Vorlesung Internationales Gesellschaftsrecht

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1 Vorlesung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester

2 Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2

3 Geschäftsfähigkeit und Vertretung der Gesellschaft Gesellschaftsstatut entscheidet über die Vertretungsberechtigung der Organe Organbestellung unterliegt als körperschaftlicher Akt dem Gesellschaftsstatut kein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB durch Beschränkungen der Vertretungsmacht der Organmitglieder allerdings Verstoß gegen Art. 49, 63 AEUV sowie Art. 9 Abs. 2 Publizitätsrichtlinie denkbar Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3

4 Partei- und Prozessfähigkeit bisher: 50 Abs. 1 ZPO ( Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist ) Parteifähigkeit ist an Rechtsfähigkeit nach Gründungsstatut geknüpft allerdings: Problemfälle werden über 50 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Parteifähigkeit, aber keine Rechtsfähigkeit nach Gründungsstatut) heute h.m.: alternative Anknüpfung nach Gründungsstatut Parteifähigkeit / Rechtsfähigkeit oder beides erleichterte Urteilsdurchsetzung im Heimatstaat der Gesellschaft Vergleichbarkeit mit 55 ZPO Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4

5 55 ZPO Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht. Ergebnis: Gesellschaft ist parteifähig wenn sie nach ihrem Gesellschaftsstatut parteifähig ist sie nach ihrem Gesellschaftsstatut rechtsfähig ist sie nach ihrem Gesellschaftsstatut rechts- und parteifähig ist Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5

6 Innere Verfassung Gesellschaftsstatut ist für innere Verfassung maßgeblich Geschäftsführung Organisation der Gesellschaft Kapitalaufbringung und -erhaltung Kapitalerhöhungen Organisation von Hauptversammlungen Beschränkung des Niederlassungsfreiheit durch Mitbestimmung allerdings gerechtfertigt nach dem Krauss-Gebhard-Test Mitbestimmung = zwingende Gründe des Allgemeininteresses Insoweit Sitztheorie: Verwaltungssitzanknüpfung Mitgliedschaft = Gesellschaftsstatut Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6

7 Zuständigkeit für Binnenstreitigkeiten 22 ZPO = ausschließlicher Gerichtsstand der Mitgliedschaft indiziert auch die internationale Zuständigkeit Ergebnis: Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen deutscher Gesellschaften gegen ausländische Gesellschafter Klagen ausländischer Gesellschafter gegen in Deutschland ansässige Gesellschaften spezielle Zuständigkeit: Art. 24 Nr. 2 S. 1 EuGVO (Klagen über die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung der Gesellschaft) = Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaates der Gesellschaft Erfüllungsort gesellschaftsrechtlicher Ansprüche = Sitz ( 269, 270 BGB) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7

8 Gesellschafteraußenhaftung Auslandsgesellschaften ohne Sitz im Inland: Gesellschaftsstatut Auslandsgesellschaften mit Sitz im Inland: Inlandsrecht Durchgriffshaftung Grundsatz: maßgeblich ist das Gesellschaftsstatut EU-Auslandsgesellschaften: maßgeblich ist das Inlandsrecht Drittstaatengesellschaften: Korrektur nach den Grundsätzen der Rechtsumgehung (v.a. Panama, Costa Rica) hilfsweise Anwendung des Statuts am Ort des Vermögens der herrschenden Person Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8

9 Auflösung und Liquidation Gesellschaftsstatut entscheidend Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 EGBGB-RefE Artikel 10 Gesellschaften, Vereine und juristische Personen... (2) Das nach Absatz 1 anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für die Rechtsnatur und die Rechts- und Handlungsfähigkeit, 1.die Gründung und die Auflösung, 2.den Namen und die Firma, 3.die Organisations- sowie die Finanzverfassung, 4.die Vertretungsmacht der Organe, 5.den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft und die mit dieser... Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9

10 Gesellschaftsstatut maßgeblich für: Voraussetzungen der Auflösung der Gesellschaft Wirkungen der Auflösung der Gesellschaft Rechtsverhältnisse der Abwicklungsgesellschaft Grundsatz: Erlöschen einer Auslandsgesellschaft ist vom deutschen Recht als wirksam anzuerkennen Ausnahme: in Deutschland befindet sich noch zu liquidierendes Vermögen = dann Fortbestehen der Gesellschaft im Inland als Liquidationsgesellschaft dies gilt insbesondere für die englische Limited: verfügt sie über Vermögenswerte in Deutschland, bleibt sie trotz Löschung und Auflösung in England in Deutschland weiterhin bestehen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10

