Nr. 7: Internationales Insolvenzrecht
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- Helmuth Egger
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1 Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Zivilverfahrensrecht Stand: 04/2010 Nr. 7: Internationales Insolvenzrecht Fall 1: Fall 2: Fall 3: Fall 4: Fall 5: S betreibt in Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör in Potsdam. Nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten schloss sie ihren Betrieb und stellte im April 2005 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beim AG Potsdam. Im Juli 2005 verlegte S ihren Wohnsitz von Potsdam nach Spanien, wo sie zukünftig leben und arbeiten will. Sind die deutschen Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens international zuständig? (vgl. BGH NJW-RR 2004, 848 = NZI 2004, 197) S hat über viele Jahre in Potsdam eine Firma betrieben. Seit November 2004 wohnt und arbeitet er in Norwegen. Im März 2005 beantragt er beim AG Potsdam über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und die Restschuldbefreiung zu erteilen. Sind die deutschen Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens international zuständig? (vgl. OLG Köln, IPRax 2003, 59 m. Anm. Haubold 34) Gegen den in der Schweiz ansässigen und dort tätigen Schuldner L wird seit Januar 2005 ein Insolvenzverfahren durchgeführt. Der in Potsdam wohnhafte Gläubiger Z beantragt beim AG Potsdam die Durchführung eines Sekundärinsolvenzverfahrens, weil beim Gericht ein größerer Betrag hinterlegt ist, der aus Kontenguthaben des L bei verschiedenen Banken stammt. Sind die deutschen Gerichte für die Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens international zuständig? Ein in Berlin lebender türkischer Staatsangehöriger betreibt ein Lebensmittelgeschäft und einen Dönerimbiss. Da er Probleme mit seinen Zahlungsverpflichtungen hat, wird in Deutschland über sein Vermögen die Insolvenz eröffnet. Er besitzt in Side (Türkei) eine Eigentumswohnung, deren Zwangsversteigerung D wegen einer Forderung über ,- betreibt. Wird die Eigentumswohnung von der Insolvenz erfasst und was kann der Insolvenzverwalter I tun? Die deutsche S-AG hat an die österreichische Firma G, die in Linz (Österreich) Kataloge herstellt, Papierschneidemaschinen geliefert; der Kaufpreis ist noch nicht bezahlt. G hat Mängel festgestellt und fordert Schadensersatz nach CISG. Den Vertrag haben die Partner österreichischem Recht unterstellt. Über das Vermögen der S-AG ist inzwischen das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet worden. Kann G mit seiner Schadensersatzforderung aufrechnen? I. Grundlagen 1. Bedeutung Bedeutung hat das internationale Insolvenzrecht hauptsächlich für Unternehmen. Aufgrund der internationalen Verflechtung stellt sich bei einem Unternehmenszusammenbruch häufiger die Frage, wie das in mehreren Staaten belegene Unternehmensvermögen gerecht zu verwalten ist. Aber auch bei Insolvenzen von Privatpersonen bzw. bei Nachlassinsolvenzen muss das gesamte weltweit vorhandene Vermögen unter allen Gläubigern aufgeteilt werden. 2. Begriffe Das Internationale Insolvenzrecht (IIR) erfasst einerseits das Insolvenzverfahrensrecht (IVR), insbesondere die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Andererseits schließt der Begriff des IIR auch das Insolvenzkollisionsrecht (IKR) ein, d.h. die Frage nach dem anzuwendenden Recht auf ein Insolvenzverfahren. Der Grundsatz der Universalität bedeutet, dass ein Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen
