Internationales Sachenrecht

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1 Internationales Sachenrecht

2 Sachenrecht - 31 IPRG Eigentumserwerb Gemäß 31 Abs 1 IPRG ist der Erwerb und der Verlust eines dinglichen Rechts nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache bei Vollendung des dem Erwerb zu Grunde liegenden Sachverhalts befindet. Es ist somit das Recht jenes Staates maßgebend, in dessen Bereich der Sachverhalt bis zum Erwerb oder Verlust gediehen ist. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen der dem Erwerb zu Grunde liegende Sachverhalt abgeschlossen ist, wird jedoch in einigen Rechtsordnung unterschiedlich behandelt. So ist der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach französischem Recht auch ohne Übergabe möglich, während das österreichische Recht die Übergabe der Sache für den Eigentumserwerb zwingend vorschreibt.

3 Sachenrecht - 31 IPRG Eigentumserwerb Sachverhalt: Bewegliche Sache wird in Frankreich gekauft aber nicht an den Käufer übergeben. Die Sache wird am 1.5 nach Österreich verbracht und hier übergeben. Lösung: Beurteilung jenes Sachverhaltes, der in Frankreich stattgefunden hat nach französischem Sachenrecht (materielles Recht) Nach französischem Sachenrecht geht das Eigentum an beweglichen Sachen schon bei Abschluss des Kaufvertrages über. Der dem Eigentumserwerb zu Grunde liegende Sachverhalt wird somit während jenes Zeitraumes beendet in dem sich die Sache in Frankreich befindet. Der Erwerb des Eigentumsrechtes gemäß 31 Abs 1 IPRG richtet sich daher in diesem Fall (unter RuW) nach französischem Recht.

4 Sachenrecht - 31 IPRG Eigentumserwerb 31 Abs 1 IPRG Sachrecht Frankreich Frankreich 1.Aufenthaltsort Österreich 2.Aufenthaltsort Vertragsschluss Sachrecht Frankreich Eigentumserwerb durch Vertragsschluss

5 Sachenrecht - 31 IPRG Ort der Sache Frankreich Österreich 1.5 Verbringung nach Österreich Französisches Sachenrecht Österreichisches Sachenrecht

6 Sachenrecht - 31 IPRG Inhalt des dinglichen Rechts Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der dinglichen Rechte an körperlichen Sachen richten sich gemäß 31 Abs 2 IPRG nach dem Recht jenes Staates, in dem sie sich im Zeitpunkt der Geltendmachung befinden. Gesamtverweisung Schuldrechtliche Titel (zb Kaufvertrag) richtet sich nach dem Schuldstatut.

7 Internationales Gesellschaftsrecht

8 Gesellschaftsstatut Verweisungsregel Die Rechts- und und Handlungsfähigkeit juristischer Personen ist gem 12 IPRG nach dem Recht des Sitzstaates (tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung, 10 IPRG) zu beurteilen. Gründungstheorie: Die juristische Person wird nach dem Recht jenes Staates beurteilt, in dem sie gegründet wurde (zb England, Bundesstaaten der USA, Dänemark,..)

9 Gesellschaftsstatut Umfang Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit: Erwerb Verlust Umfang Wirkung Innere und Äußere Organisation: zb Organschaftliche Vertretungsmacht Haftung der Gesellschafter und der Organe Weisungs- und Kontrollrechte und -pflichten

10 Gesellschaftsstatut Umfang Nicht umfasst: Verträge der Gesellschaft mit Dritten: Vertragsstatut Bsp: Werkvertrag mit einem Consultingunternehmen in Form einer Private Ltd Comp englischen Rechts mit Sitz in Wien. Art 3: Rechtswahl Art 4 Abs 2: Prinzip der charakteristischen Leistung: Sitz der Ltd Wien = österr Recht Art 5: Verbraucherstatut Wettbewerbsrecht: 48 Abs 2 IPRG: Marktortsprinzip Herkunftslandsprinzip im Anwendungsbereich des ECG Deliktsrecht: 48 Abs 1 IPRG: Handlungsortsprinzip

