zur Prüfung der Relevanz von Eisenbahnbauvorhaben für den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur 12. November 2012 Richtlinie zur Prüfung der Relevanz von Eisenbahnbauvorhaben für den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene Referenz/Aktenzeichen: 314.2/ /16 Inhaltsverzeichnis Allgemeines... 2 Zweck der Richtlinie... 2 Gesetzliche Grundlagen... 2 Vorgehen zur Prüfung der Sachplanrelevanz... 3 Übersicht... 3 In der Regel nicht sachplanrelevante Vorhabentypen... 4 Prüfung der Kritierien gemäss Sachplan Verkehr, Teil Programm... 4 Prüfung des Kriteriums Aktualität... 4 Prüfung des Kriteriums Kompetenz Bund... 5 Prüfung des Kriteriums Zielerreichung... 6 Prüfung des Kriteriums Erhebliche Auswirkungen... 6 Erheblicher Koordinationsbedarf... 8 Anhang... 10

2 Allgemeines Zweck der Richtlinie Diese Richtlinie regelt den Ablauf und den Inhalt der Prüfung der Sachplanrelevanz von Bauvorhaben an der Eisenbahninfrastruktur. Sie dient der Konkretisierung des Eisenbahngesetzes (EBG), der Verordnung über Raumplanung (RPV) sowie den Bestimmungen im Sachplan Verkehr, Teil Programm und regelt den Prüfprozess des BAV. Mit dieser Richtlinie wird die Grundlagen für eine einheitliche Prüfung und eine möglichst einheitliche Beurteilung gelegt. Sie beschränkt sich auf die wesentlichen Rahmenbedingungen. Dieser Richtlinie kommt nicht der Rang von Gesetz oder Verordnung zu, sie ist aber verbindlicher als eine blosse Empfehlung. Abweichungen sind zulässig, sofern das vom Gesetz, der Verordnung und der Richtlinie verfolgte Ziel auf andere Weise erreicht wird. Gesetzliche Grundlagen Für die Prüfung der Sachplanrelevanz von Bauvorhaben an der Eisenbahninfrastruktur sind unter anderem die folgenden gesetzlichen Grundlagen relevant: Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR ); Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) In Ergänzung dazu hat der Bundesrat im Sachplan Verkehr, Teil Programm vom 26. April 2006 die Anwendung konkretisiert. 2/13

3 Vorgehen zur Prüfung der Sachplanrelevanz Übersicht Gemäss den vorliegenden gesetzlichen Grundlagen und dem Sachplan Verkehr, Teil Programm werden Vorhaben im Sachplan koordiniert, wenn sie zugleich Konkrete aktuelle Planungen/Projekte betreffen (Kriterium Aktualität); Im Kompetenzbereich des Bundes liegen (Kriterium Kompetenz Bund); Für das Erreichen von Zielen der Verkehrsinfrastrukturpolitik notwendig sind (Kriterium Nötig zur Zielerreichung); Sich auf Verkehr, Raum oder Umwelt erheblich auswirken (Kriterium Erhebliche Auswirkungen). Massnahmen, die diese vier Kriterien erfüllen, weisen einen hohen Koordinationsbedarf auf und werden in die Liste der «Handlungsfelder und Massnahmen mit hohem Koordinationsbedarf» aufgenommen. Massnahmen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind nicht sachplanrelevant. Das heisst jedoch nicht, dass sie materiell bedeutungslos wären. Sie werden aber mit anderen Instrumenten als dem Sachplan Verkehr geplant und koordiniert. Dies betrifft zum Beispiel dringliche Massnahmen des vorgesehenen Infrastrukturfonds, die in lokalen Verkehrsnetzen umgesetzt werden. Abb. 1: Übersicht Ablauf Prüfung der Sachplanrelevanz 3/13

