Vorbereitung auf die IHK-Prüfung

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1 Vorbereitung auf die IHK-Prüfung 25 Vorbereitung auf die IHK-Prüfung 1. Prüfungsanforderungen Die Prüfung (nach neuer Verordnung) basiert auf der Verordnung über den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom (in Kraft am ). 1.1 Zulassungsvoraussetzungen ( 2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Jahren und eine mindestens dreijährigen kaufmännischen Berufspraxis oder 2. ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder einen Diplom- oder Bachelor-Abschluss und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Die Berufspraxis muss dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen erworben worden sein. Abweichend davon kann auch zugelassen werden, wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Zur Prüfung im Teil B ist zuzulassen, wer innerhalb der letzten zwei Jahre den Prüfungsteil A abgelegt hat. Zum Prüfungsteil C ist zuzulassen, wer alle schriftlichen Prüfungsleistungen bestanden hat.

2 1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung Prüfungsanforderungen Nachweis der Fähigkeit, - die Bedeutung der Buchführung, insbesondere der Kostenerfassung, -zuordnung und -transparenz für die Kosten- und Leistungserstellung verstanden zu haben. - die kostentheoretischen Grundlagen zu beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert als Steuerungsinstrumente einsetzen sowie betriebswirtschaftliche Daten zur Bildung von Kennzahlen bereitstellen zu können. - insbesondere die Zusammenhänge zwischen der Buchführung, der Kalkulation und dem Controlling zu verstehen und die Kostenrechnung entsprechend unterschiedlicher Problemstellungen anwenden zu können. Qualifikationsschwerpunkte (Überblick) 1.1 Grundlegende Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kosten und Leistungen anwenden 1.2 Beherrschen der Kalkulationsmethoden zur Verrechnung der Kosten auf betriebliche Funktionsbereiche (Kostenstellen), auf Leistungen oder einzelne Leistungseinheiten 1.3 Methoden der kurzfristigen betrieblichen Erfolgsrechnung für betriebliche Steuerungszwecke nutzen 1.4 Methoden der Entscheidungsfindung beherrschen und zur Lösung unterschiedlicher Problemstellung anwenden 1.5 Beherrschen und Anwenden von Methoden zur Kostenkontrolle sowie die Ergebnisse interpretieren 1.6 Kenntnisse über die Grundzüge des Kostencontrolling und des Kostenmanagements

3 Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen Bewertungsvorschriften Anlagevermögen: Sachanlagevermögen Verminderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibung Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Wert dauernde Wertminderung Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Wert vorübergehende Wertminderung Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Steuerlich induzierte Abschreibungen Finanzanlagen Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Wert dauernde Wertminderung Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Wert vorübergehende Wertminderung Umlaufvermögen Abschreibung auf niedrigeren Börsen- oder Marktpreis Abschreibung auf niedrigeren Zukunftswert Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Steuerlich induzierte Abschreibungen HGB Pfl icht Verbot Verbot Pfl icht Wahlrecht Pfl icht Verbot Verbot 04. Welche Wertansätze gelten für die Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht? Die Bewertung der Herstellungskosten wird bei allen selbst hergestellten aktivierungspfl ichtigen Vermögensgegenständen ( 255 Abs. 2 HGB) verlangt. Bei der Bewertung gibt es für das Handels- und Steuerrecht nach Einführung des BilMoG gleiche Ansatzgrenzen, die in der folgenden Übersicht dargestellt sind: Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten + Sondereinzelkosten der Fertigung + Materialgemeinkosten + Fertigungsgemeinkosten + Werteverzehr des Anlagevermögens + allgemeine Verwaltungskosten + Aufwendungen für soziale Einrichtungen + freiwillige soziale Leistungen + Aufwendungen für die betriebliche Alters-vorsorge + Fremdkapitalzinsen, nur wenn für die Finanzierung dieses Vermögensgegenstandes und für den Zeitraum der Herstellung Handelsbilanz Pflicht Pflicht = Untergrenze Wahlrecht = Obergrenze Steuerbilanz Pflicht Pflicht = Untergrenze Wahlrecht = Obergrenze Vertriebskosten Verbot Verbot

4 3.5 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Welche Besonderheiten gelten bei den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Steuerbilanz? 1. Zuschüsse (R 6.5 EStR) Kapitalzuschüsse Echter Zuschuss - Behandlung als Betriebseinnahme oder - Verminderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Ertragszuschüsse Unechter Zuschuss - Betriebseinnahme - Verteilung auf die Dauer der Verpflichtung zur Gegenleistung Zufluss als echter Zuschuss Vor der Anschaffung Im Jahr der Anschaffung Nach der Anschaffung Zuschussrücklage Bei Anschaffung: - direkte Methode (Abzug von den AK bzw. HK) - indirekte Methode (zeitgerechte Gewinn erhöhende Auflösung nach Maßgabe der Abschreibung) - direkte Methode (Abzug von den AK/HK) - indirekte Methode (Buchung als Ertrag und Bildung eines SoPo mit zeitgerechter Gewinn erhöhender Auflösung nach Maßgabe der Abschreibung) Keine Berichtigung der AfA der Vorjahre 2. Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter ( 6b EStG) (Aufgedeckte) stille Reserven aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts können nach 6b Abs.1 Satz 1 EStG übertragen werden. Der Veräußerungsgewinn wird dazu von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts, das in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wird (Verlängerung auf sechs Jahre bei neu hergestellten Gebäuden, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung bezogenen Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist) abgezogen. Das neue Wirtschaftsgut ist in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Voraussetzungen für die Anwendung des 6b EStG: - Gewinnermittlung nach 4 Abs.1 oder 5 EStG (für Gewinnermittlung nach 4 Abs.3 EStG gelten ähnliche Regelungen, die sich aus 6c EStG ergeben); - Zugehörigkeit der veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung von mindestens sechs Jahren ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte; - Zugehörigkeit der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte;

