Das Kollisionsrecht der Stiftungen aus der Sicht des Internationalen Privat- und Verwaltungsrechts
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1 Studien zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 36 Das Kollisionsrecht der Stiftungen aus der Sicht des Internationalen Privat- und Verwaltungsrechts Bearbeitet von Sebastian Koehler 1. Auflage Taschenbuch. 386 S. Paperback ISBN Format (B x L): 14,8 x 21 cm Gewicht: 497 g Recht > Zivilrecht > Internationales Privatrecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Das Kollisionsrecht der Stiftungen aus Sicht des Internationalen Privat- und Verwaltungsrechts von Sebastian Koehler JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2011
3 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über < abrufbar. Alle Rechte vorbehalten 2011 JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh Druck: Bookstation GmbH, Sipplingen Satz: Societas Verlag ( Printed in Germany ISBN ISSN Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 Internet:
4 C. Europarechtliche Vorgaben für das Kollisionsrecht der Stiftung Im Rahmen seines Anwendungsbereichs genießt Europarecht absoluten Vorrang vor den nationalen Regelungen der Mitgliedsstaaten der EU. Bevor das Kollisionsrecht der Stiftung auf Grundlage des deutschen Kollisionsrechts erörtert werden kann, muss daher eine Klärung der Frage erfolgen, inwieweit europarechtliche Einflüsse auf den Gegenstand dieser Arbeit bestehen. Diese Frage soll im Rahmen dieses Kapitels beantwortet werden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es auf Ebene des europäischen Gemeinschaftsrechts bisher noch keine Rechtsakte gibt, die explizite Regelungen für das Kollisionsrecht der Stiftung aufstellen. Insbesondere nimmt sowohl die Rom I-VO in Art. 1 Abs. 2 f) als auch die Rom II-VO in Art. 1 Abs. 2 d) das Internationale Gesellschaftsrecht ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Allerdings machen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, allen voran die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49, 54 AEUV, wichtige Vorgaben für das Kollisionsrecht der Stiftungen. Diese kollisionsrechtliche Relevanz der Niederlassungsfreiheit ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. I. Grundlagen der Niederlassungsfreiheit Bevor die kollisionsrechtliche Relevanz der Niederlassungsfreiheit näher untersucht werden kann, bedarf es jedoch eines Überblicks über die Grundlagen dieser Grundfreiheit. Art. 49 Abs. 1 S. 1 AEUV umschreibt den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit wie folgt: Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates sind verboten. Dasselbe gilt nach Art. 49
5 98 C. Europarechtliche Vorgaben für das Kollisionsrecht der Stiftung Abs. 1 S. 2 AEUV für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedsstaates, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig sind. Gemäß Art. 49 Abs. 2 AEUV umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen [...] nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen. Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts von Art. 49 AEUV verbietet die Niederlassungsfreiheit nicht nur die Diskriminierung niederlassungsberechtigter Ausländer gegenüber Inländern. 312 Vielmehr ist heute allgemein anerkannt, dass Art. 49 AEUV auch ein allgemeines Beschränkungsverbot enthält. 313 Selbst unterschiedslos anwendbare Maßnahmen, die die Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat beschränken, sind daher grundsätzlich verboten. 314 Eine solche Beschränkung liegt nach der Rechtsprechung des EuGH immer schon dann vor, wenn nationale Maßnahmen die Ausübung der Niederlassungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen können.315 Dabei verbietet Art. 49 AEUV auch geringfügige oder unbedeutende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. 316 Problematisch an dieser weiten Definition des Gewährleistungsinhalts der Niederlassungsfreiheit ist aber, dass praktisch jedes Erschwernis im Zusammenhang mit der Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat eine verbotene Beschränkung darstellen würde. 317 Die deutsche Rechtsprechung 318 und die herrschende Lehre 319 treten daher für eine Begrenzung des Gewährleistungsgehalts der 312 Vgl. dazu Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 43 EGV, Rn. 71 ff. und Streinz/Müller-Graff, Art. 43 EGV, Rn. 40 ff. jeweils m.w.n. zur Rechtsprechung des EuGH. 313 Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 43 EGV, Rn. 83 ff.; Streinz/Müller- Graff, Art. 43 EGV, Rn. 57 ff. jeweils m.w.n. auch zur Rechtsprechung des EuGH. 314 Streinz/Müller-Graff, Art. 43 EGV, Rn. 57 m.w.n. 315 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa EuGH, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1459 ff., Rn. 34; EuGH, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I ff., Rn EuGH, Rs. C-9/02 (de Lasteyrie du Saillant), Slg. 2004, I-2409 ff., Rn Streinz/Müller-Graff, Art. 43 EGV, Rn Besonders deutlich LG Kiel, ZIP 2006, 1248 ff. Im Ergebnis ebenso BGH, RIW 2007, S. 554, 555; OVG Münster, NJOZ 2005, S. 4898, Streinz/Müller-Graff, Art. 43 EGV, Rn. 60; Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 43 EGV, Rn. 89. Im Ergebnis ebenso Calliess/Ruffert/Bröhmer, Art. 49 AEUV, Rn. 33. Aus der internationalprivatrechtlichen Literatur vgl. Eidenmüller/Eidenmüller, 3 Rn. 16; MüKo/Kindler, IntGesR (Bd. 11), Rn. 439 f.; Spindler/Berner, RIW 2004, S. 10; Wachter, BB 2006, S f.
