MARKT PÖTTMES PLANZEICHNUNG, SATZUNGSTEXT, BEGRÜNDUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 6 ZIEGELFELD IN SCHNELLMANNSKREUTH

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1 BEBAUUNGSPLAN NR. 6 ZIEGELFELD IN SCHNELLMANNSKREUTH FLUR-NRN: 84 (TF), 85, 86, 87, 105 (TF) Gmkg. Schnellmannskreuth Übersicht maßstabslos PLANZEICHNUNG, SATZUNGSTEXT, BEGRÜNDUNG ENTWURF VOM FASSUNG VOM Pöttmes, den Franz Schindele, Erster Bürgermeister

2 1 TEIL B SATZUNGSTEXT Der Markt Pöttmes erlässt aufgrund des 2 Abs. 1 Satz 1, des 10 Baugesetzbuch BauGB in der Fassung vom (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert am (BGBI. I S 1548), des Art. 81 der Bayer. Bauordnung BayBO (GVBl. 2007, S. 588 / 2013, S. 174), des Art. 23 der Gemeindeordnung GO für den Freistaat Bayern (BayRS l) und des 14 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - folgenden Bebauungsplan Nr. 6 "Ziegelfeld" in Schnellmannskreuth

3 2 1 INHALT DES BEBAUUNGSPLANES Für das Gebiet Fl.-Nrn. 84 (TF), 85, 86, 87 und 105 (TF) Gmkg. Schnellmannskreuth gilt die von Landschaftsarchitekt, Stadtplaner Dipl. Ing. Hans Brugger Deuringerstr. 5 a, Aichach Tel. ( ) , Fax ( ) info@brugger-landschaftsarchitekten.de ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung in der Fassung vom , die zusammen mit den im Folgenden aufgeführten Festsetzungen, der Begründung und dem Umweltbericht den Bebauungsplan bildet. 2 FESTSETZUNGEN 2.1 Art der baulichen Nutzung Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Bauflächen werden nach 9 BauGB i.v. mit 4 BauNVO in der geltenden Fassung - als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die in 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen sind nicht zulässig. 2.2 Maß der baulichen Nutzung / Überbaubare Fläche Die Baugrenze in der Planzeichnung setzt die Lage der Gebäude fest. Garagen sind außerhalb der Baugrenzen nicht erlaubt. Der Stauraum zwischen Garagen und Erschließungsstraße muss mindestens 6 m betragen. Die max. zulässige Grundfläche GR beträgt in der Summe aller baulichen Anlagen 300 m². 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO kommt nicht zur Anwendung. 2.3 Bauweise, Anzahl an Wohnungen in Wohngebäuden, Grenzabstände Es sind nur Einzelhäuser zulässig. Es gilt die offene Bauweise. Die Anzahl an Wohnungen in Wohngebäuden wird auf zwei begrenzt. Bei der Berechnung der Abstandsflächen sind Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und Art. 6 Abs. 7 Bay- BO nicht anzuwenden, im Übrigen gilt Art. 6 BayBO. 2.4 Gestaltung der Gebäude Die maximal zulässige Wandhöhe der Hauptgebäude beträgt 6,50 m, die maximal zulässige Firsthöhe der Hauptgebäude 9,50 m. Als zulässige Dachform wird für die Hauptgebäude ein Satteldach festgesetzt. Bei Garagen beträgt die maximal zulässige Wandhöhe 3,0 m und die zulässige Firsthöhe 6,0 m. Dächer der Garagen sind entweder als Flachdach, Satteldach oder Pultdach zu errichten. Die Wandhöhe wird gemessen von Oberkante Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe bis zum Schnittpunkt Außenwand-Dachhaut, die Firsthöhe von Oberkante Erdgeschoss- Rohfußbodenhöhe bis zum höchsten Punkt des Daches. Abweichend von der BayBO gilt diese Regelung auch für Garagen. Als max. Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe wird jeweils die Höhe der Erschließungsstraße um 0,5 m erhöht festgesetzt, für Garagen 0,3 m. Sie wird gemessen von der Mitte der Gebäude senkrecht zur Erschließungsstraße. Dachgauben bis zu einer max. Breite von 1,60 m dürfen auf den Hauptgebäuden errichtet werden. Zwerchgiebel sind unzulässig.