11 Gesellschaftsstatut Fall SV: Eine in Delaware gegründete Corporation mit Sitz in Michigan ist an einer österreichischen GmbH beteiligt. Bei einer Generalversammlung der GmbH beruft sich ein Vice-President der Corp. auf seine organschaftliche Vertretungsmacht für die Corporation. Lösung: Dem Sitzrecht einer Gesellschaft unterliegen alle Bereiche ihrer Innenund Außenorganisation. Umfasst ist somit auch die Beurteilung der organschaftlichen Vertretungsmacht. Es kommt daher zu einer Gesamtverweisung in das IPR des Bundesstaates Michigan. Das Kollisionsrecht Michigans verweist der Gründungstheorie folgend in das IPR des Bundesstaates Delaware. Dieses verweist sodann in das Gesellschaftsrecht Delawares. (vgl OGH NZ 1989, 250)

12 Gesellschaftsstatut Organschaftliche Vertretung 12 IPRG Österr Sachrecht IPR Michigan Gesellschaftsrecht IPR Delaware Gesellschaftsrecht

13 Verschmelzung Anknüpfung Vereinigungstheorie: kumulativ-überlagernde Anknüpfung beider Gesellschaftsstatute Anwendung: Voraussetzungen und Wirkungen das jeweils strengere Recht ist anzuwenden Eingriffsnormen: staatliche Lenkungsmaßnahmen

14 Verschmelzung Probleme Probleme: Überprüfung in jedem Detail Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen in Einzelfragen Zersplitterung keine in sich geschlossenen Ergebnisse, Lösung: Bildung von drei Hauptstufen Voraussetzungen (zb aktive und passive Verschmelzungsfähigkeit, Konzern) Verfahren (zb Verschmelzungsvertrag, -berichte, Genehmigung, Offenlegung) Wirkungen (zb Vermögensübergang) Gesamtbeurteilung jeder einzelnen Stufe und Anwendung des insgesamt strengeren Rechts für jede Stufe.

15 Konzernverträge Anknüpfung Sachlicher Anwendungsbereich: Rechte von Mehrheitsgesellschaftern Organisationsverträge (Gewinnabführung, Beherrschung) Durchgriffshaftung Anknüpfung: Gesellschaftsstatut der abhängigen Konzerngesellschaft ( 10, 12 IPRG)

16 Umwandlung Anknüpfung Vereinigungstheorie dt Lehre Sonderanknüpfung gem 2 UmwG u Art II UmgrStG Sachliche Anwendungsbereich: Übertragung ögmbh auf ausländischen Alleingesellschafter Durchführung und Wirkung nur nach österr materiellem Recht (übertragende Gesellschaft) Anders als die Verschmelzung greift die Umwandlung nicht in die gesellschaftsrechtliche Organisation des "übernehmenden" Haupt- bzw Alleingesellschafters ein. Sie verwirklicht lediglich einen Organisationsakt bei der umzuwandelnden und damit zu löschenden Kapitalgesellschaft, während die Organisationsstruktur des Haupt- bzs Alleingesellschafters unberührt bleibt OGH ZfRV 2003/37

17 Gesellschaftsstatut und Niederlassungsfreiheit

18 Centros SV: Antrag auf Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen Ltd in das dänische Handelsregister. Gesamte Geschäftstätigkeit sollte im Rahmen dieser Zweigniederlassung in Dänemark erfolgen. Ablehnung der Eintragung, da eine Umgehungskonstruktion vorliegt. Dänemark folgt prinzipiell der Gründungstheorie. EuGH: Das Recht eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu begründen folgt unmittelbar aus der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit. Eine Umgehung liegt ebenfalls nicht vor. (EuGH Rs C 212/97, Slg 1999 I, 1459)

