45 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SGB II

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1 45 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SGB II Bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen über Leistungen für Unterkunft und Heizung herrscht keine Einheitlichkeit. Die Leistungsgewährung war teilweise mangelhaft. 1 Ausgangslage Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige mit Wirkung zum im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zusammengeführt. Die Leistungen nach dem SGB II umfassen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ( 14 ff. SGB II) sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 19 ff. SGB II). Träger der Leistungen zur Grundsicherung sind teilweise die Bundesagentur für Arbeit und teilweise die kreisfreien Städte und e ( 6 Abs. 1 SGB II). Im Rahmen der Experimentierklausel des 6a SGB II können Kommunen die Aufgabenträgerschaft vollständig übernehmen (sog. zugelassene kommunale Träger bzw. optierende Kommunen). Im Freistaat Sachsen haben sechs e für die Übernahme der Trägerschaft optiert. 2 Prüfungsgegenstand Der SRH hat mit seinen StRPrÄ anlässlich einer mit dem Bundesrechnungshof abgestimmten Prüfung die Angemessenheit der übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SGB II in sechs kommunalen Körperschaften des Freistaates Sachsen geprüft. Anlass dieser Prüfung waren u. a. die unerwartet hohen Ausgaben der Grundsicherungsträger für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Erhebungen erfolgten bei zwei zugelassenen kommunalen Trägern sowie bei zwei en und zwei kreisfreien Städten, die mit der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitsgemeinschaften gebildet haben. Es wurden jeweils 100 Leistungsakten in die Prüfung einbezogen. Darüber hinaus wurden Daten über einen Fragebogen erhoben. Erhebungsstichtag war der Rechtslage bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SGB II sind die kreisfreien Städte und e ( 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Sie tragen auch die diesbezüglich anfallenden Ausgaben einschließlich der Verwaltungskosten. Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, um die im Gesetzgebungsverfahren zugesagte Entlastung der kommunalen Haushalte sicherzustellen ( 46 Abs. 5 SGB II). Nach 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den im Einzelfall angemessenen Umfang übersteigen, 412

2 sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate. 27 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), im Einklang mit dem BMF durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können. Das BMAS hat von dieser Verordnungsermächtigung bislang nicht Gebrauch gemacht. Welche Aufwendungen angemessen sind, haben die Kommunen deshalb derzeit selbst zu bestimmen. 4 Entwicklung der Fallzahlen und der Ausgaben für Unterkunft und Heizung Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften und Leistungsempfänger entwickelte sich in den geprüften Körperschaften und im Freistaat Sachsen wie folgt 1 : BG* LE** BG LE BG LE Stadt Dresden Stadt Zwickau Bautzen Delitzsch Muldentalkreis Stollberg Freistaat Sachsen * Bedarfsgemeinschaft ** Leistungsempfänger Im 2. Halbjahr 2006 war ein Rückgang der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften gegenüber 2005 zu verzeichnen. Dies dürfte allerdings maßgeblich auf die Änderung des SGB II im Jahre wonach junge Volljährige nunmehr grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören - zurückzuführen sein, da die Anzahl der Leistungsempfänger nicht im gleichen Umfang gesunken bzw. in einigen Kommunen sogar gestiegen ist. 1 Angaben entnommen aus: Statistik der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II, Bedarfsgemeinschaften und Leistungsempfänger nach SGB II, Daten nach einer Wartezeit von drei Monaten. 413