6 I. Grundlagen der Niederlassungsfreiheit 99 Niederlassungsfreiheit ein. Mit Unterschieden im Detail wird dabei zwischen Marktzugangshindernissen und Tätigkeitsausübungsregeln differenziert. Nur Marktzugangshindernisse sollen ohne weiteres Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit darstellen. Vom Vorliegen eines solchen Marktzugangshindernisses wird ausgegangen, sofern die betreffende Maßnahme den Zugang zum Markt des Aufnahmemitgliedsstaates ganz vereitelt oder in substantieller und spezifischer Weise gerade den Marktzugang weniger attraktiv macht. 320 Dagegen werden unter den Begriff der Tätigkeitsausübungsregeln all jene Maßnahmen gefasst, die den rechtlichen Rahmen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat bestimmen 321 ; die also an das tatsächliche oder rechtliche Handeln des Niederlassungsberechtigten nach erfolgtem Marktzugang anknüpfen 322. Solche Maßnahmen sollen grundsätzlich 323 nicht vom Beschränkungsverbot der Niederlassungsfreiheit erfasst sein, sondern für sie soll lediglich das Diskriminierungsverbot gelten. 324 Zu den Tätigkeitsausübungsregeln wird insbesondere das sog. allgemeine Verkehrsrecht des Aufnahmemitgliedsstaates, d.h. die juristischen Standortbedingungen, denen auch die Inländer unterworfen sind, gezählt. 325 Damit wird im Ergebnis, die vom EuGH im Keck-Urteil entwickelte Einschränkung des Gewährleistungsinhalts der Warenverkehrsfreiheit 326 auf die Niederlassungsfreiheit übertragen Streinz/Müller-Graff, Art. 43 EGV, Rn. 58 und 62; Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 43 EGV, Rn Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 43 EGV, Rn MüKo/Kindler, IntGesR (Bd. 11), Rn Nach Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 43 EGV, Rn. 100 sollen Tätigkeitsausübungsregeln doch verbotene Beschränkungen darstellen, sofern sich aus ihrer Anwendung eine Doppelbelastung für den Niederlassungsberechtigten ergibt oder sich die Maßnahme als absolutes Marktzugangshindernis auswirkt. Eidenmüller/Eidenmüller, 3 Rn. 16 sieht in ähnlicher Weise Tätigkeitsausübungsregeln, die ein signifikantes Marktzugangshindernis darstellen, als verbotene Beschränkungen an. 324 Eidenmüller/Eidenmüller, 3 Rn. 16; MüKo/Kindler, IntGesR (Bd. 11), Rn. 439; Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 43 EGV, Rn MüKo/Kindler, IntGesR (Bd. 11), Rn Danach sind nur produktbezogene, nicht aber vertriebsbezogene Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit verboten. Vgl. dazu näher Streinz/Schroeder, Art. 28 EGV, Rn. 41 ff. 327 So etwa ausdrücklich MüKo/Kindler, IntGesR (Bd. 11), Rn A.A. Streinz/Müller-Graff, Art. 43 EGV, Rn. 62.
