Gesellschaft für Zeitgeschichte

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1 Gesellschaft für Zeitgeschichte Marbacher Gasse Erfurt mail: Erfurt, den Zum Gesetzentwurf zum Beauftragten zur Aufarbeitung des Stalinismus und der DDR-Diktatur in Thüringen 1 Grundsätzliche Wertung zum Gesetzentwurf Aus Sicht der Gesellschaft für Zeitgeschichte e.v. ist die Neufassung des Landesbeauftragtengesetzes in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. Der Gesetzentwurf wurde offensichtlich in starker Anlehnung an das Brandenburger Aufarbeitungsbeauftragtengesetz, aber sichtbar unbedacht und nachlässig erarbeitet, und ohne die spezifischen Bedingungen in Brandenburg zu beachten (dort gab es bis 2009 keinen entsprechenden Landesbeauftragten). Dies geschah ohne Beteiligung der Aufarbeitungsinitiativen in Thüringen, die schon lange im Thüringer Geschichtsverbund vertrauensvoll zusammen arbeiten. Die Notwendigkeit einer völligen Neufassung erschließt sich nicht. Deshalb halten wir eine Beibehaltung und ggf. stellenweise behutsame Änderung des bisherigen Gesetzes für völlig ausreichend. 1.1 Der Gesetzestext enthält zahlreiche Wiederholungen und uneindeutige, teilweise auch falsche Formulierungen. Eine stringente und straffe Formulierung und Zuordnung zu den einzelnen Paragrafen ist für die inhaltliche Klarheit des Gesetzes notwendig. Schon der Titel ist falsch: Stalinismus ist in der Aufarbeitungsdiskussion ein spezifischer Begriff, und DDR-Diktatur wird bewusst nicht verwendet, dagegen ist der Begriff SED-Diktatur allgemein gebräuchlich, da dies die Verursacher der diktatorischen Verhältnisse in der DDR benennt. 1.2 Ein zusätzlicher neuer Schwerpunkt soll auf politischer Bildung liegen. Damit wird eine zusätzliche Institution der Politischen Bildung geschaffen, die zusätzlich zu den bisherigen Trägern wie der Landeszentrale für politische Bildung, aber auch anderen schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen, den politischen Stiftungen, den Kirchen sowie einer Reihe von Vereinen, Initiativen, Stiftungen und Gedenk- und Bildungsstätten agiert. Es besteht damit einerseits die Gefahr, dass die ohnehin zu geringe Finanzausstattung der bestehenden Bildungseinrichtungen weiter aufgeteilt und damit abgesenkt wird. Andererseits besteht die Gefahr, dass die bisherige originäre Aufgabe des Landesbeauftragten, die Unterstützung und Beratung von durch die Diktatur betroffenen Menschen, relativiert wird. Für diese ebenso wichtige Aufgabe gibt es aber keinen weiteren Träger, sie ist aber bei einer staatlichen Behörde richtig angesiedelt. 1.3 Der Landesbeauftragte soll künftig die vorhandenen unabhängigen Einrichtungen wie Vereine, Museen, Gedenkstätten und Bildungsstätten koordinieren(!). Dazu gibt es bereits den Thüringer Geschichtsverbund, der zur Wahrnahme dieser Aufgabe gemeinsam auch mit der bisherigen Landesbeauftragten gegründet wurde. Soll dieser Verbund überflüssig gemacht werden?

