Grundsätze ordnungsmäßiger Geschäftswertberichterstattung: HGB und US-GAAP
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1 Grundsätze ordnungsmäßiger Geschäftswertberichterstattung: HGB und US-GAAP Dipl.-Kfm. Andreas Duhr Wissenschaftlicher Mitarbeiter Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsprüfung Prof. Dr. Jens Wüstemann Universität Mannheim Anschrift: A5, Mannheim Forschungsschwerpunkte: (Internationale) Rechnungslegung, zukunftsorientierte Rechnungslegung, Rechnungslegungssysteme und Finanzsysteme im Rahmen der Neuen Institutionenökonomik
2 Gliederung A. Problemstellung B. Informationsinteressen, Informations-GoB und Geschäftswertberichterstattung C. Geschäftswertberichterstattung: Bilanzierungsmethoden (Ansatz) I. Grundsatz gem. HGB: Lediglich jährliche Angabepflicht der Bilanzierungsmethoden II. Geschäftswertberichterstattung gem. HGB: Bilanzierungsmethoden 1. Aktivierung eines (derivativen) Geschäftswertes gem. HGB 2. Nicht-Aktivierung eines (derivativen) Geschäftswertes nach HGB III. Geschäftswertberichterstattung gem. US-GAAP: Ereignisabhängige Berichtspflichten zum Ansatz eines goodwill D. Geschäftswertberichterstattung: Bewertungsmethoden I. Zugangsbewertung eines Geschäftswertes als Bewertungsmethode 1. Geschäftswertberichterstattung gem. HGB: Erläuterungspflichten zur Zugangsbewertung eines Geschäftswertes schwer begründbar 2. Geschäftswertberichterstattung gem. US-GAAP: Umfangreiche Berichtspflichten zur Zugangsbewertung eines goodwill II. Folgebewertung eines Geschäftswertes als Bewertungsmethode 1. Grundsatz gem. HGB: Heterogene Berichtspflichten 2. Geschäftswertberichterstattung gem. HGB: Abhängigkeit von der Folgebewertungsmethode a) Ungenügende Angabepflichten zur pauschalierten Folgebewertung b) Begründungspflichten zur planmäßigen Folgebewertung c) Berichtspflichten zur außerplanmäßigen Folgebewertung 3. Geschäftswertberichterstattung gem. US-GAAP: Ausschließlich ergebnisabhängige Berichtspflichten zu impairment losses eines goodwill E. Thesenförmige Zusammenfassung
3 Überblick Dieser Beitrag untersucht die internationale Neuregelung der Berichterstattung über den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert, die vom der US-amerikanische Standardsetzer (FASB) in 2001 angestoßen wurde und nun auch dem IASB bevorsteht und damit auch den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union im Rahmen ihrer Rechnungslegungsstrategie. Es soll insbesondere untersucht werden, ob die Gesamtschau aller Normen zur Berichterstattung über den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert nach US-GAAP den überkommenen Normen des HGB zur Berichterstattung über den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert überlegen ist: Besonderes Augenmerk gilt dabei den verbal-qualitativen Berichterstattungspflichten des geltenden Bilanzrechts. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass keine klare Überlegenheit der US-amerikanischen Neuregelung festzustellen ist. Insbesondere bei zweckadäquater Interpretation der verpflichtenden Gesetzesnormen zum handelsrechtlichen Anhang lassen sich umfangreiche Berichtspflichten im HGB konstatieren.
4 F. Problemstellung Die Diskussion um die Bilanzierung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts (im folgenden nur als Geschäftswert bezeichnet) ist grundsätzlich nicht neu; spätestens seit der Verabschiedung der US-amerikanischen Standards SFAS 141 und SFAS 142 zur Bilanzierung des goodwill sowie der folgenden Verabschiedung und Bekanntmachung des DRS 1a zur befreienden Wirkung eines Konzernabschlusses nach US-GAAP nach 292a HGB in Deutschland hat sie zumindest aktuelles Diskussionspotential bekommen. Auch das IASB erarbeitet z.zt. neue Standards zur Bilanzierung des goodwill, deren tatsächliche Ausgestaltung abzuwarten bleibt; die vorliegende project summary läßt jedoch schon erkennen, daß die Grundaussagen der US-amerikanischen Standards vor dem Hintergrund einer explizit gewünschten Konvergenz internationaler goodwill-bilanzierung übernommen werden. 1 Die grundsätzlich als hoch anzusehende Bedeutung zusätzlicher und ergänzender Informationsinstrumente neben der Information durch Ansatz- und Bewertungsnormen erfährt dabei durchaus besondere Beachtung: So wird im Rahmen der Diskussion um den DRS 1a auf die Möglichkeit korrigierender Angaben im Anhang hingewiesen, um die (angenommene) verzerrte Darstellung der goodwill-bilanzierung durch planmäßige Abschreibung zu heilen; 2 dies entspricht der Grundaussage der im deutschen Bilanzrecht als herrschende Meinung anzusehenden Abkoppelungsthese. 3 Die hohe Bedeutung ergänzender Informationsinstrumente gilt im übrigen auch (bzw. gerade) in den USA: 4 In einem weiteren Rahmen als der reinen goodwill-bilanzierung erarbeitet die Securities and Exchange Commission (SEC) z.zt. ebenfalls verschärfte Normen zur Offenlegung von critical accounting policies im Rahmen der Management s Discussion and Analysis. 5 Ziel des Beitrags soll es daher sein, vor dem Hintergrund der jeweils nur kurz dargestellten Bilanzierungsvorschriften zum derivativen Geschäftswert die jeweiligen Berichtspflichten im Anhang bzw. in den notes der Rechnungslegung nach HGB sowie nach US-GAAP darzustellen und zu würdigen. Dabei werden die Ausführungen auf den derivativen Geschäftswert im Einzel- sowie im Konzernabschluß (als Geschäftswert aus der Kapitalkonsolidierung) beschränkt; etwaige Berichtspflichten zum originären Geschäftswert werden nicht behandelt. 1 Vgl. IASB (2002), insbes. Rn Vgl. Schmalenbachgesellschaft für Betriebswirtschaft e.v. (200?), Rn. 12; Pellens/Sellhorn (2002), S Vgl. zuletzt Ballwieser (2002), S Vgl. Wüstemann (2002), S. 163 f. 5 Vgl. SEC (2002).
