WP-Seminar Grundsätze ordnungsmäßiger Gewinnrealisierung nach HGB und IFRS (Sommersemester 2005)
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- Bella Böhler
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1 UNIVERSITÄT MANNHEIM Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsprüfung PROF. DR. JENS WÜSTEMANN, M.S.G. (DAUPHINE) WP-Seminar Grundsätze ordnungsmäßiger Gewinnrealisierung nach HGB und IFRS (Sommersemester 25) Thema 8: Grundlagen und Einzelprobleme der Gewinnrealisierung nach GoB und IFRS im Rahmen der Auftragsfertigung, unter besonderer Berücksichtung der Langfristfertigung. (1. Juni 25)
2 I. Problemstellung
3 II. Fallbeispiel
4 II. Fallbeispiel 4/25 1. Ausgangsbeispiel: Ertragswirkungen im Fall der langfristigen Auftragsfertigung 1 2 Phasen Vertragsakquise Fundament Rohbau Schlussarbeiten Abnahme 1 Aufwand Fair Values Copyright 25 by Prof. Dr. Jens Wüstemann, M.S.G. (Dauphine) and Dipl.-Kffr. Sonja Kierzek, M.B.A. (ESSEC)
5 II. Fallbeispiel 5/25 2. Grundfälle: Ertragswirkungen im Fall der langfristigen Auftragsfertigung Referenzrahmen Vertragsakquise Fundament Rohbau Abschluss arbeiten Summe p.o.c Copyright 25 by Prof. Dr. Jens Wüstemann, M.S.G. (Dauphine) and Dipl.-Kffr. Sonja Kierzek, M.B.A. (ESSEC)
6 II. Fallbeispiel 6/25 GoB-Lösung Vertragsakquise 2.. (2..) Fundament 12.. Rohbau 36.. Abschluss arbeiten 24.. Summe Periodengewinn 28.. Copyright 25 by Prof. Dr. Jens Wüstemann, M.S.G. (Dauphine) and Dipl.-Kffr. Sonja Kierzek, M.B.A. (ESSEC)
7 II. Fallbeispiel 7/25 3. Variation A: Entpflichtungsbetrag ist höher als Gesamteinnahmen Referenzrahmen Vertragsakquise (18..) 2.. (2..) Fundament Rohbau Abschluss arbeiten Summe p.o.c Copyright 25 by Prof. Dr. Jens Wüstemann, M.S.G. (Dauphine) and Dipl.-Kffr. Sonja Kierzek, M.B.A. (ESSEC)
8 II. Fallbeispiel 8/25 4. Variation B: Entpflichtungsbetrag ist niedriger als Gesamtaufwendungen Referenzrahmen Vertragsakquise Fundament (4..) Rohbau (1..) Abschluss arbeiten (9..) Summe p.o.c Copyright 25 by Prof. Dr. Jens Wüstemann, M.S.G. (Dauphine) and Dipl.-Kffr. Sonja Kierzek, M.B.A. (ESSEC)
9 III. Diskussion
10 IV. Thesenförmige Zusammenfassung
11 IV. Thesenförmige Zusammenfassung 11/12 1. Insbesondere bei der langfristigen Auftragsfertigung unterscheiden sich die überkommenen handelsrechtlichen GoB, die einschlägigen IFRS und das Referenzmodell des FASB/IASB. Dies ist nicht immer zwingende Folge des Gewinnbegriffs. 2. Die Lösung nach handelsrechtlichen GoB, die regelmäßig auf Fertigstellung und Abnahme des Werkes ausgerichtet ist, folgt in der Tat zwingend aus dem übergeordneten Realisationsprinzip; dieses bestimmt den Gewinn als Vermögensmehrung in disponibler Form: Dementsprechend ist sowohl auf die wirtschaftliche Erfüllung des Vertrags als auch übergeordnet auf den so gut wie sicheren Risikoabbau abzustellen. Das Vorhandensein eines Vertrages führt genauso wenig wie die Existenz eines Verkaufsvertrages zu einer vorzeitigen Gewinnrealisation. Entscheidend ist allein der Zugang der Forderung aus Lieferung und Leistung. 3. Nach IAS 11 erfolgt regelmäßig eine reine Verteilung der Auftragserlöse und der Auftragskosten auf Berichtsperioden im Sinne der percentage of completion-methode. Aus dem Standard wird nicht ersichtlich, warum dies dem Rechnungslegungszweck angemessener sein soll als alternative Regelungslösungen. Im werden Umsatzerlöse ausgewiesen, die keinem Umsatzakt entsprechen, vielmehr nur als solche deklariert sind. Copyright 25 by Prof. Dr. Jens Wüstemann, M.S.G. (Paris-Dauphine) and Dipl.-Kffr. Sonja Kierzek, M.B.A. (ESSEC)
12 IV. Thesenförmige Zusammenfassung 12/12 4. Gegen den IAS 11 wurden und werden regelmäßig massive Objektivierungsbedenken geltend gemacht. Ob die erhöhte Entscheidungsverbundenheit diese kompensieren, ist fraglich. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass selbst Anhänger der dynamischen Bilanztheorie wie Schmalenbach diese Methode ablehnten. 5. Im Referenzrahmen von FASB und IASB wird bei der Langfristfertigung, dem GoB- Modell darin vergleichbar, grundsätzlich auf den Abbau der ausstehenden Leistungsverpflichtungen abgestellt. Die einzelnen Leistungsverpflichtungen sind dabei aber segmentierbar und werden, als größter Unterschied, zu einem beizulegenden Zeitwert bewertet der auf einer (rein hypothetischen) Entpflichtung durch Dritte abstellt. Hierdurch ergeben sich sehr problematische Bilder der Vermögens- und Ertragslage, deren erhöhte Entscheidungsrelevanz völlig offen ist. Die Einwendungen gegen die fair values in diesem Kontext gleichen den Ausführungen (vgl. oben, Thema 5). 6. Man wird sich fragen können, ob ganz generell die Nachteile hinsichtlich des Objektivierungsprinzips beim Abrücken von strengen Gewinnrealisierungskriterien durch (erhoffte) Vorteile erhöhter Entscheidunsrelevanz zumindest kompensiert werden; ein Ausweis der (im Effekt erfolgsneutralen) als Umsatzerlöse (i. G. zu Vorräten, IAS 2) erscheint irreführend. Copyright 25 by Prof. Dr. Jens Wüstemann, M.S.G. (Paris-Dauphine) and Dipl.-Kffr. Sonja Kierzek, M.B.A. (ESSEC)
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