KONSULTATION ZUM INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KONSULTATION ZUM INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG Finanzberichterstattung GENERALDIREKTION BINNENMARKT UND DIENSTLEISTUNGEN KONSULTATION ZUM INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN Bitte senden Sie nur diesen Antwortbogen zurück. Ende der Konsultation: 12. März 2010 Bitte richten Sie Ihre Antwort vorzugsweise per an: Postanschrift: Europäische Kommission GD Binnenmarkt und Dienstleistungen Referat F3 - Finanzberichterstattung SPA 2/JII - 01/112 B-1049 Brüssel Belgien Nicht fristgerecht eingehende Beiträge werden nicht berücksichtigt. Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) markt-f3@ec.europa.eu

2 Bitte fügen Sie Ihrer Antwort folgende Angaben bei: Sie sind: Ein Ersteller kleines Unternehmen mittelgroßes Unternehmen großes Unternehmen 2 Sonstiges (bitte präzisieren) Rechtsform: unbeschränkte Haftung beschränkte Haftung Eine Behörde: Ein Wirtschafts- /Abschlussprüfer: Privatperson Anleger/Anlegervereinigung Regulierungsbehörde Abschlussprüfung/Marktregulierungsbehörde Ein Nutzer: Bank/Kreditgeber Analyst sonstige Interessenvereinigung Agentur von Regierung od. Ministerium Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Abschlussprüfungsgesellschaft Sonstiges (bitte präzisieren) Wirtschafts- und Abschlussprüferverband Sonstiges (bitte präzisieren) IT-Dienstleister für den steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und rechtsberatenden Berufsstand in Europa Name Ihres Verbands oder Ihrer Vereinigung/Ihres Unternehmens: DATEV eg Land, in dem Ihr Verband oder Ihre Vereinigung/Ihr Unternehmen seinen/ihren Sitz hat: Deutschland Name und Sitz der Muttergesellschaft: Kontaktdaten einschl. -Adresse: DATEV Informationsbüro Brüssel Rue Wiertz Brüssel eu@datev.de Kurze Beschreibung der allgemeinen Tätigkeit Ihres Verbands oder Ihrer Vereinigung/Ihres Unternehmens: DATEV ist das Softwarehaus und der IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sowie deren Mandanten gegründet, zählt die DATEV mit ca Mitarbeitern und rund 200 PC-Programmen heute zu den größten Informationsdienstleistern und Softwarehäusern in Europa. Auftrag der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung ihrer rund Mitglieder durch Unterstützung bei Dienstleistungen, die der Berater für seine Mandanten übernimmt. Zu den über 2 Mio. Mandanten zählen überwiegend kleine und mittelständische Unternehmen. Das Leistungsspektrum der DATEV umfasst vor allem die Bereiche Rechnungswesen, Personalwirtschaft, betriebswirtschaftliche Beratung, Steuern, Enterprise Ressource Planning (ERP) sowie Organisation und Planung. Tochtergesellschaften in Polen, Italien, Österreich, Tschechien sowie Vertriebspartnerschaften in Ungarn, Slowakei und Spanien sprechen für den Erfolg der genossenschaftlichen Idee.

3 Die Stellungnahme der DATEV eg erfolgt ausschließlich aus dem Blickwinkel des Unternehmens als berufsständischer IT-Dienstleister, insofern werden sie unabhängig von Stellungnahmen berufsständischer Organisationen wie Kammern und Verbänden abgegeben. Treiben Sie grenzübergreifenden Handel? Ja Nein Ist Ihr Verband/Ihre Vereinigung beim Register für Interessenvertreter angemeldet? Ja Nein Wenn ja, geben Sie bitte die Anschrift Ihres Verbands/Ihrer Vereinigung sowie die ID-Nummer an, unter der er/sie im Register der Interessenvertreter geführt 1 wird. DATEV eg, Paumgartnerstr. 6-14, Nürnberg / ID-Nummer: Veröffentlichung: Lehnen Sie eine Veröffentlichung Ihrer personenbezogen Daten ab, weil dies Ihrer Auffassung nach Ihre berechtigten Interessen verletzt? Ich lehne die Veröffentlichung ab Frage 1: Sind Sie der Auffassung, dass sich der IFRS für KMU für eine weitverbreitete Anwendung in Europa eignet? Führen Sie dies bitte näher aus und geben Sie an, ob es Unternehmensarten oder größen gibt, die von einer Übernahme des Standards profitieren würden: Zu Teil 1 der Frage (Führen Sie dies bitte näher aus ): Der IFRS für KMU würde sich unserer Meinung nach nur dann für eine weitverbreitete Anwendung in Europa eignen, wenn er auf einen breiten Anwenderkreis stieße. Einen solchen potentiellen Anwenderkreis können wir aber nicht erkennen: (1) Kapitalmarktorientierten Unternehmen ist die Anwendung des IFRS für KMU definitionsgemäß verwehrt. (2) Tochterunternehmen kapitalmarktorientierter Unternehmen, die selbst nicht kapitalmarktorientiert sind, erstellen für den konsolidierten Abschluss bereits einen eigenen Abschluss (Handelsbilanz II) nach full IFRS. Ein paralleler Abschluss nach IFRS für KMU dürfte für sie uninteressant sein. (3) Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die sich für eine Rechnungslegung nach anerkannten internationalen Standards interessieren und die noch festzulegenden nationalen (quantitativen) Kriterien für die Anwendung des IFRS für KMU erfüllen, werden vor der Frage stehen, warum sie nicht gleich die full IFRS anwenden. Unterstellt man eine positive Korrelation zwischen Unternehmenskomplexität und Interesse an internationaler Rechnungslegung, so wird sich diese Frage insbesondere den größeren mittelständischen Unternehmen stellen. Gerade für diese Unternehmen dürfte es aber aus Prestigegründen nicht attraktiv sein, einen Abschluss vorzulegen, der nur nach dem IFRS für KMU aufgestellt ist. Außerdem ist aus Sicht nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu hinterfragen, das mit 1 Sollte Ihr Verband/Ihre Vereinigung noch nicht angemeldet sein, können Sie dies vor Übermittlung Ihres Beitrags hier nachholen ( Beiträge nicht angemeldeter Verbände/Vereinigungen werden getrennt von den Beiträgen angemeldeter Verbände/Vereinigungen veröffentlicht. 3