19 Centros - Fragen Differenzierung ob IPR des Gründungsstaates der Sitztheorie oder der Gründungstheorie folgt? Herrschende Meinung: Keine Einschränkung der Sitztheorie Anwendung nur auf Gründungstheoriestaaten Mindermeinung: Kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung nach der Ausrichtung des IntGesR Einschränkung auf die Gründung von Zweigniederlassungen? Herrschende Meinung: Lediglich auf die Gründung einer Zweigniederlassung Keine Anwendung bei anfänglicher oder späterer Auseinanderfallen von Satzungssitz und tatsächlichem Sitz

20 OGH Aufgabe der Sitztheorie bei Sitzwechsel innerhalb der Europäischen Union (OGH , IPRax 2000, 418)

21 Überseering SV: Abtretung von Geschäftsanteilen an einer in den Niederlanden gegründeten Kapitalgesellschaft an zwei deutsche Staatsangehörige, die ihren Sitz in Düsseldorf hatten und die Gesellschaft von dort leiteten. Die deutschen Gerichte sahen darin eine Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes der Gesellschaft und haben daher der Gesellschaft ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit abgesprochen. EuGH: Verstoß gegen die Art 43, 48 EG-Vertrag. (EuGH Rs C 208/00, Slg 2002 I, 9919)

22 Überseering EuGH: Nach Ansicht des EuGH verstößt es gegen die Art 43, 48 EG-Vertrag, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Sitz hat, gegründet worden ist, und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, dass sie ihren Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Rechts eines Mitgliedstaates gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so sei dieser andere Mitgliedstaat nach den Art 43, 48 verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaats besitzt.

23 Überseering - Ergebnisse Verwaltungssitzverlegung fällt in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit Die Niederlassungsfreiheit impliziert die Anerkennung der Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten eine Anerkennung in Form einer Übereinkunft isd Art 293 EG- Vertrag ist nicht erforderlich. Nur der vom Wegzug betroffene Staat kann die Verlegung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen und sanktionieren Gründungstheorie. Zwingende Gründe des Gemeinwohls (Rechtssicherheit, Gläubigerschutz, Festlegung eines Mindestkapitals, Minderheiten- und Arbeitnehmerschutz) können grundsätzlich Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen ein Absprechen der Rechts- und Parteifähigkeit sei jedoch nicht möglich.

24 Inspire Art SV: Inspire Art wurde als eine private company limited by shares nach englischem Recht gegründet. Der in den NL lebende alleinige Gesellschafter beantragte die Eintragung einer Zweigniederlassung in das nl Handelsregister. Da die Zweigniederlassung tatsächlich als Hauptniederlassung fungieren sollte wurde sie als ausländische Gesellschaft bewertet und bestimmten Offenlegungspflichten unterworfen. Für die Dauer der Nichtoffenlegung war eine persönliche Haftung des Geschäftsführers als Gesamtschuldner vorgesehen. EuGH: Mangels einer Harmonisierung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts verstößt die Anwendung innerstaatlicher Gründungsvoraussetzungen (zb Mindestkapital) auf ausländische Zweigniederlassungen gegen die Art 43, 48 EG-Vertrag. (EuGH Rs C 167/01, NJW 2003, 3331)

25 Inspire Art Ergebnisse I Es ist für die Anwendung der Niederlassungsfreiheit unerheblich, ob eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen. Die Gründe für die Niederlassung sind hierbei unerheblich (Ausn. Betrug) Kein Rechtsmissbrauch des Gründers, wenn er die Niederlassung nach den günstigsten Rechtsbedingungen wählt Die Anerkennung dürfe auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass Vorschriften des eigenen Gesellschaftsrechts auf die ausländische Gesellschaft im Wege einer Sonderanknüpfung angewendet werden (Mindestkapital pers Haftung des Geschäftsführers).

26 Inspire Art Ergebnisse II Keine Rechtfertigungsgründe: Mindestkapital - Gläubigerschutz: Zweifel über die Eignung als Schutzmechanismus Potentieller Gläubiger sei durch das Auftreten ohnedies vorgewarnt, dass diese engl Gesellschaft anderen Vorschriften unterliege als eine nl GmbH. Es ist für die Anwendung der Niederlassungsfreiheit unerheblich, ob eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen.

