Gemeinde Lütjensee Kreis Stormarn

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1 Kreis Stormarn Gebiet: Westliche Hamburger Straße, nördlich Königsberger Straße, Försterkoppel und Up de Höh Begründung Planstand: Auslegungsexemplar gem. 4a (3) BauGB, GV Planverfasser: Planlabor Stolzenberg Architektur * Städtebau * Umweltplanung Diplomingenieur Detlev Stolzenberg Freier Architekt und Stadtplaner St. Jürgen-Ring 34 * Lübeck Telefon * Fax stolzenberg@planlabor.de

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Planungsgrundlagen Planungsanlass und Planungsziele Übergeordnete Planungsvorgaben und Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Plangebiet Planvorstellungen und wesentliche Auswirkungen der Planung Planinhalt Städtebau Verkehrliche Erschließung Immissionen Altlasten Ver- und Entsorgung sowie Kosten Schutzgebiete Naturschutz und Landschaftspflege Billigung der Begründung

3 Gemeinde Lütjensee 1. Planungsgrundlagen 1.1. Planungsanlass und Planungsziele Der Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Lütjensee gilt seit dem Jahr 1969 und setzt für das Gebiet enge Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude fest. Ebenso definiert er die Vorgärten als reine Ziergärten, in denen Stellplätze oder Carports nicht zugelassen sind. Aufgrund der stetigen Nachfrage nach einer Zulassung von Stellplätzen und Carports in den Vorgärten hat die Gemeinde die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen mit dem Ziel, den veränderten Anforderungen Rechnung zu tragen. Neben einer Inanspruchnahme der Vorgärten für Stellplätze und Carports sollen auch die Grundflächenzahl geringfügig erhöht und die Gestaltungsfestsetzungen aufgelockert werden. Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung und wird im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB aufgestellt. Die Größe der möglichen Grundfläche beträgt weniger als m². Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich Übergeordnete Planungsvorgaben und Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Die übergeordneten Planungsvorgaben werden durch die Planung nicht berührt. Auf eine Benennung wird deshalb hier verzichtet. Für die Gemeinde Lütjensee gilt der genehmigte Flächennutzungsplan mit seinen Änderungen. Die Darstellung zeigt für das Plangebiet überwiegend Wohnbauflächen, die im straßennahen Bereich zur Hamburger Straße sowie im nordöstlichen Bereich der Försterkoppel von gemischten Bauflächen unterbrochen werden. Um der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan zu entsprechen, wird dieser gem. 13a BauGB im Wege der Berichtigung angepasst (s. Anlage) Plangebiet Das Plangebiet liegt in der zentralen Ortslage der Gemeinde Lütjensee. Es befindet sich westlich der Hamburger Straße, südlich angrenzend an den alten Dorfkern und nördlich des Kreuzungsbereichs Landesstraße 92 und Kreisstraße 39. Das Gebiet stellt eine großflächige Siedlungserweiterung der 60er und 70er Jahre des 20. Jh. dar und umfasst vor allem Wohnnutzung sowie eine zentral gelegene Grundschule mit Schulsportplatz. Das Plangebiet umfasst die Straßenzüge Königsberger Straße/Försterkoppel und Up de Höh. Die Gemeinbedarfsfläche für Schule und Sport ist nicht Teil der Änderung des Bebauungsplans. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 10,6 ha. 3

4 2. Planvorstellungen und wesentliche Auswirkungen der Planung Durch die Planung bereitet die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen vor, um die textlichen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans an aktuelle Gegebenheiten anzupassen. Durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes können Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung nach Baunutzungsverordnung 1990 getroffen werden. Hierdurch kann die bisher uneingeschränkte Versiegelung durch Nebenanlagen auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 zurück genommen werden. Sinnvolle Anpassungen zur Grundflächenzahl, zu Baulinien und Baugrenzen und zur Inanspruchnahme der Vorgärten tragen den veränderten Anforderungen im Plangebiet Rechnung. Zusätzlich werden die gestalterischen Festsetzungen für das Plangebiet vereinfacht. Durch die Planänderung kann sich das Straßenbild verändern, da nunmehr Carports und Garagen im Vorgartenbereich zulässig sind und die gestalterischen Vorgaben mehr Spielraum zulassen. 3. Planinhalt 3.1. Städtebau Für den Geltungsbereich wird ein Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO nach BauNVO 1990 festgelegt. Dadurch gelten die Bestimmungen der aktuellen Baunutzungsverordnung. Um ein belebtes Quartier zu ermöglichen, werden keine Einschränkungen der in der BauNVO zugelassenen Nutzungen vorgenommen. Die Grundflächenzahl wird erhöht, um den veränderten Anforderungen an die bestehenden Wohngebäude gerecht zu werden. Hierdurch werden bauliche Veränderungen der Hauptgebäude zur Anpassung des Wohnraums bzw. sonstiger zulässiger Nutzungen ermöglicht. Für Nebenanlagen und Carports oder Garagen wird der Rahmen der Überschreitung erstmals eingeführt. Bei Veränderungen auf den Baugrundstücken sind die Regelungen nach 19 BauNVO nunmehr zu beachten. Gleichzeitig wird die Inanspruchnahme der Vorgartenflächen erleichtert. Um die Freiheit der Bauherren bei der Positionierung ihrer Gebäude zu erhöhen, wird die im Ursprungsplan festgesetzte Baulinie in eine Baugrenze umgewandelt. Um Anbauten auch im vorderen Bereich der Grundstücke zuzulassen, ist in geringfügigem Umfang ein Hervortreten von Gebäudeteilen, für Erker, Windfänge etc., zulässig. Diese Auflockerung entspricht den Vorstellungen der Gemeinde, die bisherigen stringenten Regelungen zu lockern. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und ein offenes Straßenbild zu ermöglichen, sind Nebengebäude oder Garagen in einem 1 m breiten Streifen hinter der straßenseitigen Grundstücksgrenze nicht zulässig. Überdachte Stellplätze (Carports), die keine Seitenwände haben, können auf Grund ihrer transparenten Bauweise bis an die Straßenbegrenzungslinie heran geführt werden. 4