2 Der Thüringer Geschichtsverbund Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED- Diktatur als gemeinsamer Verbund der aus zivilgesellschaftlichem Engagement hervorgegangenen Initiativen und Einrichtungen und staatlicher Stellen stellt eine optimale Plattform der Aufarbeitung in Thüringen dar. Die Koordinierung der Aufgaben geschieht hier bereits unter Beteiligung auf Augenhöhe durch alle Interessierten. Sie bedarf gerade nicht der Koordinierung durch eine staatliche Institution, im Gegenteil, damit wäre die Gefahr einer Bevormundung und Einflussnahme verbunden. 2 Zu den einzelnen Fragen der schriftlichen Anhörung Zu den nicht berücksichtigten Fragen gibt es aus unserer Sicht nicht zu sagen. Die Nummerierung der Fragen folgt der in der Online-Befragung. 2.1 Frage 1. a. Wie beurteilen Sie die Intention und den Inhalt des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der SPD? Vgl. dazu das unter 1. gesagte. 2.2 Frage 1. b. Wie beurteilen Sie die Notwendigkeit des Gesetzentwurfs bzw. sind Sie der Auffassung, dass die im Stasi-Unterlagengesetz des Bundes vom niedergelegten Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (und die zu seiner Unterstützung zu berufenden Landesbeauftragten) abgearbeitet sind oder sie sich in ihrem Umfang verringert haben? Dies sind genau genommen 2 Fragen: - Die Notwendigkeit einer völligen Neufassung erschließt sich nicht. Deshalb halten wir eine Beibehaltung und ggf. stellenweise behutsame Änderung des bisherigen Gesetzes für völlig ausreichend. - Die Notwendigkeit der Aufarbeitung der SED-Diktatur wird auch noch Aufgabe der nächsten Generation(en) bleiben. Deshalb ist der Zugang zu den Stasi-Akten unabhängig von der Form der Verwaltung dieser weiter zu gewährleisten. Die Aufgabe der politischen Bildung mit dem Ziel einer Demokratiebildung und der Ermutigung zu zivilgesellschaftlichem Handeln bleibt. 2.3 Frage 2. Zweck des Gesetzes Hier wird die fehlende stringente und straffe Formulierung (vgl. 1.2.) besonders deutlich: (1) Dieses Gesetz dient der historischen, politischen und juristischen Aufarbeitung des Stalinismus in der sowjetischen Besatzungszone, der DDR-Diktatur sowie der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes auf dem Gebiet des heutigen Freistaates Thüringen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der politisch-historischen Bildung und Aufklärung sowie der Unterstützung und Hilfestellung derer, die Zugang suchen, zu den vom Staatssicherheitsdienst zu ihrer Person gesammelten und gespeicherten Informationen und Daten. Hierdurch soll zum einen die Aufarbeitung, zum anderen präventive Aufklärung in Bezug auf das geschehene DDR-Unrecht erfolgen und damit zugleich der Gedanke des demokratischen Rechtsstaates durch Wissensvermittlung gefestigt werden. besser: (1) Dieses Gesetz dient der Aufarbeitung der SED-Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Unterstützung und Beratung von Menschen, die von der Verfolgung in dieser Zeit unmittelbar oder mittelbar betroffen sind sowie der Aufklärung und der politischhistorischen Bildung in diesem Zusammenhang.

3 2.4 Frage 3. Amtliche Überschrift des Gesetzentwurfs und Bezeichnung der bzw. des Landesbeauftragten Die Gewährleistung von Beratung und Betreuung der Opfer der SED-Diktatur ist die originäre und durch andere nur teilweise zu ersetzende Aufgabe des Landesbeauftragten. Dies auch im Namen zum Ausdruck gebracht werden, also: Landesbeauftragter für die Aufarbeitung der Folgen der SED-Diktatur. 2.5 Frage 4. Recht auf Anrufung der bzw. des Landesbeauftragten Das Stasi-Unterlagengesetz (StGU) spricht in diesem Zusammenhang sehr viel sachlicher vom Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe. Deshalb sollte der Titel lauten: Recht auf Inanspruchnahme der bzw. des Landesbeauftragten. 