zur Prüfung der Relevanz von Eisenbahnbauvorhaben für den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene
|
|
- Uwe Roth
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur 12. November 2012 Richtlinie zur Prüfung der Relevanz von Eisenbahnbauvorhaben für den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene Referenz/Aktenzeichen: 314.2/ /16 Inhaltsverzeichnis Allgemeines... 2 Zweck der Richtlinie... 2 Gesetzliche Grundlagen... 2 Vorgehen zur Prüfung der Sachplanrelevanz... 3 Übersicht... 3 In der Regel nicht sachplanrelevante Vorhabentypen... 4 Prüfung der Kritierien gemäss Sachplan Verkehr, Teil Programm... 4 Prüfung des Kriteriums Aktualität... 4 Prüfung des Kriteriums Kompetenz Bund... 5 Prüfung des Kriteriums Zielerreichung... 6 Prüfung des Kriteriums Erhebliche Auswirkungen... 6 Erheblicher Koordinationsbedarf... 8 Anhang... 10
2 Allgemeines Zweck der Richtlinie Diese Richtlinie regelt den Ablauf und den Inhalt der Prüfung der Sachplanrelevanz von Bauvorhaben an der Eisenbahninfrastruktur. Sie dient der Konkretisierung des Eisenbahngesetzes (EBG), der Verordnung über Raumplanung (RPV) sowie den Bestimmungen im Sachplan Verkehr, Teil Programm und regelt den Prüfprozess des BAV. Mit dieser Richtlinie wird die Grundlagen für eine einheitliche Prüfung und eine möglichst einheitliche Beurteilung gelegt. Sie beschränkt sich auf die wesentlichen Rahmenbedingungen. Dieser Richtlinie kommt nicht der Rang von Gesetz oder Verordnung zu, sie ist aber verbindlicher als eine blosse Empfehlung. Abweichungen sind zulässig, sofern das vom Gesetz, der Verordnung und der Richtlinie verfolgte Ziel auf andere Weise erreicht wird. Gesetzliche Grundlagen Für die Prüfung der Sachplanrelevanz von Bauvorhaben an der Eisenbahninfrastruktur sind unter anderem die folgenden gesetzlichen Grundlagen relevant: Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR ); Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) In Ergänzung dazu hat der Bundesrat im Sachplan Verkehr, Teil Programm vom 26. April 2006 die Anwendung konkretisiert. 2/13
3 Vorgehen zur Prüfung der Sachplanrelevanz Übersicht Gemäss den vorliegenden gesetzlichen Grundlagen und dem Sachplan Verkehr, Teil Programm werden Vorhaben im Sachplan koordiniert, wenn sie zugleich Konkrete aktuelle Planungen/Projekte betreffen (Kriterium Aktualität); Im Kompetenzbereich des Bundes liegen (Kriterium Kompetenz Bund); Für das Erreichen von Zielen der Verkehrsinfrastrukturpolitik notwendig sind (Kriterium Nötig zur Zielerreichung); Sich auf Verkehr, Raum oder Umwelt erheblich auswirken (Kriterium Erhebliche Auswirkungen). Massnahmen, die diese vier Kriterien erfüllen, weisen einen hohen Koordinationsbedarf auf und werden in die Liste der «Handlungsfelder und Massnahmen mit hohem Koordinationsbedarf» aufgenommen. Massnahmen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind nicht sachplanrelevant. Das heisst jedoch nicht, dass sie materiell bedeutungslos wären. Sie werden aber mit anderen Instrumenten als dem Sachplan Verkehr geplant und koordiniert. Dies betrifft zum Beispiel dringliche Massnahmen des vorgesehenen Infrastrukturfonds, die in lokalen Verkehrsnetzen umgesetzt werden. Abb. 1: Übersicht Ablauf Prüfung der Sachplanrelevanz 3/13
4 Das Vorgehen des Bundesamtes für Verkehr bei der Prüfung von Eisenbahnausbauvorhaben hinsichtlich ihrer Relevanz für den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene gliedert sich in drei Schritte: Nicht sachplanrelevante Massnahmentypen Prüfung der Kritierien gemäss Sachplan Verkehr, Teil Programm Erheblicher Koordinationsbedarf In der Regel nicht sachplanrelevante Vorhabentypen Folgende Vorhabentypen haben in der Regel keine erhebliche Auswirkungen und sind folglich nicht sachplanrelevant. Ausbauten von Bahnhöfen wie zum Beispiel Perronverlängerungen, Anpassungen der Zugänglichkeit für Behinderte, Anpassungen von Weichenverbindungen oder Sicherheitsanlagen; Erstellung von Wendegleisanlagen innerhalb des bestehenden Gleisfeldes; Kleinere Anpassungen ohne Veränderung des bestehenden Bahnkörpers wie Überhöhung, Blockabstände, Sicherheitsanlagen. Ersatzneubauten. Die notwendige Koordination kann direkt im Plangenehmigungsverfahren nach EBG durchgeführt werden. Prüfung der Kritierien gemäss Sachplan Verkehr, Teil Programm Prüfung des Kriteriums "Aktualität" Das Kriterium "Aktualität" besteht aus den beiden Subkriterien "Realisierbarkeit" und "Planungsreife". Damit die Sachplanrelevanz des Kriteriums erreicht ist, müssen beide Subkriterien erfüllt sein. Subkriterium "Realisierbarkeit" Eine Massnahme ist konkret und aktuell, wenn sie politisch beschlossen ist oder aus Sicht des Bundes in den nächsten rund 20 Jahren technisch und finanziell realisiert werden kann. Das Subkriterium ist erfüllt, wenn die Massnahme: Vom Parlament oder in einer Volksabstimmung beschlossen wurde oder; Teil einer Botschaft des Bundesrates an das Parlament ist oder; der Bundesrat beabsichtigt, dem Parlament innerhalb des Zeitraums von rund 20 Jahren eine Botschaft mit der Massnahme zu unterbreiten. 4/13
