Leitfaden Zur Verfahrensweise in Fällen häuslicher Gewalt
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- Maya Bayer
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1 Leitfaden Zur Verfahrensweise in Fällen häuslicher Gewalt
2 Leitfaden zur Verfahrensweise in Fällen häuslicher Gewalt in Ergänzung zur Warendorfer Praxis I. Definition/Begriffsbestimmung Häusliche Gewalt : Trennungs- und Scheidungsberatung sowie familiengerichtliche Verfahrensführung und Entscheidung in Fällen von Kindeswohlgefährdung müssen die Erscheinungsweise und Wirkung der komplexen Dynamik bei Gefährdung vor und Bestehen häuslicher Gewalt mit berücksichtigen, um den Gewaltkreislauf effektiv zu unterbrechen, und Kinderschutz in den Mittelpunkt stellen. 1a) Häusliche Gewalt umfasst insbesondere: Physische Gewalt ( z. B. schlagen, treten, würgen, Essensentzug, Einsperren, aus der eigenen Wohnung werfen, Einsatz von Waffen) Psychische Gewalt ( z. B. Schlafentzug, permanente Beschimpfungen und Erniedrigungen, Bevormundungen, Kinder als Druckmittel einsetzen, Drohungen wie z. B. die Kinder wegzunehmen, zu entführen oder umzubringen, Todesdrohungen, für verrückt erklären) Sexualisierte Gewalt ( z. B. sexuelle Beschimpfungen, Zwang zu sexuellen Handlungen, Vergewaltigung) Soziale Gewalt ( z. B. Einsperren, Kontaktverbote, soziale Isolierung) Ökonomische Gewalt ( z. B. Entzug von ALG II Mitteln/Sozialhilfe, Haushaltsgeld, Verbot der Erwerbstätigkeit, Drohung mit Abschiebung) 1b) Kindeswohlgefährdung im Kontext häuslicher Gewalt entsteht durch: physische, psychische, sexuelle Misshandlung des Kindes Miterleben der Gewalt gegenüber einem Elternteil durch den anderen Vernachlässigung/soziale Deprivation von Kindern insbesondere in sozialer, emotionaler und seelischer Hinsicht 2) Schwerpunkt: Häusliche Gewalt und ihre Auswirkungen auf Kinder: Häusliche Gewalt (auch beobachtete Gewalt) gegen ein Elternteil hat immer erhebliche Auswirkungen auf im Haushalt lebende Kinder. In der Mehrzahl der Fälle (70-90%) in denen ein Elternteil durch den anderen misshandelt wird, sind die Kinder anwesend oder im Nebenraum, d. h. sie erleben die Gewalt direkt oder indirekt mit. Über das Miterleben hinaus werden sie jedoch auch häufig selbst Opfer körperlicher und/oder seelischer Misshandlungen. Die Misshandlung eines Elternteils ist der häufigste Kontext von Kindesmisshandlung. 2
3 II. Regeln zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrensweise zum Sorgeund Umgangsrecht bei Kindeswohlgefährdung in Fällen häuslicher Gewalt: 1. Auch im beschleunigten Verfahren müssen Schutz, Sicherheit und Anonymität des betroffenen Elternteils und der Kinder absolute Priorität haben. Das bedeutet, dass weder der Wohnort noch die Zufluchtsanschrift des Elternteils und der Kinder dem anderen Elternteil gegen den Willen des Betroffenen mitgeteilt werden dürfen. 2. Kinderschutz bedarf einer soliden Sachaufklärung. Diese Aufgabe obliegt den MitarbeiterInnen des Jugendamtes und den Familiengerichten unter Einbeziehung der beteiligten Fachinstitutionen (Beratungsstelle, Frauenhaus u. a.). 3. In Fällen von Häuslicher Gewalt sind Umgangsregelungen vom Gebot des Einvernehmens ausgenommen. Sicherheit und Kindeswohl haben Vorrang. 4. Das Jugendamt/Familiengericht soll ausführlich prüfen, welche Gefährdung für den betroffenen Elternteil und Kind(er) besteht. Nur auf der Grundlage dieser Gefahrenanalyse kann über einen Umgangskontakt entschieden werden. 