Deutscher Bundestag Ausschuss für Gesundheit Platz der Republik Berlin. Donnerstag, 15. September 2016

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1 Deutscher Bundestag Ausschuss für Gesundheit Platz der Republik Berlin Donnerstag, 15. September 2016 Stellungnahme der Volkssolidarität Bundesverband e.v. zum Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG III), Bundestags-Drucksache 18/9518 I. Zur Bewertung des Kabinettsentwurfs Der Kabinettsentwurf Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze sieht die dritte Stufe der Pflegereform auf Basis der Beschlüsse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege vor. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die kommunale Ebene in Bezug auf Koordination, Kooperation und Steuerung zu stärken. Die vorgesehenen Maßnahmen reichen von erweiterten Möglichkeiten der Länder, regionale Pflegeausschüsse und sektorenübergreifende Landespflegeausschüsse einzurichten, über die Möglichkeit zur Etablierung von bis zu 60 befristeten Modellvorhaben in den Kommunen zur integrierten kommunalen Pflegeberatung bis hin zur Neuregelung der Pflegebedürftigkeit im SGB XI, SGB XII und im Bundesversorgungsgesetz auf Basis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und

2 des neuen Begutachtungsverfahrens. Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Reformschritte entsprechen im Wesentlichen Punkten, die die Volkssolidarität bereits seit längerer Zeit einfordert i. Die Zielsetzung des Gesetzes, auf lokaler und regionaler Ebene Strukturen zu schaffen, die pflegebedürftigen Menschen einen möglichst langen, selbstbestimmten Verbleib in ihrem vertrauten Umfeld ermöglichen, ist zu begrüßen. Die Situation in vielen Kommunen, besonders in Ostdeutschland, ist einander ähnlich: Dort steigt mit Alterung der Gesellschaft die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen. Gleichzeitig sinkt das familiale Pflegepotenzial stark. Die Volkssolidarität steht der Gesetzesinitiative daher grundsätzlich positiv gegenüber. In einigen Punkten sieht sie jedoch deutlichen Nachbesserungsbedarf. Anschließend an diese einleitende Bewertung nimmt sie im Einzelnen dazu Stellung. II. Zu der Beratungsleistung der Kommunen 1) Pflegeberatungsgutscheine Kommunen sollen durch verschiedene Maßnahmen in die Lage versetzt werden, Aufgaben einer Beratungsinstitution im Sinne der 7a bis 7c SGB XI und zu zahlreichen weiteren Beratungsbereichen zu übernehmen. Die Beratungsgutscheine sollen von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen in den Kommunen bei den für die Gewährung von Hilfe zur Pflege zuständigen Stellen eingelöst werden können. Für die Kommunen und die Landesebene können Mehrbelastungen entstehen, wenn diese vom Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten nach 7c SGB XI Gebrauch machen. Die Mehrbelastungen sind nicht bezifferbar, da es je nach Landesrecht Unterschiede gibt. Die Ausweitung der Beratung auf kommunale Stellen wird von der Volkssolidarität begrüßt. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen brauchen eine professionelle Unterstützung bei der Beratung und erhalten somit wohnortnahe Anlaufstellen. Dies ist vor dem Hintergrund strukturschwacher, ländlicher Regionen hervorzuheben. Hierbei muss allerdings gewährleistet sein, dass die Ausweitung der Beratungstätigkeit bundeseinheitlich und trägerunabhängig erfolgt. Eine bloße Verschiebung von Kompetenzen hin zu den Kommunen bei gleichzeitiger Finanzierung durch die gesetzliche Pflegeversicherung wäre Seite: 2

3 allerdings kritisch zu sehen. Vielmehr sollten bereits bestehende gesetzliche Regelungen ausgeschöpft werden, um das Etablieren von Doppelstrukturen zu vermeiden. Die Volkssolidarität plädiert dafür, den Betroffenen oder deren Angehörigen aktiv und unaufgefordert Beratung anzubieten und nicht abzuwarten, bis sie selbst Beratung suchen. Dies sollte in der Form der zugehenden Beratung geschehen, d.h. die kommunale Beratungsstelle sollte den Betroffenen auch räumlich entgegen kommen. 2) Landespflegeausschüsse Die Länder konnten bisher in eigener Initiative Landespflegeausschüsse einrichten, den Kommunen obliegt bereits die Bedarfsanalyse und Angebotssicherung in der pflegerischen Versorgung (mittels Pflegeinfrastrukturförderung ). Länder und Kommunen erhalten laut Gesetzesinitiative nach 8a SGB XI zusätzlich das Recht, regionale Pflegekonferenzen und sektorenübergreifende Landespflegeausschüsse zu bilden. Ihre Aufgabe ist es, Empfehlungen zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung und zum Abbau von Fehlversorgung zu erarbeiten ( Pflegestrukturplanungsempfehlungen ). Die Pflegekassen sind in beiden Gremien zur Mitwirkung verpflichtet. An den sektorenübergreifenden Landespflegeausschüssen werden darüber hinaus die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die Landeskrankenhausgesellschaften (LKG) beteiligt. Die Volkssolidarität thematisiert bereits seit längerer Zeit die Effektivitätsreserven im bestehenden Gesundheitssystem und fordert einen Abbau von Über-, Unter- und Fehlversorgung und eine bessere Nutzung neuer kooperativer und sektorenübergreifender Versorgungsformen. Insofern ist eine sektorenübergreifende Versorgung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen zu begrüßen, denn oftmals kommt es zu Problemen oder langen Wartezeiten bei einer pflegerischen Versorgung oder einer Reha-Behandlung infolge von Krankenhausbehandlungen. Seite: 3

