Kontrollhilfe zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge

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1 Checkliste für Stiftungsräte Kontrollhilfe zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge Mit jeder Gesetzesrevision steigt die Komplexität der Anforderungen an die verantwortlichen Organe einer Pensionskasse. Auch die aktuellste Strukturreform in der beruflichen Vorsorge formuliert neue Auflagen und Weisungen für Stiftungsräte. Diese Checkliste erleichtert den Überblick über die konkreten. Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender (Art. 33a und 33b BVG) Umgesetzt Aufnahme der neuen Möglichkeiten ins Vorsorgereglement ist freiwillig 1 2 Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes Reduktion des Arbeitspensums bis maximal 50 % Dauer: ab 58. Altersjahr maximal bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter Weiterführung der Vorsorge bis maximal Alter 70 Vorsorgereglement angepasst Vorsorgereglement angepasst

2 Unübertragbare und unentziehbare (Art. 51a BVG) Grundsatz: Anforderungen an Stiftungsrat steigen und damit nehmen auch die Verantwortlichkeit und das Haftungsrisiko zu Stiftungsrat muss die Problemstellungen selber verstehen und beurteilen können. Unreflektiertes Vertrauen auf Berater reicht nicht mehr (z. B. kein Entscheid für Anlageprodukte, die der Stiftungsrat nicht versteht) Festlegung des Finanzierungssystems (Art. 51a Abs. 2 lit. a BVG) Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel (Art. 51a Abs. 2 lit. b BVG) Erlass und Änderung von Reglementen (Art. 51a Abs. 2 lit. c BVG) Erstellung und Genehmigung der hresrechnung (Art. 51a Abs. 2 lit. d BVG) Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen (Art. 51a Abs. 2 lit. e BVG) Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51a Abs. 2 lit. f BVG) In Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge ist/sind: Finanzierungsbedarf ermittelt Versicherungstechnische Verpflichtungen ermittelt Beitragshöhe festgelegt Vorsorgekonzept erstellt Versichertes Einkommen definiert Altersgutschriften definiert Gewünschte Leistungsarten definiert Ersatzquoten bei Alter, Invalidität und Tod festgelegt Finanzierung geregelt Freie Mittel: Voraussetzungen für Verteilung (z. B. ab 120 % Deckungsgrad) definiert Bestimmungen/Reglemente erlassen zu folgenden Themen: Organisation (Stiftungsurkunde, Organisations-/Wahlreglement) Leistungen, Wohneigentumsförderung, Freizügigkeit (Vorsorgereglement) Anlagen (Anlagereglement) Rückstellungen und Schwankungsreserven Teilliquidation (Teilliquidationsreglement) Prozess für die Erstellung definiert Anforderungen an Reporting festgelegt und kommuniziert Einhaltung der Anforderungen überprüft Mandat für Erstellung adressiert Verständnis des Stiftungsrates für hresrechnung vorhanden Regelmässig versicherungstechnisches Gutachten in Auftrag gegeben Laufende Überwachung der Richtigkeit der gewählten Parameter (techn. Zins, UWS) in Zusammenarbeit mit dem Experten Bestimmungen zur Bestellung der Organe erlassen Wahl der Organe geregelt und durchgeführt (Organisations-/Wahlreglement) Abläufe und Zuständigkeiten definiert IKS oder angemessene Risikokontrolle vorhanden