4 einer Anwendung des IFRS für KMU verbunden wäre. Das IASB hat zwar bei der Ausgestaltung der finalen Fassung des IFRS für KMU viele aus Deutschland vorgebrachte Änderungswünsche aufgegriffen. Mit Blick auf das modernisierte deutsche Handelsbilanzrecht halten wir es jedoch für fraglich, ob ein Abschluss nach IFRS für KMU für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen zu geringeren Kosten (bei gleichbleibenden Nutzen) führen würde oder mit einem größeren Nutzen (bei gleichbleibenden Kosten) verbunden wäre. klein 2 mittel 3 groß 4 sonstige Kriterien (bitte präzisieren) Aufgrund der bisherigen Absicht, europaweit nur den Rechnungslegungsrahmen für Kapitalgesellschaften zu harmonisieren, könnte eine Anwendung des IFRS für KMU nur für Unternehmen in solchen Rechtsformen angedacht werden. Zu Teil 2 der Frage ( geben Sie an, ob es Unternehmensarten oder -größen gibt, die von einer Übernahme des Standards profitieren würden): Mit der Vierten und der Siebten Richtlinie Gesellschaftsrecht legt die EU (1) gemeinsame Rechnungslegungsgrundsätze, (2) formale Anforderungen an Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz und (3) einen Mindestumfang an Anhangangaben fest. Die Vorgaben wirken jedoch ausschließlich auf Kapitalgesellschaften bzw. auf diesen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personengesellschaften. Eine Übernahme des IFRS für KMU in die Vierte bzw. Siebte Richtlinie Gesellschaftsrecht hätte demnach lediglich Auswirkung auf Unternehmen dieser Rechtsformen. Dieser Tatbestand schränkt noch einmal den Anwenderkreis ein, der in der oben stehenden Antwort zum ersten Teil der Frage skizziert wurde. Frage 2: Wenn Sie ein Abschlussersteller sind, können Sie etwaige (einmalige oder regelmäßig anfallende) Kosten oder Vorteile oder sonstige etwaige Auswirkungen einer Übernahme des IFRS für KMU nennen? Unser bislang nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellter Abschluss, der mit der Vierten und Siebten Rechnungslegungsrichtlinie Gesellschaftsrecht in Einklang steht, ist ein 2 In der Regel Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 4,4 Mio. EUR, einer Bilanzsumme von weniger als 8,8 Mio. EUR und maximal 50 Beschäftigten (siehe Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht). 3 In der Regel Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 17,5 Mio. EUR, einer Bilanzsumme von weniger als 35 Mio. EUR und maximal 250 Beschäftigten (siehe Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht). 4 In der Regel Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 17,5 Mio. EUR, einer Bilanzsumme von mehr als 35 Mio. EUR und mehr als 250 Beschäftigten (siehe Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht). 4

