Cyrill Habegger / Orlando Rabaglio Sozialversicherungen und Steuern / Unselbständigerwerbende. 1 FABI-Konstellationen - Lösungshinweise 1

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1 Cyrill Habegger / Orlando Rabaglio Sozialversicherungen und Steuern / Unselbständigerwerbende DOKUMENTATION Cyrill Habegger, MLaw, dipl. Steuerexperte BDO AG, Zug Orlando Rabaglio, RA, dipl. Steuerexperte rabaglio schär ag, Zürich 1 FABI-Konstellationen - Lösungshinweise 1 2 Wegleitung zum Lohnausweis (2016) 10 3 Synopse 29 4 FABI-Mitteilung D-2016 vom FABI-Mitteilung, Beilage Pauschalansätze 42 6 Habegger / Lötscher in Trex 5/ Deklaration Anteil Aussendienst 44 7 Musterspesenreglement 50 8 Obergericht AR, 7. Januar 2015: Vereinfachtes Verfahren für Verwaltungsräte 56 9 Wer ist gerade mein Arbeitgeber? Bundesgericht 9C_459/2011 (ETH-Fall) "Mehr als ein gewöhnlicher Arbeitnehmer"; BGer 9C_930/2012, Geschäftsführer eines Vereins als selbständig qualifiziert Aufrechnung geldwerte Leistung als Lohn: BGer 9C_8/ Dividende statt Lohn - vom Nutzen einer Statistik: BGE 141 V 634 = BGer 9C_327/ Liegenschaftenkonsortium, BGer 9C_1057/ Dividende an Kommanditgesellschaft - Bundesgericht 9C_688/2011 = SVR 2013 AHV Nr SE oder USE - Auftrag von vormaligem Arbeitgeber, BGer 9C_1029/ Kettenpersonalverleih - Vermittlung oder Verleih? BGer 2C_978/ Empfehlung SSK vom zur Arbeitgeberstellung beim Personalverleih Beteiligung an einer GmbH & Co. KG in Deutschland und gleichzeitige unselbständige Tätigkeit in der Schweiz Bundesgericht, 6. August 2013, 9C_326/ Investment in ausländisches Limited Partnership / KAG-Gesellschaft BGer 9C_765/ Fachkongress Steuern, Herbst

2 1 Cyrill Habegger FABI-Konstellationen Lösungsvorschläge zu FABI- Konstellationen Update FABI FABI-Konstellationen Fachkongress Steuern - Bad Ragaz

3 2 Cyrill Habegger FABI-Konstellationen Update FABI Fallgruppe 1 Arbeitnehmer finanziert seinen Arbeitsweg selber (kein Geschäftsauto): Lohnausweis: keine Vermerke (wie bisher) Sozialversicherung: wie bisher / kein Substrat (Beschränkung durch FABI nur in privater Steuererklärung) Steuererklärung: Begrenzung Fahrtkostenabzug: Direkte Bundessteuer max. CHF 3 000/Jahr (ab ) Kantons-/Gemeindesteuern: unterschiedlich Update FABI Fallgruppe 2 Arbeitnehmer werden für seinen Arbeitsweg CHF 0.70 pro Kilometer vergütet: Lohnausweis: neue Rz 17 WNLA ab : Vergütungen für den Arbeitsweg; Betrag in Ziff. 2.3 auf Lohnausweis zu deklarieren, kein «X» in Feld F Fachkongress Steuern - Bad Ragaz

4 3 Cyrill Habegger FABI-Konstellationen Update FABI Fallgruppe 2 Arbeitnehmer werden für seinen Arbeitsweg CHF 0.70 pro Kilometer vergütet: Sozialversicherung: Vergütung Arbeitsweg war und bleibt AHVpflichtiges Einkommen (WML Rz 3006 i.v.m. Art. 9 Abs. 2 AHVV); Zugriff für Sozialversicherungen einfacher, da in Ziff. 2.3 deklariert Steuererklärung: Begrenzung Fahrtkostenabzug Update FABI Fallgruppe 3 Arbeitnehmer hat Geschäftsfahrzeug für Arbeitsweg und private Nutzung: Vorbemerkung: Sehr wichtige Unterscheidung zwischen Privatnutzung (zum Skifahren, in die Migros einkaufen etc.): 0.8% Privatanteil pro Monat und Nutzung für Arbeitsweg (Kreuz Feld «F» Lohnausweis) Fachkongress Steuern - Bad Ragaz

5 4 Cyrill Habegger FABI-Konstellationen Update FABI Fallgruppe 3 Arbeitnehmer hat Geschäftsfahrzeug für Arbeitsweg und private Nutzung: Lohnausweis: Aufrechnung von 0.8% pro Monat des Kaufpreises inkl. Sonderausstattungen (exkl. MWST); Kreuz in Feld «F» unentgeltliche Beförderung (wie gehabt) Sozialversicherung: Privatanteil war und bleibt AHV-pflichtiges Einkommen (WML Rz 3006 ivm Art. 9 Abs. 2 AHVV); Kein Zugriff auf FABI-Aufrechnung Update FABI Fallgruppe 3 Arbeitnehmer hat Geschäftsfahrzeug für Arbeitsweg und private Nutzung: Steuererklärung: Begrenzung Fahrtkostenabzug: Direkte Bundessteuer: max. CHF /Jahr (ab ) Kantons-/Gemeindesteuern: unterschiedlich; Aufrechnung von zusätzlichem fiktiven Einkommen (ausserhalb Lohnausweis, Arbeitswegkostenanteil, welcher den FABI- Pauschalbetrag von CHF 3 000/Jahr übersteigt) Fachkongress Steuern - Bad Ragaz

6 5 Cyrill Habegger FABI-Konstellationen Update FABI Fallgruppe 3 Vorgehen in der Steuererklärung: Update FABI Fallgruppe 3 Konsequenzen dieser Deklaration: Arbeitsweg = 30 km, 220 Arbeitstage, kein Aussendienst Arbeitsweg: 220 Tage x 30 km x 2 x 70 Rp = CHF (neu im Form. Berufsauslagen zu deklarieren) Steuerfolgen: Zusätzliches Einkommen: CHF /. Begrenzung gem. FABI: - CHF (max. Abzug) = zusätzliches Einkommen CHF Fachkongress Steuern - Bad Ragaz

7 6 Cyrill Habegger FABI-Konstellationen Update FABI Fallgruppe 4 Arbeitnehmer im Aussendienst hat Geschäftsfahrzeug für Arbeitsweg und private Nutzung: Neue Wegleitung Lohnausweis Rz 70: «Geschäftsfahrzeug: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15, Bemerkungen, den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen.» Update FABI Fallgruppe 4 Arbeitnehmer im Aussendienst hat Geschäftsfahrzeug für Arbeitsweg und private Nutzung: Lohnausweis: Aufrechnung von 0.8% pro Monat des Kaufpreises inkl. Sonderausstattungen (exkl. MWST); Kreuz in Feld «F» unentgeltliche Beförderung (wie gehabt); NEU: Deklaration der prozentualen Zeit im Aussendienst (Ziff. 15 Lohnausweis) Sozialversicherung: Privatanteil war und bleibt AHV-pflichtiges Einkommen (WML Rz 3006 ivm Art. 9 Abs. 2 AHVV); Kein Zugriff auf FABI-Aufrechnung Fachkongress Steuern - Bad Ragaz

8 7 Cyrill Habegger FABI-Konstellationen Update FABI Fallgruppe 4 Arbeitnehmer im Aussendienst hat Geschäftsfahrzeug für Arbeitsweg und private Nutzung: Steuererklärung: Begrenzung Fahrtkostenabzug: Direkte Bundessteuer: max. CHF /Jahr (ab ) Kantons-/Gemeindesteuern: unterschiedlich; Aufrechnung von zusätzlichem fiktiven Einkommen (ausserhalb Lohnausweis, Arbeitswegkostenanteil, welcher den FABI- Pauschalbetrag von CHF 3 000/Jahr übersteigt); aber Nur im Umfang der Tage «an der gewöhnlichen Arbeitsstätte» Update FABI Fallgruppe 4 Vorgehen in der Steuererklärung: Fachkongress Steuern - Bad Ragaz

9 8 Cyrill Habegger FABI-Konstellationen Update FABI Fallgruppe 4 Konsequenzen dieser Deklaration: Arbeitsweg = 30 km, 40% Aussendienst, nur noch 132 Tage im Büro Arbeitsweg: 132 Tage x 30 km x 2 x 70 Rp = CHF (neu im Form. Berufsauslagen zu deklarieren) Steuerfolgen: Zusätzliches Einkommen: CHF /. Begrenzung gem. FABI: - CHF (max. Abzug) = zusätzliches Einkommen CHF Update FABI Generalabonnement (GA) und FABI Bei geschäftlicher Notwendigkeit: Lohnausweis: GA stellt bei geschäftlicher Notwendigkeit keinen Lohnbestandteil dar und muss somit nicht in Ziff. 2.3 des Lohnausweises deklariert werden; Auf dem Lohnausweis muss im Feld «F» ein X (Kreuz) gesetzt werden Durch X in Feld «F» ist in der Steuererklärung kein Fahrkostenabzug möglich Fachkongress Steuern - Bad Ragaz

10 9 Cyrill Habegger FABI-Konstellationen Update FABI Generalabonnement (GA) und FABI Bei geschäftlicher Notwendigkeit: Sozialversicherungen: GA stellt bei geschäftlicher Notwendigkeit keinen sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteil dar Steuererklärung: Wegen dem X in Feld F kann kein Abzug geltend gemacht werden, es erfolgt aber auch keine Aufrechnung Update FABI Generalabonnement (GA) und FABI Ohne geschäftliche Notwendigkeit: Lohnausweis: Marktpreis GA ist Lohnbestandteil und in Ziff. 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren; Kein Kreuz im Feld F des Lohnausweises Sozialversicherungen: Marktpreis GA unterliegt als Lohnbestandteil den Sozialversicherungsabgaben Steuererklärung: Abzug (Bund) max. CHF 3 000, Differenz Aufrechnung in Ziff. 2.3 Lohnausweis zu FABI-Abzugsbeschränkung bleibt steuerbar Fachkongress Steuern - Bad Ragaz

11 10 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11) Herausgeber Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Bestell-Nr. Formular Bestell-Nr. Wegleitung d Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab

12 11 Seite 2 von 19 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab

13 Inhaltsübersicht 12 Formular Lohnausweis/Rentenbescheinigung 2 I. Allgemeines 4 II. Notwendige Angaben 4 III. Nicht zu deklarierende Leistungen 15 IV. Pflichtverletzung 15 V. Adressaten des Lohnausweises 16 VI. Bestelladressen für Lohnausweisformular und Wegleitung 16 Anhang 1 Übersicht über die kantonalen Steuerbehörden 17 Häufig gestellte Fragen (FAQ) Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter Wichtigste Abkürzungen AHV ALV BVG DBG EO IV NBUV StGB StHG Rz Alters- und Hinterlassenenversicherung Obligatorische Arbeitslosenversicherung Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Erwerbsersatzordnung Invalidenversicherung Nichtberufsunfallversicherung Schweizerisches Strafgesetzbuch Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Randziffer Bitte verwenden Sie für das Ausfüllen des Lohnausweises eine der geläufigen Schriftarten wie Arial, Frutiger, Helvetica oder Verdana. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab Seite 3 von 19

14 13 I. Allgemeines 1 Das Formular Lohnausweis/Rentenbescheinigung ist als Lohnausweis sowie als Bescheinigung für Entschädigungen von Verwaltungsräten zu verwenden. Zudem kann es zur Bescheinigung von Renten der zweiten Säule eingesetzt werden (vgl. Rz 5). Für das Ausfüllen des Formulars ist diese Wegleitung verbindlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Schweizerischen Steuerkonferenz ( 2 Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen. Darin sind sämtliche Leistungen bzw. geldwerten Vorteile zu deklarieren, die dem Arbeitnehmer oder dem Pensionierten im Zusammenhang mit dem bestehenden, respektive ehemaligen Arbeitsverhältnis zugeflossen sind. Dieser Grundsatz sowie die nachfolgenden Bestimmungen gelten analog für Vorsorgeeinrichtungen BVG, die eine Rente entrichten. Sie sind verpflichtet, das Formular 11 oder ein diesem inhaltlich entsprechendes eigenes Formular als Rentenbescheinigung auszustellen. 3 Nachfolgend wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet und davon abgesehen, der Regelung des Lohnausweises zusätzlich die analoge Regelung für das Ausfüllen der Rentenbescheinigung (vgl. v. a. Rz 5) beizufügen. Aus dem gleichen Grund wird darauf verzichtet, neben den Arbeitnehmern jeweils auch die Pensionierten ausdrücklich zu erwähnen sind letztere doch stets mitgemeint. Folglich sind alle geldwerten Leistungen, die dem Pensionierten aus seinem ehemaligen Arbeitsverhältnis zukommen, vom ehemaligen Arbeitgeber als sogenanntes Ruhegehalt auf dem Formular 11 zu bescheinigen. II. Buchstabe A 4 Buchstabe B 5 Notwendige Angaben Verwendung des Formulars 11 als Lohnausweis Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn das Formular für die Bescheinigung von Leistungen dient, die auf Grund eines (unselbstständigen) Arbeitsverhältnisses entrichtet worden sind. Neben dem Regelfall, dass ein Lohn für eine Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit bescheinigt wird, fallen auch die Bezüge eines Verwaltungsratsmitgliedes darunter. Verwendung des Formulars 11 als Rentenbescheinigung Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn die bescheinigten Leistungen auf einem Rentenanspruch beruhen. Bei der erstmaligen Entrichtung einer Rente ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Erhebung, 3003 Bern (Tel ), mit dem Formular 565 eine Meldung zu machen. Den Rentenempfängern ist unabhängig von der Meldung an die ESTV alljährlich eine Rentenbescheinigung auf dem Formular 11 oder auf dem versicherungseigenen Formular auszustellen. Für die Bescheinigung von Kapitalleistungen ist von den Versicherern nur das Formular 563 zu verwenden. Buchstabe C 6 AHV-Nummer Alte AHV-Nummer Da die neue 13-stellige AHV-Nummer seit 2008 eingeführt ist, muss die alte 11-stellige AHV-Nummer (falls überhaupt noch bekannt) nicht mehr in diesem (linken) Feld angegeben werden. Seite 4 von 19 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab

15 14 Neue AHV-Nummer In diesem (rechten) Feld ist die neue 13-stellige AHV-Nummer anzugeben. Massgebendes Kalenderjahr Buchstabe D In diesem Feld ist das Kalenderjahr anzugeben, für das die Lohnzahlungen bescheinigt werden. Der Lohnausweis ist jährlich bzw. bei Wegzug oder Todesfall eines Arbeitnehmers sofort auszustellen. Er hat sämtliche Leistungen, die dem Arbeitnehmer im entsprechenden Kalenderjahr zugeflossen sind, zu umfassen. Eine Aufteilung auf mehrere Einzelausweise ist grundsätzlich unzulässig. Wurden indessen aus betrieblichen Gründen einem Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Lohnausweise (z. B. für Tätigkeiten in verschiedenen Abteilungen) ausgestellt, ist in Ziffer 15 des Lohnausweises (Bemerkungen) die Gesamtzahl der Lohnausweise anzubringen, z. B.: «Einer von zwei Lohnausweisen» (vgl. Rz 66). 7 Lohnperiode Buchstabe E In diesen Feldern sind die genauen Ein- und Austrittsdaten des Arbeitnehmers anzugeben. Die Lohnperiode ist auch dann anzugeben, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr bei derselben Firma beschäftigt war. Bei Arbeitnehmern mit mehreren kürzeren Arbeitseinsätzen innerhalb des Kalenderjahres (v. a. bei Temporärangestellten) genügt es, den Beginn des ersten und das Ende des letzten Einsatzes anzugeben. Wenn aus besonderen Gründen für mehrere Zeitabschnitte Lohnausweise ausgestellt werden, ist in Ziffer 15 aller Lohnausweise (Bemerkungen) die Gesamtzahl der Lohnausweise anzugeben, z. B.: «Einer von drei Lohnausweisen» (vgl. Rz 66). 8 Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Buchstabe F Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten für den Arbeitsweg erwachsen. In Betracht fallen insbesondere: 9 das Zurverfügungstellen eines Geschäftswagens durch den Arbeitgeber (vgl. Rz 21 25), sofern der Arbeitnehmer für den Arbeitsweg nicht mindestens 70 Rappen pro Kilometer bezahlen muss. Aussendienstmitarbeiter (vgl. auch Rz 70); die Beförderung zum Arbeitsort mittels Sammeltransports (v.a. im Baugewerbe); die Vergütung der effektiven Autokilometerkosten an Aussendienstmitarbeiter, die mit dem Privatwagen überwiegend von zu Hause direkt zu den Kunden, also nicht zuerst zu den Büros ihres Arbeitgebers, fahren; das Zurverfügungstellen eines (aus geschäftlichen Gründen benützten) Generalabonnementes. Erhält ein Arbeitnehmer ein Generalabonnement, ohne dass eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist das Generalabonnement zum Marktwert unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren (vgl. Rz 19 und 26). Die Vergütung eines Halbtaxabonnementes muss nicht bescheinigt werden. Kantinenverpflegung/Lunch-Checks/Bezahlung von Mahlzeiten Buchstabe G Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer Lunch-Checks (vgl. Rz 18) abgegeben werden oder wenn einem Aussendienstmitarbeiter bzw. einem Mitarbeiter mit aussendienstähnlichen Aufgaben während mindestens der Hälfte der Arbeitstage die (Mehr-) Kosten für eine auswärtige Hauptmahlzeit in Form von Spesenentschädigungen bezahlt werden. Ein Hinweis ist auch dann anzubringen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, verbilligt das Mittag- oder Abendessen in einem Personalrestaurant einzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn nicht bekannt ist, ob der Arbeitnehmer davon Gebrauch macht. Bei Unklarheiten berät Sie die Steuerverwaltung des Sitzkantons gerne. 10 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab Seite 5 von 19

16 15 Buchstabe H 11 Buchstabe I 12 Ziffer 1 Name und Adresse In diesem Feld ist die Wohnadresse (Name, vollständiger Vorname und Adresse) des Arbeitnehmers anzugeben. Die Grösse des Adressfeldes ermöglicht die Verwendung von Briefumschlägen mit Fenster sowohl links als auch rechts, wobei auf jeden Fall darauf zu achten ist, dass keinerlei vertrauliche Daten im Fenster sichtbar sind. Unterschrift An dieser Stelle sind Ort und Datum zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Lohnausweises, die Firma (genaue Anschrift), die für den Lohnausweis zuständige Person sowie deren Telefonnummer anzugeben. Die Lohnausweise sind handschriftlich zu unterzeichnen. Bei vollautomatisiert erstellten Lohnausweisen kann auf die Unterschrift verzichtet werden. Lohn (soweit nicht unter Ziffer 2 bis 7 aufzuführen) 13 In diesem Feld sind sämtliche Leistungen des Arbeitgebers anzugeben, soweit sie nicht separat unter einer der Ziffern 2 bis 7 des Lohnausweises betragsmässig aufzuführen sind. Dies gilt unabhängig vom Verwendungszweck des Lohnes durch den Arbeitnehmer und auch dann, wenn ein Teil des Lohnes nur unter bestimmten Bedingungen, z. B. zwecks Leasing eines Fahrzeuges, ausbezahlt wird oder wenn infolge einer Verrechnung dem Arbeitnehmer nur ein Teil des Lohnes überwiesen wird. Zum Lohn gehören auch Leistungen, welche der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an Drittpersonen erbringt (z. B. Bezahlung der Wohnungsmiete, Übernahme von Leasingraten). Anzugeben sind (als Totalsumme) insbesondere: 14 das ordentliche Salär sowie die Taggelder aus Versicherungen, die durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden (z. B. Erwerbsausfallentschädigungen aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungen, Taggelder bei Mutterschaft); 15 sämtliche Zulagen (z. B. Geburts-, Kinder- oder andere Familienzulagen, Schicht-, Pikett-, Versetzungs-, Nacht-, Sonntags-, Schmutz- und Wegzulagen, Prämien). Die Zulagen bilden auch dann Bestandteil des Lohnes im Sinne von Ziffer 1 des Lohnausweises, wenn sie in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt sind; Werden Familienzulagen (Geburts-, Kinder- und andere Zulagen) nicht durch den Arbeitgeber, sondern direkt durch die Ausgleichskasse ausbezahlt, ist unter Ziffer 15 des Lohnausweises (Bemerkungen) z.b. folgender Vermerk anzubringen: «Kinderzulagen im Lohnausweis nicht enthalten. Auszahlung durch Ausgleichskasse»; 16 Provisionen; 17 Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die Arbeitswegkosten bezahlt, so wird der Betrag als Berufskostenentschädigung in Ziffer 2.3 deklariert. In diesem Fall ist kein Kreuz im Feld F zu setzen; 18 alle Barbeiträge an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort (z. B. Mittagszulagen). Die Abgabe von Lunch-Checks ist bis zur von der AHV festgelegten Limite (Stand : CHF 180 pro Monat) mit einem Kreuz im Feld G des Lohnausweises zu deklarieren; darüber hinausgehende Beiträge sind zusätzlich zum Lohn im Sinne von Ziffer 1 des Lohnausweises zu addieren. Für den Fall der Kantinenverpflegung vgl. Feld G des Lohnausweises (Rz 10). Ziffer 2 Gehaltsnebenleistungen 19 Seite 6 von 19 In den Feldern 2.1 bis 2.3 des Lohnausweises sind die durch den Arbeitgeber zu bewertenden Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits) anzugeben. Als Gehaltsnebenleistungen gelten alle Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in Geldform ausgerichtet werden. Sie sind grundsätzlich zum Marktwert bzw. Verkehrswert zu bewerten und im Lohnausweis zu deklarieren. Als Marktwert gilt der am Markt üblicherweise zu bezahlende bzw. der üblicherweise ausgehandelte Wert. Weitere Gehaltsnebenleistungen sind unter Ziffer 14 des Lohnausweises anzugeben. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab

17 Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen Teil dieser Auslagen selber zu bezahlen bzw. dem Arbeitgeber zurückzuerstatten, ist lediglich der vom Arbeitgeber übernommene Differenzbetrag einzutragen. 16 Verpflegung und Unterkunft (Zimmer) Ziffer 2.1 In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er 20 gratis Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber erhält. Die entsprechenden Ansätze können dem Merkblatt N2 der ESTV, das unter (oder > Direkte Bundessteuer > Dokumentation > Merkblätter) heruntergeladen oder bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde (vgl. Anhang 1) bestellt werden kann, entnommen werden. Das Feld ist nicht auszufüllen, wenn dem Arbeitnehmer für die gewährte Verpflegung und Unterkunft ein Abzug vom Lohn gemacht wird, der mindestens den Ansätzen gemäss dem erwähnten Merkblatt N2 entspricht. Wird dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dies unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben (vgl. Rz 26). Privatanteil Geschäftswagen Ziffer 2.2 In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er 21 einen Geschäftswagen auch privat benützen darf. Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0,8 % des Kaufpreises inkl. sämtlichen Sonderausstattungen (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150 pro Monat. Bei ganzjähriger Privatnutzung gilt beispielsweise folgender Ansatz: Kaufpreis CHF : zu deklarierender Betrag = CHF (12 x CHF 344). Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Der so ermittelte Betrag ist wie eine zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten, die dem Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Barlohn entrichtet wird. Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten (z. B. sämtliche Kosten für Unter- 22 halt, Versicherungen, Benzin und Reparaturen; die Übernahme der Benzinkosten dagegen genügt nicht), so ist im entsprechenden Feld 2.2 des Lohnausweises keine Aufrechnung vorzunehmen. In den Bemerkungen unter Ziffer 15 des Lohnausweises ist folgender Text anzubringen: «Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären». Neben der pauschalen Ermittlung des Privatanteils gemäss Rz 21 besteht die Möglichkeit 23 der effektiven Erfassung der Privatnutzung. Voraussetzung dafür ist, dass ein Bordbuch geführt wird. Der im Lohnausweis zu deklarierende Anteil für die Privatnutzung wird so errechnet, dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer (ohne Arbeitsweg) mit dem entsprechenden Kilometeransatz multipliziert wird (z. B Privatkilometer x 70 Rappen = CHF 5 950). In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z. B. durch fest in- 24 stallierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen sowie in Fällen, in denen der Geschäftswagen nur für den Arbeitsweg, nicht aber für andere Privatfahrten verwendet werden darf, ist keine Aufrechnung für den Privatanteil des Geschäftswagens vorzunehmen. In allen Fällen ist im Lohnausweis zusätzlich das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwi- 25 schen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen (vgl. Rz 9). Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab Seite 7 von 19

