Analysen, Argumente, Aspekte, Informationen, Meinungen, Politik, Praxis, Tips. Gesamtausgabe

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1 Bitte daran denken! Mitgliederausgabe 07/ Juni 2010 Bei Änderung Ihrer e-post-adresse oder bei erstmaliger e-post-adresse uns bitte sofort informieren! Herzlichen Dank. Richtig abrechnen Die Heilpraktiker-Rechnung aus juristischer Sicht Dr. jur. Annette Oberhauser Vorbemerkung der Redaktion: Dieser Artikel erschien erstmalig in CO`MED 3/10. Mit freundlicher Genehmigung des Verlags und der Autorin übernehmen wir denselben dankend. Einige Anmerkungen unsererseits ergänzen denselben. Ihre Aufmerksamkeit lenken Sie bitte auf den Teil Laborleistungen, zu denen AKTIV bereits sehr intensiv berichtet hatte. Am Anfang dieses Artikels steht die Frage: Was kann ich abrechnen und wie muß ich das tun, damit meine Forderung durchsetzbar ist? Welche Anforderungen muß ich beachten, um eine Abrechenbarkeit gegenüber Krankenversicherern zu erreichen? Diese Fragen haben jeden heilkundlich Tätigen schon beschäftigt und tun es immer wieder, wenn die Patienten kommen und fragen: Muß ich das selbst zahlen? Um zu wissen, wie man die bestmögliche Abrechnung erstellt, muß man zunächst einmal die dahinter stehende Systematik verstehen. Oder anders ausgedrückt: Von wem bekomme ich eigentlich mein Geld? Bei gesetzlich Versicherten herrscht in den allermeisten Fällen noch das so genannte Sachleistungsprinzip, d. h., der Patient kommt, wird behandelt und die Abrechnung erfolgt dann direkt gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Schuldner ist in diesem Fall also die Kasse, ein Anspruch gegen den Patienten besteht nicht. 1) Bei privat Versicherten ist es jedoch anders. Bei privaten Krankenversicherungen (PKV) (wie auch bei der Beihilfe für Beamte) 2) gilt das Erstattungsprinzip, d. h., der Patient kommt, wird behandelt, erhält selbst die Rechnung, bezahlt diese, reicht sie bei seiner Versicherung ein und erhält die vorgeleisteten 3) Beträge erstattet. Schuldner des Behandlers ist hier also der Patient selbst und niemand anders. Sollte dessen Versicherung die Erstattung verweigern, ist dies rechtlich betrachtet allein dessen Problem. Warum sollte es Sie dann also kümmern, wie Ihre Rechnung aussieht, solange Sie die erbrachten Leistungen irgendwie abrechnen? Hierbei bin ich doch an nichts gebunden, oder? Nun, zum einen möchten ja auch Sie, daß der Patient diese Kosten erstattet bekommt. Zum anderen gibt es da auch noch weitere, nicht ganz so altruistische Gründe. Wenn der Versicherer die Erstattung verweigert, kann es sehr leicht passieren, daß der Patient sich darüber bei Ihnen (!) beschwert. Sie müssen diesen vor Behandlungsbeginn darüber informieren, daß die Behandlung unter Umständen nicht von der PKV übernommen wird und es sein könnte, daß die Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Wenn Sie dieses ganz pauschal angeben, sind Sie zwar relativ sicher diesbezüglich 4), aber es besteht auch die Gefahr, daß sich dann viele Patienten aus Furcht vor dem Kostenrisiko nicht behandeln lassen, obwohl die PKV diese Kosten grundsätzlich übernommen hätte. Besser wäre es also allemal, wenn Sie den Patienten zumindest anhaltsmäßig mitteilen könnten, welche Behandlungen normalerweise erstattet werden und welche nicht. Bereits deshalb sollte es Sie interessieren, ob Ihre Rechnungen erstattet wurden oder nicht

