152 in der Gemarkung: Altstadt Nord

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Telefon Telefax Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon ### Telefax ### ### GZ.: M/BP/01193/2014 Hamburg, den 7. April 2015 Verfahren Vorbescheidsverfahren nach 63 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück 152 in der Gemarkung: Altstadt Nord Revitalisierung und Aufstockung des Bestandsgebäudes sowie Ausbau des Dachgeschosses VORBESCHEID Nach 63 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung werden unbeschadet der Rechte Dritter die im Antrag gestellten Fragen beantwortet. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre ( 73 Abs. 2 HBauO). Die Geltungsdauer kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden ( 73 Abs. 3 HBauO). Sprechzeiten: Mo, Di, Do Uhr Fr Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung

2 Grundlage der Entscheidung Grundlage der Entscheidung ist bzw. sind - der Bebauungsplan Altstadt 26 mit den Festsetzungen: in Verbindung mit: MKg I, VI(VIII), Baugrenze, Baulinie der Baunutzungsverordnung vom in der Fassung vom DenkmalschutzG: - die beigefügten Vorlagen Nummer 0 / 17 Flurkartenauszug 0 / 20 Querschnitt 0 / 29 Grundriss / Kellergeschoss u.eg. 0 / 30 Grundriss / Obergeschoss 0 / 31 Grundriss / Obergeschoss 0 / 32 Grundriss / Dachterrasse 0 / 33 Schnitt - Ansicht alt - neu 0 / 34 Schnitt-Ansicht M 1:200 0 / 38 Berechnung / Umbauter Raum unter der Maßgabe der nachfolgenden Entscheidungen, Nebenbestimmungen, Hinweise und grünen Eintragungen in den Vorlagen Beantwortung der Einzelfragen 1. Ist das geplante Bauvorhaben nach seiner Art der Nutzung genehmigungsfähig? Siehe planungsrechtliche Ausnahmen zu Ziff und Ziff Der Art der Nutzung des Gebäudes Hopfensack 6, als Gebäude in der Umgebung des Denkmals, stehen keine denkmalrechtlichen Gründe entgegen. Das Gebäude Niedernstraße 120 wurde als Etagenhaus mit Gewerbe und Wohnen 1893 errichtet. Die geplante Nutzung entspricht dem, so dass die Art der Nutzung aus denkmalrechtlicher Sicht genehmigungsfähig ist. Da die Planung keine Rot/Gelb-Darstellung hat, kann zu den inneren Strukturen derzeit keine Stellung genommen werden. Für die Modernisierung und Instandsetzung muss ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung gestellt werden. 2. Ist das geplante Bauvorhaben nach seinem Maß der baulichen Nutzung (auch denkmalschutzrechtlich) genehmigungsfähig? M/BP/01193/2014 Seite 2 von 8

3 - zu Hopfensack 6 Die dreigeschossige Aufstockung mit Dachterrasse des Gebäudes Hopfensack 6 ist aus denkmalrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig, da diese zum einen erhebliche Beeinträchtigungen der prägenden Umgebung darstellt und zum anderen mit dieser Erhöhung die Qualität der Wohnungen im Denkmal Niedernstraße 120 beeinträchtigt wird. Das Gebäude Hopfensack steht im Südwesten zum Denkmal und die geplante Aufstockung verschlechtert die Situation der rückwärtigen Wohnungen hinsichtlich Luft/Licht und Sonne erheblich. Die geplante Veränderung des Gebäudes Hopfensack 6 wird gemäß 8 DschG versagt, da ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Vorstellbar ist hier eine eingeschossige Aufstockung mit einer Staffel, die der Kubatur des ehemaligen Daches nahe kommt und sich der Höhenentwicklung der Nachbargebäude anpasst. Die Staffel ist straßenseitig zurückzuversetzen. Die Staffel ( Dachgeschoss) kann auch ein Vollgeschoss werden. Somit wird eine Aufstockung auf insgesamt 6 Vollgeschosse, entsprechend dem B- Plan Altstadt 26, zugelassen. - zu Niedernstraße 120 siehe planungsrechtliche Befreiung in Ziff.9.1 Die vorgesehene Veränderung beim Gebäude Niedernstraße 120 als Wiederherstellung des ehemals vorhandenen Dachabschlusses ist denkmalrechtlich genehmigungsfähig. 3. Kann die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach 31 Abs. 2 BauGB bzw. die Erteilung einer Genehmigung einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen der HBauO für folgende Punkte gemäß der anliegenden Anträge in Aussicht gestellt werden, soweit nicht einzelne Anträge durch eine Beurteilung nach 34 BauGB obsolet werden? 3.1 Im Gebäude Hopfensack 6 für die Errichtung von 6 Wohnungen (Abweichung vom B-Plan) 3.2 im Gebäude Niedernstraße 120 für die Nutzung von 6 Bestandswohnungen (Bestand) und die Errichtung einer neuen Wohnung im Dachgeschoss (Abweichung vom B-Plan) 3.3 für die denkmalgerechte Wiederherstellung des Daches des Gebäudes Niedernstraße 120 mit einer Erhöhung des bisherigen Daches um mehr als 120 cm und die Ausführung in Materialität und Dachneigung wie in den Antragsunterlagen gezeichnet (Befreiung). 3.4 für den Einbau eines rollstuhlgerechten Fahrstuhls, welcher nicht die notwendige Größe für Krankentragen hat (Abweichung von HBauO). Zu 3.1 siehe planungsrechtliche Ausnahme in Ziff M/BP/01193/2014 Seite 3 von 8

