1 Zweck und Geltungsbereich

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1 90. Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) vom (Stand ) Der Grosse Rat des Kantons Bern, In Ausführung von Artikel 7 der Kantonsverfassung ), gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom. März 00 über den Konsumkredit (KKG) ) und Artikel 0 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ), auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst: Zweck und Geltungsbereich Art. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze für Handel und Gewerbe sowie für die Erhebung einer kantonalen Bruttospielertragsabgabe für Kursäle. * Ihm unterstehen selbständige dauernde oder gelegentliche privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten mit Einschluss der gewerblichen Betriebe von öffentlichrechtlichen Körperschaften. Das Bundesrecht sowie kantonale Erlasse über einzelne Gewerbe und Berufe bleiben vorbehalten. Ausübung gewerblicher Tätigkeiten * Art. Grundsatz Gewerbliche Tätigkeiten können grundsätzlich ohne Einschränkungen ausgeübt werden. * Einschränkungen gewerblicher Tätigkeiten gestützt auf dieses Gesetz sind nur zulässig, wenn sie a dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sicherheit oder dem Schutz des Publikums vor unlauterem Geschäftsgebaren dienen, ) BSG 0. ) SR.4. ) SR 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 99 d 56 f 6

2 90. b c verhältnismässig sind und den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten. a Bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten * Art. Bewilligungspflicht * Bewilligungspflichtig sind a * b das Halten und Führen von Taxis, c * d * der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten gemäss der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung und von Unterhaltungsautomaten, e * f * g * h * i * das Gewähren und Vermitteln von Konsumkrediten, soweit dies das KKG vorsieht. Für das Halten und Führen von Taxis sind nur Einheitsbewilligungen zulässig. Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen Das Erteilen einer Bewilligung kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere a vom Nachweis der Handlungsfähigkeit, b vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung, c von der Angabe des Wohn- oder Geschäftssitzes. Für den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen kann das Beibringen von Unterlagen verlangt werden, insbesondere a Strafregisterauszug, b Betreibungsregisterauszug, c Versicherungsnachweis. * 4 * Art. 5 Widerruf Die Bewilligungsbehörde widerruft eine Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorhanden gewesen sind.

3 90. Art. 6 Entzug Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn a b die Inhaberin oder der Inhaber in schwerer Weise oder trotz Mahnung Vorschriften der Gewerbegesetzgebung verletzt hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind. Art. 7 Erlöschen Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe der bewilligten Erwerbstätigkeit, mit Ablauf der Bewilligungsdauer und mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Art. 8 Verordnung Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über a b c d e * Bewilligungsvoraussetzungen, Bewilligungsbehörde und -verfahren, Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber, Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen. Ladenöffnungszeiten * Art. 9 * Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände. Sie gelten nicht für Apotheken, Ausstellungen, Galerien und Veranstaltungen. Für Imbissstände und den Verkauf von Speisen und Getränken durch Hauslieferdienste gelten die Öffnungszeiten für Gastgewerbebetriebe. Art. 0 * Öffnungszeiten Die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände dürfen von Montag bis Freitag von bis 0.00 Uhr und an Samstagen sowie vor öffentlichen Feiertagen von bis 7.00 Uhr offen halten. An höchstens einem Werktag je Woche, ausgenommen an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen, dürfen die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände von bis.00 Uhr offen halten (Abendverkauf).

4 90. 4 Folgende Geschäfte dürfen täglich von bis.00 Uhr offen halten: a b c d Detailverkaufsgeschäfte bis zu 0 m Verkaufsfläche, die einer Tankstelle angegliedert sind, Kioske, die hauptsächlich Tabakwaren, Süssigkeiten, Zeitungen und Zeitschriften verkaufen, Detailverkaufsgeschäfte, die einer Milchannahmestelle angegliedert sind, Videotheken, die Bild- und Tonträger verleihen oder verkaufen. Art. * Öffnungszeiten an öffentlichen Feiertagen Folgende Geschäfte dürfen an öffentlichen Feiertagen von bis 8.00 Uhr offen halten: a Bäckereien, Confiserien, Metzgereien, Milchhandlungen, b andere Lebensmittelgeschäfte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 0 m², c Blumengeschäfte. An zwei öffentlichen Feiertagen im Jahr, ausgenommen an hohen Festtagen, dürfen alle Geschäfte von 0.00 bis 8.00 Uhr offen halten. Art. a * Art. Öffnungszeiten in Tourismusorten * In überwiegend vom Tourismus abhängigen Gemeinden dürfen die Geschäfte täglich von bis.0 Uhr offen halten. ) Der Regierungsrat bezeichnet diese Gemeinden in einer Verordnung. Art. Verhältnis zum Arbeitsgesetz Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel bleiben vorbehalten. Art. 4 * Vollzug Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Öffnungszeiten. Die zuständige Stelle kann befristete Ausnahmen von den Öffnungszeiten bewilligen. Sie kann ein Detailverkaufsgeschäft oder einen Verkaufsstand bis zu drei Monaten schliessen, wenn die Öffnungszeiten wiederholt missachtet worden sind. ) Durch die Redaktionskommission am 7. Juli 006 in Anwendung von Artikel 6 des Publikationsgesetzes berichtigt.