2 Des Weiteren kann es vorkommen, daß eine PKV die Erstattung verweigert, weil die Rechnung nicht zu den Diagnosen passt oder anderweitig unschlüssig ist. In solchen Fällen steht dem Patienten unter Umständen sogar ein Schadensersatzanspruch gegen Sie zu, wenn die Verweigerung der Erstattung rechtmäßig erfolgte und auf einem Versehen oder einer unsauberen Abrechnung beruht. Sie sehen also: Es ist auch in Ihrem eigenen Interesse wichtig, eine Abrechnung so zu gestalten, daß sie auch den Anforderungen der PKVen entspricht. Wie aber sind nun diese Anforderungen? Ihre Rechnungen sollten auf jeden Fall stringent sein und klar. Das beginnt damit, daß die Diagnosen in der Rechnung aufgeführt werden müssen. Dies müssen sämtliche Dia gnosen sein, die in der Rechnung eine Behandlung gefunden haben. Später kann es erforderlich werden, erklären zu können, welche Behandlung auf welcher Diagnose beruht. Ein nachträgliches Anfügen von weiteren, auf der Rechnung vergessenen Diagnosen lassen PKVen (und oftmals auch Gerichte) als Schutzbehauptung nicht mehr gelten. Im schlimmsten Fall wird dadurch die gesamte Rechnung unwirksam. Bei den einzelnen Leistungspositionen sollte man sich immer auf die GebüH bzw. die GOÄ 5) stützen. Sollte es für die erbrachten Leistungen keine entsprechenden Ziffern dort geben, sind solche Ziffern analog zu wählen, die der erbrachten Leistung am nächsten kommen. Das klingt recht sinnvoll und einfach, hat jedoch auch seine Tücken. Wichtig ist hier, daß die analoge Abrechnung auch als solche gekennzeichnet wird. Dabei reicht leider nicht das übliche A hinter der Ziffer, wichtig ist zudem, daß neben der Ziffer und dem A die tatsächlich erbrachte Leistung genannt wird. Nur dann besteht überhaupt die Möglichkeit, daß die PKV die Leistung erstattet. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, wie häufig einzelne Leistungen abgerechnet werden können. Wie ist es, wenn ich z. B. Akupunkturleistungen an drei verschiedenen Körperstellen, für drei verschiedene Krankheitsbilder oder mit drei verschiedenen Akupunkturmethoden erbringe? Darf ich die Akupunktur dann auch dreimal abrechnen in einer Behandlung? Hier scheiden sich die Geister. Die PKVen vertreten (natürlich) die Ansicht, daß pro Behandlung die Leistung auch nur einmal abgerechnet werden kann, egal wie viele Körperstellen, Erkrankungen oder Methoden betroffen sind. Ein solch pauschaler Ausschluß ist natürlich nicht möglich. Entscheidend für Sie kann demnach nur sein, daß Sie in der Rechnung angeben, aus welchem Grund Sie die Leistung in einer Behandlung mehrmals abrechnen und idealerweise auch, weshalb diese Mehrfachleistung erforderlich war. 6) Um eine Erstattung abzulehnen, wird von den PKVen immer wieder gern das Argument angeführt, die Behandlung dauere schon sehr lange an, und es zeige sich keine Besserung. Somit würde eine weitere Behandlung keinen Sinn haben und eine Erstattung nichtig machen. Wenn Sie also einen Patienten über einen längeren Zeitraum wegen desselben Krankheitsbildes mit denselben Therapien behandeln, ohne daß sich eine Besserung einstellt (z. B. einfach weil es sich um eine Langzeittherapie handelt, die erst spät anspricht, beim Patienten besondere Blockaden überwunden werden müssen oder auch andere Gründe ausschlaggebend sind), sollten Sie diese Besonderheiten ebenfalls in Ihren Rechnungen berücksichtigen, um den PKVen gleich von vornherein den Wind aus den Segeln zu nehmen. Beliebt ist auch der Vorwurf, eine Behandlung wäre nicht zielgerichtet und es würde eine Vielzahl von unsinnigen, sich einander ausschließender Therapien angewendet, oder anders ausgedrückt: der Behandlung fehle es an einem schlüssigen Therapiekonzept. Dieser Vorwurf taucht oftmals dann auf, wenn der Patient mit mehr als einer Therapiemethode behandelt wird. Auch für diesen Fall, in dem in der Behandlung eines Krankheitsbildes mehrere Therapiemethoden zum Einsatz kommen, bietet es sich an, gleich in der Rechnung mit aufzunehmen, weshalb dieses erforderlich ist. Wenn wir Sie nun auffordern, all das in die Rechnung aufzunehmen, dann fragen Sie sich sicherlich jetzt, ob das durchsetzbar ist und die Rechnung nicht untragbar aufblähen würde. All diese Vorschläge stellen lediglich Empfehlungen dar. Eine Pflicht zu solchen Hinweisen besteht nicht, schließlich ist Ihr Schuldner der Patient und nicht die PKV