18 17 Ziffer 2.3 Andere Gehaltsnebenleistungen 26 Auf dieser Zeile ist vorab die Art einer allfälligen weiteren, vom Arbeitgeber ausgerichteten Gehaltsnebenleistung anzugeben, die der Arbeitgeber bewerten kann (vgl. auch Rz 62). Zusätzlich ist im entsprechenden Feld deren Wert einzutragen. Werden mehrere solche zusätzlichen Gehaltsnebenleistungen entrichtet, so sind diese auf der entsprechenden Zeile zu bezeichnen und deren Werte soweit möglich separat aufzuführen. Im Feld ist lediglich die Summe einzutragen. Eine steuerbare Gehaltsnebenleistung liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber im eigenen Namen gewisse Auslagen (Lebenshaltungskosten) tätigt und alsdann die entsprechende Leistung (z. B. Mietwohnung, Konsumwaren) dem Arbeitnehmer und ihm nahestehende Personen zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist der Marktwert bzw. Verkehrswert (vgl. Rz 19) einzusetzen. Stellt der Arbeitgeber eine eigene Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietzins einzutragen. Für Expatriates ist die entsprechende Verordnung massgebend. Auf eine Deklaration kann verzichtet werden, sofern es sich um Naturalgeschenke anlässlich besonderer Ereignisse (z. B. Weihnachten) handelt, die gemäss den AHVRichtlinien als geringfügig betrachtet werden (vgl. Rz 62 und 72). Ziffer 3 Unregelmässige Leistungen 27 Auf dieser Zeile ist vorab die Art der Entschädigung bzw. Leistung anzugeben, die dem Arbeitnehmer unregelmässig ausbezahlt worden ist. Zusätzlich ist im entsprechenden Feld der Betrag dieser Leistung einzutragen (wie bei mehreren Leistungen vorzugehen ist, vgl. Rz 26). Die gesonderte Angabe dieser unregelmässigen Leistungen ist im Interesse des Arbeitnehmers, sofern ein unterjähriges Arbeitsverhältnis vorliegt. Bei ganzjährigem Arbeitsverhältnis kann auf die separate Deklaration von unregelmässigen Leistungen verzichtet werden. Stattdessen kann der entsprechende Betrag als Bestandteil des Lohnes in Ziffer 1 des Lohnausweises aufgeführt werden. Als unregelmässige Leistungen gelten insbesondere: Bonuszahlungen, z. B. leistungsabhängige Gratifikationen oder Gewinnanteile. Fest vereinbarte Zusatzentschädigungen, z. B. ein 13. oder 14. Monatslohn, sind dagegen nicht hier, sondern als Bestandteil des Lohnes in Ziffer 1 des Lohnausweises zu deklarieren; Antritts- und Austrittsentschädigungen; Treueprämien; Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgeschenke; Pauschale Umzugsentschädigungen (zu den effektiven Umzugsentschädigungen vgl. Rz 71). Werden solche Leistungen vor oder nach der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Wohnsitz in der Schweiz hatte, ausbezahlt, so sind diese ebenfalls in diesem Feld zu bescheinigen. Sie unterliegen allenfalls der Quellensteuer. Ziffer 4 Kapitalleistungen 28 Auf dieser Zeile ist vorab die Art bzw. der Grund der Kapitalleistung anzugeben, die dem Arbeitnehmer ausbezahlt wird und die möglicherweise mit einem reduzierten Steuersatz besteuert wird (z. B. Kapitalleistung für Vorsorge). Zusätzlich ist im entsprechenden Feld der Betrag dieser Leistung einzutragen (wie bei mehreren Leistungen vorzugehen ist, vgl. Rz 26). Als solche Kapitalleistungen fallen in Betracht: Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter Lohnnachzahlungen usw. Für Kapitalleistungen, die von Personalvorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden, ist nur das Formular 563 zu verwenden (Adresse siehe Rz 5). Solche Leistungen sind im Lohnausweis nicht zu deklarieren. Seite 8 von 19 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab

19 18 Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt Ziffer 5 In diesem Feld ist das steuerbare Erwerbseinkommen anzugeben, das dem Arbeitnehmer im entsprechenden Kalenderjahr aus Mitarbeiterbeteiligungen (z. B. Aktien und/oder Optionen usw.) zugeflossen ist. Der genaue Betrag ist auch dann anzugeben, wenn die Mitarbeiterbeteiligung von einer dem Arbeitgeber nahe stehenden Firma (z. B. der ausländischen Muttergesellschaft) eingeräumt wurde und die Höhe dem schweizerischen Arbeitgeber bekannt ist. Das Erwerbseinkommen wird auf Grund der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabe- bzw. Erwerbspreis berechnet. Falls der Verkehrswert der Mitarbeiterbeteiligung von der Steuerbehörde genehmigt wurde, ist dies in Ziffer 15 des Lohnausweises zu vermerken (vgl. Rz 68). 29 In den folgenden Fällen ist auf die Mitarbeiterbeteiligung nicht in Ziffer 5, sondern in Ziffer 15 des Lohnausweises hinzuweisen (vgl. Rz 69): Bei der Mitarbeiterbeteiligung handelt es sich um anwartschaftliche Rechte (z. B. bei der Zuteilung noch nicht steuerbarer Optionen, Phantom-Aktien, Stock Appreciation Rights); Art und/oder Umfang der Mitarbeiterbeteiligung sind dem Arbeitgeber nicht bekannt (z. B., weil die Mitarbeiterbeteiligung dem Arbeitnehmer direkt durch die ausländische Muttergesellschaft eingeräumt wird). In allen Fällen von Mitarbeiterbeteiligungen sind nebst weiteren Bescheinigungspflichten sämtliche Detailangaben auf einem Beiblatt zum Lohnausweis auszuweisen. Das Beiblatt muss die persönlichen Daten des Arbeitnehmers enthalten (Name, Vorname, Geburtsdatum usw.) und klar dem Haupt-Lohnausweis zuweisbar sein. (Details für Beiblatt gemäss Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV). Wird der geldwerte Vorteil erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an eine in der Schweiz (Art. 15 Abs. 1 MBV) oder im Ausland ansässige Person (Art. 15 Abs. 2 MBV) ausgerichtet respektive bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nach Wegzug aus der Schweiz gewährt (Art. 8 MBV), muss der Arbeitgeber den zuständigen kantonalen Behörden eine Bescheinigung zustellen. Zusätzlich sind die Bescheinigungspflichten gemäss AHVV zu beachten. Verwaltungsratsentschädigungen Ziffer 6 In diesem Feld sind alle Entschädigungen anzugeben, die einer Person in ihrer Eigen schaft als Mitglied des Verwaltungsrats, der Aufsichtsstelle oder des Vorstandes als Lohn für eine unselbstständige Tätigkeit entrichtet wurden. Es sind dies vor allem: 30 Verwaltungsratsentschädigungen Sitzungsgelder Tantiemen. Andere Leistungen Ziffer 7 Auf diesen Zeilen ist vorab die Art jeder anderen betragsmässig zu deklarierenden Leistung anzugeben, die ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat und die nicht in einer der Ziffern 1 bis 6 oder 14 des Lohnausweises aufgeführt ist. Zusätzlich ist im entsprechenden Feld der Marktwert dieser Leistungen einzutragen (wie bei mehreren Leistungen vorzugehen ist, vgl. Rz 26). Als weitere anzugebende Leistungen fallen in Betracht: 31 Trinkgelder: Es gilt dieselbe Regelung wie bei der AHV. Trinkgelder müssen (nur) dann angegeben werden, wenn sie einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen; 32 Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungen sowie bei Mutterschaft, sofern sie nicht unter Ziffer 1 deklariert sind (vgl. Rz 14); 33 Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Anzugeben sind alle Leistungen der obligatorischen ALV sowie anderer zusätzlicher Lohnausfallversicherungen, die durch den Arbeitgeber ausgerichtet werden (z. B. Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen sowie Einarbeitungszuschüsse der ALV); 34 Leistungen der EO: Anzugeben sind alle Leistungen der EO, die durch den Arbeitgeber ausgerichtet werden. Dazu gehören auch Taggelder bei Mutterschaft; 35 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab Seite 9 von 19

20 19 36 Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge an Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge (2. Säule, inkl. Kaderversicherungen), die nach Gesetz, Statut oder Reglement vom Arbeitnehmer geschuldet sind. Die Beiträge können unter Ziffer 10 des Lohnausweises wieder in Abzug gebracht werden (vgl. Rz 43); 37 Alle Beiträge des Arbeitgebers an Versicherungen des Arbeitnehmers bzw. dessen nahestehende Personen, wie Beiträge an: Krankenkassen alle Formen der freien Vorsorge (Säule 3b), z. B. Lebens-, Renten-, Kapital- oder Sparversicherungen. Nicht zu deklarieren sind lediglich Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorische Unfallversicherung nach UVG (BUV und NBUV) sowie Beiträge für vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVG-Zusatzversicherungen. 38 Alle vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer erbrachten Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), sei es, dass sie dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen und anschliessend einbezahlt worden sind, sei es, dass sie vom Arbeitgeber direkt zu Gunsten des Arbeitnehmers einbezahlt worden sind. Diese Beiträge dürfen vom Arbeitgeber im Lohnausweis nicht abgezogen werden, sondern sind ausnahmslos von der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung in einer besonderen Bescheinigung (Formular 21 EDP dfi) auszuweisen. 39 Vom Arbeitgeber übernommene Quellensteuern oder andere Steuern 40 Vom Arbeitgeber für Kinder des Arbeitnehmers bezahlte Schulgelder Ziffer 8 Bruttolohn total/rente 41 Ziffer 9 In diesem Feld ist das Total der Einkünfte gemäss den Ziffern 1 bis 7 des Lohnausweises vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Quellensteuern usw. anzugeben. Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV 42 In diesem Feld ist der gemäss den massgebenden Bestimmungen beim Arbeitnehmer in Abzug gebrachte Arbeitnehmeranteil für AHV/IV/EO/ALV/NBUV betragsmässig anzugeben. Kein Abzug darf gemacht werden für Beiträge, die der Arbeitgeber bezahlt hat (Arbeitgeberbeiträge). Arbeitnehmern belastete Beiträge an Krankentaggeldversicherungen sind nicht abzugsfähig; sie dürfen nicht vom Bruttolohn abgezogen werden. Solche Beiträge können jedoch in Ziffer 15 ausgewiesen werden. Analog ist vorzugehen, wenn der Arbeitnehmer in einem vergleichbaren Sozialversicherungssystem (internationale Sozialversicherungsabkommen) des Herkunftslands verbleibt. Ziffer 10 Berufliche Vorsorge (2. Säule) 43 Ziffer 10.1 In diesem Feld sind die im Bruttolohn enthaltenen, dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Statut oder Reglement vom Lohn abgezogenen Beiträge an steuerbefreite Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge (2. Säule) anzugeben. Die Beiträge sind unabhängig davon zu deklarieren, ob es sich um eine obligatorische oder freiwillige Vorsorge im Rahmen des koordinierten Lohnes (Säule 2a) oder um eine zusätzliche berufliche Vorsorge (Säule 2b) handelt. Falls der Arbeitgeber den gemäss Gesetz, Statut oder Reglement vom Arbeitnehmer geschuldeten Beitrag ganz oder teilweise übernimmt, ist dieser Betrag zwar ebenfalls abzugsfähig, muss aber vorerst in Ziffer 7 des Lohnausweises (vgl. Rz 36) deklariert werden. Ordentliche Beiträge für die berufliche Vorsorge 44 In diesem Feld sind die nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten ordentlichen Beiträge für die berufliche Vorsorge (2. Säule) einzutragen. Seite 10 von 19 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab

21 20 Beiträge für den Einkauf in die berufliche Vorsorge Ziffer 10.2 In diesem Feld sind die im Bruttolohn enthaltenen, dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogenen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule) anzugeben, die der Verbesserung des Vorsorgeschutzes bis (höchstens) zu den vollen reglementarischen Leistungen dienen. 45 Es sind dies vor allem: Beiträge für den Einkauf von fehlenden Versicherungsjahren oder von fehlendem Spar- bzw. Deckungskapital; Beiträge für den Einkauf, der durch eine Änderung des Reglementes oder Vorsorgeplans bedingt ist; Beiträge für den Wiedereinkauf nach einer Scheidung. Zusätzlich sind die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge anzugeben, sofern sie in Ziffer 7 des Lohnausweises aufgeführt sind (vgl. Rz 36). Vom Arbeitnehmer selber entrichtete, d. h. nicht vom Lohn abgezogene Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge, sind nicht durch den Arbeitgeber im Lohnausweis, sondern durch die Vorsorgeeinrichtung separat mit dem Formular 21 EDP dfi zu bescheinigen. 46 Nettolohn/Rente Ziffer 11 In diesem Feld ist der für die Steuererklärung massgebende Nettolohn anzugeben. Der Nettolohn wird dadurch ermittelt, dass vom Bruttolohn total (Ziffer 8 des Lohnausweises) das Total der Abzüge (Ziffer 9 und 10 des Lohnausweises) abgezogen wird. 47 Quellensteuerabzug Ziffer 12 In diesem Feld ist der Totalbetrag (brutto) der Quellensteuern anzugeben, der einem ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (z. B. Jahres- und Kurzaufenthalter, Grenzgänger usw.) oder einem ausländischen Mitglied des Verwaltungsrates im entsprechenden Kalenderjahr vom Bruttolohn in Abzug gebracht wurde. 48 Werden die Quellensteuern vom Arbeitgeber bezahlt (Nettolohnvereinbarung), ist in Ziffer 15 des Lohnausweises (Bemerkungen) zusätzlich folgender Hinweis anzubringen: «Quellensteuern vom Arbeitgeber bezahlt», und der entsprechende Betrag ist unter Ziffer 7 des Lohnausweises (andere Leistungen) anzugeben. Spesenvergütungen (nicht im Bruttolohn enthalten) Ziffer 13 In den Feldern 13.1 und 13.2 sind die Vergütungen anzugeben, die der Arbeitgeber als Spesenersatz betrachtet und die deshalb nicht Bestandteil des Bruttolohnes im Sinne von Ziffer 8 des Lohnausweises bilden. Als Spesenvergütungen gelten vom Arbeitgeber ausgerichtete Entschädigungen für Auslagen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, z. B. auf Geschäftsreisen, entstanden sind. 49 Keine Spesenvergütungen sind Entschädigungen des Arbeitgebers, welche Auslagen abdecken, die vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen. Solche Entschädigungen für Berufsauslagen sind beispielsweise Wegvergütungen (vgl. Rz 17) sowie Entschädigungen für die Nutzung privater Arbeitszimmer oder Lagerräume. Solche Entschädigungen sind stets zum Bruttolohn zu addieren (vgl. die Ziffern 1 bis 7 des Lohnausweises) und können allenfalls vom Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Berufskosten in Abzug gebracht werden. 50 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab Seite 11 von 19

22 21 51 Die Art der Spesenvergütungen ist entscheidend für die Deklaration mit dem Lohnausweis. Es wird wie folgt unterschieden: Effektive Spesenvergütungen anhand von Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen, z. B. CHF 30 pro auswärtiges Abendessen (vgl. Rz 52, 56 und 57); Pauschale Spesenvergütungen für einen bestimmten Zeitabschnitt, z. B. monatliche Auto- oder Repräsentationsspesen (vgl. Rz 53, 58 und 59); Spesenvergütungen im Rahmen eines genehmigten Spesenreglementes (vgl. Rz 54 und 55). 52 Alle effektiven Spesenvergütungen, die bei einem Arbeitnehmer angefallen sind (inkl. Spesenauslagen welche über Firmenkreditkarten bezahlt werden), müssen deklariert werden. Keine Deklarationspflicht von Spesenauslagen besteht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden. Für die Anwendung der nachfolgenden Pauschalen ist eine tatsächliche Reisetätigkeit Voraussetzung. Eine Hochrechnung der Einzelfallpauschalen auf die Arbeitstage ist nicht zulässig: Übernachtungsspesen werden gegen Beleg zurückerstattet; Die Höhe der effektiven Spesenvergütung für Mittag- oder Abendessen entspricht in der Regel einem Wert von maximal CHF 35 bzw. die Pauschale für eine Hauptmahlzeit beträgt maximal CHF 30; Kundeneinladungen usw. werden ordnungsgemäss gegen Originalquittung abgerechnet; Die Benutzung öffentlicher Transportmittel (Bahn, Flugzeug usw.) erfolgt gegen Beleg; Für die geschäftliche Benutzung des Privatwagens werden maximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet; Kleinspesen werden, soweit möglich, gegen Beleg oder in Form einer Tagespauschale von maximal CHF 20 vergütet. Werden alle diese Vorgaben eingehalten, genügt es, im kleinen Feld zu Ziffer des Lohnausweises ein Kreuz (X) einzusetzen. Auf die Angabe des effektiven Spesenbetrages kann verzichtet werden. 53 Pauschale Spesenvergütungen (Einzelfallpauschalen gemäss Rz 52 fallen nicht darunter) sind bei allen Arbeitnehmern im Lohnausweis betragsmässig anzugeben. Das gilt auch bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglementes. Pauschale Spesenvergütungen müssen in etwa den effektiven Auslagen entsprechen. 54 Genehmigtes Spesenreglement: Arbeitgeber, die eine von den in Rz 52 aufgeführten Vorschriften abweichende Spesenregelung haben, können bei der Steuerbehörde des Sitzkantons ein Gesuch um Genehmigung des Spesenreglementes stellen. Es empfiehlt sich, Spesenreglemente nach dem Musterreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz zu gestalten. Die Genehmigung durch den Sitzkanton umfasst sowohl die Festsetzung der effektiven als auch der pauschalen Spesenvergütungen. Im Lohnausweis sind bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglementes nur die Pauschalspesen (vgl. Ziffer 13.2 des Lohnausweises) anzugeben. Bei der Veranlagung des Arbeitnehmers wird lediglich überprüft, ob die Höhe der ausbezahlten mit der Höhe der bewilligten Pauschalspesen übereinstimmt. Vom Sitzkanton genehmigte Spesenreglemente werden grundsätzlich von allen Kantonen anerkannt. 55 Firmen mit einem genehmigten Spesenreglement haben im Lohnausweis unter Ziffer 15 folgenden Vermerk anzubringen: «Spesenreglement durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am... (Datum) genehmigt.» Seite 12 von 19 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab

23 22 Effektive Spesen Ziffer 13.1 Effektive Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen Ziffer Im kleinen, vorangestellten Feld ist ein Kreuz (X) einzusetzen, wenn alle Vorgaben von Rz 52 erfüllt sind. Der Spesenbetrag muss nicht angegeben werden. Sind hingegen die Vorgaben gemäss Rz 52 nicht erfüllt und liegt kein genehmigtes Spesenreglement vor, sind die Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen, die effektiv, d. h. gegen Beleg, vergütet worden sind, betragsmässig anzugeben. Als solche Spesen fallen insbesondere in Betracht 56 Effektive Autospesen Flug-, Taxi- und Bahnspesen Spesen für Übernachtungen, Frühstück, Mittag und Abendessen Spesen für Einladungen von Geschäftspartnern ins Restaurant oder zu Hause Spesen für kleinere Verpflegungsauslagen unterwegs. Übrige effektive Spesen Ziffer Auf dieser Zeile ist vorab die Art sämtlicher übriger effektiver Spesen anzugeben. Zusätzlich ist im entsprechenden Feld der Betrag dieser Leistungen einzutragen. Als solche übrigen effektiven Spesen fallen insbesondere die vom Arbeitgeber (gegen Beleg) bezahlten Entschädigungen für die besonderen (abzugsfähigen) Berufskosten von Expatriates gemäss der entsprechenden Bundesverordnung in Betracht. In diesem Fall ist die Anmerkung «Berufsauslagen für Expatriates» anzubringen und ist der ausbezahlte Spesenbetrag im entsprechenden Feld anzugeben. Besteht ein entsprechendes Ruling mit den Steuerbehörden, kann auf eine Bescheinigung der effektiven Expatriatespesen verzichtet werden. Unter Ziffer 15 ist in diesen Fällen auf das Ruling hinzuweisen (siehe Rz 65a). 57 Pauschalspesen Ziffer 13.2 Pauschale Repräsentationsspesen Ziffer In diesem Feld ist ein Pauschalbetrag (Einzelfallpauschalen gemäss Rz 52 fallen nicht darunter) anzugeben, der leitenden Angestellten oder dem Aussendienstpersonal für Kleinspesen (in der Regel Einzelauslagen unter CHF 50) und repräsentative Auslagen (z. B. für private Einladungen zu Hause) ausbezahlt wurde. Die Spesenpauschale muss in etwa den effektiven Auslagen entsprechen. Der Frankenbetrag ist auch dann anzugeben, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. 58 Pauschale Autospesen Ziffer In diesem Feld ist ein Pauschalbetrag anzugeben, der einem Arbeitnehmer ausbezahlt wurde, der sein Privatfahrzeug oft geschäftlich verwenden muss (in der Regel mehrere tausend Kilometer pro Jahr). Die Spesenpauschale muss in etwa den effektiven Auslagen entsprechen. 59 Übrige Pauschalspesen Ziffer Auf dieser Zeile ist vorab die Art sämtlicher übriger Pauschalspesen, die nicht pauschale Auto- oder Repräsentationsspesen sind, anzugeben. Im Feld ist lediglich die Summe dieser Pauschalspesenvergütungen einzutragen (wie bei mehreren Leistungen vorzugehen ist, vgl. Rz 26). In Form einer Pauschale vergütete besondere Berufskosten von Expatriates sind nicht unter Ziffer zu bescheinigen, sondern unter Ziffer 2.3 mit der Bemerkung «Pauschalspesen Expatriates» zum Lohn hinzuzurechnen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b ExpaV). 60 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab Seite 13 von 19