5 Mehrzweckabschluss, der sowohl eine Ausschüttungsbemessungs- als auch eine Informationsfunktion wahrnimmt und dabei gleichzeitig Basis für die steuerliche Gewinnermittlung ist. Ein nach IFRS für KMU erstellter Abschluss dient dagegen lediglich dem Informationszweck. Eine mögliche Übernahme des IFRS für KMU wirft daher aus unserer Sicht folgende Frage auf: Auf welcher Grundlage kann ein Unternehmen, das einen Abschluss nach IFRS für KMU erstellt, seine Ausschüttung bemessen? Diese Frage tangiert unmittelbar europäisches Recht, nachdem die Ausschüttungsbemessung Ausfluss der in der Zweiten Richtlinie Gesellschaftsrecht geregelten Kapitalerhaltungsfunktion ist. Die hierzu bislang geführte und durch die EU- Kommission in Form einer in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie begleitete Reformdiskussion zum Kapitalschutzsystem in Europa zeigt, dass hierfür zusätzliche Instrumente (beispielsweise solvency test) geschaffen und von den betroffenen Unternehmen berücksichtigt werden müssen. Die damit verbundenen Zusatzkosten würden jährlich anfallen. Wir können an dieser Stelle nicht erkennen, wie sich ein solcher Ausblick mit der öffentlich erklärten Absicht der EU-Kommission vereinbaren lässt, den Bürokratieaufwand für KMU zu verringern. Sind Sie insbesondere der Auffassung, dass die bessere internationale Vergleichbarkeit der nach dem IFRS für KMU erstellten Abschlüsse Ihrem Unternehmen nutzt? Eine Beurteilung der gestellten Frage ist uns aus heutiger Sicht nicht möglich. Worin soll die bessere internationale Vergleichbarkeit der nach dem IFRS für KMU erstellten Abschlüsse bestehen? Zum einen bestehen innerhalb des IFRS für KMU immer noch zahlreiche (zum Teil implizite) Ansatz- und Bewertungswahlrechte, die trotz der mit der Ausübung eines solchen Wahlrecht in der Regel verbundenen Berichtspflicht im Anhang einen Vergleich von Abschlüssen unterschiedlicher Unternehmen erschweren. Zum anderen ist festzuhalten, dass der IFRS für KMU grundsätzlich alle drei Jahre auf Anpassungen überprüft werden soll, wenn Anwendungsprobleme vorliegen oder Änderungen in den full IFRS dies erforderlich machen. Betrachtet man die bisherige Geschwindigkeit, mit der die full IFRS zum Teil wesentlichen Änderungen unterzogen werden, so liegt die Vermutung nahe, dass eine solche Überprüfung des IFRS für KMU nicht grundsätzlich, sondern mindestens alle drei Jahre vorzunehmen ist und mit Änderungen verbunden sein wird. Eine solche Dynamik steht einem Mehrjahresvergleich von nach dem IFRS für KMU erstellten Abschlüssen entgegen. Außerdem ist im direkten Vergleich mit der Vierten und Siebten Richtlinie Gesellschaftsrecht darauf hinzuweisen, dass der IFRS für KMU wie auch die full IFRS kein Gliederungsschema für Bilanz und GuV (bzw. Gesamtergebnisrechnung) vorsieht. Die vorgegebenen Mindestposten für diese Berichtsinstrumente sind einer Vergleichbarkeit der Abschlüsse, die nach IFRS für KMU erstellt sind, wenig zuträglich. Vor diesem Hintergrund werden wir mit großem Interesse die Ergebnisse verfolgen, die die angekündigte Durchsicht von nach dem IFRS für KMU erstellten Abschlüssen ergibt. Diese Durchsicht will das IASB vornehmen, sobald die ersten IFRS für KMU-Abschlüsse für zwei Jahre vorliegen. Daraus können erste Indizien für eine international einheitliche Anwendung des IFRS für KMU gezogen werden. Eine solche einheitliche Anwendung ist nach unserer Meinung direkte Voraussetzung für eine tatsächliche internationale Vergleichbarkeit solcher Abschlüsse. Wir verweisen in diesem Zusammenhang allerdings auf die ernüchternden Ergebnisse einer EU- Studie ( Evaluation of the Application of IFRS in the 2006 Financial Statements of EU companies ), in der insbesondere die einheitliche Anwendung der IFRS in den 2006er Abschlüssen von Unternehmen (im Wesentlichen von kapitalmarktorientierten Unternehmen) in Europa untersucht worden ist. 5

6 Frage 3: Wenn Sie ein Abschlussnutzer (beispielsweise eine Bank) sind, glauben Sie, dass die nach dem IFRS für KMU erstellten Abschlüsse nützlichere Informationen bieten als Abschlüsse nach den nationalen GAAP? Nicht relevant, da kein Abschlussnutzer. Frage 4: Ist die größere internationale Vergleichbarkeit der nach dem IFRS für KMU erstellten Abschlüsse für die Benutzer von Vorteil? Nicht relevant, da kein Abschlussnutzer. Frage 5: Sollte die Übernahme des IFRS für KMU Ihrer Auffassung nach in den Rechnungslegungsvorschriften der EU vorgesehen werden? Eine explizite Übernahme des IFRS für KMU steht nach unserer Auffassung erst dann zur Diskussion, wenn zwischen dem IFRS für KMU und der Vierten und Siebten Richtlinie Gesellschaftsrecht wesentliche Unterschiede erkannt werden. Liegen solche wesentlichen Unterschiede nicht vor, kann der IFRS für KMU in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien angewendet werden die Frage nach einer Übernahme in die Richtlinien würde sich hier nicht mehr stellen. Die Ergebnisse einer solchen Kompatibilitätsprüfung, die nach unserer Kenntnis gegenwärtig durch die EFRAG bzw. die dortige SME Working Group vorgenommen wird, sollten abgewartet werden. Grundsätzlich stellt sich hier die Frage nach dem Vorgehen der EU-Kommission bei der angekündigten Überarbeitung der Vierten und Siebten Richtlinie Gesellschaftsrecht, die erklärtermaßen insbesondere Erleichterungen für KMU bringen soll. Wir würden es begrüßen, wenn hierbei die Ergebnisse der von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie derzeit durchgeführten Studie über die Rechnungslegungsvorschriften für KMU abgewartet würden. Sollten diese Ergebnisse belegen, dass bestimmte Inhalte des IFRS für KMU für die Zielgruppe relevant sind, derzeit aber über die Vierte und Siebte Richtlinie Gesellschaftsrecht nicht zur Verfügung stehen, so halten wie es für verhältnismäßig, eine selektive Übernahme solcher Inhalte in die Richtlinien zu diskutieren. Eine vollständige Übernahme des IFRS für KMU wäre unter Berücksichtigung unserer bislang vorgebrachten Bedenken keine angemessene Lösung. 6

