Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Nachhilfeeinrichtungen - DINA-geprüfter Nachhilfelehrer für individuelle Förderung
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- Bernd Bergmann
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1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Nachhilfeeinrichtungen - DINA-geprüfter Nachhilfelehrer für individuelle Förderung
2 Inhaltsverzeichnis I. Ausbildung Gliederung und Dauer der Ausbildung Ziele und Inhalte der Ausbildung Zulassung zur Ausbildung, Prüfungsordnung Aufbau der Ausbildung Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung Ausbildungsbeginn...3 II. Registrierung, Anmeldung und Lizenz Registrierung der Nachhilfeeinrichtung, osten der Registrierung Verweigerung der Registrierung Unterlagen zur Anmeldung zur Prüfung; Prüfungsgebühren Nutzungslizenz...4 III. Prüfung, Zertifikat, Schulungsmaßnahmen Präsenzprüfung Prüfungsklausur, Bestehen der Prüfungsklausur Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung Wiederholung der Prüfungsklausur Prüfungskommission Zertifikat, Gültigkeit und Dauer Verlängerung des Zertifikats Schulungsmaßnahmen Änderungen dieser Prüfungsordnung...7 Anhang...8 Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen Seite 2 von 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
3 I. Ausbildung 1 Gliederung und Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung gliedert sich in einen praktischen Teil, einen theoretischen Teil sowie die Prüfung zum DINA-geprüften Nachhilfelehrer für individuelle Förderung (2) Die Dauer der theoretischen Ausbildung wird individuell von jeder Nachhilfeeinrichtung festgelegt. 2 Ziele und Inhalte der Ausbildung (1) Die Ausbildung zum DINA-geprüften Nachhilfelehrer für individuelle Förderung soll Personen, die Nachhilfe erteilen, auf die speziellen pädagogischen Anforderungen des Nachhilfeunterrichts, sowohl im Einzelunterricht als auch im leingruppenunterricht, qualifizieren. (2) Im theoretischen Teil werden pädagogische, didaktische und methodische enntnisse hinsichtlich der Tätigkeit als Nachhilfelehrer erlernt. Die fachliche Qualifikation des Nachhilfelehrers wird dabei vorausgesetzt und nicht geschult bzw. geprüft. (3) Im praktischen Teil, der in den registrierten Nachhilfeschulen erfolgt, werden die theoretischen enntnisse angewendet und vertieft. (4) In den der Prüfung anschließenden Schulungsmaßnahmen soll der qualifizierte Nachhilfelehrer regelmäßig in pädagogischen Themen weitergebildet werden. 3 Zulassung zur Ausbildung, Prüfungsordnung (1) Die Zulassung zur Ausbildung steht nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung jeder lehrenden Person offen, die in einer Nachhilfeeinrichtung beschäftigt ist. (2) Diese Prüfungsordnung gilt für Nachhilfeeinrichtungen und deren lehrende Personen. 4 Aufbau der Ausbildung (1) Praktischer Teil Die praktische Ausbildung umfasst die eigenständige Durchführung von mindestens 60 Unterrichtsstunden des Prüfungskandidaten in der Nachhilfeeinrichtung, in der er beschäftigt ist. Auf Verlangen der Prüfungskommission ist die Schulleitung verpflichtet, einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen. (2) Theoretischer Teil Als Grundlage der theoretischen Ausbildung dient das DINA-Lehrbuch. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte kann durch autodidaktisches Lernen und/oder durch zusätzliche Schulungen der Nachhilfeeinrichtung, in der der Prüfungskandidat beschäftigt ist oder einer anderen Nachhilfeeinrichtung innerhalb der Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen, erfolgen. (3) Prüfung zum Nachhilfelehrer Die Prüfung erfolgt durch das Bearbeiten einer Prüfungsklausur nach 12 ff. dieser Prüfungsordnung. 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung (1) Die Prüfung zum DINA-geprüften Nachhilfelehrer für individuelle Förderung kann nur ablegen, wer a. mindestens drei Monate bei einer Nachhilfeeinrichtung beschäftigt ist, die sich bei der DINA- Geschäftsstelle Rheinland-Pfalz registriert hat und b. mindestens 60 Unterrichtsstunden eigenständigen Unterricht in der registrierten Nachhilfeeinrichtung durchgeführt hat und c. mindestens das Abitur oder einen vergleichbaren Schulabschluss nachweisen kann und d. alle geforderten Unterlagen eingereicht hat. (2) Maßgeblich für die Berechnung der drei Monate nach Abs. 1 a ist die zeitliche Differenz des Beginns der Beschäftigung gemäß Arbeits- oder Honorarvertrag und der Zeitpunkt der Prüfung. (3) Die Teilnahme an der Prüfung darf nur verweigert werden, wenn a. die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b. die Unterlagen unvollständig sind. 6 Ausbildungsbeginn Die Ausbildung kann jederzeit beginnen. Es genügt die vorherige Registrierung der Nachhilfeeinrichtung bei der DINA-Geschäftsstelle. Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen Seite 3 von 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
