BOTSCHAFT DES GROSSEN GEMEINDERATS
|
|
- Gerhardt Meissner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE BOTSCHAFT DES GROSSEN GEMEINDERATS AN DIE STIMMBERECHTIGTEN DER EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE ZUR ABSTIMMUNGSVORLAGE VOM 24. SEPTEMBER 2006 Teilrevision Organisationsreglement Einführung Vollamt Gemeindepräsidium und Reduktion Anzahl Gemeinderatsmitglieder auf 7 Inhaltsverzeichnis 1. Worum geht es? Einleitung Gemeindepräsidium: Vollamt statt Halbamt Gemeinderat: 7 anstelle von 9 Mitgliedern Im Einzelnen Auslöser Gemeindepräsidium...5 Weshalb ein vollamtliches Gemeindepräsidium?...5 Wieviel kostet ein Vollamt?...6 Hat der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin Anspruch auf Entschädigung im Falle einer Nichtwiederwahl?...6 Hat der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin Anspruch auf Entschädigung im Falle eines freiwilligen Rücktritts?...7 Welche Vor- und Nachteile bringt ein vollamtliches gegenüber einem halbamtlichen Gemeindepräsidium?...9 Welche anderen Gemeinden kennen bereits ein Vollamt, welche ein Halbamt?...9 Empfehlung Ein Gemeinderat mit sieben statt neun Mitgliedern...10 Weshalb eine Reduktion der Anzahl Gemeinderatsmitglieder?...10 Welche Folgen hat eine solche Reduktion auf die politische Zusammensetzung?...11 Weshalb keine weitergehende Reduktion des Gemeinderats?...12 Welche Vor- und Nachteile bringt ein Gemeinderat mit sieben Mitgliedern gegenüber einem Gemeinderat mit neun?...12 Welche Gemeinden kennen welche Anzahl Gemeinderatsmitglieder?...13 Empfehlung Beratung im Grossen Gemeinderat und Antrag an die Stimmberechtigten...14
2 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger 1. Worum geht es? 1.1 Einleitung Mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode (1. Januar 2008) soll der Gemeinderat von Münchenbuchsee neu aus sieben Mitgliedern bestehen. Das Gemeindepräsidium soll neu ein Vollamt sein. Weil die nächsten Wahlen im Jahr 2007 stattfinden, müssen die notwendigen Änderungen des Organisationsreglements bereits dieses Jahr den Stimmberechtigten zum Beschluss vorgelegt werden. Damit können sich die an einem Gemeinderatsamt oder am Amt des Gemeindepräsidiums interessierten Personen und Parteien rechtzeitig auf die Wahlen vorbereiten. Die zeitlich weniger dringenden Änderungen am Organisationsreglement werden weiterbearbeitet, kommen aber erst später, voraussichtlich Herbst 2007, zur Volksabstimmung. 1.2 Gemeindepräsidium: Vollamt statt Halbamt Die Arbeit einer Gemeindepräsidentin oder eines Gemeindepräsidenten nimmt auch in unserer Gemeinde immer mehr Zeit in Anspruch. Die Komplexität der Aufgaben nimmt zu und stellt höhere fachliche Anforderungen an die Person. Viele für die Gemeinde wichtige Entscheide werden zunehmend in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder sogar der Region vorbereitet. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident als Schnittstelle der Gemeindebehörden mit Bürgerinnen und Bürgern gewinnt an Bedeutung. Beides erfordert 2
3 vom zukünftigen Amtsinhaber oder der zukünftigen Amtsinhaberin praktisch zu jeder Zeit verfügbar zu sein. Mit einem Halbamt können die an das Amt gestellten Erwartungen kaum mehr erfüllt werden. Mit der vorliegenden Änderung des Organisationsreglements werden die Voraussetzungen geschaffen, damit der zukünftige Gemeindepräsident oder die zukünftige Gemeindepräsidentin von Münchenbuchsees der Gemeinde vollamtlich zur Verfügung stehen kann. 1.3 Gemeinderat: 7 anstelle von 9 Mitgliedern Die Gemeinde kann zusammen mit einem vollamtlichen Gemeindepräsidium durch einen siebenköpfigen Gemeinderat geführt werden. Dadurch wird der Gemeinderat nach wie vor politisch ausgewogen zusammengesetzt sein und er kann Entscheide rasch und breit abgestützt fällen. 3
4 2. Im Einzelnen 2.1 Auslöser Im vergangenen Jahr 2005 hat der Gemeinderat ein Vernehmlassungs- und öffentliches Mitwirkungsverfahren zu einer neuen Gemeindeverfassung durchgeführt. Der Gemeinderat hat sich unterstützt von der Verfassungs- und NPM-Kommission intensiv mit den Eingaben auseinandergesetzt. Die neue Verfassung ist im Grossen und Ganzen auf ein recht gutes Echo gestossen. Insbesondere wurde die Einführung eines Vollamtes für das Gemeindepräsidium und die Verkleinerung des Gemeinderats von neun auf sieben Mitglieder mehrheitlich begrüsst. Hingegen sind die übrigen Reformthemen wie die Aufhebung der Amtszeitbeschränkung oder einzelne Neuerungen in der Zuständigkeitsordnung sehr kontrovers diskutiert worden. An der Urnenabstimmung vom 25. September 2005 haben die