5 Gemeinde Lütjensee Um ein einheitliches Bild des Quartiers zu ermöglichen und die Freiheit der Bauherren bei der Gestaltung ihrer Gebäude zu erhöhen, werden die Gestaltungsfestsetzungen für das Plangebiet vereinheitlicht. Unabhängig von der Lage der Grundstücke im Plangebiet werden Aussagen zur Dachneigung und gestaltung, zur Gestaltung von Nebengebäuden sowie zur Höhe von Einfriedungen getroffen. Aussagen zur Fassadengestaltung werden lediglich für den präsenten Teil entlang der Hamburger Straße getroffen. Die Gemeinde Lütjensee hat im Rahmen einer Ausweisung von Standorten für Mobilfunkanlagen bestimmt, dass im Sinne einer Konzentrationswirkung größere Sendemasten innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nicht entstehen sollen. Negative Wirkungen auf das Ortsbild und den einzelnen Wohnstandort sollen vermieden werden. Deshalb wird die Festsetzung getroffen, dass Sendemasten eine Höhe von 10 m nicht überschreiten dürfen Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet ist durch die Straßen Försterkoppel, Up de Höh und Königsberger Straße bereits erschlossen. Der Anschluss an die als Landesstraße klassifizierte Hamburger Straße ermöglicht zudem einen schnellen Zugang an das überregionale Verkehrsnetz. Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs befinden sich entlang der Hamburger Straße sowie in der Straße Up de Höh. Durch die Bebauungsplanänderung werden keine Auswirkungen auf die Verkehrsflächen erwartet Immissionen Das Plangebiet wird durch Immissionen aus der Landesstraße L 92 berührt. Zur Bestimmung der Intensität der Belastung durch das Verkehrsaufkommen der Hamburger Straße wurde auf Basis von Verkehrsdaten aus dem Jahr 2013 ein Verkehrsgutachten erstellt (Hochfeldt, 2015). Auf Grundlage dieser Studie wurden in dem Plangebiet entlang der Hamburger Straße Lärmpegelbereiche festgesetzt, mit denen unterschiedlich starke Schallschutzmaßnahmen verbunden sind. Diese sind bei Neubauten und baulichen Veränderungen vorhandener Gebäude anzuwenden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Diese Vorgehensweise erscheint vertretbar, da durch die B-Planänderung lediglich einzelne Festsetzungen modifiziert werden, jedoch keine neuen Baurechte geschaffen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass teilweise landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet grenzen. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken. 5

6 3.4. Altlasten Im Plangebiet befindet sich ein laufender, umweltrelevanter Betrieb (Hamburger Straße 5, Tankstelle, Autowerkstatt) sowie ein Altstandort (Königsberger Straße 9, Malereibetrieb). Diese Standorte sind bei Neubau/ Umnutzung zu beachten. In diesem Falle sollte eine Stellungnahme vom Fachdienst Abfall, Boden und Grundwasserschutz eingeholt werden. Ausgehobenes auffälliges Bodenmaterial ist gemäß den aktuell geltenden technischen Richtlinien (zur Zeit LAGA M20) zu prüfen und ordnungsgemäß zu entsorgen oder zu verwerten. 4. Ver- und Entsorgung sowie Kosten An die Ver- und Entsorgung sind die die Änderung des Bebauungsplanes keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Durch die Inhalte des Bebauungsplanes sind für die Gemeinde keine Kosten zu erwarten. 5. Schutzgebiete In ca. 800 m Entfernung, östlich des Lütjensees, befinden sich das FFH-Gebiet und das Naturschutzgebiet Moorgebiet Kranika. Aufgrund des Abstandes und der Lage des Plangebietes hinter abschirmender Bebauung lassen sich durch die Änderung der Festsetzungen keine Auswirkungen auf die Schutzgebiete erkennen. 6. Naturschutz und Landschaftspflege Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird eine Nachverdichtung im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gem. 13a BauGB durchgeführt. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung europäischer Schutzgebiete (vgl. Abs. 6). Mit der geringfügigen Anhebung der Grundflächenzahl und deren zulässiger Überschreitung wird auf die geänderte Gesetzeslage der Baunutzungsverordnung 1990 reagiert. Zur Aufstellung des Ursprungsplanes gab es keine Begrenzung der Versiegelung durch Nebenanlagen (vgl. 19 (4) und 23 (5) BauNVO 1962), so dass im Ursprungsplan die Flächenversiegelung durch Nebenanlagen nicht begrenzt ist. Die aktuelle Baunutzungsverordnung 1990 begrenzt die in Anspruch zu nehmende Fläche und stellt damit erstmalig für das Plangebiet eine absolute versiegelte Grundfläche fest. Die geringfügige Anhebung der Grundflächenzahl wird durch die Neurege- 6

7 Gemeinde Lütjensee lung der Baunutzungsverordnung ausgeglichen. Relevante Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ergeben sich deshalb nicht. 7. Billigung der Begründung Die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 2, 2. Änderung, der Gemeinde Lütjensee wurde von der Gemeindevertretung in der Sitzung am gebilligt. Lütjensee, Bürgermeisterin 7

8 3. Änderung des Flächennutzungsplans durch Berichtigung in Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2, 2. Änderung, der Gemeinde Lütjensee 8

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