2.6 Frage 5. Aufgaben der bzw. des Landesbeauftragten In der Benennung der Aufgaben im 3 zeigt sich die unter 1.1. kritisierte Unklarheit besonders deutlich: Sollte eine Novellierung des bestehenden Gesetzes aufgrund der Klärung der Aufgaben, insbesondere im Sinne einer Unterstützung des Bundesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben 37 StUG für notwendig erachtet werden, schlagen wir folgende Formulierung vor: 3 Aufgaben des Landesbeauftragten (1) Aufgabe des Landesbeauftragten ist es, die Beratung von Menschen, die von der Verfolgung zur Zeit der sowjetischen Besatzungszone sowie der DDR unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, insbesondere über die Rechte nach dem Rehabilitierungsgesetz und den Folgeansprüchen, zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Vermittlung psychosozialer Betreuung. (2) Der Landesbeauftragte nimmt für den Freistaat Thüringen die Aufgaben gemäß 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz wahr. Er unterstützt und berät den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß 37 Stasi-Unterlagen- Gesetz. (3) Der Landesbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Freistaats. Er kann auf deren Antrag zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen werden. Im Rahmen dessen kann er Einsicht in die herangezogenen Unterlagen und Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den zur Überprüfung berechtigten Stellen nehmen. (4) Der Landesbeauftragte trägt dazu bei, über die Wirkungsweisen diktatorischer Herrschaftsformen, insbesondere der SED-Diktatur, aufzuklären. Strukturen, Instrumente, Wirkungsweisen sowie Methoden staatlicher Repression sowie des Staatssicherheitsdienstes (MfS) in der Sowjetischen Besatzungszone und in der DDR auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen sollen in besonderer Weise Berücksichtigung finden. (5) Die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Thüringer Geschichtsverbund Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED-Diktatur stellt einen Schwerpunkt des Landesbeauftragten dar. 2.7 Frage 5.1 Beratung von Menschen a. Welcher Beratungsbedarf besteht zukünftig für die Opfer und Verfolgten der SED- Diktatur in Thüringen? Dieser wird solange weiter bestehen, wie Menschen unter den Folgen leiden. Allerdings wird er kontinuierlich abnehmen. Langfristig ist deshalb zu prüfen, inwieweit die spezifische Beratung durch speziell geschulte Berater in anderen geeigneten Beratungsstellen geleistet werden kann. Bereits jetzt ist das Sozialministerium an dieser Beratung durch entsprechende Förderung beteiligt. Deshalb sollte Abs (1) so wie oben neu formuliert werden.

4 b. Sehen Sie den Bedarf einer thüringen- und bundesweiten Vernetzung der Personen und Instanzen, die Betroffene beraten? Wenn ja, wie sollte die Beratung qualifiziert und gestaltet sein? Die Vernetzung geschieht bereits über die Vernetzung der Beratung hinaus - im Thüringer Geschichtsverbund Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED-Diktatur. Deshalb sollte dieser unbedingt im Gesetz Erwähnung finden vgl. Neuformulierung Abs (5) oben. In Zusammenarbeit mit der Qualifizierung anderer Beratungsstellen muss auch diese Beratungsarbeit qualifiziert werden. Teilweise besteht bereits jetzt erheblicher Qualifizierungsbedarf beim professionellen Umgang mit Klienten und der Berücksichtigung weiteren Beratungsbedarfes über die gesetzliche Rehabilitation hinaus. 