Sommersemester Kapitel III: Internationalisierung des Handelsbilanzrechts? Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
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- Renate Fromm
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1 Rechnungslegung ngsleg ng der Unternehmung ng Sommersemester 2009 Kapitel III: Internationalisierung des Handelsbilanzrechts? Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz g (BilMoG) Dr. Jörg-Markus Hitz Professur für Rechnungslegung und Prüfungswesen Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 1
2 Gliederung Kapitel III 1. Ziele des Gesetzgebers 2. Die Neuerungen im Einzelnen Ansatz 2.2. Bewertung Ausweis und Offenlegung 3. Würdigung: Anspruch und Zielerreichung des Reformprojekts Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 2
3 Ziele des BilMoG Deregulierung Befreiungsvorschriften sollen nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes Einsparungen von 2,5 Mrd. jährlich ermöglichen. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse / Anpassung an die IFRS Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ( ) baut das bewährte HGB- Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. (BMJ, März 2009) Beibehaltung der Ausschüttungs- und Steuerbemessungsfunktion Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 3
4 Gliederung Kapitel III 1. Ziele des Gesetzgebers 2. Die Neuerungen im Einzelnen Ansatz 2.2. Bewertung Ausweis und Offenlegung 3. Würdigung: Anspruch und Zielerreichung des Reformprojekts Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 4
5 Neue Aktivierungsvorschriften Ansatzgebot: Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert Die Legaldefinition des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts wird von 255 Abs. 4 nach 246 Abs. 1 S. 3 verschoben. Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert wird als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand klassifiziert. Aus dem vormaligen Wahlrecht wird somit ein Aktivierungsgebot. Ansatzwahlrechte: In 248 Abs. 2 S. 1 wird das bisherige Ansatzverbot durch ein Ansatzwahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ersetzt. Ansatzverbote: Das Ansatzverbot für Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsaufwendungen wird von 248 Abs. 3 nach Abs. 1 Nr. 3 umgegliedert. Ansatzverbot für bestimmte selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens: Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare Posten ( 248 Abs. 2 S. 2). Das Wahlrecht der Aktivierung Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen für Kapitalgesellschaften ( 269) wird abgeschafft faktisches Verbot. Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 5
6 Neue Passivierungsvorschriften Abschaffung sämtlicher Passivierungswahlrechte im HGB: Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die zwischen dem 4. und 12. Monat des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird ( 249 Abs. 1 S. 3 HGB) Aufwandsrückstellungen ( 249 Abs. 2 HGB) Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 6
7 Bewertung: Verengung g der Herstellungskostenbandbreite In der Neufassung des 255 Abs. 2 wird die Herstellungskostenuntergrenze angehoben: Einzelkosten (MEK, FEK, Sondereinzelkosten der Fertigung) + Angemessenen Teile notwendigen Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehr des Anlagevermögens Beibehaltung der HK-Obergrenze; allerdings unter explizitem Ausschluss nicht nur von Vertriebs-, sondern auch von Forschungskosten. Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 7
8 Bewertung von Vermögensgegenständen: Angleichung von Kaufmanns- und Kapitalgesellschaftsrecht Neufassung bzw. des gemilderten Niederstwertprinzips ( 255 Abs. 3 n.f.): Das Abschreibungswahlrecht bei nur vorübergehender Wertminderung wird abgeschafft Ausnahme: Finanzanlagen dürfen auch bei nur vorübergehender Wertminderung abgeschrieben werden Abschaffung kaufmännischer Abschreibungswahlrechte: Antizipation ipation von Wertschwankungen ngen ( 253 Abs. 3 S. 3 a.f.) Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ( 253 Abs. 4 a.f.) Steuerlich motivierte Abschreibungen ( 254 a.f.) Wertaufholungsgebot ( 253 Abs. 5 n.f.) Gilt nicht für den erworbenen derivativen Geschäfts- oder Firmenwert Bewertungseinheiten ( 254 n.f.): hedge accounting im Bilanzrecht Streichung der speziellen Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 8
9 Bewertung von Schulden: Hin zu einer zutreffende(re)n Darstellung der Vermögens- und Finanzlage Erfüllungsbetrag statt Rückzahlungsbetrag: Berücksichtigung künftiger Preis- bzw. Kostensteigerungen Abzinsungsgebot g für Rückstellungen: Ökonomische Sichtweise und zutreffende Separierung von Finanzierungsgeschäften Pensionsrückstellungen: Abmilderung notorischer Unterdotierung Dynamisierung: Berücksichtigung künftiger Gehalts- und Karrieretrends Diskontierung: Berücksichtigung des Marktzinssatzes Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 9
10 Inkrafttreten: Drei Stufen Geschäftsjahresbeginn nach dem : : Entbindung kleiner Kaufleute von der Rechnungslegungspflicht Neue Größenmerkmale ( 267 Abs. 1 u. 2 n.f.; 293 Abs. 1 HGB n.f.) Geschäftsjahresbeginn nach dem : Bestimmte Angabepflichten für den (Konzern-) Anhang und den (Konzern-) Lagebericht. Geschäftsjahresbeginn nach dem : Inkrafttreten der restlichen Vorschriften Freiwillige Anwendung bereits für Abschlüsse mit Geschäftsjahresbeginn nach dem gestattet Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 10
11 Gliederung Kapitel III 1. Ziele des Gesetzgebers 2. Die Neuerungen im Einzelnen Ansatz 2.2. Bewertung Ausweis und Offenlegung 3. Würdigung: Anspruch und Zielerreichung des Reformprojekts Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 11
12 Würdigung: Modernisierung des Bilanzrechts, oder: Der Berg kreisste und gebar eine Maus? Deregulierung Verbesserung der Aussagekraft des HGB-Abschlusses? Abschaffung notorischer o Ansatz- und Bewertungswahlrechte e ec e Aber: 248 Abs. 2: Der Rechtsauschuss [des Bundestages] erachtet es, ebenso wie der Bundesrat, als ausreichend, anstelle einer Aktivierungspflicht ein Aktivierungswahlrecht vorzusehen (Gesetzesbegründung) Vereinheitlichung der Bilanzierungsvorschriften für Kaufleute und Kapitalgesellschaften Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit Stärkung der Bedeutung der GoB vermehrte Prinzipienorientierung Internationalisierung / Annäherung an die IFRS Punktuelle Annäherungen: Herstellungskostenbegriff, Goodwillbilanzierung, Bilanzierung selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte Der fair value ein Opfer der Finanzmarktkrise? Handelsbilanz und Gesellschaftsrecht: Quo vadis Zahlungsbemessung? Rechnungslegung der Unternehmung (SS 09) Kapitel III 12
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