Niedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2173. Unterrichtung

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1 Unterrichtung Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages - Landtagsverwaltung - Hannover, den Tierschutzkonforme Lösungen für die Kastration männlicher Ferkel - Planungssicherheit für die Betriebe gewährleisten Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU - Drs. 18/348 neu Beschluss des Landtages vom Drs. 18/720 (nachfolgend abgedruckt) Tierschutzkonforme Lösungen für die Kastration männlicher Ferkel - Planungssicherheit für die Betriebe gewährleisten Aufgrund der Änderung des Tierschutzgesetzes (TSchG) darf ab Anfang 2019 in Deutschland kein männliches Ferkel mehr ohne Betäubung kastriert werden. Die bislang übliche Praxis der Kastration ohne Betäubung wird damit im Dezember 2018 enden. Bis dahin wird weiterhin ein großer Teil aller männlichen Ferkel aufgrund fehlender Alternativen ohne Betäubung kastriert. Bisher wurden in Deutschland vor allem drei Möglichkeiten als geeignet angesehen, um das Betäubungsgebot einzuhalten: die Jungebermast, die sogenannte Impfung gegen den Ebergeruch und die Isofluran-Narkose. Mittlerweile liegen aus verschiedenen Bundesländern Berichte zur Machbarkeit und Folgenabschätzung dieser drei Wege vor, die es notwendig erscheinen lassen, über weitere Alternativen nachzudenken. Europäische Nachbarn, wie z. B. Dänemark, haben eine praktikable und kostengünstige Alternative gefunden. Man nennt sie den vierten Weg. Danach werden Ferkel unter Lokalanästhesie mit den Wirkstoffen Lidocain oder Procain durch einen Landwirt kastriert. Es handelt sich dabei um eine schmerzausschaltende Spritze. Ein Sachkundenachweis soll belegen, dass der Landwirt eine fachgerechte Narkotisierung vornehmen kann. In Dänemark ist es Landwirten und ihren Mitarbeitern seit dem 1. Januar 2018 erlaubt, bei männlichen Ferkeln die Lokalanästhesie vorzunehmen und zu kastrieren, wenn sie in einer theoretischen und praktischen Schulung die entsprechende Sachkunde erworben haben. Eine gute Schulung ist bei diesem Verfahren wichtig, da aufgrund der Größe das Setzen der Spritze schwierig sein kann. Dies würde durch den 5 TSchG gedeckt, welcher eine Betäubung durch einen Nicht-Tierarzt für einen Eingriff im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a zulässt, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustands der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Der Landtag stellt fest, dass kurzfristig ein Weg aus der chirurgischen Ferkelkastration ohne Betäubung gefunden werden muss. Dabei sind die Belange des Tierschutzes und die wirtschaftlichen Interessen der Landwirte zu berücksichtigen. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, 1. eine Folgenabschätzung über die Auswirkungen der Abschaffung der betäubungslosen Ferkelkastration auf Betriebs- und Marktstrukturen, auf Mast- und Zuchtbetriebe sowie auf den innereuropäischen Handel mit Schweinen und Schweinefleisch vorzunehmen, 2. gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer eine Informationskampagne zu initiieren, um Ferkelproduzenten über die betriebsspezifisch geeignetste Variante für die Umsetzung der ab 2019 gültigen Bedingungen aufzuklären, 3. sich gegenüber dem Bund für die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen einzusetzen, insbesondere was der Begriff Schmerzausschaltung in der Formulierung des Tierschutzge- 1