5 Subkriterium "Planungsreife" Eine Massnahme ist konkret und aktuell, wenn sie mindestens den Anforderungen an eine Vororientierung entspricht. Nach Art. 5 RPV lassen sich Massnahmen mit dem Koordinationsstand einer Vororientierung noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben. Sie können aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben. Um dies beurteilen zu können, müssen folgende Grundlagen vorliegen: Eine Problemanalyse wurde durchgeführt. Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen sind definiert und grundsätzliche Lösungsstrategien festgelegt. Finanzielle Auswirkungen der Lösungsstrategien sind aufgrund von Erfahrungswerten grob abgeschätzt. Die Wirkungen sind grob beurteilt. Prüfung des Kriteriums "Kompetenz Bund" Das Kriterium "Kompetenz Bund" besteht aus drei Subkriterien. Damit die Sachplanrelevanz gegeben ist, genügt es, wenn eines der drei Subkriterien erfüllt ist. Subkriterium "Planung durch Bund" Eine Infrastrukturmassnahme liegt im Kompetenzbereich des Bundes, wenn es durch den Bund geplant wird. Bei Eisenbahninfrastrukturmassnahmen ist dieses Subkriterium in der Regel nicht erfüllt, da der Bund die Planung der Massnahmen an die Infrastrukturbetreiberin oder eine Erstellergesellschaft delegiert ist. Subkriterium "Bau durch Bund" Eine Infrastrukturmassnahme liegt im Kompetenzbereich des Bundes, wenn die geplanten Bauten und Anlagen durch den Bund errichtet werden. Auch dieses Subkriterium ist bei Eisenbahninfrastrukturmassnahmen in der Regel nicht erfüllt, da der Bund den Bau der Massnahmen an die Infrastrukturbetreiberin oder eine Erstellergesellschaft delegiert. Subkriterium "Finanzierung durch Bund" Eine Infrastrukturmassnahme liegt im Kompetenzbereich des Bundes, wenn der Bund wesentliche Beiträge an die Massnahme ausrichtet. Das Subkriterium ist erfüllt, wenn die Beiträge des Bundes mindestens 50% der Projektkosten umfassen. Massnahmen im Rahmen von Programmen (z.b. Agglomerationsprogramme), für die der Bund Programmbeiträge leistet, sind als Einzelmassnahmen nicht sachplanrelevant. Ebenfalls nicht sachplanrelevant sind Massnahmen im Ausland, an welchen sich der Bund finanziell beteiligt. Hingegen können grenzüberschreitende Strecken auf Grund ihres hohen Koordinationsbe- 5/13
6 darfs mit dem Ausland sachplanrelevant sein auch wenn der nach Territorialitätsprinzip durch die Schweiz finanzierte Anteil weniger als 50% ausmacht. Prüfung des Kriteriums "Nötig zur Zielerreichung" Eine Massnahme ist zum Erreichen von Zielen der Verkehrsinfrastrukturpolitik notwendig, wenn mit ihm vorhandene Mängel beseitigt werden sollen, die in Bezug auf mindestens eines der angegebenen strategischen Ziele der Verkehrsinfrastrukturpolitik (vgl. Sachplan Verkehr, Teil Programm) des Bundes bestehen. Also Mängel bei der Funktionalität des Verkehrsnetzes von gesamtschweizerischer Bedeutung, oder der Verbindung zwischen Agglomerationen und Zentren sowie mit dem Ausland, in der Erreichbarkeit ländlicher Räume und im Bereich der Grundversorgung oder der Siedlungsqualität und der Siedlungsentwicklung oder der Verkehrssicherheit auf den Netzen von gesamtschweizerischer Bedeutung oder der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen. Prüfung des Kriteriums "Erhebliche Auswirkungen" Das Kriterium "Erhebliche Auswirkungen" besteht aus je drei Subkriterien, welche die Auswirkungen auf Raum und Umwelt erfassen. Die im Sachplan Verkehr, Teil Programm genannten verkehrlichen Auswirkungen werden als indirekte Auswirkungen auf Raum und Umwelt geprüft. Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf Raum aus, wenn sie: die Funktionalität der Verkehrsnetze von gesamtschweizerischer Bedeutung erheblich beeinflusst oder; die Agglomerationsentwicklung, die Entwicklung von ländlichen Räumen oder Tourismusregionen erheblich beeinflusst oder; mehr als 5 Hektar Bodenfläche beansprucht. Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf Umwelt aus, wenn sie: einer mehrstufigen UVP unterstellt ist oder; Schutzgüter von nationaler Bedeutung berührt, oder; die Kapazität einer Strecke erhöht. Von diesen sechs Subkriterien muss nur eines erfüllt sein, damit eine Massnahme erhebliche Auswirkungen aufweist. Erhebliche Auswirkungen auf Raum: Subkriterium "Funktionalität" Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf den Raum aus, wenn sie die Funktionalität der Verkehrsnetze von gesamtschweizerischer Bedeutung erheblich beeinflusst. Von einer erheblichen Beeinflussung kann ausgegangen werden, wenn: die Fahrzeit zwischen Haltestellen des Fernverkehrs um 15% oder mehr verkürzt wird und damit im Halbstundentakt eine Systemhalbstunde gewonnen werden kann. 6/13
7 Erhebliche Auswirkungen auf Raum: Subkriterium "Entwicklung von Agglomerationen, Tourismusregionen oder ländlichen Räumen" Die Beurteilung der Wirkung einer Eisenbahninfrastrukturmassnahme auf die räumliche Entwicklung ist schwer abzuschätzen. Konjunkturelle Verhältnisse, Einzelinteressen von Investoren, politische Interessen, Ambitionen und Vorstellungen oder Werthaltungen der Grundeigentümer sind mitentscheidend. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass mit der Einführung eines ganztägig durchgehenden Viertelstundentaktes im Kerngebiet einer Agglomeration oder eines ganztägig durchgehenden Halbstundentaktes in Tourismusregionen von nationaler Bedeutung (Oberengadin, Jungfrauregion, Davos/Klosters, Zermatt und Lago Maggiore) ein bedeutender Effekt auf die räumliche Entwicklung erwartet werden. Ebenso haben eine Taktausdünnung auf eine stündige Verbindung oder weniger sowie eine Streckenstillegung erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung Erhebliche Auswirkungen auf Raum: Subkriterium "Beanspruchung Bodenfläche" Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf den Raum aus, wenn sie mehr als 5 Hektar Bodenfläche beansprucht. Wenn der exakte Perimeter des betroffenen Gebietes auf Grund des Arbeitsstandes nicht bekannt ist, ist von Richtwerten auszugehen. Bei einer Schienenstrecke kann z.b. ab einer Länge von >5km davon ausgegangen werden, dass möglicherweise 5 Hektar Bodenfläche betroffen sind. In der Regel erfüllen Massnahmen zum Ausbau der Kapazität auf der bestehenden Infrastruktur wie Kreuzungsstationen, Massnahmen zum Steigerung der Leistung wie Zugfolgeverkürzung oder kleinräumige Massnahmen zur