Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

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1 Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester

2 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2

3 Essentials: The seven Take Home Messages Inhalt der Warenverkehrsfreiheit Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen (Art. 30 AEUV) / Verbot mengenmäßiger Beschränkungen (Art. 34 AEUV) / Verbot mengenmäßiger Beschränkungen (Art. 34 AEUV) Binnenmarktkompetenz des Art. 114 AEUV Unionswaren und Freiverkehrswaren Dassonville / Keck / Cassis Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3

4 Essentials: The seven Take Home Messages vom EuGH anerkannte zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses Nichtdiskriminierende Umformung staatlicher Handelsmonopole Unterbindung binnenmarktschädlicher Aktionen Privater: Der Brennerfall Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4

5 Niederlassungsfreiheit Art. 49 AEUV (ex-artikel 43 EGV) (1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5

6 Art. 49 AEUV (ex-artikel 43 EGV) (1)... (2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6

7 Art. 54 (ex-artikel 48 EGV) (1) Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. (2) Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7

8 Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind verboten Art. 54 AEUV (Ausweitung der Niederlassungsfreiheit auf Gesellschaften) Gesellschaften stehen den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, sofern die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurde die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der EU hat Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8

9 Begriff der Niederlassung nicht im AEUV legaldefiniert EuGH: tatsächliche Ansiedlung (der betreffenden Gesellschaft) und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit Inhalt der Niederlassungsfreiheit Recht zur tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch Gründung einer Niederlassung (primäre Niederlassungsfreiheit) Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (sekundäre Niederlassungsfreiheit) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9

10 Grundproblematik: Ist die Sitztheorie mit Art. 49, 54 AEUV vereinbar? frühere hl., BGH (bis zur Überseering-Entscheidung des EuGH): nach der Sitztheorie des BGH erforderliche Anknüpfung des Gesellschaftsstatuts an den effektiven Verwaltungssitz ist mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar a.a: Sitztheorie des BGH verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit Diskriminierung ausländischer Gesellschaften, da ihnen bei inländischem Verwaltungssitze Rechtsfähigkeit aberkannt wird (gem. alter BGH-Rechtsprechung) a.a: Niederlassungsfreiheit als versteckte Kollisionsnorm Art. 54 AEUV (ex-art. 49 EG) ist versteckte Kollisionsnorm, die zur Anwendung des Gründungsstatuts führt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10

11 Anwendungsvoraussetzungen für die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaats maßgeblich für die Wirksamkeit der Gründung ist das Recht des jeweiligen Gründungsstaates P: muss die Gesellschaft nach dem Recht des jeweiligen Gründungsstaates weiter existieren? (str.) EuGH insoweit unklar, jedoch legt Cartesio-Entscheidung nahe, dass Art. 54 AEUV in dem Sinne auszulegen ist, dass die Gesellschaft dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11

12 Art. 54 AEUV wäre dann als Gesamtnormverweisung auf das Recht des States zu deuten, in dem die Gesellschaft nach der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie registriert ist Ergebnis: damit entscheidet das Kollisionsrecht des Registerstaates darüber, ob es sich um eine Gesellschaft handelt und als solche der Niederlassungsfreiheit unterliegt satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU Satzungssitz: in der Satzung vorgesehener Sitz Hauptverwaltung: Verwaltungssitz (Ort der Willensbildung und der unternehmerischen Leitung) Hauptniederlassung: tatsächlicher Geschäftsschwerpunkt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12

13 Art. 49 AEUV: Beschränkungen der freien Niederlassung... sind... verboten. Beschränkung: liegt dann vor, wenn die jeweilige Maßnahme geeignet ist, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH Gebhard, Rs. C-55/94) erfasst sind auch geringfügige bzw. unbedeutende Beschränkungen Rechtfertigung: Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13

14 4-stufiger Rechtfertigungstest nach den EuGH-Entscheidungen Gebhard und Kraus Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: 1. Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, 2. sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, 3. sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und 4. sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, EuGH, Rs. C-55/94, Rn Gebhard. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14