7 Frage 6: Wenn ja, sollte diese Option ausschließlich in Form einer Wahlmöglichkeit der Mitgliedstaaten bestehen (d.h. jeder Mitgliedstaat hätte zwar die Möglichkeit, den IFRS für KMU zu akzeptieren, wäre aber nicht dazu verpflichtet)? Sofern der IFRS für KMU nicht kompatibel mit der Vierten und Siebten Richtlinie Gesellschaftsrecht sein sollte und eine Übernahme (auch unter Berücksichtigung unserer bisherigen Antworten insbesondere zu Frage 2) politisch gewollt ist, sprechen wir uns für die Einführung eines entsprechenden Mitgliedstaatenwahlrechts aus. Ein solches Wahlrecht gäbe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anwendung des IFRS für KMU unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Ausgangsbasis zuzulassen oder zu verweigern. Mitgliedstaaten, die ihr nationales Bilanzrecht unter Eindruck der internationalen Entwicklungen und in Übereinstimmung mit den bestehenden Rechnungslegungsrichtlinien der EU fortentwickelt haben, könnten für die betroffenen Unternehmen Kontinuität sicherstellen, indem sie ausschließlich an ihrem fortentwickelten nationalen Bilanzrecht festhalten. Wir weisen noch einmal auf unsere einschränkenden Bemerkungen hinsichtlich der Ausschüttungsbemessungsbemessungsfunktion eines nach IFRS für KMU erstellten Abschlusses hin (vgl. Antwort zu Frage 2). Frage 7: Haben Sie andere Vorschläge für die mögliche Übernahme des IFRS für KMU im Rahmen der EU-Rechnungslegungsvorschriften? Nein! Wir haben keine anderen diskussionswürdigen Vorschläge. Keine der Alternativen zu einer möglichen Übernahme des IFRS für KMU in die Vierte und Siebte Richtlinie Gesellschaftsrecht (eigene Richtlinie, neue Verordnung, Erweiterung der IAS-Verordnung) löst die in unseren bisherigen Antworten aufgezeigten Probleme (in Frage gestellte bessere Vergleichbarkeit der nach IFRS für KMU aufgestellten Abschlüsse; Konflikt mit der Zweiten Richtlinie Gesellschaftsrecht; zusätzlich erforderliche Berichtsinstrumente). Frage 8: Sollte den Unternehmen auf EU-Ebene hinsichtlich der Übernahme des IFRS für KMU eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden? Wenn ja, welchen Unternehmenskategorien: 7

8 sonstige Kriterien (bitte präzisieren) Keine Kategorisierung nach Größenklassen. klein mittel groß Sofern der IFRS für KMU nicht kompatibel mit der Vierten und Siebten Richtlinie Gesellschaftsrecht sein sollte und eine Übernahme (auch unter Berücksichtigung unserer Antworten zu Frage 1, Teil 2 und Frage 2) politisch gewollt ist, sprechen wir uns für die Einführung eines entsprechenden Mitgliedstaatenwahlrechts aus, das als Unternehmenswahlrecht ausgestaltet werden sollte. Damit gewinnen die Unternehmen die größtmögliche Freiheit bei der Wahl des angewendeten Rechnungslegungsstandards. Außerdem kann jedes Unternehmen eigenverantwortlich entscheiden, ob es die mit dem Rückgriff auf den IFRS für KMU einhergehenden Nachteile (beispielsweise die Aufstellung zusätzlicher Berichtsinstrumente) in Kauf nimmt. Eine Einschränkung über die Unternehmenskategorien halten wir hier nicht für sinnvoll, d.h. das Unternehmenswahlrecht sollte über alle Größenklassen hinweg greifen. Frage 9: Was sollte Ihrer Auffassung nach in Fällen unternommen werden, in denen die Richtlinien nicht mit dem IFRS für KMU vereinbar sind? Hält man die (unter anderem in Frage 2) angeführten Vorteile des IFRS für KMU tatsächlich für so überzeugend, sollte man wegen der Fälle, in denen eine Inkompatibilität zur Vierten und Siebten Richtlinie Gesellschaftsrecht festgestellt worden sind, die Anwendung des IFRS für KMU als gleichrangig mit dem Rückgriff auf die bestehenden Rechnungslegungsrichtlinien zulassen. Diese als gleichrangig deklarierte Anwendung des IFRS für KMU müsste wie in den Fragen 6 und 8 ausgeführt als Mitgliedstaaten- und Unternehmenswahlrecht ausgestaltet sein. Frage 10: Halten Sie es angesichts der Veröffentlichung des IFRS für KMU für notwendig, dass die Rechnungslegungsrichtlinien auch in Zukunft ihren präskriptiven Charakter behalten? Wenn ja,für welche Unternehmensarten und größen sind detaillierte Vorschriften erforderlich? klein mittel groß sonstige Kriterien (bitte präzisieren) Mit der Vierten und Siebten Richtlinie Gesellschaftsrecht werden gegenwärtig gemeinsame Rechnungslegungsgrundsätze und formale Anforderungen aufgestellt, die lediglich auf Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften wirken. Für 8

9 Unternehmen in diesen haftungsbeschränkten Rechtsformen sollten die Richtlinien ihren präskriptiven Charakter behalten. Das gilt nach unserer Auffassung bei diesen Rechtsformen grundsätzlich über alle Größenklassen hinweg. Welche Aspekte der Rechnungslegung sollten neben den unter 4.3 des Konsultationspapiers genannten Punkten in den überarbeiteten Richtlinien behandelt werden, und mit welchem Grad an Detailliertheit? Im Rahmen einer Überarbeitung der Vierten und Siebten Richtlinie, die in Verbindung mit einer möglichen Übernahme des IFRS für KMU steht, sollte unbedingt die Zwecksetzung erläutert werden, die mit den künftigen Abschlüssen verbunden ist, die in Übereinstimmung mit den überarbeiteten Richtlinien zu erstellen sind. Dabei ist insbesondere das Verhältnis zur Zweiten Richtlinie Gesellschaftsrecht zu berücksichtigen. Die Aussagen zur Zwecksetzung sollten so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich an Detailliertheit haben. Umfassende Ausführungen sollten also vermieden werden. Darüber hinaus wäre zu überlegen, ob in die überarbeiteten Richtlinien nicht auch grundsätzliche Ausführungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital aufgenommen werden sollten. Hierzu finden sich keine Vorgaben in den bestehenden Richtlinien. Vor allem die Klassifizierung hybrider Finanzinstrumente als Eigen- oder Fremdkapital hat sich im Rahmen der Diskussion zu IAS 32 als ein Thema erwiesen, das insbesondere die Interessen der KMU berührt. Hierzu wurden bereits Lösungsvorschläge auf EFRAG-Ebene unterbreitet (vgl. Loss Absorption Approach). Wir halten diese Vorschläge auch aufgrund ihres Abstraktionsgrades, der sie positiv von den umfassenden und einzelfallbezogenen Regelungen in IAS 32 (und Abschnitt 22 des IFRS für KMU) abhebt für geeignet, um sie in die Vierte bzw. Siebte Richtlinie Gesellschaftsrecht zu übernehmen. Sonstige Bemerkungen Keine. Frage 11: Gibt es Punkte des IFRS für KMU, die in die überarbeiteten Richtlinien aufgenommen werden sollten? Es wäre zu überlegen, ob in die zu überarbeitenden Richtlinien nicht auch Ausführungen zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen aufgenommen werden sollten. Auch hierzu finden sich keine Vorgaben in den bestehenden Richtlinien, obwohl davon eine Vielzahl von Unternehmen betroffen ist. Die Unterscheidung in Finanzierungs- und Operating-Leasing, die in Abschnitt 20 des IFRS für KMU getroffen wird, ist zumindest in Deutschland bereits im Rahmen der steuerrechtlichen Abgrenzung bekannt. 9

