Vorlesung Internationales Gesellschaftsrecht
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- Mareke Berg
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1 Vorlesung Internationales Gesellschaftsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester
2 Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2
3 Essentials: The seven Take Home Messages Sitztheorie Gesellschaftsstatut = Recht am tatsächlichen Sitz der HV Bis zum Trabrennbahnfall des BGH: scharfe Sanktionen rechtliche Inexistenz, keine Rechts- und Parteifähigkeit Trabrennbahnfall 2002 Umwandlung ausländischer Gesellschaft in deutsche Personengesellschaft Gründungstheorie Gesellschaftsstatut = Recht des Gründungsstaates Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3
4 Essentials: The seven Take Home Messages Kritik der Gründungstheorie societas shopping, Manipulationsgefahr Kehrtwende zur Gründungstheorie durch EuGH Sitztheorie = ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4
5 Gemeinschaftskollisionsrecht Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV als Ausgangspunkt Art. 49 AEUV (ex-artikel 43 EGV) (1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5
6 Art. 49 AEUV (ex-artikel 43 EGV) (1)... (2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6
7 Art. 54 (ex-artikel 48 EGV) (1) Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. (2) Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7
8 Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind verboten Art. 54 AEUV (Ausweitung der Niederlassungsfreiheit auf Gesellschaften) Gesellschaften stehen den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, sofern die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurde die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der EU hat Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8
9 Begriff der Niederlassung nicht im AEUV legaldefiniert EuGH: tatsächliche Ansiedlung (der betreffenden Gesellschaft) und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit Inhalt der Niederlassungsfreiheit Recht zur tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch Gründung einer Niederlassung (primäre Niederlassungsfreiheit) Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (sekundäre Niederlassungsfreiheit) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9
10 Grundproblematik: Ist die Sitztheorie mit Art. 49, 54 AEUV vereinbar? frühere hl., BGH (bis zur Überseering-Entscheidung des EuGH): nach der Sitztheorie des BGH erforderliche Anknüpfung des Gesellschaftsstatuts an den effektiven Verwaltungssitz ist mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar a.a: Sitztheorie des BGH verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit Diskriminierung ausländischer Gesellschaften, da ihnen bei inländischem Verwaltungssitze Rechtsfähigkeit aberkannt wird (gem. alter BGH-Rechtsprechung) a.a: Niederlassungsfreiheit als versteckte Kollisionsnorm Art. 54 AEUV (ex-art. 49 EG) ist versteckte Kollisionsnorm, die zur Anwendung des Gründungsstatuts führt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10
11 Anwendungsvoraussetzungen für die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaats maßgeblich für die Wirksamkeit der Gründung ist das Recht des jeweiligen Gründungsstaates P: muss die Gesellschaft nach dem Recht des jeweiligen Gründungsstaates weiter existieren? (str.) EuGH insoweit unklar, jedoch legt Cartesio-Entscheidung nahe, dass Art. 54 AEUV in dem Sinne auszulegen ist, dass die Gesellschaft dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11
12 Art. 54 AEUV wäre dann als Gesamtnormverweisung auf das Recht des States zu deuten, in dem die Gesellschaft nach der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie registriert ist Ergebnis: damit entscheidet das Kollisionsrecht des Registerstaates darüber, ob es sich um eine Gesellschaft handelt und als solche der Niederlassungsfreiheit unterliegt satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU Satzungssitz: in der Satzung vorgesehener Sitz Hauptverwaltung: Verwaltungssitz (Ort der Willensbildung und der unternehmerischen Leitung) Hauptniederlassung: tatsächlicher Geschäftsschwerpunkt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12
13 Art. 49 AEUV: Beschränkungen der freien Niederlassung... sind... verboten. Beschränkung: liegt dann vor, wenn die jeweilige Maßnahme geeignet ist, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH Gebhard, Rs. C-55/94) erfasst sind auch geringfügige bzw. unbedeutende Beschränkungen Rechtfertigung: Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13
14 4-stufiger Rechtfertigungstest nach den EuGH-Entscheidungen Gebhard und Kraus Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: 1. Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, 2. sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, 3. sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und 4. sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, EuGH, Rs. C-55/94, Rn Gebhard. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14
