu beauftragten Unternehmen prüfen. Verträge hinsichtlich Kündigungsfristen, -konditionen und Ablaufdaten überprüfen. Art. 51c Abs. 1 3 BVG Art. 48i BVV 2 Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden Solche Rechtsgeschäfte müssen zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen werden und sind der Revisionsstelle bei der Prüfung der Jahresrechnung offenzulegen. Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind. Weiter besteht bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden die Pflicht zur Einholung von Konkurrenzofferten. Es muss vollständige Transparenz herrschen. Als Nahestehend gelten: Ehebzw. Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht. Sicherstellen und Nachweisen, dass Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden einem Drittvergleich standhalten. Offenlegung in der Jahresrechnung. Sicherstellen, dass solche Geschäfte erkannt werden und entsprechende Konkurrenzofferten eingeholt werden. 3

4 Art. 51c Abs. 4 BVG Art. 53a BVG Art. 48j BVV 2 Art. 48k BVV 2 Offenlegung der Experten und Berater Experten, Anlageberater und Anlagemanager sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen. Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Zulässigkeit von Eigengeschäften und die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen. Eigengeschäfte Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht: - Die Kenntnis von Aufträgen zur vorgängigen, parallelen und danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen. - Handel oder ähnliche Rechtsgeschäfte mit Anlagen, mit welchen auch die Vorsorgeeinrichtung handelt, sofern ihr daraus ein Nachteil entsteht. - Umschichtung der Depots ohne in deren Interesse wirtschaftlichen Grund. Abgabe von Vermögensvorteilen Die Art und Weise und Höhe der Entschädigung an Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen schriftlich festgehalten werden. Der Einrichtung müssen sämtliche Vermögensvorteile abgeliefert werden, die darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit für die Einrichtung erhalten werden. Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt. Überprüfen und Anpassung der Angaben im Anhang der Jahresrechnung. Information der verantwortlichen Personen und Einholung entsprechender Loyalitätserklärungen. Schriftliche Vereinbarungen (Arbeitsverträge, Aufträge) prüfen und gegebenenfalls überarbeiten bzw. erstellen. Information der verantwortlichen Personen und Einholung entsprechender Loyalitätserklärungen. 4

5 Art. 48l BVV 2 Art. 49a Abs. 2 Bst. c BVV 2 Offenlegung Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle. Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48k abgeliefert haben. Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs Das oberste Organ muss zur Umsetzung der Art. 48f-48l geeignete organisatorische Massnahmen treffen. Information der verantwortlichen Personen und Einholung entsprechender Loyalitätserklärungen. 5

6 Aufsichtsstruktur: Inkraftsetzung per 1. Januar 2012 Grundlage Inhalt und Beschreibung Was ist weiter zu tun? Art. 51a BVG Abs. 1 und 2 Art. 51a BVG Abs. 3 Art. 51a BVG Abs. 4 Art. 51a Abs. 5 BVG Art. 33 BVV 2 Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung Der Gesetzgeber hat erstmalig einen umfassenden Aufgabenkatalog für das oberste Organ von Vorsorgeeinrichtungen erlassen, dieses nimmt die Gesamtleitung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und bestimmt die strategischen Ziele und die Mittel zu deren Erfüllen. Delegation von Aufgaben Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder. Entscheid über angemessene Entschädigung Das oberste Organ entscheidet über angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungen. Genossenschaften Die Aufgaben gemäss Art. 51a Abs. 1-4 BVG können bei Genossenschaften von der Verwaltung wahrgenommen werden, soweit diese Aufgaben nicht zu den unentziehbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören. Mindestanzahl Mitglieder des obersten Organs Das oberste Organ muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. Sicherstellen, dass Entscheidfindungsprozesse z.b. in Protokollen dokumentiert sind. Reglemente hinsichtlich solcher Bestimmungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Angemessene Berichterstattung sicherstellen. Empfehlung: Entschädigungsund Spesenreglement erstellen. Mindestanzahl sicherstellen und gegebenenfalls Reglemente anpassen. 6