2.8 Frage 5.2 Vermittlung psychosozialer Betreuung Dies ist im geltenden Gesetz bereits geregelt, vgl. dazu Frage 5.1. und ggf. Neuformulierung Abs. (1) oben 2.9 Frage 5.3 Aufgaben gemäß 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz Problematisch ist, dass mit der Nennung der 38 und 37 StUG nicht sofort erkennbar ist, worum es sich dabei handelt. Allerdings ist der Verweis der Sache nach wichtig, sollte das als notwendig erachtet werden, sind die Aufgaben in der von uns vorgeschlagenen Formulierung der weiteren Absätze von 3 konkret genannt (vgl. 2.6.) Frage 5.4 Unterrichtung der Öffentlichkeit a. Wie beurteilen Sie den Forschungsstand zur Regionalgeschichte in Thüringen bezogen auf den Inhalt des 3 Abs. 4 des Gesetzentwurfs? Die Forschung ist nicht Aufgabe des Landesbeauftragten, sie geschieht an verschiedenen Stellen in Aufarbeitungsinitiativen und einrichtungen, in Universitäten u.a.m. Der Landesbeauftragte soll diese unterstützen wie in der Neuformulierung des 3 (2) festgelegt. d. Wie müssen oder sollten nach Ihrer Einschätzung pluralistisch verfasste Gesellschaften an die Aufarbeitung von Geschichte herangehen? Welche Kultur und welche Akteure sind nötig, um in der Mitte der Gesellschaft ein kritisches Verhältnis zu gewinnen, das Demokratie und freiheitliche Rechte stärkt? Die Aufarbeitung der Geschichte kann keine Behörde leisten, sie muß im freien, vom Staat geförderten Diskurs der Betroffenen, der bürgerschaftlich Engagierten, der Öffentlichkeit, der Medien und der Wissenschaft in der Mitte der Gesellschaft verankert und vorangetrieben werden (vgl. Beitrag Maser) Frage 5.5 Beratung öffentlicher Stellen des Freistaats Thüringern ja 2.12 Frage 5.6 Zusammenarbeit mit für die politische Bildung zuständige Stellen a. Wie soll Ihrer Meinung nach die Arbeit der Gedenkstätten, Grenzlandmuseen, Vereine, Stiftungen und Institutionen auch durch den Thüringer Landtag befördert werden? Wie kann und soll die bzw. der Beauftragte unterstützend tätig werden? Wie sollten Opferverbände und andere Institutionen darüber hinaus eingebunden werden? Die jetzige Formulierung des 3 (6) ist einerseits zu kurz gegriffen, andererseits höchst problematisch. Hier ist die Kooperation nur auf die politische Bildung bezogen, der Verweis auf den Thüringer Geschichtsverbund Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED- Diktatur (s.o und 1.3.) fehlt völlig. Der Landesbeauftragte kann keine koordinierende Funktion haben, das würde seinen originären Aufgaben widersprechen. Außerdem geschieht die Koordination bereits im Geschichtsverbund. Deshalb sollte der Bezug auf den Geschichtsverbund, ggf. in der von uns vorgeschlagenen Neuformulierung von 3 (5) wie oben im Gesetz aufgenommen werden.

5 b. Sind alle Opfergruppen bereits erfasst? Das ist nicht eine Frage der Erfassung, sondern der Bereitschaft von Opfergruppen, sich in eine konstruktive Zusammenarbeit mit anderen, wie im Geschichtsverbund, zu gegeben. Alle, die dazu bereit sind, sind im Geschichtsverbund vertreten. c. Inwieweit sollten Zeitzeugen in die Gedenkstättenarbeit eingebunden werden? Selbstverständlich ja. In der Diskussion dazu wird aber teilweise leider der Begriff immer wieder auf Opfergruppen reduziert. Das ist schlicht falsch, denn alle Akteure aus dieser Zeit, auch Täter, können Zeitzeugen sein, wenn sie bereit sind, über ihre Rolle zu reflektieren und entsprechend den Grundsätzen politischer Bildung ( Beutelsbacher Konsens ) ohne den Anspruch auf die einzig richtige Wahrheit, mit der Bereitschaft zur kritischen Diskussion und unter Wahrung der Persönlichkeit der Teilnehmenden ( Überwältigungsverbot ) zu agieren. d. Welche Aufgaben fallen im Rahmen der Aufarbeitung von Geschichte nach Ihrer Einschätzung zivilgesellschaftlichen Akteuren (z. B. Vereine, Stiftungen, Betroffenenverbände und aktiven Einzelpersonen) sowie staatlichen Institutionen (z. B. Hochschulen, Schulen, Museen oder Behörden, wie der