15 4-Kriterien-Test (EuGH-Urteile Gebhard und Kraus) keine Diskriminierung zwingende Gründe des Allgemeininteresses Geeignetheit Erforderlichkeit Details: zwingende Gründe des Allgemeininteresses Einschätzungsprärogative der Mitgliedstaaten (z.b. Schutz von Verbrauchern, Minderheitsgesellschaften oder Arbeitnehmern) Bestimmung der Reichweite der Niederlassungsfreiheit wurde zum Ausgangspunkt umfassender EuGH-Rechtsprechung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15

16 Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit Segers (EuGH v , Slg. 1986, 2375 ff.) Niederländer wandelt sein Einzelhandelsunternehmen durch Gründung einer private limited company englischen Rechts in eine juristische Person um deklariert niederländisches einzelkaufmännisches Unternehmen zur Zweigniederlassung der limited company, der er als Geschäftsführer vorsteht Folgen: er ist als Geschäftsführer einer englischen limited company von der Gewährung staatlicher Krankenversicherungsleistungen seitens des niederländischen Versicherungsträgers ausgeschlossen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16

17 Geschäftsführer niederländischer Gesellschaften erhielten dagegen entsprechende Leistungen EuGH: mittelbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit... eine Diskriminierung des Personals in Bezug auf den sozialen Schutz schränkt die Freiheit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaats, sich über eine Agentur, eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat niederzulassen, mittelbar ein. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17

18 EuGH: Fehlen tatsächlicher Tätigkeit in Großbritannien unerheblich Was die Zweifel des nationalen Gerichts in Bezug auf die Bedeutung der Tatsache angeht, daß die Gesellschaft englischen Rechts im Vereinigten Königreich offensichtlich keine Geschäftstätigkeiten entfaltet, so ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 58 für die Anwendung der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht von den Gesellschaften nur verlangt, daß sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Umstand, daß die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich durch eine Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, ohne Bedeutung. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18

19 Daily Mail (EuGH v , Slg. 1988, 5505 ff.) Niederlassungsfreiheit gewährt kein Recht auf identitätswahrende Sitzverlegung Problem ist durch internationale Abkommen zu regeln Genehmigungserfordernis nach englischem Recht ist kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, da kein Recht auf Sitzverlegung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19

20 Centros (EuGH v , Slg I, 1459 ff.) Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht auf Etablierung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, auch wenn keine Geschäftstätigkeit am Ort der Hauptniederlassung erfolgt die gezielte Ausnutzung von Regelungsunterschieden im Gesellschaftsrecht ist kein Missbrauch die Durchsetzung inländischer Mindestkapitalvorschriften gegenüber Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20

21 Überseering (EuGH v , C-208/00) EuGH: es verstößt gegen die Art. 43 EG und 48 EG wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 21

22 Zusammenfassung Umfang der Niederlassungsfreiheit Primäre Niederlassungsfreiheit Rechts- und Parteifähigkeit EU-Auslandsgesellschaft ist durch Mitgliedstaaten als rechtsund parteifähig zu behandeln 22 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 22

23 Voraussetzungen (Überseering): 1. wirksam gegründet nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates 2. zumindest Satzungssitz ihren in diesem Mitgliedstaates 3. nach ihrem Gründungsrecht = juristische Person 4. ihr nicht vom Gründungsrecht wegen ihres Wegzugs die Rechtspersönlichkeit aberkannt worden ist 23 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 23

24 Sekundäre Niederlassungsfreiheit Recht zur Errichtung von Zweigniederlasssungen (Centros) nach dem Recht eines EU-Staates gegründete und bestehende Gesellschaften sind berechtigt, in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen isd 11. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zu errichten keine Bindung an das Sachrecht des Zweigniederlassungs- Staates bzgl. Gründung von Gesellschaften (Inspire Art) 24 aber: bloß fiktiver Bezug zum Gründungsstaat nicht ausreichend (Cadbury Schweppes) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 24