24 23 Ziffer 13.3 Beiträge des Arbeitgebers für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten 61 In diesem Feld sind alle effektiven Vergütungen des Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten eines Arbeitnehmers anzugeben, die dem Arbeitnehmer vergütet werden. Nicht anzugeben sind Vergütungen, die direkt an Dritte (z.b. Bildungsinstitut) bezahlt werden. Immer zu bescheinigen sind jedoch effektive Vergütungen für Rechnungen, die auf den Arbeitnehmer ausgestellt sind. Ziffer 14 Weitere Gehaltsnebenleistungen 62 Auf diesen Zeilen sind (ohne Angabe des Betrages) die Gehaltsnebenleistungen des Arbeitgebers aufzuführen, die er nicht selbst bewerten kann und die er deshalb nicht unter Ziffer 2 des Lohnausweises deklariert hat. Als solche Gehaltsnebenleistungen gelten geldwerte Vorteile verschiedenster Art. In Betracht fallen insbesondere Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer gratis oder zu einem besonders tiefen Vorzugspreis erworben hat. Ein Hinweis auf solche Gehaltsnebenleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt. Personalvergünstigungen an dessen nahestehenden Personen sind in Ziffer 2.3 zu deklarieren. Weitere Ausnahmen von der Deklarationspflicht sind in Rz 72 aufgeführt. Ziffer 15 Bemerkungen 63 Unter dieser Ziffer sind alle zusätzlichen, erforderlichen Angaben zu machen, die nicht in einem der anderen Felder eingetragen werden. Zudem können freiwillig Angaben gemacht werden, die im Veranlagungsverfahren dienlich sein können. Zu letzteren gehören Angaben wie die Höhe der im Bruttolohn enthaltenen Kinderzulagen, die Anzahl im Kalenderjahr geleisteter Schichttage, die Höhe der im Bruttolohn enthaltenen Krankenkassenbeiträge. Erforderliche Angaben sind insbesondere: 64 Anzahl der Tage mit Erwerbsausfallentschädigungen: Diese sind stets anzugeben, wenn die entsprechenden Erwerbsausfallentschädigungen nicht durch den Arbeitgeber ausbezahlt wurden und deshalb nicht im Bruttolohn gemäss Ziffer 8 des Lohnausweises enthalten sind. Erhält der Arbeitnehmer die Erwerbsausfallentschädigungen durch den Arbeitgeber, ist dieser Betrag stets im Lohnausweis (Ziffer 1 oder Ziffer 7 des Lohnausweises) zu bescheinigen. 65 Genehmigtes Spesenreglement: Wurde ein Spesenreglement vom Sitzkanton des Arbeitgebers genehmigt (vgl. Rz 54), ist folgende Bemerkung anzubringen: «Spesenreglement durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am... (Datum) genehmigt». In diesem Fall ist in Ziffer kein Kreuz zu setzen. 65a Expatriatespesen: Besteht ein durch die Behörden genehmigtes Expatriateruling, muss folgender Text angebracht werden: «Expatriateruling durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am... (Datum) genehmigt.» 66 Mehrere Lohnausweise: Wurden vom Arbeitgeber für dasselbe Jahr ausnahmsweise mehrere Lohnausweise ausgestellt, ist folgende Bemerkung anzubringen: «Einer von... Lohnausweisen» (vgl. Rz 7). 67 Teilzeitanstellung: Wurde der Arbeitnehmer mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad angestellt, ist eine entsprechende Bemerkung, z. B. «50 %-Stelle», «Teilzeitbeschäftigung», erwünscht. Seite 14 von 19 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab

25 24 Mitarbeiterbeteiligungen: Wurde der Verkehrswert von den Steuerbehörden genehmigt, ist folgender Vermerk anzubringen (vgl. Rz 29): «Verkehrswert durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am... (Datum) genehmigt». 68 Wenn aus der Abgabe der Mitarbeiterbeteiligung noch kein steuerbares Einkommen fliesst, ist folgender Vermerk anzubringen: «Mitarbeiterbeteiligung ohne steuerbares Einkommen. Grund:... (z. B. anwartschaftliche Optionen)». 69 Geschäftsfahrzeug: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Rz 9). 70 Entstehen einem Arbeitnehmer (aus beruflichen Gründen) Umzugskosten, die der Arbeitgeber vergütet, ist unter Bemerkungen ein entsprechender Hinweis zu machen (z. B. «Umzugskosten von CHF... bezahlt»). 71 III. Nicht zu deklarierende Leistungen Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers steuerbar und im Lohnausweis anzugeben. Aus Gründen der Praktikabilität müssen aber insbesondere folgende Leistungen nicht deklariert werden: 72 Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB (für Generalabonnemente vgl. Rz 9); REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen); Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis. Bei solchen Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 2.3 des Lohnausweises); Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.); Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften (nicht aber Abonnemente für Fitnessclubs) bis CHF im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 des Lohnausweises); Beiträge an Fachverbände unbeschränkt; Rabatte auf Waren, die zum Verzehr und Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind (vgl. Rz 62); Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen; Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten; Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten. Kommen die Beiträge des Arbeitgebers jedoch bestimmten Arbeitnehmern zugute, sei es durch Bezahlung an den Arbeitnehmer oder direkt an die Krippe, sind sie im Lohnausweis unter Ziffer 1 zum Bruttolohn hinzuzurechnen oder in Ziffer 7 separat zu deklarieren; Gratis-Parkplatz am Arbeitsort; Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen; Gutschriften von Flugmeilen. Sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden. IV. Pflichtverletzung Wer einen Lohnausweis nicht oder falsch ausfüllt, kann bestraft werden (Art. 127, 174 und 186 DBG, Art. 43, 55 und 59 StHG sowie Art. 251 StGB) und/oder haftbar (Art. 177 DBG, Art. 56 StHG) gemacht werden. 73 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab Seite 15 von 19

26 25 V. 74 Der Lohnausweis ist für den Arbeitnehmer bestimmt. Einige Kantone, zurzeit die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis, verlangen zudem von den Arbeitgebern, dass sie ein Exemplar des Lohnausweises direkt der kantonalen Steuerverwaltung zustellen. VI. 75 Adressaten des Lohnausweises Bestelladressen für Lohnausweisformular und Wegleitung Auf der Internetseite der Schweizerischen Steuerkonferenz ( und der Eidgenössischen Steuerverwaltung ( können das Programm elohnausweis sowie das Lohnausweisformular im pdf-format heruntergeladen werden. Diese ermöglichen das Ausfüllen des Lohnausweises mit dem Computer. Auf diesen Internetseiten ist auch die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung abrufbar. In der Regel wird der Lohnausweis direkt aus einer Lohnsoftwareapplikation auf weisses Papier gedruckt. Besteht diese Möglichkeit nicht, können Lohnausweisformulare bei nachstehender Adresse bestellt werden: BBL Verkauf Bundespublikationen Fellerstrasse Bern Online-Shop: oder > Artikelsuche > Wegleitung Tel Fax Lohnausweisformular und Wegleitung können in Ausnahmefällen z. B. wenn diese pdf-dokumente nicht vom Internet heruntergeladen werden können bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde bestellt werden (vgl. Anhang 1). Auskünfte zum Lohnausweis erteilen die kantonalen Steuerbehörden (vgl. Anhang 1). Seite 16 von 19 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab

27 Anhang 1 26 Übersicht über die kantonalen Steuerbehörden (Stand Mai 2015) Kanton Adresse für die Bestellung von Adresse für Auskünfte zum Lohnausweis und Wegleitung Ausfüllen des Lohnausweises AG Kantonales Steueramt Aargau Kantonales Steueramt Aargau Planung / Logistik Planung / Logistik Tellistrasse 67 Tellistrasse Aarau 5001 Aarau Telefon Telefon steueramt@ag.ch steueramt@ag.ch AI Kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. Kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. Registerführung Registerführung Marktgasse 2 Marktgasse Appenzell 9050 Appenzell Telefon Telefon register@steuern.ai.ch register@steuern.ai.ch AR Kantonale Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. Kantonale Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. Kanzlei Gutenberg-Zentrum Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau Herisau 2 Telefon Telefon steuerverwaltung@ar.ch steuerverwaltung@ar.ch BL Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft Bereich Logistik, LA Bereich Gemeinden und Einsprachen Rheinstrasse 33, Postfach Rheinstrasse 33, Postfach 4410 Liestal 4410 Liestal Telefon Telefon steuerverwaltung@bl.ch steuerverwaltung@bl.ch BS Steuerverwaltung Basel-Stadt Steuerverwaltung Basel-Stadt Loge / Formularverkauf Abteilung Veranlagung Natürliche Personen Fischmarkt 10 Fischmarkt Basel 4001 Basel Telefon Telefon steuerbezug@bs.ch juerg.zutter@bs.ch BE Steuerverwaltung des Kantons Bern Steuerverwaltung des Kantons Bern Produktion und Spedition Postfach 8334 Postfach Bern 3001 Bern Telefon Telefon spedition@fin.be.ch lohnausweis@fin.be.ch FR Service cantonal des contributions Service cantonal des contributions Economat et expédition Secrétariat général Rue Joseph-Piller 13 Rue Joseph-Piller Fribourg 1701 Fribourg Telefon Telefon SansonnensG@fr.ch SCCDir@fr.ch Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab Seite 17 von 19

28 Kanton Adresse für die Bestellung von Adresse für Auskünfte zum Lohnausweis und Wegleitung Ausfüllen des Lohnausweises 27 GE Administration fiscale cantonale Administration fiscale cantonale Economat Direction de la taxation des personnes physiques Rue du Stand 26 Rue du Stand Genève Genève 3 Téléphone Téléphone GL Kantonale Steuerverwaltung Kantonale Steuerverwaltung Sekretariat Sekretariat Hauptstrasse 11/17 Hauptstrasse 11/ Glarus 8750 Glarus Telefon Telefon steuerverwaltung@gl.ch steuerverwaltung@gl.ch GR Drucksachen und Materialzentrale (DMZ) Steuerverwaltung Graubünden Planaterrastrasse 16 Steinbruchstrasse Chur 7001 Chur Telefon Telefon bestellungen@dmz.gr.ch steuererklaerung@stv.gr.ch JU Service cantonal des contributions Service cantonal des contributions Section des personnes physiques Section des personnes physiques Secrétariat 2, Rue de la Justice 2, Rue de la Justice 2800 Delémont 2800 Delémont Telefon Telefon LU Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Formulare und Drucksachen Buobenmatt 1 Buobenmatt 1 Postfach 3464 Postfach Luzern 6002 Luzern Telefon Telefon dst.form@lu.ch dst@lu.ch NE Service des contributions Service des contributions Rue du Docteur-Coullery 5 Rue du Docteur-Coullery La Chaux-de-Fonds 2300 La Chaux-de-Fonds Telefon Telefon ServiceContributions@ne.ch ServiceContributions@ne.ch NW Kantonales Steueramt Nidwalden Kantonales Steueramt Nidwalden Bahnhofplatz 3 Bahnhofplatz Stans 6371 Stans Telefon Telefon steueramt@nw.ch steueramt@nw.ch OW Kantonale Steuerverwaltung Kantonale Steuerverwaltung St. Antonistrasse 4 St. Antonistrasse 4 Postfach 1564 Postfach Sarnen 6062 Sarnen Telefon Telefon SG Kantonales Steueramt Kantonales Steueramt Drucksachen Hauptabteilung Natürliche Personen Davidstrasse 41 Davidstrasse St. Gallen 9001 St. Gallen Telefon Telefon bestellungen@ksta.sg.ch steuerfragen@ksta.sg.ch Seite 18 von 19 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab

29 Kanton Adresse für die Bestellung von Adresse für Auskünfte zum Lohnausweis und Wegleitung Ausfüllen des Lohnausweises 28 SH Kantonale Steuerverwaltung Kantonale Steuerverwaltung J. J. Wepferstrasse 6 J. J. Wepferstrasse Schaffhausen 8200 Schaffhausen Telefon Telefon SO Steueramt des Kantons Solothurn, Abt. Dienste Steueramt des Kantons Solothurn Schanzmühle Schanzmühle Werkhofstrasse 29c Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn 4509 Solothurn Telefon Telefon bestellungen@fd.so.ch steueramt.so@fd.so.ch SZ Kantonale Steuerverwaltung Schwyz Kantonale Steuerverwaltung Schwyz Bahnhofstrasse 15 Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 Postfach Schwyz 6431 Schwyz Telefon Telefon TG Kantonale Steuerverwaltung Kantonale Steuerverwaltung Zentrale Dienste Information und Dienste Schlossmühlestrasse 15 Schlossmühlestrasse Frauenfeld 8510 Frauenfeld Telefon Telefon bestellung.sv@tg.ch romi.straumann@tg.ch TI Divisione delle contribuzioni / Cancelleria Divisione delle contribuzioni / Cancelleria Vicolo Sottocorte Vicolo Sottocorte 6501 Bellinzona 6501 Bellinzona Telefon Telefon UR Amt für Steuern Uri Amt für Steuern Uri Tellsgasse 1 Tellsgasse Altdorf 6460 Altdorf Telefon / 17 Telefon / 17 VD Administration cantonale des impôts Administration cantonale des impôts Route de Berne 46 Route de Berne Lausanne 1014 Lausanne Telefon répondeur Telefon Fax VS Service cantonal des contributions Service cantonal des contributions Av. de la Gare 35 Av. de la Gare Sion 1951 Sion Telefon / 51 Telefon / 51 ZG Kantonale Steuerverwaltung Kantonale Steuerverwaltung Kanzlei Abteilung Natürliche Personen Bahnhofstrasse 26 Bahnhofstrasse Zug 6301 Zug Telefon Telefon Internet Internet Rubrik Drucksachenbestellung Rubrik Kontakt ZH Kantonale Drucksachen- und Kantonales Steueramt Zürich Materialzentrale Zürich Bändliweg 21 Räffelstrasse 32, Postfach 8090 Zürich 8090 Zürich Telefon Telefon anfrage@ksta.ktzh.ch Fax info@kdmz.zh.ch Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung; / gültig ab Seite 19 von 19

30 29 Kommission/Commission Einkommens- und Vermögenssteuern/ Impôts sur le revenu et la fortune Union des autorités fiscales suisses Vereinigung der schweiz. Steuerbehörden Associazione delle autorità fiscali svizzere Arbeitsgruppe/Groupe de travail Lohnausweis/Certificat de salaire Président : pascal.lincio@vd.ch Etat de Vaud DFR Administration cantonale des impôts Route de Berne Lausanne No tél. : +41 (0) Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises synoptische Darstellung der geänderten Randziffern und Textstellen Version vom (gültig bis ) Version vom (gültig ab ) / Änderungen Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Lohnausweisformular 2 I. Allgemeines 4 II. Die notwendigen Angaben im Lohnausweis III. Nicht zu deklarierende Leistungen 15 IV. Pflichtverletzung 15 V. Adressaten des Lohnausweises 15 VI. Bestelladressen für Lohnausweisformulare und Wegleitungen 15 Anhang 1 Übersicht über die kantonalen Steuerbehörden 17 Formular Lohnausweis/Rentenbescheinigung 2 I. Allgemeines 4 II. Notwendige Angaben III. Nicht zu deklarierende Leistungen 15 IV. Pflichtverletzung 15 V. Adressaten des Lohnausweises 16 VI. Bestelladressen für Lohnausweisformular und Wegleitung 16 Anhang 1 Übersicht über die kantonalen Steuerbehörden 17 Häufig gestellte Fragen (FAQ) Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter Häufig gestellte Fragen (FAQ) Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter I. Allgemeines I. Allgemeines Rz 1 Rz 1 Das Formular Lohnausweis/Rentenbescheinigung ist als Lohnausweis sowie als Bescheinigung für Entschädigungen von Verwaltungsräten zu verwenden. Zudem kann es zur Bescheinigung von Renten der zweiten Säule eingesetzt werden (vgl. Rz 5). Für das Ausfüllen des Formulars ist diese Wegleitung verbindlich. Zusätzlich besteht eine Kurzanleitung für einfache Lohnausweise. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Schweizerischen Steuerkonferenz ( Das Formular Lohnausweis/Rentenbescheinigung ist als Lohnausweis sowie als Bescheinigung für Entschädigungen von Verwaltungsräten zu verwenden. Zudem kann es zur Bescheinigung von Renten der zweiten Säule eingesetzt werden (vgl. Rz 5). Für das Ausfüllen des Formulars ist diese Wegleitung verbindlich. [Zusätzlich... : dieser Satz wurde gestrichen] Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Schweizerischen Steuerkonferenz (

31 2/11 Arbeitsgruppe Lohnausweis Groupe de travail Certificat de salaire Version vom (gültig bis ) Version vom (gültig ab ) / Änderungen Rz 2 Rz 2 Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen. Darin sind sämtliche Leistungen bzw. geldwerten Vorteile zu deklarieren, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind. Dieser Grundsatz sowie die nachfolgenden Bestimmungen gelten analog für Vorsorgeeinrichtungen BVG, die eine Rente entrichten. Sie sind verpflichtet, das Formular 11 oder ein diesem inhaltlich entsprechendes eigenes Formular als Rentenbescheinigung auszustellen. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen. Darin sind sämtliche Leistungen bzw. geldwerten Vorteile zu deklarieren, die dem Arbeitnehmer oder dem Pensionierten im Zusammenhang mit dem bestehenden, respektive ehemaligen Arbeitsverhältnis zugeflossen sind. Dieser Grundsatz sowie die nachfolgenden Bestimmungen gelten analog für Vorsorgeeinrichtungen BVG, die eine Rente entrichten. Sie sind verpflichtet, das Formular 11 oder ein diesem inhaltlich entsprechendes eigenes Formular als Rentenbescheinigung auszustellen. Rz 3 Rz 3 Nachfolgend wird aus Gründen der Übersichtlichkeit darauf verzichtet, neben der Regelung des Lohnausweises zusätzlich die analoge Regelung für das Ausfüllen der Rentenbescheinigung (vgl. v. a. Rz 5) aufzuführen. Aus dem gleichen Grund wird auf eine geschlechterneutrale Formulierung verzichtet. Nachfolgend wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet und davon abgesehen, der Regelung des Lohnausweises zusätzlich die analoge Regelung für das Ausfüllen der Rentenbescheinigung (vgl. v.a. Rz 5) beizufügen. Aus dem gleichen Grund wird darauf verzichtet, neben den Arbeitnehmern jeweils auch die Pensionierten ausdrücklich zu erwähnen sind letztere doch stets mitgemeint. Folglich sind alle geldwerten Leistungen, die dem Pensionierten aus seinem ehemaligen Arbeitsverhältnis zukommen, vom ehemaligen Arbeitgeber als sogenanntes Ruhegehalt auf dem Formular 11 zu bescheinigen. II. Notwendige Angaben II. Notwendige Angaben Rz 5 (Buchstabe B) Verwendung des Formulars 11 als Rentenbescheinigung Rz 5 (Buchstabe B) Verwendung des Formulars 11 als Rentenbescheinigung Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn die bescheinigten Leistungen auf einem Rentenanspruch beruhen. Bei der erstmaligen Entrichtung einer Rente ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Erhebung, 3003 Bern (Tel ), mit dem Formular 565 eine Meldung zu machen. Den Rentenempfängern ist unabhängig von der Meldung an die ESTV alljährlich eine Rentenbescheinigung auf dem Formular 11 oder auf dem versicherungseigenen Formular auszustellen. Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn die bescheinigten Leistungen auf einem Rentenanspruch beruhen. Bei der erstmaligen Entrichtung einer Rente ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Erhebung, 3003 Bern (Tel ), mit dem Formular 565 eine Meldung zu machen. Den Rentenempfängern ist unabhängig von der Meldung an die ESTV alljährlich eine Rentenbescheinigung auf dem Formular 11 oder auf dem versicherungseigenen Formular auszustellen. Für die Bescheinigung von Kapitalleistungen ist von den Versicherern nur das Formular 563 zu verwenden. Für die Bescheinigung von Kapitalleistungen ist von den Versicherern nur das Formular 563 zu verwenden. 30

32 3/11 Arbeitsgruppe Lohnausweis Groupe de travail Certificat de salaire Version vom (gültig bis ) Version vom (gültig ab ) / Änderungen Rz 6 (Buchstabe C) AHV-Nummer und neue AHV-Nummer Rz 6 (Buchstabe C) AHV-Nummer AHV-Nummer In diesem (linken) Feld ist die bisherige 11-stellige AHV-Nummer des Arbeitnehmers anzugeben. Ist die AHV-Nummer unbekannt, ist das genaue Geburtsdatum einzutragen. Die Angabe der (11-stelligen) AHV-Nummer ist, sofern der Arbeitnehmer über eine solche verfügt, obligatorisch, auch wenn (zusätzlich) die neue (13-stellige) AHV-Nummer angegeben wird. Alte AHV-Nummer Da die neue 13-stellige AHV-Nummer seit 2008 eingeführt ist, muss die alte 11stellige AHV-Nummer (falls überhaupt noch bekannt) nicht mehr in diesem (linken) Feld angegeben werden. Neue AHV-Nummer Neue AHV-Nummer In diesem (rechten) Feld ist die neue 13-stellige AHV-Nummer anzugeben. Diese wird den Arbeitgebern von den Ausgleichskassen ab Mitte 2008 bekannt gegeben. Sofern der Arbeitgeber die neue AHV-Nummer kennt, ist diese (zusätzlich) im Feld C (rechts von der AHV-Nummer) anzugeben. In diesem (rechten) Feld ist die neue 13-stellige AHV-Nummer anzugeben. [gestrichen] Rz 9 (Buchstabe F) Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Rz 9 (Buchstabe F) Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten für den Arbeitsweg erwachsen. In Betracht fallen insbesondere: Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten für den Arbeitsweg erwachsen. In Betracht fallen insbesondere: das Zurverfügungstellen eines Geschäftswagens durch den Arbeitgeber (vgl. Rz 21 25), sofern der Arbeitnehmer für den Arbeitsweg nicht mindestens 70 Rappen pro Kilometer bezahlen muss. die Beförderung zum Arbeitsort mittels Sammeltransports (v. a. im Baugewerbe) die Vergütung der effektiven Autokilometerkosten an Aussendienstmitarbeiter, die mit dem Privatwagen überwiegend von zu Hause direkt zu den Kunden, also nicht zuerst zu den Büros ihres Arbeitgebers, fahren. das Zurverfügungstellen eines (aus geschäftlichen Gründen benützten) Generalabonnementes. Erhält ein Arbeitnehmer ein Generalabonnement, ohne dass eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist das Generalabonnement zum Marktwert unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren (vgl. Rz 19 und 26). das Zurverfügungstellen eines Geschäftswagens durch den Arbeitgeber (vgl. Rz 21 25), sofern der Arbeitnehmer für den Arbeitsweg nicht mindestens 70 Rappen pro Kilometer bezahlen muss. Aussendienstmitarbeiter (vgl. auch Rz 70); die Beförderung zum Arbeitsort mittels Sammeltransports (v. a. im Baugewerbe); die Vergütung der effektiven Autokilometerkosten an Aussendienstmitarbeiter, die mit dem Privatwagen überwiegend von zu Hause direkt zu den Kunden, also nicht zuerst zu den Büros ihres Arbeitgebers, fahren; das Zurverfügungstellen eines (aus geschäftlichen Gründen benützten) Generalabonnementes. Erhält ein Arbeitnehmer ein Generalabonnement, ohne dass eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist das Generalabonnement zum Marktwert unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren (vgl. Rz 19 und 26). Die Vergütung eines Halbtaxabonnementes muss nicht bescheinigt werden. Die Vergütung eines Halbtaxabonnementes muss nicht bescheinigt werden. 31

