Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - IV 14 - Kiel, 4. Mai Neues Beamtenrecht in Schleswig-Holstein Kurzinformation

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1 Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - IV 14 - Kiel, 4. Mai 2009 Neues Beamtenrecht in Schleswig-Holstein Kurzinformation Am 1. April 2009 ist das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (LBNeuG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), gemeinsam mit dem (Bundes-) Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in Kraft getreten. 1. Verfassungsrecht, Föderalismusreform I Im Zuge der Föderalismusreform I sind die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern grundlegend neu geordnet worden (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034). Hinsichtlich des Rechts des öffentlichen Dienstes wurden die Gesetzgebungskompetenzen durch Ergänzung des Art. 74 Abs. 1 GG (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) durch Nr. 27 und Aufhebung der Art. 74 a (Besoldung und Versorgung) und 75 GG (Rahmenvorschriften) neu geregelt: Die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten liegt als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund. Für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Das als Bundesrecht erlassene Recht gilt fort, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist (Art. 125a GG). Letzteres ist hinsichtlich des Status- und Laufbahnrechts durch das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz geschehen. Hinsichtlich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind durch das Landesgesetz vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz in Landesrecht übergeleitet worden. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG mit dem Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht. Insoweit sind den Ländern eigene Regelungen auch Wiederholung des BeamtStG - verwehrt. Das neue LBG beinhaltet zum einen Regelungen, die das Beamtenstatusgesetz ergänzen, zum anderen eigenständige Regelungen dort, wo der Bund auf eigene verzichtet (z.b. Regelung der Zeitbeamtenverhältnisse, Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht) bzw. keine Kompetenz (Laufbahnrecht) hat. In Zukunft sind somit das BeamtStG und das LBG nebeneinander anzuwenden. In seinem Aufbau folgt das LBG demjenigen des Beamtenstatusgesetzes; soweit die landesrechtlichen Regelungen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Beamtenstatusgesetz stehen, wird hierauf hingewiesen. Im Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht sind die Länder nicht mehr an bundesrechtliche Vorgaben gebunden und können auf diesen Gebieten völlig eigene Wege gehen. Dabei sind sie weiterhin an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG gebunden; auch die mit der Grundgesetzänderung vom 28. August 2006 angefügte sog. Fortentwicklungsklausel hat daran nichts geändert.

2 2. Muster-LBG der 5 norddeutschen Küstenländer und schl.-h. Gesetzentwurf Die norddeutschen Länder haben sich bereits seit Dezember 2005 eingehend mit den Konsequenzen aus der Föderalismusreform I befasst. Die Konferenz Norddeutschland hat am beschlossen, die Zusammenarbeit ihrer Länder auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts zu intensivieren, mit dem Ziel, die Grundstrukturen so auszugestalten, dass eine dienstherrenübergreifende Mobilität gesichert, eine gleichgerichtete Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in den norddeutschen Ländern gefördert und damit ein Wettbewerbsföderalismus vermieden wird. Durch die Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an die veränderten gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen soll das durch die besondere Verfassungsbindung geprägte und allein am Gemeinwohl orientierte Berufsbeamtentum gestärkt und zukunftsfähig gemacht werden. Im März 2008 waren die Arbeiten am Muster-LBG abgeschlossen. Mit Schreiben vom leitete das Innenministerium Schl.-H. die Ressortanhörung und die vorgezogene Verbandsanhörung zum Entwurf des Beamtenrechtsneuregelungsgesetzes ein. Am beschloss das Kabinett die Durchführung der Verbandsanhörung, der am die zweite Kabinettsbefassung folgte. