Allgemeine Bedingungen der 50Hertz Transmission GmbH zur Beschaffung von Verlustenergie (Langfristkomponente) (Stand )

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1 Allgemeine Bedingungen der 50Hertz Transmission GmbH zur Beschaffung von Verlustenergie (Langfristkomponente) (Stand ) 1 Einführung Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) sowie die Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie vom (Az. BK ) verpflichten die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. In Umsetzung der vorgenannten Vorgaben schreibt die 50Hertz Transmission GmbH (50HzT) ihren voraussichtlichen Bedarf an Verlustenergie (Langfristkomponente) nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen (I.) aus. Mit Erteilung der Zuschläge für die ausgeschriebene Verlustenergie kommen mit den erfolgreichen Anbietern Stromlieferverträge zu den Allgemeinen Lieferbedingungen (II.) zustande. 2 Definitionen (1) Anbieter sind alle Personen, die für die Teilnahme an Ausschreibungen zur Beschaffung von Verlustenergie durch 50HzT registriert worden sind. (2) Angebot ist der Antrag eines Anbieters auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages im Umfang eines Loses aus einer der drei Losgruppen zu einem bestimmten Preis in /MWh. Ein Angebot bezieht sich auf kein bestimmtes, sondern auf ein beliebiges Los einer Losgruppe. (3) Angebotsabgabefrist ist der letztmögliche, Zeitpunkt zu dem ein Angebot abgegeben werden kann. (4) Ein Angebotspaket setzt sich aus allen Angeboten eines Anbieters für eine der drei Losgruppen im Rahmen einer Ausschreibung zusammen. (5) Ausschreibungsplattform ist die über die Adresse

2 zu erreichende Internetseite, über welche die Ausschreibung, das Anbieten und die Bezuschlagung der Verlustenergie abgewickelt werden. (6) Benutzer sind natürliche Personen, die auf Antrag eines Anbieters einen personalisierten Benutzerzugang zum individuellen Anbieterbereich des jeweiligen Anbieters erhalten haben. (7) Freigabefrist ist der Zeitpunkt, ab dem im Rahmen einer Ausschreibung Angebote abgegeben werden können. (8) Individueller Anbieterbereich ist der Teil der Ausschreibungsplattform, der speziell für den jeweiligen Anbieter eingerichtet ist und auf den nur die Benutzer des jeweiligen Anbieters über einen personalisierten Benutzerzugang zugreifen können. (9) Los ist eine Menge an elektrischer Energie in einem bestimmten Lieferzeitraum, für deren Lieferung ein Angebot abgegeben werden kann. (10) Losgruppe sind alle Lose, die hinsichtlich Menge an elektrischer Energie und Lieferzeitraum identisch sind. (11) Stromliefervertrag ist der durch Zuschlag zustande kommende Vertrag zwischen 50HzT und dem Verkäufer über die Lieferung und Abnahme von einer durch das bezuschlagte Los bestimmten Menge Energie in einem bestimmten Lieferzeitraum zu einem durch das entsprechende Angebot bestimmten Preis. (12) Vergabefrist ist der spätest mögliche Zeitpunkt, zu dem 50HzT seine Vergabeentscheidung bekannt gibt. (13) Verkäufer sind alle Anbieter, deren Angebote einen Zuschlag erhalten haben. (14) Vertragspartner sind 50HzT und der jeweilige Anbieter oder Verkäufer. (15) Zuschlag ist die Annahme eines Angebotes durch 50HzT. Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 2 Von 14