2 2 des Schuldners ohne Rücksicht auf die Belegenheit im In- oder Ausland betrifft. Den Gegensatz bildet das Prinzip der Territorialität, wonach die Rechtsfolgen eines Insolvenzverfahrens auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Eröffnungsstaates beschränkt sind. Neben dem Hauptinsolvenzverfahren gibt es die Möglichkeit der Durchführung territorial beschränkter Nebeninsolvenzverfahren in Staaten, in denen Schuldnervermögen belegen ist. Dabei werden die Nebenverfahren in Partikular- und Sekundär(insolvenz)verfahren unterschieden. Partikularverfahren sind Verfahren, die in einem Staat vor einem Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden. Als Sekundärverfahren werden die in einem Staat nach einem Hauptverfahren eröffneten Insolvenzverfahren bezeichnet. 3. Rechtsquellen - Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom (EuInsVO) ff. InsO - Art EGInsO - bilaterale Staatsverträge, z.b. Art. 44 lit. b u. d Deutsch-Niederländisches Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen vom II. EuInsVO 1. Anwendungsbereich a) Sachlicher Anwendungsbereich aa) Insolvenzsache (Art. 1 Abs. 1 EuInsVO) Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und zur Folge haben: - vollständigen und teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner - Bestellung eines Verwalters Nach Art. 2 lit. a EuInsVO werden diese Gesamtverfahren als Insolvenzverfahren bezeichnet, wobei der Anhang A der Verordnung eine genaue Liste der erfassten Verfahren enthält. bb) Kein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 EuInsVO Herausgenommen sind bestimmte Unternehmen des Finanzdienstleistungsbereiches, um besondere Vorschriften/Eingriffsrechte nationaler Aufsichtsbehörden nicht zu umgehen. b) Räumlich-personeller Anwendungsbereich Die EuInsVO findet lediglich Anwendung, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der Gemeinschaft liegt (vgl. Erwägungsgrund (14) EuInsVO). aa) Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners Nach dem Erwägungsgrund (13) EuInsVO sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. (1) Natürliche Personen Unklar ist, ob dafür der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt bedeutend sind. Für den Wohnsitz spricht, dass auch die EuGVVO darauf abstellt. Dies gilt aber nur, soweit kein anderer Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses besteht, z.b. der Ort der gewerblichen oder der freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners. (2) Gesellschaften, juristische Personen Maßgeblich ist der effektive Verwaltungssitz. Sofern dieser nicht eindeutig festgestellt werden
3 3 kann, greift die Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO ein, die zum satzungsmäßigen Sitz führt. bb) Sonstiges - Gleichgültig ist, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann, sonstigen Unternehmer oder eine Privatperson handelt. - Die EuInsVO gilt nicht für reine Binnensachverhalte, also solche Insolvenzen, deren Auswirkungen auf das Gebiet eines Mitgliedstaates beschränkt bleiben (Erwägungsgründe (2) und (3) EuInsVO). Die Abgrenzung erfolgt nicht übermäßig restriktiv, z.b. reicht es aus, wenn eine Sache, an der dingliche Rechte Dritter bestehen, in einem anderen Mitglied- oder Drittstaat belegen ist. - Vermögen in Drittstaaten wird von der Verordnung nicht erfasst. - Bloßes Schuldnervermögen in der Gemeinschaft reicht für die Anwendung der EuInsVO nicht aus, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen in einem Drittstaat hat. - Die Verordnung gilt im Verhältnis aller Mitgliedstaaten der EU, mit Ausnahme Dänemarks (vgl. Erwägungsgrund (33) EuInsVO). c) Zeitlicher Anwendungsbereich Nach Art. 43 S. 1 EuInsVO gilt die Verordnung nur für Insolvenzverfahren, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind; also gem. Art. 47 EuInsVO für Verfahren nach dem Den Zeitpunkt der Verfahrensöffnung definiert Art. 2 lit. f EuInsVO als den Moment des Wirksamwerdens der Eröffnungsentscheidung. 