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs fand am im Schl.-H. Landtag statt, in der er dem Innen- und Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen wurde. Dieser führte eine schriftliche Verbandsanhörung und am eine mündliche Anhörung durch und fasste am die Beschlussempfehlung. Am selben Tag fasste der Landtag in zweiter Lesung den Gesetzesbeschluss. 3. Modernisierung des Beamtenrechts - Leitgedanken Bundes- und Landesgesetzgeber haben das Ziel verfolgt, innerhalb des durch Art. 33 Abs. 5 GG normierten Rahmens die Gestaltungsspielräume für eine zukunftsorientierte Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an die veränderten gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu nutzen. Folgende Leitgedanken lassen sich erkennen: Rechtsvereinfachung in materieller, formaler und verfahrensmäßiger Hinsicht. Entscheidend ist der Inhalt, die Form ist nachrangig. Betonung des Amtsbezugs bei der Regelung der Rechte und Pflichten. Größere Flexibilität. Stärkung des Leistungsprinzips. Verankerung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens/Vernetzung Laufbahnrecht mit Personalentwicklung. Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität. Berücksichtigung der demografischen Entwicklung. 4. Wesentliche Neuregelungen im Statusrecht 4.1 Im neuen LBG und im BeamtStG werden in den Abschnitten I (Allgemeine Vorschriften) und II (Beamtenverhältnis) die bisherigen Regelungen fortgeschrieben, allerdings mit z.t. erheblichen Änderungen. Neu ist u. a.: - Der Vorbereitungsdienst wird auch zukünftig grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet; durch Verordnung kann aber auch geregelt werden, dass der Vorbereitungsdienst in einem Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird. - Ämter mit leitender Funktion werden in Zukunft nur noch im (Doppel-)Beamtenverhältnis auf Probe verliehen ( 5 LBG), die Führungsämter auf Zeit ( 20 b LBG[alt]) werden gestrichen. Die bisher in einem Führungsamt auf Zeit befindlichen Beamtinnen und Beamten werden automatisch in das (Doppel-)Beamtenverhältnis auf Probe übergeleitet; Zeiten im Beamtenverhältnis auf Zeit können auf die Probezeit angerechnet werden ( 129 LBG). - Neudefinition der Beförderung ( 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG): eine Änderung der Amtsbezeichnung ist nicht mehr erforderlich. - Fortfall der Anstellung als selbständiger Ernennungstatbestand ( 8 Abs. 3 BeamtStG): Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. 2

3 - Die Probezeit ist weiterhin Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Lebenszeit, die Vollendung des 27. Lebensjahres wird jedoch nicht mehr gefordert ( 10 BeamtStG). - Neuer Nichtigkeitstatbestand Verstoß gegen Formvorschriften ( 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG); die Nichtigkeit ist heilbar, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte und sie die Wirksamkeit schriftlich bestätigt ( 11 Abs. 2 BeamtStG). Das gilt auch dann, wenn in der Ernennungsurkunde die Worte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf. fehlen. - Die unterbliebene Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses führt nicht mehr zur Nichtigkeit, sondern zur Rücknahme der Ernennung, wenn sie nicht nachgeholt wurde ( 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG). 4.2 Laufbahnrecht siehe unten Ziff Abschnitt III BeamtStG regelt den länderübergreifenden Wechsel des Dienstherrn und den Wechsel in die Bundesverwaltung. Abschnitt IV LBG regelt die landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung. Sowohl in den bundes- wie auch in den landesrechtlichen Vorschriften wird das bisher geltende Recht fortgeschrieben ( 128 ff. BRRG, 32 ff. LBG[alt]). Auf landesinterne Körperschaftsumbildungen sind nach 27 Abs. 3 LBG die Vorschriften des BeamtStG entsprechend anzuwenden; soweit danach eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in Betracht kommt, ist sie nach 38 LBG innerhalb eines Jahres vorzunehmen. Im Abschnitt IV BeamtStG ist die Zuweisung geregelt ( 20 BeamtStG), die sowohl für die landesinternen wie für die länderübergreifenden