BOTSCHAFT DES GROSSEN GEMEINDERATS

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1 EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE BOTSCHAFT DES GROSSEN GEMEINDERATS AN DIE STIMMBERECHTIGTEN DER EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE ZUR ABSTIMMUNGSVORLAGE VOM 24. SEPTEMBER 2006 Teilrevision Organisationsreglement Einführung Vollamt Gemeindepräsidium und Reduktion Anzahl Gemeinderatsmitglieder auf 7 Inhaltsverzeichnis 1. Worum geht es? Einleitung Gemeindepräsidium: Vollamt statt Halbamt Gemeinderat: 7 anstelle von 9 Mitgliedern Im Einzelnen Auslöser Gemeindepräsidium...5 Weshalb ein vollamtliches Gemeindepräsidium?...5 Wieviel kostet ein Vollamt?...6 Hat der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin Anspruch auf Entschädigung im Falle einer Nichtwiederwahl?...6 Hat der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin Anspruch auf Entschädigung im Falle eines freiwilligen Rücktritts?...7 Welche Vor- und Nachteile bringt ein vollamtliches gegenüber einem halbamtlichen Gemeindepräsidium?...9 Welche anderen Gemeinden kennen bereits ein Vollamt, welche ein Halbamt?...9 Empfehlung Ein Gemeinderat mit sieben statt neun Mitgliedern...10 Weshalb eine Reduktion der Anzahl Gemeinderatsmitglieder?...10 Welche Folgen hat eine solche Reduktion auf die politische Zusammensetzung?...11 Weshalb keine weitergehende Reduktion des Gemeinderats?...12 Welche Vor- und Nachteile bringt ein Gemeinderat mit sieben Mitgliedern gegenüber einem Gemeinderat mit neun?...12 Welche Gemeinden kennen welche Anzahl Gemeinderatsmitglieder?...13 Empfehlung Beratung im Grossen Gemeinderat und Antrag an die Stimmberechtigten...14

2 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger 1. Worum geht es? 1.1 Einleitung Mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode (1. Januar 2008) soll der Gemeinderat von Münchenbuchsee neu aus sieben Mitgliedern bestehen. Das Gemeindepräsidium soll neu ein Vollamt sein. Weil die nächsten Wahlen im Jahr 2007 stattfinden, müssen die notwendigen Änderungen des Organisationsreglements bereits dieses Jahr den Stimmberechtigten zum Beschluss vorgelegt werden. Damit können sich die an einem Gemeinderatsamt oder am Amt des Gemeindepräsidiums interessierten Personen und Parteien rechtzeitig auf die Wahlen vorbereiten. Die zeitlich weniger dringenden Änderungen am Organisationsreglement werden weiterbearbeitet, kommen aber erst später, voraussichtlich Herbst 2007, zur Volksabstimmung. 1.2 Gemeindepräsidium: Vollamt statt Halbamt Die Arbeit einer Gemeindepräsidentin oder eines Gemeindepräsidenten nimmt auch in unserer Gemeinde immer mehr Zeit in Anspruch. Die Komplexität der Aufgaben nimmt zu und stellt höhere fachliche Anforderungen an die Person. Viele für die Gemeinde wichtige Entscheide werden zunehmend in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder sogar der Region vorbereitet. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident als Schnittstelle der Gemeindebehörden mit Bürgerinnen und Bürgern gewinnt an Bedeutung. Beides erfordert 2

3 vom zukünftigen Amtsinhaber oder der zukünftigen Amtsinhaberin praktisch zu jeder Zeit verfügbar zu sein. Mit einem Halbamt können die an das Amt gestellten Erwartungen kaum mehr erfüllt werden. Mit der vorliegenden Änderung des Organisationsreglements werden die Voraussetzungen geschaffen, damit der zukünftige Gemeindepräsident oder die zukünftige Gemeindepräsidentin von Münchenbuchsees der Gemeinde vollamtlich zur Verfügung stehen kann. 1.3 Gemeinderat: 7 anstelle von 9 Mitgliedern Die Gemeinde kann zusammen mit einem vollamtlichen Gemeindepräsidium durch einen siebenköpfigen Gemeinderat geführt werden. Dadurch wird der Gemeinderat nach wie vor politisch ausgewogen zusammengesetzt sein und er kann Entscheide rasch und breit abgestützt fällen. 3

