RHEINLAND-PFALZ LAND DER GUTEN PFLEGE
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1 RHEINLAND-PFALZ LAND DER GUTEN PFLEGE FACHTAGUNGEN DER PFLEGESTÜTZPUNKTE APRIL 2016 VALLENDAR, MAINZ, TRIER UND KAISERSLAUTERN Bernhard Scholten, Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Folie 1
2 Überblick 1. Rheinland-Pfalz Das Land der guten Pflege 2. Gesetz zur Weiterentwicklung der Beratungsund Koordinierungsarbeit in Pflegestützpunkten 3. Neuerungen im Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) 4. Modellprojekt Gemeindeschwester plus Folie 2
3 RHEINLAND-PFALZ DAS LAND DER GUTEN PFLEGE Gute Pflege Individuelle Ebene Qualität der Leistungen: Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation, Pflege, palliative Betreuung Quantität Erreichbarkeit und Zugang Angemessenheit der Leistungen Flexibilität der Leistungen Abgestimmtheit der Leistungen aufeinander Folie 3
4 RHEINLAND-PFALZ DAS LAND DER GUTEN PFLEGE Gute Pflege braucht Infrastruktur Infrastruktur braucht Planung, Steuerung und Koordination Zuständigkeiten für Planung und Steuerung Pflegekassen: Sicherstellung der individuellen Leistungen Kommunen: allgemeine Daseinsvorsorge Stärkung der kommunalen Rolle durch Steuerungs- und Planungsinstrumente Folie 4
5 RHEINLAND-PFALZ DAS LAND DER GUTEN PFLEGE Gute Pflege braucht Beratung Beratung braucht Kompetenz Kenntnisse über Ansprüche Sozialräumliche Kenntnisse Beratungskompetenz Fallmanagementkompetenzen Pflegekompetenz Vernetzungskompetenz Mix unterschiedlicher Professionen Folie 5
6 RHEINLAND-PFALZ DAS LAND DER GUTEN PFLEGE Ziele der Politik für eine gute Pflege Sozialräumliche Pflege: Wohnen und Leben, wo ich will Gute Pflegestruktur kommunale Verantwortung mit guten Instrumenten Gute Gesundheitsförderung und Prävention Gute Information, Beratung und Fallmanagement Gute Pflege durch eine Vielfalt von Angeboten Folie 6
7 RHEINLAND-PFALZ DAS LAND DER GUTEN PFLEGE Instrumente der Politik für eine gute Pflege Instrumente für die Planung und Steuerung Steuerung als Aushandlungs- und Zielvereinbarungsprozess Instrumente für Prävention und Gesundheitsmanagement Pflegefachkraft als Netzwerkerin (Gemeindeschwester plus ) Instrumente für eine gute Information und Beratung: BeKo- Fachräfte und Pflegeberaterinnen und berater Instrumente für ein gutes Fallmanagement: BeKo-Fachkräfte, Pflegeberaterinnen/-berater = persönlicher Pflegemanager Sozialräumliches Beratungs-, Koordinierungs- und Fallgestaltungsangebot = Pflegestützpunkte mit interdisziplinärer multiprofessioneller Kompetenz Folie 7
8 LPflegeASG Gesetz zur Weiterentwicklung der Beratungs- und Koordinierungsarbeit in Pflegestützpunkten Folie 8
9 Entwicklung 1995 Aufbau BeKo-Stellen 2005 LPflegeASG vom 25. Juli / 2009 Pflegestützpunkte im SGB XI 2015 Weiterentwicklungsgesetz Stufe Stufe mit Änderung LVO Zukunft weitere Anpassung Landesrecht Folie 9
10 1. Stufe Weiterentwicklungsgesetz Bezeichnung: Fachkräfte der Beratung und Koordinierung. - Grundsätze der Angebotsstruktur angepasst (z. B. Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes, Einbindung der Strukturen der Beratung und Koordinierung in die Pflegestützpunkte). - Anpassung Sachkostenpauschale. Folie 10
11 1. Stufe Weiterentwicklungsgesetz Neue Grundlage zur Förderung der bisherigen Strukturen der Fachkräfte mit Schwerpunktaufgaben. - Höhere Personalkostenförderung: Basisbetrag von auf erhöht. Folie 11
12 2. Stufe Weiterentwicklungsgesetz Stufe ab 1. Januar Kreis der möglichen Anstellungsträger wird erweitert um - Trägerverbünde mit einem ambulanten Pflegedienst und ggf. anderen Trägerschaften (stationäres Angebot) - Landkreise und kreisfreie Städte. - bisher mögliches Losverfahren wird abgelöst. Folie 12
13 2. Stufe Weiterentwicklungsgesetz Zeitraum der Übertragung der Aufgabe an die Anstellungsträger wird auf bis zu 10 Jahre verlängert. - Neue Landesverordnung bzw. Änderung der Landesverordnung ist notwendig, tritt zum 1 Januar 2017 in Kraft und wird derzeit erarbeitet. Folie 13
14 Ausblick VO LPflegeASG Landesverordnung LPflegeASG - Aufgaben der Fachkräfte werden aktualisiert. - Regelungen zur personellen Ausstattung und den Qualitätsstandards werden angepasst. - Neues Auswahlverfahren, das künftig von einer Landesbehörde durchgeführt wird, muss geregelt werden. Folie 14
15 Ausblick VO 45a, 45d SGB XI Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 45a und Förderung der Selbsthilfe nach 45d SGB XI - Umsetzung PSG I & Selbsthilfeförderung. - PSG II sieht erneute Änderungen ab 2017 in diesem Bereich vor. - Zwei Verordnungen (2016 und 2017) vermeiden daher Neuregelung ab 2017 auf Basis PSG II. Folie 15
16 Ausblick Landesrahmenvertrag Landesrahmenvertrag über die Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten - Vertrag ist an aktuelle Entwicklung auf Bundes- und Landesebene anzupassen. - Verhandlungen sollen im April 2016 abgeschlossen sein. - Anpassung der Regionalen Verträge im Anschluss. Folie 16