4 III. Zum Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu Leistungen der Eingliederungshilfe Im Zuge der Einführung des im Pflegestärkungsgesetz II definierten neuen, an der Teilhabe orientierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1. Januar 2017 wird eine größere Anzahl von Menschen Pflegeversicherungsleistungen erhalten bzw. den neuen und höheren Pflegegraden zugeordnet werden. Gleichzeitig werden die Leistungen der Pflegeversicherung nicht mehr so trennscharf von Leistungen der Eingliederungshilfe unterscheidbar sein. Aus diesem Grund wird das Verhältnis der Hilfen zur Pflege zu den Leistungen der Eingliederungshilfe neu gefasst und analog zu den entsprechenden Änderungen des Referentenentwurfs zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) ausgeführt. Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld nach 36 SGB XI sollen nach dem Gesetzesentwurf gegenüber den Eingliederungshilfeleistungen grundsätzlich vorrangig sein. Die Eingliederungshilfe hat die Aufgabe, Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern ( 10 SGB I). Des Weiteren soll sie Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Leben der Gemeinschaft ermöglichen und erleichtern ( 43 SGB XII). Hingegen hat derjenige Personenkreis, der in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert ist, ein Recht auf notwenige Maßnahmen zum Schutz, zum Erhalt, zur Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung. Eingliederungshilfeleistungen und Pflegeleistungen sind des Weiteren unterschiedlich organisiert: Leistungen der Pflege werden durch Heil- und Hilfsmittelkataloge bestimmt, während für Leistungen der Eingliederungshilfe ein offener Hilfekatalog zugrunde liegt. Pflegeleistungen und Eingliederungshilfeleistungen sind in der Zielsetzung und Organisation wesensverschieden (Teilleistungsprinzip im SGB XI und Bedarfsdeckungsprinzip im SGB XII) und sollten aus Sicht der Volkssolidarität nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Aus diesem Grund wird die Vorrangstellung der Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege vor den Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt. Die Volkssolidarität stellt sich hinter die vom Paritätischen Gesamtverband erhobenen Forderungen: (i) Gleichrang der Leistungen der Pflegeversicherung neben den Leistungen der Eingliederungshilfe sowie (ii) Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe vor der Hilfe zur Pflege. Seite: 4