4 2.5 Stellplätze und private Zufahrten Zur Berechnung des Stellplatzbedarfs gilt die Stellplatzsatzung des Markt Pöttmes in der gültigen Fassung. Stellplätze sowie private Grundstückszufahrten sind in wasserdurchlässiger Form zu errichten. 2.6 Verkehrsfläche Die Pfarrer-Kapfhammer-Straße im Geltungsbereich sowie die innere Erschließung des Baugebietes "Ziegelfeld" werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die nicht für den Verkehr und die Erschließung benötigten Flächen sind als Rasen-, Stauden oder Gehölzflächen anzulegen. 2.7 Geländegestaltung Die bestehenden Geländehöhen an den Grenzen des Geltungsbereiches und zu den Nachbargrundstücken sind einzuhalten. 2.8 Einfriedungen Einfriedungen von privaten Grundstücksflächen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. 3 3 GRÜNORDNUNG 3.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind zu 30 % mit Heistern und Sträuchern der nachfolgenden Liste sowie mit den in der Planzeichnung dargestellten Bäumen zu bepflanzen. Pflege- und Schnittarbeiten sowie die Sicherung des Verkehrs mit der Entnahme einzelner Gehölze sind möglich. Ziergehölze sind auf dieser Fläche unzulässig. Die Flächen sind spätestens ein Jahr nach Errichtung der jeweiligen Hochbauten herzustellen, zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sind auf dieser Fläche nicht gestattet. In der Fläche darf nicht schädlich verschmutztes Niederschlagswasser versickert werden. 3.2 Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft Der Teilbereich 2 des Bebauungsplanes umfasst Teilflächen des Flurstücks 105 im direkten Anschluss an den Brandbühlbach. Diese werden als Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Der bisherigen ackerbaulichen Nutzung am Gewässer folgt künftig extensives Grünland. Damit können die teils vorhandenen Pufferstreifen entlang des Gewässers vervollständigt werden. 3.3 Private Grundstücke Die nicht überbaute Fläche ist gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Innerhalb dieser Flächen sind pro angefangener 300 m² Fläche ein Baum der 1. Pflanzklasse aus nachfolgender Liste zu pflanzen. 3.4 Private Grünflächen Die privaten Grünflächen sind als Wiese anzulegen und je angefangener 250 m² ein Obstbaum zu pflanzen. Die Nutzung als Gemüsegarten ist möglich. Anlagen für die Tierhaltung im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO sind gestattet. Sonstige baulichen Anlagen - mit Ausnahme von Gewächshäusern mit einer max. Grundfläche von 12 m² - sind unzulässig.

5 4 3.5 Durchführung der grünordnerischen Maßnahmen Allgemeines a) Die festgesetzten Gehölzpflanzungen sind spätestens ein Jahr nach Errichtung der Hauptgebäude durchzuführen. Sie sind zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. Die in der Planzeichnung dargestellten Einzelbäume können in ihrer Lage geringfügig verschoben werden. b) Standraum von Gehölzen Die offene oder mit einem dauerhaft luft- und wasserdurchlässigen Belag versehene Fläche muss mindestens 6 m² umfassen. Der durchwurzelbare Raum muss bei einer Mindestbreite von 2,0 m mindestens 16 m² betragen und eine Tiefe von 1,0 m betragen. c) Pflanzdichte und Zusammensetzung in geschlossenen Gehölzpflanzungen: Der Anteil von Sträuchern liegt in zusammenhängenden Gehölzflächen bei max. 90 %, der Anteil der Heister bei mind. 10 %. Der Pflanzabstand in geschlossenen Pflanzungen beträgt max. 1,5 m. d) Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind ausschließlich Gehölze mit Herkunftsnachweis (autochthone Gehölze) zu verwenden. Gehölzarten und Qualitäten (1) Bäume 1. Pflanzklasse Mindestqualität: 3 x v., STU cm, bzw. Sol. H cm, B cm Acer campestre Feld-Ahorn Acer platanoides Spitz-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winter-Linde, auch in geeigneten Sorten Tilia platyphyllos Sommer-Linde, auch in geeigneten Sorten Obstbäume als Hochstämme (2) Heister Mindestqualität: Heister, 2 x v., cm Acer campestre Feld-Ahorn Betula pendula Birke Carpinus betulus Hainbuche Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winter-Linde Obstbäume als Hochstämme (3) Sträucher Mindestqualität: Str., verpflanzt, H cm Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Hasel Cydonia oblonga Quitte Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Rosa arvensis Kriech-Rose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum lantana Gemeiner Schneeball Viburnum opulus Wasser-Schneeball Beerensträucher