3 Wenn aber der Patient Streit mit seiner PKV hat, dann kommt er als erstes zu Ihnen, um eine Stellungnahme zu den jeweiligen oben genannten Punkten anzufordern, je nachdem, was der Vorwurf der PKV ist. Eine solche Stellungnahme können Sie kaum verweigern und hätten dann den Aufwand, die Patientenakte nochmals herauszuholen und sich damit zu befassen, was sicherlich mehr Zeitaufwand bedeutet, als dies gleich entsprechend in der Rechnung zu vermerken. Selbst wenn Sie all diese Punkte berücksichtigen, bedeutet das noch nicht, daß man sicher sein kann, daß die PKV die Rechnung erstattet. Es verbleibt ja immer noch die materielle Prüfung, also ob die Behandlungen im versicherungsrechtlichen Sinn tatsächlich erstattungsfähig waren. So könnte es z. B. sein, dass die Mehrfachabrechnung einer Akupunktur von einem Gericht nicht als gerechtfertigt betrachtet wird oder daß eine bestimmte angewandte Therapiemethode nicht als ausreichend bewährt angesehen wird. Aber zumindest haben Sie dann alles getan, um Ihre eigene Rechnung sicher vor Schadensersatzforderungen zu machen, sofern die Patienten vorher der angewandten Diagnose- / Behandlungsmethode zugestimmt haben. Denn wenn der Patient wußte, was er bekommt und die Rechnung dies auch entsprechend eindeutig ausweist, dann kann Ihnen niemand einen Vorwurf machen, wenn die PKV keine Erstattung leistet, auch der Patient selbst nicht. 7) Nicht vergessen dürfen Sie bei Ihrer Rechnungsstellung selbstverständlich die sonstigen allgemeinen Anforderungen an eine Rechnung wie Datum, Leistungszeitraum, Aussteller usw., welche Ihnen aber sicherlich längst geläufig sind. Anmerkungen der Redaktion AKTIV : 1) Für uns Heilpraktiker nicht von Bedeutung, da Heilpraktiker gemäß Sozialgesetzgebung zu den GKV nicht zugelassen sind, was aber auch aus Qualitätsgründen nicht gewünscht wird. 2) Soweit diese erstattungsfähig sind und dem tariflichen Anspruch entsprechen. 3) Nicht nur Beamte, sondern vielfach auch Behördenbedienstete und andere. 4) Erfahrungsgemäß reicht dies vielfach nicht aus. Eine schriftliche Bestätigung würde im Rechtsverfahren als Beweis erfoderlich sein. 5) Für Heilpraktiker gilt grundsätzlich nur die GebüH, soweit diese die entsprechende Leistung enthält. 6) Die Mehrfachabrechnung einzelner Ziffern ist immer indivduell zu sehen: i.m.-injektionen sind z.b. denkbar. Die Chiropraktik z.b WS ist nur 1x möglich, egal wieviel Wirbel behandelt werden. Es gibt hierbei Leistungen, die zwar berechnungsfähig, jedoch vom Versicherer nicht abrechnungsfähig wie aber auch Leistungen, die weder berechnungs- noch abrechnungsfähig, sind. 7) Selbstverständlich ist, daß Ihre Behandlung sachgerecht, leistungsgerecht, medizinisch notwendig und kostengerecht ist und der Patient vorher den Honorarsätzen zugestimmt hat und eindeutig informiert wurde, daß die Kosten möglicherweise ganz oder teilweise nicht erstattet werden. Wichtig ist, daß der Patient nicht im Glauben gelassen wird, daß er die Kosten auf jeden Fall erstattet erhält. Spezial: Laborleistungen Es ist immer noch umstritten und wird regelmäßig heiß diskutiert, wie Laborleistungen dem Patienten in Rechnung gestellt werden können, ohne daß der Heilpraktiker sich der Gefahr des Abrechnungsbetrugs nach 263 StGB oder der Untreue nach 266 StGB aussetzt. Hierbei ist zunächst der Grundsatz zu beachten, daß dem Patienten nur solche Fremdkosten weitergegeben werden können, die dem Therapeut selbst entstanden sind, und auch nur in der Höhe, wie sie bei diesem letzten Endes, auch unter Berücksichtigung von finanziellen Vorteilen wie Rabatten und Boni, tatsächlich verbleiben. Zudem darf der Therapeut keine finanziellen Vorteile aus einer Einschaltung von Leistungen Dritter für den Patienten beanspruchen oder entgegennehmen. Fortsetzung Seite 4-3 -

