Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Aufgaben und Möglichkeiten des Berufsstandes
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- Jasper Schmitz
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1 Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer Aufgaben und Möglichkeiten des Berufsstandes
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3 Inhalt Vorwort 4 Aufgaben der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer 5 Tätigkeitsspektrum 6 Was leistet die Kontrolle von Unternehmen durch Wirtschaftsprüfer? 7 Grenzen der Prüfungstätigkeit 8 Sicherung der Qualität 9 Wirtschaftsprüferkammer 10 Ansprechpartner 11 3
4 Vorwort Das öffentliche Interesse an Wirtschaftsthemen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Finanzkrise hat den Ruf nach strengeren Regeln und einer stärkeren Kontrolle laut werden lassen. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind dadurch zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit geraten, ihre Rolle wird aber oftmals mit falschen Erwartungen belegt. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer üben eine wichtige Kontrollfunktion in der Wirtschaft aus. Mit den Jahresabschlussprüfungen nehmen sie Einfluss auf die Entscheidungen von Geschäftspartnern, Investoren, Gläubigern und Anteilnehmern. Sie unterliegen daher strengen Sorgfalts- und Berufspflichten. Durch ein positives Prüfungsurteil bestätigen sie der Öffentlichkeit, dass der Jahres- oder der Konzernabschluss des zur prüfenden Unternehmens ordnungsgemäß erstellt, die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden und sie die Aussagen der Geschäftsführung zur Unternehmensfortführung als plausibel einstufen. Damit können sie aber weder vollständige Transparenz vermitteln noch eine Garantie für den künftigen Erfolg des geprüften Unternehmens abgeben. Diese Broschüre soll einen Überblick über die Rolle des Wirtschaftsprüfers/ vereidigten Buchprüfer verschaffen, die weiteren vielfältigen Betätigungsfelder dieses Berufsstandes aber auch die Grenzen seiner Tätigkeit aufzeigen. Gerhard Ziegler Präsident der Wirtschaftspürferkammer 4
5 Aufgaben der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer Grundlage der freien Marktwirtschaft ist das private Unternehmertum, das auf der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers beruht. Trotz privater Zielsetzung haben Unternehmen eine gesellschaftliche Verantwortung, denn von ihrer Entwicklung hängen der wirtschaftliche Erfolg und das Wohlergehen anderer Marktteilnehmer, von Investoren, Gläubigern und Arbeitnehmern ab. Die Öffentlichkeit hat somit ein Interesse daran, dass Unternehmen professionell geführt werden und sachgerecht über ihre wirtschaftliche Lage Bericht erstatten. Der Gesetzgeber hat daher Unternehmen bestimmter Größe und Rechtsform die Auflage gemacht, ihre Jahres- und Konzernabschlüsse nach bestimmten Regeln aufzustellen, zu veröffentlichen und durch unabhängige Experten prüfen zu lassen. Geprüft wird unter Beachtung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften die Ordnungsmäßigkeit der Informationen, die in der Buchführung, im Jahres- und Konzernabschluss und im Lagebericht dokumentiert sind. Aufgabe Jahresabschlussprüfung Die Prüfung ist ein zentrales Tätigkeitsgebiet der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Dazu zählen die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von Jahresabschlüssen von Unternehmen, und die Erteilung von Bestätigungsvermerken (Testaten) über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen. Gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen dürfen in Deutschland ausschließlich Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Berufsgesellschaften (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften) durchführen. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen obliegt den vereidigten Buchprüfern die Prüfung der Jahresabschlüsse lediglich bestimmter Unternehmen, im Wesentlichen mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Aussagen dieser Broschüre treffen im Übrigen auf Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer gleichermaßen zu. Der Zugang zum Beruf des vereidigten Buchprüfers wurde inzwischen geschlossen. Das Examen als vereidigter Buchprüfer wird seit 2007 nicht mehr durchgeführt. 5