Fälle gilt. Neu ist, dass auch eine teilweise Zuweisung zulässig ist. Ferner ist auf die personalrechtlichen Regelungen bei einer dienstherrninternen Behördenumbildung hinzuweisen, die in 31 BeamtStG geregelt ist. 39 LBG regelt hierzu ergänzend, dass in diesem Fall die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur zulässig ist, soweit aus Anlass der Umbildung Planstellen eingespart werden, wobei sie ebenfalls innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss. 4.4 Abschnitt V BeamtStG und LBG enthält Regelungen zur Beendigung des Beamtenverhältnisses, wobei bis auf die Festlegung der Altersgrenze die materiellrechtlichen Regelungen weitgehend im BeamtStG geregelt werden, während das LBG sich größtenteils auf verfahrensrechtliche Vorschriften beschränkt. Dabei werden die bisherigen Vorschriften ( 39 ff. LBG[alt]) im Wesentlichen fortgeschrieben. Im Unterschied zu 41 Abs. 1 Nr. 2 LBG[alt] endet nach 22 Abs. 2 BeamtStG das bisherige Beamtenverhältnis nicht nur bei der Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn, sondern auch wenn es zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird. Wird in diesen Fällen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet, so ist hierfür wie zuletzt in 41 Abs. 3 LBG[alt] geregelt, die oberste Dienstbehörde zuständig. Regelungen über den Verlust der Beamtenrechte bei strafgerichtlicher Verurteilung ( 60 LBG[alt]) werden - inhaltlich unverändert in 24 BeamtStG und in den 33 und 34 LBG getroffen. Die allgemeine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand von 65 Jahren für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter wird aus demografischen, finanz- und sozialpolitischen Erwägungen wie im Rentenbereich schrittweise auf 67 Jahre angehoben, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 und endend mit dem Jahrgang 1963 ( 35 Abs. 2 LBG). Für besondere Beamtengruppen (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug), für die es keine Entsprechung im Rentenbereich gibt, gilt jedoch weiterhin die 60-Jahres-Grenze. Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem nach altem Recht Altersteilzeit, Teilzeitbeschäftigung als Sabbatjahr bis zum Eintritt in den Ruhestand oder Altersurlaub bewilligt worden ist, bleibt die Altersgrenze 65. Die Vorschriften über die Möglichkeiten des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten werden weiter flexibilisiert; beantragt die Beamtin oder der Beamte das Hinausschieben, so kann die oberste Dienstbehörde dem folgen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen ( 35 Abs. 4 LBG). Die Antragsaltersgren- 3

4 zen (weiterhin ab 60 Jahre für Schwerbehinderte, ab 63 Jahre für alle übrigen) bleiben unverändert ( 36 LBG). Die im LBNeuG-Entwurf noch enthaltene Möglichkeit eines vorzeitigen Antragsruhestands auf 60 in Personalabbaubereichen ist in den parlamentarischen Beratungen gestrichen worden. Die versorgungsrechtlichen Folgeregelungen sind in Art. 3 des LBNeuG geregelt. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Altersgrenze wird die Altersteilzeitregelung über den hinaus um 3 Jahre zu veränderten Rahmenbedingungen verlängert. Die Regelungen über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ( 26 ff. BeamtStG, 41 ff. LBG) bleiben im Wesentlichen unverändert. Allerdings ist die anderweitige Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr wie bisher auf die Laufbahngruppe beschränkt, in der sich die Beamtin oder der Beamte befindet; die neue Aufgabe muss allerdings unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar sein ( 26 Abs. 3 BeamtStG). 44 LBG regelt in diesem Zusammenhang die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen, die von Amtsärzten, beamteten Ärzten oder sonstigen von der Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt wird; diese Vorschrift findet auch bei Einstellungsuntersuchungen Anwendung ( 10 Abs. 3 LBG). Die Ärztin oder der Arzt hat der Behörde die wesentlichen Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der Untersuchung mitzuteilen. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( 27 BeamtStG) ist der bisherige Vorrang der anderweitigen Verwendung nicht mehr geregelt. Das Zurruhesetzungsverfahren bleibt unverändert ( 41 LBG, vgl. 56 LBG[alt]). 