5 Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben 01. Welche Betriebsausgaben dürfen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden? Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben sind im 4 Abs. 5 EStG geregelt. Dazu gehören: - Aufwendungen für Geschenke, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpfl ichtigen sind, wenn sie die Grenze von 35 /Empfänger und Wirtschaftsjahr überschreiten, - Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, - Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Ortes eines Betriebes des Steuerpfl ichtigen befi nden, - Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten sowie ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen, - Mehraufwendungen für Verpflegungsaufwendungen, soweit bestimmte Pauschbeträge überschritten werden, - Aufwendungen für die Wege des Steuerpfl ichtigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten, soweit bestimmte Pauschbeträge überschritten werden, - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und berufl ichen Betätigung, - andere als die genannten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpfl ichtigen oder andere Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, - Geldbußen, Ordnungs- und Verwarngelder, - Zinsen auf hinterzogene Steuern nach 235 AO, - Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der 14, 17 und 18 KStG an außenstehende Anteilseigner geleistet werden, - Schmier- und Bestechungsgelder im In- und Ausland. Ab Veranlagungszeitraum 2008 entfällt die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Dafür erhöht sich für die Unternehmen der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrages auf das 3,8-Fache. 02. Welche Zinsen sind nach 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar? Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 6 % der Überentnahme eines Wirtschaftsjahres stellen nicht abziehbare Schuldzinsen dar. Der sich so ergebende Betrag, höchstens der um verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzurechnen. Die Zinsen für Finanzierung von Betriebsvermögen bleiben unberücksichtigt.

6 2. Finanzwirtschaftliches Management Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung Zwei Objekte, ohne Restwerte, unterschiedliche Kapazität, gleiche Nutzungsdauer Die Metallbau Stettin GmbH, Neustrelitz, beabsichtigt für die kommende Periode die Anschaffung einer Bearbeitungsmaschine. Vom Einkauf wurden zwei Angebote vorgelegt: Objekt 1 Anschaffungsauszahlung (A 0 ): Nutzungsdauer (n): 5 Jahre Nennleistung p.a.: Stück Kalkulatorischer Zinssatz: 10,00 % 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr Auslastungsgrad 75 % 75 % 75 % 85 % 85 % Jahresstückleistung Verkaufspreis/Stück 22,00 23,00 23,00 24,00 25,00 Personalkosten, Materialkosten, Raumkosten, Energiekosten, Sonstige Kosten, Objekt 2 Anschaffungsauszahlung (A 0 ): Nutzungsdauer (n): 5 Jahre Nennleistung p. a.: Stück Kalkulatorischer Zinssatz: 10,00 % 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr Auslastungsgrad 60 % 60 % 60 % 70 % 70 % Jahresstückleistung Verkaufspreis/Stück 22,00 23,00 23,00 24,00 25,00 Personalkosten, Materialkosten, Raumkosten, Energiekosten, Sonstige Kosten,

7 826 Klausurtypischer Teil Lösungen 09. Zuschlagskalkulation mit Maschinenstundensatz 1. Schritt: Berechnung des Maschinenstundensatzes: 1) Kalkulatorische Zinsen = Anschaffungskosten Zinssatz = = ) Kalkulatorische Abschreibung = Wiederbeschaffungskosten Nutzungsdauer = = ) Raumkosten = Raumbedarf Verrechnungssatz/qm/Monat 12 Monate = 20 qm 10 /qm/mon. 12 Mon. = ) Energiekosten = Energieverbrauch/Std. /kwh Laufleistung p. a. + Grundgebühr = 11 kwh 0,12 /kwh Std. p. a = ) Instandhaltungskosten = Festbetrag p. a. = ) Werkzeugkosten = Festbetrag p. a. = Daraus ergibt sich folgender Maschinenstundensatz: Maschinenstundensatz = maschinenabhängige Fertigungsgemeinkosten Maschinenlaufstunden = : Std. = 15,55 /Std.

8 980 Klausurtypischer Teil Lösungen Einstellung 03: Der um die Einstellung in die gesetzliche Rücklage verminderte Jahresüberschuss beträgt ,00 ( , ,00 ) - Ausschüttung : Aktien , ,00 50 % davon = ,00 Stand ,00 Bilanzposition: IV Bilanzgewinn Stand ,00 Der um den Verlustvortrag und Einstellung in die Gewinnrücklagen verminderte Jahresüberschuss beträgt Stand ,00 ( , , , ,00 ) - Ausschüttung ,00 Gewinnvortrag aus Vorjahr ,00 Zugang 03: Der um die Einstellung in die Gewinnrücklagen verminderte Jahresüberschuss , , ,00 = ,00 + Gewinnvortrag ,00 Stand ,00 Bilanzposition: A. Eigenkapital (Tsd. ) I. II. III. IV. Gezeichnetes Eigenkapital Kapitalrücklage Gewinnrücklage 1. Gesetzliche Rücklage 2. Andere Rücklagen Bilanzgewinn Ergänzung der GuV nach 158 AktG: Jahresüberschuss Gewinnvortrag/Verlustvortag aus dem Vorjahr Einstellung in Gewinnrücklagen 1. in die gesetzliche Rücklage 2. in andere Rücklagen Bilanzgewinn

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