Stimmberechtigten überdies die Einführung von NPM abgelehnt. Der Grosse Gemeinderat und der Gemeinderat betrachten die Reform des Gemeindepräsidiums und des Gemeinderats für die Zukunft der Gemeinde Münchenbuchsee als wichtig. Sie sollte nicht hinausgeschoben, sondern für die neue Legislatur umgesetzt werden können. Damit die nächsten Wahlen ordnungsgemäss organisiert und durchgeführt werden können, muss über die nötigen Anpassungen des Organisationsreglements bereits jetzt entschieden werden. Für die weniger dringenden und noch umstrittenen Revisionspunkte sucht eine Spezialkommission Lösungen, die mehrheitsfähig sind und zu gegebener Zeit ebenfalls den Stimmberechtigten unterbreitet werden können. 4
5 2.2 Gemeindepräsidium Weshalb ein vollamtliches Gemeindepräsidium? Erträgliche Arbeitsbelastung Der Gemeindepräsident setzt sich bereits heute im Rahmen eines Halbamts im Umfang eines 75%-Arbeitspensums für die Anliegen der Gemeinde ein. Die Gemeinde kann aber nicht erwarten, dass auch in Zukunft geeignete Personen über die erforderliche zeitliche Flexibilität verfügen. Mehr Personen für das Amt Die erhöhte Arbeitsbelastung und die erforderliche Verfügbarkeit erfordern eine grosse Beweglichkeit eines anderen Arbeitgebers oder würden es einem zukünftigen Gemeindepräsidenten oder einer zukünftigen Gemeindepräsidentin nicht erlauben, einer weiteren Tätigkeit nachzugehen. Das können sich jedoch nur Wenige leisten. Ein vollamtliches Gemeindepräsidium erlaubt es einem grösseren Personenkreis das Amt zu übernehmen. Jederzeit voller Einsatz für die Gemeinde Die zukünftige Amtsinhaberin oder der zukünftige Amtsinhaber sind gegenüber einem Halbamt zeitlich flexibler und können so die Anliegen der Gemeinde Münchenbuchsees jederzeit vertreten. Dies ist insbesondere auf regionaler und kantonaler Ebene von immer grösserer Bedeutung. Die Interessen der Gemeinde kann eine vollamtliche Präsidentin oder ein vollamtlicher Präsident in Zukunft konstanter und mit mehr Nachdruck einbringen. Dies ist für Münchenbuchsee besonders wichtig, weil die Entscheide des Kantons und zum Teil der Region immer mehr auch Auswirkungen auf die Gemeinde haben. Zudem prägt die Entwicklung in den umliegenden Gemeinden die Zukunft Münchenbuchsees mit. 5
6 Unabhängigkeit im Interesse der Gemeinde Stellt die Gemeinde ein Vollamt zur Verfügung verringert sich die Gefahr von Interessenskonflikten: der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin ist nur einem Arbeitgeber gegenüber verantwortlich. Er oder sie kann sich auf eine Aufgabe konzentrieren und sich voll für die Geschicke der Gemeinde einsetzen. Wieviel kostet ein Vollamt? Die Kosten für ein Vollamt betragen: Einreihung in die Gehaltsklasse 25, gem. Gehaltsklassentabelle für das Personal der bernischen Kantonsverwaltung (Art. 18 Personalreglement: Bruttolohn 2006 Fr. 177'520.20). Zuzüglich durch die Gemeinde zu tragenden Sozialleistungen (Arbeitgeberbeiträge). Gegenüber dem heutigen Halbamt betragen die zusätzlichen Lohnkosten ca. CHF 85' pro Jahr. Dabei gilt es jedoch zu relativieren, dass der heutige Gemeindepräsident weit über sein Arbeitspensum von 50 % für die Gemeinde tätig ist. Die dadurch geleisteten Überstunden, welche notabene auf rund 25 % berechnet sind, werden bis dato nicht separat entschädigt und werden somit ehrenamtlich erbracht. Verbunden mit einer Reorganisation des Personaldiensts wird die Personalverantwortung auf den Gemeindepräsidenten, die Gemeindepräsidentin übertragen. Hat der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin Anspruch auf Entschädigung im Falle einer Nichtwiederwahl? Der heutige Amtsinhaber hat Anspruch auf eine einmalige Abgangsentschädigung von einer halben Jahresbesoldung. Da der berufliche Wiedereinstieg bei einem vollamtlichen Gemeindepräsidenten oder einer vollamtlichen Gemeindepräsidenten schwieriger ist, als bei ei- 6
7 nem Halbamt, wird der Grosse Gemeinderat auch für den Fall der Abwahl eine neue Lösung diskutieren. Diese muss abhängig gemacht werden vom Alter sowie der zurückgelegten Amtsjahre der abgewählten Person. Denkbar ist eine ähnliche Regelung wie sie vergleichbare Gemeinden kennen. Da eine solche Abgangsentschädigung vom Grossen Gemeinderat im Personalreglement erlassen werden muss, kann dagegen das Referendum ergriffen werden. Entschädigungsmodell vergleichbarer Gemeinden im Fall einer Nichtwiederwahl eines vollamtlichen Gemeindepräsidenten oder einer vollamtlichen Gemeindepräsidentin: Das Modell bildet Bestandteil einer Revision des Personalreglements, welches bis Frühjar 2007 vom