2 setzes für die praktische Umsetzung bedeutet. Hierbei sollten insbesondere auch die praktischen Erfahrungen aus Nachbarländern berücksichtigt werden, 4. sich beim Bund für die intensive Forschung und Entwicklung des vierten Weges und anderer Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration einzusetzen und gegebenenfalls durch eigene Projekte die Praxisreife neuer Verfahren, wie der Sensortechnik zum Erkennen von Geruchsfleisch, bei der Ebermast zu begleiten, 5. nach zwei Jahren der Einführung des vierten Weges eine Evaluierung vorzunehmen, sich nachhaltig für die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Schweineproduktion einzusetzen und nationale Alleingänge grundsätzlich auszuschließen, jedoch auch stetig an neuen Methoden zu forschen, um auch weiterhin Vorreiter im Tierschutz zu bleiben, 6. sich über den Bund für eine europaweit abgestimmte Vorgehensweise einzusetzen, 7. sich beim Bund für eine Umwidmung des Mittels Lidocain einzusetzen, damit dies insbesondere zur Schmerzausschaltung bei der Ferkelkastration angewandt werden kann. Eine Freigabe für die Nutztierhaltung ist generell zu prüfen. Antwort der Landesregierung vom Die Landesregierung hat den Beschluss zum Anlass genommen, sich für tierschutz- und arzneimittelrechtskonforme sowie praxisgerechte Lösungen in Zusammenhang mit dem Ende der betäubungslosen Kastration männlicher Ferkel einzusetzen, u. a. durch Mitwirkung bei der anlässlich der Agrarministerkonferenz 2018 in Münster eingesetzten bundesweiten Länder-Arbeitsgruppe zum weiteren Vorgehen bei der Ferkelkastration. Die letzten Monate haben deutlich gemacht, dass zwar drei rechtskonforme Alternativen zur betäubungslosen Kastration von Ferkeln existieren, allerdings weder die Ebermast noch die Impfung gegen Ebergeruch ( Immunokastration ) und auch nicht die Kastration unter Vollnarkose bis Ende dieses Jahres in der Fläche etabliert werden können: Nur relativ wenige Mastbetriebe haben Erfahrung in der Haltung unkastrierter Eber bzw. mit der Impfung gegen Ebergeruch. Die Managementanforderungen an die Haltung unkastrierter Eber sind deutlich höher im Vergleich zu kastrierten Tieren, wenn u. a. Verletzungen durch Rangkämpfe oder Aufreiten vermieden werden sollen. Zudem quantifizieren die Schlacht- und Handelsunternehmen den Marktanteil von Eberfleisch auf max. 15 %, da dieses Fleisch andere Fettsäuremuster aufweist und somit nicht für die Herstellung von Dauerwaren geeignet ist. Darüber hinaus halten es die Unternehmen für problematisch, Fleisch von gegen Ebergeruch geimpften Tieren zu vermarkten und befürchten neben Absatzproblemen - auch auf internationalen Märkten - Probleme durch die unzureichende Verwendung bei der Herstellung von Dauerwaren. Die als 4. oder skandinavischer Weg bezeichnete Kastration unter Lokalanästhesie ist aus tierschutz- und arzneimittelrechtlichen Gründen in Deutschland derzeit nicht möglich. Auch die Inhalationsnarkose mit dem Wirkstoff Isofluran steht noch nicht für den flächendeckenden Einsatz zur Verfügung. Zwar soll der vorgenannte Wirkstoff in Kürze für die Tierart Schwein zugelassen werden, aufgrund der hohen Investitionskosten wird aber davon ausgegangen, dass kleinere sauenhaltende Betriebe von dieser Alternative kaum Gebrauch machen werden. Zudem muss vor einer Anwendung dieses Verfahrens durch den Tierhalter eine Rechtsverordnung gemäß 6 Abs. 6 Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) durch den Bund erlassen werden, da eine Betäubung grundsätzlich nur von einem Tierarzt durchgeführt werden darf. Es ist daher zu fürchten, dass Mastschweine haltende Betriebe als Ausweg auf die Einfuhr und Aufzucht kastrierter und zugleich preiswerterer Ferkel aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zurückgreifen. Um einen noch stärkeren Strukturwandel in der Schweinehaltung in Deutschland und insbesondere in Niedersachsen zu verhindern und noch offene Fragen zu klären, hat sich die Landesregierung für eine Verlängerung der im Dezember 2018 endenden Möglichkeit zur betäubungslosen Ferkelkastration im Bundesrat eingesetzt. Hierzu hatte Bayern im September 2018 einen Gesetzesantrag beim Bundesrat eingebracht, um eine Verlängerung der Ausnahmeregelung für die betäubungslose Kastration um fünf Jahre zu erreichen. Niedersachsen hatte entsprechend einer Kabinettsentschei- 2