3 Die Ausgaben der geprüften Körperschaften für Kosten der Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SGB II erhöhten sich in allen geprüften Körperschaften wie auch im gesamten Freistaat Sachsen im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr Sie stellten sich nach Angaben der kommunalen Träger im Rahmen der örtlichen Erhebungen wie folgt dar (Angaben in ): Stadt Dresden Stadt Zwickau Bautzen Delitzsch Muldentalkreis Stollberg Freistaat Sachsen Prüfungsfeststellungen 5.1 Regelungen der Grundsicherungsstellen Bei den örtlichen Erhebungen wurden unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorgefunden. Vier Kommunen sahen eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete zzgl. kalte Betriebskosten) und eine gesonderte Obergrenze für die Heizkosten vor. Bei zwei dieser Grundsicherungsträger war es zum Prüfungsstichtag möglich, Überschreitungen bei einem Kostenblock durch Unterschreiten des anderen Kostenblocks auszugleichen (kumulative Betrachtung), ein weiterer Träger praktizierte dies ab Zwei der geprüften Kommunen bestimmten die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anhand einer Gesamtobergrenze für Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten. Bei zwei Grundsicherungsträgern wurde die Entscheidung bezüglich der Festlegung der angemessenen Obergrenzen für Unterkunft und Heizung nicht durch das nach der Hauptsatzung zuständige Organ getroffen. 5.2 Kosten der Unterkunft Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen Die Grundsicherungsträger legten abstrakt angemessene Mietobergrenzen fest, die nach der Anzahl der zum Haushalt bzw. zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen gestaffelt wurden. Die Wohnungsgröße spielte bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Einzelfall keine Rolle, sie floss lediglich als Rechengröße bei einer Kommune in die Ermittlung der Obergrenzen für die Bruttokaltmiete und bei zwei Kommunen in die Ermittlung der höchstzulässigen Warmmiete ein. 2 3 Wert gerundet. Angaben entnommen aus: Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände des Freistaates Sachsen, Berichtszeitraum bis

4 Fünf der geprüften Körperschaften orientierten sich bei der Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft an den Werten der Tabelle zu 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der seit geltenden Fassung. Die Tabelle wurde dabei in keinem Fall vollständig übernommen. Ein Träger unterschied zwischen Wohnraum, der vor dem und solchem, der ab dem bezugsfertig wurde (Spalten 3 bis 5 der Tabelle zu 8 WoGG). Ein anderer Träger unterschied zwischen Wohnraum, der bis und Wohnraum, der ab bezugsfertig wurde (Spalten 5 und 6 der Tabelle zu 8 WoGG). Drei Träger legten der Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten die Werte für Wohnraum, der zwischen und bezugsfertig wurde (Spalte 5 der Tabelle zu 8 WoGG), einheitlich für alle Wohnungen zugrunde. Eine Kommune zog den örtlichen Mietspiegel zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten heran. Der Festlegung wurden Werte der für Wohnungen der Baujahre 1946 bis 1990 in der Ausstattungsklasse 4 zu zahlenden Miete zugrunde gelegt Differenzierung zwischen Alteinwohnern und Zuziehenden Ein geprüfter Träger unterschied bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenzen zwischen Bedarfsgemeinschaften, die vor Einsetzen der Leistung bereits im Gebiet der Kommune wohnten und solchen, die ihren Hauptwohnsitz erstmalig im Gemeindegebiet nehmen. Für Letztere wurden geringere Mietobergrenzen festgelegt Verfahrensweise bei Haushalts- und Wohngemeinschaften In den Fällen, in denen eine Bedarfsgemeinschaft in Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit anderen Personen wohnte, ermittelten vier Träger die jeweils angemessene Mietobergrenze nach der Anzahl der insgesamt im Haushalt bzw. der Wohnung lebenden, ein Grundsicherungsträger nach der Zahl der zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen. Ein Träger stellte bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft zunächst grundsätzlich auf die Anzahl der Haushaltsangehörigen ab; legten die Hilfeempfänger jedoch Widerspruch ein, wurde die herangezogene Mietobergrenze nach der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt. 5.3 Kosten der Heizung Die Regelungen aller sechs Grundsicherungsträger sahen für Wohnungen mit Sammelheizungen Obergrenzen vor, die aus Wohnflächenhöchstgrenzen in Abhängigkeit von der Zahl der Mitglieder des Haushalts bzw. der Bedarfsgemeinschaft und m²-pauschalen (je nach Grundsicherungsträger zwischen 0,80 und 1,20 ) gebildet wurden. Vier der geprüften Grundsicherungsträger legten dabei separate Obergrenzen für die Heizkosten fest, bei zwei Trägern wurden angemessene Heizkostenanteile in die festgelegte Gesamtobergrenze für Unterkunfts- und Heizkosten eingerechnet. Zwei der geprüften Grundsicherungsträger wandten diese Obergrenzen auch bei der Selbstbeschaffung von Brennstoffen (z. B. Kohle, Öl, Gas) an. Bei den anderen vier Grundsicherungsträgern sollte sich die Angemessenheit bei der Brennstoffselbstbeschaffung grundsätzlich nach dem Produkt aus Wohnfläche (bis zu einer festgelegten Wohnflächenobergrenze), angemessenem Verbrauch und Beschaffungspreis richten. Die Auszahlung der Leistungen für Brennstoffkosten bei Selbstbeschaffung erfolgte bei einem Träger in einem Betrag nach Vorlage der Rechnung. Die anderen fünf Träger zahlten im Regelfall monatlich 1/12 der anerkannten Aufwendungen aus. 415