Parlament, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, genehmigt werden muss. Vor dem 45. Altersjahr Nach 50. Altersjahr Nichtwiederwahl Abgangsentschädigung von 100% Jahresbruttogehalt (JBG) Nach 45. aber vor 50. Altersjahr Abgangsentschädigung von 150% JBG - bis 4 Amtsjahre - 4 bis 7 Amtsjahre - 8 bis 11 Amtsjahre - 12 und mehr Amtsjahre Abgangsentschädigung von 150% JBG Rente 50 % JBG* Rente 55 % JBG* Rente 60% JBG* *Ausrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Hat der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin Anspruch auf Entschädigung im Falle eines freiwilligen Rücktritts? Bei der Einführung des Halbamtes ab der Legislatur 1998 bis 2001 wurde keine Entschädigung im Falle eines freiwilligen Rücktritts in Aussicht gestellt. Wird das Vollamt eingeführt, muss der Grosse Ge- 7
8 meinderat prüfen, ob sich eine Änderung dieser Regelung aufdrängt. Der Grosse Gemeinderat wird verschiedene Lösungen diskutieren. Denkbar ist, einem Gemeindepräsidenten oder einer Gemeindepräsidentin, der oder die zum Zeitpunkt des freiwilligen Rücktrittes das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, eine jährliche Rente in Abhängigkeit zu den zurückgelegten Amtsjahren zu gewähren (z.b. keine jährliche Rente, wenn das Amt weniger als volle 8 Jahre ausgeübt wurde, eine Rente von einem Viertel des letzten Gehaltes, wenn das Amt mehr als 8 Jahre aber weniger als 12 Jahre ausgeübt wurde, etc.). Eine solche Rente muss im Fall einer Wiederaufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit gekürzt werden können. Da eine entsprechende Regelung vom Grossen Gemeinderat im Personalreglement verankert werden muss, kann dagegen das Referendum ergriffen werden. Entschädigungsmodell vergleichbarer Gemeinden im Falle eines freiwilligen Rücktritts eines vollamtlichen Gemeindepräsidenten oder einer vollamtlichen Gemeindepräsidentin: Das Modell bildet Bestandteil einer Revision des Personalreglements, welches bis Frühjar 2007 vom Parlament, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, genehmigt werden muss. Vorzeitiger Rücktritt Vor dem 55. Altersjahr Nach dem 55. Altersjahr Keine Entschädigung Bis 8 Amtsjahre Keine Entschädigung 8 bis 11 Amtsjahre Rente 40% JBG* 12 bis 15 Amtsjahre Rente 50% JBG* 16 und mehr Amtsjahre Rente 60% JBG* *Ausrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters 8
9 Welche Vor- und Nachteile bringt ein vollamtliches gegenüber einem halbamtlichen Gemeindepräsidium? Vorteile Die politische Führung bekommt gegenüber der Verwaltung ein stärkeres Gewicht. Entspricht der tatsächlichen Arbeitsbelastung. Ermöglicht eine professionelle Verwaltungs- und Personalführung. Nachteile Die Entschädigung für ein vollamtliches Gemeindepräsidium ist höher als diejenige für ein halbamtliches. Der Wiedereinstieg in einen angestammten Beruf wird schwieriger. Ein vollamtlicher Gemeindepräsident oder eine vollamtliche Gemeindepräsidentin verfügt gegenüber den übrigen Gemeinderatsmitgliedern über einen Wissensvorsprung. Stellt sicher, dass die Anliegen der Gemeinde dauernd und mit Nachdruck auch gegenüber Nachbargemeinden, Region und Kanton eingebracht werden können. Welche anderen Gemeinden kennen bereits ein Vollamt, welche ein Halbamt? Vollamt: Halbamt: Bern, Biel, Burgdorf, Ittigen, Köniz, Langenthal, Lyss, Münsingen, Muri, Ostermundigen, Spiez, Steffisburg, Thun, Wohlen, Zollikofen Belp, Bolligen Es zeigt sich somit, dass in vergleichbaren Gemeinden wie Münchenbuchsee gerade auch in der Agglomeration Bern schon länger ein hauptamtliches Gemeindepräsidium eingeführt wurde. Die betreffenden Gemeinden haben bisher gute Erfahrungen gemacht. 9
10 Empfehlung Der Grosse Gemeinderat empfiehlt, der Einführung eines Vollamtes für das Gemeindepräsidium zuzustimmen. Münchenbuchsee braucht heute mehr denn je eine Person, die sich vollumfänglich für die Interessen der Gemeinde einsetzen kann. 2.3 Ein Gemeinderat mit sieben statt neun Mitgliedern Weshalb eine Reduktion der Anzahl Gemeinderatsmitglieder? Neue Aufgabenverteilung Kanton und Gemeinden haben in den letzten Jahren viele Aufgaben neu verteilt und organisiert. Die Gemeinde Münchenbuchsee arbeitet in vielen Bereichen eng mit ihren Nachbargemeinden zusammen. Obwohl die Arbeitsbelastung der einzelnen Gemeinderatsmitglieder beachtlich ist, kann die Arbeit mit einem kleineren Gemeinderat bewältigt werden. Vereinfachung der Departementsstrukturen Mit der Einführung eines Gemeinderats mit sieben Mitgliedern können die bestehenden Departementsstrukturen vereinfacht werden. Dies ermöglicht allfällige Doppelspurigkeiten und Ungleichheiten auszugleichen. Der Gemeinderat wird die neue Organisation gestützt auf Art. 51 des geltenden Organisationsreglementes in einer Verordnung festlegen. Der Gemeinderat wird dabei auf die vom Grossen Gemeinderat festgelegten Kommissionen Rücksicht nehmen. 10