5 G. Thesenförmige Zusammenfassung 1. Die grundsätzlich als weitgehend anzusehenden Informationsinteressen der Jahresabschlußadressaten betreffen die Abschätzung ihres eigenen Zielstroms hinsichtlich Höhe, Breite und Unsicherheit. Inhaltlich erstrecken sich die Informationsinteressen bezüglich eines Geschäftswertes im wesentlichen auf dessen Existenz und Zusammensetzung sowie dessen Veränderung während der Berichtsperiode; dies gilt grundsätzlich sowohl für einen derivativen als auch für einen etwaigen originären Geschäftswert. Das System der Informations-GoB reduziert diese Informationsinteressen auf Informationsansprüche der Jahresabschlußadressaten, indem es direkt und indirekt prognoseorientierte Berichtspflichten der Unternehmen kodifiziert. Als zentrale Informations-GoB für Kapitalgesellschaften können hierbei die Angabepflicht der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die auslegungsbedürftige Pflicht zu zusätzlichen Angaben bei besonderen Umständen identifiziert werden. 2. Berichtspflichten zu Bilanzierungsmethoden ergeben sich im Einzelabschluß zunächst nur als Angabepflichten bezüglich der Entscheidung zur Wahrnehmung oder Nicht- Wahrnehmung des Aktivierungswahlrechts des 255 Abs. 4 HGB; diese beschränken sich auf die reine Angabe der vorgenommenen Abbildung. Deutlich erweiterte Erläuterungspflichten bestehen im Konzernanhang, sowohl nach Normen des HGB als auch nach DRS 4. Angesichts der diskutierten Identitätsthese lassen sich diese Erläuterungspflichten (auch zu Bewertungsmethoden, vgl. dazu These 4 ff.) auf den Anhang zum Jahresabschluß übertragen; dies vor allem angesichts der fehlenden Auswirkungen auf die Zielerreichung von dessen primärer Aufgabe. 3. In den US-GAAP bestehen erweiterte Berichtspflichten zu Bilanzierungsmethoden nur im Zugangsjahr eines Geschäftswertes; diese beziehen sich ereignisabhängig auf einzelne Transaktionen und begründen damit einen (auch im HGB verankerten) Grundsatz der Informationszerlegung. Existieren solche ereignisabhängigen Berichtspflichten jedoch nicht, ist das Niveau der vermittelten Informationen als gering einzuschätzen. 4. Berichtspflichten zu den Anschaffungskosten des Geschäftswertes können zwar grundsätzlich zu den berichtspflichtigen Bewertungsmethoden gezählt werden, werden durch die wohl herrschende Meinung mit dem problematischen Verweis auf fehlende Wahlrechte bezüglich des Anschaffungskostenbegriffs aber i.d.r. abgelehnt. Nach US-GAAP bestehen hier ebenfalls weitergehende transaktionsbezogene Angabepflichten. 5. Berichtspflichten zur Folgebewertung eines Geschäftswertes bestehen im Einzel- und im Konzernabschluß zunächst bei der pauschalierten Abschreibung in deren Angabe. Bei
6 Vornahme planmäßiger Abschreibungen muß, wenn auch nur im Einzelabschluß, die Wahl diese Methode begründet, nicht nur angegeben werden. Wesentliche Veränderung des Bilanzpostens Geschäftswert müssen dagegen im Konzernabschluß erläutert werden, was ebenfalls auf ein höheres Niveau der Berichtspflichten als bei reinen Angaben hindeutet. 6. Zu den angabepflichtigen Bewertungsmethoden zählt auch die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen. Besondere gesetzliche Erläuterungs- oder Begründungspflichten bestehen dabei zunächst nicht explizit; diese werden angesichts der Bedeutung außerplanmäßiger Abschreibung und auch vor dem Hintergrund der ausführlichen Berichtspflichten in der internationalen Rechnungslegung (s.u.) wohl in den Kommentaren jedoch über die generalnormartigen Angabepflichten zu angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gefordert. 7. Bestehen ereignisabhängige Abschreibungen (impairment losses) fordern die US GAAP sehr weitgehende Berichtspflichten, die die dem impairment zugrunde liegenden Ereignisse, die vorgenommene Abschreibung, sowie (lediglich) Teilkomponenten der Ermittlung dieser umfassen. Informationen über die obligatorische jährliche Durchführung eines impairment tests ohne die Folge einer impairment-abschreibung, d.h. mit dem Ergebnis der Wertbestätigung des Buchwerts des goodwills der reporting units, müssen hingegen nicht gegeben werden; sie wären aber durchaus wünschenswert.
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