5. Suchen Frauen mit ihren Kindern Zuflucht in einem Frauenhaus (oder an einem anderen sicheren Ort), benötigen sie eine Phase der Ruhe und Stabilisierung, denn sie befinden sich in einer akuten Krise. Sie brauchen Zeit, das Erlebte zu verarbeiten und sich zu beruhigen (i. d. R. zwischen 3-6 Monaten). Besteht nach der Gefahrenanalyse zu 4. die fachliche Notwendigkeit (siehe im Einzelnen Punkte V. und VI.), muss die Möglichkeit bestehen, den Umgang in dieser Phase auszusetzen. 6. Im Gespräch mit dem betroffenen Elternteil soll die aktuelle Situation von ihm und Kind geklärt und sie/er in Bezug auf Hilfe- und Unterstützungsangebote beraten werden. 7. In den Gesprächen, die das Jugendamt/Familiengericht mit dem gefährdenden Elternteil führt, ist es unerlässlich, die eine Gefährdung begründenden Tatsachen konkret anzusprechen. 8. Das Gespräch mit dem gefährdenden Elternteil soll mit dem Ziel geführt werden, dass dieser die Verantwortung für seine Taten übernimmt. Gewalt ist durch nichts zu rechtfertigen. Die Gewalt gefährdet auch immer das Kindeswohl. Erst bei Verantwortungsübernahme kann ein unbegleiteter Umgang mit dem Kind gewährt werden. 9. Das Jugendamt sollte mindestens einmal Kontakt mit dem Kind selbst aufgenommen haben. Im persönlichen Gespräch sollte das Kind entlastet, die Situation geklärt und das Kind gestärkt und unterstützt werden. 10. In Fällen von Trennung und Scheidung bei häuslicher Gewalt sollte nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass es dem Interesse und Wohl des Kindes entspricht, die alleinige Sorge des gefährdenden Elternteils oder die gemeinsame Sorge des betroffenen mit dem gefährdenden Elternteil anzuordnen. 3
4 III. Zum Ablauf des unbegleiteten/begleiteten Umgangskontakts: Im Ausgangspunkt gilt es sorgsam darauf zu achten und kindgerecht zu erheben, aus welcher Motivation heraus ein Kind äußert, einen Elternteil - trotz Gefährdung durch diesen sehen zu wollen, da dieses auch aus einer Angstbindung heraus geschehen kann (Angst des Kindes um den gefährdenden Elternteil und Verantwortungsgefühl für dessen Lage; Angst um den betroffenen Elternteil und Umgangswunsch, damit der gefährdende Elternteil aus Sicht des Kindes keinen Grund für weitere Übergriffe hat; Angst vor Verärgerung des gefährdenden Elternteils bei Nichtumgang) - nicht sehen zu wollen (bspw. nachhaltiges Nichtzulassen eines dem Kindeswohl entsprechenden Umgangs durch einen Elternteil). Das Kind braucht in beiden Fällen die Entlastung aus seiner Verantwortungsübernahme (Parentifizierung) durch Erwachsene (hier Mitarbeiter/-in des Jugendamtes oder der Beratungsstelle mit Kenntnissen der Wirkungsweisen von Gefährdungs-/Gewaltdynamiken). Bei erheblichem Verdacht der Kindeswohlgefährdung soll ein Umgang grundsätzlich nur in begleiteter Form stattfinden, ebenso, wenn das Kind Umgang aus eigenständigen Motiven oder aus von dem betroffenen Elternteil übernommenen und verinnerlichten Gründen ablehnt. IV. Zur Durchführung eines begleiteten Umgangs sind folgende Standards zu beachten: getrennte Kontaktaufnahme mit Mutter und Vater, bei Familien aus anderen Herkunftsländern sollte ggf. ein/e Dolmetscher/in hinzugezogen werden, Erarbeitung von Sicherheitskriterien für den betroffenen Elternteil und das Kind sowie Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit den Eltern, die klare Verhaltensregeln beinhaltet, Kontaktaufnahme mit dem Kind, um die Wünsche, Bedürfnisse und Sicherheitskriterien in Bezug auf den Umgangskontakt aus seiner/ihrer Sicht zu berücksichtigen, Sicherheitsabsprachen mit dem Kind für den Umgangskontakt und das Vereinbaren eines Stopp- Signals. Die Übergabesituationen