11 Direktere Entscheidfindung Wegen der geringeren Mitgliederzahl und der vereinfachten Departementsstrukturen wird auch die Konsensfindung im Gemeinderat tendenziell erleichtert. Welche Folgen hat eine solche Reduktion auf die politische Zusammensetzung? Durch die Abnahme der Gemeinderatssitze von neun auf sieben ist eine Verringerung der Meinungsvielfalt nicht ausgeschlossen. Berechnungen der letzten Wahlergebnisse mit einem Siebnergemeinderat haben gezeigt, dass eine angemessene Vertretung der kleinen Parteien im Gemeinderat weiterhin möglich ist: Wahlen 2003 Achtergemeinderat (+ Gemeindepräsidium) Sechsergemeinderat (+ Gemeindepräsidium) SVP 3 Sitze (+ GP) 2 Sitze + GP SP 3 Sitze 2 Sitze EVP 1 Sitz 1 Sitz GFL 1 Sitz 1 Sitz Im Jahr 2003 wurde das Wahl- und Abstimmungsreglement geändert. Damit wird in Zukunft die Parteizugehörigkeit der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten bei der Ermittlung des Proporzes ebenfalls mitberücksichtigt. Dies sollte nach Meinung der damaligen Initianten dazu führen, dass die Position der kleinen Parteien, die im Gemeinderat vertreten sind, gegenüber dem heutigen System eher gestärkt wird. 11
12 Weshalb keine weitergehende Reduktion des Gemeinderats? Eine weitergehende Reduktion des Gemeinderats auf fünf Mitglieder erfordert eine stärkere Professionalisierung und würde es den kleinen Parteien erschweren, einen Sitz im Gemeinderat zu erlangen. Zudem erscheint eine Reduktion von heute neun auf fünf Mitglieder als ein zu radikaler Schritt. Welche Vor- und Nachteile bringt ein Gemeinderat mit sieben Mitgliedern gegenüber einem Gemeinderat mit neun? Vorteile Zusammen mit einem Vollamt erhalten die einzelnen Departemente eine ausgeglichenere Bedeutung. Die von der Gemeinde zu erfüllenden Aufgaben können besser auf acht* als auf zehn* Departemente verteilt werden. Nachteile Es sind mehr Stimmen erforderlich um einen Gemeinderatssitz zu gewinnen. Die Vertretung von Minderheiten ist bei einem Neuner-Gemeinderat einfacher gewährleistet. Die Meinungsvielfalt wird reduziert. *Die Funktion des Präsidiums vereint 2 Departemente. Die Anzahl Schnittstellen zwischen den einzelnen Departementen können verkleinert werden. Der Arbeitsaufwand der einzelnen Mitglieder wird grösser. Das Rekrutieren wird erschwert. 12
13 Welche Gemeinden kennen welche Anzahl Gemeinderatsmitglieder? Ausgewählte Gemeinden: Neunergemeinderat Biel, Bolligen, Muri, Ostermundigen Siebnergemeinderat (teilweise mit vollamtlichen Ratsmitgliedern) Belp, Burgdorf, Ittigen, Köniz, Langenthal, Lyss, Münsingen, Spiez, Steffisburg, Wohlen, Zollikofen Fünfergemeinderat (teilweise mit vollamtlichen Ratsmitgliedern) Bern, Thun Empfehlung Der Grosse Gemeinderat empfiehlt, der Reduktion des Gemeinderats auf sieben Mitglieder zuzustimmen. Die Gemeinde kann mit einem Siebnergemeinderat ausgewogen und effizient geführt werden. Die Qualität der Dienstleistungen zu Gunsten der Bewohner und Bewohnerinnen Münchenbuchsees kann durch die einfacheren Departementsstrukturen gehalten und verbessert werden. Zusammenfassend weist die Reduktion um zwei Gemeinderatssitze in Verbindung mit einem Gemeindepräsidium im Vollamt Vorteile auf. Die vorgeschlagene Lösung stellt einen vernünftigen Mittelweg zwischen Neuner- und Fünfergemeinderat dar. 13
14 3. Beratung im Grossen Gemeinderat und Antrag an die Stimmberechtigten Am 22. Juni 2006 hat der Grosse Gemeinderat die vorliegende Botschaft mit 39 Ja zu 0 Nein-Stimmen genehmigt. Antrag des Grossen Gemeinderats Der Grosse Gemeinderat beantragt mit 39 Ja-Stimmen zu 0 Nein- Stimmen, gestützt auf Art. 25 des Organisationsreglements folgenden Beschluss zu fassen: Die Teilrevision des Organisationsreglements über die Einführung des Vollamts für das Gemeindepräsidium und zur Reduktion der Anzahl Gemeinderatsmitglieder auf 7, ist zu genehmigen. Münchenbuchsee, 22. Juni 2006 GROSSER GEMEINDERAT MÜNCHENBUCHSEE Der Präsident Der Sekretär Jean-Pierre Vicari Daniel Baumann 14
Botschaft. - zur Einführung des Vollamtes für das Gemeindepräsidium. - zur Reduktion der Anzahl Gemeinderatsmitglieder. und
EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Botschaft - zur Einführung des Vollamtes für das Gemeindepräsidium und - zur Reduktion der Anzahl Gemeinderatsmitglieder auf 7 24. Februar 2006 2 Inhaltsverzeichnis 1.