27 Zusammenfassung Räumlicher Anwendungsbereich: Anwendung der Niederlassungsfreiheit auf Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, oder ihre satzungsmäßige Hauptverwaltung oder ihre satzungsmäßige Hauptniederlassung in einem EU-Staat haben. Dies umfasst auch sog Pseudo EU corp, die in einem EU-Staat gegründet wurden ihren tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung in einem Drittstaat führen. Dasselbe gilt auch für EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) Keine Anwendung auf Gesellschaften, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurden. Im Verhältnis zu Drittstaaten gilt weiterhin die Sitztheorie

28 Zusammenfassung Art der Verweisung: Gesamtverweisung Sachnormverweisung? Verhinderung des Wegzugs, wenn IPR des Gründungsstaates die Sitztheorie vorsieht.

29 Zusammenfassung Sachlicher Anwendungsbereich: Anwendung auch auf Personengesellschaften Rechts- und Parteifähigkeit Gesetzliche organschaftliche Vertretung Statute Shopping Anfängliches oder nachträgliches Auseinanderfallen von satzungsmäßigem und tatsächlichem Sitz der Hauptverwaltung. Gründung von Zweigniederlassungen

30 Einschränkung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls? 4 Voraussetzungen: Nicht diskriminierende Anwendung Aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt Zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet Nicht über die Grenzen des Notwendigen hinausgehend Unzulässig - Inspire Art: Änderung der Haftungsverfassung des Gesellschaftsrechts Umdeutung in Personengesellschaften Durchgriffshaftung wegen nat Vorschriften betr Unterkapitalisierung Zulässig: Zivilrechtliche und insolvenzrechtliche Haftungsinstrumente des Sitzstaates, die auf alle Ges mit Sitz in diesem Staat Anwendung finden.

31 Formstatut

32 Formstatut 8 IPRG Die Form einer Rechtshandlung ist nach dem selben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.

33 Formvorschriften Anknüpfungskriterien Alternativ: Lex causae - das für den Inhalt maßgebende Recht Ortsform (Sachnormverweisung)

34 Formvorschriften Sonderanknüpfung-Gesellschaftsrecht Problem: Keine Formvorschriften für Gründung einer ausländischen Gesellschaft Form richtet sich daher nur nach dem Gesellschaftsstatut

35 Formstatut Zwei Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich gründen eine GmbH österreichischen Rechts mit statutarischem und tatsächlichem Sitz in Wien. Der Gesellschaftsvertrag wird in Berlin unterzeichnet.. Formstatut 8 IPRG Gesellschaftsstatut 12 IPRG Österreichisches Sachrecht Ortsform Deutsches Sachrecht

36 Formvorschriften Sonderanknüpfung-Gesellschaftsrecht Ortsform: Normzweck: Abschluss von Verträgen (auch Gesellschaftsverträgen) soll grundsätzlich in jedem Land möglich sein. Problem im Gesellschaftsrecht: Form richtet nur nach dem Gesellschaftsstatut Substitution durch örtlich vorhandene Formen ist grundsätzlich zulässig, soweit dies den Schutzzwecken der Form des Gesellschaftsstatuts entspricht.

37 Formvorschriften Gesellschaftsrecht - Beispiel Sachverhalt: Zwei Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich gründen eine GmbH österreichischen Rechts mit statutarischem und tatsächlichem Sitz in Wien. Der Gesellschaftsvertrag wird in Berlin unterzeichnet. Entscheidung: Eine im Ausland abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung (Gesellschaftsvertrag), die nach österreichischem Recht eines Notariatsaktes bedarf, kann durch eine dem Formzweck entsprechende, am Ort der Abgabe mögliche, Form ersetzt werden. Eine notarielle Beurkundung in der BRD ersetzt die Notariatsaktsform des 76 Abs 2 GmbhG. (OGH ZfRV 1991, 46 ff)

38 Registrierung Anknüpfungskriterien Die Formvorschriften der Registereintragung richten sich nach hm nach dem Registerrecht.

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