2. Regelungsbereiche Die EuInsVO vereinheitlicht die grenzüberschreitende Koordinierung von Maßnahmen bei Insolvenz des Schuldners, nicht aber das materielle Insolvenzrecht. Ihre Regelungen beschränken sich daher auf - die Internationale Entscheidungszuständigkeit für Insolvenzverfahren (Art. 3 EuInsVO), - das auf Insolvenzverfahren anwendbare Recht (Artt EuInsVO), - die Anerkennung von Insolvenzverfahren in anderen Mitgliedstaaten (Artt EuInsVO), - die Durchführung von Sekundärinsolvenzverfahren (Artt EuInsVO) und - die Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen (Artt EuInsVO). a) Internationale Zuständigkeit Die EuInsVO regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte oder anderer zuständiger Stellen (vgl. Art. 2 lit. d EuInsVO) für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Art. 3 EuInsVO. aa) Hauptinsolvenzverfahren Zuständig sind gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (s.o.) hat. bb) Nebeninsolvenzverfahren Die deutschen Gerichte sind international zuständig, wenn der Schuldner - im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates seine hauptsächlichen Interessen und - eine Niederlassung in Deutschland hat (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO). Niederlassung ist dabei jeder Ort, an dem der Schuldner einer nicht nur vorübergehenden Aktivität nachgeht, für die der Einsatz von Personal- und Vermögenswerten erforderlich ist (Art. 2 lit. h EuInsVO). Voraussetzung ist mithin neben einem bestimmten zeitlichen Moment ein gewisser Organisationsgrad; nicht ausreichend ist wohl ein reines Verkaufslager bzw. ein
4 4 alleiniges Bankguthaben. (Der Niederlassungsbegriff ist weiter als bei Art. 5 Nr. 5 EuGVVO!) Innerhalb dieser auf das in dem Staat befindliche Vermögen des Schuldners beschränkten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. Art. 2 lit. g EuInsVO) Verfahren ist für die weiteren Voraussetzungen zu unterscheiden: Das Sekundärverfahren muss gem. Art. 3 Abs. 3 S. 2 EuInsVO ein Liquidationsverfahren (vgl. Art. 2 lit. c i.v.m. Anhang B EuInsVO) sein. Ein Partikularverfahren ist lediglich in den in Art. 3 Abs. 4 lit. a u. b EuInsVO genannten Fällen zulässig. Da Art. 3 EuInsVO nicht (auch) die örtliche Zuständigkeit bestimmt, gilt insoweit das Recht des entsprechenden Mitgliedstaates, in Deutschland regelmäßig 3 InsO. b) Anwendbares Recht Art. 4 Abs. 1 EuInsVO bestimmt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen als Grundsatz die lex fori concursus, d.h. das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird (Sachnormverweisung, vgl. Art. 4 Abs. 1 EuInsVO Insolvenzrecht des Mitgliedstaates ). Erfasst werden alle insolvenzrechtlich anzuknüpfenden Fragen; um Qualifikationsprobleme zu vermeiden, enthält Art. 4 Abs. 2 EuInsVO eine beispielhafte Aufzählung. In Artt. 5 bis 15 EuInsVO sind verschiedene Ausnahmebestimmungen vorhanden, z.b. - Art. 5 EuInsVO: Dingliche Rechte Dritter Die Vorschrift sieht eigentlich keine Kollisionsnorm vor. Sie bestimmt, dass dingliche Rechte von Gläubigern und Dritten an Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in einem anderen Mitgliedstaat befinden, von der Eröffnung nicht berührt werden. Was dingliche Rechte im Sinne der Verordnung sind, ist autonom zu qualifizieren. Beispiele gibt Art. 5 Abs. 2 EuInsVO. Für die Vorfrage der Existenz der dinglichen Rechte gibt es die Auffassungen, an das Kollisionsrecht des Belegenheitsstaates (selbständig) oder das Insolvenzstatut (unselbständig) anzuknüpfen. - Art. 6 EuInsVO: Aufrechnung Möglich ist die alternative Anknüpfung zugunsten der Zulässigkeit der Aufrechnung an das Aufrechnungsstatut (= Statut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird). - Art. 7 EuInsVO: Eigentumsvorbehalt Abs. 1 betrifft die Insolvenz des Käufers einer Sache und ist mit der Regelung des Art. 5 Abs. 1 vergleichbar, so dass im Wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten (s.o.). Bei der Insolvenz des Verkäufers ist Art. 7 Abs. 2 einschlägig und betrifft Sachen, die sich z.z. der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat befinden. Mit der Regelung wird das Anwartschaftsrecht des Käufers