15 4-Kriterien-Test (EuGH-Urteile Gebhard und Kraus) keine Diskriminierung zwingende Gründe des Allgemeininteresses Geeignetheit Erforderlichkeit Details: zwingende Gründe des Allgemeininteresses Einschätzungsprärogative der Mitgliedstaaten (z.b. Schutz von Verbrauchern, Minderheitsgesellschaften oder Arbeitnehmern) Bestimmung der Reichweite der Niederlassungsfreiheit wurde zum Ausgangspunkt umfassender EuGH-Rechtsprechung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15
16 Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit Segers (EuGH v , Slg. 1986, 2375 ff.) Niederländer wandelt sein Einzelhandelsunternehmen durch Gründung einer private limited company englischen Rechts in eine juristische Person um deklariert niederländisches einzelkaufmännisches Unternehmen zur Zweigniederlassung der limited company, der er als Geschäftsführer vorsteht Folgen: er ist als Geschäftsführer einer englischen limited company von der Gewährung staatlicher Krankenversicherungsleistungen seitens des niederländischen Versicherungsträgers ausgeschlossen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16
17 Geschäftsführer niederländischer Gesellschaften erhielten dagegen entsprechende Leistungen EuGH: mittelbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit... eine Diskriminierung des Personals in Bezug auf den sozialen Schutz schränkt die Freiheit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaats, sich über eine Agentur, eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat niederzulassen, mittelbar ein. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17
18 EuGH: Fehlen tatsächlicher Tätigkeit in Großbritannien unerheblich Was die Zweifel des nationalen Gerichts in Bezug auf die Bedeutung der Tatsache angeht, daß die Gesellschaft englischen Rechts im Vereinigten Königreich offensichtlich keine Geschäftstätigkeiten entfaltet, so ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 58 für die Anwendung der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht von den Gesellschaften nur verlangt, daß sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Umstand, daß die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich durch eine Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, ohne Bedeutung. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18
19 Daily Mail (EuGH v , Slg. 1988, 5505 ff.) Daily Mail and General Trust plc. = nach englischem Recht gegründete Gesellschaft mit Satzungs- und tatsächlichem Verwaltungssitz in UK plant Verlegung des Verwaltungssitzes in die Niederlande nach damaligem britischem Recht war die Zustimmung des britischen Finanzministeriums (Treasury Department) erforderlich EuGH: Genehmigungserfordernis nach englischem Recht ist kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, da kein Recht auf Sitzverlegung EuGH: Niederlassungsfreiheit gewährt kein Recht zur identitätswahrenden Sitzverlegung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19
20 Argumentation: Niederlassungsfreiheit wäre sinnentleert, wenn der Herkunftsstaat Unternehmen verbieten könnte, auszuwandern, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen Gesellschaft macht vom Niederlassungsrecht im allgemeinen durch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften Gebrauch Genehmigungserfordernis beschränkt solche Niederlassungsvorgänge in keiner Weise denn Genehmigungserfordernis gilt nur für Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung unter Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit und der Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20
21 Gesellschaften werden beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts aufgrund einer nationalen Rechtsordnung, gegründet jenseits einer nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, haben sie keine Realität. es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anforderungen an die Verknüpfung der Gründung einer Gesellschaft mit dem nationalen Gebiet sowie der Möglichkeit der nachträglichen Änderung dieser Verknüpfung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 21
22 in einigen Staaten: nicht Satzungssitz, sondern Hauptverwaltung muss im Hoheitsgebiet liegen andere Staaten: erlauben identitätswahrende Verlegung der Hauptverwaltung EWG-Vertrag trägt diesen Unterschieden im nationalen Recht Rechnung Art. 58 EWG-Vertrag geht von Gleichrangigkeit des satzungsmäßigen Sitzes, der Hauptverwaltung und der Hauptniederlassung aus Art. 220 EWG-Vertrag sieht Möglichkeit von Abkommen über die identitätswahrende Sitzverlegung vor Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 22
23 daher: Unterschiede der Mitgliedstaaten bzgl. Anknüpfung und Modalitäten der Sitzverlegung bedürfen dre Lösung im Wege der Rechtsetzung bzw. internationaler Abkommen diese Probleme werden durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst Niederlassungsfreiheit gewährt kein Recht auf identitätswahrende Sitzverlegung Problem ist durch internationale Abkommen zu regeln Genehmigungserfordernis nach englischem Recht ist kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, da kein Recht auf Sitzverlegung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 23