7 100 C. Europarechtliche Vorgaben für das Kollisionsrecht der Stiftung Dem tritt zwar ein Teil der Lehre entgegen und spricht sich für ein unbeschränktes Verständnis des Gewährleistungsinhalts der Niederlassungsfreiheit aus. 328 Hierfür spricht vor allem, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit bisher noch keine Einschränkung der von ihm aufgestellten Grundsätze zur Reichweite des Beschränkungsverbots im Sinne des Keck-Urteils erkennen ließ. 329 Allerdings verlangt bereits der Normzweck der Niederlassungsfreiheit die skizzierte Einschränkung ihres Gewährleistungsgehalts auf Marktzugangshindernisse. 330 Das Beschränkungsverbot soll dem Niederlassungsberechtigten nur den freien Marktzugang und damit eine freie Standortwahl ermöglichen. 331 Hat er sich jedoch einmal für einen bestimmten Standort entschieden und sich dort niedergelassen, entspricht es nicht dem Zweck der Niederlassungsfreiheit, den Niederlassungsberechtigten vor unterschiedslos anwendbaren Regelungen, die lediglich die Ausübung seiner Tätigkeit betreffen, zu schützen. Vielmehr ist von ihm zu erwarten, dass er sich den Standortbedingungen anpasst, die der von ihm gewählte Aufnahmemitgliedsstaat vorgibt. 332 Anderenfalls würden aufgrund der Niederlassungsfreiheit völlig neue Standortbedingungen geschaffen, obwohl Art. 49 AEUV nur darauf abzielt, die Niederlassung und damit die wirtschaftliche Integration in einem bereits vorhandenen Standort zu ermöglichen. Das allgemeine Beschränkungsverbot aus Art. 49 AEUV betrifft daher im Ergebnis nur Marktzugangshindernisse, nicht auch Tätigkeitsausübungsregeln. Im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit wird für Stiftungen Art. 54 Abs. 1 AEUV relevant. Danach sind die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben 333, in den persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit mit einbezogen. Der Gesellschaftsbegriff aus Art. 54 Abs. 1 AEUV wird durch Art. 54 Abs. 2 AEUV näher definiert und erfasst 328 Schwarze/Schlag, Art. 43 EGV, Rn. 56; Ulmer/Habersack/Winter/Behrens, Einl. B, Rn Vgl. dazu Ulmer/Habersack/Winter/Behrens, Einl. B, Rn So auch Streinz/Müller-Graff, Art. 43 EGV, Rn Streinz/Müller-Graff, Art. 43 EGV, Rn. 60 Fn. 166; Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 43 EGV, Rn Eidenmüller/Eidenmüller, 3 Rn Es ist aber nicht notwendig, dass eines der drei Merkmale gerade im Gründungsstaat der Gesellschaft verwirklicht ist. Vgl. Streinz/Müller-Graff, Art. 48 EGV, Rn. 10; Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 48 EGV, Rn. 22.
8 II. Das Urteil in der Rechtssache Überseering 101 die Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen [...] mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Trotz des missverständlichen Wortlauts ist anerkannt, dass als Gesellschaften in diesem Sinne sämtliche rechtlich verselbständigten Personengesellschaften, Vereine und juristischen Personen anzusehen sind 334, so dass auch Stiftungen Gesellschaften i.s.v. Art. 54 Abs. 1 AEUV sein können 335. Im Ergebnis lässt sich damit feststellen, dass nach Art. 49 AEUV Stiftungen, die unter Art. 54 AEUV fallen, bei ihrer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat weder diskriminiert noch im Marktzugang beschränkt werden dürfen. II. Das Urteil in der Rechtssache Überseering Die bisherigen Ausführungen haben ergeben, dass die Niederlassungsfreiheit im Wesentlichen ein Abwehrrecht gegen Beschränkungen der freien Niederlassung ist. Daher ist zunächst nicht ersichtlich, inwieweit sich aus Art. 49, 54 AEUV Vorgaben für das Kollisionsrecht der Stiftungen ergeben können. Jedenfalls tritt die bereits angekündigte kollisionsrechtliche Relevanz der Niederlassungsfreiheit keineswegs offen zu Tage. In welcher Weise Art. 49, 54 AEUV auf das Kollisionsrecht der Stiftung Einfluss nehmen, lässt sich aber aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Überseering ableiten Überblick über den Sachverhalt Überseering war eine nach niederländischem Recht gegründete und in den Niederlanden im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Besloten Venootschap und damit einer deutschen GmbH vergleichbar. Überseering beauftragte eine deutsche Gesellschaft mit Bauarbeiten an zwei Häusern in Deutschland. Aufgrund 334 Allgemeine Ansicht, vgl. nur Geiger, Art. 54 AEUV, Rn. 2; Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 48 EGV, Rn Implizit EuGH, Rs. C-386/04 (Stauffer), Slg. 2006, I-8203 ff., Rn. 18 f.; Grabitz/Hilf/Randelzhofer/Fortshoff, Art. 48 EGV, Rn EuGH, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9919 ff.
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