geschützt. - Art. 8 EuInsVO: Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand Verdrängung der lex fori concursus durch die lex rei sitae. - Art. 10 EuInsVO: Arbeitsvertrag Als Sonderregel gilt das Arbeitsvertragsstatut, das nach dem internationalen Vertragsrecht des Eröffnungsstaates zu bestimmen ist (i.d.r. Artt. 4 ff. EVÜ; in Deutschland Artt. 27 ff. EGBGB). - Art. 11 EuInsVO: Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte Recht des Staates, der das Register führt. Achtung: Bei Sonderanknüpfungen wird immer auf das Recht eines Mitgliedstaates verwiesen. Führt die Verweisung zu dem Recht eines Nichtmitgliedstaates, ist für diese Frage das deutsche Internationale Insolvenzrecht (siehe III.) berufen. c) Anerkennung der Insolvenzverfahren Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Verordnung eröffneten
5 5 Hauptinsolvenzverfahrens erfolgt kraft Gesetzes; einer förmlichen Anerkennung bedarf es nicht (vgl. Artt. 16, 17 Abs. 1 EuInsVO). Trotz des Wortlautes findet keine Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit des eröffnenden Gerichtes nach Art. 3 EuInsVO statt (vgl. Erwägungsgrund (22) a.e. EuInsVO). Anerkennungshindernisse sind einerseits gem. Art. 17 Abs. 1 a.e. EuInsVO ein Nebeninsolvenzverfahren und andererseits gem. Art. 26 EuInsVO ein Verstoß gegen den ordre public. d) Sekundärinsolvenzverfahren Art. 28 EuInsVO stellt klar, dass auch für ein Sekundärverfahren grds. die lex fori concursus gilt, d.h. nicht das Insolvenzrecht des Staates des Hauptverfahrens, sondern die Regelungen des dieses Verfahren eröffnenden Staates. Auch die Antragsberechtigung unterliegt diesem Statut, vgl. Art. 29 lit. b EuInsVO; ergänzend stellt Art. 29 lit. a EuInsVO in jedem Fall die Befugnis des Verwalters des Hauptverfahrens sicher. Er hat auch verschiedene Möglichkeiten, dass Sekundärinsolvenzverfahren zu beeinflussen, z.b. kann er die Verwertung unterbinden (vgl. Art. 33 EuInsVO). Zudem hat der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens einen Anspruch auf den im Sekundärverfahren verbleibenden Überschuss für die Masse des noch laufenden Hauptverfahrens (vgl. Art. 35 EuInsVO) III. 335 ff. InsO Seit dem enthalten die 335 ff. InsO das deutsche IIR. 1. Anwendungsbereich Bedeutung erlangen die Vorschriften vor allem im Verhältnis zu Drittstaaten (Nicht-EU- Staaten und Dänemark), weil die EuInsVO insoweit keine Anwendung findet (s.o.). 2. Regelungsbereiche Die 335 ff. InsO haben einen der EuInsVO ähnlichen Inhalt, sind aber in Teilbereichen weniger kooperationsfreundlich als die Verordnung. a) Internationale Zuständigkeit aa) Hauptinsolvenzverfahren Die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist nicht ausdrücklich geregelt. Es gilt der Grundsatz der Doppelfunktionalität, wonach die örtliche Zuständigkeit die internationale Zuständigkeit indiziert. Gem. 3 Abs. 1 S. 1 InsO kommt es auf den allgemeinen Gerichtstand des Schuldners ( 12 ff. ZPO) an. Dies gilt aber nur, wenn dort auch zugleich der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liegt (arg. e contrario 3 Abs. 1 S. 2 InsO). Andernfalls gilt gem. 3 Abs. 1 S. 2 InsO lediglich dieser Ort. Die internationale Zuständigkeit fehlt daher, wenn der Schuldner zwar seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit aber im Ausland liegt. Umgekehrt ist sie gegeben, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit im Inland liegt, obwohl sich der allgemeine Gerichtsstand im Ausland befindet. Die bloße Belegenheit von Vermögen im Inland begründet keine internationale Zuständigkeit. bb) Nebeninsolvenzverfahren Zur Eröffnung eines Partikularverfahrens fordert 354 Abs. 1 InsO eine Niederlassung des Schuldners oder sonstiges Vermögen im Inland. Fehlt eine Niederlassung, sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn der Gläubiger ein besonderes Interesse an der Verfahrenseröffnung hat (vgl. 354 Abs. 2 InsO).