5 5 90. Art. 4a * Art. 4b * * 4 Beschränkungen des Handels mit Tabak und mit alkoholischen Getränken * Art. 5 * Werbeverbot Die Werbung für Tabak und alkoholische Getränke ist verboten a auf öffentlichem Grund und auf von diesem einsehbarem privaten Grund, b an und in öffentlichen Gebäuden. An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten a für Tabak und für alkoholische Getränke mit mehr als 5 Volumenprozent Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche unter 8 Jahren teilnehmen können, und darüber hinaus b für alkoholische Getränke mit weniger als 5 Volumenprozent Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 8 Jahren am Anlass teilnehmen. Vom Verbot ausgenommen sind a Anschriften und Schilder von Betrieben, b Schaufensterauslagen von Geschäften mit Alkohol- oder Tabakverkauf, c Werbung an Fahrzeugen gemäss der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung, d Werbung direkt an der Verkaufsstelle bei öffentlichen Anlässen. 4 Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vom Verbot vorsehen. Art. 6 * Verkauf von Tabak Die Abgabe und der Verkauf von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 8 Jahren sind verboten. Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. Es kann dazu einen Ausweis verlangen. Art. 7 * Automaten Die Abgabe und der Verkauf von Tabak mittels Automaten sind verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 8 Jahren verunmöglichen.

6 90. 6 Art. 8 * Überwachung Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Handels mit Tabak sowie mit alkoholischen Getränken. Art. 8a * Verwaltungszwang Die zuständige Stelle kann den Handel mit Tabak oder jede Werbung bis zu drei Monaten verbieten, wenn die Vorschriften von Artikel 5 bis 7 wiederholt missachtet worden sind. 4a * Art. 9 * 5 Unlauterer Wettbewerb Art. 0 * Gemeinden Die Gemeinden vollziehen die öffentlichrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb über die Preisbekanntgabe. Art. Zuständige Stelle * Der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion obliegen * a b c Art. * Art. * die Beratung von Gemeinden und Privaten, die Aufsicht über den Vollzug und der Verkehr mit dem Bund und andern Kantonen. 6 Märkte auf öffentlichem Boden Art. 4 Die Gemeinden können an bestimmten Tagen Jahr-, Monats- und Wochenmärkte zulassen. Sie können Vorschriften über den Marktverkehr erlassen.

7 a Anteil an der eidgenössischen Spielbankenabgabe * Art. 4a * Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag der Glücksspiele und Glückspielautomaten der Kursäle im Sinne der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung. Die Abgabe beträgt 40 Prozent des Gesamtbetrages der dem Bund gemäss Spielbankengesetz auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgabe. Abgabepflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank. 4 Der Regierungsrat regelt Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe durch Verordnung, falls dies nicht der eidgenössischen Spielbankenkommisssion übertragen wird. 5 Je 0 bis 0 Prozent der Kantonsabgabe werden der Standortgemeinde und dem Fonds für Suchtprobleme der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zugewiesen. 7 Vollzug und Rechtspflege Art. 5 Allgemeines Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen. Art. 6 * Art. 7 Beschwerde Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Art. 8 * Gebühren und Abgaben Die kantonalen Amtsstellen erheben für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren. Die Gemeinden sind berechtigt, für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz Gebühren zu erheben, sofern a b es im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist oder sie dies in einem Reglement vorgesehen haben.

8 90. 8 Für jeden bewilligungspflichtigen Automaten erhebt die Bewilligungsbehörde bei der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber eine jährliche Abgabe. * 4 Die Abgabe beträgt für * a Unterhaltungsautomaten: CHF 50 bis 000 b Geschicklichkeitsspielautomaten mit Jetongewinn: CHF 50 bis 000 c Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn: CHF 000 bis 7000 Art. 9 Strafbestimmungen Mit Busse von 50 Franken bis 0'000 Franken wird bestraft, wer a unbefugt eine Tätigkeit ausübt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist; b * eine Bewilligung überschreitet oder c * das Verbot oder die Einschränkung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz missachtet. Bei Widerhandlung gegen die Bestimmungen über Beschränkungen des Handels mit Tabak sowie mit alkoholischen Getränken beträgt die Busse mindestens 00 Franken. * * Art. 0 * Art. * Art. * 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. Übergangsbestimmungen. Skilehrer Die bisherige Bewilligungspflicht für den Skilehrerberuf bleibt bis zur Anerkennung des Skilehrer- bzw. Skischulleiterberufs durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, höchstens während sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in Kraft. Die Aus- und Weiterbildungsbeiträge für Skilehrer können während des gleichen Zeitraums weiter ausgerichtet werden.