Beschleunigung dieses Subkriterium nicht. Erhebliche Auswirkungen auf Umwelt: Subkriterium "mehrstufige UVP" Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf die Umwelt aus, wenn sie einer mehrstufigen UVP gemäss Anhang zur UVPV unterstellt ist. Das ist der Fall bei neuen Eisenbahnlinien und Neubaustrecken. Damit ein Ausbau als Neubaustrecke betrachtet wird, muss eine räumliche Unabhängigkeit zur bestehenden Infrastruktur über eine gewisse Distanz gegeben sein. Erhebliche Auswirkungen auf Umwelt: Subkriterium "Schutzgüter von nationaler Bedeutung" Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf die Umwelt aus, wenn sie UVP-pflichtig (Kosten > 40 Mio.) ist und Schutzgüter von nationaler Bedeutung tangiert. Schutzgüter von nationaler Bedeutung sind in den folgenden Bundesinventaren erfasst: Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN); Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung; Flachmoore von nationaler Bedeutung; Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung; Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (IANB); Auengebiete von nationaler Bedeutung; 7/13
8 Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler oder nationaler Bedeutung; Trockenwiesen und weiden von nationaler Bedeutung; Eidgenössische Jagdbanngebiete; Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung; Schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (ISOS); Kulturgüter von nationaler Bedeutung; Historische Verkehrswege der Schweiz (IVS); Pärke von nationaler Bedeutung; Schweizerischer Nationalpark im Kanton Graubünden; UNESCO Welterbe; Biosphärenreservate (UNESCO man and the biosphere programme). Ob eine Massnahme erhebliche Auswirkungen auf kantonale und regionale Schutzobjekte aufweist, prüfen die Kantone im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 17 RPV. Erhebliche Auswirkungen auf Umwelt: Subkriterium "Erhöhung der Kapazität" Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf Umwelt aus, wenn sie die Kapazität einer Strecke erheblich beeinflusst. Mit einer solchen Kapazitätserhöhung kann indirekt davon ausgegangen werden, dass sich die Umweltbelastung (z.b. Lärm) erhöht. Von einer erheblichen Beeinflussung kann ausgegangen werden, wenn: die Kapazität einer Strecke erhöht wird, so dass das Angebot im Fernverkehr um 15% oder mehr erhöht wird und damit eine Takterhöhung des Fernverkehrs über den ganzen Tag möglich wird, was zu mehr Lärm führt oder; die Kapazität einer Strecke erhöht wird, so dass das Angebot im langläufigen Güterverkehr um 15% oder mehr erhöht wird, was zu mehr Lärm oder einer erhöhten Gefährdung beim Transport gefährlicher Güter führt. In der Regel erfüllen Massnahmen zur Steigerung der Leistung wie Entflechtungen dieses Subkriterium, weil Behinderungen zwischen den Zügen vermieden werden und sich somit der Verkehrsfluss und die Kapazität der Strecke erhöht. Hingegen erfüllen Massnahmen zur Steigerung der Leistung wie Profilerweiterungen dieses Subkriterium nicht, weil sie keinen bedeutenden verkehrlichen Einfluss haben. Erheblicher Koordinationsbedarf Eine Sachplanrelevanz besteht in der Regel bei einem erheblichen Koordinationsbedarf mit anderen Bundesplanungen. Ein erheblicher Koordinationsbedarf zwischen der Bundesplanung und dem kantonalen Richtplan besteht generell nur, wenn das Vorhaben die obigen Kriterien der Sachplanrelevanz erfüllt. Insbeson- 8/13
9 dere besteht kein erheblicher Koordinationsbedarf, wenn die Differenzbereinigung einem politischen Entscheidprozess vorbehalten ist. Unterschiedliche Koordinationsstände in Sach- und Richtplänen für ein Vorhaben stellen keinen erheblichen Koordinationsbedarf dar, da sie hauptsächlich auf einer unterschiedlichen Interpretation von Art. 5 Abs. 2 RPV oder verschiedenen Planungsständen basieren. Vorhaben welche aus Sicht des betroffenen Kantons keinen erheblichen Koordinationsbedarf aufweisen, können von der Sachplanpflicht befreit werden. 9/13
10 Anhang Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, wie die Vorgaben des Sachplan Verkehr, Teil Programm vom BAV mit vorliegender Richtlinie umgesetzt werden. Programmteil Text Programmteil Erläuterungen Umsetzung gemäss vorliegender Richtlinie Vorhaben sind sachplanrelevant, wenn sie zugleich konkrete aktuelle Planungen / Projekte betreffen im Kompetenzbereich des Bundes liegen Ein Vorhaben ist konkret und aktuell, wenn es politisch beschlossen ist oder aus Sicht des Bundes in den nächsten Jahren technisch und finanziell realisiert werden kann und mindestens den Anforderungen an eine Vororientierung (Kap. 1.3) entspricht. Ein Infrastrukturvorhaben liegt im Kompetenzbereich des Bundes, wenn das Vorhaben durch den Bund geplant wird, oder Ein Beschluss des Parlaments liegt vor oder der Bundesrat hat eine Botschaft dem Parlament unterbreitet bzw. sich dazu geäussert, das Vorhaben in den nächsten rund 20 Jahren realisieren zu wollen. Eine Problemanalyse wurde durchgeführt. Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen sind definiert und grundsätzliche Lösungsstrategien festgelegt. Finanzielle Auswirkungen der Lösungsstrategien sind aufgrund von Erfahrungswerten grob abgeschätzt, die Wirkungen sind grob beurteilt. Bahnen haben erste Studien durchgeführt und eine Kostenschätzung +/- 50% liegt vor. Ist bei Eisenbahnanlagen für die der Bund dem Parlament eine Botschaft zur Finanzierung unterbreitet (NEAT, HGV, ZEB, Lärmsanierung) meist gegeben. Vorhaben die im Rahmen des ordentlichen Budgets (Leistungsvereinbarung, Rahmenkredit) realisiert werden sind jedoch zumeist durch die TU s geplant. 10/13