33 4/11 Arbeitsgruppe Lohnausweis Groupe de travail Certificat de salaire Version vom (gültig bis ) Version vom (gültig ab ) / Änderungen Rz 17 Rz 17 Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die vollen Arbeitswegkosten bezahlt, kann auf die Addition des Betrages verzichtet und das Feld F des Lohnausweises (unentgeltliche Beförderung) angekreuzt werden (vgl. Rz 9). Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die Arbeitswegkosten bezahlt, ist der Betrag als Berufskostenentschädigung in Ziffer 2.3 zu deklarieren. In diesem Fall ist kein Kreuz im Feld F zu setzen; Rz 18 Rz 18 alle Barbeiträge an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort (z. B. Mittagszulagen). Die Abgabe von Lunch-Checks ist bis zur von der AHV festgelegten Limite (Stand : CHF 180 pro Monat) mit einem Kreuz im Feld G des Lohnausweises zu deklarieren; darüber hinausgehende Beiträge sind zusätzlich zum Lohn im Sinne von Ziffer 1 des Lohnausweises zu addieren. Für den Fall der Kantinenverpflegung vgl. Feld G des Lohnausweises (Rz 10). alle Barbeiträge an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort (z. B. Mittagszulagen). Die Abgabe von Lunch-Checks ist bis zur von der AHV festgelegten Limite (Stand : CHF 180 pro Monat) mit einem Kreuz im Feld G des Lohnausweises zu deklarieren; darüber hinausgehende Beiträge sind zusätzlich zum Lohn im Sinne von Ziffer 1 des Lohnausweises zu addieren. Für den Fall der Kantinenverpflegung vgl. Feld G des Lohnausweises (Rz 10). Rz 20 (Ziffer 2.1) Verpflegung und Unterkunft (Zimmer) Rz 20 (Ziffer 2.1) Verpflegung und Unterkunft (Zimmer) In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er gratis Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber erhält. Die entsprechenden Ansätze können dem Merkblatt N2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), das unter > Publikationen > Merkblätter heruntergeladen oder bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde (siehe Anhang) bestellt werden kann, entnommen werden. Das Feld ist nicht auszufüllen, wenn dem Arbeitnehmer für die gewährte Verpflegung und Unterkunft ein Abzug vom Lohn gemacht wird, der mindestens den Ansätzen gemäss dem erwähnten Merkblatt N2 entspricht. Wird dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dies unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben (vgl. Rz 26). In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er gratis Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber erhält. Die entsprechenden Ansätze können dem Merkblatt N2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), das unter (oder > Direkte Bundessteuer > Dokumentation > Merkblätter) heruntergeladen oder bei der zuständigen Steuerbehörde (siehe Anhang) bestellt werden kann, entnommen werden. Das Feld ist nicht auszufüllen, wenn dem Arbeitnehmer für die gewährte Verpflegung und Unterkunft ein Abzug vom Lohn gemacht wird, der mindestens den Ansätzen gemäss dem erwähnten Merkblatt N2 entspricht. Wird dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dies unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben (vgl. Rz 26). Rz 21 (Ziffer 2.2) Privatanteil Geschäftswagen Rz 21 (Ziffer 2.2) Privatanteil Geschäftswagen In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er einen Geschäftswagen auch privat benützen darf. Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150 pro Monat. Bei ganzjähriger Privatnutzung gilt beispielsweise folgender Ansatz: Kaufpreis CHF : zu deklarierender Betrag = CHF (12 x CHF 344). In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er einen Geschäftswagen auch privat benützen darf. Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0,8 % des Kaufpreises inkl. sämtlichen Sonderausstattungen (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150 pro Monat. Bei ganzjähriger Privatnutzung gilt beispielsweise folgender Ansatz: Kaufpreis CHF : zu deklarierender Betrag = CHF (12 x CHF 344). 32

34 Arbeitsgruppe Lohnausweis 5/11 Groupe de travail Certificat de salaire 33 Version vom (gültig bis ) Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Der so ermittelte Betrag ist wie eine zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten, die dem Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Barlohn entrichtet wird. Wird vom Sitzkanton des Arbeitgebers ein den speziellen Gegebenheiten angepasster Privatanteil von weniger als 0,8 % des Kaufpreises pro Monat bewilligt (vgl. Rz 54), ist unter Ziffer 15 folgender Vermerk anzubringen: «Privatanteil für Geschäftswagen durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am... (Datum) genehmigt». Rz 26 (Ziffer 2.3) Andere Gehaltsnebenleistungen Auf dieser Zeile ist vorab die Art einer allfälligen weiteren, vom Arbeitgeber ausgerichteten Gehaltsnebenleistung anzugeben, die der Arbeitgeber bewerten kann (vgl. auch Rz 62). Zusätzlich ist im entsprechenden Feld deren Wert einzutragen. Werden mehrere solche zusätzlichen Gehaltsnebenleistungen entrichtet, so sind diese auf der entsprechenden Zeile zu bezeichnen und deren Werte soweit möglich separat aufzuführen. Im Feld ist lediglich die Summe einzutragen. Eine steuerbare Gehaltsnebenleistung liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber im eigenen Namen gewisse Auslagen (Lebenshaltungskosten) tätigt und alsdann die entsprechende Leistung (z. B. Mietwohnung) dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist der Marktwert bzw. Verkehrswert (vgl. Rz 19) einzusetzen. Stellt der Arbeitgeber eine eigene Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietzins einzutragen. Für Expatriates ist die entsprechende Verordnung massgebend. Auf eine Deklaration kann verzichtet werden, sofern es sich um Naturalgeschenke anlässlich besonderer Ereignisse (z. B. Weihnachten) handelt, die gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet werden (vgl. Rz 62 und 72). Rz 29 (Ziffer 5) Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt In diesem Feld ist das steuerbare Erwerbseinkommen anzugeben, das dem Arbeitnehmer im entsprechenden Kalenderjahr aus Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien und/oder Optionen usw.) zugeflossen ist. Der genaue Betrag ist auch dann anzugeben, wenn die Mitarbeiterbeteiligung von einer dem Arbeitgeber nahe stehenden Firma (z. B. der ausländischen Muttergesellschaft) eingeräumt wurde und die Höhe dem schweizerischen Arbeitgeber bekannt ist. Das Erwerbseinkommen wird auf Grund der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabe- bzw. Erwerbspreis berechnet. Falls der Verkehrswert der Mitarbeiterbeteiligung von der Steuerbehörde genehmigt wurde, ist dies in Ziffer 15 des Lohnausweises zu vermerken (vgl. Rz 68). Version vom (gültig ab ) / Änderungen Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Der so ermittelte Betrag ist wie eine zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten, die dem Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Barlohn entrichtet wird. [gestrichen] Rz 26 (Ziffer 2.3) Andere Gehaltsnebenleistungen Auf dieser Zeile ist vorab die Art einer allfälligen weiteren, vom Arbeitgeber ausgerichteten Gehaltsnebenleistung anzugeben, die der Arbeitgeber bewerten kann (vgl. auch Rz 62). Zusätzlich ist im entsprechenden Feld deren Wert einzutragen. Werden mehrere solche zusätzlichen Gehaltsnebenleistungen entrichtet, so sind diese auf der entsprechenden Zeile zu bezeichnen und deren Werte soweit möglich separat aufzuführen. Im Feld ist lediglich die Summe einzutragen. Eine steuerbare Gehaltsnebenleistung liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber im eigenen Namen gewisse Auslagen (Lebenshaltungskosten) tätigt und alsdann die entsprechende Leistung (z. B. Mietwohnung, Konsumwaren) dem Arbeitnehmer und ihm nahestehende Personen zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist der Marktwert bzw. Verkehrswert (vgl. Rz 19) einzusetzen. Stellt der Arbeitgeber eine eigene Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietzins einzutragen. Für Expatriates ist die entsprechende Verordnung massgebend. Auf eine Deklaration kann verzichtet werden, sofern es sich um Naturalgeschenke anlässlich besonderer Ereignisse (z. B. Weihnachten) handelt, die gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet werden (vgl. Rz 62 und 72). Rz 29 (Ziffer 5) Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt In diesem Feld ist das steuerbare Erwerbseinkommen anzugeben, das dem Arbeitnehmer im entsprechenden Kalenderjahr aus Mitarbeiterbeteiligungen (z. B. Aktien und/oder Optionen usw.) zugeflossen ist. Der genaue Betrag ist auch dann anzugeben, wenn die Mitarbeiterbeteiligung von einer dem Arbeitgeber nahe stehenden Firma (z. B. der ausländischen Muttergesellschaft) eingeräumt wurde und die Höhe dem schweizerischen Arbeitgeber bekannt ist. Das Erwerbseinkommen wird auf Grund der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabe- bzw. Erwerbspreis berechnet. Falls der Verkehrswert der Mitarbeiterbeteiligung von der Steuerbehörde genehmigt wurde, ist dies in Ziffer 15 des Lohnausweises zu vermerken (vgl. Rz 68).

35 6/11 Arbeitsgruppe Lohnausweis Groupe de travail Certificat de salaire Version vom (gültig bis ) Version vom (gültig ab ) / Änderungen In den folgenden Fällen ist auf die Mitarbeiterbeteiligung nicht in Ziffer 5, sondern in Ziffer 15 des Lohnausweises hinzuweisen (vgl. Rz 69): In den folgenden Fällen ist auf die Mitarbeiterbeteiligung nicht in Ziffer 5, sondern in Ziffer 15 des Lohnausweises hinzuweisen (vgl. Rz 69): Bei der Mitarbeiterbeteiligung handelt es sich um anwartschaftliche Rechte (z. B. bei der Zuteilung noch nicht steuerbarer Optionen, Phantom-Aktien, Stock Appreciation Rights). Art und/oder Umfang der Mitarbeiterbeteiligung sind dem Arbeitgeber nicht bekannt (z. B., weil die Mitarbeiterbeteiligung dem Arbeitnehmer direkt durch die ausländische Muttergesellschaft eingeräumt wird). Bei der Mitarbeiterbeteiligung handelt es sich um anwartschaftliche Rechte (z. B. bei der Zuteilung noch nicht steuerbarer Optionen, Phantom-Aktien, Stock Appreciation Rights); Art und/oder Umfang der Mitarbeiterbeteiligung sind dem Arbeitgeber nicht bekannt (z. B., weil die Mitarbeiterbeteiligung dem Arbeitnehmer direkt durch die ausländische Muttergesellschaft eingeräumt wird). In allen Fällen von Mitarbeiterbeteiligungen sind sämtliche Detailangaben auf einem Beiblatt zum Lohnausweis auszuweisen. Das Beiblatt muss die persönlichen Daten des Arbeitnehmers enthalten (Name, Vorname, Geburtsdatum usw.) und klar dem Haupt-Lohnausweis zuweisbar sein. In allen Fällen von Mitarbeiterbeteiligungen sind nebst weiteren Bescheinigungspflichten sämtliche Detailangaben auf einem Beiblatt zum Lohnausweis auszuweisen. Das Beiblatt muss die persönlichen Daten des Arbeitnehmers enthalten (Name, Vorname, Geburtsdatum usw.) und klar dem Haupt-Lohnausweis zuweisbar sein (Details für Beiblatt gemäss Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV). Wird der geldwerte Vorteil erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an eine in der Schweiz (Art. 15 Abs. 1 MBV) oder im Ausland ansässige Person (Art. 15 Abs. 2 MBV) ausgerichtet respektive bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nach Wegzug aus der Schweiz gewährt (Art. 8 MBV), muss der Arbeitgeber den zuständigen kantonalen Behörden eine Bescheinigung zustellen. Zusätzlich sind die Bescheinigungspflichten gemäss AHVV zu beachten. Rz 37 Rz 37 Alle Beiträge des Arbeitgebers an Versicherungen des Arbeitnehmers bzw. dessen Familienmitglieder, wie Beiträge an: Krankenkassen alle Formen der freien Vorsorge (Säule 3b), z. B. Lebens-, Renten-, Kapital- oder Sparversicherungen. Alle Beiträge des Arbeitgebers an Versicherungen des Arbeitnehmers bzw. dessen ihm nahestehende Personen, wie Beiträge an: Krankenkassen alle Formen der freien Vorsorge (Säule 3b), z. B. Lebens-, Renten-, Kapital- oder Sparversicherungen. Nicht zu deklarieren sind lediglich Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorische Unfallversicherung nach UVG (BUV und NBUV) sowie Beiträge für vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVGZusatzversicherungen. Nicht zu deklarieren sind lediglich Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorische Unfallversicherung nach UVG (BUV und NBUV) sowie Beiträge für vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVGZusatzversicherungen. 34

36 7/11 Arbeitsgruppe Lohnausweis Groupe de travail Certificat de salaire Version vom (gültig bis ) Version vom (gültig ab ) / Änderungen Rz 42 (Ziffer 9) Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV Rz 42 (Ziffer 9) Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV In diesem Feld ist der gemäss den massgebenden Bestimmungen beim Arbeitnehmer in Abzug gebrachte Arbeitnehmeranteil für AHV/IV/EO/ALV/NBUV betragsmässig anzugeben. Kein Abzug darf gemacht werden für Beiträge, die der Arbeitgeber bezahlt hat (Arbeitgeberbeiträge). Arbeitnehmern belastete Beiträge an Krankentaggeldversicherungen sind nicht abzugsfähig; sie dürfen nicht vom Bruttolohn abgezogen werden. Solche Beiträge können jedoch in Ziffer 15 ausgewiesen werden. In diesem Feld ist der gemäss den massgebenden Bestimmungen beim Arbeitnehmer in Abzug gebrachte Arbeitnehmeranteil für AHV/IV/EO/ALV/NBUV betragsmässig anzugeben. Kein Abzug darf gemacht werden für Beiträge, die der Arbeitgeber bezahlt hat (Arbeitgeberbeiträge). Arbeitnehmern belastete Beiträge an Krankentaggeldversicherungen sind nicht abzugsfähig; sie dürfen nicht vom Bruttolohn abgezogen werden. Solche Beiträge können jedoch in Ziffer 15 ausgewiesen werden. Analog ist vorzugehen, wenn der Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in einem EU-Staat versichert ist. Analog ist vorzugehen, wenn der Arbeitnehmer in einem vergleichbaren Sozialversicherungssystem (Internationale Sozialversicherungsabkommen) des Herkunftslandes verbleibt. Rz 52 Rz 52 Effektive Spesenvergütungen (inkl. der nachfolgend aufgeführten Einzelfallpauschalen) müssen nur ausnahmsweise betragsmässig deklariert werden. Keine Deklarationspflicht besteht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden: Alle effektiven Spesenvergütungen, die bei einem Arbeitnehmer angefallen sind (inkl. Spesenauslagen welche über Firmenkreditkarten bezahlt werden), müssen deklariert werden. Keine Deklarationspflicht von Spesenauslagen besteht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden. Für die Anwendung der nachfolgenden Pauschalen ist eine tatsächliche Reisetätigkeit Voraussetzung. Eine Hochrechnung der Einzelfallpauschalen auf die Arbeitstage ist nicht zulässig: Übernachtungsspesen werden gegen Beleg zurückerstattet. Die Höhe der effektiven Spesenvergütung für Mittag- oder Abendessen entspricht in der Regel einem Wert von maximal CHF 35 bzw. die Pauschale für eine Hauptmahlzeit beträgt maximal CHF 30. Kundeneinladungen usw. werden ordnungsgemäss gegen Originalquittung abgerechnet. Die Benutzung öffentlicher Transportmittel (Bahn, Flugzeug usw.) erfolgt gegen Beleg. Für die geschäftliche Benutzung des Privatwagens werden maximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet. Kleinspesen werden, soweit möglich, gegen Beleg oder in Form einer Tagespauschale von maximal CHF 20 vergütet. Übernachtungsspesen werden gegen Beleg zurückerstattet. Die Höhe der effektiven Spesenvergütung für Mittag- oder Abendessen entspricht in der Regel einem Wert von maximal CHF 35 bzw. die Pauschale für eine Hauptmahlzeit beträgt maximal CHF 30. Kundeneinladungen usw. werden ordnungsgemäss gegen Originalquittung abgerechnet. Die Benutzung öffentlicher Transportmittel (Bahn, Flugzeug usw.) erfolgt gegen Beleg. Für die geschäftliche Benutzung des Privatwagens werden maximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet. Kleinspesen werden, soweit möglich, gegen Beleg oder in Form einer Tagespauschale von maximal CHF 20 vergütet. Werden alle diese Vorgaben eingehalten, genügt es, im kleinen Feld zu Ziffer des Lohnausweises ein Kreuz (X) einzusetzen. Auf die Angabe des effektiven Spesenbetrages kann verzichtet werden. Werden alle diese Vorgaben eingehalten, genügt es, im kleinen Feld zu Ziffer des Lohnausweises ein Kreuz (X) einzusetzen. Auf die Angabe des effektiven Spesenbetrages kann verzichtet werden. 35

37 8/11 Arbeitsgruppe Lohnausweis Groupe de travail Certificat de salaire Version vom (gültig bis ) Version vom (gültig ab ) / Änderungen Rz 57 (Ziffer ) Übrige effektive Spesen Rz 57 (Ziffer ) Übrige effektive Spesen Auf dieser Zeile ist vorab die Art sämtlicher übriger effektiver Spesen anzugeben. Zusätzlich ist im entsprechenden Feld der Betrag dieser Leistungen einzutragen. Als solche übrigen effektiven Spesen fallen insbesondere die vom Arbeitgeber (gegen Beleg) bezahlten Entschädigungen für die besonderen (abzugsfähigen) Berufskosten von Expatriates gemäss der entsprechenden Bundesverordnung in Betracht. In diesem Fall ist die Anmerkung «Berufsauslagen für Expatriates» anzubringen und ist der ausbezahlte Spesenbetrag im entsprechenden Feld anzugeben. Besteht ein genehmigtes Spesenreglement, ist auf der Zeile lediglich der Hinweis «effektive Spesen Expatriates» anzubringen. Auf dieser Zeile ist vorab die Art sämtlicher übriger effektiver Spesen anzugeben. Zusätzlich ist im entsprechenden Feld der Betrag dieser Leistungen einzutragen. Als solche übrigen effektiven Spesen fallen insbesondere die vom Arbeitgeber (gegen Beleg) bezahlten Entschädigungen für die besonderen (abzugsfähigen) Berufskosten von Expatriates gemäss der entsprechenden Bundesverordnung in Betracht. In diesem Fall ist die Anmerkung «Berufsauslagen für Expatriates» anzubringen und ist der ausbezahlte Spesenbetrag im entsprechenden Feld anzugeben. Besteht ein entsprechendes Ruling mit den Steuerbehörden, kann auf eine Bescheinigung der effektiven Expatriatespesen verzichtet werden. Unter Ziffer 15 ist in diesen Fällen auf das Ruling hinzuweisen (siehe Rz 65a). Rz 60 (Ziffer ) Übrige Pauschalspesen Rz 60 (Ziffer ) Übrige Pauschalspesen Auf dieser Zeile ist vorab die Art sämtlicher übriger Pauschalspesen, die nicht pauschale Auto- oder Repräsentationsspesen sind, anzugeben. Im Feld ist lediglich die Summe dieser Pauschalspesenvergütungen einzutragen (wie bei mehreren Leistungen vorzugehen ist, vgl. Rz 26). Als solche übrige Pauschalspesen fallen insbesondere die Pauschalentschädigungen für Expatriates gemäss der entsprechenden Bundesverordnung in Betracht. In diesem Fall ist die Anmerkung «Pauschalspesen Expatriates» anzubringen. Auf dieser Zeile ist vorab die Art sämtlicher übriger Pauschalspesen, die nicht pauschale Auto- oder Repräsentationsspesen sind, anzugeben. Im Feld ist lediglich die Summe dieser Pauschalspesenvergütungen einzutragen (wie bei mehreren Leistungen vorzugehen ist, vgl. Rz 26). In Form einer Pauschale vergütete besondere Berufskosten von Expatriates sind nicht unter Ziffer zu bescheinigen, sondern unter Ziffer 2.3 mit der Bemerkung «Pauschale Expatriates» zum Lohn hinzuzurechnen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b ExpaV). Rz 61 (Ziffer 13.3) Beiträge an die Weiterbildung Rz 61 (Ziffer 13.3) Beiträge des Arbeitgebers für die berufsorientierte Ausund Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten In diesem Feld sind alle Vergütungen des Arbeitgebers für Aus- und Weiterbildung anzugeben, die einem Arbeitnehmer in Geldform ausbezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann die von ihm selbst bezahlten Weiterbildungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Mit der Deklaration im Lohnausweis ist gewährleistet, dass der Arbeitnehmer nur seine Nettokosten abziehen kann. In diesem Feld sind alle effektiven Vergütungen des Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten eines Arbeitnehmers anzugeben, die dem Arbeitnehmer vergütet werden. Nicht anzugeben sind Vergütungen, die direkt an Dritte (z.b. Bildungsinstitut) bezahlt werden. Beiträge an die Aus- und Weiterbildung, die der Arbeitgeber an Dritte (v. a. Ausbildungsinstitute) leistet, sind anzugeben, wenn sie für einen bestimmten Arbeitnehmer geleistet werden und in einem Jahr pro Einzelereignis CHF (exkl. MWST und Kosten für Fahrt und Verpflegung) betragen oder übersteigen. Betragen diese Kosten CHF oder mehr, ist der ganze Betrag anzugeben. Der Arbeitgeber hat nicht zu unterscheiden zwischen abziehbaren Weiterbildungskosten und nicht abziehbaren Ausbildungskosten. [gestrichen] Nicht aufzuführen sind Vergütungen an Dritte für typisch berufsbegleitende Weiterbildungen (z. B. Computer-Benutzerkurse, Kurse zum richtigen Telefonieren, Sprachkurse) sowie Kosten für mehrtägige Seminare. Immer zu bescheinigen sind jedoch effektive Vergütungen für Rechnungen, die auf den Arbeitnehmer ausgestellt sind. 36

38 9/11 Arbeitsgruppe Lohnausweis Groupe de travail Certificat de salaire Version vom (gültig bis ) Version vom (gültig ab ) / Änderungen Rz 62 (Ziffer 14) Weitere Gehaltsnebenleistungen Rz 62 (Ziffer 14) Weitere Gehaltsnebenleistungen Auf diesen Zeilen sind (ohne Angabe des Betrages) die Gehaltsnebenleistungen des Arbeitgebers aufzuführen, die er nicht selbst bewerten kann und die er deshalb nicht unter Ziffer 2 des Lohnausweises deklariert hat. Als solche Gehaltsnebenleistungen gelten geldwerte Vorteile verschiedenster Art. In Betracht fallen insbesondere Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer gratis oder zu einem besonders tiefen Vorzugspreis erworben hat. Auf diesen Zeilen sind (ohne Angabe des Betrages) die Gehaltsnebenleistungen des Arbeitgebers aufzuführen, die er nicht selbst bewerten kann und die er deshalb nicht unter Ziffer 2 des Lohnausweises deklariert hat. Als solche Gehaltsnebenleistungen gelten geldwerte Vorteile verschiedenster Art. In Betracht fallen insbesondere Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer gratis oder zu einem besonders tiefen Vorzugspreis erworben hat. Ein Hinweis auf solche Gehaltsnebenleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt. Weitere Ausnahmen von der Deklarationspflicht sind in Rz 72 aufgeführt. Ein Hinweis auf solche Gehaltsnebenleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt. Personalvergünstigungen an dessen nahestehende Personen sind in Ziffer 2.3 zu deklarieren. Weitere Ausnahmen von der Deklarationspflicht sind in Rz 72 aufgeführt. Rz 65 Rz 65 Genehmigtes Spesenreglement: Wurde ein Spesenreglement vom Sitzkanton des Arbeitgebers genehmigt (vgl. Rz 54), ist folgende Bemerkung anzubringen: «Spesenreglement durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am... (Datum) genehmigt». Genehmigtes Spesenreglement: Wurde ein Spesenreglement vom Sitzkanton des Arbeitgebers genehmigt (vgl. Rz 54), ist folgende Bemerkung anzubringen: «Spesenreglement durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am... (Datum) genehmigt». In diesem Fall ist in Ziffer kein Kreuz zu setzen. Rz 65a [Ursprünglich keine solche Rz] Expatriatespesen: Besteht ein durch die Behörden genehmigtes Expatriateruling, muss folgender Text angebracht werden: «Expatriateruling durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am... (Datum) genehmigt.» Rz 70 Rz 70 Wenn Art und/oder Umfang der Mitarbeiterbeteiligung dem Arbeitgeber nicht bekannt ist (Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung durch in- oder ausländische Drittfirma), ist folgender Satz anzubringen: «Mitarbeiterbeteiligung durch Drittfirma eingeräumt». Ist die Drittfirma namentlich bekannt, ist diese wie folgt zu deklarieren: «Mitarbeiterbeteiligung durch X AG (Angabe der Firmenbezeichnung) eingeräumt». [Ursprüngliche Rz gestrichen] Geschäftsfahrzeug: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Rz 9). 37