5 5.4 Praktische Umsetzung Akten- und Nachweisführung Im Zuge der Prüfungen wurde festgestellt, dass die Akten vielfach nicht alle für die Entscheidung über die Leistungsgewährung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthielten. So waren mehrfach Antrags- und ergänzende Unterlagen sowie Prüf- und Bearbeitungsbögen unvollständig ausgefüllt. Teilweise fehlten für die Leistungsberechung erforderliche Nachweise (z. B. Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen, Darlehensverträge, Zins- und Tilgungspläne), teilweise waren die der Leistungsberechnung zugrunde gelegten Nachweise nicht aktuell (z. B. Nebenkostenabrechnungen, Nachweise über Zinszahlungen bei Annuitätendarlehen, Brennstoffrechnungen). Ermessensentscheidungen bzw. die Gründe für bestimmte Entscheidungen waren nicht immer aktenkundig Sachverhaltsaufklärung Nicht in allen geprüften Fällen wurde der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. So wurde z. B. widersprüchlichen Angaben zur Zahl der in der Wohnung bzw. im Haus lebenden Personen oder Hinweisen auf Gutschriften aus Betriebskostenvorauszahlungen nicht immer nachgegangen sowie nicht in jedem Fall geprüft, ob geltend gemachte Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem selbst genutzten Wohneigentum standen Leistungsberechnung Mehrfach waren die Leistungsberechnungen bzw. die Höhe der gewährten Leistungen anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Teilweise wurden Leistungen fehlerhaft ermittelt (z. B. Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei freiem Wohnrecht, keine oder fehlerhafte Berücksichtigung von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen, fehlerhafte Ermittlung der Höhe monatlich anfallender Nebenkosten), was sich in einigen Fällen zugunsten, in anderen zulasten der Hilfeempfänger auswirkte Übernahme unangemessener Kosten Über den angemessenen Kosten liegende tatsächliche Unterkunftskosten wurden regelmäßig mindestens für sechs Monate übernommen, dabei war jedoch nicht in jedem Fall in den Unterlagen eine Einzelfallprüfung dokumentiert. Auch bei unangemessenen Heizkosten wurde meist auf die 6-Monatsfrist des 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (bis Abs. 1 Satz 2 SGB II) abgestellt. Teilweise wurden unangemessene Unterkunftskosten ohne zeitnahe Prüfung, ob und wie lange die Übernahme dieser Kosten im Einzelfall angezeigt ist, übernommen. Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten erfolgten in diesen Fällen nicht bzw. verspätet. 5.5 Kürzung der Unterkunftskosten In mehreren Fällen wurden nach Ablauf der gesetzten Frist zur Senkung der Kosten der Unterkunft die vom Grundsicherungsträger übernommenen Kosten auf den angemessenen Betrag gekürzt, ohne das tatsächlich eine Senkung der Unterkunftskosten erfolgte. Es wurde regelmäßig nicht hinterfragt, wie die betroffenen Hilfeempfänger die Differenz aufbringen wollten. Teilweise betrugen die Differenzen zwischen übernommenen und tatsächlichen Unterkunftskosten mehr als