11 die geplanten Bauten und Anlagen durch den Bund errichtet werden, oder Ist bei Eisenbahnanlagen nie der Fall, da die Realisierung durch die TU oder eine spezielle Organisation (AlpTransitGotthard AG) erfolgt. für das Erreichen von Zielen der Verkehrsinfrastrukturpolitik nötig sind sich auf Verkehr, Raum und Umwelt erheblich auswirken der Bund wesentliche Beiträge an das Vorhaben ausrichtet. Vorhaben im Rahmen von Programmen, für die der Bund Programmbeiträge leistet, sind als Einzelvorhaben nicht sachplanrelevant. Dies gilt auch für Vorhaben im Ergänzungsnetz Strassen. Ein Vorhaben ist zur Erreichung von Zielen der Verkehrsinfrastrukturpolitik (vgl. Kap Programmteil) notwendig, wenn mit ihm vorhandene Mängel beseitigt werden sollen, die in Bezug auf mindestens eines der angegebenen strategischen Ziele der Verkehrsinfrastrukturpolitik des Bundes bestehen. Also Mängel bei der Funktionalität des Verkehrsnetzes von gesamtschweizerischer Bedeutung, oder der Verbindung zwischen Agglomerationen und Zentren sowie mit dem Ausland, in der Erreichbarkeit ländlicher Räume und im Bereich der Grundversorgung, oder der Siedlungsqualität und der Siedlungsentwicklung, oder der Verkehrssicherheit auf den Netzen von gesamtschweizerischer Bedeutung, oder der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen. Ein Vorhaben wirkt sich erheblich auf Verkehr, Raum oder Umwelt aus wenn es die Funktionalität der Verkehrsnetze von gesamtschweizerischer Bedeutung erheblich beeinflusst, oder Bundesbeitrag > 50% der Gesamtkosten An die dringlichen Projekte des Infrastrukturfonds richtet der Bund 50% aus. Diese könnten daher das Subkriterium erfüllen. Die Vorhaben der Agglomerationsprogramme hingegen nicht. Dieses Kriterium ist im Prinzip eigentlich immer erfüllt. Denn der Bund wird kaum je Eisenbahninfrastrukturen finanzieren, welche seinen eigenen verkehrspolitischen Zielen nicht entsprechen. Der Verkehr kann Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben. Art. 18 Abs. 5 EBG spricht darum von erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Erhebliche Auswirkungen entstehen, 11/13
12 die Agglomerationsentwicklung, die Entwicklung von ländlichen Räumen oder Tourismusregionen erheblich beeinflusst, oder mehr als 10 Hektare Bodenfläche beansprucht, oder einer mehrstufigen UVP unterstellt ist, oder Schutzgüter von nationaler Bedeutung berührt. wenn mit der neuen Infrastruktur: die Fahrzeit zwischen Haltestellen des Fernverkehrs um 15% oder mehr verkürzt wird und damit im Halbstundentakt eine Systemhalbstunde gewonnen werden kann oder ein ganztägig durchgehender Viertelstundentakt im Kerngebiet einer Agglomeration eingeführt wird oder ein ganztägig durchgehender Halbstundentakt zur Erschliessung eines Tourismusorts von nationaler Bedeutung (Oberengadin, Jungfrauregion, Davos/Klosters, Zermatt und Lago Maggiore) eingeführt wird oder das Angebot auf einen durchgehenden Stundentakt oder weniger ausgedünnt wird oder eine Strecke stillgelegt wird oder ein Bedarf von >5 ha Fläche entsteht die bislang nicht dem Bahnbetrieb dient (z.b. Doppelspurausbau über 5 km). Der Schwellenwert wird herabgesetzt, da Planungen vielfach Deponie- und Materialbewirtschaftungsflächen nicht ausweisen oder die Kapazität einer Strecke erhöht wird, so dass das Angebot im Fernverkehr um 15% oder mehr steigt und damit eine Takterhöhung des Fernverkehrs über den ganzen Tag möglich wird, was zu mehr Lärm führt oder die Kapazität einer Strecke erhöht wird, so dass die im Güterverkehr zur Verfügung stehenden Trassen um 15% oder mehr steigt, was zu mehr Lärm oder grösserer Gefährdung beim Transport gefährlicher Güter führt oder eine mehrstufigen UVP nach Anhang zur UVPV (SR ) verlangt ist. UVP-pflichtige Ausbauten nach Anhang zur UVPV (SR ) (Investitionskosten >40 Mio. Franken) 12/13
13 Vorhaben, die diese vier Bedingungen erfüllen, weisen einen hohen Koordinationsbedarf auf und werden in die Liste der «Handlungsfelder und Vorhaben mit hohem Koordinationsbedarf» aufgenommen. Vorhaben, die nicht diesen Kriterien entsprechen, sind nicht sachplanrelevant. Dies heisst jedoch nicht, dass sie materiell nicht von Bedeutung sind. Sie werden hingegen mit anderen Instrumenten als dem Sachplan Verkehr geplant und koordiniert. Dies betrifft zum Beispiel dringliche Vorhaben des vorgesehenen Infrastrukturfonds, die in lokalen Verkehrsnetzen umgesetzt werden. Schutzgüter von nationaler Bedeutung tangieren. Die Kantone prüfen Konflikte mit kantonalen und regionalen Schutzobjekten. Ein Vorhaben hat einen hohen Koordinationsbedarf wenn es mit anderen Bundesplanungen einen Koordinationsbedarf aufweist. Vorhaben, welche nach Ansicht des Bundes die Sachplanrelevanzkriterien erfüllen und somit erhebliche Auswirkungen auf Verkehr, Raum oder Umwelt haben, werden den Kantonen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 18 RPV zur Abstimmung unterbreitet. In den Sachplan aufgenommen werden nur jene Vorhaben, welche nach Ansicht des Bundes erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt aufweisen sowie nach Ansicht eines Kantons einen erheblichen Koordinationsbedarf aufweisen 13/13
Kriterienkatalog 2016
Kanton St.Gallen Amt für Umwelt und Energie Kriterienkatalog 2016 Evaluation von neuen Deponiestandorten zur Aufnahme in den Richtplan Impressum Herausgeber Amt für Umwelt und Energie (AFU) Lämmlisbrunnenstrasse
MehrOB 1.7 Raum Obersee. Funktion und Begründung
OB 1.7 Raum Obersee Allgemeine Informationen und technische Daten Standortkantone: Schwyz, St. Gallen Betroffene Gemeinden: Freienbach, Rapperswil Jona, Schmerikon, Schübelbach, Uznach, Wangen Zuständige
MehrFaktenblatt BLN / Nr. 1 September 2014
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften Sektion Landschaftsmanagement Faktenblatt BLN / Nr. 1
MehrVerordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.