4 2. Im Einzelnen 2.1 Auslöser Im vergangenen Jahr 2005 hat der Gemeinderat ein Vernehmlassungs- und öffentliches Mitwirkungsverfahren zu einer neuen Gemeindeverfassung durchgeführt. Der Gemeinderat hat sich unterstützt von der Verfassungs- und NPM-Kommission intensiv mit den Eingaben auseinandergesetzt. Die neue Verfassung ist im Grossen und Ganzen auf ein recht gutes Echo gestossen. Insbesondere wurde die Einführung eines Vollamtes für das Gemeindepräsidium und die Verkleinerung des Gemeinderats von neun auf sieben Mitglieder mehrheitlich begrüsst. Hingegen sind die übrigen Reformthemen wie die Aufhebung der Amtszeitbeschränkung oder einzelne Neuerungen in der Zuständigkeitsordnung sehr kontrovers diskutiert worden. An der Urnenabstimmung vom 25. September 2005 haben die Stimmberechtigten überdies die Einführung von NPM abgelehnt. Der Grosse Gemeinderat und der Gemeinderat betrachten die Reform des Gemeindepräsidiums und des Gemeinderats für die Zukunft der Gemeinde Münchenbuchsee als wichtig. Sie sollte nicht hinausgeschoben, sondern für die neue Legislatur umgesetzt werden können. Damit die nächsten Wahlen ordnungsgemäss organisiert und durchgeführt werden können, muss über die nötigen Anpassungen des Organisationsreglements bereits jetzt entschieden werden. Für die weniger dringenden und noch umstrittenen Revisionspunkte sucht eine Spezialkommission Lösungen, die mehrheitsfähig sind und zu gegebener Zeit ebenfalls den Stimmberechtigten unterbreitet werden können. 4

5 2.2 Gemeindepräsidium Weshalb ein vollamtliches Gemeindepräsidium? Erträgliche Arbeitsbelastung Der Gemeindepräsident setzt sich bereits heute im Rahmen eines Halbamts im Umfang eines 75%-Arbeitspensums für die Anliegen der Gemeinde ein. Die Gemeinde kann aber nicht erwarten, dass auch in Zukunft geeignete Personen über die erforderliche zeitliche Flexibilität verfügen. Mehr Personen für das Amt Die erhöhte Arbeitsbelastung und die erforderliche Verfügbarkeit erfordern eine grosse Beweglichkeit eines anderen Arbeitgebers oder würden es einem zukünftigen Gemeindepräsidenten oder einer zukünftigen Gemeindepräsidentin nicht erlauben, einer weiteren Tätigkeit nachzugehen. Das können sich jedoch nur Wenige leisten. Ein vollamtliches Gemeindepräsidium erlaubt es einem grösseren Personenkreis das Amt zu übernehmen. Jederzeit voller Einsatz für die Gemeinde Die zukünftige Amtsinhaberin oder der zukünftige Amtsinhaber sind gegenüber einem Halbamt zeitlich flexibler und können so die Anliegen der Gemeinde Münchenbuchsees jederzeit vertreten. Dies ist insbesondere auf regionaler und kantonaler Ebene von immer grösserer Bedeutung. Die Interessen der Gemeinde kann eine vollamtliche Präsidentin oder ein vollamtlicher Präsident in Zukunft konstanter und mit mehr Nachdruck einbringen. Dies ist für Münchenbuchsee besonders wichtig, weil die Entscheide des Kantons und zum Teil der Region immer mehr auch Auswirkungen auf die Gemeinde haben. Zudem prägt die Entwicklung in den umliegenden Gemeinden die Zukunft Münchenbuchsees mit. 5