5 IV. Modellvorhaben zur kommunalen Pflegeberatung In 60 Modellkommunen soll künftig bis zum Jahr 2026 die Pflegeberatung aus einer Hand durchgeführt werden, also verknüpft mit Beratungen, die die Kommunen bereits erbringen: Leistungen der Altenhilfe, Hilfen zur Pflege, Eingliederungshilfe, öffentlicher Gesundheitsdienst, rechtliche Betreuung, behindertengerechte Wohnangebote, öffentlicher Nahverkehr und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Demnach sollen die Kommunen künftig die Initiative für neue Pflegestützpunkte ergreifen können. Bislang organisieren das die Kranken- und Pflegekassen. Finanziert werden sollen die Beratungsstellen zu jeweils einem Drittel von den Kommunen oder den Ländern, den Krankenkassen und den Pflegekassen. Die Volkssolidarität begrüßt die Einrichtung von Modellkommunen. Die bedarfsgerechte Verknüpfung und Verzahnung der Beratungsangebote ist sinnvoll und zweckmäßig. Allerdings muss sichergestellt sein, dass diese Beratung in flächenmäßig sehr großen Kommunen, die es vermehrt in Ostdeutschland gibt, auch wohnortnah erfolgt. Die Volkssolidarität gibt zu bedenken, dass die Ausgestaltung der bisherigen kommunalen Beratungstätigkeiten wegen der freiwilligen Leistungen ein heterogenes Bild ergibt: Bei der Altenhilfe sind die kommunalen Unterstützungsstrukturen bestimmt durch die Haushaltssituation der jeweiligen Kommune, eingedenk der Tatsache, dass es sich um eine freiwillige Aufgabe der Kommunen handelt ( 71 SGB XII). Unter diesem Gesichtspunkt hält es die Volkssolidarität für notwendig, die finanziellen Mehrbelastungen auszugleichen. Weiter erscheint die zeitliche Streckung der Modellphase mit einer Antragsfrist bis zum Jahr 2021 und einer Förderung bis zum Jahr 2026 zu lang. Erkenntnisse und Erfahrungen aus den Modellkommunen wären angesichts der demografischen Entwicklung und damit verknüpft auch der unterschiedlichen Finanzlage der Kommunen erst sehr spät verfügbar. Die ostdeutschen Länder nehmen bereits heute eine Entwicklung in Demografie und in Wirtschaft vorweg, die in ähnlicher Form in Westdeutschland mit einer Verzögerung von 20 Jahren ebenfalls eintreten wird. Der zeitliche Horizont in der Gesetzesinitiative konterkariert das Ziel der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Die Volkssolidarität spricht sich daher vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung für eine Evaluierung der Modellphase nach der Hälfte der Förderzeit aus, damit die Mittel der Kommunen sowie der Kranken- und Pflegekassen Seite: 5

6 zielgerichtet verwendet werden. Weiter ist unklar, wie die Förderung nach Ablauf der Modellphase weiter verläuft. Aus Sicht der Volkssolidarität müssen erfolgreiche Best-Practice-Beispiele über diesen Zeitraum verstetigt und auf andere Kommunen übertragen werden. V. Maßnahmen zur Aufdeckung von Abrechnungsbetrug Der Gesetzentwurf enthält ein Maßnahmenpaket zum Thema Abrechnungsbetrug, wie die Einführung eines systematischen Prüfrechts nach SGB V und die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung. So sollen künftig auch ambulante Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der Häuslichen Krankenpflege erbringen, systematischen Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen unterzogen werden. Gleichzeitig sollen bei der sozialen Pflegeversicherung Instrumente der Qualitätsprüfung weiterentwickelt sowie die Option einer Abrechnungsprüfung durch die Landesverbände der Pflegekassen oder durch von diesen bestellte Sachverständige neu eingeführt werden. Weiter soll die Pflegeselbstverwaltung in den Ländern gesetzlich verpflichtet werden, in den Landesrahmenverträgen Regelungen zu konkreten Vertragsvoraussetzungen und erfüllung zu treffen, durch die effektiver gegen bereits auffällig gewordene Anbieter vorgegangen werden kann. Die Maßnahmen zur Aufdeckung von Abrechnungsbetrug sind zu begrüßen. Gegen Betrug im Gesundheits- und Pflegewesen muss konsequent vorgegangen werden. Das betrügerische Verhalten von Anbietern von Gesundheits- und Pflegeleistungen schadet in erster Linie Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sowie den Beitragszahlern. Weiter erleidet die Pflegebranche insgesamt einen Ansehensverlust, wenn sich einzelne Anbieter kriminell verhalten. VI. Abschließende Bemerkungen Die Volkssolidarität macht darauf aufmerksam, dass die zukunftsfeste Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung nach wie vor zu wenig thematisiert wird. Dazu zählt u.a. die nachhaltige und regelhafte Dynamisierung von Leistungen. Die Volkssolidarität erneuert in diesem Zusammenhang die Kritik, dass die pflegebedürftigen Menschen, pflegende Angehörige und professionelle Pflegekräfte durch den Kaufkraftverlust zu stark belastet Seite: 6

7 werden und Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Die regelmäßige Dynamisierung der Pflegeversicherungsleistungen könnte den Kaufkraftverlust dieser Leistungen und das damit verbundene Armutsrisiko der Betroffenen mindern. Die Volkssolidarität merkt ferner an, dass die Personalsituation in den Einrichtungen deutlich zu verbessern ist und Lösungen gefunden werden müssen, wie vor Ort eine angemessene Personalbemessung erreicht werden kann. Dazu verweist sie auf ihre Stellungnahme zum Pflegestärkungsgesetz II, in der sie das Vorziehen der verbindlichen Personalbemessung in der Altenpflege auf das Jahr 2018 fordert. i Wie z.b. im Leitmotiv der Volkssolidarität Wir engagieren uns für den Erhalt und den Ausbau der sozialen Sicherungssysteme, der Gesundheitsversorgung und der Pflege. Seite: 7

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