4 Zu 3.2 siehe planungsrechtliche Ausnahme in Ziff zu 3.3 siehe planungsrechtliche Befreiung in Ziff. 9.1 Die vorgesehene Veränderung beim Gebäude Niedernstraße 120 als Wiederherstellung des ehemals vorhandenen Dachabschlusses ist denkmalrechtlich genehmigungsfähig. Auf die Einhaltung der Abstandsflächen nach 6 HBauO wird verwiesen. zu 3.4 siehe bauordnungsrechtliche Abweichung in Ziff Wird die geplante Fluchttreppenanlage für die rückseitigen Wohnungen Niedernstraße 120 ( mit Flucht durch das Treppenhaus Hopfensack 6) als zweiter Fluchtweg anerkannt? Für die rückseitigen Wohnungen muß ein zweiter baulicher Rettungsweg sichergestellt werden. Die geplante Fluchttreppenanlage wird für die rückseitigen Wohnungen Niedernstraße 120 anerkannt. Eine Detailprüfung der Treppenanlage bleibt hinsichtlich der Ausführung dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. Es wird darauf hingewiesen, daß die Abstandsflächen und Mindestabstände nach 6 HBauO eingehalten werden müssen. 5. Kann die im Vorentwurf gezeichnete Gestaltung der Aufstockung der Gebäude Hopfensack 6 und Niedernstraße 120 aus städtebaulicher ( und ggf. denkmalpflegerischer ) Hinsicht so realisiert werden? Der gestalterische Anschluss an die Nachbargebäude bleibt dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Fragen der Fassadengestaltung, Materialität und Farbigkeit sind mit dem Fachamt für Stadtplanung im Baugenehmigungsverfahren abzustimmen. - zu Hopfensack 6 Die geplante Aufstockung beim Gebäude Hopfensack 6, als querliegende Bauteile, stehen im Widerspruch zu der Gestaltung der Umgebungsbebauung. Diese ist geprägt durch eine vertikale Gliederung der Fassaden, so dass die Aufstockung sich nicht gestalterisch in die Umgebung einlässt. Dies ist aber im Bereich der Pufferzone des zukünftigen Welterbes geboten. Eine vertikale Linienführung der Bestandsfassade ist zu berücksichtigen. Wegen der Versagung der Aufstockung des Gebäudes Hopfensack 6 im Bereich des 6. Und 7. OG (Dachterrasse) kann die Frage der Gestaltung nicht abschließend beantwortet werden. - zu Niedernstraße 120 Die Gestaltung des Gebäudes Niedernstraße 120 ist denkmalrechtlich vorstellbar, wobei Detailprüfung erst im Rahmen des Bauantrags bzw. der denkmalrechtlichen Genehmigung möglich ist, da die Veränderungen nicht als Rot/gelb-Darstellung kenntlich gemacht sind. M/BP/01193/2014 Seite 4 von 8