24 Bestätigung in Jaderow (1989) und Factortame II (1991) Rezeption und Deutung der Entscheidung Niederlassungsfreiheit lässt mitgliedstaatliche Gesellschaftskollisionsrechte unberührt Zulässigkeit kollisionsrechtlicher Wegzugsbeschränkungen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aufgrund der Sitztheorie sind aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt Aber: diese Schlussfolgerungen sind keineswegs zwingend und teilweise durch spätere Entscheidungen überholt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 24
25 Centros (EuGH v , Slg I, 1459 ff.) dänisches Ehepaar gründet bei Besuch in England private limited company nach englischem Recht Eintragung in England und Wales in das Handelsregister Satzungssitz = Anschrift eines ortsansässigen Freundes (sog. Briefkastenfirma ) Beantragung der Eintragung einer Zweigniederlassung in Dänemark von vornherein war keine Geschäftstätigkeit in England geplant, Gesellschaft sollte ausschließlich Geschäfte in Dänemark betreiben Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 25
26 Dänemark verweigert Eintragung einer Zweigniederlassung mit der Begründung, dass die limited company tatsächlich beabsichtigte, in Dänemark nicht eine Zweigniederlassung, sondern ihren Hauptsitz zu errichten dadurch sollten die dänischen Mindestkapitalanforderungen umgangen werden EuGH: Struktur ähnlich wie bei Segers - legitime Ausübung der Niederlassungsfreiheit Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung in Dänemark beschränkt die Niederlassungsfreiheit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 26
27 gezielte Ausnutzung von Regelungsunterschieden im Gesellschaftsrecht kein Missbrauch, sondern von der Niederlassungsfreiheit gedeckt fehlende Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Registrierungsstaat: weder Missbrauch noch Betrug (Segers) Mindestkapitalanforderungen Dänemarks als Zweigniederlassungsstaat sind wesentliche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit keine Rechtfertigung nach dem Vier-Kriterien-Test (Gebhard/Kraus) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 27
28 keine Geeignetheit der Maßnahme Zweigniederlassung hätte bei Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auch im Staat der Hauptniederlassung eingetragen werden können inländische Gläubiger wären bei Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auch in England ebenso gefährdet gewesen keine Erforderlichkeit der Maßnahme Gläubigern war bekannt, dass es sich um eine englische und nicht um eine dänische Gesellschaft handelt, die nicht dem inländischen Recht (z.b. Mindestkapitalanforderungen) unterliegt (Information!) mildere Maßnahmen gegenüber öffentlichen Gläubigern denkbar: Einräumung von Sicherheiten Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 28
29 Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht auf Etablierung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, auch wenn keine Geschäftstätigkeit am Ort der Hauptniederlassung erfolgt die gezielte Ausnutzung von Regelungsunterschieden im Gesellschaftsrecht ist kein Missbrauch die Durchsetzung inländischer Mindestkapitalvorschriften gegenüber Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 29
30 Rezeption und Deutung der Entscheidung e.a: EuGH erklärt Sitztheorie für gemeinschaftsrechtswidrig und folgt der Gründungstheorie a.a: Sitztheorie bleibt von Entscheidung unberührt nach dem EuGH ist für das Eingreifen der Grundsätze der Entscheidung die rechtmäßige Errichtung der Gesellschaft erforderlich, das wäre aber aus der Perspektive Sitztheorie gerade nicht der Fall in Staaten, die der Sitztheorie folgen, ist nunmehr eine Zweigniederlassung als ausschließlicher Geschäftsort zulässig = faktische Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 30
31 Zweigniederlassung hat hier Charakter eines tatsächlichen Verwaltungssitzes: daher muss auch die identitätswahrende Verlagerung des effektiven Verwaltungssitzes möglich sein in Staaten, die der Sitztheorie folgen, ist nunmehr eine Zweigniederlassung als ausschließlicher Geschäftsort zulässig = faktische Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes Aber: aus der Entscheidung ergeben sich keine Einschränkungen für das Kollisionsrecht der Sitztheoriestaaten Entscheidung ist für Sitztheoriestaaten nicht einschlägig Gesellschaft wäre nämlich wegen Nichterfüllung der Mindestkapitalanforderungen bereits nicht rechtmäßig errichtet Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 31
32 Konsequenzen der Entscheidung ermöglichte Wettbewerb der Rechtsordnungen bzw. societas shopping ebnete der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ( Mini-GmbH ) den Weg Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 32
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