MehrBotschaft zum Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR)
EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Botschaft zum Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR) Entwurf für die Vernehmlassung 31. Januar 2007 2 Inhaltsverzeichnis 1. Auslöser der Revision 3 2. Mindestinhalt 3 3.
MehrBotschaft. Gemeindeinitiative Fr. 150' Jahresentschädigung sind genug für das vollamtliche
ENTWURF GGR 21.9.2005 Botschaft an die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Einwohnergemeinde Zollikofen Gemeindeinitiative Fr. 150'000.00 Jahresentschädigung sind genug für das vollamtliche Gemeindepräsidium
MehrRevision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns
Revision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns Randtitel Geltendes Recht Neufassung Bezeichnung 1 1 Die Bezeichnung "Gemeindeammann" in den folgenden
MehrVerordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats
Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats 181.110 Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats vom 8. Dezember 2005 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Besoldungen
MehrBericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision des Personalreglements der Gemeinde Beringen
Vorlage des Gemeinderates Beringen vom 21. Januar 2013 Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision des Personalreglements der Gemeinde Beringen Sehr geehrter Herr Präsident
MehrTeilrevision Gemeindeordnung
Urs Waldispühl, Gemeindepräsident Orientierungsversammlung Weshalb bereits eine Teilrevision? (Erlassen am 22. Januar 2007, Inkraftsetzung 1. Januar 2008) Übergeordnete Gesetzesanpassungen Anpassung an
MehrVerordnung über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates. der Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Verordnung über die Organisation, die Rechte, Genehmigung Gemeinderat vom 14. Dezember 2010 I GRB Nr. 838 in Kraft seit 1. Januar 2011 I GRB Nr. 838 Stand 1. Januar 2011 Verordnung über
MehrPräsidium der Exekutive
Präsidium der Exekutive Funktionsbezeichnung Stadtammann GemeindepräsidentIn Stadtpräsidentin/ Stadtpräsident Stadtpräsidentin/ Stadtpräsident Stadtammann Gemeindepräsidentin/ Gemeindepräsident Stadtpräsidentin/
MehrBehörden- / Verwaltungsreform
Behörden- / Verwaltungsreform Informationsveranstaltung vom 24. Oktober 2011 an die Ortsparteien Zollikofen Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Programm Info-Anlass Einleitung / Begrüssung (Stefan
MehrMotion SP-Fraktion betreffend Änderung der Amtsdauer auf 5 Jahre
Grosser Gemeinderat Muri bei Bern Sitzung vom 29. Mai 2007 Geschäft Nr. 9 Motion SP-Fraktion betreffend Änderung der Amtsdauer auf 5 Jahre 1 TEXT Der Gemeinderat wird beauftragt, die Änderung der Gemeindeordnung
MehrEinwohnergemeinde Interlaken
Einwohnergemeinde Interlaken Gemeinderat General-Guisan-Strasse 43 Postfach 3800 Interlaken Tel. 033 826 51 41 gemeindeschreiberei@interlaken.ch www.interlaken-gemeinde.ch G-Nr. 5478 Bericht und Antrag
Mehr1. Die neue Behördenentschädigungsverordnung (BEV) gemäss Anhang wird erlassen.
Uster, 20. September 2010 Nr. Gemeinderat V4.04.30 Antrag der des Gemeinderates betreffend Revision der Verordnung über die Entschädigung der Behörden (Behördenentschädigungsverordnung BEV) (Antrag Nr.
MehrEinwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement
Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...
MehrNr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN
Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG
MehrCH-8212 Neuhausen am Rheinfall zur Gemeindeabstimmung vom 22. September 2013 betreffend
CH-8212 Neuhausen am Rheinfall www.neuhausen.ch An die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 22. September 2013 betreffend Verordnung für die
MehrGeltendes Recht Entwurf Regierungsrat, 5. März 2013 Entwurf PK, 7. Mai 2013
Synopse Kantonsverfassung, Teilrevision (Staatsleitung) Lesehinweis: In der dritten Spalte finden sich nur Einträge, wenn der Entwurf der PK von jenem des Regierungsrates abweicht. Art. 60 Obligatorisches
MehrREGLEMENT ÜBER DIE PENSIONSORDNUNG DES GEMEINDERATES HORW VOM 27. MAI 2004
REGLEMENT ÜBER DIE PENSIONSORDNUNG DES GEMEINDERATES HORW VOM 27. MAI 2004 A U S G A B E 2 9. M Ä R Z 2 0 1 8 N R. 2 2 1 INHALT I. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Versicherung bei der Vorsorgeeinrichtung
MehrGemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke. Verordnung über das Jugendparlament
Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke Verordnung über das Jugendparlament Ausgabe 2005 2 Gestützt auf Art. 43 der Gemeindeordnung von Emmen erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung über das Jugendparlament:
Mehr, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums
, gemeınde stefiísburg 74 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums 1 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf 1 Art. 50 Abs.