7 Art. 52a Abs. 2 BVG Art. 52c BVG Art. 35 BVV 2 Revisionsbericht Der Revisionsbericht ist durch das oberste Organ an die Aufsichtsbehörde und den Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten. Aufgaben der Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft, ob: - die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; - die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen; - die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung hinreichend kontrolliert wird. - die freien Mittel oder die Überschussbeteiligung aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmung verwendet wurden; - im Falle einer Unterdeckung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet wurden; - die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden; - Artikel 51c BVG (Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden) eingehalten wurde Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten in einem Bericht fest und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung. Bei Bedarf werden die Prüfungsergebnisse gegenüber dem obersten Organ erläutert. Bei der Prüfung der Organisation und der Geschäftsführung wird auch bestätigt, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle (IKS) existiert. Weiter prüft die Revisionsstelle stichprobenartig und risikoorientiert, ob die Angaben nach Art. 48l BVV 2 (Offenlegung Interessenverbindungen und Bestätigung betreffend Ablieferung der Vermögensvorteile) vollständig sind und vom obersten Organ kontrolliert wurden. Ist die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit. Versand und Einsichtsrecht sicherstellen. Dokumentationsprozess der Abschlussunterlagen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Angemessene Dokumentation des IKS durch den Stiftungsrat. 7

8 Art. 48a Abs. 1 BVV2 Art. 48a Abs. 3 BVV 2 Zusätzlicher Ausweis von Verwaltungskosten Nebst den Verwaltungskosten für die allgemeine Verwaltung, die Vermögensverwaltung und die Kosten für Marketing und Werbung müssen neu zusätzlich noch die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit, die Kosten für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge sowie die Kosten für die Aufsichtsbehörde in der Betriebsrechnung ausgewiesen werden. Zusätzliche Angaben bei Fehlen von Angaben zu Vermögensverwaltungskosten Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Die betreffenden Anlagen sind einzeln unter Angabe der ISIN (International Securities Identification Number), des Anbieters, des Produktenamens, des Bestandes und des Marktwertes per Stichtag aufzuführen. Das oberste Organ muss jährlich die Gewichtung analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik befinden. Kontenplan implementieren, Schulung der Mitarbeitenden und entsprechender Ausweis in der Jahresrechnung. Sicherstellen, dass entsprechende Informationen für den Jahresabschluss vorliegen und die entsprechenden Beschlüsse nachvollziehbar dokumentiert sind. 8

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Kontrollhilfe zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge

Kontrollhilfe zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge Checkliste für Stiftungsräte Kontrollhilfe zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge Mit jeder Gesetzesrevision steigt die Komplexität der Anforderungen an die verantwortlichen Organe einer Pensionskasse.

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Weisungen OAK BV W 05/2014

Weisungen OAK BV W 05/2014 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 05/2014 deutsch Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: 28. November 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe

Mehr

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Strukturreform. Sicht der Aufsichtsbehörden. Dr. iur. Erich Peter RA, LL.M. Taxation Direktor BVS

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Strukturreform. Sicht der Aufsichtsbehörden. Dr. iur. Erich Peter RA, LL.M. Taxation Direktor BVS Strukturreform Sicht der Aufsichtsbehörden Dr. iur. Erich Peter RA, LL.M. Taxation Direktor BVS Inhaltsübersicht I. Verselbständigung Aufsicht II. Oberaufsichtskommission III. Corporate Governance IV.

Mehr

Verhinderung von Interessenkonflikten. Reglement der KELLER Pensionskassenexperten AG Frauenfeld

Verhinderung von Interessenkonflikten. Reglement der KELLER Pensionskassenexperten AG Frauenfeld Verhinderung von Interessenkonflikten Reglement der KELLER Pensionskassenexperten AG Frauenfeld gültig ab 01.01.2015 P:\K-Exp\Projekte\2014-10 Reglement Verhinderung Interessenskonflikt\2015-01-13 Reglement

Mehr

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 52e, Art. 56 Abs. 3, Art. 65 BVV 2 Art. 1 bis 1h, Art. 48 Swiss GAAP FER 26

Mehr

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2

Mehr

INTEGRITÄT UND LOYALITÄT IN DER VERWALTUNG...