10 Frage 12: Möchten Sie sonstige Bemerkungen oder Kommentare zum IFRS für KMU oder zur geplanten Überarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinien abgeben? Wir haben keine sonstigen Bemerkungen oder Kommentare, die über unsere bisherigen Ausführungen hinausgehen. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit 10

KONSULTATION ZUM INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

KONSULTATION ZUM INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG Finanzberichterstattung GENERALDIREKTION BINNENMARKT UND DIENSTLEISTUNGEN

Mehr

Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU)

Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU) Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU) Empfehlung zur Bearbeitung des Fragebogens Vorbemerkung: Bei den nachfolgenden

Mehr

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 11. März 2010 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen Die Wirtschaftsprüferkammer

Mehr

2. IFRS für KMU Internationale Rechnungslegung auch für Mittelständler?

2. IFRS für KMU Internationale Rechnungslegung auch für Mittelständler? Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. Universität Osnabrück Fachgebiet Bilanz-, Steuer- und Prüfungswesen Berlin, 27. September 2007 1. Internationale Rechnungslegungsstandards 2. IFRS

Mehr

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG)

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Juni 2018 Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC, Beirat

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung

Mehr

DSR öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

DSR öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany Der Standardisierungsrat Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de

Mehr

KONSULTATION ZUM INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

KONSULTATION ZUM INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG Finanzberichterstattung GENERALDIREKTION BINNENMARKT UND DIENSTLEISTUNGEN

Mehr

Geschäftsguthaben nach IAS 32

Geschäftsguthaben nach IAS 32 Deutscher Raiffeisentag 2004 Geschäftsguthaben nach IAS 32 Köln, den 16. Juni 2004 Übersicht Nur wenige Genossenschaften direkt betroffen Bilanzierung von Geschäftsguthaben nach IAS 32 Der Lösungsvorschlag

Mehr

KONSULTATION ZUM INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

KONSULTATION ZUM INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen FREIER KAPITALVERKEHR, GESELLSCHAFTSRECHT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG Finanzberichterstattung GENERALDIREKTION BINNENMARKT UND DIENSTLEISTUNGEN

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise

Mehr

KONSULTATION ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN VERLEGUNG VON FIRMENSITZEN Konsultation der GD MARKT

KONSULTATION ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN VERLEGUNG VON FIRMENSITZEN Konsultation der GD MARKT KONSULTATION ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN VERLEGUNG VON FIRMENSITZEN Konsultation der GD MARKT Einleitung Vorbemerkung: Das folgende Dokument wurde von der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen

Mehr

GdW Stellungnahme. Europäisches System der Abschlussprüfungen Vorschläge der EU-Kommission vom 30. November 2011

GdW Stellungnahme. Europäisches System der Abschlussprüfungen Vorschläge der EU-Kommission vom 30. November 2011 GdW Stellungnahme Europäisches System der Abschlussprüfungen Vorschläge der EU-Kommission vom 30. November 2011 Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Wirtschaft

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en) 11143/17 DRS 47 ECOFIN 634 EF 158 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 7. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D051300/02 Betr.: Europäische

Mehr

Zahl: PrsE Bregenz, am

Zahl: PrsE Bregenz, am Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:

Mehr

KMU Die Mittelstandsdefinition der EU Autor: Dominik Glier

KMU Die Mittelstandsdefinition der EU Autor: Dominik Glier KMU Die Mittelstandsdefinition der EU Autor: Dominik Glier Bei der Vergabepraxis von EU-Fördergeldern ist eine klare Definition der Anspruchsberechtigen unerlässlich. Um hier eine praktikable Lösung für

Mehr

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Case Id: 9717096c-c4d9-4112-9947-5b764915e2b7 Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Fields marked with are mandatory. Einleitung Selbständige Handelsvertreter sind Gewerbetreibende,

Mehr

Umfang einer prüferischen Durchsicht sowie zur Formulierung eines Berichts über die prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzberichten

Umfang einer prüferischen Durchsicht sowie zur Formulierung eines Berichts über die prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzberichten Empfehlung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Umfang einer prüferischen Durchsicht sowie zur Formulierung eines Berichts über die prüferische Durchsicht

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3

Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3 26.10.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1751/2005 R KOMMISSION vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme

Mehr

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und

Mehr

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung WP Handbuch Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung IDW (Hrsg.) / 15., vollständig überarbeitete Auflage ...Seite Vorwort... A. Beruf und Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers.... 1 1. Einleitung... 7