6 6 Folgerungen 6.1 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung sind gem. 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen den Kosten für Unterkunft auf der einen und den Kosten der Heizung auf der anderen Seite. Beide sind jeweils (nur) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Mit der kumulativen Betrachtung der angemessenen Obergrenzen für Unterkunft und Heizung werden im Ergebnis unangemessene Kosten bei einem Ausgabeposten übernommen und damit die selbst gesetzten Grenzen überschritten. Dies ist ohne Einzelfallprüfung problematisch. Die Prüfung der Angemessenheit sowohl der Kosten der Unterkunft einerseits als auch der Heizung andererseits darf auch nicht durch die Festsetzung einheitlicher Warmmietenobergrenzen umgangen werden, wenn sich die Kosten der Unterkunft von den Heizkosten getrennt feststellen lassen. Für die Festlegung der Maßstäbe für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung sind die in der Hauptsatzung des Trägers getroffenen Zuständigkeitsregelungen zu beachten. Der Erlass solcher Regelungen gehört aufgrund ihrer finanziellen Auswirkungen insbesondere nicht zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. Die finanziellen Auswirkungen der Festlegung der Höchstgrenzen verdeutlicht folgende fiktive Berechnung der Ausgaben für Unterkunft (ohne Heizung) unter Berücksichtigung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Freistaat Sachsen zum und Heranziehung der jeweiligen höchsten Obergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft der geprüften Grundsicherungsträger, wobei für alle Bedarfsgemeinschaften mit fünf und mehr Mitgliedern mangels getrennter statistischer Erfassung die Höchstgrenzen für 5-Personen-Bedarfsgemeinschaften zugrunde gelegt werden. Die (höchsten) Obergrenzen für angemessene Kosten für Unterkunft stellten sich bei den geprüften Grundsicherungsträgern bezogen auf die jeweilige Größe der Bedarfsgemeinschaften wie folgt dar: Muldentalkreis Stadt Dresden Bautzen in Delitzsch Stadt Zwickau Stollberg 1er BG* 280,00 252,45 245,00 245,00 234,50 230,00 2er BG 345,00 336,60 330,00 330,00 316,00 310,00 3er BG 410,00 420,75 390,00 390,00 372,50 365,00 4er BG 475,00 476,85 455,00 455,00 433,50 425,00 5er BG 545,00 532,95 520,00 520,00 494,50 485,00 * Bedarfsgemeinschaft 417

7 Unter Zugrundelegung dieser Obergrenzen würden sich - hochgerechnet auf den Freistaat Sachsen - folgende fiktive Maximalausgaben ergeben: Zahl der BG Muldentalkreis Stadt Dresden Bautzen in T Delitzsch Stadt Zwickau Stollberg 1er BG* er BG er BG er BG er + x BG Gesamt * Bedarfsgemeinschaft Würde man die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in ganz Sachsen nach den beim zuerst genannten Träger (Muldentalkreis) angewandten Maßstäben berechnen, ergäben sich insgesamt um rd. 170 Mio. höhere Gesamtausgaben als nach den vom zuletzt genannten Träger ( Stollberg) angewandten Regelungen. Ohne dass sich hieraus Aussagen über die Rechtmäßigkeit der von den verschiedenen Trägern angewandten Angemessenheitskriterien ableiten ließen, so verdeutlicht die Hochrechnung doch die erhebliche finanzielle Tragweite der den Trägern obliegenden Pflicht, die gesetzlichen Vorgaben und Ermessensspielräume so umzusetzen, dass den kommunalen Trägern und dem Bund keine ungerechtfertigten Mehrausgaben entstehen Nach 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Tabellenwerte in 8 WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft darstellen. Vielmehr sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken ( 558c ff BGB) vor, hat der Grundsicherungsträger zu erwägen, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Nur soweit alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel im lokalen Bereich nicht weiterführen, kommt ein Rückgriff auf die Tabelle zu 8 WoGG in Betracht. 4 Die Grundsicherungsträger, die bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenzen auf die Werte aus der Tabelle zu 8 WoGG zurückgegriffen haben, haben diese Festlegungen mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu überprüfen und ggf. einer Überarbeitung zu unterziehen Bei der Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft muss für ein Gemeindegebiet ein einheitlicher Maßstab für alle Hilfeempfänger gelten, unabhängig davon, ob sie Alteinwohner oder Zuziehende sind. 4 Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom , Az.: B 7b AS 18/06 R. 418