INTEGRITÄT UND LOYALITÄT IN DER VERWALTUNG... ORGANISATIONSREGLEMENT gültig ab 1. Januar 2013 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINES...3 2. DER STIFTUNGSRAT...3 2.1 Paritätische Zusammensetzung...3 2.2 Wahl...3 2.3 Amtsdauer...3 2.4 Konstituierung...3

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement zur Integrität und Loyalität

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement zur Integrität und Loyalität Reglement zur Integrität und Loyalität Gültig ab. Januar 04 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 04 Inhalt Art. Allgemeines... Art. Geltungsbereich... Art. 3 Pensionskassenverantwortliche und Personen

Mehr

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

Vorsorgepolitische Lagebeurteilung aus Optik ASIP. Christoph Ryter 6. Januar 2009, Bern

Vorsorgepolitische Lagebeurteilung aus Optik ASIP. Christoph Ryter 6. Januar 2009, Bern Vorsorgepolitische Lagebeurteilung aus Optik ASIP Christoph Ryter 6. Januar 2009, Bern Einführung Wer in der Zukunft lesen will, muss in der Vergangenheit blättern. André Malraux, 1901-1976, franz. Schriftsteller

Mehr

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne

Mehr

Aktualitäten zur Berichterstattung 2014

Aktualitäten zur Berichterstattung 2014 Aktualitäten zur A. Merkblatt für Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischer Vorsorge B. Merkblatt für Wohlfahrtsfonds C. Der Aufsichtsbehörde einzureichende Unterlagen Januar 2015 A. Merkblatt für Vorsorgeeinrichtungen

Mehr

Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge

Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge Dr. iur. Markus Escher 1/18 1. Einleitung 1. BVG-Revision Botschaft für das Jahr 2000 Versicherer positiv zur Revision Standen unter grossem Druck Õ Börse boomte

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Vorteile einstreichen

Vorteile einstreichen Vorteile einstreichen Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Wichtige Informationen für unsere Kunden Viele Vorteile für Sie als Kunden Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten

Mehr

Checkliste. Erfolgreich Delegieren

Checkliste. Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Strukturreform & Pension Fund Governance

Strukturreform & Pension Fund Governance innovation zweite säule Strukturreform & Pension Fund Governance Nachklang zum BVG-Apèro vom 7. Februar 2011 im Käfigturm Bern Diskussionspunkte waren A Die Strukturreform der zweiten Säule - Was vorliegt,

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der

Mehr

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman ARTIKEL 1

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman ARTIKEL 1 Stiftungsurkunde der Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman Unter dem Namen ARTIKEL 1 Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman Fondation Ombudsman des banques suisses Fondazione Ombudsman delle banche

Mehr

INDEX. Öffentliche Ordner erstellen Seite 2. Offline verfügbar einrichten Seite 3. Berechtigungen setzen Seite 7. Öffentliche Ordner Offline

INDEX. Öffentliche Ordner erstellen Seite 2. Offline verfügbar einrichten Seite 3. Berechtigungen setzen Seite 7. Öffentliche Ordner Offline Öffentliche Ordner Offline INDEX Öffentliche Ordner erstellen Seite 2 Offline verfügbar einrichten Seite 3 Berechtigungen setzen Seite 7 Erstelldatum 12.08.05 Version 1.1 Öffentliche Ordner Im Microsoft

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Domaintransfer von Switch zu switchplus

Domaintransfer von Switch zu switchplus Domaintransfer von Switch zu switchplus Durch einen Beschluss des Bundesrates und des BAKOM muss die Verwaltung der Internetadressen mit den Endungen für die Schweiz und das Inkasso getrennt werden. Somit

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Reglement zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

Reglement zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen Reglement zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen Beschluss des Stiftungsrats vom 10. April 2012 2012 Reglement zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen Pensionskasse Stadt Zürich 2

Mehr

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009 com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4

Mehr

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Corporate Governance

Corporate Governance Corporate Governance Der Verwaltungsrat Aufgaben Art. 716a OR Abs. 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der