11 in der Praxis häufig: unfreiwillige Löschung der Gesellschaft wegen Verletzung der Publizitätsvorschriften Ursache: mangelnde Kenntnis des englischen Gesellschaftsrechts, Unachtsamkeit Folge: Löschung im Register hat nach englischem Recht Erlöschen der Gesellschaft zufolge (Gesellschaft verliert ihre Existenz) hoheitliches Anfallsrecht der englischen Krone (Legalokkupation als sog. bona vacantia) Anfallsrecht erfasst jedoch nicht in Deutschland belegene Vermögenswerte Konsequenz für Deutschland: verfügt die Gesellschaft in Deutschland über Vermögenswerte, bleibt sie nach deutschem Recht jedoch weiterhin als Restgesellschaft bestehen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11

12 auf Restgesellschaft finden Vorschriften des deutschen Gesellschaftsrechts Anwendung anwendbar sind die Vorschriften jener Gesellschaft, welche die größte Ähnlichkeit mit der gelöschten Auslandsgesellschaft aufweist (englische Limited = GmbH) allerdings: für die Beendigung der Vertretungsbefugnisse ist jedoch das Gesellschaftsstatut maßgeblich Konsequenz: nicht der bisherige Geschäftsführer, sondern der vom Gericht bestellte Liquidator ist vertretungsbefugt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12

13 Insolvenz entscheidend ist nicht das Statut, sondern die Regeln des internationalen Insolvenzrechts Ausnahme: dem Gesellschaftsstatut unterstehen dagegen die gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen der Verfahrensordnung auf den Fortbestand der Gesellschaft (Gesellschafterhaftung, Auflösung) EU: Europäische Insolvenzverordnung internationale Zuständigkeit: die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat COMI (Centre of main interest), Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13

14 Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO: Ort des satzungsmäßigen Sitzes Problematisch: Konzerninsolvenzen vor allem in Konstellationen, in denen die faktische Leitung der Tochtergesellschaft durch die Konzernmutter die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO widerlegt, dass sich der COMI der Tochter am Sitz der Konzernmutter befindet Artikel 3 (Internationale Zuständigkeit) (1)... Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14

15 COMI ist nach objektiven und für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen wirtschaftliche Kontrolle durch Muttergesellschaft reicht nicht aus, um Vermutung zu widerlegen Insolvenzanfechtungsklagen: unterfallen bei Anfechtungsgegner mit Satzungssitz in anderem Mitgliedstaat der internationalen Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO Insolvenzstatut = lex fori concursus Anknüpfung des Insolvenzstatus an das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung: Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15

16 Durchsetzung inländischen Rechts gegen ein ausländisches Gesellschaftsstatut Sinn und Zweck: Schutz des inländischen Rechtsverkehrs vor Scheinauslandsgesellschaften erfasste Sachgebiete Haftungstatbestände Arbeitnehmerschutz Gläubigerschutz Strukturfragen kollisionsrechtlicher Anwendungsbefehl Unionsrechtlichen Zulässigkeit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16

17 Anwendbarkeit deutschen Sachrechts reguläre Anwendbarkeit allgemeiner Kollisionsnormen (Art. 4 EuInsVO, Art. 4 Rom II-VO oder Sitztheorie) irreguläre Anwendbarkeit spezieller Kollisionsnormen (ordre public oder Sonderanknüpfungen) maßgebliche Statute im Bereich des Verkehrsschutzes vor allem Delikts- und Insolvenzstatut Deliktsstatut: Ort des Schadenseintritts (Art. 4 Abs. 1 Rom II- VO) Insolvenzstatut: Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI), Art. 4 ivm 3 Abs. 1 EuInsVO Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17

18 maßgeblich hier: effektiver Verwaltungssitz maßgebliche Haftungstatbestände Gläubigerschutz nach 826 BGB culpa in contrahendo Sachwalterhaftung der Geschäftsführer der Scheinauslandsgesellschaft nach 311 Abs. 3 BGB Insolvenzverschleppungshaftung Insolvenzanfechtung (Art. 4 Abs. 2 m ivm Art. 13 EuInsVO) Rechtsscheinhaftung wegen unterlassener Verwendung des Rechtsformzusatzes Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18

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