3 I. Allgemeine Teilnahmebedingungen 1 Teilnahmevoraussetzung, Registrierung und Anerkennung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen 1.1 Teilnahmevoraussetzung Bilanzkreis in der Regelzone 50HzT Materielle Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibung ist das Führen eines (Unter-) Bilanzkreises in der Regelzone der 50HzT oder die Zuordnungsermächtigung eines Bilanzkreisverantwortlichens. 1.2 Registrierung und Anerkennung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen (1) Für die Teilnahme an den über die Ausschreibungsplattform organisierten Ausschreibungen zur Beschaffung von Verlustenergie (Langfristkomponente) ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Das dafür vorgesehene Formular kann aus dem öffentlichen Bereich der Ausschreibungsplattform unter -> Downloads heruntergeladen werden. Auf Anfrage bei der in der Anlage angegebenen Kontaktstelle für vertragliche Angelegenheiten wird dieses auch von 50HzT übersandt. (2) Um die Registrierung des Anbieters vor dessen geplanter, erstmaliger Teilnahme an einer über die Ausschreibungsplattform organisierten Ausschreibung sicher zu stellen, muss das vorgenannte Formular spätestens drei Arbeitstage (maximale Bearbeitungsfrist) vor der Angebotsabgabefrist dieser Ausschreibung vollständig, gemäß den Vorgaben des Formulars korrekt ausgefüllt und unterschrieben bei 50HzT eingegangen sein. Insbesondere muss der zukünftige Anbieter sich im Formular für die Ausschreibung für Verlustenergie angemeldet haben. Um die vorgenannte Bearbeitungsfrist in Gang zu setzen, ist der Eingang des Formulars bei 50HzT vorab per Fax unter der im Benutzerantrag angegebenen Faxnummer ausreichend. Das Original hat in diesem Fall im Nachgang per Post zu folgen. (3) In dem vorgenannten Formular ist ein Benutzer anzugeben, der für den zukünftigen Anbieter auf der Ausschreibungsplattform tätig wird. Diesem Benutzer wird ein personalisierter Benutzerzugang zugewiesen. Die jeweiligen Benutzer sind befugt, für den Anbieter alle im Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausschreibungen für Verlustenergie über die Ausschreibungsplattform erforderlichen Handlungen auf der Ausschreibungsplattform vorzunehmen und alle erforderlichen Erklärungen über die Ausschreibungsplattform abzugeben und entgegenzunehmen. Insbesondere ist der jewei- Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 3 Von 14

4 lige Benutzer befugt, für den Anbieter Angebote über die Ausschreibungsplattform abzugeben, zu ändern und/oder zu löschen. Der Anbieter kann beliebig viele Benutzer benennen. Für jede Anmeldung eines Benutzers ist ein gesondertes Anmeldeformular zu verwenden. Jeder vom Anbieter angemeldete Benutzer kann an allen vom Anbieter beantragten Ausschreibungen teilnehmen. (4) Mit Einreichung des Formulars erkennt der Anbieter die jeweils aktuellen Allgemeinen Teilnahmebedingungen vorbehaltlos an. (5) Änderungen und Löschung der unter Verwendung des Formulars mitzuteilenden Angaben sind 50HzT per Post und ausschließlich unter Verwendung des Formulars mitzuteilen. Diese werden von 50HzT zeitnah, spätestens zwei Arbeitstage nach Eingang des Formulars (Bearbeitungsfrist), ins System eingepflegt. Um die vorgenannte Bearbeitungsfrist in Gang zu setzen, ist der Eingang des Formulars bei 50HzT vorab per Fax unter der im Benutzerantrag angegebenen Faxnummer ausreichend. Die Übernahme der Änderung oder Löschung ins System der Ausschreibungsplattform wird von 50HzT per an alle Benutzer des jeweiligen Anbieters bestätigt. (6) Für den Fall, dass die Anmeldung zur Teilnahme an den Ausschreibungen Verlustenergie auf Antrag des Anbieters später wieder gelöscht wird, kann der Anbieter ab Einpflegung der Löschung ins System durch 50HzT nicht mehr an Ausschreibungen dieser Ausschreibungsart teilnehmen und somit diesbezüglich keine Angebote mehr abgeben. Bestehende Angebote in zum Zeitpunkt der Löschung laufenden Ausschreibungen dieser Ausschreibungsart können jedoch auch nach Löschung der Teilnahme an den Ausschreibungen dieser Ausschreibungsart noch geändert oder vollständig gelöscht werden. Werden die zum Zeitpunkt der Löschung bestehenden Angebote nach Löschung der Teilnahme an Ausschreibungen dieser Ausschriebungsart nicht nur geändert sondern vollständig gelöscht, kann kein neues Angebot mehr für die zum Zeitpunkt der Löschung laufende Ausschreibung abgegeben werden. (7) Für den Fall, dass ein Anbieter beantragt, sich oder alle seine Benutzer zu löschen, wird dieser Antrag in der Zeit zwischen etwaig laufenden Freigabefristen und 24 Stunden nach Ende etwaig laufender Vergabefristen nicht bearbeitet. 2 Gegenstand, Umfang und Zeitpunkte der Ausschreibungen (1) Die Ausschreibungen dienen der Beschaffung der Langfristkomponente von elektrischer Energie zur Deckung physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie). Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 4 Von 14