3 dung beantragt, die durch Bayern vorgesehene Fristverlängerung von fünf Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Thüringen und Baden-Württemberg hatten das Ende der Fristverlängerung zudem an die Zulassung schmerzausschaltender Tierarzneimittel geknüpft, wobei Thüringen die Fristverlängerung auf ein Jahr begrenzen wollte. Der Gesetzesantrag wurde im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz des Bundesrates unter Berücksichtigung vorstehender Änderungsanträge der Länder Thüringen, Baden-Württemberg und Niedersachsen beraten. Im Ergebnis hatten weder die Änderungsanträge noch der Gesetzesantrag in der Grunddrucksache eine Mehrheit gefunden. Die vorläufig letzte Initiative ging wiederum von Niedersachsen aus und zwar in Form eines Plenarantrages zur Änderung des Tierschutzgesetzes im Bundesrat. Dieser sah eine Fristverlängerung um maximal zwei Jahre vor, die aber in dem Moment enden sollte, in dem ein Lokalanästhetikum zur Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln im Sinne von 5 Abs. 1 Satz 4 TierSchG zugelassen und seit drei Monaten in Handel verfügbar ist. Dieser Antrag hat am ebenfalls nicht die erforderliche Stimmenmehrheit gefunden. Inzwischen haben die regierungstragenden Fraktionen einen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorgelegt. Dieser sieht eine Fristverlängerung zum Ausstieg aus der betäubungslosen Ferkelkastration bis längstens zum vor. Dem Entwurf zufolge soll ferner dem Deutschen Bundestag bis zum eine Rechtverordnung vorgelegt werden, welche regelt, dass Nicht-Tierärzte - abweichend vom sogenannten Tierarztvorbehalt bei Durchführung einer Betäubung - eine Inhalationsnarkose mit Isofluran bei Vorliegen eines Sachkundenachweises selbst durchführen können. Zudem soll das Bundesministerium bis zum und danach alle sechs Monate dem Fachausschuss des Bundestages über Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Kastration berichten. Dabei soll u. a. der Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration, der Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und der Schulungserfolg dargestellt werden. Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich am 14. Dezember im Plenum des Bundesrates verhandelt. Dies vorausgeschickt, wird zu den Nummern 1 bis 7 der Landtagsentschließung Folgendes ausgeführt: Zu 1: Zu den Auswirkungen des Endes der betäubungslosen Kastration finden sich in der Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration (BT-Drs. 18/10689) ausführliche Darstellungen: Die Kosten bei der chirurgischen Kastration unter Narkose liegen zwischen ca. 2,20 und 6,00 Euro (Inhalationsnarkose) bzw. zwischen ca. 1,50 und 6,00 Euro (Injektionsnarkose) je männlichem Schwein. Da sich hier, anders als bei der Jungebermast, keine positiven Effekte über die verbesserte Leistung in der Mast ergeben, müssen die kastrierten Tiere zu einem höheren Preis verkauft werden, um kalkulatorische Verluste zu vermeiden. Bei der Immunokastration liegen die Mehrkosten bei ca. 3,50 bis 4,00 Euro je männlichem Schwein. Hier können die Mehrkosten aufgrund der verbesserten Leistung in der Mast sowie u. a. durch Einsparungen (z. B. Kastrationsverzicht, bessere Mastleistung) kompensiert werden, sodass sich dieses Verfahren im Vergleich zu der herkömmlichen Ferkelkastration ohne Betäubung hinsichtlich des kalkulatorischen Gewinns so gut wie nicht unterscheidet. Allerdings würden hier - neben der Arbeit - die Kosten beim Mäster anfallen, sodass aus Mästersicht ein Zukauf kastrierter Ferkel, gegebenenfalls aus anderen Mitgliedsstaaten, attraktiver erscheint. Die Jungebermast verursacht, abgesehen von einer eventuellen Investition in eine geeignete Fütterungsanlage, keine zusätzlichen Kosten. In Abhängigkeit von den Voraussetzungen kann ein