3 Ausgestaltung des Rechnungswesens (Art. 51a Abs. 2 lit. g BVG) Sicherstellung der Information der Versicherten (Art. 51a Abs. 2 lit. h BVG) Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmerund Arbeitgebervertreter (Art. 51a Abs. 2 lit. i BVG) Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 51a Abs. 2 lit. j BVG) Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle (Art. 51a Abs. 2 lit. k BVG) Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Versicherer (Art. 51a Abs. 2 lit. l BVG) Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses (Art. 51a Abs. 2 lit. m BVG) Periodische Überprüfung der mittelund langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51a Abs. 2 lit. n BVG) Sicherstellung, dass Rechnungslegungsvorschriften eingehalten werden Stiftungsrat versteht die Grundsätze von Swiss GAAP FER 26 Das Buchhaltungssystem ist auf dem neusten Stand Kommunikationskonzept erstellt: Wer informiert wen, wann und worüber? Erstausbildung: Jeder Stiftungsrat ist in der Lage, seine Funktion auszuüben (verfügt über die notwendigen Kenntnisse) bzw. seine Verantwortung wahrzunehmen Laufende Weiterbildung (durchführen und dokumentieren) Auswahlkriterien und -prozess definiert Instruktion, Vorgaben definiert und kommuniziert Laufende Kontrolle (Kriterien/Inhalt, Periodizität und Dokumentation definiert) Auswahlkriterien und -prozess definiert Inhalt, Art und Weise und Zeitpunkt der Information/Prüfung definiert Umfang der Rückdeckung definiert Anforderungen an Versicherer definiert Rückdeckung wird periodisch überprüft Verantwortliche Gremien, Personen bestimmt Kenntnisse über die Risikofähigkeit vorhanden Risikobereitschaft definiert Anlagestrategie vorhanden und regelmässig überprüft und Kompetenzen delegiert und regelmässig überprüft Anlagemix bestimmt und Bandbreiten festgelegt Investmententscheide getroffen und regelmässig überprüft Versicherungstechnische Gutachten in Auftrag gegeben Asset-Liability-Studien eingeholt

4 Integrität und Loyalität der Verantwortlichen (Art. 51b BVG) Guter Ruf Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit Keine Interessenkonflikte aufgrund persönlicher oder geschäftlicher Verhältnisse Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung (Art. 48f BVV2) Geschäftsführer: Nachweis gründlicher praktischer und theoretischer Kenntnisse (Art. 48f Abs. 1 BVV2) Vermögensverwaltung/-anlage (Art. 48f Abs. 2 BVV2) Externe Vermögensverwalter (Art. 48f Abs. 3 und 4 BVV2) Treten per in Kraft Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen (Art. 48g BVV2) Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 48h BVV2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestehende Geschäftsführer Guten Ruf geprüft (z. B. Betreibungsauszug, Leumundszeugnis, Referenzauskünfte, Arbeitszeugnisse) Diplome einverlangt (Pensionskassenleiterin, Versicherungsfachmann usw.) Laufende Weiterbildung überprüft Guten Ruf geprüft (z. B. Betreibungsauszug, Leumundszeugnis, Referenzauskünfte, Arbeitszeugnisse) Fähigkeit geprüft (z. B. Diplome, Erfahrung) Anforderungen gemäss Art. 48g-l BVV2 geprüft (vgl. unten) Externe, nicht bei der Vorsorgeeinrichtung oder ihr angeschlossenen Arbeitgebern angestellte Vermögensverwalter Besondere Qualifikation der externen Vermögensverwalter geprüft: Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Versicherer, durch ausländische Aufsicht anerkannt, von der Oberaufsichtskommission für befähigt erklärt Vermögensverwaltungsvertrag: CH-Recht, CH-Gerichtsstand, Folgen der Nichterfüllung geregelt Regelungen zur Auswahl (u. a. Anforderungen), Instruktion und Überwachung des Vermögensverwalters im Anlagereglement festgehalten Prüfung durch die Aufsichtsbehörde Erstprüfung bei der Gründung einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt Personelle Wechsel im Stiftungsrat, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Aufsichtsbehörde gemeldet Externe Geschäftsführer und Vermögensverwalter sind nicht im Stiftungsrat vertreten (Abs. 1) Bei Vorsorgeeinrichtungen mit einem Arbeitgeber ist dieser nicht «extern» Vermögensverwaltungs-, Versicherungs-, und Verwaltungsverträge dauern maximal 5 hre und sind ohne Nachteile kündbar

