PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege?
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- Josef Kolbe
- vor 6 Jahren
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1 PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. am in Berlin
2 Stärkung der kommunalen Verantwortung in der Pflege Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode Textauszug: Wir werden in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe klären, wie die Rolle der Kommunen bei der Pflege noch weiter gestärkt und ausgebaut werden kann. Insbesondere soll geklärt werden, wie die Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur gestärkt werden kann. Außerdem sollen Kommunen in die Strukturen der Pflege verantwortlich eingebunden werden. Hierfür kommen auf Grund ihres hohen sozialräumlichen Bezuges aufsuchende und begleitende Pflegeberatung sowie die Beteiligung bei der Leistungsgewährung für Infrastruktur fördernde Maßnahmen in Betracht. 2
3 Erwartungen der Landkreise Stärkung der Steuerungsfähigkeit und Rückgewinnung der Gestaltungsfähigkeit der Landkreise für die Pflege auf struktureller Ebene auf individueller Ebene im Vertragsrecht bei entsprechender Finanzausstattung durch das Land 3
4 Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und verschiedener Gäste Arbeitsauftrag: Klärung, wie die kommunale Steuerung- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur gestärkt werden kann, Kommunen stärker in die Strukturen der Pflege eingebunden werden können, Sozialräume so entwickelt werden können, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können. Auftaktsitzung: Abschluss der Arbeiten:
5 Empfehlungen der B-L-AG zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege Erprobung neuer Beratungsstrukturen Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten Optionale Einrichtung regionaler Pflegeausschüsse Beteiligung am Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Angebote Ermöglichung sektoren- und bereichsübergreifender Gremien Stärkung der Kommune bei der Steuerung der sozialräumlichen Versorgungsstruktur Rahmenvereinbarungen zur Zusammenarbeit bei der Beratung Verfügbarkeit von Daten Kontinuierliches Monitoring 5
6 Weiterentwicklung der Beratungsstrukturen durch Modellkommunen Pflege Dez. 2015: Pflegestärkungsgesetz II (PSG II): ohne Regelungen zur Umsetzung der Empfehlung Entschließung des Bundesrates zur Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung von Menschen mit Pflegebedarfen und ihrer Angehörigen Dez. 2016: Pflegestärkungsgesetz III (PSG III): mit Regelungen über ein befristetes Modellvorhaben ( 123/124 SGB XI) Entschließung des Bundesrates zu den Regelungen über das Modellvorhaben 6
7 Kommunale Kritikpunkte Übernahme der Aufgaben der Pflegekassen ohne Kooperationsmöglichkeit Keine gesetzliche Anpassung des Finanzierungsanteils der Pflegekassen bei Zunahme der Beratungen Überhöhter Finanzierungsanteil der Kommunen Vereinbarungspartner sind die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich Unverhältnismäßige Nachweis- und Dokumentationspflichten Widerruf der Genehmigung ohne Möglichkeit einer Änderung oder Abhilfe bei geringfügigen Verstößen Neutralität bei der Auswertung der Modellvorhaben gefährdet 7
8 Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften - Art. 9: Änderung des SGB XI Kooperation mit den Pflegekassen für den Teilbereich der Pflegeberatung wird über ergänzende Vereinbarung ermöglicht. Kommunale Einsparungen im Verwaltungsaufwand infolge zusammengelegter Beratungsaufgaben sind zulässig. Widerruf der Genehmigung bei kleinen Verstößen in der Aufgabenerfüllung (bleibt), aber (nur) Widerruf der Genehmigung, wenn Anforderungen überwiegend nicht erfüllt werden (erweiterter Auslegungsspielraum). 8
9 Entschließungsantrag des BR zum PSG III - Stellungnahme des BR zur bevorstehenden Änderung des SGB XI (Auszug) Der BR bedauert, dass es das PSG III versäumt, in einem ausreichenden Maße die Rolle der Kommunen in der Pflege zu stärken Er fordert, praktikable und kommunalnahe Modellvorhaben zu implementieren Die Regelungen im PSG III sind nicht geeignet, den sozialräumlichen Beratungsansatz zu realisieren. Die nunmehrigen Regelungen lassen anstelle des in der Bund-Länder-AG vereinbarten ganzheitlichen Beratungsansatzes lediglich ein Konstrukt der Aufgabenübernahme durch die Kommunen zu, das eine künstliche Konkurrenzsituation zwischen Pflegekassen und Kommunen schafft und jegliche Kooperation von Beratungsinstitutionen ausschließt. Bedauerlich ist, dass diese Änderungen erneut nicht geeignet sind, den sozialräumlichen Beratungsansatz, den die B-L-AG mit den Modellkommunen Pflege verfolgte, in der Praxis zu realisieren. Das Erfordernis einer ergänzenden Vereinbarung zur Kooperation bei der Beratung ist mit unnötigem Erfüllungsaufwand u. unnötiger Bürokratie für die Antragsteller verbunden. 9
10 Empfehlungen des GKV- Spitzenverbandes über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben (Entwurf Stand , 22 Seiten) Vorlagefrist: 30. Juni 2017, ggf. Anpassung infolge Änderung des SGB XI 10
11 Siebter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland (7. Altenbericht) Sorge und Mitverantwortung in der Kommune Sorge und Pflege in gemeinsamer Verantwortung. Eingebunden in die kommunale Planung und in Kooperation mit den Pflegekassen sollten die Kommunen das Care- und Casemanagement federführend koordinieren. Zitat der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anlässlich der Vorstellung im Bundestag am Wir müssen auch die Kommunen stärken. Diese Bundesregierung hat das schon getan wie keine Bundesregierung zuvor. Aber es bleibt weiterhin viel zu tun. 11
12 Pflegestützpunkte in Niedersachsen Am wurde der Weg für die Errichtung von Pflegestützpunkten in Niedersachsen freigemacht: Das Niedersächsische Sozialministerium unterzeichnete an diesem Tag gemeinsam mit den niedersächsischen Kranken- und Pflegekassen, dem Niedersächsischen Städtetag und dem Niedersächsischen Landkreistag die entsprechende Rahmenvereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten. Das niedersächsische Modell sieht vor, dass Pflegekassen und Kommunen eigenverantwortlich in jedem Landkreis und kreisfreier Stadt mindestens einen Pflegestützpunkt einrichten. Die Qualifikation der hier eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientiert sich an den Kriterien von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern. Die Leistungen der Pflegestützpunkte umfassen vor allem: Pflegebedürftige, Angehörige oder sonst interessierte Personen umfassend und unabhängig zu möglichen Sozialleistungen zu beraten, Kontakt zu der jeweils zuständigen Pflegekasse herzustellen, eine Angebotslandkarte der pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote zu erstellen und aktuell zu halten, auf eine Koordination derjenigen Dienste hinzuwirken, die eng zusammenarbeiten müssen, um eine umfassende und nahtlose Unterstützung und Hilfe zugunsten von pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen. Auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung können die Pflege- und Krankenkassen sowie die Landkreise und kreisfreien Städte regionale Vereinbarungen abschließen und die weiteren Details zur inhaltlichen Ausgestaltung der Pflegestützpunktarbeit festlegen. Seit dem gibt es in Niedersachsen eine neue seniorenpolitische Beratungsstruktur. Wie in der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung festgelegt, sind die Seniorenservicebüros und die Pflegestützpunkte zusammengeführt worden. Weitere Informationen zu den neuen Beratungsstrukturen für ältere Menschen finden Sie hier. Quelle: Homepage des Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 12
13 13 Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
14 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 14
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