5 (2) Die Ausschreibungen werden spätestens drei Wochen vor Angebotsabgabefrist auf der Ausschreibungsplattform angekündigt. Die Ankündigung enthält alle für die Erstellung und Abgabe notwendigen Angaben insbesondere Freigabefrist, Angebotsabgabefrist und Vergabefrist, Definition der jeweiligen Losgruppe (Lieferleistung pro Los, Lieferbeginn und Lieferende) sowie die Anzahl der ausgeschriebenen Lose per Losgruppe. (3) 50HzT behält sich Änderungen der unter Ziffer 2.2 dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen aufgeführten, zu veröffentlichen Angaben einer Ausschreibung bis zur jeweiligen Freigabefrist vor. 50HzT behält sich ferner vor, diese Allgemeinen Bedingungen vor einer Ausschreibung zu ändern. In einem solchen Fall werden die geänderten Allgemeinen Bedingungen spätestens drei Wochen vor Angebotsabgabefrist durch Veröffentlichung auf der Ausschreibungsplattform bekannt gegeben. 3 Angebote 3.1 Angebotsabgabezeitraum Der Zeitraum zur Angebotsabgabe beträgt mindestens sechs Stunden. Der Fristbeginn (Freigabefrist) wird in der Ankündigung der Ausschreibung im öffentlichen Bereich der Ausschreibungsplattform mitgeteilt. 3.2 Angebotsinhalte (1) Ein wirksames Angebot muss mindestens folgende Angaben enthalten: Angebotspreis in /MWh, Auswahl der Losgruppe (2) Das System akzeptiert nur Angebotspreise größer gleich Null mit maximal sechs Stellen vor dem Komma und zwei Stellen nach dem Komma. (3) Alle übrigen Angebotsinhalte werden in der jeweiligen Ausschreibung durch 50HzT in Verbindung mit diesen Allgemeinen Bedingungen vorgegeben. 3.3 Angebotsabgabe über die Ausschreibungsplattform (1) Die Angebotsabgabe erfolgt über den individuellen Anbieterbereich, der über personalisierte Benutzerzugänge erreicht werden kann. (2) Angebote können bis zur jeweiligen Angebotsabgabefrist über die Ausschreibungsplattform abgegeben werden. Mehrere Angebote für eine Losgruppe im betreffenden Ausschreibungszeitraum sind in einem Abgabevorgang als Angebotspaket abzugeben. Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 5 Von 14