4 Für die Rechnungsstellung bieten sich zunächst folgende drei Möglichkeiten: 1. Sie als Heilpraktiker schalten für den Patienten als dessen Vertreter oder Erklärungsbote ein Labor für medizinisch-technische Unterstützungsleistungen ein. Dabei kann dahinstehen, ob der Patient selbst ein Auftragsformular des Labors unterzeichnet oder mit der Einschaltung des Labors den Heilpraktiker, also Sie, betraut. Tatsache ist, daß der Patient zwei Rechnungen erhält, eine von Ihnen für die Behandlung und eine weitere des Labors für die Erbringung der Laboruntersuchungen. Auf Grund Ihrer stetigen Zusammenarbeit mit dem Labor gewährt Ihnen dieses einen finanziellen Vorteil. In einem solchen Fall steht der Untreuetatbestand des 266 StGB im Raum. Dieser ist durch ein vorsätzliche Pflichtverletzung bei der Betreuung fremder Vermögensinteressen durch Benachteiligung des zu Betreuenden gekennzeichnet. Der Patient wird in der Regel das von Ihnen vorgeschlagene Labor beauftragen. Auf Grund des in Sie gesetzten Vertrauens folgt der Patient Ihren Vorschlägen. Sie entscheiden dabei nicht nur über das Ob einer Laboruntersuchung, sondern auch über deren Art und Umfang. Wirtschaftlich und faktisch verfügen Sie so bei der Laborbeauftragung über die Vermögensverhältnisse des Patienten als desjenigen, der die Vergütung des Labors schuldet. Wird ein Treueverhältnis im Rechtssinne und damit Ihre Fähigkeit bejaht, eigenverantwortlich über das Vermögen des Patienten zu verfügen, so stellt die Entgegennahme Ihrerseits von finanziellen Vorteilen einen Vermögensnachteil für den Patienten dar. Dieses gilt vor allem auch keinesfalls nur dann, wenn die Zuwendungen an Sie im Ergebnis zu einer Erhöhung der Kosten des Labors führen. Vielmehr wird schlicht allein die eingangs dargestellte Entgegennahme von finanziellen Vorteilen den objektiven Strafbestand der Untreue im Sinne 266 StGB erfüllen. 2. Der Patient beauftragt Sie im Rahmen einer Heilbehandlung, für die die Inanspruchnahme einer Laborleistung notwendig wird, die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nunmehr schließen Sie im eigenen Namen einen Vertrag mit einem Fremdlabor über eine Laboruntersuchung ab. Sie erhalten sodann vom Labor eine Abrechnung über die erbrachten Laborleistungen. Diese (komplette) Summe der Abrechnung stellen Sie auf Ihrer Rechnung dem Patienten als Auslagen in Rechnung. Auf Grund einer nur zwischen Ihnen und Labor bestehenden Vereinbarung sind Sie im Innenverhältnis zum Labor nicht verpflichtet, für den in der Abrechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrag in voller Höhe aufzukommen. Je nach Ausgestaltung der so genannten Treuevereinbarung darf die Rechnung des Labors um ein Skonto oder eine Provision gekürzt werden. Diese interne Vereinbarung zwischen dem Labor und Ihnen wird dem Patienten jedoch nicht offen gelegt. Hier könnte eine Strafbarkeit Ihrerseits gegenüber dem Patienten wegen Betruges gem. 263 StGB vorliegen. Der Betrugstatbestand knüpft an eine Täuschungshandlung an, welche beim Patienten einen Irrtum erregt. Weist der Heilpraktiker in der an den Patienten gerichteten Rechnung nicht aus, daß zu seinen Gunsten zwischen ihm und dem Labor eine zu einem Rechnungsnachlaß führende Vereinbarung getroffen wurde, befindet sich der Patient darüber im Irrtum, daß die von ihm erstatteten Auslagen vom Heilpraktiker nicht tatsächlich in voller Höhe an das Labor abgeführt werden. Der Patient erleidet einen Vermögensschaden daraus, dem Heilpraktiker vermeintliche Aufwendungen in tatsächlich gar nicht entstandener Höhe bezahlt zu haben. Da auch Vorsatz und Vermögensschädigungsabsichten unzweifelhaft vorliegen, weil Sie von Anfang an die Absicht hatten, den Gutschrifts- oder Skontobetrag für sich zu behalten und nicht an den Patienten weiterzuleiten, ist der Tatbestand eines Betruges sehr wahrscheinlich erfüllt

