Die Pflegestärkungsgesetze Pflegepolitische Zielsetzungen aus Sicht des BMG

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1 Die Pflegestärkungsgesetze Pflegepolitische Zielsetzungen aus Sicht des BMG Vortrag auf der Tagung PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Berlin, 3. Juli 2017 Inhalt: Zentrale Herausforderungen in der Pflege Antworten in der 18. Legislaturperiode Erstes Pflegestärkungsgesetz Zweites Pflegestärkungsgesetz Drittes Pflegestärkungsgesetz Ausblick: Was ist künftig zu tun? Dr. Martin Schölkopf Bundesministerium für Gesundheit

2 Zentrale Herausforderungen in der Pflege Anstieg Zahl der Pflegebedürftigen (plus 40 Prozent bis 2030) Zunahme demenzieller Erkrankungen drohender Fachkräftemangel Erhalt der familialen Pflegekapazitäten flächendeckende Versorgung sichern, v.a. auch im ländlichen Raum Optimierung des Versorgungssystems (z.b. Schnittstellen) nachhaltige Finanzierung sichern 2

3 Koalitionsvereinbarung der 18. Legislaturperiode Pflege hat(te) erkennbar besonderen Stellenwert Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach Erprobung Zahlreiche Leistungsverbesserungen kurzfristig einführen Finanzrahmen: Einnahmen im Umfang von 0,4 Beitragssatzpunkten für Leistungsverbesserungen und neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (+ 0,1 BSP für den Pflegevorsorgefonds) Strukturelle Vorhaben: Qualitätssicherung, Transparenz, Entscheidungsstrukturen der Selbstverwaltung auf Bundesebene Bund-Länder-AG zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege Reform der Pflegeberufeausbildung 3

4 Erstes Pflegestärkungsgesetz Umfassende Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen: Erstmals Dynamisierung aller Leistungsbeträge (ambulant und stationär) um + 4 Prozent, neue Leistungen (PNG) um + 2,67 Prozent Bessere und flexiblere Kombination der Leistungsansprüche auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege Flexibilisierung bei der Tages- und Nachtpflege in Kombination mit dem Sachbzw. Geldleistungsanspruch in der ambulanten Pflege Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen - Ausweitung auf alle Pflegebedürftigen Höhere Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds 4

5 Erstes Pflegestärkungsgesetz Stärkung neuer Wohnformen: Vereinfachungen beim Wohngruppenzuschlag und dem Initiativprogramm für ambulant betreute Wohngruppen Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff: Öffnung aller ambulanter Leistungen für die Pflegestufe 0 Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote nach 87b SGB XI in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen auf alle Pflegebedürftigen, weitere Verbesserung der Betreuungsrelation von 1:24 auf 1:20 (Ende 2015: mehr als Betreuungskräfte) Stärkung der tariflichen und kirchenarbeitsrechtlichen Bezahlung, gleichzeitig Nachweisrecht für die Kostenträger Finanzierung: Anhebung Beitragssatz um 0,3 PP, davon Einnahmen aus 0,1 PP für Pflegevorsorgefonds 5

6 Erstes Pflegestärkungsgesetz Parallel: Erprobung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in zwei Projekten Beginn des Roll-outs des Großprojekts Entbürokratisierung der Pflegedokumentation (mittlerweile 42 Prozent beteiligt) Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes im Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (+ Pflegezeit, Familienpflegezeit) Im Anschluss: Präventionsgesetz (Stärkung von Prävention in der Pflege, Vorziehregelung PBB - Begutachtungs-RiLi) Hospiz- und Palliativgesetz (Verbesserungen in der Sterbebegleitung) 6

7 Zweites Pflegestärkungsgesetz Neudefinition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit und Einführung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Pflegeversicherung Damit Abkehr vom fachlich ungeeigneten und scheingenauen Faktor Zeit als Bemessungsgrundlage für Leistungen Abkehr vom engen Verrichtungsbezug der Begutachtung und Leistungen Keine Sonderbegutachtung mehr für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Weitere Verbesserungen bei der Begutachtung: bundeseinheitliches, strukturiertes Verfahren zur Erkennung von Rehabedarfen, Entbürokratisierung (regelhafte Übermittlung des Gutachtens, automatischer Antrag auf Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittel) 7

8 Zweites Pflegestärkungsgesetz Automatische Überleitung durch einfachen und doppelten Stufensprung, umfassende Regelungen zum Besitzstandsschutz In der ambulanten Pflege erhalten fast alle bereits Pflegebedürftigen höhere, zum Teil deutliche höhere Leistungen In der stationären Pflege vielfach höhere Leistungsbeträge, Besitzstandsschutz für pflegebedingte Eigenanteile Einheitliche Eigenanteil in den Pflegegraden 2-5 als wichtige sozialpolitische Errungenschaft 8

