Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung
|
|
- Sigrid Fried
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 2 Eheschließung
2 Vertiefung IPR - 1 Einführung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Intersexualität 9. Kindschaft 2
3 Fall 1: Der Spanier E und der Franzose F heiraten auf der Dune du Pyla (Frankreich). Gelten sie in Deutschland als wirksam verheiratet? Anmerkung: Sowohl in Spanien als auch in Frankreich ist die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. 3
4 Vorüberlegungen 4
5 Vorrangige völkerrechtliche Vereinbarungen (-) (Haager Übereinkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschließung vom (RGBl. 1904, S. 221, Jayme/Hausmann Nr. 30) für Deutschland Italien Pariser CIEC-Übereinkommen vom (Jayme/Hausmann Nr. 31) zwischen Deutschland, Niederlande, Türkei, Spanien und Griechenland Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen vom (RBl II S. 1006, BGBl II S. 829, Jayme/Hausmann Nr. 22) EU-Regelungen (-) Art. 81 Abs. 3 AEUV 5
6 Artikel 13 Eheschließung (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn [...] sog. distributive Anknüpfung 6
7 Problem: Ehe schließung 7
8 Ernst Rabel 8
9 Problem der Qualifikation Einfluss von Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Urteil v BvR 818/81, BVerfGE 62, 323 = IPRax 1984, 68) 9
10 Lösungsskizze I. Keine vorrangigen völker- oder unionsrechtlichen Regelungen II. IPR-Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe Art. 13 I EGBGB? III. Ehe i.s.d. Art. 13 EGBGB? IV. Ergebnis (h.m.): Verfassungskonforme Auslegung: Sobald gleichgeschlechtliche Partner Art. 13 EGBGB (-), stattdessen Art. 17b EGBGB (a.a. vertretbar) (Folgefragen werden in späterer Stunde beantwortet) 10
11 Fragen? 11
12 Fall 2: Die deutsche D und der Jordanier J wollen in Deutschland heiraten. J ist bereits in Jordanien (wirksam) mit der X verheiratet. Wie ist die Rechtslage? Anmerkung: Nach jordanischem Recht ist es zulässig, dass ein Mann bis zu vier Frauen ehelicht, soweit er in der Lage ist, sie zu versorgen. Es ist zu unterstellen, dass das jordanische Kollisionsrecht dem deutschen entspricht. 12
13 Vorüberlegungen 13
14 11 PStG Zuständigkeit Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt. 14
15 Artikel 13 Eheschließung (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. [...] (3) 1 Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. 2 Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung. Eheschließungsmonopol des Staates 15
16 Jordanische Ehevoraussetzungen für J (kein renvoi) Ehevoraussetzungen: Eheschließung darf nicht erst in der Zukunft stattfinden oder von der Erfüllung einer unerfüllbaren Bedingung abhängig sein Nichtigkeit bei: Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft oder Ehefrau keine Angehörige einer Buchreligion bzw. der Ehemann kein Muslim und die Ehefrau muslimischen Glaubens. u.a. (Wissen nicht für die Klausur relevant!) 16
17 Deutsche Ehevoraussetzungen für D 1303 ff. BGB insb BGB 17
18 Folgefrage: Für wen gelten die Ehevoraussetzungen (D ist unverheiratet)? - einseitiges oder zweiseitiges Ehehindernis? Auslegung der Norm 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. 18
19 Lösungsskizze I. Zuständigkeit des deutschen Standesamts für Eheschließung in Deutschland II. Anwendbares Recht: Keine vorrangigen Regelungen (EU-Recht oder VR) III. Art. 13 I EGBGB für J: jordanisches Recht (nimmt die Verweisung nach Art. 4 I 1 EGBGB an) Ehevoraussetzungen erfüllt IV. Art. 13 I EGBGB für D: deutsches Recht 1302 ff. BGB 1. Voraussetzung, unverheiratet zu sein (+) 2. Zweiseitiges Ehehindernis auch potentieller Ehepartner muss unverheiratet sein (-) Ergebnis: keine Eheschließung möglich 19
20 Fragen? 20
21 Folgefrage: Wie findet das deutsche Standesamt dies heraus? 21
22 12 PStG Anmeldung der Eheschließung (1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig. (2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist. (3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind. 9 gilt entsprechend. 22