25 Fiktiver Bezug zum Gründungsstaat Fehlen von Personal, Geschäftsräumen und Einrichtungen im Gründungsstaat Indiz für Rechtsmissbrauch keine unbegrenzte Mobilität von Gesellschaften keine Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit auf Recht der Gründung der Gesellschaft es fehlt dann insoweit an einem Träger der Niederlassungsfreiheit einseitige mitgliedstaatliche Gesellschaftskollisionsnormen isv. Verweisungen auf das heimische Recht blieben möglich 25 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 25

26 fiktiver Bezug zum Gründungsstaat Fehlen von Personal, Geschäftsräumen und Einrichtungen im Gründungsstaat Indiz für Rechtsmissbrauch keine unbegrenzte Mobilität von Gesellschaften keine Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit auf Recht der Gründung der Gesellschaft es fehlt dann insoweit an einem Träger der Niederlassungsfreiheit einseitige mitgliedstaatliche Gesellschaftskollisionsnormen isv. Verweisungen auf das heimische Recht blieben möglich Mitgliedstaaten können auf sachrechtlicher Ebene Satzungs- und Verwaltungssitz im Inland verlangen 26 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 26

27 bei Verlagerung ins Ausland (Wegzug) darf Auflösung der Gesellschaft oder Statutenwechsel zu neuem ausländischem Sitzrecht angeordnet werden Anwendung inländischen Gesellschaftsrechts auf Auslandsgesellschaften begünstigende Vorschriften = unproblematisch möglich belastenden Vorschriften = differenzierend nicht möglich: Vorschriften über die Gründung der Gesellschaft möglich: alle übrigen Vorschriften Tätigkeit der Gesellschaft Verhalten von Gesellschaftern und Organen Anwendung nicht-gesellschaftsrechtlicher Regelungen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 27

28 Wechsel zur Gründungstheorie für EU-Auslandsgesellschaften Rechtsprechung des EuGH führte zu einem Wechsel zur Gründungstheorie im deutschen Recht Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist. BGH NJW 2003, 1461 (Überseering) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 28

29 starker Zuzugsschutz / schwacher Wegzugsschutz Verwaltungssitzverlegung in einen anderen schützt nur vor beschränkenden Maßnahmen des Aufnahmestaate (Anwendung der Gründungstheorie geboten) nicht dagegen vor beschränkenden Maßnahmen des Heimatstaates Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 29

30 Anwendung der Gründungstheorie betrifft Gesellschafterhaftung (Überseering) Haftungsfreistellung nach dem Recht des Gründungsstaates muss von Zuzugsstaat akzeptiert werden sitzverlegungsbedingten Umqualifizierung einer Kapital- in eine Personengesellschaft verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung (Centros & Inspire Art) zuziehende Gesellschaft muss sich nicht inländischen Mindestkapitalvorschriften unterwerfen Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung keine Durchgriffshaftung wegen vermeintlicher Unterkapitalisierung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 30

31 kollisionsrechtlicher Gehalt der Niederlassungsfreiheit? h.l. (+) enthält zwingende Vorgaben für das mitgliedstaatliche internationale Gesellschaftsrecht nationale Kollisionsnormen werden aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts durch unionsrechtliches Gesellschaftskollisionsrecht verdrängt, das in der Niederlassungsfreiheit ihre Grundlage findet Niederlassungsfreiheit ist Kollisionsnorm mit Anwendungsvorrang Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 31

32 a.a. (+) Niederlassungsfreiheit hat gerade keinen insoweit ein kollisionsrechtlichen Gehalt Cartesio: Gesellschaftskollisionsrecht wird auf die sekundärrechtliche Ebene verwiesen ist Gegenstand möglicher EU-Rechtsetzung Gesellschaftskollisionsrechtliche Bedeutung der Niederlassungsfreiheit wäre bereits aus institutionellen Gründen unzulässig denn Auslegung / Ungültigerklärung nationalen rechts ist nicht Aufgabe des Vorabentscheidungsverfahrens kein generelles Verbot der Verwaltunsgsitzanknüpfung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 32

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