39 10/11 Arbeitsgruppe Lohnausweis Groupe de travail Certificat de salaire Version vom (gültig bis ) Version vom (gültig ab ) / Änderungen III. Nicht zu deklarierende Leistungen III. Nicht zu deklarierende Leistungen Rz 72 Rz 72 Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers steuerbar und im Lohnausweis anzugeben. Aus Gründen der Praktikabilität müssen aber insbesondere folgende Leistungen nicht deklariert werden: Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers steuerbar und im Lohnausweis anzugeben. Aus Gründen der Praktikabilität müssen aber insbesondere folgende Leistungen nicht deklariert werden: Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB (für Generalabonnemente vgl. Rz 9) REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen) Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis. Bei solchen Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 2.3 des Lohnausweises). Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.) Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 des Lohnausweises). Beiträge an Fachverbände unbeschränkt Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen. Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten. Kommen die Beiträge des Arbeitgebers jedoch bestimmten Arbeitnehmern zugute, sei es durch Bezahlung an den Arbeitnehmer oder direkt an die Krippe, sind sie im Lohnausweis unter Ziffer 1 zum Bruttolohn hinzuzurechnen oder in Ziffer 7 separat zu deklarieren. Gratis-Parkplatz am Arbeitsort Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen Gutschriften von Flugmeilen. Sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB (für Generalabonnemente vgl. Rz 9); REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen); Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis. Bei solchen Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 2.3 des Lohnausweises); Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.); Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften (nicht aber Abonnemente für Fitnessclubs) bis CHF im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 des Lohnausweises); Beiträge an Fachverbände unbeschränkt; Rabatte auf Waren, die zum Verzehr und Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind (vgl. Rz 62); Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen; Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten; Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten. Kommen die Beiträge des Arbeitgebers jedoch bestimmten Arbeitnehmern zugute, sei es durch Bezahlung an den Arbeitnehmer oder direkt an die Krippe, sind sie im Lohnausweis unter Ziffer 1 zum Bruttolohn hinzuzurechnen oder in Ziffer 7 separat zu deklarieren; Gratis-Parkplatz am Arbeitsort; Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen; Gutschriften von Flugmeilen. Sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden. IV. Pflichtverletzung (unverändert) IV. Pflichtverletzung (unverändert) 38

40 11/11 Arbeitsgruppe Lohnausweis Groupe de travail Certificat de salaire Version vom (gültig bis ) Version vom (gültig ab ) / Änderungen V. Adressaten des Lohnausweises V. Adressaten des Lohnausweises Rz 74 Rz 74 Der Lohnausweis ist für den Arbeitnehmer bestimmt. Einige Kantone, zurzeit die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Jura, Luzern, Neuenburg, Waadt und Wallis, verlangen zudem von den Arbeitgebern, dass sie ein Exemplar des Lohnausweises direkt der Kantonalen Steuerverwaltung zustellen. Der Lohnausweis ist für den Arbeitnehmer bestimmt. Einige Kantone, zurzeit die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis, verlangen zudem von den Arbeitgebern, dass sie ein Exemplar des Lohnausweises direkt der Kantonalen Steuerverwaltung zustellen. Rz 75 Rz 75 Auf der Homepage der Schweizerischen Steuerkonferenz ( der Eidgenössischen Steuerverwaltung ( sowie der kantonalen Steuerbehörden kann ein Programm heruntergeladen werden, welches das Ausfüllen des Lohnausweises mit dem Computer ermöglicht. Auf diesen Sites ist auch die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung abrufbar. In der Regel wird der Lohnausweis direkt aus einer Lohnsoftwareapplikation auf weisses Papier gedruckt. Besteht diese Möglichkeit nicht, können Lohnausweisformulare bei nachstehender Adresse bezogen werden: Auf den Internetseiten der Schweizerischen Steuerkonferenz ( und der Eidgenössischen Steuerverwaltung ( können das Programm elohnausweis sowie das Lohnausweisformular im pdf-format heruntergeladen werden. Diese ermöglichen das Ausfüllen des Lohnausweises mit dem Computer. Auf diesen Internetseiten ist auch die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung abrufbar. In der Regel wird der Lohnausweis direkt aus einer Lohnsoftwareapplikation auf weisses Papier gedruckt. Besteht diese Möglichkeit nicht, können Lohnausweisformulare bei nachstehender Adresse bezogen werden: BBL Verkauf Bundespublikationen Fellerstrasse Bern verkauf.zivil@bbl.admin.ch Telefon Fax BBL Verkauf Bundespublikationen Fellerstrasse Bern In Ausnahmefällen können sowohl das neue Lohnausweisformular als auch die Wegleitungen bei den zuständigen kantonalen Steuerbehörden bestellt werden (vgl. Anhang 1). Die kantonalen Steuerbehörden (vgl. Anhang 1) sind auch für die Auskunftserteilung zuständig. Online-shop : oder > Artikelsuche > Wegleitung verkauf.zivil@bbl.admin.ch Tel Fax Lohnausweisformular und Wegleitung können in Ausnahmefällen z. B. wenn diese pdf-dokumente nicht vom Internet heruntergeladen werden können bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde bestellt werden (vgl. Anhang 1). Auskünfte zum Lohnausweis erteilen die kantonalen Steuerbehörden (vgl. Anhang 1). 39

41 40 Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016 Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016: Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal Franken pro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen. Anlässlich der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Die Verfassungsbestimmung wurde im Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur konkretisiert. Dieses sieht eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs für unselbständig Erwerbstätige auf maximal Franken pro Jahr vor. Die Referendumsfrist ist am 25. September 2014 unbenutzt abgelaufen. Damit traten die Gesetzesbestimmungen am 1. Januar 2016 in Kraft. Unselbständig Erwerbstätige können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg neu maximal Franken pro Jahr steuerlich in Abzug bringen. Bei unselbständig Erwerbstätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) wie bisher ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 Prozent pro Jahr, zu deklarieren (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffern 21 25). Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst (z.b. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffer 70). Die Angabe des Anteils Aussendienst erleichtert dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitswegs in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu deklarieren. Vom aufgerechneten Betrag können die effektiven Arbeitswegkosten bis maximal Franken jährlich in Abzug gebracht werden. Mitfahrer in Geschäftsfahrzeugen sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Poolfahrzeuge sind in der Regel am üblichen Arbeitsort stationiert und können für Kundenbesuche von allen Mitarbeitenden benutzt werden. Benützer von Poolfahrzeugen haben keinen Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs zu versteuern, sofern sie die Fahrzeuge nur geschäftlich nutzen. Stehen die Poolfahrzeuge auch privat zur Verfügung, so ist ein Fahrtenbuch zu führen und sind dem Mitarbeitenden die privaten Fahrten zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung zu stellen. Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Fährt der Angestellte mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst an die übliche Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zurück an seinen Wohnort, gilt der Tag als halber Aussendiensttag. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer morgens vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und am Abend nach dem Kundenbesuch noch an seinen üblichen, permanenten Arbeitsort fährt, bevor er an seinen

42 Wohnort zurückkehrt. Regelmässige Home-Office Tätigkeit ist ebenfalls als Aussendiensttag zu bescheinigen, da an diesen Tagen kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Längere Erwerbsunterbrüche wie Mutterschaft oder Rekrutenschule sind wie bisher mit genauer Dauer in Ziffer 15 des Lohnausweises anzugeben. Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben. Bei der Festlegung des Totals an Arbeitstagen sind Ferien, einzelne Krankheitstage usw. bereits berücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades. Falls die jährliche, genaue Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, können die Aussendiensttage pauschal angegeben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Funktions-/Berufsgruppenliste für den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst erarbeitet (vgl. Beilage). Bei der Deklaration im Lohnausweis ist der Vermerk anzubringen: Anteil Aussendienst XX % effektiv bzw. Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall die Möglichkeit offen, im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Artikel 137 Absatz 1 DBG den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen. Zuständig für rechtsverbindliche Auskünfte und die Veranlagung der direkten Bundessteuer sind die kantonalen Veranlagungsbehörden. 41 Beilage: Liste Pauschalansätze für Deklaration Anteil Aussendienst

43 42 Beilage zu Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016 Pauschalansätze für Deklaration Anteil Aussendienst in Ziffer 15 des Lohnausweises Grundsätzlich ist der prozentuale Anteil Aussendienst von Arbeitnehmenden, welche über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, effektiv auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Wenn die jährliche, genaue Ermittlung des Anteils Aussendienst zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, kann der Aussendienst auch anhand nachfolgender Pauschalen deklariert werden. Im Lohnausweis ist unter Ziffer 15 (Bemerkungen) der Vermerk anzubringen: Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste. Funktionen bzw. Berufsgruppen Baugewerbe inkl. Bergbau: Funktionen: Direktoren, Geschäftsleitung Ingenieur, Meister (HFP), Architekt, Projektleiter, Baupolier, Bauleiter, Chefmonteure Alle Fachangestellte (EFZ), z.b. Maurer, Strassenbauer, Gärtner, Schreiner, Zimmermann, Zeichner, Fassadentechniker, Dachdecker, Glaser usw. sowie sämtliche Monteure und Servicetechniker der gesamten Baubranche, sowie Angelernter Baugewerbe Dienstleistungsgewerbe: Funktionen: Direktoren, Geschäftsleitung Abteilungsleiter, Spartenleiter, Manager (mit Führungsfunktionen) Allg. Leitender Angestellter sowie mittleres und unteres Kader mit Aussendienstfunktionen (Unternehmensberatung, Management Consulting, Treuhand, Wirtschaftsprüfung) Sämtliche Aussendienstmitarbeiter mit arbeitsvertraglicher Aussendiensttätigkeit (Versicherung, Organisationsmanagement, Coaching, Sicherheit) IT Telekommunikation und Logistikgewerbe: Funktionen: Direktoren, Geschäftsleitung Abteilungsleiter, Teamleiter mit Aussendienstfunktionen Projektleiter, IT- Spezialisten, Servicetechniker, Wirtschaftsinformatiker mit Aussendienstfunktionen Anteil Aussendienst in Prozenten

44 Handelsgewerbe aller Art (inkl. Maschinen, Pharma und Rohstoff): Funktionen: Direktoren, Geschäftsleitung, Marketingleiter Filialleiter, Abteilungsleiter, Verkaufsleiter (Einkauf und Vertrieb) Sämtliche Aussendienstmitarbeiter mit arbeitsvertraglichen Aussendienstfunktionen (Verkaufsberater, Handelsreisende, Sales Manager, Servicetechniker, usw.) Auto-, Verkehrs- und Transport- (Speditions-)gewerbe: Funktionen: Direktoren, Geschäftsleitung Filialleiter, Marketingleiter, Verkaufsleiter, Disponent, Manager in Spedition mit Führungsfunktionen, Abteilungsleiter, Teamleiter, sowie allg. unteres und mittleres Kader Autofahrlehrer Immobilien-, Grundstück- und Wohnungsgewerbe: Funktionen: Direktoren, Geschäftsleitung, Abteilungsleiter, Teamleiter, sowie allg. unteres und mittleres Kader mit Führungs- und Aussendienstfunktionen Verkaufsberater, Makler, Immobilienbewirtschafter, Schätzer, Verwalter Dem Arbeitnehmer steht die Möglichkeit offen, im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen. Dem Arbeitgeber steht es offen, ausnahmsweise mit der Steuerverwaltung des Sitzkantons für Mitarbeiterkategorien einen separaten Vorabbescheid in Bezug auf den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst abzuschliessen, wenn sich für einzelne Funktionen bzw. Berufsgruppen keine Angaben auf dieser Liste finden oder die vorgeschlagenen Prozentsätze in besonderen Fällen als nicht zutreffend erachtet werden. In diesem Fall ist unter Ziffer 15 (Bemerkungen) der Vermerk anzubringen: Anteil Aussendienst XX % pauschal gemäss Vorabbescheid mit kantonaler Steuerverwaltung YY.

45 fachbeiträge_articles spécialisés 44 Cyrill Habegger MLaw, dipl. Steuerexperte Leiter Fachgruppe Expatriates BDO AG BDO AG, Luzern und Zug Rafael Lötscher Treuhänder mit eidg. Fachausweis, Sozialversicherungs-Fachmann mit eidg. Fachausweis Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen und Vorsorge BDO AG BDO AG, Zug Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016: Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug Im nachfolgenden Beitrag stellen die Autoren die ergänzende Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016 der Eidg. Steuerverwaltung ESTV zur Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises ab 1. Januar 2016 dar und zeigen mögliche Probleme auf. Seit im vergangenen Jahr absehbar wurde, wie sich die Änderungen aus der neuen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (gültig ab ) für die Erstellenden eines Lohnausweises, aber auch für die Steuerpflichtigen voraussichtlich auswirken dürften, hat das Thema teilweise grosse Wogen geworfen. Insbesondere bei der Behandlung der Beschränkung des Fahrkostenabzugs wurden grosse Unklarheiten und (gefühlte oder reelle) Ungerechtigkeiten bemängelt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 15. Juli 2016 hierzu eine Mitteilung bzw. eine Beilage zur Mitteilung publiziert. Die Autoren stellen nachfolgend dar, ob und wie weit die Publikationen Abhilfe schaffen könnten und wo nach wie vor «Nachbesserungsbedarf» besteht. 1. Die Geschichte der Beschränkung des Fahrkostenabzugs Volk und Stände haben am 9. Februar 2014 den Bundesbeschluss über die «Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur» (FABI) angenommen. Damit wird ein neuer, unbefristeter Bahninfrastrukturfonds geschaffen und sichergestellt, dass genug Geld in Unterhalt, Betrieb und Ausbau des Bahnnetzes investiert werden kann. Um die dafür benötigten Mittel zu generieren, sind vielfältige Massnahmen vorgesehen, eine davon ist eine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Fahrkosten (Pendlerkosten) auf 3000 CHF für die Zwecke der direkten Bundessteuer. 1 Da auch die Kantone ihren Beitrag an die Kosten von voraussichtlich rund 6,4 Mia. CHF leisten müssen, hat man ihnen ebenfalls die Möglichkeit eröffnet, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Pendlerkosten zu beschränken, 2 wovon diverse Kantone bereits Gebrauch gemacht haben. Andere Kantone haben bislang keine Beschränkung eingeführt, wobei die laufenden Diskussionen darauf hindeuten, dass dies vielerorts «aufgeschoben ist nicht gleich aufgehoben» bedeuten dürfte. Seit klar wurde, wie die Beschränkung des Abzugs umgesetzt wird und auch wie bei Mitarbeitenden mit Geschäftswagen gar eine «FABI-Aufrechnung» erfolgen wird, gab es einen gewissen Unmut hinsichtlich der Neuerung, und Stimmen wurden laut, welche die Verfassungsmässigkeit der Beschränkung bezweifeln (Stichwort: Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit). Andere Exponenten vertreten die Argumentation, dass mit der Pauschale (0,8 % Privatanteil pro Monat) der Arbeitsweg ja wohl auch steuerlich erfasst und eine weitere Aufrechnung stossend sei. Es ergingen im Zusammenhang mit den Neuerungen verschiedene Publikationen zu steuerlichen Konsequenzen und Pflichten der Verantwortlichen für den Lohnausweis Die offenen Fragen Die verschiedenen Autoren waren sich, soweit erkennbar, einig, dass der Gesetzestext viele Fragen offenlässt, wie die genaue Handhabung im Bereich der FABI-Neuerungen sein soll. Auch die angepasste Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (nachfolgend «Wegleitung Lohnausweis») half nur beschränkt weiter im Gegenteil: Insbesondere als unbefriedigend wurde empfunden, dass letztlich die Verantwortlichen für den Lohnausweis (Personal-, Lohnverantwortliche, Treuhänder u. a.) über 268 TREX Der Treuhandexperte 5/2016

46 45 fachbeiträge_articles spécialisés die neue Randziffer 70 zur Wegleitung Lohnausweis in die Pflicht genommen werden. Dies entgegen den ursprünglichen Bemühungen, die gesamte Neuerung ausschliesslich über die private Steuer erklärung der Pflichtigen zu handhaben. Randziffer 70 Wegleitung Lohnausweis Geschäftsfahrzeug: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Randziffer 9). Die Fragen / Bedenken rund um die FABI-Neuerungen sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) in etwa die Folgenden: Wie ist FABI bei Quellenbesteuerten (ohne nachträglich ordentliche Veranlagung) umzusetzen? Wie funktioniert die Aufrechnung bei Grenzgängern? Wie bei Selbständigerwerbenden? Wie ist mit Spezialfällen (z. B. Servicewagen, Poolfahrzeuge, welche Mitarbeitende über Nacht auch heimnehmen können, usw.) umzugehen? Müssen Spesenreglemente, wenn diese «Transportpauschalen» o. ä. vorsehen, wegen FABI überarbeitet werden? Wie wird berücksichtigt, wenn dem Mitarbeitenden für das Geschäftsfahrzeug etwas belastet wird (Lohnabzug)? Was passiert, wenn der Mitarbeitende ein Generalabonnement vom Arbeitgeber erhält? Und der grösste Themenkomplex: «Aussendienst»; die Fragestellungen hierzu werden im Einzelnen abgehandelt. Die Entwicklungen der letzten Monate und insbesondere die Mitteilung der ESTV sollen dahingehend überprüft werden, ob in den verschiedenen Fragestellungen Klarheit geschaffen wurde. 3. Die Entwicklungen in den vergangenen Monaten 3.1 FABI und Quellensteuern Erste Unklarheiten um FABI wurden relativ schnell aus der Welt geschafft. So zum Beispiel die quellensteuerliche Behandlung: Da keine praktikable Lösung vorliegt, wie die Fahrkostenbeschränkung für Quellenbesteuerte (ohne nachträglich ordentliche Veranlagung) umgesetzt werden könnte, blieb die Erfassung mit der Quellensteuer aussen vor; dies betrifft sowohl die Beschränkung des Abzugs für Mitarbeitende, welche ihr eigenes Auto benutzen, als auch die Aufrechnung für Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeugen. Soweit ersichtlich, hat auch kein Kanton die Quellensteuertarife explizit aus diesem Grund angepasst, sodass die Beschränkung über den Tarif korrigiert wird. Korrekturen sollen aber erfolgen, wenn eine Tarifkorrektur beantragt wird; diesfalls wird die FABI-Beschränkung oder -Aufrechnung dort berücksichtigt selbstverständlich auch bei allen, welche der nachträglich ordentlichen Veranlagung unterliegen. Auch für Grenzgänger hat sich damit nichts geändert, ihre (Quellen-)Besteuerung bleibt wie zuvor. Da sie im Ausland wohnen, ist es an den Wohnsitzstaaten, ihre Regeln hinsichtlich des Abzugs von Berufskosten sowie des Umfangs der Abzüge anzuwenden. Einzig bei Antrag auf Tarifkorrektur in der Schweiz kann wiederum die Beschränkung berücksichtigt werden; man nehme das Beispiel des (unechten) deutschen Grenzgängers, der in der Schweiz in den vergangenen Jahren mittels Tarifkorrektur jeweils zusätzliche Fahrkosten geltend machte. Macht er diese auch ab 2016 geltend, ist die FABI- Beschränkung zu berücksichtigen, da die Rückerstattung sich an schweizerischer Steuergesetzgebung orientiert. Dies dann natürlich auch bei einer Wochenaufenthalterin mit Lebens mittelpunkt London: Die Abzugsfähigkeit ihrer Heimflüge alle zwei Wochen zur Familie nach England unterliegen ebenfalls der FABI- Beschränkung. 4 Die weiteren Entwicklungen sind abzuwarten. Es wird sich zeigen, welche Blüten das noch treibt, ob z. B. Steuerämter so weit gehen wollen und eine ergänzend ordentliche Veranlagung von Geschäftswageninhabern erwarten, welche einen langen Arbeitsweg haben und damit einen substanziellen geldwerten Vorteil, der nicht der Quellensteuer unterworfen ist. Die Autoren würden das grundsätzlich verneinen, insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen, und da diesfalls unbedingt zuerst Rechtssicherheit geschaffen werden müsste, ab welchem Arbeitsweg (und damit ab welcher Höhe des geldwerten Vorteils) die Notwendigkeit einer ergänzend ordentlichen Veranlagung besteht. 3.2 Selbständigerwerbende Noch einfacher ist die Handhabung der FABI- Beschränkung im Bereich der Selbständigerwerbenden: Diese sind von den FABI-Neuerungen nicht betroffen; das geht auch direkt aus der systematischen Einordnung im Gesetz hervor, Artikel 26 DBG steht unter dem Titel «Unselbständige Erwerbstätigkeit». 3.3 Spezialfälle Spezialfälle ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit dem Aussendienst und werden entsprechend dort beleuchtet. Immerhin wurde durch den Kanton Zürich bereits Ende 2015 festgehalten, dass bei typischen Servicewagen keine Änderungen aufgrund FABI vorgesehen sind: «In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z. B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen (Servicefahrzeuge; vgl. Randziffer 24 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises) [...], ist grundsätzlich keine Aufrechnung für den Arbeitsweg in Ziffer 5.4 der Steuererklärun0g vorzunehmen. Im Gegenzug entfällt ein Abzug für den Arbeitsweg bei den Berufsauslagen.» 5 Ob ein vertragliches Verbot der Privatnutzung (ebenfalls in Randziffer 24 der Wegleitung Lohnausweis erwähnt) zum selben Ergebnis führt, scheint jedoch zweifelhaft. Nach Meinung der Autoren ist das eher zu verneinen (eine FABI-Aufrechnung kann also stattfinden), ausser man verbietet vertraglich auch die Benutzung für den Arbeitsweg, was aber unsinnig scheint. In der Mitteilung der ESTV steht dazu nichts, was im Gesamtkontext stimmig erscheint: Der Privatgebrauch ist bei Servicefahrzeugen ver- TREX L expert fiduciaire 5/2016