8 6.2.3 Bislang fehlen einheitliche Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung in Fällen, in denen sich eine Bedarfsgemeinschaft in Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit anderen Personen eine Wohnung teilt. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. 5 Auch wenn derzeit nicht absehbar ist, welche rechtliche Beurteilung sich am Ende durchsetzen wird, nach Ansicht des SRH können unterschiedliche Verfahrensweisen der Grundsicherungsträger im Interesse der Gleichbehandlung der Leistungsempfänger nicht dauerhaft hingenommen werden. 6.3 Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts können abstrakte Obergrenzen für angemessene Heizkosten nicht durch Beschluss des zuständigen kommunalen Gremiums festgelegt werden, da der Wärmebedarf von verschiedenen Faktoren abhängig ist, die teilweise nicht beeinflusst werden können (z. B. Bauzustand, Zustand und Art der Heizung, Witterungsbedingungen, Preise). 6 Die Heizkosten sind vielmehr grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, wie sie sich aus dem Mietvertrag oder der Heizkostenabrechnung ergeben und für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, zu übernehmen. 7 Nur wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt, dürfen die tatsächlichen Heizkosten auf ein angemessenes, für das konkrete Wohnverhältnis wirtschaftliches Maß gekürzt werden. Bestimmte Durchschnittswerte - egal ob für Sammelheizung oder Selbstbeschaffung - können allenfalls ein Indiz für unangemessenes Heizverhalten sein. In der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist die Übernahme von Heizkosten in den Fällen, in denen die Wohnung unangemessen groß und/oder teuer ist. 8 Dem SRH scheint die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten jedenfalls in den Fällen angezeigt, in denen die Wohnung zwar, auf die m²-zahl abgestellt, unangemessen groß ist, die Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) für diese Wohnung jedoch nach der sog. Produkttheorie wegen einer geringen Bruttokaltmiete angemessen sind und keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen. Mit 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist es nicht vereinbar, die Betroffenen bei der Selbstbeschaffung von Brennstoffen auf monatliche Pauschalen zu verweisen, da weder die Zahlung für die Zeit vor Beschaffung des Heizmaterials (hier sind noch keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angefallen), noch der Vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom , Az.: L 7 B 664/06 AS ER: bei Vorliegen von Wohn- und Haushaltsgemeinschaften ist bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf die Gesamtzahl der in der Wohnung lebenden Personen abzustellen; a. A. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom , Az.: L 9 AS 131/06 ER: zumindest bei Wohngemeinschaften ist bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze allein auf die Zahl der zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen abzustellen; vermittelnd: Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom , Az.: S 25 AS 585/06 ER: die Angemessenheitsgrenzen sind zunächst anhand der Zahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen zu ermitteln, von diesem Betrag ist dann ein Abschlag für die mit einer Wohngemeinschaft verbundenen Vorteile vorzunehmen. Vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom , Az.: L 3 B 158/06 AS-ER. So auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom , Az.: L 8 AS 427/05 ER und Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom , Az.: L 9 AS 124/05 ER; vgl. auch SMS, Rundschreiben 2/2007 vom , Az.: /1, S. 6. Vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom , Az.: L 3 B 158/06 AS-ER: Die tatsächlichen Heizkosten sind, soweit sie für die konkrete Wohnung nach dem Heizverhalten der Bewohner angemessen sind, auch dann zu übernehmen, wenn die Wohnung unangemessen groß oder teuer ist; a. A.: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom , Az.: L 9 AS 124/05 ER und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom , Az.: L 1 B 49/06 AS: bei unangemessen großen Wohnungen besteht ein Anspruch auf Übernahme von Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnfläche. 419