4 Das Vorgehen des Bundesamtes für Verkehr bei der Prüfung von Eisenbahnausbauvorhaben hinsichtlich ihrer Relevanz für den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene gliedert sich in drei Schritte: Nicht sachplanrelevante Massnahmentypen Prüfung der Kritierien gemäss Sachplan Verkehr, Teil Programm Erheblicher Koordinationsbedarf In der Regel nicht sachplanrelevante Vorhabentypen Folgende Vorhabentypen haben in der Regel keine erhebliche Auswirkungen und sind folglich nicht sachplanrelevant. Ausbauten von Bahnhöfen wie zum Beispiel Perronverlängerungen, Anpassungen der Zugänglichkeit für Behinderte, Anpassungen von Weichenverbindungen oder Sicherheitsanlagen; Erstellung von Wendegleisanlagen innerhalb des bestehenden Gleisfeldes; Kleinere Anpassungen ohne Veränderung des bestehenden Bahnkörpers wie Überhöhung, Blockabstände, Sicherheitsanlagen. Ersatzneubauten. Die notwendige Koordination kann direkt im Plangenehmigungsverfahren nach EBG durchgeführt werden. Prüfung der Kritierien gemäss Sachplan Verkehr, Teil Programm Prüfung des Kriteriums "Aktualität" Das Kriterium "Aktualität" besteht aus den beiden Subkriterien "Realisierbarkeit" und "Planungsreife". Damit die Sachplanrelevanz des Kriteriums erreicht ist, müssen beide Subkriterien erfüllt sein. Subkriterium "Realisierbarkeit" Eine Massnahme ist konkret und aktuell, wenn sie politisch beschlossen ist oder aus Sicht des Bundes in den nächsten rund 20 Jahren technisch und finanziell realisiert werden kann. Das Subkriterium ist erfüllt, wenn die Massnahme: Vom Parlament oder in einer Volksabstimmung beschlossen wurde oder; Teil einer Botschaft des Bundesrates an das Parlament ist oder; der Bundesrat beabsichtigt, dem Parlament innerhalb des Zeitraums von rund 20 Jahren eine Botschaft mit der Massnahme zu unterbreiten. 4/13

5 Subkriterium "Planungsreife" Eine Massnahme ist konkret und aktuell, wenn sie mindestens den Anforderungen an eine Vororientierung entspricht. Nach Art. 5 RPV lassen sich Massnahmen mit dem Koordinationsstand einer Vororientierung noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben. Sie können aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben. Um dies beurteilen zu können, müssen folgende Grundlagen vorliegen: Eine Problemanalyse wurde durchgeführt. Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen sind definiert und grundsätzliche Lösungsstrategien festgelegt. Finanzielle Auswirkungen der Lösungsstrategien sind aufgrund von Erfahrungswerten grob abgeschätzt. Die Wirkungen sind grob beurteilt. Prüfung des Kriteriums "Kompetenz Bund" Das Kriterium "Kompetenz Bund" besteht aus drei Subkriterien. Damit die Sachplanrelevanz gegeben ist, genügt es, wenn eines der drei Subkriterien erfüllt ist. Subkriterium "Planung durch Bund" Eine Infrastrukturmassnahme liegt im Kompetenzbereich des Bundes, wenn es durch den Bund geplant wird. Bei Eisenbahninfrastrukturmassnahmen ist dieses Subkriterium in der Regel nicht erfüllt, da der Bund die Planung der Massnahmen an die Infrastrukturbetreiberin oder eine Erstellergesellschaft delegiert ist. Subkriterium "Bau durch Bund" Eine Infrastrukturmassnahme liegt im Kompetenzbereich des Bundes, wenn die geplanten Bauten und Anlagen durch den Bund errichtet werden. Auch dieses Subkriterium ist bei Eisenbahninfrastrukturmassnahmen in der Regel nicht erfüllt, da der Bund den Bau der Massnahmen an die Infrastrukturbetreiberin oder eine Erstellergesellschaft delegiert. Subkriterium "Finanzierung durch Bund" Eine Infrastrukturmassnahme liegt im Kompetenzbereich des Bundes, wenn der Bund wesentliche Beiträge an die Massnahme ausrichtet. Das Subkriterium ist erfüllt, wenn die Beiträge des Bundes mindestens 50% der Projektkosten umfassen. Massnahmen im Rahmen von Programmen (z.b. Agglomerationsprogramme), für die der Bund Programmbeiträge leistet, sind als Einzelmassnahmen nicht sachplanrelevant. Ebenfalls nicht sachplanrelevant sind Massnahmen im Ausland, an welchen sich der Bund finanziell beteiligt. Hingegen können grenzüberschreitende Strecken auf Grund ihres hohen Koordinationsbe- 5/13

