Thema: von Anna Mattheis und Irene Opfer
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- Jakob Färber
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1 Thema: Die EU-Verordnung und das Komitologieverfahren. Umsetzung der EU- Verordnung in deutsches Recht und Lösungen für den Einzelabschluss und Besteuerung. von Anna Mattheis und Irene Opfer
2 Gliederung: Teil A: Die EU-Verordnung und das Komitologieverfahren Teil B: Umsetzung der EU- Verordnung in deutsches Recht und Lösungen für den Einzelabschluss und Besteuerung. Fazit
3 Teil A Die EU-Verordnung und das Komitologieverfahren von Irene Opfer
4 Harmonisierung der Rechnungslegung Zur Vereinheitlichung der Rechnungslegung in Europa hat die Europäische Kommission eine Verordnung vorgelegt, wonach europaweit eine Harmonisierung der Rechnungslegung ausschließlich auf Basis der IAS herbeigeführt werden soll. Irene Opfer
5 Inhalt der Verordnung (1) Artikel 1:Ziel Artikel 2:Begriffsbestimmungen Artikel 3:Übernahme und Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards Artikel 4:Konsolidierte Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Gesellschaften Artikel 5:Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse und hinsichtlich nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften Irene Opfer
6 Inhalt der Verordnung(2) Artikel 6:Ausschussverfahren Artikel 7:Berichterstattung und Koordinierung Artikel 8:Mitteilungspflicht Artikel 9:Übergangsbestimmungen Artikel 10:Unterrichtung und Überprüfung Artikel 11:Inkrafttreten Irene Opfer
7 Art.4 Art.9 kapitalmarktorientierte europäische Unternehmen (einschließlich Banken und Versicherungen)=IAS verpflichtend zum (Umstellung bereits zum / aufgrund der erforderlichen Angabe der Vorjahreswerte) Aufschub bis 2007 (über Mitgliedstaatenwahlrechte) = für die europäischen Unternehmen, die den Kapitalmarkt über Fremdkapitaltitel in Anspruch nehmen; oder für die Unternehmen, die in Drittländern gelistet sind daher die US-GAAP oder ein anderes Rechnungslegungssystem anwenden müssen Irene Opfer
8 Art.5 besagt, dass die Mitgliedstaaten können die Anwendung der IAS zulassen oder sogar vorschreiben: bei kapitalmarktorientierten Unternehmen auf die Einzelabschlüsse bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen auf die Einzel- und/oder Konzernabschlüsse Irene Opfer
9 Überblick : EU-Verordnung Konzernabschluss Einzelabschluss Mitgliedstaatenwahlrecht Kapitalmarktorientierte Unternehmen Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen IAS verpflichtend Mitgliedstaatenwahlrecht Mitgliedstaatenwahlrecht Irene Opfer
10 Überblick : Umsetzung durch Referentenentwurf Konzernabschluss Einzelabschluss Unternehmenswahlrecht Kapitalmarktorientierte Unternehmen Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen IAS verpflichtend Unternehmenswahlrecht Unternehmenswahlrecht Irene Opfer
11 Ziele der EU-Verordnung klare europaweite Regelungen für eine vergleichbare und transparente Rechnungslegung innerhalb der EU schaffen, den Schutz der Kapitalanleger verbessern, den freien Kapitalverkehr im Binnenmarkt sowie die Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Kapitalmarktes stärken, ermöglichen, dass die Unternehmen in der EU auf den Weltkapitalmärkten wie auch auf den gemeinschaftlichen Kapitalmärkten unter gleichen Wettbewerbsbedingungen um Finanzmittel konkurrieren. Irene Opfer