9 Verweis auf spätere monatliche Zahlungen (die Aufwendung ist bereits mit Beschaffung des Heizmaterials entstanden) sachgerecht sind. 9 Die Grundsicherungsträger haben - auch unter Beachtung der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung - das Erforderliche zu veranlassen Kosten für Unterkunft und Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Diese Aufwendungen sind nachzuweisen oder, soweit ein Nachweis nicht anders möglich ist, hinreichend glaubhaft zu machen. Hierzu sind vom Antragsteller begründende, aktuelle Unterlagen abzufordern. Eine unzureichende Aktenführung erschwert nicht nur die Prüfung, sondern, insbesondere bei einem Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters, auch die Fallbearbeitung Die vollständige Sachverhaltsaufklärung ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Leistungsgewährung dem Grunde und der Höhe nach. Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung haben Leistungsempfänger nur insoweit, als berücksichtigungsfähige Ausgaben anfallen, die von der Bedarfsgemeinschaft zu tragen sind Die Sachbearbeitung hat sorgfältig zu erfolgen. Die Ermittlung der Höhe der gewährten Leistungen muss in den Akten nachvollziehbar niedergelegt werden. Die festgestellten Mängel können mehr als ein Jahr nach Einführung des SGB II - im Gegensatz zu anfänglichen Fehlern - nicht mehr mit einer erforderlichen Einarbeitungsphase und der vorrangigen Sicherstellung der Leistungsgewährung begründet werden. Um die Qualität der Sachbearbeitung zu sichern bzw. zu steigern, ist erhebliches Augenmerk auf geeignete Kontrollen und regelmäßige Schulungen zu legen Im Hinblick auf die Regelung in 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (bis Abs. 1 Satz 2 SGB II) ist stets zeitnah zu prüfen, ob die Kosten der Unterkunft im Einzelfall angemessen sind und es dem Hilfebedürftigen möglich bzw. zumutbar ist, die Kosten zu senken. Ist im Ergebnis der Prüfung festzustellen, dass die Kosten den angemessenen Umfang übersteigen, ist der Betroffene unverzüglich zur Senkung der Unterkunftskosten innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die in 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (bis Abs. 1 Satz 2 SGB II) genannten Frist stellt eine Regelobergrenze dar, d. h. im Einzelfall können längere, aber auch kürzere Fristen angebracht sein. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist zu prüfen, ob eine Senkung der Kosten erfolgt ist und, wenn nicht, ob dem Hilfebedürftigen eine Kostensenkung möglich und zumutbar gewesen wäre. Ist dies der Fall, sind die Kosten nur noch in der angemessene Höhe zu übernehmen. Die Prüfungen sind aktenkundig festzuhalten. 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (bis Abs. 1 Satz 2 SGB II) erfasst seinem Wortlaut nach nur die Kosten der Unterkunft, nicht hingegen die Heizkosten. Heizkosten sind deshalb von Anbeginn nur in angemessener Höhe zu übernehmen In Fällen, in denen Leistungen für Unterkunft auf ein angemessenes Maß reduziert werden, sollten die Grundsicherungsträger klären, mit welchen Mitteln die Hilfeempfänger den nicht gedeckten Aufwand finanzieren (wollen). Verfügen die Hilfeempfänger nicht über sog. freie Mittel, wie z. B. nicht zu berücksichtigendes Einkommen, und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Differenz aus dem Regelsatz finanzieren können, besteht bei Beibehaltung der Wohnung einerseits die Ge- 9 Vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom , Az.: B 7b AS 40/06 R; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom , Az.: L 8 AS 439/05 ER. 10 Vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom , Az.: L 3 B 158/06 AS-ER. 420

10 fahr der Anhäufung von Mietschulden. Andererseits könnte ein solches Verhalten aber auch auf vorhandenes, nicht angegebenes Einkommen oder Vermögen hindeuten. 7 Empfehlung Der SRH ist in Anbetracht der teilweise unterschiedlichen Verfahrensweisen der einzelnen Grundsicherungsträger, rechtlicher Unsicherheiten sowie im Interesse einer Gleichbehandlung der Leistungsempfänger über - bzw. Stadtgrenzen hinweg der Auffassung, dass durch den Verordnungsgeber im Rahmen der Ermächtigung des 27 SGB II einheitliche Mindeststandards für die Bestimmung der angemessen Kosten der Unterkunft und Heizung vorgegeben werden sollten. Dies betrifft insbesondere die Grundlagen für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen, die Behandlung von Wohn- und Haushaltsgemeinschaften, die Behandlung von geschütztem Wohneigentum im Rahmen des 22 SGB II und die Übernahme angemessener Heizkosten bei der Selbstbeschaffung von Brennstoffen. Der SRH empfiehlt deshalb der Staatsregierung, auf Bundesebene entsprechend initiativ zu werden. 8 Schlussbemerkung Das SMI, das SMS und der SSG haben Bedenken hinsichtlich der Empfehlung in Pkt. 7, auf eine Verordnung durch das BMAS hinzuwirken, vorgetragen. Diesen folgt der SRH aus den bereits in diesem Punkt angegebenen Gründen nicht. Darüber hinaus haben sich der SSG sowie ein gegen die vergleichende fiktive Darstellung in Pkt. 6.1 gewandt, insbesondere hat der eine nicht sachgerechte und einseitige Darstellung bemängelt. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um eine fiktive Berechnung handelt, die keine Aussagen zur Rechtmäßigkeit der festgesetzten Angemessenheitsgrenzen und der Anwendung der Regelungen im Einzelfall enthält. Sie soll lediglich die Reichweite der den jeweiligen Entscheidungsträgern obliegenden Verantwortung aufzeigen. 421

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