47 fachbeiträge_articles spécialisés 46 Abbildung Fragestellung Regelung in der ESTV-Mitteilung Offene Fragen Wie wird ein Aussendiensttag grund sätzlich definiert? Welche Szenarien zählen sonst noch als Aussendiensttag? Von wie vielen Arbeitstagen ist auszugehen? Längere Abwesenheiten wie Krankheit, Unfall oder unbezahlte Urlaube Relevant ist es, ob mit dem Geschäftsfahrzeug vom Wohnort direkt zum Kunden und vom Kunden direkt zum Wohnort gefahren wird. Regelmässige Home-Office-Tage Total 220 Arbeitstage, diese berücksichtigen Ferien, einzelne Krankeitstage usw. bereits. Bei der Festlegung des Totals an Arbeitstagen (220) sind Ferien, einzelne Krankheitstage usw. bereits berücksichtigt. Gilt auch als Aussendiensttag, wenn jemand tagsüber mehrheitlich im Büro gearbeitet hat? Was ist, wenn jemand mit Arbeitsort Zug, Wohnort Luzern, um Uhr eine Kundenbesprechung in Zürich hat? Gilt dies als Aussendienst? Wie ist die Handhabung, wenn der Kunde seinen Sitz/ Besprechungsort nicht in Zürich, sondern auf dem Nachhauseweg hat? Szenarien wie: Freistellung unbezahlter Urlaub vereinzelte Home-Office-Tage Auslandsaufenthalt Fahrt zu einer anderen Filiale oder anderem Sitzungsort, welcher nicht dem eigentlichen Arbeitsort entspricht Fahrt zum Weiterbildungs-/Seminarort Fahrt zum Bahnhof oder zum Flughafen Benutzung der ÖV, um den Stau zu vermeiden Fahrt mit dem Privatauto zur Arbeit, damit Ehepartner Firmenwagen benutzen kann Wie muss erfasst werden, wenn ein Kanton eine abweichende Anzahl Arbeitstage vorsieht (z.b. Zürich 240)? Wird im Falle von Differenzen auf den Wohnsitzkanton oder den Kanton, in dem das Unternehmen tätig ist, geschaut? Wie ist vorzugehen, wenn jemand länger z. B. vier Monate infolge einer Krankheit seiner Arbeit nicht nachgehen kann? Wie sind Teilzeitmitarbeitende zu erfassen? Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades. Beispiel: Eine 40%-Tätigkeit muss nicht zwingend zwei volle Arbeitstage (vier theoretische Arbeitswegsfahrten) meinen, sondern kann z.b. auch vier Halbtage (und damit acht Fahrten) bedeuten. Im Weiteren wird die Frage nicht beantwortet, ob der Maximalabzug von 3000 CHF bei Teilzeitarbeit gekürzt werden muss. Wie ist der Anteil Aussendienst überhaupt zu erfassen und zu dokumentieren? Durch wen? Bestehen Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Dokumentation? Möglichkeit der Pauschale oder eines Vorabbescheides der kantonalen Steuerverwaltung (Sitzkanton) Die ESTV macht soweit ersichtlich keine Angaben, wie konkret vorzugehen ist, wenn effektiver Aussendienst deklariert werden soll. Wie sind Poolfahrzeuge, Fahrzeuge mit eingeschränktem Privatgebrauch und Sammeltransporte zu behandeln? Bei Poolfahrzeugen (nur sofern diese privat benutzt werden können) Bei den Fahrzeugen mit eingeschränktem Privatgebrauch scheint die ESTV-Lösung scheinbar diaist für Privatfahrten (inklusive Arbeitswegsfahrten) 0.70 CHF pro km metral entgegengesetzt zur Mitteilung Kanton Zürich (vgl. Fn. 5). in Rechnung zu stellen; Mitfahrer in Geschäftsfahrzeugen sind von Es bleiben zudem einige offene Spezialfragen. FABI nicht betroffen. Handhabung unterschiedlicher Abzüge in den Kantonen Pauschalen Die Mitteilung der ESTV äussert sich richtigerweise nicht zum kantona len Vorgehen. Möglichkeit Pauschalen zu verwenden («wenn die jährliche, genaue Ermittlung des Anteils Aussendienst zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt»). Wie ist vorzugehen, wenn ein Kanton einen vom Bund abweichenden maximalen Fahrkostenabzug vorsieht? Wie ist vorzugehen, wenn der Kanton eine Staffelung der Kilometerkosten (sinkend mit zunehmender Fahrleistung) kennt? Was bedeuet «übermässige Belastung für den Arbeitgeber»? Was ist zu tun, wenn die Funktion/ Berufsgruppe nicht auf der Liste gemäss Beilage zur Mitteilung zu finden ist respektive wenn in einem konkreten Betrieb die vorgeschlagene Pauschale «Aussendienst» zu tief ist? Wie ist vorzugehen, wenn die Geschäftsleitung auch noch sonstige Funktionen ausübt, als Beispiel sei die (insbesondere im KMU-Bereich nicht ungewöhnliche) Kombination vom Bauleiter (70% Pauschale) zu nennen, der gleichzeitig Geschäftsleitungsmitglied (5% Pauschale) ist. Möglichkeit von Anpassungen im Veranlagungsverfahren Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall die Möglichkeit offen, im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen. Steht diese Möglichkeit tatsächlich nur dann offen, wenn eine Pauschale deklariert wird? Wie genau ist der Verweis auf Art. 137 Abs. 1 DBG (Quellensteuer-Tarifkorrektur) zu verstehen? Möglichkeit von Rulings Dem Arbeitgeber steht es offen, ausnahmsweise mit der Steuerverwaltung des Sitzkantons für Mitarbeiterkategorien einen separaten Vorabbescheid in Bezug auf den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst abzuschliessen, wenn sich für einzelne Funktionen bzw. Berufsgruppen keine Angaben auf dieser Liste finden oder die vorgeschlagenen Prozentsätze in besonderen Fällen als nicht zutreffend erachtet werden. 270 TREX Der Treuhandexperte 5/2016

48 47 fachbeiträge_articles spécialisés Lösungsvorschlag / Kommentar der Autoren Mit der (teilweisen) Übernahme der bereits durch den Kanton Zürich angedachten Lösung hat die ESTV eine praktikable Regelung getroffen. Es ist zu hoffen, dass die Kantone, welche über andere Definitionen nachdachten (z.b. Aussendiensttage sind nur solche, an denen jemand nie im Büro ist), ebenfalls die Lösung der ESTV übernehmen. Auch die Definition von «Aussendienst» als «Tage ausserhalb der üblichen permanenten Arbeitsstätte» ist lobenswert, da bei vielen Betroffenen ein viel engeres Verständnis besteht, was «Aussendienst» bedeutet. Konsequenz der getroffenen Lösung ist es, dass es 440 halbe Aussendiensttage zu erfassen gibt, wovon die Erfassung rein «binär» erfolgen kann: Fahrt zum Kunden: ja/nein; Heimfahrt vom Kunden: ja/nein. Die ESTV hat es in diesem Punkt leider versäumt, in ihrer Mitteilung die sachlogische Lösung explizit darzustellen. Da die FABI-Aufrechnung den geldwerten Vorteil erfassen soll, der Geschäftswagenbesitzer/innen dadurch entsteht, dass sie den Arbeitsweg gratis absolvieren (nicht «absolvieren können»), müssen all die genannten Szenarien (denkbar sind auch noch weitere) als «Aussendiensttage» qualifiziert werden und an diesen Tagen darf keine Aufrechnung erfolgen! Etwas unschön ist es, dass es auf die Arbeitgeber überwälzt wird, auch solche «Aussendiensttage» zu erfassen, da scheinbar eine Korrektur durch die Steuerpflichtigen (höheren effektiven Anteil Aussendienst geltend machen im Rahmen ihrer Veranlagung) nur möglich scheint, wenn Pauschalen bescheinigt werden. Darauf wird noch einzugehen sein. Diese Interpretation geht implizit übrigens auch aus dem Wortlaut der Mitteilung hervor; diese besagt «[...], da nur Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche permanente Arbeitsstätte fährt». Tut das ein/e Geschäftswageninhaber/in, aus was für Gründen auch immer, nicht, kann damit keine Aufrechnung für die entsprechenden Tage stattfinden. Wird die Logik hinter der FABI-Aufrechnung fertiggedacht, ist auch in folgender Konstellation ein Aussendiensttag im Sinne von FABI zu sehen: Der Ehemann benutzt aus praktischen Gründen den Firmenkombi seiner Ehefrau (privat), die Ehefrau fährt derweil mit dem Privatwagen des Ehepaars zur Arbeit. Der private Gebrauch des Firmenwagens ist mit der Aufrechnung Ziffer 2.2 im Lohnausweis steuerlich erfasst; ein zusätzlicher Vorteil, der unter dem Titel «FABI» zu einer Aufrechnung führen darf, besteht hier nicht, es fehlt an der Fahrt mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche permanente Arbeitsstätte. Die Lösung ist auch sachgerecht, die entstehenden Kosten für die Privatfahrt zum Arbeitsort können steuerlich nirgends geltend gemacht werden. Es kann hier zwar zu Ungenauigkeiten führen, z.b. wenn ein Zürcher Arbeitnehmer an 220 von effektiv geleisteten 240 Arbeitstagen im Aussendienst war. Für den Bund wären hier 100% Aussendienst zu bescheinigen, für den Kanton Zürich 92%. Im Sinne einer pragmatischen Lösung sollen (bei effektiver Bescheinigung) immer die Anzahl Aussendiensttage (idealerweise durch den Arbeitnehmer zu erfassen) in Prozenten von 220 Arbeitstagen erfasst werden. Dies beantwortet dann auch gleich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn Arbeits- und Wohnkanton nicht identisch sind. Aus unserer Sicht ist klar, dass in den 220 Arbeitstagen neben Ferien auch ein kleiner Anteil an übrigen Abwesenheitstagen wie Krankheit, Unfall usw. berücksichtigt sind. Ebenfalls klar ist aus unserer Sicht, dass längere Abwesenheiten von dieser pauschalen Berücksichtigung «ausgenommen» sind. Ausgehend von 260 Arbeitstagen pro Jahr abzüglich von durchschnittlich 25 Ferientagen (fünf Wochen) ergeben sich 15 Tage für sonstige Abwesenheiten. Wir vertreten deshalb die Ansicht, dass dokumentierte Abwesenheiten durch Krankheit, Unfall oder sonstige Fehlzeiten/Urlaube von mehr als 15 Arbeitstagen entsprechend in der Berechnung des Ausweises eines Aussendienstanteils in Ziffer 15 im Lohnausweis selbstverständlich zu berücksichtigen sind. Die Mitteilung scheint festzulegen, dass einerseits ein reduziertes Arbeitspensum zu bescheinigen ist und andererseits auf das reduzierte Pensum der prozentuale Aussendienst. Zum genannten Beispiel: Es liegt eine 40%-Beschäftigung vor (88 Arbeitstage). Davon wird zu 50% im Home-Office gearbeitet. Somit wären in Ziffer 15 Lohnausweis «40%-Tätigkeit» und «50%-Aussendienst» zu bescheinigen. Das führt zu einer FABI-Aufrechnung im Umfang der 44 Tage, an denen der Arbeitsweg mit dem Geschäftsfahrzeug gemacht wird. Dieses Resultat scheint richtig. Arbeitet man die 40% nun aber über vier Tage, und zwar an zwei Halbtagen im Büro und zwei Halbtagen im Home-Office, scheint das Resultat nicht mehr richtig: Obwohl an 88 Tagen der «FABI-Vorteil» besteht (Gratisfahrt mit dem Geschäftsfahrzeug ins Büro), werden aufgrund der Mathematik dennoch nur 44 Tage erfasst. Sachgerecht wäre es bei Teilzeitmitarbeitenden, auf die effektiv mit dem Geschäftsfahrzeug zurückgelegten Arbeitswegsfahrten abzustellen. Der Abzug von maximal 3000 CHF wird bei Teilzeitarbeit übrigens nicht gekürzt (so z.b. im Newsletter Steuern Luzern 21/2015 Steuer+Praxis, vgl. Fn. 6), auch nicht bei unterjähriger Steuerpflicht. Die Aussendiensttage sind eine steuermindernde Tatsache und somit von der Pflichtigen zu beweisen. Idealerweise führt damit auch gleich die Pflichtige (und nicht der für den Lohnausweis Verantwortliche) Buch über die Aussendienssttage. Wie dieser Beweis allerdings erbracht werden kann, bleibt offen. Denkbar ist sicher die Dokumentation über an Kunden verrechnete Fahrten, jedoch ist das nur in sehr vereinzelten Branchen üblich und möglich. Eine weitere Möglichkeit ist das Führen eines Fahrtenbuchs, welches den üblichen Anforderungen gemäss Randziffer 23 Wegleitung Lohnausweis genügt. Auch elektronische Aufzeichnungen sind denkbar, hier bestehen allerdings Bedenken bezüglich Privatsphäre. Kombination mit Spesenformularen und eine Erfassung in einer einfachen Exceltabelle sind sicher auch gangbare Wege. Nach Meinung der Autoren dürfen keine zu hohen Ansprüche hinsichtlich dieser Beweiserbringung erhoben werden. Eine Glaubhaftmachung muss unseres Erachtens ausreichen, jedenfalls für den Steuerpflichtigen selbst. So ist es nach hier vertretener Meinung durchaus legitim, z.b. während eines Quartals den effektiven Aussendienst zu erfassen (Bordbuch) und dann so für das ganze Jahr zu deklarieren. Dies natürlich nur, wenn der Aussendienstanteil realistischerweise über das ganze Jahr ähnlich bleibt. Auf der anderen Seite ist klar festzuhalten, dass «einfach irgendetwas» zu deklarieren ohne eine einigermassen solide Grundlage, keine Option sein kann. Entsprechend ist die Empfehlung an die Arbeitgeber, bei fehlender Kooperation durch Mitarbeitende zur Erfassung des effektiven Aussendiensts entweder die Pauschale oder dann halt keinen Aussendienst zu deklarieren. Einzige Alternative könnte noch sein, dass in Ziffer 15 ein Hinweis angebracht wird: «Anteil Aussendienst im Veranlagungsverfahren abzuklären.» Sodann liegt der Ball vorerst mal beim Steueramt und dem Mitarbeitenden. Hinsichtlich der Aufbewahrung besteht wohl keinerlei Verpflichtung, es ist aber erneut festzuhalten, dass bei fehlender (nicht mehr vorhandener) Dokumentation das Problem der fehlenden Beweisbarkeit beim Pflichtigen liegt. Unseres Erachtens sollten aber vernünftigerweise fünf Jahre Aufbewahrung reichen. Die Lösung bei Poolfahrzeugen scheint logisch, ist jedoch administrativ etwas komplexer in der Handhabung, da man nachführen muss, wann ein Poolfahrzeug durch wen privat benutzt wird, und den Gegenwert belasten muss, bzw. in Ziffer 2.3 Lohnausweis deklarieren muss. Letzteres führt zusätzlich zu Sozialversicherungsabgaben und MWST-Folgen. Zudem darf nach Meinung der Autoren dann keine Belastung/Aufrechnung für den «Arbeits weg» erfolgen, wenn das Poolfahrzeg nach Hause genommen wird, damit man am nächsten Tag direkt von Zuhause aus zum Kunden fahren kann. Dass Mitfahrer von Geschäftsfahrzeugen nicht betroffen sind, geht aus der Logik der FABI-Aufrechnung nicht unmittelbar hervor; immerhin kann der Arbeitsweg durch die Mitfahrenden auch gratis absolviert werden. Jedoch ist die Regelung der ESTV zu begrüssen, dies auch aus praktischen Gründen. Zudem scheint die getroffene Regelung konsequent: Hat man bis 2015 vorbildlicherweise Fahrgemeinschaften gebildet, entfielen (ausser beim Fahrer) die Kosten für die Fahrten und damit der steuerliche Abzug; es wäre unsinnig dieses Vorgehen nun mit einer Aufrechnung zu bestrafen. Übrigens: Vernünftigerweise rotiert bei solchen Fahrgemeinschaften wenn möglich der/die Fahrer/in, damit nicht nur eine/r die volle Aufrechnung hinnehmen muss. In Ziffer 3.3 unseres Beitrags wurde erläutert, dass gemäss Mitteilung des Kantons Zürich keine FABI-Aufrechnung bei typischen Servicefahrzeugen stattfinden soll. Eine ähnliche/analoge Regelung fehlt in der Mitteilung der ESTV, womit aufgrund des Wortlauts der Mitteilung (insbesondere Klammerbemerkung Abs. 3) davon ausgegangen werden muss, dass die ESTV bei solchen Fahrzeugen eine FABI-Aufrechnung sehr wohl vorsieht. Die Autoren anerkennen, dass die Variante der ESTV in der Gesamtlogik korrekt scheint (Die Grundfrage bleibt: Kann jemand mit seinem Geschäftsfahrzeug gratis an seinen üblichen permanenten Arbeitsort fahren?). Andererseits kann man aber sagen, dass die Frage in vielen Fällen irrelevant sein dürfte, da solche Fahrzeuge typischerweise bei Berufsgruppen vorkommen, welchen man pauschal 100% Aussendienst bescheinigen darf. Entsprechend ist diese Ungereimtheit zwar nicht elegant, aber auch kein Beinbruch. Diese Fragen sind über die Steuererklärung zu lösen, auch Versicherungsabzüge, Kinderabzüge, Pauschalabzüge bei Eigenmietwert usw. werden kantonal oft anders behandelt als beim Bund. Die Autoren sehen hier keinen Handlungsbedarf; mittels Deklaration des prozentualen Aussendienstanteils wird die Grundlage geschaffen, dass Pflichtige und Veranlagungsbehörde den korrekten Abzug (bzw. die korrekte FABI-Aufrechnung) für kantonale und Bundessteuerzwecke machen können. Nach Meinung der Autoren hätte man den Passus, dass man Pauschalen bescheinigen darf, wenn die effektive Erfassung des Aussendiensts eine «übermässige Belastung» darstellt, ganz weglassen sollen. Es bestand immer die Meinung, dass die Arbeitgebenden wegen der FABI-Änderungen möglichst keinen Zusatzaufwand haben sollten. Ärgerlich genug, dass das nicht komplett gelungen ist. Entsprechend sollen die Pauschalen als Alternative immer angewandt werden dürfen. Es ist zu hoffen, dass die Steuerverwaltungen und auch die ESTV hier einen gewissen Pragmatismus zeigen werden. Die Liste mit den Funktionen/Berufsgruppen ist eher überschaubar, es wäre wünschenswert, dass diese umfangreicher gestaltet werden könnte oder laufend ergänzt würde. Andererseits ist es sehr zu begrüssen, dass es diese Liste und die Möglichkeit der pauschalen Deklaration überhaupt gibt und dass sich die ESTV bemüht hat, realistische Werte zu bestimmen. So z.b. beim Baugewerbe, wo richtigerweise anerkannt wird, dass gewisse Mitarbeitende täglich auf Baustellen (im Aussendienst) sind und deshalb eine 100%-Pauschale anwendbar ist. Ist eine Funktion auf der Liste nicht ersichtlich oder passen die Pauschalen im Einzelfall nicht, bleibt die effektive Deklaration oder ein Ruling. Auch das ist unseres Erachtens eine faire Lösung. Bei einer Kombination von Funktionen sollte nach Meinung der Autoren im Sinne einer Billigkeitslösung diejenige mit der höheren Aussendiensttätigkeit vorgehen. Der Wortlaut der Mitteilung scheint relativ klar darauf hinzudeuten, dass die Möglichkeit zur Korrektur dann besteht, wenn eine Pauschale bescheinigt wird. Zwar scheint dies logisch (werden effektive Aussendiensttage deklariert, sollte es keine Abweichungen geben), jedoch ist dies aufgrund der bereits oben erfolgten Ausführungen realitätsfremd. Ein Arbeitgeber kann z.b. anhand von Spesenabrechnungen oder Arbeitszeiterfassung effektive Aussendiensttage (beim Kunden) eruieren und diese bescheinigen. Haben Mitarbeitende darüber hinaus jedoch noch diverse Home-Office-Tage geleistet, von denen der Arbeitgeber nichts weiss (weil es ihn nicht interessieren muss), dann muss die Möglichkeit für die Steuerpflichtige offenstehen, auch hier einen abweichenden Aussendienstanteil im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Dasselbe gilt natürlich beim Benutzen des ÖV statt des Firmenwagens; es soll vom Arbeitgeber nicht verlangt werden jeweils zu eruieren, ob die Mitarbeitenden tatsächlich mit dem Firmenwagen ins Büro kamen. Es muss reichen, wenn Arbeitgeber bestätigen, an wie vielen Tagen prozentual mit dem Firmenwagen nicht ins Büro gefahren wurde. Der Verweis auf das Tarifkorrekturverfahren kann wohl nur dahingehend verstanden werden, dass zukünftig eine FABI-Aufrechnung im Quellensteuertarif für Firmenwageninhaber eingerechnet werden könnte. Ist diese Aufrechnung zu hoch, kann man eine Korrektur verlangen, ähnlich wie bei den bisherigen Regelungen bei einem sehr viel längeren Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug, als pauschal im Tarif berücksichtigt war. Anfänglich bestanden Zweifel, ob FABI und insbesondere der Aussendienstanteil für Rulings zugänglich sind. Es ist sehr zu begrüssen, dass die ESTV in ihrer Mitteilung diese Möglichkeit nun explizit schafft. TREX L expert fiduciaire 5/

49 fachbeiträge_articles spécialisés 48 unmöglicht oder zumindest erheblich eingeschränkt. Deshalb werden auch keine 9,6 % Privatanteil pro Jahr berücksichtigt. Der Arbeitsweg kann aber natürlich auch mit einem solchen Fahrzeug «gratis» absolviert werden, weshalb diese Fahrzeuge gemäss Bund von der FABI-Regelung betroffen sind. Zu beachten ist, dass bei Verwendung eines Servicefahrzeugs für den Arbeitsweg grundsätzlich im Feld F, Lohnausweisformular, ein Kreuz anzubringen ist. Weitere Spezialfälle sind Fragen rund um Wochenaufenthalt, Kombination von Verkehrsmitteln (mit dem Velo an den Bahnhof und dann ÖV) oder verschiedene Tätigkeiten. Hierzu wurde auch bereits Stellung genommen: 6 Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs umfasst das Total sämtlicher Verkehrsmittel (Benutzung des privaten Fahrzeugs, öffentliche Verkehrsmittel, Velo, Motorräder). Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs schliesst auch die Fahrkosten bei Aufenthalt am auswärtigen Arbeitsort mit ein. Werden mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, unterliegt das Total der Fahrkosten zu den verschiedenen Arbeitsorten der Begrenzung von 3000 CHF. 3.4 Spesenreglemente Spesenreglemente regeln per Definition «Entschädigungen für Kosten, die im Rahmen eines dienstlichen Auftrags während der Arbeitszeit entstehen». Im Umkehrschluss handelt es sich damit genau nicht um Berufsauslagenersatz, in dessen Rahmen Auslagen ersetzt werden, «die vor Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der Arbeitstätigkeit anfallen», so z. B. Kosten für den Arbeitsweg. Als Konsequenz daraus sind Spesenreglemente wegen FABI nach der hier vertretenen Ansicht nicht anzupassen. Sollten solche Reglemente irrtümlicherweise auch Berufsaus lagenersatz behandeln, war dies vor und nach den FABI- Neuerungen gleichermassen richtig oder falsch. 3.5 Belastung des Privatanteils beim Mitarbeitenden In vielen Fällen belasten Unternehmen ihren Mitarbeitenden (teilweise) den Privatanteil, was zu einer Reduktion des in Ziffer 2.2 Lohnausweis zu deklarierenden geldwerten Vorteils führt; dies gleichermassen bei Belastung des Privatanteils über das Kontokorrent des Aktionärs. In solchen Fällen, selbst wenn dem Mitarbeitenden mehr belastet wurde als der rechnerische Privatanteil, war und ist Feld F des Lohnausweises anzukreuzen, womit die Möglichkeit für die Steuerbehörde besteht, eine FABI-Aufrechnung vorzunehmen. Auch hier muss wiederum beachtet werden, was in der ganzen Diskussion um die FABI-Beschränkungen wichtig ist: Wir haben es, was die Behandlung im Lohnausweis angeht, bei klassischen gemischt genutzten Geschäftsfahrzeugen mit zwei komplett unterschiedlichen Komponenten zu tun: Der Privatanteil, der betragsmässig als «Fringe Benefit» in Ziffer 2.2 Lohnausweis erfasst wird, und welcher der Mehrwertsteuer und der Sozialversicherung unterliegt, quantifiziert den geldwerten Vorteil, der daraus resultiert, dass der Arbeitgeber für den Mitarbeitenden die Autokosten z. B. für den Skiausflug am Wochenende oder die Fahrt zum Shoppingcenter nach Feierabend übernimmt (da hierfür das Geschäftsfahrzeug verwendet wird) also den klassischen Privatgebrauch. Feld F im Lohnausweis illustriert nur und ausschliesslich, dass es dem Arbeitnehmenden (zusätzlich) möglich ist, den Arbeitsweg kostenfrei zu halten (weil er für den Arbeitsweg auch das Firmenfahrzeug benutzen kann). Diese zwei Komponenten wurden bereits vorangehend (siehe Punkt 3.3) relevant und müssen in der ganzen Diskussion strikt auseinandergehalten werden, vgl. hierzu in der Tabelle die Zeile «Welche Szenarien zählen sonst noch als Aussendienst?». 3.6 Abgabe eines Generalabonnements Diese Thematik wurde in früheren Beiträgen bereits abgehandelt. 7 Bei Abgabe eines Gene ralabonnements bleibt alles beim Alten. Wenn es aus geschäftlichen Gründen abgegeben wird, ist Feld F anzukreuzen, aber es erfolgen keine weiteren Korrekturen / Anpassungen wegen FABI. Wird das Generalabonnement ohne geschäftliche Notwendigkeit abgegeben, ist es als Gehaltsnebenleistung in Ziffer 2.3 Lohnausweis zu erfassen (Marktwert, Feld F nicht ankreuzen). Der Mitarbeitende kann den Fahrkostenabzug nur noch im Umfang der FABI-Beschränkung geltend machen. 4. Die Mitteilung der ESTV zur Umsetzung von FABI 4.1 Rechtsnatur der Mitteilung 8 Die Information der ESTV ist als «Mitteilung» ausgestaltet. Es handelt sich hierbei also weder um eine Weisung, ein Rundschreiben, ein Kreisschreiben noch um eine Wegleitung. «Mitteilungen» stellen eine neue Rubrik bei der ESTV dar, welche über die Praxis der ESTV informieren soll. «Mitteilungen» sollen das Bedürfnis der Unternehmen und der Steuerpflichtigen, aber auch der Berater nach detaillierter Information abdecken. Diese Mitteilungen der ESTV sind für die Kantone nicht verbindlich. 4.2 Inhalt der Mitteilung Die Mitteilung zielt im Kerngehalt auf die Behandlung der Randziffer 70 zur Wegleitung Lohnausweis ab. Dies macht Sinn, denn immerhin geht es darum, die Urkunde Lohnausweis korrekt zu erstellen, und, wie obenstehend ausgeführt, bestanden vor allem rund um das Thema «Aussendienst» die grössten Fragezeichen: Was zählt überhaupt als Aussendiensttag? Wie soll / muss man diese erfassen? Bestehen irgendwelche Aufbewahrungspflichten und -fristen hinsichtlich Unterlagen? Was mache ich mit Teilzeitangestellten? Kann man Pauschalen verwenden oder mit den Steuerbehörden bezüglich Aussendienst etwas verbindlich regeln? Was sind die Konsequenzen, wenn der Arbeitgeber «einfach nichts macht» oder aber Arbeitnehmende sich weigern, ihren Arbeitsweg (bzw. Aussendienst) irgendwie zu erfassen? Wie sind Poolfahrzeuge zu behandeln? Muss ich einen Arbeitnehmenden tatsächlich mit der FABI-Aufrechnung strafen, wenn er statt des Geschäftsfahrzeugs jeden Tag mit dem ÖV ins Büro kommt? Wie gehe ich damit um, dass es gefühlte 27 Systeme gibt? Die Kantone verhalten sich nämlich sehr heterogen bei FABI-relevanten Themen wie Anzahl Arbeitstage (z. B. ZH 240, Bund 220), Fahrkosten (gestaffelt abnehmend mit hoher Fahrleistung oder pauschal 0,70 CHF pro Kilometer) und überhaupt bei der Umsetzung der FABI-Beschränkung (keine, noch keine, analog Bund, ein anderer Maximalabzug...). Die Liste an offenen Fragen liesse sich wohl beliebig verlängern, insbesondere wenn man auch noch branchenspezifische Fragestellungen aufwirft wie z. B.: Muss sich beim Sammeltransport im Baugewerbe jeder Mitarbeitende, der gratis an seinen Einsatzort kommt, eine FABI-Aufrechnung gefallen lassen, obwohl nur einer mit dem Bus unterwegs ist und alle «einsammelt»? Usw.... Der Mitteilung der ESTV vom 15. Juli 2016 lassen sich nun folgende Informationen entnehmen: Als Aussendiensttage gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Falls nur einer der beiden Arbeitswege direkt zum Kunden oder direkt vom Kunden nach Hause erfolgt, qualifiziert dies als «halber Aussendiensttag». Regelmässige Home-Office-Tätigkeiten qualifizieren als Aussendienst. 272 TREX Der Treuhandexperte 5/2016