12 Warum müssen die IAS auf EU-Ebene extra anerkannt werden? Es ist nicht möglich, weder politisch noch rechtlich eine private Organisation, in der die EU keinen Einfluss hat, vorbehaltlos und unwiderruflich mit der Ausarbeitung und Verabschiedung von Rechnungslegungsnormen zu betrauen. Die erforderliche Rechtssicherheit muss mit der Festlegung der verbindlichen Rechnungslegungsgrundsätze geschaffen werden. Die IASB-Standards müssen mit den politischen Zielen der EU vereinbart werden. Irene Opfer
13 Wie wird die Anerkennung der IAS auf EU-Ebene praktisch vonstatten gehen? Aufgrund der Anwendung des Rechtsinstruments der EU- Verordnung gilt die Verpflichtung zur Erstellung von Konzernabschlüssen unmittelbar, d.h. ohne einen besonderen Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten. Dagegen müssen die Wahlrechte der Verordnung in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Die IAS werden im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Richtlinien der EU durch ein Anerkennungsverfahren in Form eines Ausschussverfahrens (Komitologieverfahrens) überprüft. Irene Opfer
14 Komitologieverfahren (1) Der Regelungsausschuss für die Rechnungslegung arbeitet nach den Komitologie-Regeln der EU. Der Technische Ausschuss hat für die Rechnungslegung die beratende Funktion, gleichzeitig fachliche Unterstützung für den Regelungsausschuss. Der Regelungsausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedstaaten und in dem die Kommission den Vorsitz führt. Irene Opfer
15 Komitologieverfahren (2) Der Technische Ausschuss wird als privatwirtschaftliche Initiative unter dem Namen EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) eingesetzt. Die hochqualifizierten Sachverständigen des Technischen Ausschusses werden die Anwendung der IAS im europäischen Rechtskontext fachlich begleiten. Irene Opfer
16 Der Regelungsausschuss wird wie folgt verfahren (1) - Kommission schlägt dem Ausschuss die Annahme (oder Ablehnung) eines bestimmten IAS vor. - dem Vorschlag liegt ein Bericht der Kommission bei, in dem der betreffende Rechnungslegungsgrundsatz beschrieben wird, und seine Vereinbarkeit mit den geltenden Rechnungslegungsrichtlinien sowie seine Eignung als europäische Rechnungslegungsnorm geprüft wird. - Regelungsausschuss nimmt dann innerhalb eines Monats zu dem Kommissionsvorschlag Stellung. Es gelten dieselben Abstimmungsregeln wie im Rat. Irene Opfer
17 Der Regelungsausschuss wird wie folgt verfahren (2) - stimmt der Ausschuss dem Vorschlag der Kommission zu, trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Rechnungslegungsgrundsatz in der EU angewendet werden kann. - gibt der Ausschuss keine oder eine ablehnende Stellungnahme ab, kann die Kommission den Technischen Ausschuss mit der Frage befassen oder die Angelegenheit vor den Rat bringen Das Europäische Parlament wird gemäß den Komitologie- Vorschriften für Regelungsausschuss über die Arbeiten des Regelungsausschusses unterrichtet. Das Parlament kann einschreiten, wenn die Kommission seiner Meinung nach ihre Befugnisse überschritten hat. Irene Opfer
18 Überprüfung der einzelnen Regelungen des IASB Entsprechung den Grundanforderungen und den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Unternehmens ein entsprechendes Bild vermitteln; Entsprechung dem öffentlichen Interesse; Erfüllung der grundlegenden Kriterien von entscheidungsnützlichen Informationen (Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit). Irene Opfer
19 Teil B Umsetzung der EU-Verordnung in deutsches Recht und Lösungen für den Einzelabschluss und Besteuerung. von Anna Mattheis