6 (3) Nach Einstellung der notwendigen Angebotsinhalte durch einen Benutzer des Anbieters sind die Angebotsinhalte zwischenzuspeichern. Daraufhin werden die Angebotsinhalte vom System für den Zeitpunkt der Zwischenspeicherung auf Auffälligkeiten hinsichtlich der Marktüblichkeit geprüft. Soweit die eingetragenen Angebotsinhalte nach dem im System hinterlegten Parametern in diesem Sinne Auffälligkeiten zeigen, wird eine entsprechende Warnmeldung erzeugt. Dem Benutzer, der eine solche Warnmeldung erhält, steht es offen, die eingestellten Angebotsinhalte zu ändern oder trotz der Warnmeldung die Angebotsinhalte in der ursprünglichen Fassung als Angebot abzugeben. Die Warnmeldung bezieht sich ausschließlich auf die im System im Zeitpunkt der Zwischenspeicherung hinterlegten Parameter zur Identifizierung etwaiger Auffälligkeiten hinsichtlich der Marktüblichkeit. Die Warnmeldung dient dem Schutz des Anbieters vor der versehentlichen Abgabe von Angeboten, die Auffälligkeiten im Hinblick auf Marktüblichkeit aufweisen. Die Warnmeldung stellt eine überobligatorische Leistung der 50HzT dar, aus der keine Rechte von Seiten des Anbieters oder eines Dritten hergeleitet werden können. Insbesondere können aus dem Umstand, dass für ein fehlerhaftes Angebot keine Warnmeldung erzeugt wurde, weder vom Anbieter noch von Dritten Rechte gegenüber 50HzT hergeleitet werden. (4) Nach der Zwischenspeicherung einschließlich der oben dargestellten Prüfung erfolgt die Abgabe des Angebots. Diese kann nur erfolgen, wenn der Anbieter mit Warnmeldung versehene Angebote ausdrücklich noch einmal bestätigt hat und die jeweils aktuellen Allgemeinen Teilnahme- und Lieferbedingungen zuvor ausdrücklich anerkannt hat. (5) Mit Abgabe erhält das Angebot oder Angebotspaket automatisch einen Eingangszeitstempel durch die Ausschreibungsplattform, der für alle Angebote eines Angebotspakets gilt und der bei der Vergabeentscheidung gemäß Teil I., Ziffer 4, Abs. 6 dieser Allgemeinen Bedingungen zugrunde gelegt wird. 3.4 Änderung des Angebots und Bindefrist (1) Der Anbieter kann bis zur Angebotsabgabefrist sein Angebot oder Angebotspaket jederzeit ändern. Durch die Abgabe eines neuen einzelnen Angebots oder Angebotspakets wird das bisherige Angebot oder Angebotspaket des betreffenden Ausschreibungszeitraumes komplett ersetzt und der Eingangszeitstempel aktualisiert. Das bisherige Angebot oder Angebotspaket verliert damit seine Gültigkeit. (2) Nach der Angebotsabgabefrist ist der Anbieter bis zu der jeweiligen auf der Ausschreibungsplattform bekanntgegebenen Vergabefrist an sein Angebot gebunden. Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 6 Von 14

7 4 Vergabeentscheidung und Zuschlag (1) 50HzT entscheidet über die Vergabe der jeweilig ausgeschriebenen Lose durch Zuschlag. (2) Bei der Vergabeentscheidung werden nur Angebote nach Teil I., Ziffer 3 dieser Allgemeinen Bedingungen berücksichtigt. Angebote eines Angebotspakets werden dabei unabhängig voneinander berücksichtigt. (3) 50HzT behält sich vor, diejenigen Angebote von der Vergabeentscheidung auszuschließen, deren angebotener Arbeitspreis eine von ihr notariell hinterlegte Preisobergrenze übersteigt. (4) 50HzT kann vom Zuschlag an einzelne Anbieter absehen, wenn diese in der Vergangenheit nachweislich ihrer Pflicht zur Lieferung von Verlustenergie an 50HzT nicht nachgekommen sind oder der Zuschlag 50HzT aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, insbesondere wenn ein Anbieter, der in der Vergangenheit nachweislich seiner Pflicht zur Lieferung von Verlustenergie an 50HzT oder an einen anderen Netzbetreiber nicht nachgekommen ist, die Stellung einer Sicherheitsleistung nach Teil II., Ziffer 5 dieser Allgemeinen Bedingungen verweigert. (5) Die Vergabeentscheidung erfolgt bis zu der auf der Ausschreibungsplattform veröffentlichten Vergabefrist. (6) Die Zuschläge unter allen ordnungsgemäß eingegangenen Angeboten aller Anbieter erfolgen je Losgruppe in der Reihenfolge der angebotenen Arbeitspreise, beginnend mit dem niedrigsten bis für alle ausgeschriebenen Lose, soweit genügend Angebote vorliegen, ein Zuschlag erteilt wurde. Bei Angeboten mit einem gleich hohen Arbeitspreis werden diejenigen vorrangig berücksichtigt, die zuerst eingegangen sind. (7) 50HzT informiert jeden Anbieter über die Vergabeentscheidung zu seinen Angeboten in seinem individuellen Anbieterbereich auf der Ausschreibungsplattform. Die Information erfolgt automatisch und ist ohne Unterschrift gültig. (8) Darüber hinaus ist ein Download der Vergabeentscheidung als CSV- und PDF-Datei aus dem individuellen Anbieterbereich möglich. Auch die Erzeugung der CSV- und der PDF-Datei erfolgen automatisch. Auch sie sind ohne Unterschrift gültig. (9) Mit Bekanntmachung der erteilten Zuschläge im individuellen Anbieterbereich der Ausschreibungsplattform kommt für die Dauer des Lieferzeitraums des bezuschlagten Loses auf Basis dieser Allgemeinen Bedingungen zwischen dem Anbieter und 50HzT ein entsprechender Stromliefervertrag zu Stande. Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 7 Von 14