MehrFaktenblatt BLN / Nr. 1 Oktober 2009
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Natur und Landschaft Sektion Landschaften von nationaler Bedeutung Faktenblatt BLN /
Mehr5. Raumplanungsaufgaben auf Bundesebene
5. Raumplanungsaufgaben auf Bundesebene Rolf Sonderegger Fischbach, LU, https://bit.ly/2q7e26x Raum- und Landschaftsentwicklung GZ 1 Übersicht der Raumplanungssystematik in der Schweiz Bund Erarbeitung
MehrEmpfehlungen zur Planung von Windenergieanlagen
Medienkonferenz vom 25. März 2010 Empfehlungen zur Planung von Windenergieanlagen Michael Kaufmann, Vizedirektor BFE, Programmleiter EnergieSchweiz Stichworte zur Ausgangslage Die Schweiz ist kein Windland
MehrFaktenblatt BLN Juni 2017
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften Sektion Landschaftsmanagement Faktenblatt BLN Juni 2017
MehrGeoportal des Kantons Bern
Richtplan-Informationssystem des Kantons Bern Kartenherr: Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Stand: 20.07.2017 Quellen- / Grundlagenvermerk Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von
MehrPraxisbeispiel aus der Schweiz: Bahninfrastrukturfonds BIF
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr Praxisbeispiel
MehrEntflechtung Wylerfeld. Mehr Zug für Bern und die Schweiz. sbb.ch/wylerfeld
Entflechtung Wylerfeld. Mehr Zug für Bern und die Schweiz. sbb.ch/wylerfeld Warum braucht es die Entflechtung Wylerfeld? 2 Im Osten von Bern laufen die vielbefahrenen Bahnstrecken Olten Bern, Biel Bern
MehrS a c h p l a n V e r k e h r, T e i l I n f r a s t r u k t u r S c h i e n e
OB 10.2 Axen/Uri Allgemeine Informationen und technische Daten Standortkanton: Uri Betroffene Gemeinden: Altdorf, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Silenen, Sisikon Zuständige Amtsstelle: BAV Betroffene
MehrBewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen
Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen Martin Müller, Abteilung Energie Kanton TG Energiefachstelle Kanton SH Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis
MehrS a c h p l a n V e r k e h r, T e i l I n f r a s t r u k t u r S c h i e n e
OB 2.1 Raum Basel Allgemeine Informationen und technische Daten Standortkantone: Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft Betroffene Gemeinden: Augst, Basel, Kaiseraugst, Liestal, Muttenz, Pratteln, Rheinfelden
MehrAuswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013
Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:
MehrOstalpen: Übersicht Objektblätter Alpes orientales: Vue d'ensemble des fiches d'objet Alpi orientali: Panoramica delle schede OB 9.
12 Ostalpen: Übersicht Objektblätter Alpes orientales: Vue d'ensemble des fiches d'objet Alpi orientali: Panoramica delle schede OB 9.4 di coordinamento St.Margrethen OB 9.2 Wil-Gossau OB 9.1 St.Gallen
MehrKonzept Windenergie eine neue, klare Grundlage des Bundes für alle Beteiligten
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Konzept Windenergie eine neue,
MehrVereinbarkeit von geologischen Tiefenlagern und Regionalen Naturpärken
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Sektion Entsorgung radioaktive Abfälle Bundesamt für Umwelt BAFU Faktenblatt 23. Oktober 2013 Vereinbarkeit
MehrKonzept Windenergie. Landmanagement und erneuerbare Energien ETH Zürich, Donnerstag, 23. März 2017
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Konzept Windenergie Landmanagement
MehrS a c h p l a n V e r k e h r, T e i l I n f r a s t r u k t u r S c h i e n e
OB 4.1 Raum Bern Allgemeine Informationen und technische Daten Standortkanton: Bern Betroffene Gemeinden: Allmendingen, Bern, Ittigen, Kehrsatz, Köniz, Moosseedorf, Münchenbuchsee, Muri bei Bern, Ostermundigen,
MehrEvaluation für einen neuen RBS-Depotstandort. Ergebnisse der Gesamtbeurteilung und weiteres Vorgehen
Evaluation für einen neuen RBS-Depotstandort Ergebnisse der Gesamtbeurteilung und weiteres Vorgehen Regionalverkehr Bern-Solothurn 4 Bahn- und 22 Buslinien 420 Mitarbeitende Hauptaktionäre: Bund, BE, SO,
MehrRichtplan Kanton Aargau Funktion und Bedeutung 380 kv Projekt im Richtplan
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Richtplan Kanton Aargau Funktion und Bedeutung 380 kv Projekt im Richtplan Bernhard Fischer Abteilung Raumentwicklung 24.02.2015 Richtplan Grundzüge (RPG) Art. 8 Mindestinhalt
MehrSchutz der Landwirtschaftsfläche in der Schweiz
Schutz der Landwirtschaftsfläche in der Schweiz 4. Nationale Ackerbautagung 23. Januar 2017 Referat von Pierre-Alain Rumley, Geograf, Städteplaner 1. Ziele und Grundsätze der Raumordnung (materieller Gehalt
Mehr1. Juli 2017 V 1.1 de
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur 1. Juli 2017 Referenz/Aktenzeichen: 511.5-00004/00005 Richtlinie Überprüfung
MehrEnergie und Raumentwicklung. Herausforderungen in der Schweiz
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Energie und Raumentwicklung Herausforderungen in der Schweiz DACH+, Konstanz 24.01.2013
MehrErläuternder Bericht zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU 27. April 2018 zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der
MehrSachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene 18. Oktober 2010 Anpassungen und Ergänzungen 2011
OB 3.1 Raum Bern Allgemeine Informationen und technische Daten Standortkanton: Bern Betroffene Gemeinden: Bern, Ittigen, Moosseedorf, Münchenbuchsee, Ostermundigen, Zollikofen Zuständige Amtsstelle: BAV
MehrErläuternder Bericht. Entwurf vom 22. Oktober Ausgangslage
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht Entwurf vom 22. Oktober 2008 Revision der Verordnung über
MehrWestalpen: Übersicht Objektblätter. Alpes occidentales. Alpi occidentali: Panoramica delle schede OB 4.6. Solothurn OB 4.4. Biel/Bienne.