20 I. Konzernabschluss für nicht Kapitalmarktorientierte Unternehmen Für Konzernabschlüsse der nicht am organisierten Kapitalmarkt tätigen Unternehmen ist für die Anwendung der IAS ein Wahlrecht vorgesehen, d.h. die Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Grundsätze vorzuschreiben oder sie als Unternehmenswahlrecht zuzulassen. Anna Mattheis
21 I. Konzernabschluss für nicht Kapitalmarktorientierte Unternehmen Ausgangslage: Unternehmenswahlrecht Wenn Unternehmenswahlrecht ausübt wird, dann sind drei Abschlüsse erforderlich: - IAS- Konzernabschluss - HGB- Einzelabschluss - Steuerbilanz Anna Mattheis
22 Wenn Referentenentwurf kein Unternehmenswahlrecht, sondern einen verpflichtenden IAS- Abschluss vorgesehen hätte Vorteil: Die Abschlüsse könnten dann besser miteinander verglichen werden. Nachteil: Die Verpflichtung zur Übernahme IAS in KA nicht KM Unternehmen erscheint nicht sinnvoll, weil die Rechnungslegung nach HGB einfacher und kostengünstiger ist. Diese Anforderung würde mittelständische Konzerne überfordern. Anna Mattheis
23 II. Einzelabschluss für Kapitalmarktorientierte Unternehmen Artikel 5 der IAS-Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Anwendung der IAS auch auf den Einzelabschluss, und zwar bei Kapitalmarktunternehmen wie bei sonstigen Unternehmen, zu gestatten oder sogar vorzuschreiben. Anna Mattheis
24 Ausgangslage Unternehmenswahlrecht Es soll die Möglichkeit geben, einen IAS- Abschluss mit befreiender Wirkung zu Informationszwecken zu verwenden. Für Informationszwecke, d.h. zur Erfüllung der Offenlegungspflicht nach 325 HGB Anna Mattheis
25 Ausgangslage Wenn IAS Wahlrecht ausgeübt wird, dann sind vier Abschlüsse erforderlich: - IAS- Konzernabschluss für Informationszwecke - IAS- Einzelabschluss für Informationszwecke - HGB- Einzelabschluss für Ausschüttungszwecke - HGB- Abschluss mit steuerlicher Überleitung für Zwecke der Besteuerung Anna Mattheis
26 Lösungsmöglichkeiten: These: IAS sind primär auf Konzernabschluss zugeschnitten. Der EA nach IAS dient nur Informationszwecken und bietet keine Grundlage für: Ausschüttung/ Überschuldungsfeststellung Steuerbemessung Anna Mattheis
27 Zweckmäßigkeit der IAS für die Ausschüttung Der Einzelabschluss nach HGB dient neben der Information/ Rechenschaft und Dokumentation auch der Kapitalerhaltung. Er ist Grundlage für die Ausschüttung und über die Maßgeblichkeit eng mit der steuerlichen Gewinnermittlung verknüpft. Anna Mattheis
28 Zweckmäßigkeit der IAS für die Ausschüttung Die IAS bieten (noch) keine Grundlage für Gesellschaftsrechtliche Regelungen Gewinnausschüttungen IAS sind primär an den Informationsinteressen der Kapitalgeber ausgerichtet und besitzen keine Ausschüttungsbemessungsfunktion, im Gegensatz zu HGB IAS ermöglichen den Ausweis realisierbarer Erfolge, während das HGB auf die tatsächliche Realisation abstellt Anna Mattheis
29 Zweckmäßigkeit der IAS für die Ausschüttung Die Zweifel werden mit denjenigen Abweichungen zwischen HGB und IAS begründet, die zu einer früheren Erfolgsrealisation bzw. späteren Berücksichtigung von Aufwendungen führen. z.b. - die Möglichkeit zur erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (fair value) - die nach IAS 11 unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebene Teilgewinnrealisierung nach der Percentage- of- Completion- Methode - die Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen Anna Mattheis