sollen so geregelt werden, dass eine Begegnung der Elternteile vermieden wird, um eine erneute Gefährdung auszuschließen. Die Begleitperson soll während des ganzen Kontaktes anwesend sein und gegebenenfalls intervenieren (z. B. keine Gespräche in der Muttersprache, nur wenn die Begleitperson diese selbst auch spricht oder eine Dolmetscherin anwesend ist). Es soll eine flankierende Beratung des gefährdenden Elternteils, ggf. Teilnahme an Täterprogrammen, Therapie empfohlen werden. Es soll eine flankierende Beratung des betroffenen Elternteils und des Kindes empfohlen werden. Die Umgangsbegleitung sollte mindestens einen Zeitraum von drei Monaten umfassen, die Möglichkeit für eine langfristig angelegte Umgangsbegleitung muss ebenfalls gegeben sein. 4
5 V. Ein Abbruch oder die Unterbrechung des begleiteten Umgangs unterliegt grundsätzlich folgenden Kriterien: 1. Die Sicherheit des Kindes oder der beteiligten Erwachsenen kann nicht gewährleistet werden. 2. Das Kind wird durch unangemessenes Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils und dessen fortgesetzte Weigerung, dieses Verhalten zu ändern, erheblich belastet, wie z. B. Bedrängen des Kindes, negative Gefühle über den betreuenden Elternteil äußern, massive Instrumentalisierung des Kindes. 3. Die Belastung des Kindes durch die Umgangskontakte steht nicht in angemessenem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. Bei dieser Abwägungsentscheidung hat der ausdrücklich geäußerte Wunsch des Kindes, dass die Maßnahme abgebrochen werden soll, eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Bedeutung. 4. Einer der beiden Elternteile befolgt wiederholt und trotz Aufforderung die vereinbarten Regeln für die Kontaktabwicklung nicht. Hier muss geklärt werden, ob eigene Interessen des betreffenden Elternteils in den Vordergrund gestellt werden, die den Wünschen oder den Interessen des Kindes zuwiderlaufen. 5. Der umgangsberechtigte oder betreuende Elternteil steht bei der Übergabe oder den Umgangskontakten (wiederholt) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. 6. Ein Elternteil übt (weiterhin) Gewalt aus oder droht mit der Anwendung von Gewalt. VI. Ein befristet ausgeschlossener Umgang unterliegt grundsätzlich folgenden Kriterien: Umgangskontakte sollen stets mit zeitlicher Befristung des Ausschlusses - ausgesetzt werden, wenn gegen das Kind Gewalt im Sinne der Ziffer I. 1. a) ausgeübt wird, wenn das gegen den Elternteil gerichtete Gefährdungsverhalten, d. h. physische oder psychische Gewalt, sich unmittelbar oder mittelbar auch gegen das Kind richtet, wenn nach massiver Gewalttätigkeit die Sicherheit des Elternteils weiterhin gefährdet ist, wenn das Kind sich nach fachlicher Einschätzung öffentlicher oder freier Träger erheblich verhaltensauffällig zeigt nach nachweislich miterlebtem Gefährdungsverhalten, wenn das Kind als Informationsquelle benutzt wird, um den Kontakt zum anderen Elternteil herzustellen, um weiterhin die Kontrolle über diesen zu behalten und Gefährdungsverhalten auszuüben. Wenn in den vorgenannten Fällen gleichwohl Umgangskontakt geregelt wird, muss dieser im Regelfall in begleiteter Form stattfinden. vgl: Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt- BIG: Standards zur Durchführung von begleitetem Umgang bei häuslicher Gewalt (4. Auflage, März 2007) 5