Mehr

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Case Id: 89801f71-20b2-4d59-9cd5-834ed01d8048 Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Fields marked with are mandatory. Einleitung Selbständige Handelsvertreter sind Gewerbetreibende,

Mehr

Solvabilität II. Aktueller Stand der Entwicklungen und vom Versicherungsausschuss zu prüfende Fragen

Solvabilität II. Aktueller Stand der Entwicklungen und vom Versicherungsausschuss zu prüfende Fragen MARKT/2530/03 DE Orig. EN 10. November 2003 Solvabilität II Aktueller Stand der Entwicklungen und vom Versicherungsausschuss zu prüfende Fragen Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie,

Mehr

L 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union L 346/42 Amtsblatt der Europäischen Union 20.12.2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 1375/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler

Mehr

Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld vom 10. Juli 2007 Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.v.

Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld vom 10. Juli 2007 Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.v. per E-Mail: Markt-F2@ec.europa.eu Europäische Kommission Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen Referat F2 19. Oktober 2007 Az.: 26-01-160-04/07 E 04/07 RF/RR Mitteilung der Kommission über

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union VERORDNUNGEN 3.4.2018 L 87/3 VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2018/519 R KOMMISSION vom 28. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) Wirtschaft Daniel Kampik Vor- und Nachteile für die Erstellung des Jahresabschlusses eines mittelständischen Unternehmens nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

AFRAC-Stellungnahme 12. Vorjahreszahlen (UGB)

AFRAC-Stellungnahme 12. Vorjahreszahlen (UGB) Dezember 2015 Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) ist der privat organisierte und von zuständigen Behörden

Mehr

Grundsätze ordnungsmäßiger Geschäftswertberichterstattung: HGB und US-GAAP

Grundsätze ordnungsmäßiger Geschäftswertberichterstattung: HGB und US-GAAP Grundsätze ordnungsmäßiger Geschäftswertberichterstattung: HGB und US-GAAP Dipl.-Kfm. Andreas Duhr Wissenschaftlicher Mitarbeiter Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsprüfung

Mehr

Handelsbilanzrecht. Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard)

Handelsbilanzrecht. Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard) Handelsbilanzrecht Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard) Universität zu Köln Institut für Gesellschaftsrecht Abt. 2: Kapitalgesellschaften, Bilanzrecht (Prof. Dr. Joachim Hennrichs) Organisatorisches

Mehr

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang L 72/6 VERORDNUNG (EU) 2019/402 R KOMMISSION vom 13. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG)

Mehr

Art. 42 (1): Mineralgewinnende Industrie : NACE Rev.2 Kategorien Unternehmen auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern

Art. 42 (1): Mineralgewinnende Industrie : NACE Rev.2 Kategorien Unternehmen auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern Vergleich: EITI Standard EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) / Industrien sind von den Regelungen betroffen? Unternehmen haben Berichtspflicht? EITI-Anforderung 4: Rohstoffgewinnende Industrie:

Mehr

Ziele des BilMoG Anforderungen des Mittelstandes Beurteilung wesentlicher Maßnahmen des BilMoG Fazit

Ziele des BilMoG Anforderungen des Mittelstandes Beurteilung wesentlicher Maßnahmen des BilMoG Fazit BilMoG im Einzelabschluss mittelständischer Unternehmens Sicht des Mittelstandes Dipl.-Kfm./StB Armin Pfirmann Geschäftsführender Gesellschafter Dr. Dornbach & Partner, Koblenz und Saarbrücken BilMoG im

Mehr

Handbuch der Rechnungslegung

Handbuch der Rechnungslegung Handbuch der Rechnungslegung Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung Herausgeber Prof. Dr. Karlheinz Küting Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbes. Wirtschaftsprüfung, an der Universität des Saarlandes,

Mehr

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Case Id: 05869cd3-35f8-4574-ad37-7960194f518b Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Fields marked with are mandatory. Einleitung Selbständige Handelsvertreter sind Gewerbetreibende,

Mehr

bei DATEV Elektronischer Geschäftsverkehr effizienter Datenaustausch mit DATEV-Lösungen Beratungsprozesse und Abläufe optimieren 1

bei DATEV Elektronischer Geschäftsverkehr effizienter Datenaustausch mit DATEV-Lösungen Beratungsprozesse und Abläufe optimieren 1 Willkommen bei DATEV Elektronischer Geschäftsverkehr effizienter Datenaustausch mit DATEV-Lösungen 24.02.2010 Beratungsprozesse und Abläufe optimieren 1 Referentin Annett Kraut Rechnungswesen und Unternehmensmarkt

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Was ist der HGB-Jahresabschluss? 9. Der HGB-Jahresabschluss als Trio 21. Aktivseite der Bilanz 69. Bewertung des Anlagevermögens 71

Was ist der HGB-Jahresabschluss? 9. Der HGB-Jahresabschluss als Trio 21. Aktivseite der Bilanz 69. Bewertung des Anlagevermögens 71 Schnellübersicht Was ist der HGB-Jahresabschluss? 9 Der HGB-Jahresabschluss als Trio 2 2 Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung im HGB-Jahresabschluss 47 3 Aktivseite der Bilanz 69 4 Bewertung des Anlagevermögens

Mehr

Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG

Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG Das Kapitalgesellschaften- & Co. Richtlinie-Gesetz 106/00 Nr. verantwortlich: RA Oliver Baumbach Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für

Mehr

Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 4 (E-DRÄS 4)

Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 4 (E-DRÄS 4) Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 4 (E-DRÄS 4) Öffentliche Diskussion Frankfurt am Main, 23.11.2009-1 - DRS 2 Kapitalflussrechnung (ebenso DRS 2-10, DRS 2-20) BilMoG Änderung: 264

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in der IFRS- Rechnungslegung in der EU

Aktuelle Entwicklungen in der IFRS- Rechnungslegung in der EU Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany Aktuelle Entwicklungen in der IFRS- Rechnungslegung in der EU Prof. Dr. Andreas Barckow Präsident des e.v.