6 darfs mit dem Ausland sachplanrelevant sein auch wenn der nach Territorialitätsprinzip durch die Schweiz finanzierte Anteil weniger als 50% ausmacht. Prüfung des Kriteriums "Nötig zur Zielerreichung" Eine Massnahme ist zum Erreichen von Zielen der Verkehrsinfrastrukturpolitik notwendig, wenn mit ihm vorhandene Mängel beseitigt werden sollen, die in Bezug auf mindestens eines der angegebenen strategischen Ziele der Verkehrsinfrastrukturpolitik (vgl. Sachplan Verkehr, Teil Programm) des Bundes bestehen. Also Mängel bei der Funktionalität des Verkehrsnetzes von gesamtschweizerischer Bedeutung, oder der Verbindung zwischen Agglomerationen und Zentren sowie mit dem Ausland, in der Erreichbarkeit ländlicher Räume und im Bereich der Grundversorgung oder der Siedlungsqualität und der Siedlungsentwicklung oder der Verkehrssicherheit auf den Netzen von gesamtschweizerischer Bedeutung oder der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen. Prüfung des Kriteriums "Erhebliche Auswirkungen" Das Kriterium "Erhebliche Auswirkungen" besteht aus je drei Subkriterien, welche die Auswirkungen auf Raum und Umwelt erfassen. Die im Sachplan Verkehr, Teil Programm genannten verkehrlichen Auswirkungen werden als indirekte Auswirkungen auf Raum und Umwelt geprüft. Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf Raum aus, wenn sie: die Funktionalität der Verkehrsnetze von gesamtschweizerischer Bedeutung erheblich beeinflusst oder; die Agglomerationsentwicklung, die Entwicklung von ländlichen Räumen oder Tourismusregionen erheblich beeinflusst oder; mehr als 5 Hektar Bodenfläche beansprucht. Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf Umwelt aus, wenn sie: einer mehrstufigen UVP unterstellt ist oder; Schutzgüter von nationaler Bedeutung berührt, oder; die Kapazität einer Strecke erhöht. Von diesen sechs Subkriterien muss nur eines erfüllt sein, damit eine Massnahme erhebliche Auswirkungen aufweist. Erhebliche Auswirkungen auf Raum: Subkriterium "Funktionalität" Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf den Raum aus, wenn sie die Funktionalität der Verkehrsnetze von gesamtschweizerischer Bedeutung erheblich beeinflusst. Von einer erheblichen Beeinflussung kann ausgegangen werden, wenn: die Fahrzeit zwischen Haltestellen des Fernverkehrs um 15% oder mehr verkürzt wird und damit im Halbstundentakt eine Systemhalbstunde gewonnen werden kann. 6/13

