Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

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1 Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

2 Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2

3 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Kindschaft 9. Intersexualität 10. Wiederholung 3

4 Fall 1: Die Deutsch-Spanierin F und der Deutsch-Spanier M sind verheiratet. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Nach einigen Jahren beschließen sie, sich scheiden zu lassen und fragen sich, ob eine Rechtswahl, und wenn ja, welche, sinnvoll wäre. Anmerkung: Nach spanischem Recht ist eine Scheidung nach drei Monaten Eheleben sofort möglich. 4

5 Vorüberlegungen 5

6 Art. 46d EGBGB Rechtswahl (1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden. (2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 6

7 Problem: doppelte (doppelte) Staatsangehörigkeit 7

8 Rom III-VO Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. [ ] 8

9 Rom III-VO Erwägungsgrund (22) Wird in dieser Verordnung hinsichtlich der Anwendung des Rechts eines Staates auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verwiesen, so wird die Frage, wie in Fällen der mehrfachen Staatsangehörigkeit zu verfahren ist, weiterhin nach innerstaatlichem Recht geregelt, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt zu achten sind. Problem: Verweis auf Art. 5 I 2 EGBGB? 9

10 10

11 11

12 Falllösung 1. Anwendbarkeit der Rom III-VO Problem: Auslandssachverhalt bei (doppelter) doppelter Staatsangehörigkeit bei Anwendung von Art. 5 Abs. 1 EGBGB (-), aber wohl autonom zu bestimmen 2. Art. 8 lit a.: deutsches Recht 1 Jahr Trennungszeit notwendig 3. Art. 5 Abs. 1 lit. c Wahl spanischen Rechts möglich? - Erwägungsgrund (22) - Art. 5 Abs. 1 EGBGB vs. Garcia Avello und Hadadi (EuGH, C-168/08 ) Überlegung: Art. 46d Abs. 2 EGBGB notarielle Beurkundung notwendig oder Rechtswahl im Prozess (+ Rechtsunsicherheit) Alternative: Klage in Spanien 12

13 Fragen? 13

14 Fall 2 (Probeklausur Fall 1): Der Iraner M und die Pakistanerin F sind in Deutschland aufgewachsen und leben dort zusammen. Beim Urlaub in Pakistan heiraten sie. M und F schließen im Anschluss eine notariell beurkundete Rechtswahl, welche das Scheidungsstatut dem pakistanischen Recht unterstellt. Nach einigen Jahren des Ehelebens lernt der M die D kennen und beschließt, diese heiraten zu wollen, erzählt F aber nichts davon. Auf der nächsten Reise nach Pakistan erklärt M der F gegenüber dreimal hintereinander das Wort talaq. Im Anschluss kehren beide nach Deutschland zurück. M zieht nicht aus. Am Tag nach der Ankunft geht F, die keine Scheidung möchte, zum Händler H und erwirbt ein Sofa im Wert von 300. Sie vereinbaren Barzahlung bei Übergabe. Von wem kann H bei Übergabe Zahlung der 300 verlangen? 14

15 Vorüberlegungen 15

16 Wilhelm Wengler 16

17 I. Anspruch H gegen F auf Zahlung der 300 bei Übergabe II. Anspruch H gegen M auf Zahlung der 300 bei Übergabe 1. Anwendungsbereich der Rom I und Rom II-VO (-) 2. Anwendbarkeit von Art. 14 EGBGB - Vorfrage: Ehe Eheschließung (+) - aber Vorfrage: Scheidung h.m. selbstständige Anknüpfung, d.h. lex fori a) Anwendungsbereich der Rom III-VO: Privatscheidung (+), [a.a. vertretbar, dann analoge Anwendung der Rom III-VO] b) Rechtswahl Art. 5 Abs. 1 lit c. Rom III-VO, Art. 46d EGBGB (+) c) Art. 10 Var. 2 Rom III-VO diskriminierender Zugang, str. ob abstrakt oder konkret zu verstehen, kann hier aber offen bleiben, da F die Scheidung nicht will deutsches Sachrecht anwendbar (Art. 11 Rom III) d) 1564 S. 1 BGB Scheidungsmonopol der Gerichte --> (-) Zwischenergebnis: keine Scheidung, daher Art. 14 EGBGB ist einschlägig 3. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB [gemeinsame StA (-)] gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt dt. Recht 1357 BGB (+) 17

18 Formulierungsvorschlag für die Überleitung (Vorfragenproblematik): Art. 14 EGBGB setzt voraus, dass eine Ehe vorliegt, M und F also verheiratet sind. Sie haben in Pakistan (wirksam) geheiratet. Weiterhin dürfte die Ehe nicht geschieden worden sein, was etwa dadurch geschehen sein könnte, dass M der F gegenüber dreimal gegenüber das Wort talaq ausgesprochen hat. Die Frage, ob eine wirksame Scheidung vorliegt, stellt eine Vorfrage dar, welche nach h.m. selbstständig, d.h. nach dem Kollisionsrecht der lexfori anzuknüpfen ist, d.h. sich in Deutschland nach dem nach deutschem Kollisionsrecht bestimmten Recht richtet. 18

19 Literatur zur Rom III-VO: Helms, Reform des internationalen Scheidungsrechts durch die Rom III-Verordnung, FamRZ 2011, 1765 ff. Rauscher, 8 V. (S. 199 ff.) Zur Vorfrage Kropholler, IPR, 32 (S. 221 ff.) Zur Vertiefung zur Vorfragenproblematik Wengler, Die Vorfrage im Kollisionsrecht, RabelsZ 8 (1934), 48 ff. Gössl, Die Vorfrage im Internationalen Privatrecht der EU, ZfRV 2011, 65 ff. 19

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