23 1309 BGB Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung [...] ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. [...]. Jordanisches Recht sieht keine Ehefähigkeitszeugnisse vor. (2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur [...] Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. [...] 23
24 Fragen? 24
25 Vertiefung IPR - 10 Wiederholung Fall 3: Der Jordanier J und die Deutsch-Jordanierin X haben in Jordanien geheiratet, wobei X von ihrem Vater und rechtlichen Vormund V vertreten wurde. Ist diese Eheschließung aus deutscher Sicht wirksam? Anmerkung: Nach jordanischem Recht ist für die Frau die Beteiligung eines Vormunds bei der Eheschließung erforderlich, dessen Ablehnung der Zustimmung wirkt sich bei einer 18-jährigen, geistig gesunden Frau nicht auf den Abschluss der Ehe oder deren Gültigkeit aus, wenn diese sie eingehen will. Im Übrigen entspricht das jordanische Recht dem deutschen. 25
26 Vorüberlegung 26
27 27
28 Qualifikation Art. 13 EGBGB (Eheschließungsstatut) oder Art. 11 EGBGB (Formstatut) 28
29 Vertiefung IPR - 10 Wiederholung Die Eheschließung zwischen J und X ist in Deutschland wirksam, wenn sie dem deutschen Recht einschließlich des Kollisionsrechts entspricht. Gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Voraussetzungen für eine Eheschließung, d.h. die staatlich formalisierte, potentiell auf Lebenszeit eingegangene Verbindung zumindest von Mann und Frau nach dem Heimatrecht jedes der beiden Verlobten (Gesamtnormverweisung, Art. 4 I 1 EGBGB). J ist Jordanier. Das jordanische Recht nimmt die Verweisung an. Nach jordanischem Recht ist die Eheschließung wirksam. X hat sowohl die jordanische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Gem. Art. 5 Abs.1 S. 1 EGBGB ist bei Doppelstaatern grundsätzlich auf das Recht des Heimatstaats abzustellen, mit dem die Person am engsten verbunden ist (effektive Staatsangehörigkeit). Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB gilt dies aber nicht, wenn... 29
30 Vertiefung IPR - 10 Wiederholung Somit ist gem. Art. 13 Abs. 1 i.v.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 für die J deutsches Sachrecht einschlägig. Gem Abs. 1 BGB ist für eine wirksame Eheschließung die höchstpersönliche Erklärung der Verlobten erforderlich, die Ehe eingehen zu wollen. X hat eine solche Erklärung nicht höchstpersönlich abgegeben, sondern wurde von ihrem Vormund V vertreten. Somit wäre die Eheschließung unwirksam. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Frage, ob bei der Eheschließung eine höchstpersönliche Erklärung erforderlich ist, nicht vom Eheschließungsstatut des Art. 13 Abs. 1 EGBGB erfasst wäre, sondern stattdessen als eine Formfrage zu qualifizieren wäre, die dann dem gem. Art. 11 EGBGB zu bestimmenden Recht unterfiele. Die Qualifikation wird nach ganz h.m. in Deutschland aus Sicht der lex fori vorgenommen, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Interessen des Kollisionsrechts. Es ist daher darauf abzustellen, ob die Vertretung der X durch den V nach jordanischem Recht materiellrechtlichen Charakter hatte, d.h. tatsächlich auf den Willen des V statt den der X abzustellen war, oder stattdessen nur die Form, d.h. den Ablauf der Eheschließung gestalten sollte. Im jordanischen Recht 30
31 Fragen? 31
32 Literatur: Problem der Qualifikation Kegel/Schurig, IPR, 2004, 7 (insb. S ) Mankowski/Höffmann, Scheidung ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehen in Deutschland, IPRax 2011, 247 Eheschließung Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Auflage 2006, 44 (S. 330 ff.) 32
Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht Wiederholung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Wiederholung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 10 Wiederholung und Vertiefung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4.