11 OB 4.6 Westalpen: Übersicht Objektblätter Solothurn OB 4.4 Alpes occidentales : Vue d'ensemble des fiches d'objet Biel/Bienne OB 4.1 di coordinamento Alpi occidentali: Panoramica delle schede Bern (Teil
MehrReferat M. Friedli Medienorientierung ZEB. 23. September 2005
Referat M. Friedli Medienorientierung ZEB 23. September 2005 Was ist ZEB? Weniger Geld für FinöV-Projekte Parlament verlangt Gesamtschau Zukünftige Entwicklung der Bahnprojekte Ziele von ZEB Vorlage soll:
MehrBewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen
Bewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen Martin Müller Energiefachstelle Kanton SH 1 Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen
MehrS a c h p l a n V e r k e h r, T e i l I n f r a s t r u k t u r S c h i e n e
OB 1.4 Limmattal Allgemeine Informationen und technische Daten Standortkantone: Aargau, Zürich Betroffene Gemeinden: Dietikon, Schlieren, Spreitenbach, Zürich Zuständige Amtsstelle: BAV Betroffene Amtsstellen:
MehrVI 41. Luftfahrtanlagen. Kennzeichnung
Luftfahrtanlagen Kennzeichnung Geschäftsnummer Sachbereich Verkehr Verfasst durch Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Am 18. November 2011 Siehe auch Beschreibung Die Zivilluftfahrt und deren Infrastruktur
MehrAufgaben der Raumplanung bei der Realisierung i von neuen Energie-Infrastrukturprojekten
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Inhalt Aufgaben der Raumplanung bei der Realisierung i von neuen Energie-Infrastrukturprojekten
MehrWann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt
Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Einleitung Nutzungsplanung und Erschliessungsplanung gehören seit jeher eng zusammen. Mit der Revision des Baugesetzes
MehrRichtplan Kanton Zug. Anpassungen bzgl. Festsetzung der offenen Linienführung für eine Doppelspur in Walchwil, Bahn-Güterverkehr, NEAT-Linienführung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Richtplan Kanton Zug Anpassungen bzgl. Festsetzung der offenen Linienführung für eine Doppelspur
MehrRichtplan Kanton Uri. Prüfungsbericht. 19. Oktober 2010
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Richtplan Kanton Uri Anpassung Staudammerhöhung Göscheneralpsee Prüfungsbericht 19. Oktober
MehrKonzept Windenergie Eine klare Grundlage des Bundes für alle Beteiligten
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Konzept Windenergie Eine klare
MehrKonzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Konzept Biber Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz Rückmeldeformular Name
MehrBundesverwaltungsrecht Verkehrsrecht 1
Bundesverwaltungsrecht Verkehrsrecht 1 Allgemein, Eisenbahn, Post, Strassen 14. Oktober 2016 1 Vorbereitung Skript, 11-14, 16-17 BGE 138 I 274 ff. VPB 62.51 Botschaft zur Volksinitiative Für eine starke
MehrGestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)
80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen
MehrAUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES STADTRATES VON OLTEN
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES STADTRATES VON OLTEN vom 13. März 2017 Prot.-Nr. 56 Postulat Eugen Kiener (SP/Junge SP-Fraktion) und Mitunterzeichnende betr. Lärmschutz aus Glas an der südlichen Bahnhofausfahrt/Beantwortung
Mehr7 Auswahl der Vorzugsvariante
7 Auswahl der Vorzugsvariante 7.1 Vergleichende Beurteilung der Trassenvarianten auf der Grundlage der vorgenommenen Kriteriengewichtung In Kap. 6 erfolgte der Variantenvergleich ohne Gewichtung der herangezogenen
MehrA Bundesbeschluss über die Finanzierung der Schweizerischen Exportförderung für die Jahre
A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Schweizerischen Exportförderung für die Jahre 2012 2015 Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der
MehrInteressenabwägung im Kiesabbau mit nationalen Inventaren Erfahrungen eines Unternehmers. Inhalt. Vorstellung Griston-Gruppe
01.11.2017 Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie Interessenabwägung im Kiesabbau mit nationalen Inventaren Erfahrungen eines Unternehmers André Renggli, Griston Holding AG, 7204 Untervaz
MehrAnlage: Raron VS-6. Baltschieder, Raron, Visp
Anlage: Teilnetz: Heliport A U S G A N G S L A G E Generelle Informationen und technische Daten: - Standortkanton: - Perimetergemeinden: - Gemeinden mit - Gemeinden mit Wallis Baltschieder,, Visp - Verkehrsleistung:
Mehr1.2 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens begrüsste Stellen
_ìåçéëü~ìë=kçêç= = hçåüéêö~ëëé=nm= `ejpmmp=_éêå= qéäk= HQN=EMFPN=POO=QM=SM= c~ñ= HQN=EMFPN=POO=TU=SV= ïïïk~êékåü= rsbh= báçöéå ëëáëåüéë=aéé~êíéãéåí=ñωê=rãïéäíi= séêâéüêi=båéêöáé=ìåç=hçããìåáâ~íáçå= _ìåçéë~ãí=ñωê=o~ìãéåíïáåâäìåö=
Mehr/ (7 U C Sie haben um Genehmigung der oben erwähnten Richtplananpassungen gemäss Artikel 11
0 Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Mehr1. Wieso einen Bahnhof Ost und nicht West? (Wohnungen werden im Moment vor allem im Westen gebaut) Beschluss-Nr. 191
Stadt Frauenfeld Der Stadtrat an den Gemeinderat Beschluss-Nr. 191 Einfache Anfrage betreffend Bahnhof Frauenfeld Ost (S-Bahnanschluss)" der Gemeinderäte Stefan Geiges und Andreas Elliker Beantwortung
MehrAnforderungen aus Sicht des Umweltschutzes