6 Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt Empfehlung für das Jugendamt Liegt häusliche Gewalt vor, so müssen bei den Überlegungen zu Umgangskontakten Schutz und Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteiles und des Kindes oberste Prio-rität haben. Es sollte kein Umgang, auch kein begleiteter Umgang stattfinden, solange die Gefahr der Gewaltanwendung gegen den betroffenen Elternteil und / oder das Kind bestehen. - Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem gewaltbetroffenen Elternteil und dem Kind zur Erstellung einer Gefahrenanalyse und Prüfung, inwieweit ein begleiteter Umgang stattfinden kann. Falls die Mutter im Frauenhaus lebt oder eine Frauenberatungsstelle aufgesucht hat, sollte diese mit hinzugezogen werden. Es besteht für die Beratungsinstitution die Möglichkeit, eine standardisierte Kurzmitteilung an das Jugendamt zu geben, wenn die Mutter im Beratungskontext von der erfahrenen Gewalt berichtet hat. (Siehe Anlage) - Falls die Mutter mit ihrem Kind im Frauenhaus lebt, Anonymität der Adresse wahren. - Dem gewaltbetroffenem Elternteil und dem Kind weitergehende Hilfen anbieten. - Ebenso zeitnah sollten Gespräche mit dem gewalttätigen Elternteil stattfinden. Hierbei sollte die Gewalt klar angesprochen werden. Ziel ist es, dass eine Auseinandersetzung über die Gewaltätigkeit stattfindet, Verantwortung für das Verhalten übernommen und evtl. Unterstützung in Anspruch genommen wird. (z.b. Teilnahme an einem Anti Gewalt Training oder einer Therapie) - Die Gespräche mit der Kindesmutter und dem Kindesvater sollen getrennt stattfinden. - Falls ein begleiteter Umgang von beiden Elterteilen gewünscht ist und möglich erscheint, den Kontakt zu einer geeigneten Beratungsstelle herstellen, die den Umgang begleiten kann. Den Umfang der begleitenden Beratung festlegen. 6
7 Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt Empfehlung für das Gericht Liegt häusliche Gewalt vor, so müssen bei den Überlegungen zu Umgangskontakten Schutz und Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteiles und des Kindes oberste Priorität haben. Es sollte kein Umgang, auch kein begleiteter Umgang stattfinden, solange die Gefahr der Gewaltanwendung gegen den betroffenen Elternteil und / oder das Kind bestehen. - Im ersten Termin sollte nicht auf eine einvernehmliche Lösung gedrängt werden. - Es sollte vor der Entscheidung über einen Umgangskontakt mindestens je ein Gespräch zwischen Jugendamt und der Kindesmutter; dem Kind und dem Kindesvater stattgefunden haben. Diese Gespräche sollen eine Gefahrenanalyse beinhalten. - Im Verfahren sollte in der Regel ein Verfahrensbeistand und - zum Verfahrensende - ein Umgangspfleger bestellt werden. - Lebt die Frau mit ihren Kindern im Frauenhaus, gegebenenfalls Mitarbeiterinnen des Frauenhauses in die Verhandlung mit einbeziehen (bzw. Stellungnahmen aus dem Kinderbereich des Frauenhauses anfragen) oder bei Beratung über die Frauenberatungsstelle, diese mit hinzuziehen. - Sicherstellen, dass die Anonymität der Adresse gewahrt bleibt. - Berücksichtigen, dass das Kind Zeit braucht, um die Gewalterfahrungen zu verarbeiten und deshalb abwägen, ob zum Wohle des Kindes der Umgang für eine Zeit ausgesetzt wird. - Sicherstellen, dass bei Anordnung eines begleiteten Umgangs keine Gefahr für den gewaltbetroffenen Elterteil und das Kind besteht. - Dem gewalttätigen Elternteil evtl. die Teilnahme an einem Anti Gewalt Training und / oder einer Therapie empfehlen. - Genaues Festlegen des Umgangsortes, der Umgangshäufigkeit und der Umgangsdauer. Die Übergabesituationen sollten zum Schutz des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils festgelegt werden. Wie kommt das Kind zum Besuchstermin und wie wieder zurück? - Den Zeitraum (Anzahl) der begleiteten Umgangskontakte nicht zu kurz fassen. 7
