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1 Herstellungskosten: Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. ( 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB) sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. ( 255 Abs. 2 Satz 2 Ende HGB-BilMoG) 26. Mai

2 Die Untergrenze für die Herstellungskosten bilden, nach geltendem Recht, die Einzelkosten, also Kosten die den Vermögensgegenständen einzeln zugerechnet werden können. Materialeinzelkosten: umfassen den (mit Ausgaben) bewerteten Verbrauch an Roh- und Hilfsstoffen sowie an selbsterstellten und fremdbezogenen Fertigteilen. Fertigungseinzelkosten: umfassen im wesentlichen die Löhne und Lohnnebenkosten, die im Rahmen der Produktion anfallen. Sondereinzelkosten der Fertigung: Ausgaben, die pro Auftrag einzeln erfassbar sind. Bsp.: Ausgaben für Modelle, Spezialwerkzeuge. 26. Mai

3 Bei der Berechung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. ( 255 Abs. 2 Satz 3 HGB) 26. Mai

4 Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersvorsorge brauchen nicht eingerechnet zu werden. ( 255 Abs. 2 Satz 4 HGB) Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. ( 255 Abs. 2 Satz 5 HGB) Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. ( 255 Abs. 2 Satz 6 HGB) BilMoG: Explizites Einbeziehungsverbot für Forschungskosten ( 255 Abs. 2 Satz 4 HGB-BilMoG) 26. Mai

5 Nachträgliche Herstellungskosten: seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. ( 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) Die nachträglichen Herstellungskosten sind von den Aufwendungen von reinen Instandhaltungsmaßnahmen zu trennen, diese dürfen nicht aktiviert werden. 26. Mai

6 Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands. ( 255 Abs. 3 HGB) 26. Mai

7 Vollkostenaktivierung vs. Teilkostenaktivierung 26. Mai

8 Zugangsbewertung von Schulden: Schulden sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dieser Erfüllungsbetrag wird in 253 Abs. 1 Satz 2 HGB für die verschiedenen Arten von Schulden konkretisiert. Danach sind Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. An jedem Bilanzstichtag ist eine Überprüfung der Bewertung erneut erforderlich. 26. Mai

9 Quellen: Baetge/Kirsch/Thiele: Bilanzen, 9. Aufl.. Bundesministeriums der Justiz (2009), Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG), abrufbar unter 3ff1d30ddda/3551/gesetzesbeschluss_bilmog.pdf, verabschiedet: Mai

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