Mehr

Turboaktion 2014 FAQ-Liste

Turboaktion 2014 FAQ-Liste Turboaktion 2014 FAQ-Liste Inhaltsverzeichnis 1. Wie viele Verträge darf ein Kunde im Rahmen der Aktion abschließen?... 3 2. Was ändert sich zur Turboaktion 2013?... 3 3. Wann nehme ich den Turboantrag

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter Computer & Netzwerktechnik Externer Datenschutzbeauftragter Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

erfahren unabhängig weitsichtig

erfahren unabhängig weitsichtig erfahren unabhängig weitsichtig Wünschen Sie sich eine Aussicht mit Weitblick? Weitsicht Sie wünschen, dass Ihr Vermögen in kompetenten Händen liegt. Wir nehmen Ihre Anliegen ernst und bieten Ihnen verlässliche

Mehr

Übungsbeispiele für die mündliche Prüfung

Übungsbeispiele für die mündliche Prüfung Übungsbeispiele für die mündliche Prüfung Nr. Frage: 71-02m Welche Verantwortung und Befugnis hat der Beauftragte der Leitung? 5.5.2 Leitungsmitglied; sicherstellen, dass die für das Qualitätsmanagementsystem

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Privatkunden

sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Privatkunden sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Privatkunden Ihre neurauter-versichert Basisleistungen! Ihre umfassende Risikoanalyse: Gemeinsam mit Ihnen erheben

Mehr

Organisationsreglement

Organisationsreglement Verein swissdec swissdec, 6002 Luzern www.swissdec.ch Organisationsreglement Inhaltsverzeichnis I Vorstand... 4 1 Zusammensetzung... 4 2 Rechnungsführer... 4 II Organisationseinheiten des Vereins... 4

Mehr

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen 85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Anlagereglement. Gültig ab 1. März 2014. Doc ID BVGAR.03.D.06.14

Anlagereglement. Gültig ab 1. März 2014. Doc ID BVGAR.03.D.06.14 Anlagereglement Gültig ab 1. März 2014 A. Inhaltsverzeichnis A. Inhalt 2 B. Zweck und Inhalt 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage 3 C. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über Rückstellungen (Stand 1. Januar 2015) 2 Inhaltsverzeichnis Zweck... 1 Vorsorgekapitalien...

Mehr

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation H:\DIVOR BADEN\Kunden\EMK\Reglemente\Definitive Reglemente\Teilliquidationsreglememt\Teilliquidationsreglement

Mehr

INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort

INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort INFORMATIONSBLATT Wohnsitzwechsel Vorwort 1 Der Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes - egal ob er mit dem Neuerwerb eines Hauses bzw. einer Wohnung verbunden ist oder nicht - erfordert eine Reihe von Schritten,

Mehr

indirekten Gegenvorschlag berücksichtigt? Wahl durch die Generalversammlung: keine Bestimmung -

indirekten Gegenvorschlag berücksichtigt? Wahl durch die Generalversammlung: keine Bestimmung - Parlamentsdienste Services du Parlement Servizi del Parlamento Servetschs dal parlament Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen CH-3003 Bern Tel. 031 322 97 19/97 10 Fax 031 322 98 67 www.parlament.ch

Mehr

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

REGLEMENT TEILLIQUIDATION Pensionskasse für Journalisten REGLEMENT TEILLIQUIDATION Pensionskasse für Journalisten Grand-Places 14A 1701 Freiburg www.pkj.ch Stiftungsratsbeschluss: 30.5.2007 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. ZWECK

Mehr

Tarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser

Tarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifdelegiertentag 6. Mai 2015 Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifentwicklung Juristische Aspekte Agenda - Welches sind die tragenden Grundelemente der schweizerischen Krankenversicherung? - Gibt es eine

Mehr

Neues Modul für individuelle Anlagen. Änderung bei den Postleitzahl-Mutationen

Neues Modul für individuelle Anlagen. Änderung bei den Postleitzahl-Mutationen NEWSLETTER APRIL 2015 Neues Modul für individuelle Anlagen Die LESS Informatik hat in Zusammenarbeit mit einem Kunden die Umsetzung des neuen Moduls 1e für die Anwendung von individuelle Anlagen in Angriff