8 5 Störung und Unterbrechung zwischen Angebotsabgabefrist und Vergabefrist Für den Fall, dass es wegen einer technischen Störung nicht möglich ist, zwischen Angebotsabgabefrist und Vergabefrist eine Vergabeentscheidung zu generieren und/oder über Veröffentlichung im individuellen Anbieterbereich dem Anbieter mitzuteilen, werden keine Zuschläge erteilt, die Ausschreibung wird aufgehoben und die Lose werden erneut ausgeschrieben. 6 Haftung Im Rahmen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen ist die Haftung der 50HzT und des jeweiligen Anbieters sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Satz 1 gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind all jene Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der andere Teil vertrauen darf. 7 Veröffentlichung und Speicherung von Daten (1) 50HzT ist berechtigt, alle abgegebenen Angebote in der Weise zu veröffentlichen, wie sie hierzu durch Gesetz, Verordnung oder durch behördliche Anordnung verpflichtet ist. (2) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufbewahrungspflichten speichert 50HzT Angebotsund Vergabedaten. Der Anbieter wird dadurch jedoch nicht von seinen handels- und steuerrechtlichen Dokumentationspflichten entbunden. 8 Schlussbestimmungen (1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Teilnahmebedingungen ist Berlin. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen rechtsunwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen hierdurch nicht berührt. Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 8 Von 14

9 II. Allgemeine Lieferbedingungen 1 Vertragsgegenstand des Stromliefervertrages (1) Der Verkäufer verpflichtet sich, Verlustenergie im Umfang des Angebots zu liefern, für das er den Zuschlag nach Teil I., Ziffer 4 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen erhalten hat. (2) 50HzT verpflichtet sich, die Verlustenergie in diesem Umfang abzunehmen und zu bezahlen. 2 Vertragslaufzeit und Lieferzeitraum (1) Der Stromliefervertrag kommt gemäß Teil I., Ziffer 4 Absatz 9 der Allgemeinen Bedingungen zu Stande und endet mit dem Ende der Lieferung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wobei die Regelungen zu Vertraulichkeit und zu Rechtswahl und Gerichtsstand über das Vertragsende hinaus fortgelten. (2) Beginn und Ende der Lieferung ergeben sich aus dem jeweils bezuschlagten Angebot. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der Vertragspartner grob oder zum wiederholten Male gegen Verpflichtungen des Stromliefervertrages verstößt. (4) Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. 3 Vergütung (1) Die von 50HzT zu zahlende Vergütung entspricht dem Produkt aus dem vom Verkäufer angebotenen Arbeitspreis in /MWh und der vom Angebot erfassten Energiemenge in MWh. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 dieser Ziffer 3 versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. 4 Lieferung Die Lieferung erfolgt in den Bilanzkreis von 50HzT mit dem sog. ETSO Identification Code (EIC) 11XVE-N-GHM----Q durch ordnungsgemäße Anmeldung des Lieferfahrplans nach Maßgabe des Bilanzkreisvertrages zwischen 50HzT und dem Verkäufer oder 50HzT und dem Bilanzkreisverantwortlichen, über dessen Zuordnungsermächtigung der Verkäufer verfügt. Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 9 Von 14