4.5 Im Abschnitt VI BeamtStG und LBG (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) sind die wesentlichen Pflichten im Beamtenstatusgesetz geregelt; das Landesbeamtengesetz ist im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Regelungen beschränkt. Bei den Pflichten der Beamtinnen und Beamten wird stärker ihr Amtsbezug hervorgehoben. So wird bei der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensvollen Verhalten auf die Worte innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes verzichtet ( 34 BeamtStG, vgl. 66 LBG[alt]). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist künftig nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen ( 47 Abs. 1 BeamtStG); auf das Ansehen des Beamtentums ( 93 Abs. 1 LBG[alt]) kommt es nicht mehr an. Statt mit voller Hingabe ( 66 Satz 1 LBG[alt] haben sich Beamtinnen und Beamte nunmehr mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen ( 34 Satz 1 BeamtStG). Die grundsätzliche Verschwiegenheitspflicht über dienstliche Angelegenheiten gilt weiterhin. Sie gilt jedoch u.a. nicht, soweit gegenüber der obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder Stelle ein Verdacht einer Korruptionsstraftat angezeigt wird ( 37 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG); eine derartige Stelle ist nach 46 Abs. 1 LBG die Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption in Schleswig-Holstein. Jubiläumszuwendungen werden weiter wie bisher gewährt ( 58 LBG; 96a LBG[alt]). 59 Abs. 1 LBG enthält eine bisher im LBG nicht geregelte Vorschrift über dienstliche Beurteilungen. Eine dienstliche Beurteilung besitzt danach bis zu drei Jahren nach ihrer Ende des Beurteilungszeitraums Aktualität. Während das BeamtStG keine Regelungen für Arbeitszeit und langfristige Beurlaubung enthält, sind in den 60 ff. LBG eingehende Vorschriften über die Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge enthalten. Die geltende Vorschrift über die wöchentliche Arbeitszeit (41 Std.) wird übernommen. Bei der Regelung der Mehrarbeit wird die Unerheblichkeitsgrenze für Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung vermindert ( 60 Abs. 3 LBG). Teilzeitbeschäftigung soll künftig nur gewährt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen ( 61 Abs. 1); diese Einschränkung war auch ohne ausdrückliche Regelung aufgrund Art. 33 Abs. 4, 5 GG auch vorher schon zu berücksichtigen. Auf Teilzeitbeschäftigung und langfristige Beurlaubung aus familiären Gründen besteht weiterhin ein Rechtsanspruch, wobei die Dauer der Beurlaubung auf höchstens 15 Jahre angehoben wird; letzteres gilt auch für die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung, die mind. 30 % betragen muss. Unterhälftige Teilzeitbe- 4

5 schäftigung kann zukünftig versagt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bisher war dies nur bei zwingenden dienstlichen Belangen möglich. Neu ist die Möglichkeit, auch Beamtinnen und Beamten mit Anwärterbezügen aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung (mit mind. 50 %) zu bewilligen ( 62). Die Altersteilzeitregelung ( 63 LBG) ist über den hinaus um 3 Jahre zu veränderten Rahmenbedingungen (60:40) verlängert worden; die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen sind nicht verändert worden. Altersteilzeit ist im Beamtenbereich ein bewährtes Instrument sowohl für den gleitenden Übergang in den Ruhestand als auch zum Abbau von Personalüberhängen. Der max. 6-jährige Urlaub ohne Dienstbezüge und der Altersurlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand sind nunmehr nicht mehr von besonderen arbeitsmarktpolitischen Gründen abhängig ( 64). Die Höchstgrenze für Urlaub einschl. unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung beträgt 15 Jahre. Der in 40 BeamtStG normierte Grundsatz Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. wird konkretisiert ( 70 ff. LBG). Das bisherige Genehmigungsverfahren wird durch ein Anzeigeverfahren mit Verbotsvorbehalt ersetzt. Alle Nebentätigkeiten (Definitionen in 70 LBG) sind grundsätzlich anzeigepflichtig ( 40 Abs. 1 BeamtStG), die nicht der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten entsprechen den bisherigen nicht genehmigungs- und nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten ( 72 LBG); die bisherige Differenzierung zwischen genehmigungs- und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten entfällt. Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Belange zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen (Verbotsvorbehalt, 73 Abs. 1 LBG). Die Verbotstatbestände entsprechen den bisherigen Versagungsgründen einschl. der 8-Stunden-Regelvermutung ( 81 Abs. 2 LBG[alt]). Bei schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit ist eine Untersagung nur zulässig, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass dienstliche Pflichten verletzt werden ( 33 Abs. 2 LBG). Nach ihrer Übernahme kann die Nebentätigkeit untersagt werden, soweit dienstliche Pflichten verletzt werden ( 73 Abs. 3 LBG). Die beabsichtigte Ü- bernahme einer Nebentätigkeit soll mindestens 1 Monat vorher schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen angezeigt werden ( 75 LBG). Über die Untersagung soll innerhalb eines Monats entschieden werden. Die Ausübungsregelungen bleiben unverändert zum bisherigen Recht ( 74). Die fürsorgerechtlichen Regelungen ( 45 ff BeamtStG, 80 ff. LBG) folgen den bisherigen Vorschriften. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für das Personalaktenrecht ( 50 BeamtStG, 85 ff. LBG), dabei werden die Möglichkeiten der Weitergabe von Personalaktendaten an Dritte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit geringfügig erweitert. 4.6 Die in Abschnitt VII (Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände) enthaltenen Vorschriften schreiben die bisherigen Regelungen fort. Ihre Beteiligung bei der Gestaltung des Beamtenrechts hat rechtzeitig und umfassend mit dem Ziel sachgerechter Verständigung zu erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen der LReg keine Berücksichtigung gefunden haben, sind dem Landtag unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 4.7 Durch die Vorschriften in Abschnitt VIII (Landesbeamtenausschuss) wird an der unabhängigen Stelle (Landesbeamtenausschuss) festgehalten. Er wird auf seine Kernaufgaben beschränkt; diese ergeben sich im Einzelnen aus dem Gesetz. Bei der Vorbereitung von Vorschriften wirkt er in Zukunft nicht mehr mit. 4.8 Die Vorschriften in Abschnitt IX (Beschwerdeweg und Rechtsschutz) folgen den bisherigen Regelungen unter Beachtung der Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnungen und Versetzungen haben weiterhin keine aufschiebende Wirkung. 5

6 4.9 In Abschnitt X (Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen) sind die Vorschriften auf das zwingend erforderliche Maß reduziert worden Abschnitt XI enthält aus dem bisherigen Landesbeamtengesetz übernommene Schlussvorschriften, die um notwendige Übergangsregelungen ergänzt sind. 5. Wesentliche Neuerungen im Laufbahnrecht Das neue Laufbahnrecht (Abschnitt III, 13 bis 26 LBG) steht im Mittelpunkt des Gesetzes. Es beruht auf folgenden Grundsätzen: Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt insbesondere angesichts der demografischen Entwicklung. Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips, aber: größere Transparenz durch Verschlankung der Strukturen; Reduzierung der Anzahl der Laufbahnen und Laufbahngruppen. Stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht. Stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und bei der beruflichen Entwicklung. Gesetzliche Verankerung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens/Vernetzung Laufbahnrecht mit Personalentwicklung. Mehr Offenheit der Einstiegs-Regelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich. Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität. Die besoldungsrechtliche Ämterordnung bildet weiterhin die Grundlage ( Rückgrat ) für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur. Hervorzuheben sind folgende Regelungsschwerpunkte: 5.1 Verschlankung und Flexibilisierung des Laufbahnrechts Die Anzahl der Laufbahnen ist deutlich reduziert worden, um u. a. den Verwaltungsaufwand beim Wechsel von Tätigkeiten zu verringern und die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich zu erweitern. Dazu ist einerseits die Zahl der Fachrichtungen auf 10 begrenzt worden. Andererseits werden die bisher vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in zwei Laufbahngruppen neu geordnet ( 13 LBG). Die bisherigen Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gehen in den neuen, insgesamt 20 Laufbahnen auf. Soweit erforderlich, können innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige (Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden) gebildet werden. Die Laufbahngruppe 1 umfasst die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes, die Laufbahngruppe 2 die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe bestimmt sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen; dabei werden in Laufbahngruppe 2 die dem Bologna-Prozess folgenden Hochschulabschlüsse Bachelor und Master als Standards zu Grunde gelegt. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen wird, abhängig von der Vor- und Ausbildung, nach Einstiegsämtern unterschieden. Der Begriff Einstiegsamt deckt sich mit dem bisherigen Eingangsamt ; die 23 und 24 Bundesbesoldungsgesetz Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein) gelten entsprechend fort (Art. 2 LBNeuG). Die Zugangsvoraussetzungen für die verschiedenen Einstiegsämter ( 14 LBG) entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen des LBG[alt], der Laufbahnverordnung Schl.-H. und der Verordnung über die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, die gegenstandslos geworden ist. Einen (Laufbahngruppen-) Aufstieg gibt es nur noch beim Wechsel von der Laufbahngruppe 1 zur Laufbahngruppe 2 (bisher Aufstieg mittlerer/gehobener Dienst). Innerhalb der beiden Laufbahn- 6

7 gruppen wird es begrifflich den Aufstieg nicht mehr geben. Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einschließlich Qualifizierung ( 22 LBG). 5.2 Stärkung des Leistungsprinzips Bei Einstellungen, Beförderungen und beim Aufstieg soll es in Zukunft nur auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einschließlich Qualifizierung ankommen. Deshalb wird im Laufbahnrecht auf die Festlegung von Mindest- und Höchstaltersgrenzen verzichtet. Für Bewerberinnen und Bewerber mit langjähriger geeigneter Berufserfahrung wird die Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt erleichtert ( 18 LBG). Eine Einstellung kann im Einzelfall ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses im Beförderungsamt erfolgen, wenn entsprechende berufliche Erfahrungen oder sonstige Qualifikationen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erworben wurden und die im Einzelnen in der Laufbahnverordnung geregelt werden ( 25 Abs. 1 Nr. 4 LBG), nachgewiesen werden. Die Probezeit beträgt einheitlich für alle Laufbahnen drei Jahre ( 19 LBG); dies gilt auch für andere Bewerberinnen und Bewerber. Die Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit wurden erhöht. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel zweimal im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung zu bewerten. Für die Feststellung der Bewährung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Auf die Probezeit können wie bisher - hauptberufliche Zeiten innerhalb und neu außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist, wobei die Mindestprobezeit von 6 Monaten in der LG 1 und 1 Jahr in der LG 2 beachtet werden muss. Durch diese Neuregelung soll der Wechsel zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft sowie von Beamtinnen und Beamten zu internationalen Organisationen erleichtert werden, um externe Erfahrungen in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einfließen zu lassen. Eine Abkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen ist nicht mehr zulässig. Die Beamtin/der Beamte kann aber u. U. unmittelbar nach Beendigung der Probezeit befördert werden, wenn sie/er während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt hat ( 20 Abs. 1 LBG). Nach erfolgreicher Ableistung der dreijährigen durch Anrechnung von Zeiten evtl. verkürzten Probezeit hat die Beamtin/der Beamte einen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Lebenszeit. In 22 LBG wird der Grundsatz des lebenslangen Lernens gesetzlich verankert und die Verbindung zu einer systematischen Personalentwicklung hergestellt. Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Durch die Erweiterung der Laufbahnen des bisherigen einfachen und gehobenen Dienstes nach oben wird für die Angehörigen dieser Laufbahnen ein zusätzlicher Anreiz gegeben, ihre Befähigungen und Leistungen so zu steigern, dass sie in der Lage sind, höhere Ämter zu übernehmen. Voraussetzungen und Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg sowie für Personalentwicklungsmaßnahmen, die der Vorbereitung auf die Übernahme bestimmter Ämter und Funktionen dienen, sind in der Laufbahnverordnung zu regeln ( 25 Abs. 1 Nr. 6 LBG). 5.3 Gewährleistung der Mobilität und des flexiblen Personaleinsatzes Um die bundesweite Mobilität der Beamtinnen und Beamten zu erhalten, wird die bei einem Dienstherrn im Bundesgebiet erworbene Befähigung grundsätzlich als Laufbahnbefähigung anerkannt ( 15). Soweit erforderlich müssen Maßnahmen der Einführungsfortbildung durchgeführt werden. 7

8 5.4 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich ( 23 LBG) 23 enthält zunächst ein Diskriminierungsverbot bei Einstellungen und der beruflichen Entwicklung bzgl. Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Die Regelung des Nachteilsausgleichs folgt im Prinzip den bisherigen Vorschriften, wie sie in den einschlägigen Vorschriften geregelt waren und sind (vgl. die in 23 Abs. 4 aufgeführten Vorschriften). Der Nachteilsausgleich kann jedoch nicht mehr durch Vorziehen der Anstellung erfolgen, sondern wird durch eine vorgezogene Beförderung ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses - während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit durchgeführt. Bei einer vorgezogenen Beförderung in der Probezeit bleibt das Ableisten der Probezeit unberührt. 5.5 Übergangsregelungen Allen Beamtinnen und Beamten auf Probe, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befanden und am 1. April 2009 noch nicht angestellt waren, wird gesetzlich (automatisch) ein Amt übertragen ( 128 Abs. 1 LBG). Einer besonderen Ernennung bedarf es nicht. Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. April 2009 im (laufbahnrechtlichen) Beamtenverhältnis auf Probe befanden, sind zu Beamtinnen/Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und entweder seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben ( 128 Abs. 2 LBG). Dabei setzen Beamtinnen/Beamte, deren Probezeit vor dem 1. April 2009 begonnen hat, ihre Probezeit nach den bisherigen Vorschriften fort, wenn dies für die Betreffenden günstiger ist; dieses ist von dem Dienstherrn zu ermitteln (kein Wahlrecht der Betreffenden). Für die Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Lebenszeit gilt aber auch in diesen Fällen die 3-Jahres-Frist bzw. die Vollendung des 27. Lebensjahres. Bei hervorragenden Leistungen in der Probezeit wäre auch nach einer abgekürzten Probezeit eine sofortige Beförderung ( 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG) möglich. 6. Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften Die Artikel 2 bis 34 LBNeuG enthalten notwendige Folgeänderungen in anderen Gesetzen sowie in Verordnungen. Artikel 2 regelt die Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften vor dem Hintergrund der Neustrukturierung der Laufbahngruppen. Die Artikel 3 bis 34 enthalten redaktionelle Folgeänderungen (geänderte Zitierung aufgrund des Beamtenstatusgesetzes sowie der Neufolge der Paragrafen im Landesbeamtengesetz) sowie einzelne redaktionelle Bereinigungen. In Artikel 3 werden außerdem die versorgungsrechtlichen Folgeänderungen aus der Neuregelung der allgemeinen Altersgrenze getroffen. In Artikel 9 sind ferner die geänderten Regelungen über die Altersgrenze und die Teilzeitbeschäftigung der Richterinnen und Richter enthalten; die Regelungen folgen den entsprechenden Änderungen im Landesbeamtengesetz. 8

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