5 3. Der Fall liegt wie bei Nr. 2. Sie weisen aber die Laborkostenrechnung nicht (!) als Auslagenposten auf Ihrer eigenen Gebührenrechnung gegenüber dem Patienten aus, sondern die vom Labor erbrachte Leistung zusammen mit Ihren eigenen Leistungen als Eigenleistung und rechnen diese auch so ab. Dabei kalkulieren Sie die Position der Laborkosten so, dass Sie diese entweder für Ihre eigene Rechnung noch mit einem Aufschlag versehen oder aber Ihnen vom Labor gewährte Rabatte oder Bonifikationen außer Betracht lassen. Auch hier könnte eine Strafbarkeit wegen Betrugs 263 StGB vorliegen. Hierzu ist vorab ein Blick auf das Berufsrecht und das Gebührenrecht der Heilpraktiker zu richten. Die Berufsordnung für Heilpraktiker bringt in Art. 2 den Rechtsgedanken zum Ausdruck, am Patienten nicht anderweit als durch eigene Leistung verdienen zu dürfen, indem es nämlich den Heilpraktikern verboten ist, sich Patienten gegen Entgelt zuweisen zu lassen. Für die vorliegende Konstellation klar und eindeutig ist die Regelung im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, der GebüH. Dort befindet sich bereits im Vorwort bei den allgemeinen Grundsätzen folgende Regelung: Fremdleistungen sowie sonstige Materialien und Auslagen können nur mit dem tatsächlichen Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Der Leistungsträger kann den Kostennachweis durch Belege verlangen. (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), (Anm. d. Red.: Herausgegeben von den Heilpraktikerverbänden)) Hierzu wird im Kommentar von Karl-Fritz König zum Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker weiter ausgeführt: Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als aktiver Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sollten auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als Auslagen ausgewiesen werden. (König K-F. Kommentar zum GebüH. Bochum 2002, Seite 21.) Es ist kein Geheimnis, daß Heilpraktiker-Rechnungen in der Regel nur noch von Privatkrankenkassen erstattet werden; Kostenübernahmen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen erfolgen so gut wie nicht mehr, auch nicht mehr im Rahmen freiwilliger Leistungen. Die privaten Krankenversicherer wiederum folgen einer strikten Regelung, wonach Leistungen von Heilpraktikern nur bezahlt werden, soweit diese nach GebüH erstellt und abgerechnet sind. Die Patienten von Heilpraktikern dürfen nun erwarten, daß deren Rechnungen so erstellt werden, wie es der allgemeinen Übung nach der Berufsordnung der Heilpraktiker, Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker und entsprechender Erstattungsregelungen der privaten Krankenversicherer entspricht. Erstellt ein Heilpraktiker aber eine Rechnung, bei welcher er die Laborkosten als Eigenleistung mit einem höheren Betrag ausweist und abrechnet, als er ihn selbst an das Labor zu leisten hatte, verstößt dies sowohl gegen die Verpflichtung, Fremdleistungen auszuweisen, als auch gegen die Regelung, Fremdkosten nur zu dem ihm selbst tatsächlich entstehenden Aufwand an den Patienten weiterzugeben. In einer gegen diese Grundsätze verstoßenden Rechnungsstellung wird man das für einen Betrugsvorwurf erforderliche, aber auch ausreichende Täuschungsmoment finden können. Da Bereicherungsabsicht (zu Gunsten des Heilpraktikers) und Vermögensnachteilszufügung (zu Lasten des Patienten) sich