8 Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt Empfehlungen für die Institutionen, die den Umgang begleiten Liegt häusliche Gewalt vor, so müssen bei den Überlegungen zu Umgangskontakten Schutz und Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils und des Kindes oberste Prio-rität haben. Es sollte kein Umgang, auch kein begleiteter Umgang stattfinden, solange die Gefahr der Gewaltanwendung gegen den betroffenen Elternteil und / oder das Kind bestehen. 1. Eine gute Vorbereitung im Aufnahmeverfahren - Getrennte Gespräche mit Kindesmutter und Kindesvater. - Erarbeiten von Sicherheitskriterien für den gewaltbetroffenen Elternteil. - Schriftliche Kooperationsvereinbarung mit klaren Verhaltensregeln und Abbruchkriterien, die von beiden Elternteilen unterschrieben werden. - Ist keine Kooperationsvereinbarung möglich, kann kein begleiteter Umgang stattfinden. - Kontaktaufnahme mit dem Kind; Wünsche und Bedürfnisse des Kindes beachten; den möglichen Ablauf erklären und Sicherheitskriterien erarbeiten. Die Person, die den Umgang begleiten wird, sollte auch den Kontakt zum Kind herstellen. - UmgangsbegleiterIn als Vertrauensperson für das Kind und Beratungspersonen für die Eltern sollten nicht dieselbe Person sein. - Gegebenenfalls DolmetscherIn hinzuziehen. 2. Feinplanung auf der Grundlage der Eingangsdiagnostik - Genauere Daten erfragen über Art und Ausmaß der Gewalterfahrung des betreffenen Elternteils und des Kindes (Ängste, Unsicherheit und Befürchtungen). - Bei dem gewalttätigen Elternteil die Gewalt thematisieren, auf Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme und Veränderung hinwirken, Teilnahme an Verhaltenstraining für Gewalttäter empfehlen. - Vereinbarung über die Übergabesituation, Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils ist unbedingt zu beachten. - Umfang der flankierenden Beratung festlegen. 3. Durchführung des Umgangs - Begleitung der Übergabesituation, wenn ein direkter Kontakt zwischen den Kindeseltern wegen Gefährdung vermieden werden soll. 8
9 - Durchführung in einer kindgerechten Umgebung. - Eine lückenlose Überwachung des Austausches zwischen Kind und umgangs-berechtigtem Elternteil, gesprochen sowie körpersprachlich. Während des Kontaktes deutsch sprechen oder einen muttersprachlich kundigen Umgangsbegleiter einsetzen. - Intervenieren bei Regelverstößen, bei Kontaktverweigerung des Kindes sowie bei auffälligen Reaktionen des Kindes, die auf Angst, starke Erregung und / oder Unsicherheit schließen lassen. - Ausreichende Zeit einräumen für eine gute Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte und der Übergabesituation sowohl mit dem Kind als auch getrennt mit beiden Elternteilen. Begleitung der Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum ist bei häuslicher Gewalt wahrscheinlich. 4. Abbruch der Maßnahme - Sicherheit des Kindes oder des betreuenden Elternteils kann nicht gewährleistet werden. - Der umgangsberechtigte Elternteil übt weiterhin Gewalt aus oder droht damit. - Wiederholte Regelverstöße von Seiten eines Elternteils. - Das Kind ist durch die Umgangskontakte offensichtlich belastet oder äußert klar, dass es den umgangsberechtigten Elternteil nicht treffen will. - Ein Elternteil steht bei der Übergabe oder den Umgangskontakten wiederholt unter Alkoholeinfluss o- der Drogenkonsum. Rückmeldung an Gericht und Jugendamt bei Abschluss, vorzeitigem Abbruch oder Unterbrechung und bei Erfordernis ergänzender Maßnahmen. 9
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