10 5 Sicherheitsleistung (1) 50HzT kann eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Verkäufer verlangen, wenn dieser in der Vergangenheit seiner Lieferverpflichtung gegenüber 50HzT oder einem anderen Netzbetreiber nicht nachgekommen ist. (2) Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie eine Erfüllungssicherheit in einem Umfang von mindestens 30% der Gesamtvergütung des Stromliefervertrages bietet. (3) Soweit 50HzT gemäß Abs. 1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, eine unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer europäischen Großbank oder Sparkasse mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern sowie dem Verzicht auf die Einreden der Aufrechnung und der Anfechtung zu erbringen. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich abzugeben. Die Bürgschaft darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt sein. (4) Kommt der Verkäufer einem Verlangen der 50HzT nach Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach, ist 50HzT berechtigt, den Stromliefervertrag ohne weitere Ankündigung fristlos außerordentlich zu kündigen. (5) 50HzT kann die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer seinen Lieferverpflichtungen aus dem Stromliefervertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und 50HzT Aufwendungen wegen der Nichtlieferung des Verkäufers gemäß Teil II, Ziffer 10 dieser Allgemeinen Bedingungen entstehen. (6) Eine solche Sicherheit ist von 50HzT unverzüglich zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 6 Risikosphären (1) Der Verkäufer trägt alle Risiken, die mit Übertragung und Lieferung der Verlustenergie in die Regelzone von 50HzT und den diesbezüglichen Fahrplänen verbunden sind. Der Verkäufer trägt daher sämtliche damit verbundenen oder anderweitig damit in Zusammenhang stehenden Kosten oder sonstige dafür in Rechnung gestellten Beträge. (2) 50HzT trägt alle Risiken, die mit der Abnahme der Verlustenergie innerhalb der Regelzone der 50HzT verbunden sind. Die 50HzT trägt daher sämtliche damit verbundenen oder anderweitig damit in Zusammenhang stehenden Kosten oder sonstige dafür in Rechnung gestellten Beträge. 7 Gutschrifterteilung und Zahlungsmodalitäten (1) Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 10 Von 14

11 (2) Auf der Basis der mit Zuschlag vereinbarten Vergütung erteilt 50HzT dem Verkäufer monatlich eine Gutschrift. (3) 50HzT erteilt die Gutschrift spätestens bis zum 15. Kalendertag des auf den Liefermonat folgenden Monats an die im Anmeldeformular unter dem Punkt Rechnungsanschrift des Anbieters genannte Adresse des Verkäufers. (4) Die Zahlungen sind zum letzten Kalendertag des Monats fällig, in dem die Gutschrift erteilt wird. 8 Mitteilungs- und Informationspflichten (1) Der Verkäufer hat 50HzT unverzüglich über Grund und Umfang zu unterrichten, wenn er seine Lieferpflicht gemäß Teil II., Ziffer 1 dieser Allgemeinen Bedingungen - gleich aus welchem Grund - nicht uneingeschränkt erfüllen kann. (2) Die Kontaktdaten der 50HzT sind in der Anlage enthalten. 9 Störungen und Unterbrechungen bei Vertragsabwicklung (1) Sollten die Vertragspartner durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise gehindert sein, so ruhen die vertraglichen Verpflichtungen in entsprechendem Umfang bis zur Beseitigung der störenden Ursache und ihrer Folgen. Ersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. (2) Die Vertragspartner wirken bei der Behebung von Fehlern und Störungen nach Möglichkeit zusammen. 10 Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten (1) Soweit der Verkäufer die Lieferungen von Energiemengen gemäß Teil II., Ziffer 1 Allgemeine Bedingungen ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erfüllt - beispielsweise durch Nichtanmeldung von Fahrplänen - und soweit eine solche Nichterfüllung weder auf höherer Gewalt beruht noch durch 50HzT verschuldet ist, ist der Verkäufer verpflichtet, 50HzT innerhalb von 14 Kalendertagen für die nicht gelieferte Energiemenge zu entschädigen. (2) Die Entschädigung wird durch die Multiplikation der Preisdifferenz zwischen dem Preis, zu dem 50HzT die vom Verkäufer jeweils nicht gelieferte Energiemenge ersatzweise anderweitig beschafft hat und der vereinbarten Vergütung mit der nicht gelieferten E- nergiemenge berechnet. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 11 Von 14