nicht vom vorausgehenden Fall unterscheiden, kann auch hier wiederum der Tatbestand eines Betruges vorliegen. Laborgemeinschaften Als Lösung aus diesem Dilemma, nämlich in die Gefahr des Abrechnungsbetrugs bzw. der Untreue zu gelangen, wenn man von niedrigen Fremdlaborkosten profitieren möchte, indem man die Differenz zu den Preisen nach der GebüH als Gewinn abschöpfen möchte, wird von Gesellschaften der Beitritt zu einer Laborgemeinschaft (= LG) als aktiver Gesellschafter angeboten. Schließlich steht im Kommentar von Karl- Fritz König zum Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker: Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als aktiver Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Fortsetzung Seite 6-5 -

6 Durch den Eintritt in eine solche, die in verschiedenen Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel einer GbR betrieben werden kann, soll der Heilpraktiker einen Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit verlagern, nämlich die Erbringung bestimmter labormedizinischer Leistungen in die gemeinsame Gesellschaft. Die technische Durchführung von Laboruntersuchungen wird auf medizinisches Personal delegiert. Juristisch betrachtet soll der die Laborleistung dadurch selbst erbringen und daher die erbrachten Leistungen selbst mit den entsprechenden GebüH-Positionen abrechnen dürfen. Es sei nämlich so, daß die persönliche Verantwortlichkeit des einzelnen Heilpraktikers gegenüber seinen Patienten durch den Beitritt zur Laborgemeinschaft nicht berührt werde. Die Differenz zwischen dem LG-Kostensatz und dem nach Gebührenordnung (Anm. d. Red.: Gebührenverzeichnis) erzielbaren Preis wird dabei in verlockender Weise als der Gewinn des Heilpraktikers angepriesen. Sofern die Laborgemeinschaft nur kostendeckend ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet, soll dieser Gewinn darüber hinaus nicht umsatzsteuerpflichtig sein. Es sei deshalb darauf zu achten, daß im Gesellschaftsvertrag unter dem Punkt Gesellschaftszweck der Passus steht, dass die Gesellschaft ihre Leistungen kostendeckend erbringt und eine darüber hinausgehende Gewinnerzielungsabsicht nicht besteht. Dies sei Voraussetzung dafür, daß die Laborgemeinschaft durch Bescheid des Finanzamtes von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden kann. Als Vorteil der Mitgliedschaft in einer Laborgemeinschaft wird aufgeführt, daß Sie als Heilpraktiker die rechtlichen Voraussetzungen zur Erbringung und Liquidation von Laborleistungen erlangen sollen, ohne selbst teure Geräte und ggf. entsprechendes Hilfspersonal anschaffen zu müssen. Es muss jedoch vor solchen Konstrukten ausdrücklich gewarnt werden! Bei vielen Anbietern besteht die Gefahr, daß durch eine Pseudo-Einlage nur der Schein einer aktiven Gesellschafterstellung begründet wird. Dies reicht natürlich nicht aus, die medizinisch-technischen Untersuchungen der Laborgemeinschaft als Eigenleistungen abzurechnen. Derartige Gesellschafterverträge sind äußerst kritisch zu überprüfen, wobei die Einschaltung eines Anwalts, also die Einholung fachlichen Rats, unbedingt anzuraten ist, will man nicht riskieren, wegen Abrechnungsbetrugs / Untreue verurteilt zu werden. Wichtig ist beim Abschluß eines solchen Vertrags neben der Begründung der aktiven Gesellschafterstellung auch, daß Sie darauf achten, dass Ihre Haftung als Gesellschafterin in der Laborgemeinschaft auf die zu leistende Einlage begrenzt wird, indem Sie durch die jeweilige Laborbetriebsgesellschaft von einer darüber hinausgehenden Haftung freigestellt werden. So können Sie das wirtschaftliche Risiko begrenzen und müssen nicht mit Ihrem Privatvermögen für etwaige Schäden aus dem Betrieb der LG haften. Daneben sind noch weitere Punkte wie zum Beispiel