5 Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51c BVG und Art. 48i BVV2) Umgesetzt Nahestehende Personen sind: Ehegatten, eingetragene Partner, Lebenspartner, Verwandte bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Geschwister, Grosseltern und Enkel) Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51c Abs. 1-4 BVG und Art. 48i BVV2) Offenlegung (Art. 48l BVV2) In Kraft per Abgabe von Vermögensvorteilen (Art. 48k BVV2) Marktüblichkeit der Vertragskonditionen geprüft Bei bedeutenden Rechtsgeschäften Konkurrenzofferten eingeholt Positive Prüfung durch Revisionsstelle erfolgt Experten, Anlageberater und -manager sind im hresbericht mit Namen und Funktion genannt Folgende Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung sind der Revisionsstelle offengelegt worden: Mit Mitgliedern des obersten Organs Mit angeschlossenen Arbeitgebern Mit der Geschäftsführung (natürlichen oder juristischen Personen) Mit der Vermögensverwaltung (natürlichen oder juristischen Personen) Mit nahestehenden Personen der vorgenannten Personen Geschäftsführer und Vermögensverwalter legen ihre Interessenbindungen (z. B. Beteiligungen und Berechtigungen an Unternehmen) jährlich gegenüber dem Stiftungsrat offen Der Stiftungsrat legt gegenüber der Revisionsstelle offen Geschäftsführer, Verwalter und Vermögensverwalter bestätigen jährlich schriftlich, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Art. 48k BVV2 abgeliefert haben Die Entschädigung (Art und Weise und Höhe in CHF) der Geschäftsführer, Verwalter und Vermögensverwalter ist in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten (Abs. 1) Geschäftsführer, Verwalter und Vermögensverwalter haben der Vorsorgeeinrichtung sämtliche darüber hinausgehenden Vermögensvorteile im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abgeliefert (Abs. 2) Vermittler von Vorsorgegeschäften haben über die Art und Herkunft ihrer Entschädigung informiert Die Vorsorgeeinrichtung ist über die Entschädigungsvereinbarung des Vermittlers informiert und hat zur Kenntnis genommen, dass der Vermittler keine zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen erhält

6 Eigengeschäfte (Art. 48j BVV2) Ausweis der Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung (Art. 48a Abs. 1 lit. d-f und Abs. 3 BVV2) Leistungsverbesserungen von Sammelund Gemeinschaftseinrichtungen (Art. 46 BVV2) Front /Parallel/After Running finden nicht statt Aus der übrigen Anlagetätigkeit des Vermögensverwalters entsteht der Vorsorgeeinrichtung kein Schaden Die Depots der Vorsorgeeinrichtung werden nur in deren Interesse umgeschichtet In der Betriebsrechnung sind neu folgende Kosten separat ausgewiesen: Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit Kosten für Revisionsstelle und Experte Kosten für die Aufsichtsbehörde Anlagen, deren Vermögensverwaltungskosten nicht bekannt sind, sind im Anhang zur hresrechnung aufgeführt Über Anlagen, deren Vermögensverwaltungskosten nicht bekannt sind, entscheidet der Stiftungsrat jährlich Diese Bestimmung gilt nicht für Verbandseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich eng miteinander verbundenen Arbeitgebern Gutschriften von Überschüssen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a BVG) gelten nicht als Leistungsverbesserungen Wertschwankungsreserve zu 100 % gebildet: 100 % des Ertragsüberschusses zur Leistungsverbesserung Wertschwankungsreserve zu mindestens 75 % gebildet: 50 % des Ertragsüberschusses zur Leistungsverbesserung Wertschwankungsreserve weniger als zu 75 % gebildet: keine Ertragsüberschüsse zur Leistungsverbesserung Sind Sie interessiert an weiteren Publikationen zur beruflichen Vorsorge oder haben Sie fachspezifische Fragen? Bei der AXA Pension Solutions gibt man Ihnen gerne kompetente Auskunft zu allen benötigten Informationen. WMSC 2894 De AXA Pension Solutions AG Gertrudstrasse 15 Postfach Winterthur Telefon pension.solutions@axa-ps.ch AXA-ps.ch

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