MehrReglement zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde Wohlen
Anhang 2 Gestützt auf 31 Abs. 2 lit. e) der Gemeindeordnung Wohlen vom 19. September 2005 erlässt der Einwohnerrat folgendes Reglement zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde
MehrPERSONALREGLEMENT. vom. 24. April 2006
PERSONALREGLEMENT vom 24. April 2006 Teilrevision vom 26. November 2012 Inhaltsverzeichnis 2 I Rechtsverhältnis Artikel Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal 3 3 Privatrechtlich
Mehr09. Interpellation Tobias Egger (SP) Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform. Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III für die Stadt Nidau
STADTRAT Aktennummer Sitzung vom 16.03.2017 Ressort Finanzen 09. Interpellation Tobias Egger (SP) Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III für die Stadt Nidau Der Gemeinderat beantwortet die Interpellation
MehrReglement über die Pensionierung und Entschädigung haupamtlicher Behördemitglieder vom 8. Juli 1992
1 Gemeinde St. Moritz Der Gemeinderat St. Moritz erlässt, gestützt auf Art. 36, Ziff. 1 der Gemeindeverfassung vom 9. Juli 1978 folgendes Reglement über die Pensionierung und Entschädigung haupamtlicher
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
MehrIn der Diskussion im Einwohnerrat stellte sich heraus, dass wahrscheinlich eine Kombination der beiden Varianten am sinnvollsten ist.
Vorlage des Gemeinderates Beringen vom 19. Juni 2017 Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision des Personalreglements der Gemeinde Beringen (Entschädigung Einwohnerrat
MehrNr. 24 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. vom 13. September 1994 (Stand 1. Juli 2007)
Nr. 4 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann vom 3. September 994 (Stand. Juli 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8.
MehrPersonalreglement 6. Dezember 2007 / Revision 16. Juni 2016
Personalreglement 6. Dezember 007 / Revision 6. Juni 06 INHALTSVERZEICHNIS Seite Einleitung Rechtsverhältnis Art. Geltungsbereich Art. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Art. Privat-rechtlich angestelltes
Mehrder Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Geschäftsordnung der Gemeindekommission Genehmigung Gemeindekommission vom. Juni 007 in Kraft seit. Januar 008 Stand 6. Juni 0 Geschäftsordnung der Gemeindekommission der Einwohnergemeinde
MehrDekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates *
84. Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates * Vom 9. April 979 (Stand. Januar 990) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 8 des Beamtengesetzes vom 5. Juni 978 ),
MehrReglement über die Schule, Bildung und Kultur. (Schulreglement)
Reglement über die Schule, Bildung und Kultur (Schulreglement) 5. Juni 07 Reglement über die Schule, Bildung und Kultur (Schulreglement) 5.06.07 Inhaltsverzeichnis Seite. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art.
MehrRegierungsrat des Kantons Basel-Stadt Nr
Nr. 06.1796.01 an den Grossen Rat FD/061796 Basel, 15. November 2006 Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2006 Ratschlag Änderung des Personalgesetzes vom 17. November 1999 Erweiterung der Zuständigkeit
MehrBericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision der Verordnung über die Erhebung von Anschlussgebühren
Vorlage des Gemeinderates Beringen vom 8. Mai 2017 Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision der Verordnung über die Erhebung von Anschlussgebühren Sehr geehrter Herr
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrVerfassung der Gemeinde Lohn SH
Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )
84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über
MehrVerfassung der Einwohnergemeinde Beringen
Die Gemeinde Beringen erlässt gemäss Artikel 3 Absatz des Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen () die folgende A. Allgemeines Einwohnergemeinde, Begriff Umfang Amtliche Publikation Orientierungsversammlungen
MehrReporting Schulsozialarbeit Schuljahr 2013/14
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l instruction publique du canton de Berne Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Office de l enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
700.86,. Lesung - Beilage. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 101
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 101 zu den Entwürfen eines Kantonsratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates sowie eines Kantonsratsbeschlusses
MehrBAZ. Statuten. Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter. Gegründet Stand dieser Ausgabe Seite 1 von 6
BAZ Statuten Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter Gegründet 1947 Stand dieser Ausgabe 2005 Seite 1 von 6 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 ZWECK 3 ARTIKEL 1 NAME, SITZ 3 ARTIKEL 2 ZIEL, MITTEL 3
Mehr39/12 Bericht und Antrag
Gemeinderat 39/1 Bericht und Antrag betreffend Teilrevision des Reglements über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Emmen Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren 1 Einleitung Der Einwohnerrat
MehrRichtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)
.0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrNr. 586 R I. Ausgangslage
Nr. 586 R-270-11 Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 2. Oktober 2001 an den Landrat zur Änderung der Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) (Sonderbeiträge an Gemeinden mit Filialschulen) I.