6 5 4 HINWEISE 4.1 Ver- und Entsorgung Die Gebäude sind an die öffentliche Wasserver- und -entsorgung anzuschließen. Die Versorgung des Gebietes mit Trinkwasser sowie die Entsorgung von Abwasser erfolgt durch die entsprechenden Einrichtungen des Markt Pöttmes bzw. des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Magnusgruppe. Der Anschluss zur Stromversorgung wird mit Erdkabeln erstellt. Soweit notwendig, werden Kabel- und Verteilerschränke in den Grundstücken aufgestellt. Die Kabelverlegung erfolgt im Rahmen der Erschließung in Abstimmung mit den weiteren Sparten. 4.2 Entwässerung Abfließendes unverschmutztes Niederschlagswasser ist in Versickerungsanlagen flächenhaft über geeignete, bewachsene Oberbodenschichten in das Grundwasser einzuleiten bzw. über technische Anlagen zu versickern. Die Herstellung von Mulden bzw. technischen Einrichtungen ist in der Fläche zum Anpflanzen und den privaten Grünflächen zulässig. Aufgrund der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) kann von der Forderung der wasserrechtlichen Erlaubnis abgesehen werden. Bei ungeeigneten Bodenverhältnissen kann das Wasser der Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden. 4.3 Regenwassernutzung Die Nutzung von Regenwasseranlagen ist dem Markt Pöttmes und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Sollte das Niederschlagswasser in Zisternen für Brauchwasserzwecke (Toilettenspülung, Gartenbewässerung usw.) gesammelt und verwendet werden, ist Folgendes zu beachten: Alle Zapfstellen, die mit Regenwasser gespeist werden, sind gem. DIN 1988 mit einem Schild kein Trinkwasser zu kennzeichnen. Gem. Trinkwasserverordnung 17 Abs. 2 sind Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme, farblich unterschiedlich zu kennzeichnen. Am Trinkwasser-Hausanschluss sollte für zukünftige Installationsarbeiten ein Hinweisschild mit folgender Aufschrift angebracht werden: Achtung! In diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage installiert. Querverbindungen anschließen! Eine Verbindung zwischen der zentralen Trinkwasserleitung und einer Regenwassernutzungsanlage ist nicht zulässig. 4.4 Grundwasser Gem. der Bodenkarte ist von grundwasserfernen Böden auszugehen. Erforderliche Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis. Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig. Bei der Errichtung von Hausdrainagen ist darauf zu achten, dass diese nicht an den Schmutz-/Mischwasserkanal angeschlossen werden. 4.5 Kommunale Abfallwirtschaft Müllbehälter sind zur Entleerung an der Erschließungsstraße bereitzustellen.

7 6 4.6 Landwirtschaftliche Immissionen Von den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen und Hofstellen können, auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen ausgehen. Dies kann auch vor 6.00 Uhr morgens bzw. nach Uhr und an Sonn- und Feiertagen während landwirtschaftlicher Saisonarbeiten der Fall sein. 4.7 Regenerative Energien Beim Bau der Wohngebäude sind Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen. Auch sollen verstärkt regenerative Energien zum Einsatz kommen. Dachformen sollten so angelegt und ausgerichtet werden, dass die Nutzung von solarer Strahlungsenergie möglich ist. 4.8 Denkmalschutz Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zutage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 DSchG (Denkmalschutzgesetz). Sie sind dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle Oberbayern, Unterer Graben 37, Ingolstadt, Tel. 0841/1638) anzuzeigen. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichten sich auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, Klosterberg 8, Thierhaupten, Tel , Fax , hanns.dietrich@blfd.bayern.de oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde. 4.9 Schädliche Bodenverunreinigungen und Altlasten Bestehen konkrete Anhaltspunkte bezüglich einer schädlichen Bodenveränderung (z.b. auffällige Verfärbungen, auffälliger Geruch) oder einer Altlast (z.b. künstliche Auffüllungen mit Abfällen) sind diese dem Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet 60, Tel / unverzüglich anzuzeigen Dingliche Sicherung der ausgleichsflächen Die für die Eingriffe in Natur und Landschaft benötigte Ausgleichsfläche von m² auf Fl-Nr. 105 TF der Gmkg. Schnellmannskreuth befindet sich in Privateigentum und wird durch eine Grunddienstbarkeit nach 1090 BGB zu Gunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Aichach-Friedberg, für die Entwicklung von Natur und Landschaft dauerhaft gesichert. Spätestens zum Zeitpunkt des sbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Fläche für den Ausgleichszweck gesichert sein.

8 7 5 INKRAFTTRETEN Die vorstehende tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Markt Pöttmes Pöttmes, den Franz Schindele Erster Bürgermeister

9 8 Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde vom Marktgemeinderat Pöttmes am gefasst und am ortsüblich bekannt gemacht ( 2 Abs. 1 BauGB). 2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom hat in der Zeit vom bis stattgefunden ( 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB). 3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom bis stattgefunden. 4. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom bis stattgefunden. 5. Der sbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom wurde vom Marktgemeinderat Pöttmes am gefasst. Der Beschluss des Bebauungsplanes in der Fassung vom wurde am... gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Auch wurde auf die Rechtsfolgen des 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB sowie des 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Pöttmes, den Franz Schindele, Erster Bürgermeister

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