9 9 90. Art. 4. Coiffeure Die bisherige Bewilligungspflicht für Coiffeurbetriebe und die Verordnung über die Coiffeurbetriebe bleiben während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Art. 4a * Art. 5 Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz vom 4. Mai 969 über Handel, Gewerbe und Industrie wird aufgehoben. Art. 6 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 4. November 99 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 945 vom 9. Mai 99: Inkraftsetzung auf den. Juli 99. ) ) Artikel Absatz Bst. i, Artikel 5 9 Inkraftsetzung (RRB 95 vom ).

10 90. 0 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 99 d 56 f Art. 6 Abs. geändert 99 d 6 f Art. 6 Abs. geändert 99 d 47 f Art. 0 geändert Art. aufgehoben Art. aufgehoben Art. Abs., h aufgehoben Art. Titel geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. Abs., e aufgehoben Art. Abs., f aufgehoben Art. Abs., g aufgehoben Art. 4 Abs. 4 aufgehoben Titel 6a eingefügt Art. 4a eingefügt Art. 8 geändert Art. 9 Abs. geändert Art. 4a aufgehoben 08-4, Ingress geändert Titel geändert Art. Abs. geändert Titel a eingefügt Art. Titel geändert Art. Abs., a aufgehoben Art. Abs., c aufgehoben Art. Abs., d geändert Art. Abs., i geändert Art. 4 Abs. aufgehoben Art. 8 Abs., e aufgehoben Titel geändert Art. 9 geändert Art. 0 geändert Art. geändert Art. a aufgehoben Art. Titel geändert Art. 4 geändert Art. 4a aufgehoben Art. 4b aufgehoben Art. 4b aufgehoben Titel 4 geändert Art. 5 geändert 06-

11 90. Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Art. 6 geändert Art. 7 geändert Art. 8 geändert Art. 8a eingefügt Art. 6 aufgehoben Art. 8 Abs. geändert Art. 8 Abs. 4 eingefügt Art. 9 Abs., b geändert Art. 9 Abs., c eingefügt Art. 9 Abs. geändert Art. 9 Abs. aufgehoben Art. 0 aufgehoben Art. aufgehoben Art. aufgehoben Art. 4b Titel geändert Titel 4a aufgehoben Art. 9 aufgehoben -7

12 90. Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 99 d 56 f 6 Ingress geändert 06- Art. Abs geändert 00-7 Titel geändert 06- Art. Abs geändert 06- Titel a eingefügt 06- Art Titel geändert 06- Art. Abs., a aufgehoben 06- Art. Abs., c aufgehoben 06- Art. Abs., d geändert 06- Art. Abs., e aufgehoben 00-7 Art. Abs., f aufgehoben 00-7 Art. Abs., g aufgehoben 00-7 Art. Abs., h aufgehoben 98- Art. Abs., i geändert 06- Art. 4 Abs aufgehoben 06- Art. 4 Abs aufgehoben 00-7 Art. 8 Abs., e aufgehoben 06- Titel geändert 06- Art geändert 06- Art geändert 06- Art geändert 06- Art. a aufgehoben 06- Art Titel geändert 06- Art geändert 06- Art. 4a aufgehoben 06- Art. 4b aufgehoben 06- Art. 4b aufgehoben 06- Art. 4b Titel geändert 07-9 Titel geändert 06- Art geändert 06- Art geändert 06- Art geändert 06- Art geändert 06- Art. 8a eingefügt 06- Titel 4a aufgehoben -7 Art aufgehoben -7 Art geändert 97- Art Titel geändert Art. Abs geändert Art aufgehoben 97- Art aufgehoben 97-

13 90. Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Titel 6a eingefügt 00-7 Art. 4a eingefügt 00-7 Art aufgehoben 06- Art. 6 Abs geändert 99 d 6 f 80 Art. 6 Abs geändert 99 d 47 f 494 Art geändert 00-7 Art. 8 Abs geändert 06- Art. 8 Abs eingefügt 06- Art. 9 Abs., b geändert 06- Art. 9 Abs., c eingefügt 06- Art. 9 Abs geändert 06-9 Art. 9 Abs geändert 06- Art. 9 Abs aufgehoben 06- Art aufgehoben 06- Art aufgehoben 06- Art aufgehoben 06- Art. 4a aufgehoben 08-4, 09-90

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