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 122/19

Amtsblatt der Europäischen Union L 122/19 9.5.2006 Amtsblatt der Europäischen Union L 122/19 VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2006 R KOMMISSION vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter

Mehr

Inhalt. IFRS 14: Regulatorische Abgrenzungsposten

Inhalt. IFRS 14: Regulatorische Abgrenzungsposten Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Negativabgrenzung... 5 5. Wesentliche Inhalte... 6 6. Beispiel... 8 Am 30.10.2015 wurde mitgeteilt, dass

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 8.2.2018 L 34/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2018/182 R KOMMISSION vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37

Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37 16.10.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37 VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2008 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter

Mehr

Heft 175. IFRS im landwirtschaftlichen Rechnungswesen HLBS. Auswirkungen einer möglichen Einführung - Dr. Christian Janze. 1.

Heft 175. IFRS im landwirtschaftlichen Rechnungswesen HLBS. Auswirkungen einer möglichen Einführung - Dr. Christian Janze. 1. Schriftenreihe des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.v. Heft 175 IFRS im landwirtschaftlichen Rechnungswesen Auswirkungen einer möglichen Einführung - Dr. Christian

Mehr

Abt I/l. Dr. Joachim Schulze-Osterloh. bearbeitet von. Universitätsprofessor (em.) an der Freien Universität Berlin. Verlag i Dr.

Abt I/l. Dr. Joachim Schulze-Osterloh. bearbeitet von. Universitätsprofessor (em.) an der Freien Universität Berlin. Verlag i Dr. Abt I/l bearbeitet von Dr. Joachim Schulze-Osterloh Universitätsprofessor (em.) an der Freien Universität Berlin Verlag i Dr.OttoSchmidt iköln Rechtsgrundlagen des Jahres- und des Konzernabschlusses 2.

Mehr

Stellungnahme. Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF

Stellungnahme. Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF September 2006 Stellungnahme Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF Begutachtungsentwurf, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer Prüfstelle für die Finanzberichterstattung von Unternehmen,

Mehr

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) Proportionalitätsgrundsatz reloaded und InstitutsVergV 4.0?

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) Proportionalitätsgrundsatz reloaded und InstitutsVergV 4.0? Mandanten-Informationen Financial Services November 2016 Der Vorschlag der EU-Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) Proportionalitätsgrundsatz reloaded und InstitutsVergV 4.0? Die

Mehr

BilRUG für Praktiker

BilRUG für Praktiker BilRUG für Praktiker Bearbeitet von Lukas Hendricks 1. Auflage 2015. Buch. 160 S. Kartoniert ISBN 978 3 95554 149 1 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht

Mehr

Bilanzierung von SMEs nach IFRS

Bilanzierung von SMEs nach IFRS Turning knowledge into value IFRS-FORUM FORUM 2009 Bilanzierung von SMEs nach IFRS Ruhr-Universität Bochum, 4. Dezember 2009 WP/StB Dr. Bernd Stibi Agenda I. Von der Idee zum Standard: Ein Projektüberblick

Mehr

Thema: von Anna Mattheis und Irene Opfer

Thema: von Anna Mattheis und Irene Opfer Thema: Die EU-Verordnung und das Komitologieverfahren. Umsetzung der EU- Verordnung in deutsches Recht und Lösungen für den Einzelabschluss und Besteuerung. von Anna Mattheis und Irene Opfer Gliederung:

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch

Mehr

IFRS für die Investitionsgüter-Industrie

IFRS für die Investitionsgüter-Industrie Betriebswirtschaft ff ^ VDMA Jörg D. Scholtka IFRS für die Investitionsgüter-Industrie Internationale Rechnungslegung: globaler Maßstab für globales Geschäft Allert Breh Bussjäger-Martin von Heynitz Hummel

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

Schlecht und Partner Schlecht und Collegen. Internationale Rechnungslegung

Schlecht und Partner Schlecht und Collegen. Internationale Rechnungslegung Schlecht und Partner Schlecht und Collegen Internationale Rechnungslegung Wir über uns Schlecht und Partner sind erfahrene Wirtschafts-prüfer und Steuerberater. Unsere Partnerschaft stützt sich auf eine

Mehr

Dr. Winfried Melcher Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partner, KPMG AG, Berlin

Dr. Winfried Melcher Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partner, KPMG AG, Berlin Aktuelle Fragen zur Umsetzung der HGB- Modernisierung durch das BilMoG Antrittsvorlesung anlässlich der Verleihung des Titels Honorarprofessor für Wirtschaftsprüfung Dr. Winfried Melcher Wirtschaftsprüfer

Mehr

International Financial Reporting Standard 10

International Financial Reporting Standard 10 International Financial Reporting Standard 10 Konzernabschlüsse Im April 2001 verabschiedete der International Accounting Standards Board IAS 27 Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen,

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 06.12.2002 C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein"

Mehr

Fall Nr. COMP/M DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.1790 - DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:

Mehr

CSR für berichtspflichtige Unternehmen Das neue CSR-RL-Umsetzungsgesetz

CSR für berichtspflichtige Unternehmen Das neue CSR-RL-Umsetzungsgesetz Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany CSR für berichtspflichtige Unternehmen Das neue CSR-RL-Umsetzungsgesetz Dr. Rüdiger Schmidt Hamburg, 13. Juni