17 Ausblick Landesrahmenvertrag - Bisherige Strukturen sollen beibehalten werden. - Gremien auf Landesebene sollen eine vertragliche Grundlage erhalten. - Geschäftsstelle auf Landesebene vorgesehen. - Entscheidungen sollen gesplittet werden nach Kostenträger- und allgemeinen Pflegestützpunktangelegenheiten. Folie 17
18 LWTG Neuerungen im Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) Folie 18
19 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Erweiterung - Allgemeine Bestimmungen - UN-Behindertenrechtskonvention (Schutz vor Missbrauch und Gewalt, Achtung der sexuellen Identität). - Geltungsbereich um Anbieterinnen und Anbieter von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung sowie Vermieterinnen und Vermieter. Folie 19
20 Geltungsbereich - 3 LWTG Wohngemeinschaften, die von älteren Menschen, volljährigen Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen volljährigen Menschen selbst organisiert werden, fallen nicht unter das LWTG. Folie 20
21 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung nach 5 LWTG sind u. a. - betreute Wohngruppen für bis zu 12 pflegebedürftige volljährige Menschen oder 8 volljährige Menschen mit Behinderungen. - betreute Wohngruppen für bis zu 12 volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen. - Einrichtungen des betreuten Wohnens nach öffentlich-rechtlichem Vertrag. Folie 21
22 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung - Wahlfreiheit wird vorausgesetzt. - Wahlfreiheit für betreute Wohngruppen gilt nicht als eingeschränkt, wenn zeitliche Befristung über Auswahl von Anbietern durch Bewohnerinnen u. Bewohner entschieden wird. - mehr als 24 Menschen dürfen nicht in einem Gebäude leben; die Gruppengröße von 12 bzw. 8 Menschen darf nicht überschritten werden. Folie 22
23 Transparenz und Beratung Beratung erfolgt durch - Beratungs- u. Prüfbehörde für Einrichtungen im Sinne des LWTG. - Zusammenarbeit u. a. mit den Pflegestützpunkten von besonderer Bedeutung. - Landesberatungsstelle Neues Wohnen Folie 23
24 Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner - Vor Inbetriebnahme einer Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen Abstimmung mit der kommunalen Pflegestrukturplanung notwendig - Bestätigung der Beratungs- und Prüfbehörde - Konzeption mit Leistungsbeschreibung - Aufnahme von Bewohnern außerhalb der Zielgruppe nur mit Zustimmung der Behörde - Anzeige der Personal- und Bewohnerstruktur zum 15. Dezember eines jeden Jahres. Folie 24
25 Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner - Regelberatung in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot - Beratung auf Anfrage für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und für Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung auch für Leitung, Bewohner, Vermieter, Dienstleister - Prüfung weiter anlassbezogen, unangemeldet. Folie 25
26 Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner Aufnahmestopp - Selbstprüfung durch Träger von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot - Am Quartalsende rückwirkende Jahresbetrachtung, ob Personalvorgaben im Durchschnitt eingehalten sind. - Korrektur bis zum Ende Folgequartal bei Unterschreitung - Sofern Korrektur nicht erfolgreich, erfolgt Anzeige, dass keine weiteren Bewohner aufgenommen werden - Erneute Aufnahme zulässig im Monat nach dem Vorgaben erfüllt sind Folie 26
27 Modellprojekt Gemeindesschwester plus Modellprojekt Gemeindeschwester plus Folie 27
28 Modellprojekt Gemeindeschwester plus Was bedeutet Gemeindeschwester plus? Die Gemeindeschwester plus berät hochbetagte Menschen, die zu Hause leben, noch keine Pflege brauchen, aber ihre Lebenssituation mit der ein oder anderen Unterstützung im Alltag erleichtern können. Der Name Gemeindeschwester plus bezieht sich auf die positiv besetzte Tradition der Gemeindeschwester in den 60/70er Jahren. Folie 28
29 Modellprojekt Gemeindeschwester plus Warum das Projekt Gemeindeschwester plus zum jetzigen Zeitpunkt? - Mehr Zeit für hochbetagte Menschen - Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung - Mehr pflegerisches Wissen - Entlastung der Pflegeberatung und der Fachkräfte für Beratung und Koordinierung Folie 29
30 Modellprojekt Gemeindeschwester plus Wer trägt die Kosten? - Das Beratungsangebot ist für die hochbetagten Menschen kostenfrei. - Das Land Rheinland-Pfalz trägt im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung die Sach- und Personalkosten der GS plus im Modellprojekt. - Die Kreis- und Stadtverwaltungen, die am Projekt teilnehmen, sind für die Einstellung von Pflegefachkräften für ihre Region verantwortlich, ebenso für deren Beratungseinsätze vor Ort. Folie 30
31 Modellprojekt Gemeindeschwester plus Weitere Informationen zu den regionalen Projekten erhalten Sie heute Nachmittag im Rahmen der Fachtagung und auf der Homepage des Ministeriums unter: msagd.rlp.de/de/unsere-themen/aelteremenschen/gemeindeschwesterplus/ Folie 31
32 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Folie 32
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