1. Zweck und Inhalt des Lohnausweises
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- Lisa Beck
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1 1. Zweck und Inhalt des Lohnausweises Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einmal jährlich einen Lohnausweis zur Deklaration sämtlicher Leistungen und geldwerten Vorteile auszustellen, die dem Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind. Das Formular kann sowohl als Lohnausweis wie auch als Rentenbescheinigung verwendet werden. Die verschiedenen Lohnbestandteile werden bis zum Bruttolohn addiert. Anschliessend führen sämtliche aufgelisteten Abzüge zum Nettolohn, der in die Steuererklärung zu übertragen ist. Unterhalb des Nettolohns sind diejenigen Gehaltsleistungen aufzuführen, die entweder keinen Bestandteil des Bruttolohns bilden (z. B. die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Spesen) oder die nicht bezifferbar sind. Durch Ankreuzen ist zu deklarieren, ob der Arbeitnehmer von einer unentgeltlichen Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort profitiert oder die Möglichkeit der Kantinenverpflegung besteht bzw. Lunch-Checks abgegeben werden. Der Bruttolohn setzt sich zusammen aus (Nummerierung gemäss Beispielformular Seite 5): 1. Lohn/Rente - Ordentliches Salär - Sämtliche Zulagen - Provisionen - Vergütungen für den Arbeitsweg (s. Box, Seite 4) - Alle Barbeiträge an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort 2. Gehaltsnebenleistungen 2.1 Verpflegung und Unterkunft 2.2 Privatanteil Geschäftswagen (s. Box, Seite 4) 2.3 Andere Gehaltsnebenleistungen 3. Unregelmässige Leistungen - Bonuszahlungen - Antritts- und Austrittsentschädigungen - Treueprämien - Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke - Pauschale Umzugsentschädigungen 4. Kapitalleistungen - Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter - Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter - Lohnnachzahlungen 5. Beteiligungsrechte - Aktien/Optionen edupool.ch Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon , info@edupool.ch,
2 6. Verwaltungsratsentschädigungen - Verwaltungsratsentschädigungen - Sitzungsgelder - Tantiemen 7. Andere Leistungen - Trinkgelder - Taggelder von Versicherungen - Leistungen der ALV - Leistungen der EO - Vom AG übernommene Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - Alle Beiträge des Arbeitgebers an Versicherungen - Vom Arbeitgeber für Kinder bezahlte Schulgelder - etc. Abzüge Vom Bruttolohn (Ziffer 8) sind folgende Beiträge abzuziehen: 9. Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV 10. Berufliche Vorsorge 10.1 Ordentliche Beiträge für die berufliche Vorsorge 10.2 Beiträge für den Einkauf in die berufliche Vorsorge Als Resultat ergibt sich der für die Steuererklärung massgebende Nettolohn (Ziffer 11). Weitere Angaben umfassen: 12. Quellensteuerabzug 13. Spesenvergütungen 13.1 Effektive Spesen 13.2 Pauschalspesen 13.3 Beiträge an die Weiterbildung 14. Weitere Gehaltsnebenleistungen - Waren oder Dienstleistungen zu einem besonders tiefen Vorzugspreis 15. Bemerkungen (alle Angaben, die nicht unter einem anderen Punkt eingetragen werden) - Anzahl der Tage mit Erwerbsausfallentschädigungen - genehmigtes Spesenreglement - mehrere Lohnausweise - Teilzeitanstellung - Mitarbeiterbeteiligungen - Umzugskosten vom Arbeitnehmer selber bezahlt - prozentmässiger Anteil Aussendienst für Arbeitnehmende mit Geschäftsfahrzeug (s. Box, Seite 4) Mai /5
3 2. Nicht zu deklarierende Leistungen Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers steuerbar und im Lohnausweis anzugeben. Aus Gründen der Praktikabilität müssen aber insbesondere folgende Leistungen nicht deklariert werden: Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB REKA-Check-Vergünstigungen bis 600 Franken jährlich (zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie 600 Franken pro Jahr übersteigen) Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis 500 Franken pro Ereignis Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.) Gutschriften von Flugmeilen Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis 1000 Franken im Einzelfall; Beiträge an Fachverbände unbeschränkt Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis 500 Franken pro Ereignis (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie 500 Franken pro Ereignis übersteigen) Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten Gratis-Parkplatz am Arbeitsort Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen 3. Normen für den Lohnausweis 4.1 Formular Das Formular für den Lohnausweis kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bezogen werden. Es dürfen nur die offiziellen Formulare verwendet werden. 4.2 Unterschrift Es sind Ort und Datum zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Lohnausweises, die Firma (genaue Anschrift), die für den Lohnausweis zuständige Person sowie deren Telefon-Nummer anzugeben. Die Lohnausweise sind handschriftlich zu unterzeichnen. Bei vollautomatisiert durch die EDV erstellten Lohnausweisen kann auf die Unterschrift verzichtet werden. 4.3 Haftung Wer einen Lohnausweis nicht oder falsch ausfüllt, kann bestraft werden (Art. 127, 174 und 186 DBG, Art. 43, 55 und 59 StHG sowie Art. 251 StGB) und/oder haftbar (Art. 177 DBG, Art. 56 StHG) gemacht werden. Mai /5
4 Fahrkostenabzug (FABI) / Privatanteil Geschäftswagen Seit der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmende bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal 3000 Franken pro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen. Diese Angabe erleichtert dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitswegs in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu deklarieren. Vom aufgerechneten Betrag können die effektiven Arbeitswegkosten bis maximal 3000 Franken jährlich in Abzug gebracht werden. Unselbstständig Erwerbstätige können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg maximal 3000 Franken pro Jahr steuerlich in Abzug bringen. Bei unselbstständig Erwerbenden mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 Prozent pro Jahr, zu deklarieren (Ziffer 2.2 des Lohnausweises). Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Fährt der Mitarbeitende mit seinem Geschäftswagen zunächst an die übliche Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zurück an seinen Wohnort, gilt der Tag als halber Aussendiensttag. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmende morgens vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und am Abend nach dem Kundenbesuch noch an seinen üblichen, permanenten Arbeitsort fährt, bevor er an seinen Wohnort zurückkehrt. Regelmässige Home-Office Tätigkeit ist ebenfalls als Aussendiensttag zu bescheinigen, da an diesen Tagen kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Längere Erwerbsunterbrüche wie Mutterschaft oder Rekrutenschule sind mit genauer Dauer in Ziffer 15 des Lohnausweises anzugeben. Mai /5
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