6 Unabhängigkeit im Interesse der Gemeinde Stellt die Gemeinde ein Vollamt zur Verfügung verringert sich die Gefahr von Interessenskonflikten: der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin ist nur einem Arbeitgeber gegenüber verantwortlich. Er oder sie kann sich auf eine Aufgabe konzentrieren und sich voll für die Geschicke der Gemeinde einsetzen. Wieviel kostet ein Vollamt? Die Kosten für ein Vollamt betragen: Einreihung in die Gehaltsklasse 25, gem. Gehaltsklassentabelle für das Personal der bernischen Kantonsverwaltung (Art. 18 Personalreglement: Bruttolohn 2006 Fr. 177'520.20). Zuzüglich durch die Gemeinde zu tragenden Sozialleistungen (Arbeitgeberbeiträge). Gegenüber dem heutigen Halbamt betragen die zusätzlichen Lohnkosten ca. CHF 85' pro Jahr. Dabei gilt es jedoch zu relativieren, dass der heutige Gemeindepräsident weit über sein Arbeitspensum von 50 % für die Gemeinde tätig ist. Die dadurch geleisteten Überstunden, welche notabene auf rund 25 % berechnet sind, werden bis dato nicht separat entschädigt und werden somit ehrenamtlich erbracht. Verbunden mit einer Reorganisation des Personaldiensts wird die Personalverantwortung auf den Gemeindepräsidenten, die Gemeindepräsidentin übertragen. Hat der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin Anspruch auf Entschädigung im Falle einer Nichtwiederwahl? Der heutige Amtsinhaber hat Anspruch auf eine einmalige Abgangsentschädigung von einer halben Jahresbesoldung. Da der berufliche Wiedereinstieg bei einem vollamtlichen Gemeindepräsidenten oder einer vollamtlichen Gemeindepräsidenten schwieriger ist, als bei ei- 6

7 nem Halbamt, wird der Grosse Gemeinderat auch für den Fall der Abwahl eine neue Lösung diskutieren. Diese muss abhängig gemacht werden vom Alter sowie der zurückgelegten Amtsjahre der abgewählten Person. Denkbar ist eine ähnliche Regelung wie sie vergleichbare Gemeinden kennen. Da eine solche Abgangsentschädigung vom Grossen Gemeinderat im Personalreglement erlassen werden muss, kann dagegen das Referendum ergriffen werden. Entschädigungsmodell vergleichbarer Gemeinden im Fall einer Nichtwiederwahl eines vollamtlichen Gemeindepräsidenten oder einer vollamtlichen Gemeindepräsidentin: Das Modell bildet Bestandteil einer Revision des Personalreglements, welches bis Frühjar 2007 vom Parlament, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, genehmigt werden muss. Vor dem 45. Altersjahr Nach 50. Altersjahr Nichtwiederwahl Abgangsentschädigung von 100% Jahresbruttogehalt (JBG) Nach 45. aber vor 50. Altersjahr Abgangsentschädigung von 150% JBG - bis 4 Amtsjahre - 4 bis 7 Amtsjahre - 8 bis 11 Amtsjahre - 12 und mehr Amtsjahre Abgangsentschädigung von 150% JBG Rente 50 % JBG* Rente 55 % JBG* Rente 60% JBG* *Ausrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Hat der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin Anspruch auf Entschädigung im Falle eines freiwilligen Rücktritts? Bei der Einführung des Halbamtes ab der Legislatur 1998 bis 2001 wurde keine Entschädigung im Falle eines freiwilligen Rücktritts in Aussicht gestellt. Wird das Vollamt eingeführt, muss der Grosse Ge- 7

8 meinderat prüfen, ob sich eine Änderung dieser Regelung aufdrängt. Der Grosse Gemeinderat wird verschiedene Lösungen diskutieren. Denkbar ist, einem Gemeindepräsidenten oder einer Gemeindepräsidentin, der oder die zum Zeitpunkt des freiwilligen Rücktrittes das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, eine jährliche Rente in Abhängigkeit zu den zurückgelegten Amtsjahren zu gewähren (z.b. keine jährliche Rente, wenn das Amt weniger als volle 8 Jahre ausgeübt wurde, eine Rente von einem Viertel des letzten Gehaltes, wenn das Amt mehr als 8 Jahre aber weniger als 12 Jahre ausgeübt wurde, etc.). Eine solche Rente muss im Fall einer Wiederaufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit gekürzt werden können. Da eine entsprechende Regelung vom Grossen Gemeinderat im Personalreglement verankert werden muss, kann dagegen das Referendum ergriffen werden. Entschädigungsmodell vergleichbarer Gemeinden im Falle eines freiwilligen Rücktritts eines vollamtlichen Gemeindepräsidenten oder einer vollamtlichen Gemeindepräsidentin: Das Modell bildet Bestandteil einer Revision des Personalreglements, welches bis Frühjar 2007 vom Parlament, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, genehmigt werden muss. Vorzeitiger Rücktritt Vor dem 55. Altersjahr Nach dem 55. Altersjahr Keine Entschädigung Bis 8 Amtsjahre Keine Entschädigung 8 bis 11 Amtsjahre Rente 40% JBG* 12 bis 15 Amtsjahre Rente 50% JBG* 16 und mehr Amtsjahre Rente 60% JBG* *Ausrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters 8

