Nicht-abnutzbares Anlagevermögen

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1 Abnutzbares Anlagevermögen Handelsrecht 253 Abs. 3 S. 3 HGB Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Steuerrecht 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Abschreibungswahlrecht bei dauerhafter Wertminderung auf den Teilwert 7 Abs. 1 S. 7 EStG Abschreibungswahlrecht (h.m.) bei Wertminderung und Beeinträchtigung der Substanz/Nutzungsfähigk eit Nicht-abnutzbares Anlagevermögen 253 Abs. 3 S. 3 HGB Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Abschreibungswahlrecht für Finanzanlagen bei nur vorübergehender Wertminderung 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Abschreibungswahlrecht bei dauerhafter Wertminderung auf den Teilwert 7 Abs. 1 S. 7 EStG nach h.m. nicht anwendbar Umlaufvermögen 253 Abs. 4 HGB Abschreibungspflicht Wertminderung bei 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Abschreibungswahlrecht bei dauerhafter Wertminderung auf den Teilwert 7 Abs. 1 S. 7 EStG nach h.m. nicht anwendbar 139

2 Rückstellungen Außenverpflichtungen Aufwands- rückstellung Innenverpflichtungen Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungszwecke: - Prinzip der periodengerechten Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen (wirtschaftliche Verursachung) - Imparitätsprinzip

3 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten 1) Verpflichtung gegenüber Dritten 2) Ungewissheit in Ansehung von Grund und/oder Höhe, aber ausreichende Wahrscheinlichkeit und Quantifizierbarkeit 3) Wirtschaftliche Zurechenbarkeit zum abzuschließenden Geschäftsjahr oder zu vergangenen Geschäftsjahren 4) (Künftige) Auszahlungen führen nicht zu Anschaffungsoder Herstellungskosten Beispiele: - Gewährleistungs- und Haftungsverpflichtungen - Sanierungsaufwendungen (Altlasten) - Pensionszusagen - Abbruch- und Stillegungskosten - Drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften

4 Rückstellungen in Ansehung von Pensionszusagen Unmittelbare Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung: Arbeitgeber Arbeitnehmer Pensionszusage Rückdeckungsversicherung Versicherung Bilanzielle Auswirkungen: - Die Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Rückstellung zu passivieren (vgl. Art. 28 Abs. 1 EGHGB) - Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung ist zu aktivieren

5 Beispiel: Rückstellungen Die A-GmbH hat ihrem Geschäftsführer in 2008 eine (steuerlich anzuerkennende) Pensionszusage erteilt, wonach A mit Erreichen des 65. Lebensjahres monatlich 10 erhalten soll. Zur Finanzierung dieser Pensionszusage schließt die A-GmbH bei der Allianz-Lebensversicherung AG eine sog. Rückdeckungsversicherung ab, die exakt die zu erwartende Pensionsverpflichtung abdeckt. Für die Rückdeckungsversicherung wendet die A-GmbH in 2008 einen Jahresversicherungsbeitrag in Höhe von 20 auf. Die Rückstellung ist zum auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens mit 10 zu bewerten. Die Allianz-Versicherung AG teilt der A-GmbH mit, dass sich der Rückkaufswert der Versicherung zum auf 15 belaufe. A geht 2040 in Rente; der Barwert der Rentenverpflichtung beläuft sich auf

6 Bank 200 Eigenkapital 200 Vorher G/V - Rechnung Versicherungsprämie - 20 Einstellung in die Pensionsrückstellung - 10 Aktivierung des Rück- deckungsanspruchs + 15 Jahresüberschuss Bank 180 Rückdeckungsv. 15 EK alt 200 Veränderung - 15 Eigenkapital 185 Pensionsrückst

7 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts WS 2008/ Versorgungsfall Bank 100 Rückdeckungsv. 280 Bank 80 Rückdeckungsv. 300 Eigenkapital 85 Pensionsrückst EK alt 85 Veränderung - 5 Eigenkapital 80 Rentenverbindl G/V - Rechnung Versicherungsprämie - 20 Einstellung in die Pensionsrückstellung - 5 Aktivierung des Rück- deckungsanspruchs + 20 Umbuchung der Rückstellung in die Rentenverbindlichkeit 0 Jahresüberschuss