6 Tätigkeitsspektrum Kernaufgaben die Beratung der Auftraggeber in wirtschaftlichen Angelegenheiten die Wahrung fremder Interessen und die treuhänderische Verwaltung. Das Tätigkeitsfeld ist in 2, 129 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) festgelegt. Die von Wirtschaftsprüfern wahrgenommenen Aufgaben gehen somit deutlich über die Abschlussprüfung hinaus. Im Mittelpunkt der Tätigkeiten stehen letztlich drei große Bereiche: Weitere Aufgaben Das Tätigkeitsspektrum der Wirtschaftsprüfer umfasst noch weitere Aufgaben: die Beratung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften sowie Vertretung der Auftraggeber in diesen Angelegenheiten der Auftritt als Sachverständiger auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung 1. Prüfungen: Abschlussprüfung, Sonderprüfungen wie Gründungs-, Werthaltigkeits-, Verschmelzungs-, Depot-, Unterschlagungs-, Wirtschaftlichkeits- und Kreditwürdigkeitsprüfungen 2. Beratung in allen steuerlichen Fragen 3. Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen: Strategieberatung, Organisationsberatung, Implementierungsberatung, EDV-Beratung sowie Beratung und Begleitung von Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions). 6
7 Was leistet die Kontrolle von Unternehmen durch Wirtschaftsprüfer? Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gibt der Wirtschaftsprüfer in seiner Funktion als Abschlussprüfer ein Urteil darüber ab, ob mit dem veröffentlichten Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens unter Beachtung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften vermittelt wird im Lagebericht die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Fällt das Urteil des Abschlussprüfers positiv aus, das heißt Jahresabschluss und Lagebericht erfüllen die genannten Anforderungen, dokumentiert er dies mit dem Bestätigungsvermerk, dem sogenannten Testat. Sollten Abschluss und Lagebericht die Anforderungen nur teilweise oder gar nicht erfüllen, erteilt der Abschlussprüfer einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk beziehungsweise einen Versagungsvermerk. Lediglich im Rahmen dieses Vermerks erfährt die Öffentlichkeit vom Ergebnis der Abschlussprüfung. Zweifelhafte Sachverhalte oder Probleme darf der Abschlussprüfer nicht öffentlich machen, sondern diese nur in einem Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat (sofern vorhanden) des Unternehmens zur Kenntnis bringen und mündlich in der Bilanzsitzung erörtern. Risikobasierte Prüfung Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung der Unternehmensabschlüsse durch Wirtschaftsprüfer stellt keine lückenlose Vollprüfung sämtlicher Geschäftsvorgänge des abgelaufenen Geschäftsjahres dar. Vielmehr legt der Abschlussprüfer eigenverantwortlich, auf Grundlage seiner Erfahrung, seiner Kenntnis und seines Verständnisses der Geschäftstätigkeit des zu prüfenden Unternehmens, risikobasiert Prüfungsschwerpunkte fest. Mittels verschiedener Arten von Prüfungshandlungen (Aufbau- und Funktionsprüfungen sowie aussagebezogene Prüfungshandlungen) werden auf Basis von Stichproben die Prüfungsschwerpunkte abgearbeitet. Dabei nimmt der Prüfer eine Korrekturfunktion wahr und gibt dem Mandanten im zulässigen Rahmen Hinweise zur korrekten Aufstellung des Jahresabschlusses. 7
8 Grenzen der Prüfungstätigkeit Unterlassung von relevanten Informationen durch die Geschäftsführung, stehen Abschlussprüfer vor der Aufgabe, dieses Vorgehen zu erkennen und aufzuklären. Ihnen stehen dafür wirkungsvolle Methoden zur Verfügung, sodass solche Vorgehensweisen immer wieder aufgedeckt werden, weil verschiedene Prüfungshandlungen, wie beispielsweise Plausibilitätskontrollen, Unregelmäßigkeiten ans Tageslicht bringen oder Aufbau- und Funktionsprüfungen Schwachstellen im internen Kontrollsystem des Unternehmens aufzeigen. Je größer die Dynamik und Komplexität in der Welt der Wirtschaft wird, je schneller sich Unternehmen, Branchen und ganze Volkswirtschaften verändern, umso größer wird der Wunsch der Öffentlichkeit, verlässliche Aussagen über die Qualität und nach Möglichkeit sogar über die Zukunftsaussichten einzelner Unternehmen zu erhalten. Diese Erwartungshaltung betrifft unmittelbar die Arbeit von Wirtschaftsprüfern. Grundsätzlich muss aber festgehalten werden, dass die Möglichkeiten, Urteile über die künftige Entwicklung von Unternehmen abzugeben, auch für Wirtschaftsprüfer begrenzt sind, was auch nur bedingt als Aufgabe der Abschlussprüfung angesehen werden kann. Die Abschlussprüfung untersucht