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Sektion UVP und Raumordnung Anforderungen aus Sicht des Umweltschutzes Ausbildungsseminar 2010
MehrKonzept Interessenwahrung gegenüber Dritten
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Konzept Interessenwahrung gegenüber Dritten VERSION 2.0 AUTOR HERAUSGEGEBEN DURCH FREIGEGEBEN DURCH EV armasuisse Immobilien
MehrFinanzierungsanträge für die Limmattalbahn
Finanzierungsanträge für die Limmattalbahn Gemeinsame Medienkonferenz der Kantone Aargau und Zürich Dietikon, 19. August 2014 Inhalt 1. Regierungsrat Stephan Attiger. Ein gemeinsames Projekt für die Region
MehrSachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Prüfungsbericht nach Art. 17 RPV
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Raumentwicklung Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Prüfungsbericht nach Art. 17 RPV 3003 Bern, 10.3.03 - 2 - Inhalt
MehrFinanzierung des Agglomerationsverkehrs
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Generalsekretariat GS-UVEK Presse- und Informationsdienst Faktenblatt zur Medienmitteilung «Agglomerationsprogramme: Bundesrat
MehrUmsetzungsprogramm für nicht fristgerecht lärmsanierte Nationalstrassenabschnitte
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA Umsetzungsprogramm 2015-2018 für nicht fristgerecht lärmsanierte Nationalstrassenabschnitte
MehrManual Sehenswürdigkeiten auf schweizmobil.ch
Manual Sehenswürdigkeiten auf schweizmobil.ch c Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich Seite 3 Ausgangslage und Ziel Seite 4 Rahmenbedingungen Seite 5 Kriterien Seite 6 Vorgehen Seite 7 Termine Seite 8 Kosten/Finanzierung
MehrDossier Verkehrspolitik: Positionen der Metropolitankonferenz Zürich
Dossier Verkehrspolitik: Positionen der Metropolitankonferenz Zürich Stand per: 23. November 2010 Inhalt Teil 1: Grundlagen Das Handlungsfeld Verkehr... 3 Teil 2: Schlüsselvorhaben Fragestellung und Methodik...
MehrAusführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen) vom. März 06 (Stand. April 06) 70.3 Der Regierungsrat des Kantons
MehrInnere Nutzungsreserven in der Dorfzone Mandach. 17. Januar 2013 Rolf Gysin, Gemeindeammann
17. Januar 2013 Rolf Gysin, Gemeindeammann Studienverfasser & Finanzierung Oliver Tschudin, Ortsbildpfleger Abteilung Raumentwicklung BVU NEU: Samuel Flükiger, Fachberater Ortsbild, Siedlung und Städtebau
MehrOB 2.1 Raum Basel. Funktion und Begründung
OB 2.1 Raum Basel Allgemeine Informationen und technische Daten Standortkantone: Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft Betroffene Gemeinden: Augst, Basel, Kaiseraugst, Liestal, Muttenz, Pratteln, Rheinfelden
MehrAgglomerationsprogramme Kanton Zürich Limmattalbahn Abstimmung Siedlung, Verkehr und Freiraum im Limmattal
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Agglomerationsprogramme Kanton Zürich Limmattalbahn Abstimmung Siedlung, Verkehr und Freiraum im Limmattal Daniel Kolb, Leiter Abteilung Raumentwicklung / Kantonsplaner
MehrDie Lehren (?) aus Rastatt Schadenersatz und Minderung nach schweizerischem Recht
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr Die Lehren
MehrNeue Finanzierungsbedingungen für Bedarfsplanvorhaben
Neue Finanzierungsbedingungen für Bedarfsplanvorhaben Anwendung auf NBS Frankfurt a. Main Mannheim www.bmvi.de Inhaltsverzeichnis: 1. Grundlagen der Bedarfsplanfinanzierung 2. Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
MehrMerkblatt zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Mai Das Thema Energienutzung im UVP-Verfahren
Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Mai 2016 M-UVP-15 Energie in der UVP Inhaltsverzeichnis 1 Das Thema Energienutzung im UVP-Verfahren 2 An wen richtet sich dieses Merkblatt? 3 Was muss
MehrDurchmesserlinie Appenzell St.Gallen Trogen
Durchmesserlinie Appenzell St.Gallen Trogen 1 Die AB auf dem Weg in die Zukunft 2 Eine Idee, deren Zeit gekommen ist Gute Verbindungen aus der Region in und durch das St.Galler Stadtzentrum ohne Umsteigen.
MehrVöV Workshop RPV. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Bundesamt für Verkehr
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr VöV Workshop
MehrFlexibilisierung der Waldflächenpolitik
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wald Flexibilisierung der Waldflächenpolitik Inhalt Anpassung WaG Anpassung WaV Vollzugshilfe
MehrInterkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
950.050 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom. Oktober 998. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,
MehrSchutz des Kulturlandes
Beat Röösli Raumplanungspolitik Schutz des Kulturlandes SGAR Tagung Uni Luzern 12.09.2014 Inhalt Verfassungsauftrag Veränderung der Bodennutzung Sachplan FFF RPG Revision 1 und 2 Richtplananpassungen Fazit
MehrDie Rolle des Projektleiters im Plangenehmigungsverfahren
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr Die Rolle
MehrPlangenehmigung für den Einbau von Fenstern im Hangartor 6 Süd
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 3003 Bern, 14. Dezember 2006 Flughafen Bern-Belp Plangenehmigung für den Einbau von Fenstern im Hangartor 6 Süd Gesuch der
MehrVerbot lauter Güterwagen - Vorbild oder Bedrohung für Europa?