Mehr

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Mehr

Berlin, den 28. Oktober 2016 GG 14/2016

Berlin, den 28. Oktober 2016 GG 14/2016 www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, den 11. August 2005 TAXUD/D/1 D(2005) BERICHT ÜBER

Mehr

Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht

Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht Rechnungslegung Offenlegung herausgegeben von Karl Petersen, Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München Dr. Christian Zwirner, Diplom-Kaufmann

Mehr

Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher

Mehr

Externes Rechnungswesen. Jahresabschluss

Externes Rechnungswesen. Jahresabschluss 1. Grundlagen der Finanzbuchhaltung 1.1 Übersicht: Rechnungswesen 3 1.2 Die Finanzbuchhaltung 4 1.3 Informationsadressaten 5 1.4 handelsrechtliche Buchführungspflicht 6 1.5 steuerrechtliche Buchführungspflicht

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien

Mehr

Handelsbilanzrecht 2. Einheit

Handelsbilanzrecht 2. Einheit Handelsbilanzrecht 2. Einheit Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard) Universität zu Köln Institut für Gesellschaftsrecht Abt. 2: Kapitalgesellschaften, Bilanzrecht (Prof. Dr. Joachim Hennrichs)

Mehr

11130/15 hm/ab 1 DG D 1B

11130/15 hm/ab 1 DG D 1B Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. Juli 2015 (OR. en) 11130/15 ASIM 62 RELEX 633 VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat des Rates Delegationen Nr. Vordok.: 10830/2/15 REV 2 ASIM 52 RELEX

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION SEK(2010)923/3 MITTEILUNG DER KOMMISSION Anwendung von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder,

Mehr

Bilanzrechtliche Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen

Bilanzrechtliche Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen Bilanzrechtliche Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bilanzrechtliche Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 28. April 2017 (OR. en) 2016/0110 (COD) PE-CONS 17/17 DRS 9 ECOFIN 199 EF 46 SURE 5 COC 379 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

Mehr

Zu Ihrer Person: 50 character(s) maximum. 50 character(s) maximum. 100 character(s) maximum. Fields marked with * are mandatory.

Zu Ihrer Person: 50 character(s) maximum. 50 character(s) maximum. 100 character(s) maximum. Fields marked with * are mandatory. Umsetzung europäischer Rechnungsführungsnormen für den öffentlichen Sektor (EPSAS) öffentliche Konsultation zu Verwaltungsgrundsätzen und -strukturen künftiger EPSAS Fields marked with are mandatory. Der

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2011 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft e e Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung

Mehr

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) GESELLSCHAFTSRECHT - GR39 Stand: Oktober 2016 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 3.12.2015 L 317/19 VERORDNUNG (EU) 2015/2231 R KOMMISSION vom 2. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der

Mehr

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen. Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

Stand der Umsetzung des Fahrplans für eine Aufhebung der Visumpflicht für Reisen türkischer Staatsangehöriger in den Schengen- Raum

Stand der Umsetzung des Fahrplans für eine Aufhebung der Visumpflicht für Reisen türkischer Staatsangehöriger in den Schengen- Raum Stand der Umsetzung des Fahrplans für eine Aufhebung der Visumpflicht für Reisen türkischer Staatsangehöriger in den Schengen- Raum 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Stand der Umsetzung des Fahrplans für

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.10.2018 L 256/103 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 R KOMMISSION vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen

Mehr

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts GdW Stellungnahme Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz AZ III A 3 3507/38-32 353/2015 11. Juni 2015 Herausgeber: GdW

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

LEITLINIE Nr. 9 ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE SICHERHEIT VON SPIELZEUG (88/378/EWG) Einstufung von Büchern

LEITLINIE Nr. 9 ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE SICHERHEIT VON SPIELZEUG (88/378/EWG) Einstufung von Büchern EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE Industrien des neuen Konzepts, Tourismus und soziale Verantwortung der Unternehmen Internationale regulatorische Übereinkommen, Spielzeugsicherheit,

Mehr

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.1.2016 COM(2016) 21 final BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Prüfung der Angemessenheit der Begriffsbestimmung der anrechenbaren

Mehr

Petition an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments

Petition an den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments ÖDP-Bundesvorstand, Pommergasse 1, 97070 Würzburg An den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Sekretariat Rue Wiertz 1047 Brüssel Belgien Ökologisch-Demokratische Partei Der Bundesvorsitzende

Mehr

Auch Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (OG, KG) sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn:

Auch Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (OG, KG) sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn: Bilanzierung Gesetzliche Grundlage UGB Mit dem Begriff Rechnungslegungspflicht wird die Verpflichtung zur Erstellung einer doppelten Buchführung und eines Jahresabschlusses (mit Bilanz und Gewinn- und

Mehr

BILANZIERUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE UGB RECHNUNGSLEGUNGSPFLICHTIGE UNTERNEHMEN. Was ist bei der Bilanzerstellung zu beachten?

BILANZIERUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE UGB RECHNUNGSLEGUNGSPFLICHTIGE UNTERNEHMEN. Was ist bei der Bilanzerstellung zu beachten? BILANZIERUNG Was ist bei der Bilanzerstellung zu beachten? Bilanz von A-Z GESETZLICHE GRUNDLAGE UGB Mit dem Begriff Rechnungslegungspflicht wird die Verpflichtung zur Erstellung einer doppelten Buchführung

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.6.2018 C(2018) 3572 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 6.6.2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.

Mehr

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Case Id: 322c5dc5-6fc5-4b37-87ac-84c9bb606fb9 Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Fields marked with are mandatory. Einleitung Selbständige Handelsvertreter sind Gewerbetreibende,

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur

Mehr