12 11 Haftung (1) Im Rahmen des Stromliefervertrages ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Satz 1 gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind all jene Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. (2) Unabhängig von Abs. 1 gilt, wenn ein Vertragspartner - im Rahmen einer Nachfrage des anderen Vertragspartners oder zur Schlichtung eines von dem anderen Vertragspartner initiierten Streites - angemessene Aufwendungen tätigt zum Nachweis der Tatsache, dass der andere Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, sind diese Aufwendungen auf Anforderung von demjenigen Vertragspartner zu erstatten, der seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 12 Vertraulichkeit und Datenschutz (1) Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des Stromliefervertrages erhaltenen Daten und Informationen vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn Daten und Informationen öffentlich bekannt sind, aus eigener Arbeit oder durch Dritte rechtmäßig verfügbar waren oder vom Herausgeber uneingeschränkt Dritten zur Verfügung gestellt werden. (2) Dies gilt des Weiteren nicht, wenn eine Offenlegung oder Weitergabe dieser Daten oder Informationen zur Erfüllung des Stromliefervertrages, gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber Behörden und/oder Gerichten), gegenüber einem Wirtschaftsprüfer, internen und externen Beratern, zu Zwecken der Bilanzkreisabwicklung und - abrechnung oder zu Zwecken der Abrechnung von Netznutzungen erfolgt. (3) Sollte darüber hinaus zur Abwicklung des Stromliefervertrages der Austausch von Daten und Informationen mit anderen Netzbetreibern oder mit Bilanzkreisverantwortlichen erforderlich sein, hat 50HzT das Recht, diese Daten und Informationen auszutauschen. Der Verkäufer stimmt dem zur Abwicklung des Stromliefervertrages erforderlichen Daten- und Informationsaustausch zwischen 50HzT und anderen Netzbetreibern oder Bilanzkreisverantwortlichen zu. Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 12 Von 14

13 (4) Die Vertragspartner speichern die zur Abwicklung des Stromliefervertrages erforderlichen personenbezogenen Daten mittels Datenverarbeitungsprogrammen. Hierbei werden sie die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes einhalten. 13 Schlussbestimmungen (1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Stromliefervertrag ist Berlin. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Stromliefervertrages hierdurch nicht berührt. Anlage Kontaktdaten von 50Hertz Transmission GmbH Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 13 Von 14

14 Kontaktdaten der 50Hertz Transmission GmbH Anlage 1. Kontaktstelle für vertragliche Angelegenheiten und Abrechnungsfragen 50Hertz Transmission GmbH Energieprodukte und -dienstleistungen Eichenstraße 3A Berlin-Treptow Telefon-Nr.: Telefax-Nr.: Rechnungsanschrift von 50HzT 50Hertz Transmission GmbH Rechnungsprüfung 2000 Eichenstraße 3A Berlin-Treptow Telefax-Nr.: Im Übrigen, insbesondere für Fahrplananmeldungen, sind die im Bilanzkreisvertrag genannten Kontaktstellen zu nutzen. Allgemeine Bedingungen Verlustenergie der 50HzT Seite 14 Von 14

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