MehrPflichtenheft für die Wirtschafts- und Gewerbeförderungskommission der Gemeinde Buttisholz
Pflichtenheft für die Wirtschafts- und Gewerbeförderungskommission der Gemeinde Buttisholz (21. März 2013) Inhaltsverzeichnis 1. Zusammensetzung 3 2. Organisation der Kommission 3 3. Arbeitsweise der Kommission
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates 4. November 2003 Übersicht Der Grosse
MehrStatuten Regionalverband Berner Oberland
Statuten Regionalverband Berner Oberland Art. 1 Rechtsform und Sitz 1 Der Regionalverband Oberland ist im Sinne von Artikel 24 der Statuten der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern ein Verein gemäss
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrVerordnung. für die. Feuerwehrkommission
Verordnung für die Feuerwehrkommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 9 des Gesetzes über den Feuerschutz SRL 740 erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Feuerwehrkommission Inhaltsverzeichnis
MehrPflichtenheft der Kulturkommission Alpnach
Pflichtenheft der Kulturkommission Alpnach vom 0. Juni 0 Inhaltsverzeichnis Art. Zweck, Begriffe... 3 Art. Zusammensetzung... 3 Art. 3 Kommissionsmitglieder... 3 Art. 4 Amtsjahr, Amtsdauer... 4 Art. 5
MehrReglement über die Pensionsordnung. des Gemeinderats Kriens. vom 13. Mai gültig ab 31. August Nr. 0122
Reglement über die Pensionsordnung des Gemeinderats Kriens vom 3. Mai 004 gültig ab 3. August 004 Nr. 0 Seite INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkungen...3 I. ALLGEMEINES...3 Art. Geltungsbereich...3 Art. II.
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrUrnenabstimmung 3. März 2013
GEMEINDERAT Urnenabstimmung 3. März 2013 Geschäft Gemeindeordnung Teilrevision Vormundschafts- und Schulwesen Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil Seite 1 von 6 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission
MehrEinwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent. Fusionsreglement
Einwohnergemeinden Tägertschi und Münsingen Fusionsreglernent Fusionsreglement Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 Gegenstand 3 2. Organisation der Einwohnergemeinde Münsingen 3 Grundsatz 3
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der
MehrE i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. Personalreglement
E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h Personalreglement vom 30. Mai 2013 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Rechtsverhältnis 3 Geltungsbereich 3 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Kündigungsfristen
MehrVERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN
VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im
MehrVerfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern 2007 und 2008
Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern 2007 und 2008 Die Christkatholische Kommission des Kantons Bern erlässt gestützt auf die Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern, das
MehrCVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten
CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird nur die männliche Form verwendet, wobei in allen Fällen jeweils die weibliche und
MehrVereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal
Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)
MehrGemeindeordnung der Stadt Adliswil; Vervollständigung der Schulintegration
Stadt Adliswil Grosser Gemeinderat Zürichstrasse 12, 8134 Adliswil, Telefon 044 711 77 87, www.adliswil.ch Antrag der Sachkommission* vom 5. September 2016 Gemeindeordnung der Stadt Adliswil; Vervollständigung
MehrParlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln
12.471 Parlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. April 2013 Sehr
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2018 856. Stabilisierung der AHV (AHV 21); Vernehmlassung Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 hat das Eidgenössische
MehrFührung einer Gemeinde: Modelle, Vorteile, Nachteile und Konsequenzen
Führung einer Gemeinde: Modelle, Vorteile, Nachteile und Konsequenzen Dr. Roger W. Sonderegger Maienfeld 16. Januar 2012 Inhalte Ausgangslage in den Gemeinden Führungsmodell der Privatwirtschaft Führungsmodelle
MehrVorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005
Vorsorgestiftung des Verbandes bernischer Notare Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Organisations- + Verwaltungsregl 2005 genehmigt.doc Inhaltsverzeichnis 1 STIFTUNGSRAT 3 1.1 Oberstes Organ
MehrEinwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung
Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde
Mehrüber die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)
Richtlinie vom 21. Juni 2016 Inkrafttreten: 01.01.2017 über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons
MehrVerordnung. für die. Bildungskommission
Verordnung für die Bildungskommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 7 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Bildungskommission. Inhaltsverzeichnis Ingress Bestimmungen
Mehr1. Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. 2. Er besteht aus den Mitgliedern der SP AI.