Kündigung, Kosten, Geschäftsführung, Stimmrecht usw. von Bedeutung, die den Rahmen dieses Artikels jedoch sprengen würden. Es sei an dieser Stelle noch einmal insbesondere darauf hingewiesen, daß für das rechtliche Konstrukt Laborgemeinschaft keine Garantie abgegeben werden kann, da die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall sehr sorgfältig vorgenommen werden muß. Die Rechtsprechung ist rigoros, wenn nicht alle Punkte für eine rechtlich einwandfreie, aktive Gesellschafterstellung eingehalten werden, die insbesondere eine Gleichberechtigung gegenüber den übrigen Gesellschaftern erkennen lassen muß. Die Gefahr besteht also darin, dass die Gerichte den Beitritt zu einer Laborgemeinschaft als aktiver Gesellschafter als Umgehung der oben dargestellten Grundsätze bewerten könnten, indem labortechnische Fremdleistungen künstlich zu Eigenleistungen umfunktioniert werden. Wie bereits dargestellt, gibt es Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, womit dieses rechtliche Konstrukt einer richterlichen Überprüfung standhalten kann. Wer jedoch ganz auf Nummer Sicher gehen möchte, dem sei geraten, die oben genannten Voraussetzungen zur Abrechnung von Fremdlaborkosten genau zu befolgen, um so einen Abrechnungsbetrug auszuschließen. Fortsetzung Seite 7-6 -

7 Zur Umsatzsteuerbefreiung der Heilpraktiker sei noch Folgendes gesagt: Heilpraktiker, wie auch andere Heilberufe, haben normalerweise mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Ihre Honorare sind gemäß 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, Vorsteuer können sie nicht abziehen. Diese generelle Umsatzsteuerbefreiung will die Finanzverwaltung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur für solche Leistungen gelten lassen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Grund für die Umsatzsteuerbefreiung sind somit soziale Erwägungen. Durch die Befreiung soll der Bezug von Heilbehandlungsleistungen für den Endverbraucher um die Umsatzsteuer verbilligt werden. Insbesondere ästhetisch-plastische Leistungen sollen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht, mit 19 % umsatzsteuerpflichtig sein. Hiervon sind jedoch Heilpraktiker in der Regel nicht betroffen. Wie können Sie all diese (zusätzlichen) Anmerkungen für Ihre Rechnungen nun am einfachsten in Ihren Praxisalltag integrieren? Prinzipiell bleibt Ihre Praxisorganisation natürlich Ihnen überlassen und kann ganz nach Ihren Wünschen individuell gestaltet werden. Deshalb können wir hier nur ganz allgemeine Hinweise geben, die Sie sich einfach einmal durch den Kopf gehen lassen können. Alles beginnt mit dem Patienten. In rechtlicher Hinsicht müssen Sie diesen, wie bereits erwähnt, vor Behandlungsbeginn darauf hinweisen, daß er der Schuldner der Behandlungskosten ist und diese unter Umständen nicht von seiner PKV erstattet bekommt. Dieses muß zwar nicht schriftlich erfolgen, wird aber dringend empfohlen, damit man die erfolgte Aufklärung später ggf. auch beweisen kann. Eine mündliche Aufklärung, an die sich der Patient nachher nicht mehr erinnert (bzw. erinnern will), ist vor Gericht mangels Beweisbarkeit leider genauso viel Wert wie eine überhaupt nicht erfolgte. Sollten Sie so genannte Außenseitermethoden oder andere von der Mehrheit der Heilkundigen nicht angewandte oder in der Praxis nicht bewährte Methoden anwenden, müssen Sie die Patienten darauf ggf. ebenfalls hinweisen bzw. sicherstellen, daß der Patient auch diese Behandlung wünscht. Dabei muss er wissen, worum es sich handelt, also was mit ihm gemacht wird. Wenn es dann zur Behandlung kommt, erstellen Sie wie gewohnt während oder nach der Behandlung die Patientenakte, in der Sie Dia gnosen und Therapien sowie alles sonst Relevante vermerken. Bereits hier sollten