die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses beziehungsweise des Konzernabschlusses. Gleichwohl müssen Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk 8 darauf eingehen, ob im Lagebericht die Risiken der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens zutreffend dargestellt sind. Außerdem haben sie die Aussagen der Geschäftsführung zur Unternehmensfortführung zu beurteilen (sogenannte Going-Concern-Prämisse), wobei die Prognose für die Unternehmensfortführungsannahme in der Regel einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zu umfassen hat. Es erscheint plausibel, dass Unternehmen mit einem wirksamen internen Überwachungssystem und einer ordnungsmäßigen Finanzberichterstattung auch künftig erfolgreich tätig sein werden aber eine Sicherheit, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird, und vor allem, dass dies den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens sichert, kann es nicht geben. Kommt es im Rahmen von Abschlussprüfungen zu Verschleierungen oder zur Gibt es Anhaltspunkte für Gesetzesverstöße, können Wirtschaftsprüfer auch mit dem Sonderauftrag einer Unterschlagungsprüfung die Sachverhalte und Geschäftsvorgänge analysieren und damit die Vergehen aufdecken. Gestaltungsspielräume in der Rechnungslegung Der Jahres- oder Konzernabschluss soll im Rahmen der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften ein Bild des Unternehmens zeichnen, das der Wirklichkeit entspricht. Die gesetzlichen Vorgaben zur Bilanzierung und Bewertung gestehen der Unternehmensführung jedoch bestimmte Ermessensspielräume zu (zum Beispiel hinsichtlich der Festlegung der Dauer von Abschreibungen oder der Bewertung von Rückstellungen). Es ist zulässig, dass Unternehmen den Spielraum nutzen, den der Gesetzgeber ihnen gibt. Zudem liegen einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen Schätzwerte zugrunde, die im Rahmen der Abschlussprüfung zu beurteilen sind.
9 Sicherung der Qualität Damit Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die Erwartungen, die an sie gestellt werden, erfüllen können, werden hohe Maßstäbe an die Qualitätssicherung gelegt. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Ausbildung, System der Qualitätskontrolle und Berufsaufsicht. Ausbildung Die Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer umfasst in der Regel ein Studium der Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Rechnungslegung und Steuerrecht. Einige Hochschulen bieten Masterstudiengänge an, die zielgerichtet für den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausbilden. Hinzu kommen einige Jahre Berufserfahrung und ein staatliches Berufsexamen, das als eines der anspruchvollsten in Deutschland gilt. Zudem haben Wirtschaftsprüfer umfassende Fortbildungspflichten. System der Qualitätskontrolle Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die Abschlussprüfungen vornehmen, müssen sich seit 2001 einer externen Qualitätskontrolle unterziehen. Dabei wird das Qualitätssicherungssystem der jeweiligen Wirtschaftsprüferpraxis durch einen anderen Wirtschaftsprüfer, der speziell auf diese Aufgabe vorbereitet ist, überprüft. Für die Durchführung des Systems der Qualitätskontrolle ist die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Berufsaufsicht Bei seiner Berufsausübung unterliegt der Wirtschaftsprüfer strengen Berufsgrundsätzen, die das hohe öffentliche Vertrauen in den Berufsstand sichern sollen. Diese Grundsätze sind in der Wirtschaftsprüferordnung und in der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer geregelt und betreffen insbeson dere die Unabhängigkeit, die Unbefangenheit, die Gewissenhaftigkeit, die Eigenverantwortlichkeit, die Verschwiegenheit, die Unparteilichkeit sowie das Gebot des berufswürdigen Verhaltens. Bei jedwedem Schuldvorwurf gegen einen Berufsangehörigen ermittelt die Wirtschaftsprüferkammer. Sie ahndet Berufspflichtverletzungen, es sei denn, es handelt sich um Fälle mit schwerem Schuldvorwurf. Diese gibt sie an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ab. Soweit deren Ermittlungen zu einer Anschuldigung führen, folgt ein gerichtliches Verfahren. Verstöße können Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus dem Beruf nach sich ziehen. Die Zuständigkeit für die Berufsaufsicht liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtskommission (siehe auch auf der folgenden Seite). Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen finden anlassunabhängige Sonderuntersuchungen (Inspektionen) unter operativer Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtskommission statt. Sie dienen der präventiven Berufsaufsicht über Abschlussprüfer und werden stichprobenartig durchgeführt. Untersucht werden ausgewählte Teilbereiche des Qualitätssicherungssystems sowie die Arbeitspapiere und Prüfungsberichte ausgewählter Mandate. 9