9 Welche Vor- und Nachteile bringt ein vollamtliches gegenüber einem halbamtlichen Gemeindepräsidium? Vorteile Die politische Führung bekommt gegenüber der Verwaltung ein stärkeres Gewicht. Entspricht der tatsächlichen Arbeitsbelastung. Ermöglicht eine professionelle Verwaltungs- und Personalführung. Nachteile Die Entschädigung für ein vollamtliches Gemeindepräsidium ist höher als diejenige für ein halbamtliches. Der Wiedereinstieg in einen angestammten Beruf wird schwieriger. Ein vollamtlicher Gemeindepräsident oder eine vollamtliche Gemeindepräsidentin verfügt gegenüber den übrigen Gemeinderatsmitgliedern über einen Wissensvorsprung. Stellt sicher, dass die Anliegen der Gemeinde dauernd und mit Nachdruck auch gegenüber Nachbargemeinden, Region und Kanton eingebracht werden können. Welche anderen Gemeinden kennen bereits ein Vollamt, welche ein Halbamt? Vollamt: Halbamt: Bern, Biel, Burgdorf, Ittigen, Köniz, Langenthal, Lyss, Münsingen, Muri, Ostermundigen, Spiez, Steffisburg, Thun, Wohlen, Zollikofen Belp, Bolligen Es zeigt sich somit, dass in vergleichbaren Gemeinden wie Münchenbuchsee gerade auch in der Agglomeration Bern schon länger ein hauptamtliches Gemeindepräsidium eingeführt wurde. Die betreffenden Gemeinden haben bisher gute Erfahrungen gemacht. 9

10 Empfehlung Der Grosse Gemeinderat empfiehlt, der Einführung eines Vollamtes für das Gemeindepräsidium zuzustimmen. Münchenbuchsee braucht heute mehr denn je eine Person, die sich vollumfänglich für die Interessen der Gemeinde einsetzen kann. 2.3 Ein Gemeinderat mit sieben statt neun Mitgliedern Weshalb eine Reduktion der Anzahl Gemeinderatsmitglieder? Neue Aufgabenverteilung Kanton und Gemeinden haben in den letzten Jahren viele Aufgaben neu verteilt und organisiert. Die Gemeinde Münchenbuchsee arbeitet in vielen Bereichen eng mit ihren Nachbargemeinden zusammen. Obwohl die Arbeitsbelastung der einzelnen Gemeinderatsmitglieder beachtlich ist, kann die Arbeit mit einem kleineren Gemeinderat bewältigt werden. Vereinfachung der Departementsstrukturen Mit der Einführung eines Gemeinderats mit sieben Mitgliedern können die bestehenden Departementsstrukturen vereinfacht werden. Dies ermöglicht allfällige Doppelspurigkeiten und Ungleichheiten auszugleichen. Der Gemeinderat wird die neue Organisation gestützt auf Art. 51 des geltenden Organisationsreglementes in einer Verordnung festlegen. Der Gemeinderat wird dabei auf die vom Grossen Gemeinderat festgelegten Kommissionen Rücksicht nehmen. 10

11 Direktere Entscheidfindung Wegen der geringeren Mitgliederzahl und der vereinfachten Departementsstrukturen wird auch die Konsensfindung im Gemeinderat tendenziell erleichtert. Welche Folgen hat eine solche Reduktion auf die politische Zusammensetzung? Durch die Abnahme der Gemeinderatssitze von neun auf sieben ist eine Verringerung der Meinungsvielfalt nicht ausgeschlossen. Berechnungen der letzten Wahlergebnisse mit einem Siebnergemeinderat haben gezeigt, dass eine angemessene Vertretung der kleinen Parteien im Gemeinderat weiterhin möglich ist: Wahlen 2003 Achtergemeinderat (+ Gemeindepräsidium) Sechsergemeinderat (+ Gemeindepräsidium) SVP 3 Sitze (+ GP) 2 Sitze + GP SP 3 Sitze 2 Sitze EVP 1 Sitz 1 Sitz GFL 1 Sitz 1 Sitz Im Jahr 2003 wurde das Wahl- und Abstimmungsreglement geändert. Damit wird in Zukunft die Parteizugehörigkeit der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten bei der Ermittlung des Proporzes ebenfalls mitberücksichtigt. Dies sollte nach Meinung der damaligen Initianten dazu führen, dass die Position der kleinen Parteien, die im Gemeinderat vertreten sind, gegenüber dem heutigen System eher gestärkt wird. 11