Landeszentrale für politische Bildung) zu? vgl Frage 5.6 a. e. Sollte die historische Aufarbeitung durch eine staatliche oder nichtstaatliche Organisation federführend gelenkt bzw. koordiniert werden? Gelenkt werden kann und darf die Aufarbeitung durch niemanden, denn Gesellschaften werden nur in Diktaturen gelenkt, und die Aufarbeitung ist zuerst eine gesellschaftliche Aufgabe. Aber koordiniert wird sie bereits durch den Thüringer Geschichtsverbund Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, vgl Frage 5.6 a Frage 5.7 Weitergehende Aufgaben Nein 2.14 Frage 7. Wahl der bzw. des Beauftragten Das Neue an der Neufassung des Gesetzes ist nicht die Wahl durch den Landtag (das ist schon so), sondern das Vorschlagsrecht der Fraktionen gegenüber jetzt der Regierung. Prinzipiell ist auch die jetzige Regelung möglich, allerdings sind im Interesse des Amtes alle parteipolitischen Interessen aus dem Verfahren herauszuhalten. Das ist aber weder mit dem jetzigen noch dem künftigen Verfahren garantiert. Insofern kann es auch bleiben wie es ist Frage 8. Fachliche und persönliche Qualifikation der bzw. des Beauftragten a. Welche fachlichen und persönlichen Qualifikationen sollten an die bzw. den Beauftragten gestellt werden? Die oder der künftige Beauftragte muss über ausreichende Kenntnisse über die SED- Diktatur, die Überwindung dieser in der Friedlichen Revolution, die Folgen der Diktatur, insbesondere auch die psychosozialen Folgen bei Betroffenen und den professionellen Umgang damit, die bisherige Aufarbeitung und die Rechtslage verfügen. Insbesondere die persönlichen Fähigkeiten im Umgang damit sind das wesentliche Qualifikationsmerkmal, denn er muss einerseits Anwalt der Betroffenen sein, ohne sich unreflektiert zum Interessenvertreter Einzelner zu machen und eine professionelle Distanz zu wahren, die für eine Beratung grundlegend notwendig ist. b. Sollte die Beauftragte bzw. der Beauftragte Bürgerin bzw. Bürger der ehemaligen DDR gewesen sein? Das ist nicht zwingend notwendig und nur möglich, wenn die Person sich bereits während der DDR sich aktiv kritisch mit dem System auseinandergesetzt hat.

6 2.16 Frage 11. Amtsverhältnis und Rechtsstellung Die Arbeit des Bundesbeauftragten (BStU) wird von einem Beirat und einem wissenschaftlichen Begleitgremium begleitet. Ein Beirat sollte künftig in Thüringen auch dem Landesbeauftragten zur Seite gestellt werden, um Kritik an der Amtsführung des Landesbeauftragten sachlich bearbeiten zu können. In der bisherigen Konstellation war nur eine rechtliche oder dienstaufsichtliche Bearbeitung dieser Kritik möglich. Die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten bleibt deshalb unbenommen. Der Beirat sollte aus höchstens 9 Personen bestehen, die von gesellschaftlichen Institutionen und Einrichtungen vorgeschlagen und vom Landtag berufen werden, darunter eine vom Geschichtsverbund benannte Person und 2 einschlägige Wissenschaftler. Die Regelungen in den 39 und 40 StUG sollten in denen für den Beirat angemessen berücksichtigt werden Frage 17. Empfehlungen für den weiteren Umgang mit dem Gesetzentwurf a. Haben Sie Empfehlungen für den weiteren Umgang mit dem Gesetzentwurf bzw. für die weitere Bearbeitung des Gesetzentwurfs? Nach Bekanntwerden von erster Kritik an dem Gesetzentwurf wurde von verschiedenen Seiten eine öffentliche Anhörung zugesagt. Der Landtag bzw. die damit befassten Ausschüsse sollten dies im Interesse der Akzeptanz des Amtes unbedingt wahrnehmen. Eine schriftliche Anhörung und erst recht die Online-Diskussion, so begrüßenswert diese Möglichkeiten sind, können den öffentlichen Vortrag und die direkte Nachfrage und ggf. Diskussion nicht ersetzen.

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