8 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts WS 2008/2009 Versorgungsfall Bank 80 Rückdeckungsv. 300 Eigenkapital 80 Rentenverbindl G/V - Rechnung Neubewertung der Pensionsverbindlichkeit + 10 Neubewertung des Rückdeeckungsanspruchs Jahresüberschuss Bank 80 Rückdeckungsv. 290 EK alt 80 Veränderung 0 Eigenkapital 80 Rentenverbindl

9 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 1) Schwebendes Geschäft 2) Wahrscheinlichkeit eines Überschusses der Aufwendungen mit den zu erwartenden Erträge bei gedachter Erfüllung Handelsrecht: Steuerrecht: Passivierungspflicht gemäß 249 Abs. 1 S. 1 HGB Passivierungsverbot gemäß 5 Abs. 4a EStG

10 Aufwandrückstellungen 1) Keine Verpflichtung gegenüber Dritten 2) aber Innenverpflichtung des Kaufmanns gegenüber sich selbst (aus betriebswirtschaftlichen Gründen) 3) wirtschaftliche Zurechenbarkeit zum abzuschließenden Geschäftsjahr oder zu vergangenen Geschäftsjahren 4) (künftige) Auszahlungen führen nicht zu Anschaffungsoder Herstellungskosten Der Katalog des 249 HGB ist abschließend. Nach neuem Recht sind Aufwandrückstellungen nur zulässig für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb von drei Monaten des nächsten Geschäftsjahres nachgeholt wird und Abraumbeseitigung, die im nächsten Geschäftsjahr nachgeholt wird. Im Übrigen sind Aufwandrückstellungen sowohl handels- als auch steuerrechtlich unzulässig.

11 Rechnungsabgrenzungsposten Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten - Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen sind zu aktivieren - Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen sind zu passivieren 250 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB bzw. 5 Abs. 5 S. 1 EStG

12 Beispiel: Rechnungsabgrenzungsposten A vermietet an B ein Grundstück. Am ist der Jahresmietzins in Höhe von 120 im Voraus fällig, den B pünktlich bezahlt. Lösung: A muss am die Mietzinszahlung in Höhe von 120 erfolgswirksam als Ertrag erfassen. Da die Nutzung des Grundstücks (= Gegenleistung) zu 9/12 erst in 2009 erfolgt, entspricht es dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung, dass sich die Miete nur zu 3/12 im Jahr 2008 und im Übrigen in 2009 als Aufwand auswirkt. Damit wird der Aufwand entsprechend der wirtschaftlichen Verursachung berücksichtigt. Technisch geschieht dies durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Nachdem sich die 120 zuerst vollständig als Ertrag ausgewirkt haben, werden 90 (= 9/12 von 120) dadurch wieder erfolgsneutral gestellt, dass sie einem Passivposten (passiver RAP) zugeführt werden. 150

13 Bank 200 Eigenkapital G/V Rechnung Mietertrag Passivierung Rechnungsabgrenzungsposten - 90 Jahresüberschuss Bank 320 EK alt 200 Veränderung + 30 Eigenkapital 230 passiver RAP

14 Grundsatz: Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Kassenrechnung, d.h. maßgeblich sind Zu- und Abfluss von Geldbeträgen Gesetzliche Ausnahmen: 4 Abs. 3 Satz 2 EStG durchlaufende Posten 4 Abs. 3 Satz 3 EStG Anwendung der AfA-Vorschriften für abnutzbare Wirtschaftsgüter 4 Abs. 3 Satz 4 EStG Sonderregelung für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und bestimmte andere Wirtschaftsgüter Anschaffungs- und Herstellungskosten können erst dann als Ausgaben angesetzt werden, das Wirtschaftsgut verkauft oder entnommen wird. Ausnahmen aus der Natur der Sache: z.b. keine effektive Vermögensminderung durch Ausgabe, da ein Rückzahlungsanspruch besteht (insbes. Darlehen) z.b. Vermögensverlust, der nicht zahlungswirksam wird (Forderungsverlust) 152

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