4 II. Registrierung, Anmeldung und Lizenz 7 Registrierung der Nachhilfeeinrichtung, osten der Registrierung (1) Eine Nachhilfeeinrichtung, die ihre Lehrkräfte zur Prüfung zum DINA-geprüften Nachhilfelehrer für individuelle Förderung anmelden möchte, muss sich zunächst bei der DINA-Geschäftsstelle Rheinland-Pfalz einmalig registrieren. Dabei gilt nachfolgende Regelung: a. Handelt es sich um eine inhabergeführte Nachhilfeeinrichtung und hat der Inhaber mehrere Nachhilfeeinrichtungen, so muss jede einzelne Nachhilfeeinrichtung registriert werden. b. Handelt es sich um einen Franchisenehmer, so gilt die Registrierung nur für den einzelnen Franchisenehmer, nicht jedoch für den Franchisegeber. Hat der Franchisenehmer mehrere Nachhilfeeinrichtungen, so gilt Buchstabe a entsprechend. c. Handelt es sich um eine Nachhilfeagentur, so entscheidet die Prüfungskommission im Einzelfall über die Registrierung. (2) Dazu erhält die Schulleitung der Nachhilfeeinrichtung den Registrierungsantrag von der Geschäftsstelle. Dieser ist von der Schulleitung wahrheitsgemäß auszufüllen und an die Geschäftsstelle zurück zu senden. (3) Die osten der Registrierung sind in der jeweils gültigen Gebührenliste veröffentlicht. Diese liegt zur Einsichtnahme in der Bundesgeschäftsstelle aus. (4) Die Registrierungsgebühr wird mit der Einreichung des Registrierungsantrags sofort fällig. (5) Erst nachdem die Geschäftstelle die vollständig ausgefüllten Registrierungsunterlagen erhalten hat und der vollständige Betrag der Registrierungsgebühr eingegangen ist, erfolgt die Registrierung. Die Schulleitung wird schriftlich per , Brief oder Fax durch die Geschäftsstelle über die erfolgreiche Registrierung informiert (6) Die Registrierung erfolgt nicht, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind oder die Prüfungsgebühr nicht vollständig entrichtet ist. (7) Für eine Nachhilfeeinrichtung, die ordentliches Mitglied der Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen ist, ist die Registrierung kostenlos. 8 Verweigerung der Registrierung (1) Die Registrierung von Nachhilfeschulen bzw. die Anmeldung einer Lehrkraft wird verweigert a. wenn finanzielle oder persönlichen Verflechtungen mit der Scientology-irche oder einer ihrer Unterorganisationen seitens der Nachhilfeeinrichtung oder der lehrenden Person bestehen oder b. wenn die Nachhilfeeinrichtung nach Methoden der Scientology-irche ausbildet bzw. schult oder c. wenn Methoden der Scientology-irche oder ihrer Unterorganisationen im Unterricht angewendet werden oder d. wenn die Nachhilfeeinrichtung selbst oder die Schulleitung oder die lehrenden Mitarbeiter einer politischen Partei oder Vereinigung angehören, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf hinarbeitet, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden oder e. die lehrende Person vorbestraft ist. (2) Zur Registrierung ist die Nachhilfeeinrichtung bzw. die Schulleitung verpflichtet, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben. Diese Erklärung ist elementarer Bestandteil der Registrierung. Wird die Erklärung nicht unterschrieben eingereicht, findet keine Registrierung der Nachhilfeeinrichtung statt bzw. wird die Anmeldung der Lehrkraft abgelehnt. (3) Einwendungen gegen die Ablehnung der Registrierung bzw. der Anmeldung sind an die Prüfungskommission zu richten. Der negative Nachweis über die in Abs. 1 lit. a bis e genannten Voraussetzungen obliegt dabei der Nachhilfeeinrichtung bzw. der Schulleitung bzw. der lehrenden Person. 