12 Weshalb keine weitergehende Reduktion des Gemeinderats? Eine weitergehende Reduktion des Gemeinderats auf fünf Mitglieder erfordert eine stärkere Professionalisierung und würde es den kleinen Parteien erschweren, einen Sitz im Gemeinderat zu erlangen. Zudem erscheint eine Reduktion von heute neun auf fünf Mitglieder als ein zu radikaler Schritt. Welche Vor- und Nachteile bringt ein Gemeinderat mit sieben Mitgliedern gegenüber einem Gemeinderat mit neun? Vorteile Zusammen mit einem Vollamt erhalten die einzelnen Departemente eine ausgeglichenere Bedeutung. Die von der Gemeinde zu erfüllenden Aufgaben können besser auf acht* als auf zehn* Departemente verteilt werden. Nachteile Es sind mehr Stimmen erforderlich um einen Gemeinderatssitz zu gewinnen. Die Vertretung von Minderheiten ist bei einem Neuner-Gemeinderat einfacher gewährleistet. Die Meinungsvielfalt wird reduziert. *Die Funktion des Präsidiums vereint 2 Departemente. Die Anzahl Schnittstellen zwischen den einzelnen Departementen können verkleinert werden. Der Arbeitsaufwand der einzelnen Mitglieder wird grösser. Das Rekrutieren wird erschwert. 12

13 Welche Gemeinden kennen welche Anzahl Gemeinderatsmitglieder? Ausgewählte Gemeinden: Neunergemeinderat Biel, Bolligen, Muri, Ostermundigen Siebnergemeinderat (teilweise mit vollamtlichen Ratsmitgliedern) Belp, Burgdorf, Ittigen, Köniz, Langenthal, Lyss, Münsingen, Spiez, Steffisburg, Wohlen, Zollikofen Fünfergemeinderat (teilweise mit vollamtlichen Ratsmitgliedern) Bern, Thun Empfehlung Der Grosse Gemeinderat empfiehlt, der Reduktion des Gemeinderats auf sieben Mitglieder zuzustimmen. Die Gemeinde kann mit einem Siebnergemeinderat ausgewogen und effizient geführt werden. Die Qualität der Dienstleistungen zu Gunsten der Bewohner und Bewohnerinnen Münchenbuchsees kann durch die einfacheren Departementsstrukturen gehalten und verbessert werden. Zusammenfassend weist die Reduktion um zwei Gemeinderatssitze in Verbindung mit einem Gemeindepräsidium im Vollamt Vorteile auf. Die vorgeschlagene Lösung stellt einen vernünftigen Mittelweg zwischen Neuner- und Fünfergemeinderat dar. 13

14 3. Beratung im Grossen Gemeinderat und Antrag an die Stimmberechtigten Am 22. Juni 2006 hat der Grosse Gemeinderat die vorliegende Botschaft mit 39 Ja zu 0 Nein-Stimmen genehmigt. Antrag des Grossen Gemeinderats Der Grosse Gemeinderat beantragt mit 39 Ja-Stimmen zu 0 Nein- Stimmen, gestützt auf Art. 25 des Organisationsreglements folgenden Beschluss zu fassen: Die Teilrevision des Organisationsreglements über die Einführung des Vollamts für das Gemeindepräsidium und zur Reduktion der Anzahl Gemeinderatsmitglieder auf 7, ist zu genehmigen. Münchenbuchsee, 22. Juni 2006 GROSSER GEMEINDERAT MÜNCHENBUCHSEE Der Präsident Der Sekretär Jean-Pierre Vicari Daniel Baumann 14

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