7 Erhebliche Auswirkungen auf Raum: Subkriterium "Entwicklung von Agglomerationen, Tourismusregionen oder ländlichen Räumen" Die Beurteilung der Wirkung einer Eisenbahninfrastrukturmassnahme auf die räumliche Entwicklung ist schwer abzuschätzen. Konjunkturelle Verhältnisse, Einzelinteressen von Investoren, politische Interessen, Ambitionen und Vorstellungen oder Werthaltungen der Grundeigentümer sind mitentscheidend. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass mit der Einführung eines ganztägig durchgehenden Viertelstundentaktes im Kerngebiet einer Agglomeration oder eines ganztägig durchgehenden Halbstundentaktes in Tourismusregionen von nationaler Bedeutung (Oberengadin, Jungfrauregion, Davos/Klosters, Zermatt und Lago Maggiore) ein bedeutender Effekt auf die räumliche Entwicklung erwartet werden. Ebenso haben eine Taktausdünnung auf eine stündige Verbindung oder weniger sowie eine Streckenstillegung erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung Erhebliche Auswirkungen auf Raum: Subkriterium "Beanspruchung Bodenfläche" Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf den Raum aus, wenn sie mehr als 5 Hektar Bodenfläche beansprucht. Wenn der exakte Perimeter des betroffenen Gebietes auf Grund des Arbeitsstandes nicht bekannt ist, ist von Richtwerten auszugehen. Bei einer Schienenstrecke kann z.b. ab einer Länge von >5km davon ausgegangen werden, dass möglicherweise 5 Hektar Bodenfläche betroffen sind. In der Regel erfüllen Massnahmen zum Ausbau der Kapazität auf der bestehenden Infrastruktur wie Kreuzungsstationen, Massnahmen zum Steigerung der Leistung wie Zugfolgeverkürzung oder kleinräumige Massnahmen zur Beschleunigung dieses Subkriterium nicht. Erhebliche Auswirkungen auf Umwelt: Subkriterium "mehrstufige UVP" Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf die Umwelt aus, wenn sie einer mehrstufigen UVP gemäss Anhang zur UVPV unterstellt ist. Das ist der Fall bei neuen Eisenbahnlinien und Neubaustrecken. Damit ein Ausbau als Neubaustrecke betrachtet wird, muss eine räumliche Unabhängigkeit zur bestehenden Infrastruktur über eine gewisse Distanz gegeben sein. Erhebliche Auswirkungen auf Umwelt: Subkriterium "Schutzgüter von nationaler Bedeutung" Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf die Umwelt aus, wenn sie UVP-pflichtig (Kosten > 40 Mio.) ist und Schutzgüter von nationaler Bedeutung tangiert. Schutzgüter von nationaler Bedeutung sind in den folgenden Bundesinventaren erfasst: Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN); Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung; Flachmoore von nationaler Bedeutung; Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung; Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (IANB); Auengebiete von nationaler Bedeutung; 7/13

8 Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler oder nationaler Bedeutung; Trockenwiesen und weiden von nationaler Bedeutung; Eidgenössische Jagdbanngebiete; Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung; Schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (ISOS); Kulturgüter von nationaler Bedeutung; Historische Verkehrswege der Schweiz (IVS); Pärke von nationaler Bedeutung; Schweizerischer Nationalpark im Kanton Graubünden; UNESCO Welterbe; Biosphärenreservate (UNESCO man and the biosphere programme). Ob eine Massnahme erhebliche Auswirkungen auf kantonale und regionale Schutzobjekte aufweist, prüfen die Kantone im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 17 RPV. Erhebliche Auswirkungen auf Umwelt: Subkriterium "Erhöhung der Kapazität" Eine Massnahme wirkt sich erheblich auf Umwelt aus, wenn sie die Kapazität einer Strecke erheblich beeinflusst. Mit einer solchen Kapazitätserhöhung kann indirekt davon ausgegangen werden, dass sich die Umweltbelastung (z.b. Lärm) erhöht. Von einer erheblichen Beeinflussung kann ausgegangen werden, wenn: die Kapazität einer Strecke erhöht wird, so dass das Angebot im Fernverkehr um 15% oder mehr erhöht wird und damit eine Takterhöhung des Fernverkehrs über den ganzen Tag möglich wird, was zu mehr Lärm führt oder; die Kapazität einer Strecke erhöht wird, so dass das Angebot im langläufigen Güterverkehr um 15% oder mehr erhöht wird, was zu mehr Lärm oder einer erhöhten Gefährdung beim Transport gefährlicher Güter führt. In der Regel erfüllen Massnahmen zur Steigerung der Leistung wie Entflechtungen dieses Subkriterium, weil Behinderungen zwischen den Zügen vermieden werden und sich somit der Verkehrsfluss und die Kapazität der Strecke erhöht. Hingegen erfüllen Massnahmen zur Steigerung der Leistung wie Profilerweiterungen dieses Subkriterium nicht, weil sie keinen bedeutenden verkehrlichen Einfluss haben. Erheblicher Koordinationsbedarf Eine Sachplanrelevanz besteht in der Regel bei einem erheblichen Koordinationsbedarf mit anderen Bundesplanungen. Ein erheblicher Koordinationsbedarf zwischen der Bundesplanung und dem kantonalen Richtplan besteht generell nur, wenn das Vorhaben die obigen Kriterien der Sachplanrelevanz erfüllt. Insbeson- 8/13