Art. 1 Ziele 1. Die Sozialdemokratische Partei des Kantons Appenzell Innerrhoden (SP AI) tritt auf der Grundlage des Programms der SP Schweiz und ihres eigenen Programms für eine soziale und ökologische
MehrKanton Zug Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats *
Kanton Zug 5. Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats * Vom. Februar 990 (Stand. Januar 07) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Abs. Bst. b der Kantonsverfassung ),
MehrBesoldungsreglement. Gemeinderat Kriens. vom 28. Januar gültig ab 01. Januar Nr. 0121
Besoldungsreglement Gemeinderat Kriens vom 8. Januar 999 gültig ab 0. Januar 999 Nr. 0 Seite INHALTSVERZEICHNIS Art. Art. Dienstverhältnis...3 Pflichten...3 Art. 3 Umfang der Tätigkeit...3 Art. 4 Besoldung...3
Mehr18. Dezember. Der Grosse Burgerrat, gestützt auf die Satzungen 1 ) der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998, 2) beschliesst:
. 8. Dezember 006 Der Grosse Burgerrat, gestützt auf die Satzungen ) der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998, ) beschliesst: I. AUFGABEN UND ORGANISATION Aufgaben Die Burgerkommission a) ist die Sozialhilfebehörde
MehrDas Verfahren zur Totalrevision der Kantonsverfassung
Das Verfahren zur Totalrevision der Kantonsverfassung Die Beispiele der zweisprachigen Kantone Bern und Freiburg Prof. Dr. ehemaliger Staatsschreiber des Kantons Bern Brig, 23. Mai 2016 Bernisches Staatsrecht
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 11/19/8.1G Vom 11.05.2011 P115104 Erster Bericht der Spezialkommission zur Überprüfung der Regeln für die Bestellung von Kommissionen (Kommissionsschlüssel)
MehrVerfassungsrevision der Gemeinde Flims
Verfassungsrevision der Gemeinde Flims Gemeindeversammlung 4. Mai 2015 Dr. Stephan Staub, Rechtsanwalt 1 Aufbau der Präsentation Rahmenbedingungen Ziele der Revision (Teil) Revision der Verfassung wesentliche
MehrREGLEMENT D e r P a t i e n t e n A n l a u f - u n d B e r a t u n g s s t e l l e P A B S b e i d e r B a s e l
REGLEMENT D er Patienten Anlauf- und Beratungsstelle PABS beider Basel 2 Herausgeber: und Medizinische Gesellschaft Basel Freie Strasse 3/5, 4001 Basel Ärztegesellschaft Baselland Renggenweg 1, 4450 Sissach
MehrSchulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden
Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie
Mehrvom 31. März 2003 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 0 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom. März 00 (Stand. Januar 04) Der
MehrWahl- und Abstimmungsreglement (WAR)
EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR) VERNEHMLASSUNGSEXEMPLAR freigegeben durch den Gemeinderat am 12. April 2010 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES 1. Gegenstand und Geltungsbereich
MehrMitgliederversammlung 10. Mai Herzlich willkommen!
Mitgliederversammlung 10. Mai 2017 Herzlich willkommen! Ablauf A. Statutarische Geschäfte B. Revision Sozialhilfegesetz Referat «Wirkungen von Anreizleistungen in der Sozialhilfe. Eine BFH- Studie zur
MehrVerfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018
Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 08 Fassung der Kommission vom 0. März 08, zuhanden der Vernehmlassung Verfassung der Gemeinde Stetten vom.. 08 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Einwohnergemeinde Die
MehrDübendorf. Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Dübendorf (BDP Dübendorf) 1/6
Dübendorf Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Dübendorf (BDP Dübendorf) 1/6 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Dübendorf (BDP Dübendorf) 1. Allgemeines Name Sitz Art. 1 1) Unter dem Namen Bürgerlich-Demokratische
Mehr1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger
2.05 Stand am 1. Januar 2003 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrVerordnung. für die. Bürgerrechtskommission
Verordnung für die Bürgerrechtskommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 6 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Bürgerrechtskommission. Inhaltsverzeichnis Ingress
MehrREGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses
MehrParlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder
07.491 Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder Bericht des Büros des Ständerates vom 16. November 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, Mit
MehrFeuerwehrreglement der Stadt Zug
G Beilage Feuerwehrreglement der Stadt Zug vom Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 0 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember 994 ) sowie gestützt auf 6 Abs. Bst. b der Gemeindeordnung
MehrPersonalverband der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee. Statuten
EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Personalverband der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee Statuten 27. März 2014 Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 1 Unter dem Namen Personalverband der Einwohnergemeinde
MehrGEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007
GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Begriff, Autonomie 3 Art. 2 Organisation 3 II. Organe 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Gemeindeversammlung 3 Art. 5
MehrGrundsatzentscheid über die Fortsetzung der Tripartiten Agglomerationskonferenz (TAK): Fragebogen zur Konsultation bei den Kantonsregierungen
Grundsatzentscheid über die Fortsetzung der Tripartiten Agglomerationskonferenz (TAK): Fragebogen zur Konsultation bei den Kantonsregierungen Rückmeldung Kanton: Zug Zur Erläuterung des Fragebogens Teil
MehrSCHULREGLEMENT 16. September 2010
6. September 00 INHALTSVERZEICHNIS Seite. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand 4 Art. Schulwesen 4 Art. Interkommunale Zusammenarbeit 4. ANGEBOTE. Kindergarten und Volksschule Art. 4 Kindergarten 4
MehrEINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG
EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG Personalreglement 20092018 Inhalt I. Rechtsverhältnis... 444 Geltungsbereich... 444 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal... 444 Privatrechtlich angestelltes Personal...
MehrVerordnung. für die Bildungskommission. der Gemeinde Hergiswil b. W.
Gemeinderat gemeindeverwaltung@hergiswil.lu.ch Postfach 7 www.hergiswil-lu.ch 6133 Hergiswil b. W. Telefon 041979 80 80 Verordnung für die Bildungskommission der Gemeinde Hergiswil b. W. vom 3. Juli 2018
MehrReglement über das Dienstverhältnis, die Besoldung und die berufliche Vorsorge des Stadtrates von Zug (Stadtratsreglement)
Reglement über das Dienstverhältnis, die Besoldung und die berufliche Vorsorge des Stadtrates von Zug (Stadtratsreglement) vom 9. April 994 ) G7 Beilage 3 mit Änderungen gemäss Beschlüssen des Grossen
MehrKanton Zug Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats *
Kanton Zug 5. Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats * Vom. Februar 990 (Stand. Januar 04) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:.
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
Mehr