Sie erforderliche Zusatzeinträge für die Rechnung vermerken. Spätestens bei der Erstellung der eigentlichen Rechnung sollten Sie dann darauf achten, daß diese Vermerke dort Eingang finden. Ggf. können Sie sich auch Versatzstücke bauen, entweder für die Rechnungen oder aber auch für etwaige spätere Stellungnahmen gegenüber den PKVen. Dies deswegen, weil die Ablehnungsgründe der PKVen zwar vielfältig sein können, die Erfahrung aber gezeigt hat, daß sich diese immer wieder auf dieselben berufen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die weiter oben genannten sowie einige andere, weniger relevante Einwände. Mit Versatzstücken müssen Sie nur die jeweiligen Argumente dagegen herausfiltern und noch auf den konkreten Fall anpassen damit ersparen Sie sich eine Menge Aufwand und Energie. Noch ein abschließender Hinweis: Bei all diesen Ausführungen handelt es sich natürlich nur um allgemeine Hinweise bzw. beispielhafte Szenarien. Eine erschöpfende Beschreibung würde den Rahmen dieses Beitrags bei Weitem sprengen. Wir hoffen aber dennoch, Ihnen mit diesem Artikel einige Informationen und Einsichten für eine erfolgreiche Rechnungsgestaltung an die Hand gegeben zu haben. Wenn Sie (auch zu einzelnen Punkten) weitere Fragen haben, dann schreiben Sie uns bitte

8 Zahnheilkundegesetz Kiefergelenksbehandlungen auch durch Heilpraktiker möglich Nachfolgendes Schreiben der Bezirkszahnärztekammer Karlsruhe an die Continentale Krankenversicherung, Stuttgart wurde uns von der Gutachter- und Gebührenverzeichniskommission der Heilpraktikerverbände zur Verfügung gestellt.... wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom bezüglich Heilpraktiker-Behandlung am Kiefergelenk. Beim Kiefergelenk handelt es sich um ein komplexes Gebilde aus verschiedensten anatomischen Strukturen, von denen nur die Hauptkomponenten Knochen, Bindegewebe und Muskulatur beispielsweise genannt seien. Selbstverständlich unterliegt das Kiefergelenk beim Vorliegen bestimmter Erkrankungen oder Störungen der ärztlich/zahnärztlichen Behandlungsbedürftigkeit. Allerdings liegt die Indikation zu einer möglichen Kiefergelenksbehandlung nicht ausschließlich im ärztlichen/zahnärztlichen Bereich, was sich am leichtesten an der physiotherapeutischen Behandlung der Kiefergelenksmuskulatur erkennen läßt. Daher ist auch durchaus eine Kiefergelenksbehandlung durch einen Heilpraktiker denkbar, weil das Kiefergelenk nicht dem Ausschließlichkeitsanspruch des Zahnheilkundegesetzetzes unterliegt.... Gratulationen Ihre Erlaubnis zur Ausübung der Heil kunde ohne ärztliche Bestallung gemäß Heilpraktikergesetz und erfolgreicher Kenntnisüberprüfung haben erhalten: Christian Kirchbaum - Susann Dittrich - Birgitt Müller zur Linden Michaela Jansen - Claudia Damboeck - Dr. Kirsten Mielke Wir wünschen allen frischgebackenen Kolleginnen bei dem weiteren Studium für die Praxis und die spätere verantwortungsvolle Tätigkeit viel Erfolg und eine glückliche Hand. Alle Glücklichen erhielten bereits Gratulationsschrei ben, umfangreiche weitergehende Informationen sowie das bei uns schon seit langem übliche Buch geschenk. Impressum: Freie Heilpraktiker e.v. -Berufs- und Fachverband- Benrather Schloßallee 49-53, Düsseldorf Telefon 02 11/ Telefax 02 11/ e-post: BRSFH@t-online.de, Internet: Vereinsregister Düsseldorf VR Gerichtsstand Düsseldorf Verantwortliche Redaktion V.i.S.d.P.: Bernd R. Schmidt e-post: bernd.schmidt@freieheilpraktiker.com Auflage: Exemplare Haftung: Es muß aus rechtlichen Gründen darauf hingewiesen werden, daß vom Herausgeber und Redaktion für die Veröffentlichungen von weitergegebenen Informationen, Rechtsfragen oder ähnlichem keine Haftung und Gewähr übernommen werden kann

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