kalkulatorischer Gewinn zwischen ca. 1,00 und 9,00 Euro erzielt werden. In jüngster Zeit haben die Schlachtunternehmen allerdings die Preismaske für Eberschlachtkörper deutlich zu Ungunsten der Mäster korrigiert. Hinsichtlich der Verbraucherakzeptanz liegen derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine breite Masse der Verbraucher Fleisch von Tieren, bei denen Alternativen zur betäubungslosen Kastration angewandt worden sind, ablehnen. Hingegen gibt es Vorbehalte bei den Schlachtbetrieben, den Verarbeitern und dem Lebensmitteleinzelhandel dahin gehend, dass aufgrund von geruchsbelasteten Schweinefleischerzeugnissen dauerhafte Nachfragerückgänge zu befürchten sind. Zudem verweist man auf die deutlich eingeschränkte Verwendung von Eberfleisch 3

4 bzw. Fleisch von Immunokastraten bei der Erzeugung von Dauerwaren wie z. B. Wurst und Schinken. Insoweit werden Schweine, die nicht herkömmlich kastriert worden sind, zu schlechteren Konditionen oder gar nicht abgenommen. Dies ist auch anlässlich des von Ministerin Otte-Kinast durchgeführten Branchengipfels zur Schweinehaltung am deutlich gemacht worden. Durch die beschriebenen höheren finanziellen Aufwendungen für alternative Kastrationsmethoden entstehen für die hiesigen Ferkelerzeuger und auch die Mäster Wettbewerbsnachteile auf den inländischen wie internationalen Märkten, die mit strukturellen Veränderungen einhergehen. Zu 2: Die Beratung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Landwirtschaftskammer. Dazu gehörte und gehört auch die Beratung der Ferkelerzeuger zu betriebsspezifisch geeigneten Varianten zur Umsetzung des Kastrationsverbotes. Der Fokus der Landesregierung liegt nicht nur bei der Beratung der Ferkelerzeuger. Vielmehr sucht die Landesregierung gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft nach Antworten auf die zahlreichen Fragen, die sich aus dem Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration ab 2019 ergeben. Zu diesem Zweck fand u. a. am der Branchengipfel statt. Die Landesregierung strebt zudem bezüglich der Umsetzung der geplanten Verordnung zum Einsatz von Isofluran durch Nicht-Tierärzte eine enge Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer an, um kurzfristig den Sachkundenachweis für Ferkelerzeuger etablieren zu können. Zu 3: Anders als in anderen EU-Mitgliedsstaaten sieht das deutsche Tierschutzgesetz eine Betäubung im Sinne einer Schmerzfreiheit und nicht nur einer Schmerzreduktion bei der Kastration männlicher Ferkel vor. Dies wird bereits in der Begründung des Tierschutzgesetztes klarstellend ausgeführt (Drucksache 17/11811 vom ). Einer rechtlichen Klärung des Begriffes bedarf es daher nicht. Da wissenschaftlichen Studien zufolge der Einsatz von Lokalanästhetika, wie Procain und Lidocain, im Rahmen der Kastration von männlichen Ferkeln nur zu einer Schmerzreduktion und nicht zu einer Schmerzausschaltung führt, ist die Etablierung des sogenannten 4. oder skandinavischen Weges ohne weitere wissenschaftliche Erkenntnisse, die eindeutig die Schmerzausschaltung belegen, in Deutschland derzeit nicht möglich. Zu 4: Der Bund hat kürzlich die Förderung eines Projektes zur weiteren Erforschung der lokalen Anästhesie bei der Kastration männlicher Ferkel bewilligt. Im Rahmen dieses Projektes soll dem Vernehmen nach untersucht werden, ob und unter welchen Umständen die Applikation eines Lokalanästhetikums für eine Schmerzausschaltung im Sinne des Tierschutzrechts bei der Kastration geeignet sein kann. Darüber hinaus liegt dem ML ein Antrag auf Förderung eines Forschungsvorhabens vor, das sich mit einer ähnlichen Thematik befasst. Dieser befindet sich noch in Prüfung. Sofern diese Projekte zeigen, dass beispielsweise Lidocain im Rahmen der Kastration von Ferkeln für eine Betäubung im Sinne des Tierschutzgesetzes geeignet ist, könnten diese Erkenntnisse für eine