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr Verbot
MehrWie alles begann: Gründung des heutigen KVöV
Wie alles begann: Gründung des heutigen KVöV Zusammengestellt von Ruedi Sturzenegger 06. 11.2018 - KVöV ACTP - www.kvoev.ch www.actp.ch 20 Jahre Kaderverband des öffentlichen Verkehrs, Bern, 06. November
MehrStand: Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1. Dienststelle für Wald und Landschaft
Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Wald Natur, Landschaft und Wald Funktionen des Waldes Stand: 21.09.2005 Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1 Instanzen zuständig für das Objekt
MehrBeschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination
Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination 5.7 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination (vom 6. Juli 000) Der Regierungsrat beschliesst:
MehrVerordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung) vom 14. November 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrDIE INTERESSENVERTRETUNG DER BAHN-, BUS- UND TRAMBENÜTZER
Sektion Zentralschweiz DIE INTERESSENVERTRETUNG DER BAHN-, BUS- UND TRAMBENÜTZER Anhang Detailstellungnahme zum kantonalen Richtplan 2008 Z) Raumordnungspolitische Zielsetzungen Z1-5 Stärkung der Qualitäten
MehrMelde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt Schutzgebiete im Geoportal
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Kantonsforstamt St.Gallen, August 2016 Melde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetz - Merkblatt Schutzgebiete im Geoportal Die Melde-
MehrRegionaler Teilrichtplan Detailhandel
LuzernPlus Regionaler Teilrichtplan Detailhandel Öffentliche Auflage 11.10.2017 Inhaltsverzeichnis 1. Erläuterungen... 3 1.1 Ausgangslage... 3 1.2 Verbindlichkeit... 3 1.3 Bestandteile des Richtplans...
MehrInterkantonales Konkordat über universitäre Koordination
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.9 Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 999 (Stand 9. Dezember 000) Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, gestützt auf
MehrDie Entwicklung der Bahninfrastruktur in der Schweiz (ZEB)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Die Entwicklung der Bahninfrastruktur in der Schweiz (ZEB) FSU-Konferenz Luzern, 25.11.2008 Was
MehrRaum- und Verkehrsplanung im Kanton Zürich Ein Vorbild aus Umweltsicht?
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie Raum- und Verkehrsplanung im Kanton Zürich Ein Vorbild aus Umweltsicht? Verkehrsökologisches Kolloquium TU Dresden Thomas Stoiber, 3. Mai 2017
MehrGeologisches Tiefenlager: Gesetzliche Rahmenbedingungen
Geologisches Tiefenlager: Gesetzliche Rahmenbedingungen Kernenergiegesetzgebung als Grundlage Kernenergiegesetz (KEG, SR 732.1) Regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie Bezweckt insbesondere den Schutz
MehrInstrumente des Landmanagements als Lösungsansatz
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Übersicht IRL-Tagung ETH-Zürich Instrumente des Landmanagements als Lösungsansatz Jörg Amsler, Dipl. Kult. Ing. ETH / SIA
MehrKANTON AARGAU D = o/oo SBR o/oo D = A1 = D =
B 400 30 o/oo KANTON AARGAU (-500) 1252 D = 42574 142 o/oo 1253 D = 42618 E1 = 42389 A1 = 42387 08 o/oo 1254 D = 42586 E1 = 42397 A1 = 42395 1242 D = 42558 A1 = 42419 1161 D = 42616 E1 = 42418 A1 = 42416
MehrInformationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016
Informationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016 1 Inhalt 1. Ortsplanungsrevision 1992 2. Revision KRIP 2016 3. Konsequenzen der Umsetzung des KRIP für Biel-Benken 4. Getroffene
MehrRevision Kantonaler Richtplan
Titelfolie Revision Kantonaler Richtplan Fassung Regierungsrat 2009 / Raumplanungsprozess Medienkonferenz, 27. August 2009 Ueli Hofer, Chef ARP Zeitplan 2 Neue Themen Siedlung Agglomerationsprogramme/Metropolitanraum
MehrDepartement für Bau und Umwelt Generalsekretariat Rechtsdienst. Umgang mit Fruchtfolgeflächen (FFF) bei der Projektierung
Umgang mit Fruchtfolgeflächen (FFF) bei der Projektierung Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2017 Kantonales Radwegprojekt: Itaslen-Dussnang (Bichelsee-Balterswil und Fischingen) Projekt hätte Verlust
MehrSiedlungsgebiet S 11. des Siedlungsgebiets BESCHREIBUNG
Siedlungsgebiet BESCHREIBUNG Ausgangslage Art. 8a RPG verlangt die Festlegung des Siedlungsgebiets im Richtplan. Es muss aufgezeigt werden wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im
MehrDen Landschaftswandel gestalten!
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften Den Landschaftswandel gestalten! 29. November 2016 Inhalt
MehrLigerz-Tunnel. Doppelspurausbau Vorprojekt. Öffentliche Präsentation. Philippe Cornaz, Projektleiter September 2017.
Ligerz-Tunnel Doppelspurausbau Vorprojekt Öffentliche Präsentation. Philippe Cornaz, Projektleiter 5. 6. September 2017. Ausgangslage: Auswirkung auf Anwohner, Personen- und Güterverkehr. Einspurstrecke
MehrKantonaler Richtplan - Koordinationsblatt
Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Siedlung Schützenswerte Ortsbilder und Gebäude Stand: 22.10.1999 Siehe auch Blätter Nr. A.1 / A.2 / A.5 / A.6 / A.8 / A.9 / A.10 Instanzen zuständig für das Objekt
MehrEPF-Konferenz 14. März 2009 / Barrierefreiheit im schweizerischen öffentlichen Verkehr. Hanspeter Oprecht, Bundesamt für Verkehr BAV.
Folie 1 Eine zeitgemässe Gesellschaft ist unter anderem auch eine behinderten- und altersgerechte Gesellschaft. Ein zeitgemässer öv soll somit unter anderem auch behinderten- und altersgerecht sein. Die
MehrAusgewiesene Gebiete zum Schutz und zur Förderung der Biodiversität in der Schweiz
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften 22.09.2017 Faktenblatt Ausgewiesene Gebiete zum Schutz
MehrVerordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1
Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1 vom 6. Mai 1992 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 2 über
Mehr