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010 Lehrevaluationssatzung an der Universität Bayreuth Vom 25. Februar 2010 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom

Mehr

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen Direkte Beteiligung der Beschäftigten 65 Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen bedeuten. 3.5 Direkte Beteiligung der Beschäftigten Einzelne Vereinbarungen führen

Mehr

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66

Mehr

Bestimmungen zur Kontrolle externer Lieferanten. BCM (Business Continuity Management)

Bestimmungen zur Kontrolle externer Lieferanten. BCM (Business Continuity Management) Bestimmungen zur Kontrolle externer Lieferanten BCM (Business Continuity Management) BCM- Bestimmungen Beschreibung BCM-Tiers Recovery Time Objective Über die Bedeutung 1. Business- Continuity- Management-

Mehr

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3

Mehr

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds. Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten

Mehr

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Dr. Alexander Imhof, Stv. Vorsitzender der Geschäftsleitung, FMA Liechtenstein Betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein, 14. November 2014, Vaduz 14. November

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Der betriebliche Datenschutzbeauftragte W A R U M? W E R I S T G E E I G N E T? W O F Ü R? Christoph Süsens & Matthias Holdorf Projekt Agenda Vorstellung Präsentation der betriebliche Datenschutzbeauftragte

Mehr

Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010

Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010 Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen Begriffserklärungen: VKR = Verbraucherkreditrichtlinie Umsetzung der neuen VKR tritt in Kraft VVI = Vorvertragliche Informationen Vergütungsinformation & Stand des

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Microsoft Office 365 Domainbestätigung

Microsoft Office 365 Domainbestätigung Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern $ Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern vom 30. August 2010 In Kraft ab: 30.08.2010 Beantragt durch: Ausschuss der Pensionskommission

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt)

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt) Aufnahmevertrag Zwischen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. (im folgenden der PARITÄTISCHE genannt) und der gemeinnützigen Gesellschaft: (Name und

Mehr

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:

Mehr

1 GELTUNGSBEREICH UND ZWECK

1 GELTUNGSBEREICH UND ZWECK gültig ab: 25.11.2008 Version 01 Seite 1 von 6 Es ist ein Fehler passiert und Sie möchten dazu beitragen, dass derselbe Fehler nicht nochmals auftritt. Sie wollen eine Korrekturmaßnahme setzen! Es ist

Mehr

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT Bildung von Rückstellungen Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Definitionen und Grundsätze 3 Art. 2 Technische Grundlagen und Berechnungsannahmen

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Umsetzung der Integrität & Loyalitätsvorschriften

Umsetzung der Integrität & Loyalitätsvorschriften Richtlinie Umsetzung der Integrität & Loyalitätsvorschriften gültig ab 01. Januar 2013 vom Stiftungsrat genehmigt am 06. Dezember 2012 ersetzt Richtlinie vom 08. Mai 2006 Inhalt 1. Zweck der Richtlinie...

Mehr

Datenschutz-Management

Datenschutz-Management Dienstleistungen Datenschutz-Management Datenschutz-Management Auf dem Gebiet des Datenschutzes lauern viele Gefahren, die ein einzelnes Unternehmen oft nur schwer oder erst spät erkennen kann. Deshalb

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden

sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden Ihre neurauter-versichert Basisleistungen! Ihre umfassende Risikoanalyse: Gemeinsam mit Ihnen erheben

Mehr

Übersetzung aus der englischen Sprache

Übersetzung aus der englischen Sprache Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Mehr

Delta Audit - Fragenkatalog ISO 9001:2014 DIS

Delta Audit - Fragenkatalog ISO 9001:2014 DIS QUMedia GbR Eisenbahnstraße 41 79098 Freiburg Tel. 07 61 / 29286-50 Fax 07 61 / 29286-77 E-mail info@qumedia.de www.qumedia.de Delta Audit - Fragenkatalog ISO 9001:2014 DIS Zur Handhabung des Audit - Fragenkatalogs

Mehr

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht

Mehr