5 6. In der Brandwand des Nachbargebäudes Hopfensack 8 befindet sich im Bereich des 5. Obergeschosses ein Fenster, von dem nicht bekannt ist, ob dieses genehmigt ist bzw. ob dieses Aufenthaltsräume belichtet. Kann das Fenster zugebaut werden? Die Fensteröffnung in der Giebelwand des 5. Obergeschosses des Nachbargebäudes Hopfensack 8 ist bauaufsichtlich nicht genehmigt. Bei diesem Fenster handelt sich um einen Aufenthaltsraum, der auch ein Fenster zum Innenhof hat. Das Fenster kann in Abstimmung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes - Hopfensack 8 - zugebaut werden. 7. Ist die geplante Dachterrasse auf dem Gebäude Hopfensack 6 und Ihre Nutzung als Spiel- und Freizeitfläche in der beantragten Form genehmigungsfähig? siehe nicht erteilte planungsrechtliche Befreiung in Ziff Der geplanten Aufstockung mit der Dachterrasse wird nicht zugestimmt. 8. Sind Maßnahmen notwendig, um einen Brandüberschlag auf das in der Dachschräge des Nachbarn Hopfensack 2 befindliche Dachfenster zu unterbinden ( z.b. Erhöhung der grenzseitigen Brandwand)? Nach 28 Abs. 2 HBauO sind im Bereich der Grundstücksgrenze Gebäudeabschlusswände als Brandwände erforderlich. Bei dem Nachbargebäude - Fl. 1822, Hopfensack 2, befinden sich im 7. OG in Abstand von weniger als 2,50 m zur Grundstücksgrenze Dachflächenfenster. Diese Dachflächenfenster müssen im Falle der Aufstockung auf dem Baugrundstück Hopfensack 6 - brandschutztechnisch durch qualifizierte F 90 Brandschutzfenster ertüchtigt bzw. F 90 Dachkonstruktion geschlossen werden. Besondere Brandschutzmaßnahmen, verursacht durch die Fensteröffnungen auf dem Nachbargrundstück Fl. 1822, sind auf dem Baugrundstück - Hopfensack 6 - nicht erforderlich. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 9. Folgende planungsrechtliche Befreiung wird nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 9.1. für das weitere Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse von 4 auf 5 im ausgewiesenen 1- geschossigen Blockinnenbereich Niederstraße 120 durch Erhöhung des Daches außerhalb der Baugrenzen (B-Plan Altstadt 26). Bedingung Im Bereich des gepl. Dachgeschosses ist ein Mindestabstand von 2,50 m zum Fl einzuhalten, da eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers des Fl. M/BP/01193/2014 Seite 5 von 8

6 1822 für die Unterschreitung dieses Abstandes nicht vorliegt ( 6 HBauO, 71 HBauO). Im Bereich des gepl. Dachgeschosses entlang der Grundstücksgrenze zum Fl wird einer geschlossenen Bauweise zugestimmt, da auf dem Nachbargrundstück Fl ein Gebäude an der Grundstücksgrenze vorhanden ist ( 7 Abs. 2 HBauO). Die denkmalrechtlichen Anforderungen sind einzuhalten. Die denkmalrechtliche Zustimmung für die Veränderungen der Niedernstraße 120 wird in Aussicht gestellt. 10. Folgende planungsrechtliche Ausnahmen werden nach 31 Abs. 1 BauGB erteilt von der Art der baulichen Nutzung für das Errichten einer Wohnnutzung im festgesetzten Kerngebiet ( Hopfensack 6) ( 7 BauNVO v. 1977) Bedingung Der Wohnanteil in dem Baublock (zwischen Niedernstraße, Hopfensack, Kattrepelsbrücke und Depenau) muss deutlich untergeordnet bleiben d.h. insgesamt weniger als 30 v.h. betragen von der Art der baulichen Nutzung für das Errichten einer Wohnnutzung im festgesetzten Kerngebiet (Niedernstraße 120)( 7 BauNVO v. 1977) Bedingung Der Wohnanteil in dem Baublock (zwischen Niedernstraße, Hopfensack, Kattrepelsbrücke und Depenau) muss deutlich untergeordnet bleiben d.h. insgesamt weniger als 30 v.h betragen. 11. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen nach 69 HbauO wird erteilt für die Unterschreitung der erforderlichen Grundfläche des Fahrkorbes der Aufzugsanlage von 1,1 m x 2,1 m auf 1,1 m x 1,4 m ( 37 Abs. 4 und 5 HBauO) Für die weitere Überdeckung von Abstandsflächen zwischen den Gebäuden Hopfensack 6 und Niedernstraße 120 in einer Breite von 8,84 m und einer Tiefe von 0,29 m ( 6 Abs. 3 HBauO). Nicht erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 12. Folgende planungsrechtliche Ausnahme wird nach 31 Abs. 1 BauGB nicht erteilt für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse von 6 auf 7 im Bereich Hopfensack 6 ( 2 Ziff. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan Hamburg - Altstadt 26). Begründung Die Ausnahme ist nicht vertretbar, weil sie aus Gründen des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig ist. Die geplante Aufstockung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der prägenden Umgebung dar. Die Belichtung des Wohngebäudes Niedernstraße 120 wird erheblich M/BP/01193/2014 Seite 6 von 8

7 beeinträchtigt. Das Gebäude Hopfensack 6 steht in der Umgebung des geschützten Baudenkmals Niedernstraße 120. Die denkmalrechtliche Genehmigung wird versagt. Hinweis Der Vorbescheid ersetzt nicht die Genehmigung für das Vorhaben und berechtigt nicht zum Beginn der entsprechenden Arbeiten ( 59 Abs. 1 HBauO i.v.m. 72 a Abs. 1 HBauO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Unterschrift Weitere Anlagen Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG M/BP/01193/2014 Seite 7 von 8

8 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Änderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Wohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 6 Vollgeschosse M/BP/01193/2014 Seite 8 von 8

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