9 Unterlagen zur Anmeldung zur Prüfung; Prüfungsgebühren (1) Die Schulleitung erhält nach der erfolgreichen Registrierung die Ausbildungsunterlagen, den Laufzettel für die Lehrkraft und das Anmeldeformular. (2) Der Laufzettel in opie und das Anmeldeformular im Original müssen ausgefüllt und vollständig und unterschrieben zur Anmeldung an die Geschäftsstelle übersendet werden. (3) Die Prüfungsgebühren sind mit der Anmeldung fällig und zu begleichen. Die Höhe der Prüfungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste gemäß 7 Abs. 3. (4) Nach Eingang der vollständigen Unterlagen sowie der vollständigen Entrichtung der Prüfungsgebühren wird der Schulleitung der genaue Prüfungstermin in dem von der Schulleitung gewünschten Prüfungszentrum zugesendet. 10 Nutzungslizenz (1) Nach der erfolgreichen Registrierung und der vollständigen Begleichung der Registrierungsgebühr wird eine Lizenz am DINA-Lehrbuch nach Maßgabe des Abs. 2 übertragen. Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen Seite 4 von 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
5 (2) Die Lizenz beschränkt sich ausschließlich auf die Nutzung des Lehrbuchs im Rahmen der Prüfungsvorbereitung. Die Lizenz ist nach folgender Maßgabe begrenzt: a. Handelt es sich um eine inhabergeführte Nachhilfeeinrichtung, so ist die Lizenz auf den Inhaber der Nachhilfeeinrichtung begrenzt. 1 Dabei gilt: a1. Der Inhaber ist berechtigt, das DINA-Lehrbuch ausschließlich seinen lehrenden Mitarbeitern in der registrierten Nachhilfeeinrichtung für die Dauer der Ausbildung zur Verfügung zu stellen. a2. Eine Weitergabe an Personen außerhalb der registrierten Nachhilfeeinrichtung ist untersagt. a3. Hat der Inhaber mehrere Nachhilfeeinrichtungen, so gilt Buchstabe a Satz1 und Abs. a1 und a2 i. V. m. 7 Abs. 1 lit. a analog. b. Handelt es sich bei der Nachhilfeeinrichtung um einen Franchisenehmer, so ist die Lizenz auf den einzelnen Franchisenehmer begrenzt 1. Der Franchisegeber kann nach Satz 1 keine Rechte an der Nutzung des DINA-Lehrbuchs oder sonstige Rechte am DINA-Lehrbuch herleiten 2. Hat der Franchisenehmer mehrere Nachhilfeeinrichtungen, so gilt lit. a analog 3. c. Handelt es sich um eine Nachhilfeagentur, so entscheidet die Prüfungskommission im Einzelfall über die Lizenzierung. (3) Eine Veröffentlichung (auch auszugsweise), eine Weitergabe an Dritte (Ausnahme s. Abs. 2), eine Veränderung der Inhalte oder sonstige Verwendung, Veränderung oder Veröffentlichung des DINA- Lehrbuchs ist ausnahmslos untersagt und wird ggf. (straf-)rechtlich verfolgt. (4) Alle Rechte an dem DINA-Lehrbuch liegen ausschließlich bei der Bauer-Schech-Sinkwitz-Sussieck- Wilde GbR mit Sitz in Neustadt / Hessen sowie der Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen e. V. (VR 673 beim Amtsgericht Schwetzingen). III. Prüfung, Zertifikat, Schulungsmaßnahmen 11 Präsenzprüfung (1) Die Prüfung zum DINA-geprüften Nachhilfelehrer für individuelle Förderung erfolgt ausschließlich durch eine Präsenzprüfung in einem seitens der Prüfungskommission autorisierten Prüfungszentrum. (2) Die zur Auswahl stehenden Prüfungszentren sind auf der Internetpräsenz der Gütegemeinschaft aufgeführt. (3) Die sich registrierende Nachhilfeeinrichtung wählt während der Registrierung dasjenige Prüfungszentrum aus, in dem die Präsenzprüfung stattfinden soll. (4) Eine nachträgliche Änderung des Prüfungszentrums kann nur bis spätestens sieben Werktage (ohne Samstag) vor der Prüfung durch schriftliche Mitteilung an die DINA-Geschäftsstelle Rheinland-Pfalz erfolgen. 12 Prüfungsklausur, Bestehen der Prüfungsklausur (1) Die Prüfungsklausur umfasst 30 Fragen. Jede Frage wird mit einem Punkt bewertet. (2) Inhaltlich beziehen sich die Fragen auf das DINA-Lehrbuch und können nach Bearbeitung des Lehrbuchs so gelöst werden, dass die Prüfung bestanden werden kann. (3) Maximal können 30 Punkte erreicht werden. Die Prüfungsklausur ist bestanden, wenn sie mit mindestens 20 Punkten bewertet wurde. (4) Die Prüfungsklausur ist nicht bestanden, a. wenn sie mit weniger als 20 Punkten bewertet wurde oder b. der Prüfungskandidat die lausur aus Gründen, die nur er zu vertreten hat, nicht fristgerecht abliefert oder von ihr zurücktritt oder c. der Prüfungsausschuss feststellt, dass der andidat eine Täuschung begegangen hat oder d. die Versicherung nach 8 Abs. 1 unwahr ist. (5) Die Prüfungsklausur wird ausschließlich mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Noten werden nicht vergeben. (6) Die orrektur der Prüfungsklausur soll vier Wochen nicht überschreiten. 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung (1) Die Prüfungsklausur gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn die Prüfungsklausur nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Prüfungsgebühr wird nicht erstattet. (2) Versucht der Prüfungskandidat das Ergebnis der Prüfungsklausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsklausur als nicht bestanden. (3) Ein Prüfungskandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfungsklausur als nicht bestanden. Der Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen Seite 5 von 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