30 Zweckmäßigkeit der IAS für die Ausschüttung IAS informieren besser über die wirtschaftliche Lage Informationszweck steht im Vordergrund im Unterschied zum Kapitalerhaltungszweck Selbst der IASB erklärt stets, dass sein Regelwerk allein für Informationszwecke bestimmt ist als Basis für Ausschüttungen ist ein IAS-Abschluss grundsätzlich wohl nicht geeignet Anna Mattheis
31 Zweckmäßigkeit der IAS für die Ausschüttung Der Gläubigerschutz wird in Frage gestellt Ausschüttungssperren für noch nicht realisierte Gewinne: a) gesetzliche Ausschüttungsbegrenzung b) Ausschüttungssperren durch privat- rechtliche Vereinbarungen Vorteil: sie sind individuell formuliert und somit auf konkrete Vertragssituation bezogen werden; sie sind präziser auf das vom Gläubiger erwartete Kreditrisiko zugeschnitten Nachteil: Abhängigkeit von der Verhandlungsposition (Marktposition) des Gläubigers Anna Mattheis
32 Lösungen für den Bereich Steuern ein eigenständiges Steuerbilanzrecht formulieren Wunsch: die Verknüpfung von HGB und Steuerrecht endlich zu beenden. Es werden verschiedene Modelle diskutiert, wie man die Verknüpfung aufheben könnte. Anna Mattheis
33 Lösungen für den Bereich Steuern z.b. durch eine vereinfachte Einnahmen- Überschuss- Rechnung, das s.g. Kirchhofmodel Oder das Model, das HGB schlicht ins Steuerrecht zu übernehmen Anna Mattheis
34 Lösungen für den Bereich Steuern HGB- Modernisierung, d.h. das HGB stärker an angloamerikanische Grundsätze angenähert werden soll. Denkbar ist, dass eine konservative oder progressive HGB- Modernisierung durchgeführt wird. Anna Mattheis
35 IAS: Grundlage für Besteuerung? IAS bieten keine Grundlage für die Besteuerung im Vordergrund steht vielmehr der erzielbare und weniger der tatsächlich erzielte Gewinn IAS wollen den aktuellen Marktwert zeigen IAS als Grundlage für Besteuerung ist nicht geeignet, denn ein möglicher Gewinn nicht als Grundlage der Besteuerung dienen kann, weil die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch diese Gewinngröße im Veranlagungszeitraum nicht erhöht wird Anna Mattheis
36 IAS: Grundlage für Besteuerung? Die IAS werden von einem privaten Gremium, dem IASB, beschlossen. Es ist kaum vorstellbar, dass sich der nationale Gesetzgeber hinsichtlich der der Steuergesetze seiner Gesetzgebungskompetenz teilweise gewissermaßen entledigt und diese Befugnisse auf ein privates Gremium überträgt. Anna Mattheis
37 Maßgeblichkeit der IAS für die steuerliche Gewinnermittlung zentrale Voraussetzung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und einer gleichmäßigen Besteuerung ist die Einheitlichkeit der handelsrechtlichen Gewinnermittlung. Keine Aufrechterhaltung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes wegen Wahlrecht. Konsequenz: die Übernahme der IAS in den HGB- Einzelabschluss bedeutet die endgültige Aufgabe der Maßgeblichkeit Anna Mattheis
38 Fazit Problematisch sind derzeit noch die erforderlichen gesellschafts- und steuerrechtlichen Anpassungen. Solange die gesetzlichen Anpassungen nicht umgesetzt sind, kann ein IAS- Einzelabschluss lediglich eine zusätzliche Informationsfunktion zum HGB- Abschluss haben; er kann ihn aber nicht ersetzen. Anna Mattheis
39 Literaturverzeichnis: Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung, Schmalenbach- Gesellschaft für Betriebswirtschaft, vom Der Betrieb, Heft 30 vom Die Wirtschaftsprüfung, Heft 4/2003 Die Wirtschaftsprüfung, Heft 6/2003 KoR (Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung), 5/2002 Referentenentwurf, Dezember 2003 StuB, Diskussionsforum 18/ 2001
(Text von Bedeutung für den EWR)
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