10 Wirtschaftsprüferkammer Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ist die vom Gesetzgeber im Jahre 1961 errichtete und mit hoheitlichen Aufgaben betraute bundeseinheitliche Berufsorganisation, deren Mitglieder alle Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sind. Berufliche Selbstverwaltung mit Tradition Die WPK ist damit die einzige Institution, die den gesamten Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in Deutschland vertritt. Die Aufgaben, die der WPK per Gesetz übertragen wurden, sind insbesondere die Berufsaufsicht mit der Zuständigkeit für die Ermittlung und Ahndung der Fälle mit dem Vorwurf geringer bis mittelschwerer Schuld sowie mit einer Ermittlungspflicht auch in den übrigen Fällen die Durchführung des Qualitätskontrollverfahrens die Durchführung des bundeseinheitlichen Wirtschaftsprüfungsexamens die Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften wie auch deren Widerruf der Erlass von Regelungen zur Berufsausübung in Form von Satzungen die Vertretung der Belange und Positionen des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik sowie die Funktion der WPK als Ansprechpartner ihrer Mitglieder. Öffentliche Aufsicht Neben der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie untersteht die WPK seit 2005 auch der unabhängigen, öffentlichen fachbezogenen Aufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtskommission Mitgliederzahl der Wirtschaftsprüferkammer (APAK). Diese ist ausschließlich mit berufsfremden Personen besetzt und übt unabhängig und frei von Weisungen die öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK und die dort vereidigten Abschlussprüfer aus. Die Fachaufsicht der APAK erstreckt sich auf wesentliche Aufgaben, welche die WPK gegenüber ihren Mitgliedern wahrnimmt, wie zum Beispiel die Berufsaufsicht und die Qualitätskontrolle. Mehr Informationen zur WPK unter k Mehr Informationen zur APAK unter k (seit ihrer Gründung 1961) Stand 1. Juli 2013:
11 Ansprechpartner Präsidium Präsident WP/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Ziegler, Stuttgart 1. Vizepräsident WP/RA Dr. jur. Hans-Friedrich Gelhausen, Frankfurt am Main 2. Vizepräsident vbp/stb Gerhard Albrecht, Ingelheim Vorsitzer des Beirats WP/StB Dr. rer. oec. Marian Ellerich, Duisburg Geschäftsführer RA Peter Maxl Dr. Reiner Veidt 11
12 Hauptgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer Rauchstraße Berlin Telefon: 0 30 / Telefax: 0 30 / kontakt@wpk.de Geschäftsführer: RA Peter Maxl Dr. Reiner Veidt WPK Mobile Landesgeschäftsstellen Baden-Württemberg Leiter: Ass. jur. Rolf Holzreiter Calwer Straße 11, Stuttgart Telefon: / Telefax: / lgs-stuttgart@wpk.de Bayern Leiter: RA Karl Reiter Marienstraße 14/16, München Telefon: 0 89 / Telefax: 0 89 / lgs-muenchen@wpk.de Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt Leiter: RA Christian Bauch Rauchstraße 26, Berlin Telefon: 0 30 / Telefax: 0 30 / lgs-berlin@wpk.de Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Leiter: RAin Hiltrud Egbert Ferdinandstraße 12, Hamburg Telefon: 0 40 / Telefax: 0 40 / lgs-hamburg@wpk.de Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen Leiter: RA Dr. Christian Weiser Sternstraße 8, Frankfurt/Main Telefon: 0 69 / Telefax: 0 69 / lgs-frankfurt@wpk.de Nordrhein-Westfalen Leiter: Dr. Wolfgang Klemz Tersteegenstraße 14, Düsseldorf Telefon: / Telefax: / lgs-duesseldorf@wpk.de Wirt schafts prü ferhaus Rauch stra ße Ber lin Te le fon 0 30 / Te le fax 0 30 / kontakt@wpk.de Büro Brüssel Rue des Deux Églises Bruxelles Belgien Impressum: Herausgeber: Wirtschaftsprüferkammer, verantwortlich: RA Peter Maxl (Geschäftsführer) Dr. Reiner Veidt (Geschäftsführer) RA David Thorn (Referatsleiter Öffentlichkeitsarbeit) Bildnachweise: shutterstock/biothailand (S. 1); shutterstock/pressmaster (S. 3); shutterstock/ Yellowj (S. 5); shutterstock/kzenon (S. 7); shutterstock/gualtiero boffi (S. 8); shutterstock/dotshock (S. 9) Stand: September 2014
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