6 Prüfungskandidat kann bei Ausschluss von der Prüfung verlangen, dass die Entscheidung von der Prüfungskommission überprüft wird. (4) Ablehnende Entscheidungen der Prüfungskommission sind dem Prüfungskandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Prüfungskandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5) Einwendungen gegen die Entscheidung der Prüfungskommission sind an den Vorstand der Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen zu richten. Der Vorstand entscheidet als letzte Instanz schriftlich. 14 Wiederholung der Prüfungsklausur (1) Die Wiederholung einer nicht bestandenen lausur ist möglich und erfolgt am nächsten Prüfungstermin des Prüfungszentrums. (2) Möchte der Prüfungskandidat an einem anderen als dem nächsten Termin oder in einem anderen Prüfungszentrum die lausur wiederholen, so ist die DINA-Geschäftsstelle Rheinland-Pfalz frühzeitig, d. h. mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin zu informieren. (3) Die Geschäftsstelle setzt das Prüfungszentrum, in dem der Prüfungskandidat teilnehmen möchte, in enntnis. Der Prüfungskandidat erhält mit gleicher Post eine Benachrichtigung. 15 Prüfungskommission (1) Der Prüfungskommission obliegen folgende Aufgaben: a. Bestellung der Supervisoren b. Entscheidungen bei Einwendungen gegen i. die Registrierung gemäß 7, 8 sowie ii. die Prüfungszulassung sowie iii. Entscheidungen gemäß 12 dieser Prüfungsordnung. c. Sonstige organisatorischen Angelegenheiten in Bezug auf die Ausbildung (2) Der Vorstand der Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen übernimmt die Aufgaben der Prüfungskommission. 16 Zertifikat, Gültigkeit und Dauer Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, erhält er ein Zertifikat und darf sich für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Bestehens, DINA-geprüfter Nachhilfelehrer für individuelle Förderung nennen. 17 Verlängerung des Zertifikats (1) Damit das Zertifikat um ein weiteres Jahr verlängert wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Der zertifizierte Nachhilfelehrer a. muss weiterhin bei einer registrierten Nachhilfeschule gemäß 7 tätig sein und b. muss innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung, an einer Schulungsmaßnahme gemäß 18 teilgenommen haben und c. muss den Nachweis über die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme gemäß Abs. 1 lit. b bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats nachweislich bei der Bundesgeschäftsstelle einreichen. (2) Das Zertifikat wird nicht verlängert, wenn a. der zertifizierte Nachhilfelehrer nicht mehr bei einer registrierten Nachhilfeeinrichtung gemäß 7 tätig ist oder b. er nicht innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung an einer Schulungsmaßnahme teilgenommen hat oder c. er den Nachweis nicht rechtzeitig bei der Bundesgeschäftsstelle eingereicht hat. (3) Ist der Nachhilfelehrer nach Abs. 1 lit. a nicht mehr bei einer registrierten Nachhilfeeinrichtung tätig, so muss sich die Nachhilfeeinrichtung, bei der der Nachhilfelehrer aktuell tätig ist, gemäß 7, 8 zunächst bei der DINA-Geschäftsstelle Rheinland-Pfalz registrieren. (4) Verweigert die Nachhilfeeinrichtung, bei der der zertifizierte Nachhilfelehrer aktuell tätig ist, die Registrierung, so kann sich dieser nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für freie Nachhilfelehrer selbst registrieren. (5) Die Verantwortung zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Verlängerung des Zertifikats obliegt allein dem Nachhilfelehrer bzw. seiner Schulleitung. 18 Schulungsmaßnahmen (1) Auf Anforderung der registrierten Schulleitung werden ihr Angebote an Schulungsmaßnahmen, die von Mitgliedern der Gütegemeinschaft eigenverantwortlich durchgeführt werden, übersandt. (2) Der zertifizierte Nachhilfelehrer kann an den Schulungen nach Anmeldung bei der DINA-Geschäftsstelle teilnehmen. (3) Die osten für die Schulung sind durch den sich anmeldenden Nachhilfelehrer zu tragen. Die osten sollten vorab erfragt werden. Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen Seite 6 von 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