50 49 Aussendiensttage sind in Prozenten von 220 Arbeitstagen anzugeben, wobei Ferien, einzelne Krankheitstage usw. bereits berücksichtigt sind. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrads. Aussendiensttage können auch mittels einer Pauschale deklariert werden. Es muss unter Ziffer 15 im Lohnausweis aufgeführt werden, ob die Deklaration effektiv oder pauschal erfolgt: «Anteil Aussendienst xx % effektiv» bzw. «Anteil Aussendienst xx % pauschal». Wird die Pauschale verwendet, steht es dem Mitarbeitenden zu, im Veranlagungsverfahren einen höheren effektiven Anteil Aussendienst geltend zu machen. Mitfahrer in Geschäftsfahrzeugen sind von den Regelungen nicht betroffen. Können Poolfahrzeuge privat benutzt werden, sind die privaten Fahrten mit 0,70 CHF pro Kilometer in Rechnung zu stellen. Es steht die Möglichkeit offen, mit den Steuerverwaltungen Rulings in dieser Angelegenheit zu vereinbaren. Es ist damit festgestellt, dass die Mitteilung einige, aber bei Weitem nicht alle Fragen rund um FABI regelt. Die Lücken sind entsprechend zu schliessen, gleichzeitig sind die von der ESTV getroffenen Regelungen kritisch zu hinterfragen. 4.3 Die Regelungen im Detail Grundsätzlich ist die Mitteilung der ESTV zu begrüssen, sie schafft einige Unsicherheiten aus der Welt. Insbesondere die Liste mit den Pauschalen (Beilage zur Mitteilung) ist sehr hilfreich, wenn die Mitarbeitenden auch in eine der aufgelisteten Funktionen bzw. Berufsgruppen passen. Beiliegende Tabelle soll aufzeigen, ob und wie die Mitteilung der ESTV die Fragestellungen rund um den Aussendienst abhandelt, ob es weitere Fragen gibt und wie die Meinung der Autoren hierzu ist. 5. Empfehlung Da weiterhin Unsicherheiten bestehen (es kann schlicht nicht jede Eventualität abgedeckt werden), ist eine verbindliche Regelung mit dem Sitzkanton sicher der Königsweg. So steht es Unternehmungen in unseren Augen offen, hinsichtlich Aussendienst auch jetzt noch geeignetes Datenmaterial zu beschaffen (z. B. den effektiven Aussendienstanteil jedes Mitarbeitenden im September / Oktober zu erfassen). Mit entsprechendem Datenmaterial sollte es schliesslich möglich sein, an die Steuerverwaltung des Sitzkantons heranzutreten und Pauschalen für 2016 und Folgejahre per Ruling zu vereinbaren. Das bringt auch Arbeitgeber zurück auf die Spur, welche es seit Einführung am schlicht verpasst haben, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die FABI-Beschränkungen umzusetzen, sei es aus Ignoranz oder einfach deshalb, weil bis zum 15. Juli 2016 vieles unklar war. Mit einer offenen und dokumentierten Kommunikation gegenüber den Steuerverwaltungen werden diese entlastet. Wir gehen davon aus, dass die Steuerverwaltungen im Rahmen der Steuerveranlagung 2016 wohl um jeden Pflichtigen froh sein werden, bei dem der in Ziffer 15 des Lohnausweises aufgeführte Aussendienstanteil nicht hinterfragt werden muss. 6. Fazit Die Entwicklung geht in die richtige Richtung: Von den anfänglich vielen Unklarheiten rund um FABI wurden schon vor der Mitteilung der ESTV diverse aus der Welt geschaffen. Die Mitteilung der ESTV klärt weitere offene Fragestellungen und schafft zudem die Möglichkeit, Pauschalen anzuwenden und / oder Rulings zu vereinbaren. Diese Tendenz ist erfreulich und wird auch noch nicht stoppen. Spätestens, wenn die ersten von der FABI-Beschränkung Betroffenen veranlagt werden, wird vielleicht die eine oder andere Ungerechtigkeit bemerkt werden, welche neuerliche Korrekturen erfordert. Andererseits ist auch damit zu rechnen, dass gewisse Steuerpflichtige kreative Lösungen finden werden, um FABI schadlos zu überstehen; auch hier werden Eingriffe erfolgen. Zudem bleibt abzuwarten, wie sich das neue Mittel der «Mitteilungen der ESTV» bewährt. Man kann also sagen: work is in progress... es bleibt spannend. 1 Seit 1. Januar 2016 geltender Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. 2 Seit 1. Januar 2016 geltender Art. 9 Abs. 1 lit. a DBG. 3 Vgl. hierzu z. B. die Beiträge von Spreiter Franziska, Privatanteile aktuell Neuerungen per 1. Januar 2016, in: TREX Der Treuhandexperte 3/15, S. 140 ff., oder Habegger Cyrill / Lötscher Rafael, Die neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11), in: TREX Der Treuhand experte 5/15, S. 270 ff. 4 Vgl. Rundschreiben «Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2016» der ESTV vom 12. Mai Mitteilung des Steueramts Kanton Zürich vom 15. Dezember 2015: «Art. 26 DBG Begrenzung der abzugsfähigen Arbeitswegkosten bei der direkten Bundessteuer». 6 Publikation der Dienststelle Steuern Luzern: «Newsletter Steuern Luzern 21/2015 Steuer + Praxis». 7 Vgl. hierzu z. B. den Beitrag von Balaban Branko / Metzger Markus, Steuererhöhungen durch FABI, in TREX Der Treuhandexperte 3/15, S. 148 ff. 8 Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016 der Eidg. Steuerverwaltung ESTV sowie Beilage zur Mitteilung. TREX L expert fiduciaire 5/2016

51 50 Spesenreglement der Muster AG 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Dieses Spesenreglement gilt für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeitende) der Muster AG, welche mit dieser in einem Arbeitsverhältnis stehen Definition des Spesenbegriffs Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten die Auslagen, die einem Mitarbeitenden im Interesse des Arbeitgebers angefallen sind. Sämtliche Mitarbeitende sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren, werden von der Firma nicht übernommen, sondern sind von den Mitarbeitenden selbst zu tragen. Im Wesentlichen werden den Mitarbeitenden folgende geschäftlich bedingten Auslagen ersetzt: - Fahrtkosten (nachfolgend 2.) - Verpflegungskosten (nachfolgend 3.) - Übernachtungskosten (nachfolgend 4.) - Übrige Kosten (nachfolgend 5.) 1.3. Grundsatz der Spesenrückerstattung Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Spesen effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet werden. Fallpauschalen werden nur in den nachfolgend angeführten Ausnahmefällen gewährt. Monats- und/oder Jahrespauschalen sind bei ununterbrochenen Abwesenheiten von mehr als vier Wochen (z.b. Mutter-/Vaterschaftsurlaub, Militärdienst, Krankheit/Unfall; jedoch exkl. Ferienansprüche) für die darüber hinausgehende Zeit entsprechend zu kürzen. 2. Fahrtkosten 2.1. Bahnreisen Für Geschäftsreisen im In- und Ausland sind sämtliche Mitarbeitende berechtigt, im Zug die 1. Klasse zu benützen. Bei Bedarf wird den Mitarbeitenden von der Firma ein persönliches Halbtaxabonnement zur Verfügung gestellt. Für Mitarbeitende, die aus geschäftlichen Gründen oft mit der Bahn reisen, kann nach Bedarf ein Generalabonnement ausgestellt werden. Inhaber eines Generalabonnements haben keinen Anspruch auf weitere Autoentschädigungen und können in ihrer Steuererklärung keinen Abzug für den Arbeitsweg

52 51 vornehmen. Im Lohnausweis wird ein entsprechender Hinweis angebracht (Feld F des Lohnausweises) Tram- und Busfahrten Für Geschäftsfahrten wird den Mitarbeitenden ein entsprechendes Tram- bzw. Busbillet zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf kann den Mitarbeitenden ein Spezialbillett, wie beispielsweise eine Regenbogenkarte oder eine Verbundkarte, ausgestellt werden. Inhaber solcher Fahrausweise können in der Regel keinen Abzug für die Kosten des Arbeitsweges vornehmen. Im Lohnausweis wird ein entsprechender Hinweis angebracht (Feld F des Lohnausweises) Flugzeug Sämtliche Mitarbeitende können für Flugreisen die "Business-Class" benützen. In dringenden und ausserordentlichen Fällen bzw. wo dies aus Repräsentationsgründen sinnvoll ist, kann First-Class geflogen werden. Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien etc., die den Mitarbeitenden anlässlich von Geschäftsreisen von den Luftverkehrsgesellschaften gutgeschrieben werden, sollten in erster Linie wieder für geschäftliche Zwecke verwendet werden Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi Grundsätzlich sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die Kosten für den Gebrauch des privaten Motorfahrzeuges/Taxis für eine Geschäftsreise werden nur dann vergütet, wenn durch deren Benützung eine wesentliche Zeit- und/oder Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Wird trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindungen das eigene Fahrzeug/Taxi benützt, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Bis Kilometer im Jahr beträgt die Entschädigung CHF -.70 Ab Kilometer im Jahr beträgt die Entschädigung CHF -.60 Beginnt oder endet eine Geschäftsreise am Wohnort des Mitarbeitenden, so dürfen lediglich die Kilometer für die Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Einsatzort abzüglich der Kilometer für den üblichen Arbeitsweg des Mitarbeitenden vergütet werden Geschäftswagen (sofern vorhanden) Mitgliedern der Geschäftsleitung/Mitarbeitenden kann ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt werden. Der Geschäftswagen steht auch für den Privatgebrauch zur Verfügung. Im Lohnausweis wird eine entsprechende Aufrechnung vorgenommen (Ziffer 2.2 des Lohnausweises). Die Anschaffungs- sowie sämtliche Unterhaltskosten werden von der Firma übernommen. Vom Mitarbeitenden selbst zu tragen sind die Benzinkosten, die

53 52 ihm bei ferienbedingten Autofahrten entstehen. Für die Privatbenützung (exkl. Arbeitsweg) wird dem Mitarbeitenden pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) im Lohnausweis (Bruttolohn) aufgerechnet, mindestens CHF Im Lohnausweis wird ein entsprechender Hinweis angebracht (Feld F des Lohnausweises). Mitarbeitenden, die über einen Geschäftswagen verfügen und vollständig oder teilweise im Aussendienst tätig sind, wird im Lohnausweis unter Ziffer 15 Bemerkungen der prozentuale Anteil der Aussendiensttätigkeit bescheinigt. Kann der Geschäftswagen vom Mitarbeitenden gekauft werden, bildet eine allfällige Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert (Ankaufseurotaxwert [blauer Eurotax]) Bestandteil des steuerpflichtigen Bruttosalärs. 3. Verpflegungskosten Muss ein Mitarbeitender eine Geschäftsreise antreten oder ist er aus anderen Gründen gezwungen, sich ausserhalb seines sonstigen Arbeitsplatzes zu verpflegen, hat er Anspruch auf Vergütung der effektiven Kosten, wobei folgende Richtwerte nicht überschritten werden sollten: Frühstück (bei Abreise vor Uhr bzw. bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück in den Hotelkosten nicht inbegriffen ist) CHF Mittagessen CHF Abendessen (bei auswärtiger Übernachtung oder Rückkehr nach Uhr) CHF Bei Mitarbeitenden, die 40 % bis 60 % der Arbeitszeit ausserhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte tätig sind und deshalb eine Mittagessensentschädigung erhalten, wird ein entsprechender Hinweis im Lohnausweis angebracht (Feld G des Lohnausweises). Bei Mitarbeitenden, die mehr als 60 % der Arbeitszeit ausserhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte tätig sind und deshalb eine Mittagessensentschädigung erhalten, wird im Lohnausweis unter Ziffer 15 Bemerkungen folgender Hinweis angebracht: "Mittagessen durch Arbeitgeber bezahlt". Bei der Quellensteuer unterliegenden Mitarbeitenden wird der jeweils im Quellensteuertarif eingerechnete Abzug für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung (z.zt. Fr bzw. monatlich Fr ) zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzugerechnet. 4. Übernachtungskosten 4.1. Hotelkosten Für Übernachtungen sind in der Regel Mittelklasshotels zu wählen. Ausnahmsweise kann, sofern es durch das Geschäftsinteresse bedingt ist, aus Repräsentationsgründen ein Hotel einer höheren Preiskategorie gewählt werden.

54 53 Entschädigt werden die effektiven Hotelkosten gemäss Originalbeleg, wobei allfällige Privatauslagen (z. B. Privattelefone) von der Hotelrechnung in Abzug zu bringen sind Private Übernachtung Bei privater Übernachtung bei Freunden etc. werden die effektiven Kosten bis max. CHF für ein Geschenk an den Gastgeber vergütet. 5. Weitere Ausgaben 5.1. Repräsentationsausgaben Im Rahmen der Kundenbetreuung bzw. der Kontaktpflege zu der Firma nahestehenden Drittpersonen kann es im Interesse der Firma liegen, dass diese Drittpersonen von einem Mitarbeitenden eingeladen werden. Grundsätzlich gilt, dass bei solchen Einladungen Zurückhaltung zu üben ist. Die anfallenden Kosten müssen stets durch das Geschäftsinteresse gedeckt sein. Bei der Wahl der Lokalitäten ist auf die geschäftliche Bedeutung des Kunden bzw. Geschäftspartners sowie die ortsüblichen Sitten Rücksicht zu nehmen. Vergütet werden die effektiven Kosten, wobei folgende Angaben zu vermerken sind: - Name und Titel aller anwesenden Personen, deren Firma und deren Geschäftsbeziehung zur Muster AG (einschliesslich Firmenangestellte) - Name und Ort des Lokals - Datum der Einladung - Geschäftszweck der Einladung 5.2. Kleinausgaben Kleinausgaben, wie z.b. Parkgebühren, Geschäftstelefone von unterwegs etc., werden grundsätzlich, soweit sie geschäftsbedingt sind, gegen Originalbeleg vergütet. Sofern die Beibringung eines Originalbeleges unmöglich bzw. unzumutbar ist, kann ausnahmsweise ein Eigenbeleg eingereicht werden Kreditkarten (sofern vorhanden) Mitglieder der Geschäftsleitung können eine persönlich auf den Namen des Mitarbeitenden lautende Kreditkarte beziehen. Die Kosten dieser Kreditkarte werden von der Muster AG übernommen. Diese Kreditkarte darf ausschliesslich für geschäftliche Spesen verwendet werden. Ferner dürfen mit dieser Kreditkarte keinerlei pauschalierte Auslagen (insbesondere solche von Pauschalspesenempfängern bis CHF 50.--) bezahlt werden, oder sie sind dem Mitarbeiter vollumfänglich zurückzubelasten.

55 Mobiltelefone (sofern vorhanden) Mitarbeitenden, die geschäftlich auf ein Mobiltelefon angewiesen sind, a) kann ein Geschäfts-Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden. Für die Privatbenützung wird im Lohnausweis eine entsprechende Aufrechnung vorgenommen. Dem Mitarbeitenden wird ein Drittel der monatlichen Gesamtkosten (bei Flatrate-Abonnementen: exklusiv dienstlich verursachter Zusatzkosten wie Roaminggebühren, Premiumdienste, Apps usw.) im Bruttolohn aufgerechnet (Ziffer 2.3 des Lohnausweises; Vermerk Privatanteil Mobiltelefon ). b) denen aber kein Geschäfts-Mobiltelefon zur Verfügung gestellt wird, kann eine Monatspauschale von maximal CHF oder ein Drittel der jeweils belegsmässig nachgewiesenen Gesamtkosten ausbezahlt werden (ausgenommen sind Pauschalspesenempfängern). Die vom Arbeitgeber festzulegende Variante gilt für mindestens ein Jahr. Der jährliche Betrag wird im Falle der Monats- pauschale im Lohnausweis in Ziffer unter dem Titel Fixspesen ausgewiesen. Dienstlich verursachte Zusatzkosten wie Roaminggebühren, Premiumdienste, Apps usw. können gegen Nachweis abgerechnet werden. Mit diesen Zahlungen sind alle geschäftlichen Telefonkosten abgegolten. 6. Administrative Bestimmungen 6.1. Spesenvorschuss Allfällige Spesenvorschüsse sind vor Bezug durch den zuständigen Vorgesetzten zu genehmigen Spesenabrechnung und Visum Für die Spesenabrechnung ist das von der Firmenleitung vorgeschriebene Formular zu benützen. Die Spesenabrechnungen sind in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses, mindestens jedoch einmal monatlich, zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Spesenbelegen dem zuständigen Vorgesetzten zum Visum vorzulegen. Belege, die der Spesenabrechnung beigelegt werden müssen, sind Originaldokumente wie Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassabons, Kreditkartenbelege, Fahrspesenbelege etc Spesenrückerstattung (An dieser Stelle kann das unternehmensinterne Abrechnungsverfahren geregelt werden.) 6.4. Aufbewahren der Spesenbelege und -abrechnungen Spesenabrechnungen samt den entsprechenden Belegen sind während 10 Jahren für allfällige Kontrollen aufzubewahren.

56 55 7. Gültigkeit Dieses Spesenreglement wurde dem kantonalen Steueramt Zürich zur Prüfung unterbreitet und von diesem genehmigt. Aufgrund dieser Genehmigung verzichtet die Muster AG auf die betragsmässige Bescheinigung der effektiven Spesen in den Lohnausweisen. Jede Änderung dieses Spesenreglements wird dem Steueramt des Kantons Zürich vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Ebenso wird die Steuerbehörde informiert, wenn das Spesenreglement ersatzlos aufgehoben oder durch ein nicht genehmigtes Spesenreglement ersetzt wird. 8. Inkrafttreten Dieses Spesenreglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2016 in Kraft.