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 13 Wiederholung und Vertiefung (IV)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 13 Wiederholung und Vertiefung (IV) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 8 Kindschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 8 Kindschaft Vertiefung IPR - 7 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht
Fall 5 Ausgangsfall A. Zulässigkeit (vgl. hierzu ausführlicher Fall 3) I. Internationale Zuständigkeit 1. Supranationales Recht a) EuGVO (-) wg. Art. 1 II lit. a EuGVO b) EheVO-II (-) wg. Art. 72 EheVO-II
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Vertiefung IPR Test: Wie männlich/weiblich schätzen Sie sich auf einer Skala von 1-9 ein? Ergebnis: 2 Vertiefung im Internationalen
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 10 Kindschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 10 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 27.6.2016: Vortrag zur Praxis der internationalen Kinderrückführung Bundesamt für Justiz Probeklausur:
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht Wiederholung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Wiederholung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung
MehrBevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV)
Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV) Angaben zur Person Familienname, ggf. Geburtsname Vorname(n) Religionszugehörigkeit Mit der Eintragung in die Eheurkunde einverstanden? Staatsangehörigkeit
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung
MehrIII. Die güterrechtliche Auseinandersetzung
III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung 1. Die Regelung in Art. 15 EGBGB a) Anknüpfung kraft Gesetzes Nach Art. 15 I EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich, d.h. wenn
MehrDeutsche heiraten in Japan
Deutsche heiraten in Japan Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Japan Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen
MehrMerkblatt über Eheschließungen
Stand : April 2017 Merkblatt über Eheschließungen Wirksamkeit der Ehe Grundsätzlich wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen, wenn die für die Trauung im fremden Staat
MehrErmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung
Zur Anmeldung der Eheschließung mit Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung Vorname, Familienname ggf. Geburtsname d. Verlobten mache ich folgende Angaben: 1. Angaben über meine Person Familienname,
Mehr[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht?
Test IPR [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Def. Internationales Privatrecht? [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Internationales Privatrecht I. Einführung 1. Begriff Gesamtheit der Rechtssätze, die bei
MehrEheschließung mit Auslandsbeteiligung
Eheschließung mit Auslandsbeteiligung Verfahrensablauf bei der Anmeldung zur Eheschließung Rückblick Frühjahr 2015 Prüfung der Zuständigkeit Gesetzliche Anknüpfung: Art 13 Abs. 1 EGBGB: Inhaltlich (materielle
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht
Fall 6 A. Zulässigkeit des Antrags I. Internationale Zuständigkeit 1) Supranationale Regelungen EuGVO ist nicht anwendbar, Art. 1 II Nr. 1 auch kein sonstiges supranationales Recht ersichtlich. 2) Autonomes
MehrEheschließung mit Auslandsbeteiligung
Eheschließung mit Auslandsbeteiligung Verfahrensablauf vor der Anmeldung zur Eheschließung Wie lautet Ihre erste Frage? Erste Fragen! Guten Tag Was möchten sie? Heiraten Wo wohnen sie? In Ihrer Stadt Welche
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht
MehrDeutsche heiraten in Japan
Deutsche heiraten in Japan Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Japan Stand: Mai 2018 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen
MehrGewusst wie Art. 10 EGBGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.
Gewusst wie Art. 10 EGBGB Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig- Gewusst wie Art. 10 EGBGB Fall: Ein deutscher Staatsangehöriger und eine italienische Staatsangehörige heiraten
MehrDie Abstammung im neuen deutschen Internationalen Privatrecht
Imke Schàkel Die Abstammung im neuen deutschen Internationalen Privatrecht Verlag Dr. Kova Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 1. TeiL: Ankniipfungsgrundsatze fùr die Abstammung 20 A. Anwendungsbereich des
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft
Internationales Privatrecht Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft Überblick über Einheit 8 Eingehung von Ehe und Lebenspartnerschaft Güterstand Trennung Scheidung Unterhalt Martin Fries
MehrFachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Die Grundlagen des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR)
Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Anlage 2 Kreisschulungen 2016 Die Grundlagen des deutschen Internationalen s (IPR) Glossar (Grundbegriffe und Rechtsquellen
MehrZuständigkeitsregelungen für die Bearbeitung von personenstandsrechtlichen Auslandsvorgängen deutscher Staatsangehöriger ab
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Stand: Oktober 2017 Zuständigkeitsregelungen für die Bearbeitung von personenstandsrechtlichen Auslandsvorgängen deutscher Staatsangehöriger ab 01.11.2017
MehrEGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:
MehrBeitrittserklärung zur Anmeldung der Eheschließung ( 10 Abs.1 PStV, 133 DA)
Zutreffendes bitte ankreuzen X Beitrittserklärung zur Anmeldung der schließung ( 10 Abs.1 PStV, 133 DA) Die nachstehenden Angaben sind zur Anmeldung der schließung notwendig. Füllen Sie diesen Vordruck
MehrInnenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der Länder. nachrichtlich:
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der Länder nachrichtlich: Verlag für Standesamtswesen Fa. Accenture GmbH Dataport, AÖR Landesamt für Bürger-
MehrInhalt. A. Internationales Familien- und Erbrecht Fall 1: Die Handschuhehe 10 Anknüpfung Qualifikation Ehe- oder Formstatut
Inhalt Einführung Vorwort 6 Zur Arbeit mit diesem Skript 7 Prüfungsschema IPR 8 Standardfälle IPR A. Internationales Familien- und Erbrecht Fall 1: Die Handschuhehe 10 Anknüpfung Qualifikation Ehe- oder
MehrEGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14185 letzte Aktualisierung: 30.11.2004 EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.
MehrEGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14117 letzte Aktualisierung: 10.07.2002 EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen;
MehrEGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag (Gütertrennung, Ausschluss, Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht) I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1476# letzte Aktualisierung: 21. Februar 2001 EGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag
MehrNr. 1: Eheschließung
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2009 Nr. 1: Eheschließung Fall 1: Fall
MehrDeutsche heiraten in Kroatien
Deutsche heiraten in Kroatien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Kroatien Stand: Januar 2016 Diese Informationsschrift soll Sie bei den
MehrFall 2: Morgengabe. A. Qualifikation
Fall 2: Morgengabe A. Qualifikation Morgengabe = Islamischer Brauch eines Schenkungsversprechens des Mannes an die Frau anlässlich der Eheschließung über Geld oder Güter. Möglichkeiten: 1) Eheschließung
MehrDeutsche heiraten in Bulgarien
Deutsche heiraten in Bulgarien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Bulgarien Stand: Februar 2017 Diese Informationsschrift soll Sie bei
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 43/12 = 62 F 2415/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], das Verfahren Betreffender, Beteiligte: Amt für Soziale
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
[Signature] [QR Code] Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für
MehrDeutsche heiraten in Polen
Deutsche heiraten in Polen Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Polen Stand: Juli 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen
MehrDeutsche heiraten in den Niederlanden
Deutsche heiraten in den Niederlanden Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht 50728 Köln Telefon: 022899 358-4998
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 2: Wahl französischen Rechts? Fraglich ist, ob auch Art. 5 I lit. c Rom III-VO eine effektive Staatsangehörigkeit
MehrAntrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung
Eingangsstempel des Standesamtes Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister ( 34 PStG) Hinweis über die Zuständigkeit Zuständig für die Beurkundung der Eheschließung ist das Standesamt,
MehrDeutsche heiraten in Chile
Deutsche heiraten in Chile Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Chile Stand: Februar 2017 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen
MehrDeutsche heiraten in den Niederlanden
Deutsche heiraten in den Niederlanden Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Niederlande Stand: Juli 2015 Diese Informationsschrift soll
MehrDeutsche heiraten in Portugal
Deutsche heiraten in Portugal Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Portugal Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei den
MehrInternationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum
Internationales Privatrecht Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum Internationales Privatrecht Praktische Bedeutung Sachverhalt: Ein in Wien wohnhafter Österreicher ist Eigentümer
MehrLebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz (LPart-AG) Vom 24. Juli Zuständige Behörde
1 von 10 24.12.2008 20:22 211.4 Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz (LPart-AG) Vom 24. Juli 2001 Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 292 Geltungsbeginn: 1.8.2001, Geltungsende: 31.12.2008 1 Zuständige Behörde
MehrDeutsche heiraten auf den Seychellen
Deutsche heiraten auf den Seychellen Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Seychellen Stand: Februar 2014 Diese Informationsschrift soll
MehrNiedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG)
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG) Vom 21. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 377 - VORIS 21051 01 00 00 000 -) Der Niedersächsische Landtag hat das folgende
MehrDeutsche heiraten in der Russischen Föderation
Deutsche heiraten in der Russischen Föderation Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Russische Föderation Stand: Oktober 2014 Diese Informationsschrift
MehrPrüfung FS 2013 (19. Juni 2013)
Internationales Privatrecht I Prüfung FS 2013 (19. Juni 2013) Prof. A.K. Schnyder I. Allgemein-theoretische Fragen (50 %) ad 1 a) direkte Zuständigkeit: Einschlägig ist Art. 23 Abs. 1 IPRG. Die Bestimmung
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts
Internationales Privatrecht Einheit 3: Finessen des Kollisionsrechts Überblick über Einheit 3 Einseitige und allseitige Kollisionsnormen Sonderfragen der Anknüpfung o Vorfragen und Teilfragen o Rechtsspaltung
MehrDeutsche heiraten in Paraguay
Deutsche heiraten in Paraguay Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Paraguay Stand: Januar 2014 Diese Informationsschrift soll Sie bei den
MehrDeutsche heiraten in Südafrika
Deutsche heiraten in Südafrika Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Südafrika Stand: Juli 2017 Diese Informationsschrift soll Sie bei den
MehrDNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: 26.11.2010 OLG Köln, 5.7.2010-16 Wx 64/10 PStG 34, 35 Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zwischen deutschen
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 9 Kindschaft
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 9 Kindschaft Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine
MehrGesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts Seit Langem wurde in einem Teil der deutschen Gesellschaft die Öffnung des Rechtsinstitutes der Ehe für gleichgeschlechtliche
MehrGesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen In der jüngeren Vergangenheit sind vermehrt minderjährige, bereits verheiratete Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Teilweise sind die
MehrEGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,
Mehr(aufgehoben) Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspa... (LPartG-ZVerfG)
1 von 6 24.12.2008 19:45 aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 964 Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG) Vom 25. August 2001
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.
MehrGesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - LPartAusfG) Vom 4.
1 von 8 24.12.2008 19:44 Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 145 400-15 Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - LPartAusfG) Vom 4. Juli 2001 Der Senat
MehrI. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung
MehrIPR Allgemeiner Teil
IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit
MehrInformationen zum deutschen Namensrecht
Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung
MehrEGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14218 letzte Aktualisierung: 30.01.2006 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht Sachverhalt
MehrDeutsche heiraten in der Russischen Föderation
Deutsche heiraten in der Russischen Föderation Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Russische Föderation Stand: Juli 2017 Diese Informationsschrift
MehrAss.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des. Internationalen Erbrechts in der Schweiz. Erbrecht, WS 07/08
Erbrecht 15. Stunde, 19. Dezember 2007 13 Grundzüge des Internationalen Erbrechts in der Schweiz Folie 15/1 I. Voraussetzungen und Rechtsquellen Sachverhalt sowohl mit Bezug zur Schweiz als auch zum Ausland
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 160762 letzte Aktualisierung: 26. März 2018 EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht
Fall 2: Morgengabe A. Qualifikation I. Morgengabe = Islamischer Brauch eines Schenkungsversprechens des Mannes an die Frau anlässlich der Eheschließung über Geld oder Güter. II. Möglichkeiten der Qualifikation
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht. Fälle zum Aufwärmen
Fälle zum Aufwärmen Fall 1 2) ohne hinreichenden Auslandsbezug ist ein Einstieg in die IPR-Prüfung nicht erforderlich. Hier ist der einzige Auslandsbezug, dass es sich um ein französisches Auto handelt
MehrGutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem
MehrDeutsche heiraten in Rumänien
Deutsche heiraten in Rumänien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Rumänien Stand: Juli 2013 Diese Informationsschrift soll Sie bei den
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14216 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares Sachverhalt
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 27. Februar 2013 Nummer 21 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen im Geschäftsbereich des Ministers
MehrDeutsche heiraten in Rumänien
Deutsche heiraten in Rumänien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Rumänien Stand: November 2017 Diese Informationsschrift soll Sie bei
MehrDeutsche heiraten in der Dominikanischen Republik
Deutsche heiraten in der Dominikanischen Republik Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Dominikanische Republik Stand: April 2016 Diese
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 2 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 765 Jahrgang 1982 Ausgegeben am 16. März 1982 53. Stück 127. Vertrag zwischen der Republik Österreich
MehrStandesamt - Eheschließung
Standesamt - Eheschließung Adresse: Borngasse 17 (1.OG) 64319 Pfungstadt Telefon: 06157 / 988 1230 oder 1231 Fax: 06157 / 988 1310 Öffnungszeiten Standesamt Montag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr Dienstag: 07.30
MehrDeutsche heiraten in Argentinien
Deutsche heiraten in Argentinien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Argentinien Stand: April 2014 Diese Informationsschrift soll Sie
MehrDeutsche heiraten in der Türkei
Deutsche heiraten in der Türkei Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Türkei Stand: November 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei
MehrStaatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG
CATHERINE WESTENBERG Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG SCHULTHESS POLYGRAPHISCHER VERLAG ZÜRICH INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I XII XXIV Vorbemerkungen
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche
MehrTeilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6. (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017)
Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017) 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales
MehrWann ist eine Person ehefähig? Die Fähigkeit, unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ehe einzugehen verlangt zum einen die Ehemündigkeit, zum and
Die Eheschließung Was versteht man rechtlich unter einer "Ehe"? Der Begriff der "Ehe" ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Allgemein wird darunter aber eine mit Eheschließungswillen eingegangene,
MehrDeutsche heiraten in Luxemburg
Deutsche heiraten in Luxemburg Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Luxemburg Stand: August 2016 Diese Informationsschrift soll Sie bei
MehrDeutsche heiraten in der Slowakischen Republik
Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Slowakische Republik Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift
Mehr