6 6 Die Vorschrift des 354 InsO gilt bzgl. der internationalen Zuständigkeit für ein Sekundärverfahren entsprechend. b) Anwendbares Recht 335 InsO bestimmt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen als Grundsatz die lex fori concursus, d.h. das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB handelt es sich dabei um eine Gesamtverweisung, so dass eine Rück- und Weiterverweisung des ausländischen Rechtes zu beachten ist (vgl. 335 InsO Recht des Staates ). Die 336 ff. InsO sehen Ausnahmebestimmungen vor, z.b InsO: Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand Verdrängung der lex fori concursus durch die lex rei sitae InsO: Arbeitsverhältnis Als Sonderregel gilt das Arbeitsvertragsstatut, d.h. es wird auf das internationale Vertragsrecht (Artt. 3, 8 Rom I-VO, für Vertragsschlüsse vor dem Artt. 27 ff., 30 EGBGB) verwiesen. Ist danach deutsches Recht maßgeblich, kommt 113 InsO zur Anwendung InsO: Aufrechnung Möglich ist die alternative Anknüpfung zugunsten der Zulässigkeit der Aufrechnung an das für die Forderung des Schuldners maßgebende Recht (Vertragsstatut gem. Artt. 3 ff. Rom I- VO, vgl. Art. 17 Rom I-VO) Abs. 1 InsO: Dingliche Rechte Die Vorschrift sieht eigentlich keine Kollisionsnorm vor. Sie bestimmt, dass Rechte Dritter an im Inland belegenen Gegenständen nicht von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens berührt werden. Da die Regelung einseitig ist, ist fraglich, wie die Fälle der Belegenheit im Drittstaat zu behandeln sind. Die Regelung dürfte allseitig auszubauen sein, um dem ausländischen Belegenheitsrecht auch im Fall des inländischen Verfahrens den Vorrang zu geben. c) Anerkennung der Insolvenzverfahren Die Anerkennung eines in einem Drittstaat eröffneten Insolvenzverfahrens erfolgt kraft Gesetzes (ipso iure); einer förmlichen Anerkennung bedarf es nicht (vgl. 343 Abs. 1 S. 1 InsO). Lediglich zwei Anerkennungshindernisse enthält 343 Abs. 1 S. 2 InsO: mangelnde Zuständigkeit des eröffnenden Gerichtes nach dem deutschen Recht (Nr. 1) und Verstoß gegen den ordre public (Nr. 2). Im Gegensatz zur EuInsVO findet damit eine Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit des eröffnenden Gerichtes statt (Spiegelbildprinzip). d) Sekundärinsolvenzverfahren 356 Abs. 1 S. 1 InsO stellt klar, dass die Anerkennung eines ausländischen Hauptverfahrens ein Sekundärverfahren über inländisches Vermögen nicht ausschließt. Antragsberechtigt ist auch der ausländische Verwalter des Hauptverfahrens. Er hat auch verschiedene Möglichkeiten, das Sekundärinsolvenzverfahren zu beeinflussen, z.b. kann er einen Insolvenzplan vorschlagen (vgl. 357 InsO). Zudem hat der ausländische Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens einen Anspruch auf den im Sekundärverfahren verbleibenden Überschuss für die Masse (vgl. 358 InsO).
7 7 IV. Art EGInsO Die Vorschriften dienen der Durchführung der EuInsVO. Z.B. harmonisiert Art Abs. 1 EGInsO die abweichenden Kriterien der EuInsVO und der InsO im Hinblick auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Es ist in einem Fall nicht auszuschließen, dass deutsche Gerichte zwar nach Art. 3 EuInsVO international zuständig sind, aber keine örtliche Zuständigkeit gem. 3 InsO eröffnet ist. Daher begründet Art Abs. 1 EGInsO auch am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit.
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