arzneimittelrechtlich notwendige Zulassung des Wirkstoffes für die Kastration von Schweinen herangezogen werden. Die Landesregierung begrüßt die Erforschung neuer Methoden z. B. zur Erforschung neuer Sensortechnik zum Erkennen von Ebergeruch. Sofern entsprechende Projektanträge vorgelegt werden sollten, werden diese Anträge fachlich und haushalterisch auf ihre Machbarkeit geprüft. Derzeit liegt kein Antrag vor. Zu 5 und 6: Die Landesregierung setzt sich für die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Schweineproduktion und die Erforschung und Anwendung tierschutzgerechter Alternativen zur betäubungslosen 4

5 Ferkelkastration ein. Sofern zukünftig die Sach- und Rechtslage sich dahin gehend ändern sollte, dass der sogenannte 4. Weg - die Kastration unter Lokalanästhesie durch die Tierhalterin/den Tierhalter - auch in Deutschland machbar ist, wird die Landesregierung sich auch für die Etablierung dieses Weges einsetzen und dafür, dieses Verfahren nach zwei Jahren zu evaluieren. In diesem Zusammenhang hat sie auch die Änderung des Tierschutzgesetzes mit Verlängerung der Frist zum Ende der betäubungslosen Ferkelkastration befürwortet. Ein europaweit abgestimmtes Vorgehen wird von der Landesregierung grundsätzlich befürwortet, scheitert aber derzeit daran, dass die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Kastration in den Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich sind. Zudem favorisieren die Mitgliedsstaaten sehr unterschiedliche Lösungen: Einige Mitgliedsstaaten im Norden setzen weiterhin auf die Kastration von männlichen Ferkeln; in Belgien wird beispielsweise die Impfung gegen Ebergeruch eingesetzt und in südlichen Mitgliedsstaaten wird auf die Kastration verzichtet und stattdessen die Mast von Jungebern durchgeführt. Zu 7: Die sogenannte Umwidmung von Tierarzneimitteln beschreibt den Einsatz eines Arzneimittels bei einer Tierart oder einem Anwendungsgebiet, für welches das Arzneimittel nicht zugelassen ist. Eine Umwidmung ist gemäß 56 a Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) an verschiedene Voraussetzungen geknüpft und darf nur vorgenommen werden, sofern die arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre und unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist. Einer Kaskade folgend muss dann u. a. zunächst ein Arzneimittel verwendet werden, das zwar für die Tierart, aber nicht für das Anwendungsgebiet zugelassen ist. Erst, wenn für die Tierart ein Arzneimittel nicht vorhanden ist, kann ein für eine andere Tierart zugelassenes eingesetzt werden. Bei lebensmittelliefernden Tieren ist eine Umwidmung zudem nur möglich, wenn der Wirkstoff, der eingesetzt werden soll, in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs gelistet ist. Den Vorgaben des AMG folgend ist eine Umwidmung von Lidocain nicht möglich, da mit dem Wirkstoff Procain bereits ein Lokalanästhetikum zur Infiltrationsanästhesie zur Verfügung steht, das bei der Tierart Schwein zugelassen ist. Der Wirkstoff Lidocain ist zudem nicht zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren zugelassen und auch in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 nur für Pferde, nicht aber für andere Lebensmittel liefernde Tiere gelistet. Zudem ist bei Verzicht auf Lidocain die arzneiliche Versorgung der Tiere nicht ernstlich gefährdet. Einen Ausweg bezüglich des Einsatzes von Lidocain für die Kastration bei Schweinen würde die Erweiterung der Zulassung von Lidocain auf verschiedene, auch Lebensmittel liefernde, Tiere bieten. Die Zulassung eines Arzneimittels ist von einem pharmazeutischen Unternehmen zu beantragen. Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass ein pharmazeutisches Unternehmen einen diesbezüglichen Antrag auf Zulassung von Lidocain gestellt hat. (Verteilt am ) 5

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