9 Zweites Pflegestärkungsgesetz Anpassungen und Neuerungen im Leistungsrecht: Neuer Pflegegrad 1 setzt deutlich früher an als bislang Pflegestufe 1; mittelfristig erhalten dadurch ca Personen zusätzlich Pflegeleistungen Aufnahme der pflegerischen Betreuungsleistung in den Regelleistungskatalog der Pflegeversicherung Deutliche Verbesserungen bei der sozialen Absicherung von Pflegepersonen (insbesondere in Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) Vertrags- und Vergütungsrecht: Überleitung in der stationären Pflege: In 11 Ländern bessere Personalschlüssel Selbstverwaltungspartner auf Landesebene sind im Prozess der Anpassung der Landesrahmenverträge 9

10 Zweites Pflegestärkungsgesetz Qualität und Personal Gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen (Qualitätsausschuss, Geschäftsstelle) Einführung eines neuen Verfahrens der Qualitätsprüfung und darstellung unter Berücksichtigung von Ergebnisqualität (stationär, ambulant und für neue Wohnformen Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Personalbemessung bis Mitte 2020 Pflegeberatung Klarere Regelungen, Ausweitung des Anspruchs auf Beratung (für Pflegebedürftige selbst, aber auch für Angehörige), Standards, Evaluation 10

11 Drittes Pflegestärkungsgesetz Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege Sicherstellung der Versorgung (Verpflichtung der Pflegekassen zur Mitwirkung in Gremien auf Landes- und regionaler/kommunaler Ebene, Berücksichtigung der Empfehlungen) Initiativrecht für Kommunen zur Errichtung von PSP, Möglichkeit der Beratung nach 7a, 37 Abs. 3 SGB XI Modellvorhaben zur kommunalen Beratung ( 123, 124) Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Förderung regionaler Netzwerke Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der Pflege Ausweitung der MDK-Prüfungen auf Häusliche Krankenpflege Ausweitung der Prüfrechte der Kassen, Präzisierung Landesrahmenverträge 11

12 Drittes Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch im Recht auf Hilfe zur Pflege (SGB XII) eingeführt Sozialhilfeträger müssen notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln Unterhalb von Pflegegrad 1 keine Hilfe zur Pflege Übergangsregelungen für sozialhilferechtliche Pflegestufe 0 Regelung der Schnittstellen zwischen SGB XI und Eingliederungshilfe Leistungen des SGB XI und der EGH bleiben im häuslichen Umfeld gleichrangig ( 13 Abs. 3 ff.), aber regelhafte Vereinbarung zu Leistungserbringung und Kostenerstattung + Empfehlung GKV-SV/BAGüS Pauschalzahlung für pflegebedürftige Behinderte in stationären Einrichtungen bleibt, Einrichtungsbegriff wird aber ab 2020 neu definiert + dazu RiLi GKV-SV 12

13 Und zum guten Schluss: + Blut- und Gewebegesetz + Pflegeberufereformgesetz Drittes Pflegestärkungsgesetz Nachjustierungen beim Besitzstandsschutz, u.a. bei unterjährigen Erhöhungen des Pflegesatzes auch für den Zeitraum vom bis (wenn im Zus.hang mit neuem PBB) beim Wechsel in eine andere (ggf. auch neu zugelassene) Einrichtung bei negativen Eigenanteilen Qualitätssicherung Stärkung der Beteiligungsrechte der Betroffenenorganisationen, striktere Vorgaben für die Selbstverwaltung Bezahlung Pflegekräfte Auch Zahlung von Löhnen bis zur Höhe des Tarifniveaus ist als wirtschaftlich anzuerkennen. + Nachweisrecht für Kostenträger 13

14 Erfolge der Pflegestärkungsgesetze Einführung und Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Bedarfsgerechtere und flexiblere Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der häuslichen Pflege Förderung alternativer Wohnformen Mehr Lebensqualität in der stationären Pflege Mehr und bessere Beratung Stärkung von Prävention und Rehabilitation Verbesserungen in Qualität und Transparenz Mehr Beschäftigte in der Pflege, bessere Arbeitsbedingungen 14

15 Ausblick: Was ist künftig zu tun? Begleitung der Umsetzung der Pflegestärkungsgesetze (neuer PBB, Qualität, Personalbemessung etc.) Fachkräftesicherung Umgang mit neuen Wohnformen/Vertragsrecht Überprüfung Leistungsrecht Weitere Stärkung Prävention und Reha Effizienz in der Pflege 15

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