7 (4) Die Schulleitung derjenigen INA-Nachhilfeeinrichtung, die die Schulung anbietet, entscheidet alleine über die Anzahl der Teilnehmer, die osten und alle anderen Angelegenheiten bzgl. der Schulung. (5) Der Nachweis der Teilnahme ist Voraussetzung zur Verlängerung des Zertifikats nach 17 dieser Prüfungsordnung. (6) Es obliegt dem zertifizierten Nachhilfelehrer, die Teilnahmebescheinigung an die DINA-Geschäftsstelle einzureichen. (7) Nimmt der DINA-geprüfte Nachhilfelehrer nicht an einer Schulungsmaßnahme nach Abs. 1 teil, sondern an einer Schulung bei einem anderen Anbieter, so muss die Schulungsmaßnahme einen inhaltlichen Zusammenhang zur Tätigkeit als schulischer Nachhilfelehrer aufweisen. Weist dies die Schulungsmaßnahme nicht auf, so ist eine Verlängerung des Zertifikats nicht möglich. Im Zweifelsfall sowie bei Einwendungen entscheidet die Prüfungskommission über die Anerkennung der Schulungsmaßnahme. 17 Änderungen dieser Prüfungsordnung (1) Diese Prüfungsordnung kann durch die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit jederzeit geändert werden. (2) Wird die Prüfungsordnung geändert, so gilt für die bereits angemeldeten Prüfungskandidaten diejenige Prüfungsordnung weiter, die zum Zeitpunkt der Registrierung der Nachhilfeeinrichtung gültig war. 18 Inkrafttreten der Prüfungsordnung Diese Prüfungsordnung tritt zum 15. Januar 2010 in raft. Wörrstadt, 15. Januar 2010 Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen Seite 7 von 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
8 Anhang Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Prüfungsleistungen Prüfungsinhalten Muster des Zertifikats Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen Seite 8 von 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
9 Anlage 1 zur Prüfungsordnung Prüfungsleistungen Inhalt Praktischer Unterricht Dauer min. 60 Unterrichtsstunden Individuelle Grundlagen ommunikation, Motivation, Interaktion Der Unterricht: Ablauf einer Unterrichtseinheit Der Unterricht: Methodik des Unterrichts Einsatz von Unterrichtsmaterialien Grundlagen zur Lernmethodik Lernprobleme und deren Lösungsansätze Pubertät, Motivation und Schule Nachweis Versicherung der Nachhilfeeinrichtung; Arbeits- oder Honorarvertrag mit Stundenplanung : Prüfungsklausur Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen Seite 9 von 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
10 Anlage 2 zur Prüfungsordnung Prüfungsinhalte Individuelle Grundlagen Grundlagen des Qualitäts-Management-Systems (QMS), Grundregeln des Nachhilfe- und Förderunterrichts, Organisation / Umfeld der individuellen Förderung und des Nachhilfeunterrichts ommunikation, Motivation, Interaktion ommunikation / Organisation, ommunikation im Unterricht, ommunikation in der Nachhilfeschule /- einrichtung, Umgang mit Motivationslagen von Schülern, Interaktion in der Unterrichtsgruppe Der Unterricht Ablauf einer Unterrichtseinheit, Methodik des Unterrichts, Der einzelne Schüler, Der leingruppenunterricht, Binnendifferenzierung im Nachhilfeunterricht, Methodische Möglichkeiten des Gruppenunterrichts, Der Einzelunterricht Einsatz von Unterrichtsmaterialien Allgemeines, Einsatz von lehrwerkbezogenen Materialien, Einsatz von lehrwerkunabhängigen Materialien, Nachschlagewerke Grundlagen zur Lernmethodik Lerntechnik, onzentration Lernprobleme und deren Lösungsansätze Lernblockaden, Lernstress, Lern-Rückschläge, Lernstillstand, Lerntempo Pubertät, Motivation und Schule Pubertät und Motivation, Lösungsansätze Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen Seite 10 von 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
11 Anlage 3 zur Prüfungsordnung Zertifikat DINA-geprüfter Nachhilfelehrer für individuelle Förderung Gütegemeinschaft INA-Nachhilfeschulen Seite 11 von 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
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