9 dere besteht kein erheblicher Koordinationsbedarf, wenn die Differenzbereinigung einem politischen Entscheidprozess vorbehalten ist. Unterschiedliche Koordinationsstände in Sach- und Richtplänen für ein Vorhaben stellen keinen erheblichen Koordinationsbedarf dar, da sie hauptsächlich auf einer unterschiedlichen Interpretation von Art. 5 Abs. 2 RPV oder verschiedenen Planungsständen basieren. Vorhaben welche aus Sicht des betroffenen Kantons keinen erheblichen Koordinationsbedarf aufweisen, können von der Sachplanpflicht befreit werden. 9/13

10 Anhang Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, wie die Vorgaben des Sachplan Verkehr, Teil Programm vom BAV mit vorliegender Richtlinie umgesetzt werden. Programmteil Text Programmteil Erläuterungen Umsetzung gemäss vorliegender Richtlinie Vorhaben sind sachplanrelevant, wenn sie zugleich konkrete aktuelle Planungen / Projekte betreffen im Kompetenzbereich des Bundes liegen Ein Vorhaben ist konkret und aktuell, wenn es politisch beschlossen ist oder aus Sicht des Bundes in den nächsten Jahren technisch und finanziell realisiert werden kann und mindestens den Anforderungen an eine Vororientierung (Kap. 1.3) entspricht. Ein Infrastrukturvorhaben liegt im Kompetenzbereich des Bundes, wenn das Vorhaben durch den Bund geplant wird, oder Ein Beschluss des Parlaments liegt vor oder der Bundesrat hat eine Botschaft dem Parlament unterbreitet bzw. sich dazu geäussert, das Vorhaben in den nächsten rund 20 Jahren realisieren zu wollen. Eine Problemanalyse wurde durchgeführt. Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen sind definiert und grundsätzliche Lösungsstrategien festgelegt. Finanzielle Auswirkungen der Lösungsstrategien sind aufgrund von Erfahrungswerten grob abgeschätzt, die Wirkungen sind grob beurteilt. Bahnen haben erste Studien durchgeführt und eine Kostenschätzung +/- 50% liegt vor. Ist bei Eisenbahnanlagen für die der Bund dem Parlament eine Botschaft zur Finanzierung unterbreitet (NEAT, HGV, ZEB, Lärmsanierung) meist gegeben. Vorhaben die im Rahmen des ordentlichen Budgets (Leistungsvereinbarung, Rahmenkredit) realisiert werden sind jedoch zumeist durch die TU s geplant. 10/13

11 die geplanten Bauten und Anlagen durch den Bund errichtet werden, oder Ist bei Eisenbahnanlagen nie der Fall, da die Realisierung durch die TU oder eine spezielle Organisation (AlpTransitGotthard AG) erfolgt. für das Erreichen von Zielen der Verkehrsinfrastrukturpolitik nötig sind sich auf Verkehr, Raum und Umwelt erheblich auswirken der Bund wesentliche Beiträge an das Vorhaben ausrichtet. Vorhaben im Rahmen von Programmen, für die der Bund Programmbeiträge leistet, sind als Einzelvorhaben nicht sachplanrelevant. Dies gilt auch für Vorhaben im Ergänzungsnetz Strassen. Ein Vorhaben ist zur Erreichung von Zielen der Verkehrsinfrastrukturpolitik (vgl. Kap Programmteil) notwendig, wenn mit ihm vorhandene Mängel beseitigt werden sollen, die in Bezug auf mindestens eines der angegebenen strategischen Ziele der Verkehrsinfrastrukturpolitik des Bundes bestehen. Also Mängel bei der Funktionalität des Verkehrsnetzes von gesamtschweizerischer Bedeutung, oder der Verbindung zwischen Agglomerationen und Zentren sowie mit dem Ausland, in der Erreichbarkeit ländlicher Räume und im Bereich der Grundversorgung, oder der Siedlungsqualität und der Siedlungsentwicklung, oder der Verkehrssicherheit auf den Netzen von gesamtschweizerischer Bedeutung, oder der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen. Ein Vorhaben wirkt sich erheblich auf Verkehr, Raum oder Umwelt aus wenn es die Funktionalität der Verkehrsnetze von gesamtschweizerischer Bedeutung erheblich beeinflusst, oder Bundesbeitrag > 50% der Gesamtkosten An die dringlichen Projekte des Infrastrukturfonds richtet der Bund 50% aus. Diese könnten daher das Subkriterium erfüllen. Die Vorhaben der Agglomerationsprogramme hingegen nicht. Dieses Kriterium ist im Prinzip eigentlich immer erfüllt. Denn der Bund wird kaum je Eisenbahninfrastrukturen finanzieren, welche seinen eigenen verkehrspolitischen Zielen nicht entsprechen. Der Verkehr kann Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben. Art. 18 Abs. 5 EBG spricht darum von erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Erhebliche Auswirkungen entstehen, 11/13

12 die Agglomerationsentwicklung, die Entwicklung von ländlichen Räumen oder Tourismusregionen erheblich beeinflusst, oder mehr als 10 Hektare Bodenfläche beansprucht, oder einer mehrstufigen UVP unterstellt ist, oder Schutzgüter von nationaler Bedeutung berührt. wenn mit der neuen Infrastruktur: die Fahrzeit zwischen Haltestellen des Fernverkehrs um 15% oder mehr verkürzt wird und damit im Halbstundentakt eine Systemhalbstunde gewonnen werden kann oder ein ganztägig durchgehender Viertelstundentakt im Kerngebiet einer Agglomeration eingeführt wird oder ein ganztägig durchgehender Halbstundentakt zur Erschliessung eines Tourismusorts von nationaler Bedeutung (Oberengadin, Jungfrauregion, Davos/Klosters, Zermatt und Lago Maggiore) eingeführt wird oder das Angebot auf einen durchgehenden Stundentakt oder weniger ausgedünnt wird oder eine Strecke stillgelegt wird oder ein Bedarf von >5 ha Fläche entsteht die bislang nicht dem Bahnbetrieb dient (z.b. Doppelspurausbau über 5 km). Der Schwellenwert wird herabgesetzt, da Planungen vielfach Deponie- und Materialbewirtschaftungsflächen nicht ausweisen oder die Kapazität einer Strecke erhöht wird, so dass das Angebot im Fernverkehr um 15% oder mehr steigt und damit eine Takterhöhung des Fernverkehrs über den ganzen Tag möglich wird, was zu mehr Lärm führt oder die Kapazität einer Strecke erhöht wird, so dass die im Güterverkehr zur Verfügung stehenden Trassen um 15% oder mehr steigt, was zu mehr Lärm oder grösserer Gefährdung beim Transport gefährlicher Güter führt oder eine mehrstufigen UVP nach Anhang zur UVPV (SR ) verlangt ist. UVP-pflichtige Ausbauten nach Anhang zur UVPV (SR ) (Investitionskosten >40 Mio. Franken) 12/13

13 Vorhaben, die diese vier Bedingungen erfüllen, weisen einen hohen Koordinationsbedarf auf und werden in die Liste der «Handlungsfelder und Vorhaben mit hohem Koordinationsbedarf» aufgenommen. Vorhaben, die nicht diesen Kriterien entsprechen, sind nicht sachplanrelevant. Dies heisst jedoch nicht, dass sie materiell nicht von Bedeutung sind. Sie werden hingegen mit anderen Instrumenten als dem Sachplan Verkehr geplant und koordiniert. Dies betrifft zum Beispiel dringliche Vorhaben des vorgesehenen Infrastrukturfonds, die in lokalen Verkehrsnetzen umgesetzt werden. Schutzgüter von nationaler Bedeutung tangieren. Die Kantone prüfen Konflikte mit kantonalen und regionalen Schutzobjekten. Ein Vorhaben hat einen hohen Koordinationsbedarf wenn es mit anderen Bundesplanungen einen Koordinationsbedarf aufweist. Vorhaben, welche nach Ansicht des Bundes die Sachplanrelevanzkriterien erfüllen und somit erhebliche Auswirkungen auf Verkehr, Raum oder Umwelt haben, werden den Kantonen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 18 RPV zur Abstimmung unterbreitet. In den Sachplan aufgenommen werden nur jene Vorhaben, welche nach Ansicht des Bundes erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt aufweisen sowie nach Ansicht eines Kantons einen erheblichen Koordinationsbedarf aufweisen 13/13

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