57 56 Obergericht Appenzell Ausserrhoden 5. Abteilung Urteil vom 7. Januar 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O5V 14 8 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A vertreten durch: B AG Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2011

58 57 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Veranlagung von A für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei ohne die Lohnaufrechnungen im Betrag von CHF zu veranlagen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer und Verwaltungsrat der C Wirtschaftsberatung AG und bezog in der hier massgeblichen Steuerperiode 2011 von dieser Gesellschaft einen Lohn im Betrag von Fr (netto). In derselben Steuerperiode erzielte der Beschwerdeführer aus einer Nebenerwerbstätigkeit bei der Firma_0 für die er als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, einen Lohn von Fr (netto). Diese beiden Lohneinkommen hat der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung (VI-act. 37) ordentlich als Löhne aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Haupt-und Nebenerwerb) deklariert. B. Gleichzeitig lagen der Vorinstanz diverse Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bzw. der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden über den Quellensteuerabzug betreffend Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer von insgesamt 16 weiteren Unternehmungen vor (VI-act. 38 und 39). Bei diesen Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von Fr (brutto) wurden die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern im vereinfachten Verfahren, welches das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR ) vorsieht, abgerechnet. Es handelt sich im Einzelnen um folgende vereinfacht abgerechneten Löhne: Seite 2

59 58 Arbeitgeber Bezogener Lohn 2011 Firma_1 Fr Firma_2 Fr Firma_3 Fr Firma_4 Fr Firma_5 Fr Firma_6 Fr Firma_7 Fr Firma_8 Fr Firma_9 Fr Firma_10 Fr Firma_11 Fr Firma_12 Fr Firma_13 Fr Firma_14 Fr Firma_15 Fr Firma_16 Fr Total Fr C. Am 8. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr und einem steuerbaren Vermögen von Fr veranlagt (VI-act. 49). In der Berechnungsmitteilung begründete die Vorinstanz die Abweichung von dem vom Beschwerdeführer deutlich tiefer deklarierten Einkommen damit, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach Art. 39b Steuergesetz (StG, bgs ) im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, da eine Steuerumgehung vorliege. Die Gewährung des privilegierten Steuersatzes gemäss Art. 39b StG werde daher verweigert und die Einkünfte im Betrag von Fr im ordentlichen Verfahren veranlagt. D. Gegen diese Steuerveranlagung erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 Einsprache (VI-act. 50). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2014 teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen auf Fr reduziert (VI-act. 51). Der reduzierte Wert resultierte daraus, dass die in der Steuerveranlagung noch mit dem Bruttowert von Fr aufgerechneten Einkünfte lediglich noch mit dem entsprechenden Nettowert (reduziert um AHV/IV/EO/ALV-Beiträge) von Fr berücksichtigt wurden. An der Aufrechnung hielt die Vorinstanz aber unverändert fest. Seite 3

60 59 E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Februar 2014 (act. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommenen Lohnaufrechnungen von netto Fr weiterhin beanstandet. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2014 (act. 6) verlangte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser hielt mit Replik vom 16. Juli 2014 (act. 10) an seinen Anträgen fest, worauf die Vorinstanz ebenfalls unter Festhaltung an ihren Anträgen am 4. September 2014 duplizierte (act. 14). Beide Parteien verzichteten stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung (Art. 55 Abs. 3 Justizgesetz [JG, bgs ]). Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Streitsache am 7. Januar 2015 in der 5. Abteilung des Obergerichts beraten und darüber entschieden. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat die B AG, bevollmächtigt, ihn betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 zu vertreten (Vollmacht vom 19. Februar 2014, act. 2/41). Die B AG ist als handlungsfähige juristische Person grundsätzlich befugt, den Beschwerdeführer in Steuersachen vor Obergericht zu vertreten (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz [bgs ] in Verbindung mit Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (namentlich Form- und Fristerfordernisse) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern hat der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer eingereicht. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen wurden die zwei separaten Beschwerden in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O5V 14 8 und O5V 14 10). Seite 4

61 60 Das vorliegende Verfahren O5V 14 8 betrifft die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern. 2. Materielles 2.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr auf mit der Begründung, für die entsprechenden, im vereinfachten Verfahren abgerechneten Lohnzahlungen seien die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 39b StG nicht erfüllt, bzw. es liege im Übrigen ohnehin eine Steuerumgehung vor, würden diese Einkünfte im vereinfachten Verfahren abgerechnet Bevor geprüft werden kann, wie es sich mit diesen grundsätzlichen Fragen verhält, ist jedoch festzustellen, um welche Lohnzahlungen es konkret geht. Seitens des Beschwerdeführers unbestritten sind folgende erhaltene Bruttoentschädigungen, welche die jeweiligen Gesellschaften im vereinfachten Verfahren abgerechnet hatten: Firma_5 Fr Firma_7 Fr Firma_8 Fr Firma_9 Fr Firma_10 Fr Firma_11 Fr Firma_12 Fr Firma_13 Fr Firma_14 Fr Firma_15 Fr Firma_16 Fr Total Fr Seite 5

62 61 Der verbleibende, deutlich grössere Anteil der ihm durch die Vorinstanz bei der Steuerveranlagung aufgerechneten Lohnzahlungen ist dagegen bestritten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe irrtümlich insgesamt Fr (Bruttowert) als im vereinfachten Verfahren abgerechnete Löhne deklariert. Diese Deklaration sei falsch gewesen, weil er im Jahr 2011 von den betreffenden Gesellschaften gar keinen Lohn erhalten habe. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen habe fälschlicherweise Quellensteuern auf diesen Löhnen erhoben. Die Abrechnungen seien am 10. Mai 2013 mit einer entsprechenden Gutschrift (minus Quellensteuer) korrigiert worden (Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Zum Beweis seiner Sachverhaltsdarstellung legt der Beschwerdeführer insbesondere Bestätigungen vom 10. Mai 2013 über die bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen nachträglich erfolgte Korrektur des Quellensteuerabzugs 2011 ins Recht (act. 2/2-6) Ob sich bezüglich der umstrittenen Lohnzahlungen überhaupt die Frage nach einer Besteuerung - sei dies im ordentlichen Verfahren oder im Quellensteuerverfahren - stellt, hängt davon ab, ob tatsächlich ein entsprechendes Einkommen vorliegt oder nicht. Da der Beschwerdeführer bereits das Vorhandensein eines Einkommens bestreitet, ist zunächst zu prüfen, wie es sich damit verhält, bevor in einem weiteren Schritt die konkrete steuerliche Beurteilung vorgenommen werden kann Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dessen Grundrechtsgehalt aus Art. 8 und 9 der schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt, ist zusammen mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung in Art. 127 Abs. 2 BV normiert. Es geht dabei um die grundsätzliche Frage, was in welchem Ausmass besteuert werden soll (REICH, Rückerstattung von übersetzten Boni und anderen Lohnzahlungen, in: ASA 80 Nr /2012, S. 109 ff., Ziff ). Der steuerrechtliche Einkommensbegriff wird bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern in Art. 19 ff. StG definiert. Nach Art. 19 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Ziel muss sein, mit der Bestimmung des Einkommens, welches der Besteuerung unterworfen wird, eine Grösse zu erhalten, die einen geeigneten Massstab wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darstellt (RICHNER/FREI/ Seite 6

63 62 KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, N 9 VB zu 16-37a). Bei diesem steuerrechlichen Einkommensbegriff führen Zuflüsse, denen ein Abfluss gegenüber steht, wie das zum Beispiel beim Schadenersatz oder bei der Rückleistung für ungerechtfertigte Bereicherung der Fall ist, zum vornherein nicht zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bevor also ein Vermögenszugang dem Reinvermögen zugerechnet wird, ist daher zu prüfen, ob ihm nicht ein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2011 vom 29. Februar 2012, E. 4, m.w.h.). Nur ein unbelasteter Vermögenszufluss lässt Einkommen und damit eine Steuerforderung entstehen, welche grundsätzlich unabänderlich ist und sich nicht durch Rückabwicklung des Sachverhalts, der die Steuer ausgelöst hat, aus der Welt schaffen lässt (Urteile des Bundesgerichts 2C_692/2013 und 2C_693/2013 vom 24. März 2014, E. 4.2, m.w.h.). Steuerbare Einkünfte sind somit immer Vermögenszugänge, aber nicht jeder Vermögenszugang stellt auch steuerbares Einkommen dar. Vermögenszugänge sind nur dann einkommensbildend, wenn sie zu einer Zunahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen führen (REICH, a.a.o., S. 114, Ziff ) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bestimmte Lohnzahlungen tatsächlich gar nie erhalten. Er habe diese lediglich irrtümlich deklariert. Wie es sich damit verhält, ist somit vorweg zu prüfen. Eine irrtümliche Deklaration allein führt jedenfalls nicht ohne weiteres zu einer tatsächlichen Zunahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weshalb dem Beschwerdeführer auch nicht ohne weiteres ein entsprechendes (fiktives) Einkommen aufgerechnet werden könnte (womit sich die Frage, wie ein solches Einkommen zu besteuern wäre, gar nicht erst stellt). 2.2 Zu den angeblich irrtümlich deklarierten Lohnzahlungen im Einzelnen Es handelt sich bei den angeblich irrtümlich deklarierten Lohnzahlungen um folgende Unternehmungen und Bruttolohnbeträge: Firma_1 Fr Firma_2 Fr Firma_4 Fr Seite 7

64 63 Firma_6 Fr Firma_3 Fr Total Fr Aus den vorhandenen Akten ergibt sich zu den in Frage stehenden Lohnzahlungen im Einzelnen folgendes: Lohnzahlung der Firma_1 Gemäss Bestätigung vom 20. Januar 2012 (VI-act. 38) rechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen für den Beschwerdeführer zunächst die Quellensteuer auf einem Bruttolohn von Fr ab. Diese Abrechnung wurde gemäss Bestätigung vom 10. Mai 2013 storniert (act. 2/2). Der Grund für die Stornierung ist aus der Bestätigung nicht ersichtlich. Wie die bereits abgerechnete Quellensteuer rückabgewickelt wurde, geht aus der Bestätigung nicht hervor. Der Beschwerdeführer legt einen Jahresabschluss der Firma_ ins Recht (act. 2/7). Dieser enthält auch die Vorjahreszahlen. Ebenfalls vorhanden sind Auszüge betreffend Lohnkonti (act. 2/7 bis 2/10). Eine Lohnzahlung an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr ist aus diesen Belegen nicht ersichtlich. Die Vorinstanz macht geltend, zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen sei festzuhalten, dass dies die vom Beschwerdeführer nach der Intervention der kantonalen Steuerverwaltung nachträglich (nach rund 1.5 Jahren) korrigierten Jahresabschlüsse sind. Ohne Einreichung der detaillierten Buchungsjournale (mit Datum) können diese nicht relevant sein. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Fall (nachträgliche Bilanzkorrektur) nicht auf das Massgeblichkeitsprinzip berufen (Vernehmlassung, Ziff. IV/3). In der Vernehmlassung erwähnt die Vorinstanz, dass gemäss Auskunft des Steueramtes St. Gallen die Steuererklärungen inklusive Jahresabschlüsse der in Frage stehenden fünf Unternehmungen zwischen Juli und Oktober 2011 eingereicht worden seien und folgert daraus, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen um nachträglich korrigierte Abschlüsse. Dem widerspricht der Beschwerdeführer in Ziff. IV/2 der Replik und behauptet, er habe gemäss den definitiven Jahresabschlüssen, welche die in Frage stehenden Gesellschaften mit der Steuerdeklaration 2011 bei der Steuerverwaltung eingereicht hatten, keinen Lohn erhalten und verlangt im Bestreitungsfall die Edition der Steuerunterlagen bei der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen. Seite 8

65 64 Ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschlüsse, welche auch Zahlen betreffend das im vorliegenden Verfahren betroffene Steuerjahr 2011 enthalten, deckungsgleich mit denjenigen Zahlen sind, gestützt auf welche die Firma_1 selbst steuerlich veranlagt wurde, kann, zumal sich die Parteien diesbezüglich ausdrücklich widersprechen, aus den vorhandenen Akten nicht geschlossen werden. Da es im vorliegenden Fall um die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers, also einer natürlichen Person, geht, und nicht die Steuerveranlagung der allfälligen Arbeitgeberfirma in Frage steht, spielen die Überlegungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit einer nachträglichen Bilanzkorrektur bei der allfälligen Arbeitgeberfirma zumindest nicht unmittelbar eine Rolle. Entscheidend für die Steuerbarkeit eines Einkommens beim Beschwerdeführer ist einzig, ob diesem in der massgeblichen Steuerperiode überhaupt ein entsprechendes Einkommen zuzurechnen ist oder nicht. Es lässt sich bei der vorliegenden Aktenlage nicht mit Bestimmtheit sagen, ob dem Beschwerdeführer von der Firma_1 allenfalls ursprünglich ein Lohn von Fr gutgeschrieben oder ausbezahlt wurde, der dann aber im Nachhinein wieder storniert wurde. Wie in einem solchen Storno-Fall eine Rückleistung des Beschwerdeführers an die Firma_1 ausgesehen hätte bzw. wie eine entsprechende Gutschrift nachträglich rückverbucht worden wäre, ist nicht aktenkundig. Wurde dem Beschwerdeführer hingegen, wie dieser den Sachverhalt darstellt, gar nie ein Lohn ausbezahlt oder gutgeschrieben, musste dieser auch keine Rückleistung vornehmen. Diesfalls würde es sich, wie der Beschwerdeführer behauptet, lediglich um eine irrtümlich erfolge Abrechnung eines gar nie erhaltenen Lohnes gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen handeln, welche gemäss Bestätigung vom 10. Mai 2013 korrigiert wurde. In einem solchen Fall könnte dem Beschwerdeführer persönlich nicht ohne weiteres ein fiktives Einkommen zugerechnet werden Lohnzahlung der Firma_2 Die ursprünglich von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen abgerechnete Quellensteuer auf einem Bruttolohn von Fr (vgl. VI-act. 38, Bestätigung vom 3. Februar 2012) wurde ebenfalls nachträglich storniert (act. 2/3, Bestätigung vom 10. Mai 2013). Der Grund für die Stornierung ist aus der Bestätigung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legte den Jahresabschluss 2012 mit den Vorjahreszahlen sowie weitere Belege (Lohnerfassungen und Lohnkonti) ins Recht (act. 2/11-14). Aus diesen Unterlagen sind keine Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer ersichtlich. Seite 9

66 65 Ob die vorgelegten Zahlen mit dem genehmigten und geprüften Jahresabschluss übereinstimmen, welcher von der Firma_2 für ihre eigene Steuererklärung bereits ursprünglich so eingereicht wurde oder ob es sich um eine nachträgliche Korrektur handelt, ist auch hier nicht aktenkundig. Die Darstellungen der Parteien widersprechen sich in diesem Punkt. Es lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen, ob die Steuerbehörden des Kantons St. Gallen sich bei der Veranlagung der Unternehmung auf diese oder andere Zahlen abgestützt haben. Während der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend macht, es handle sich um den Jahresabschluss, der Grundlage für die Veranlagung durch die Steuerbehörden in St. Gallen bildete (z.b. Replik, S. 4 oben), geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe erst ab April 2013 versucht, die eingereichten Jahresabschlüsse der in Frage stehenden Firmen zu ersetzen (Vernehmlassung, Ziff. IV 4). Wie schon bei der Firma_1 ist bei dieser Aktenlage nicht abschliessend feststellbar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Lohn von der Firma_2 erhalten hat und diesen nachträglich zurückerstatten musste, oder ob gar nie eine Lohnzahlung stattgefunden hat, sondern lediglich eine irrtümliche Abrechnung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vorliegt, welche nachträglich korrigiert wurde. Sollte eine Rückerstattung bzw. Rückbuchung stattgefunden haben, sind die Einzelheiten dazu aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich Lohnzahlung der Firma_4 Die ursprünglich von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen für den Beschwerdeführer abgerechnete Quellensteuer auf einem Bruttolohn von Fr (VIact. 38, Bestätigung vom 27. Januar 2012) wurde nachträglich storniert (act. 2/4, Bestätigung vom 10. Mai 2013). Der Grund für die Stornierung ist aus der Bestätigung nicht ersichtlich. Genaueres über die Rückabwicklung der ursprünglich vorgenommenen Abrechnung lässt sich den Bestätigungen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer legt zum Beweis seiner Behauptung, er habe 2011 von der Firma_4 keinen Lohn erhalten, den Jahresabschluss 2012 mit den Vorjahreszahlen sowie weitere Unterlagen (act. 2/15 f.) vor. Aus diesen Belegen ist keine Lohnzahlung an den Beschwerdeführer ersichtlich. Es fällt lediglich auf, dass unter dem Posten Übriger Personalaufwand Dienstleistungen genau der in Frage stehende Betrag von Fr als Bonus Rechnungsabgrenzung negativ angeführt ist. Der Beschwerdeführer erklärt in der Replik auf Seite 4, die Firma_4 habe bei der Steuerdeklaration 2011 zunächst irrtümlich einen falschen Jahresabschluss eingereicht, Seite 10

67 66 den korrigierten Abschluss aber nachgereicht und sei gestützt auf den korrigierten Abschluss, welcher keine Lohnzahlung an den Beschwerdeführer enthielt, veranlagt worden. In den vorinstanzlichen Akten findet sich eine -Nachricht vom 12. April 2013 der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen (VI-act. 47), wonach bei der Firma_4 für die Steuerveranlagung die korrigierte Jahresrechnung abgewartet werde, was den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt grundsätzlich bestätigt. Insoweit die Vorinstanz auf VI-act. 57 verweist und geltend macht, der Beschwerdeführer habe sich auf die ersten eingereichten Jahresabschlüsse behaften zu lassen, so ist festzuhalten, dass aus dem betreffenden VI-act. 57 nicht eindeutig hervorgeht, auf welche Unternehmung sich die dort gemachten Aussagen überhaupt beziehen. Ausserdem steht im vorliegenden Fall die Besteuerung des Beschwerdeführers als natürliche Person in Frage und es ist nicht zu beurteilen, ob sich die Firma_4 allenfalls auf ursprünglich eingereichte Jahresabschlüsse behaften lassen muss oder ob sie diese nachträglich noch korrigieren kann. Ob die St. Galler Steuerbehörden die offenbar nachträglich erfolgte Korrektur des Abschlusses der Firma_4 tatsächlich akzeptiert haben oder nicht, geht aus den vorhandenen Akten nicht hervor. Für die Steuerbarkeit von Einkommen beim Beschwerdeführer ist letztlich entscheidend, ob er in der in Frage stehenden Steuerperiode ein entsprechendes Einkommen erzielt hat oder nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Offensichtlich fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eine Stornierung der ursprünglich vorgenommenen Abrechnung statt; aus welchen konkreten Überlegungen diese Stornierung erfolgte, ist aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich. Sollte tatsächlich, wovon die Vorinstanz ausgeht, die Firma_4 gestützt auf eine Bilanz, welche die Lohnzahlung an den Beschwerdeführer enthielt, veranlagt worden sein, so hätte offenbar aus Sicht der Sozialversicherungsanstalt aus der vorliegenden Aktenlage nicht erkennbaren Gründen eine andere Betrachtungsweise stattgefunden Lohnzahlung der Firma_6 Die ursprünglich von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen für den Beschwerdeführer abgerechnete Quellensteuer auf einem Bruttolohn von Fr (vgl. VI-act. 38, Bestätigung vom 27. Januar 2012) wurde nachträglich storniert (act. 2/5, Bestätigung vom 10. Mai 2013). Der Grund für die Stornierung ist aus den Bestätigungen nicht ersichtlich. Seite 11

68 67 Mit Beschwerdebeilagen 2/17 ff. liegen der Jahresabschluss 2012 samt Vorjahreszahlen, sowie Auszüge aus Lohnkonti dieser Unternehmung vor. Aus diesen Unterlagen ist keine Lohnzahlung an den Beschwerdeführer ersichtlich. Es ist auch hier unklar, ob es sich bei den vorgelegten Zahlen um eine nachträglich korrigierte Version handelt. Ebensowenig ist bekannt, ob die Firma_6 selber gestützt auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgelegten Abschlüsse veranlagt wurde oder nicht. Die Sachverhaltsdarstellung durch die Parteien ist widersprüchlich. Es kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer ursprünglich tatsächlich einen Lohn von der Firma_6 bezogen hat, welcher erst nachträglich storniert wurde (wobei jegliche Informationen zu einer diesfalls wohl erfolgten Rückverbuchung bzw. Rückerstattung fehlen), oder ob der Beschwerdeführer gar nie eine Lohnzahlung erhalten hat, sondern lediglich eine irrtümliche Abrechnung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt stattgefunden hat Lohnzahlung der Firma_3 Die ursprünglich von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen abgerechnete Quellensteuer auf einem Bruttolohn von Fr (vgl. VI-act. 38, Bestätigung vom 20. Januar 2012) wurde auch bei dieser Unternehmung nachträglich storniert (act. 2/6, Bestätigung vom 10. Mai 2013). Der Beschwerdeführer erklärt auf. S. 5 f. der Beschwerdeschrift, die Firma_3 habe im Geschäftsabschluss 2011 irrtümlich einen Lohn für den Beschwerdeführer verbucht und diesen Abschluss korrigiert. Gemäss dem korrigierten Abschluss habe der Beschwerdeführer von der Firma_3 im Jahr 2011 keinen Lohn erhalten. Die Firma_3 sei im Jahr 2012 gestützt auf den Abschluss, welche auf der Basis des korrigierten Abschlusses 2011 erstellt wurde, veranlagt worden. In den vorinstanzlichen Akten ist eine teilweise abgedeckte Kopie eines Schreibens des kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 20. November 2013 (VI-act. 48) betreffend die Firma_3 vorhanden, in welchem folgendes festgehalten ist: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Jahresrechnung gemäss der ersten eingereichten Steuererklärung für die Steuerbehörde massgebend ist. Die nachträglich eingereichte Steuererklärung qualifizieren wir als Bilanzänderung. Mit der Verbuchung des Lohnes auf dem Kontokorrent erwarb Herr A einen festen Rechtsanspruch auf die Vergütung (Buchungsdatum ). Daraus lässt sich schliessen, dass der erst nachträglich eingereichte und Seite 12

69 68 korrigierte Abschluss von den St. Gallischen Steuerbehörden nicht akzeptiert wurde. Genauere Informationen dazu enthalten die vorhandenen Akten allerdings nicht. Gleichzeitig steht fest, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Bestätigung vom 10. Mai 2013 die zunächst für die Periode 2011 erhobene Quellensteuer ungeachtet dieser steuerlichen Qualifikation bei der Firma_3 offenbar wieder rückverbucht hat (act. 2/6). Aus welchem Grund eine Stornierung der erhobenen Quellensteuer bei der Sozialversicherungsanstalt erfolgte, ist aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich In den vorinstanzlichen Akten (VI-act. 41) liegt ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden. Dieser Auszug wurde der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. September 2012 zugestellt. Es ist daraus ersichtlich, dass AHV-Beiträge auf Löhnen von je Fr brutto der Firma_1, der Firma_2, der Firma_3, der Firma_6 und der Firma_4 einbezahlt wurden. Dies spricht grundsätzlich gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gar nie einen Lohn von diesen Firmen erhalten. Allerdings kann daraus allein weiterhin weder eindeutig geschlossen werden, dem Beschwerdeführer sei ein Lohn ausbezahlt und erst nachträglich storniert worden, noch dem Beschwerdeführer sei gar kein Lohn ausbezahlt und ein solcher lediglich irrtümlich mit der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen abgerechnet worden. Ein aktuellerer Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers liegt nicht vor und es ist insbesondere nicht bekannt, ob zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls auch hier eine Stornierung von versehentlich einbezahlten Beiträgen - nach Darstellung des Beschwerdeführers auf Löhnen, die ihm gar nie zugeflossen sind - stattgefunden hat Zusammengefasst stellen sich somit mit Bezug auf die umstrittenen Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer durch die Firma_1, Firma_2, Firma_4, Firma_6 und Firma_3 folgende zwei grundsätzlichen Fragen: - Frage 1: Hat der Beschwerdeführer von der Firma_1, Firma_2 und der Firma_6 überhaupt je einen Lohn erhalten oder wurde lediglich aus Versehen ein Lohn gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen abgerechnet? Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz wird aus diesem Grund aufgefordert, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen genauer abzuklären, welche Entscheidgrundlagen zur Stornierung der zunächst abgerechneten Quellensteuern führten Seite 13

70 69 und wie die daraus resultierende Rückabwicklung konkret erfolgte. Gegebenenfalls werden ergänzend auch die Steuerunterlagen betreffend die Firma_1, Firma_2 und Firma_6 einzuholen sein, um zu prüfen, ob diese Unternehmungen in den von ihnen eingereichten Jahresabschlüssen tatsächlich keine Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer verbucht haben. Stellt sich in Folge dieser näheren Sachverhaltsprüfung heraus, dass der Beschwerdeführer effektiv gar nie einen Lohn von den betreffenden Unternehmungen erhalten hat, kann ihm auch nicht ohne weiteres ein fiktives Einkommen aufgerechnet werden, nur weil eine irrtümliche Abrechnung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen stattfand, die nachträglich korrigiert wurde. - Frage 2: Bei der Firma_3 und bei der Firma_4 ist grundsätzlich unbestritten, dass zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Lohn verbucht wurde, was offenbar zu einer entsprechenden Abrechnung mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen geführt hat. Während gemäss Beschwerdeführer diese ursprüngliche Verbuchung aber einem Irrtum entsprach und in der Folge sowohl gegenüber den Steuerbehörden wie der Sozialversicherungsanstalt korrigiert wurde, geht die Vorinstanz von einer unzulässigen Bilanzänderung aus und hält an der Aufrechnung der ursprünglich zugunsten des Beschwerdeführers verbuchten Löhne fest. Aus den vorliegenden Akten geht nicht im Einzelnen hervor, wann und wie die Löhne, die in den korrigierten Jahresabschlüssen jedenfalls nicht mehr ersichtlich sind, vom Beschwerdeführer an die betreffenden Firmen zurückerstattet wurden bzw. wann welche Gegenbuchungen für die korrigierten Abschlüsse vorgenommen worden sind. Auch ist nicht klar, gestützt auf welche Abschlüsse die Unternehmungen selbst veranlagt wurden und gestützt auf welche Entscheidgrundlagen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eine Stornierung der zunächst abgerechneten Quellensteuer bestätigt hat. Hat nachweislich eine nachträgliche Rückbuchung bzw. Rückerstattung eines zunächst irrtümlich verbuchten Lohnes stattgefunden, so wäre im Einzelfall näher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Steuerperiode 2011 ein entsprechendes Einkommen zugekommen ist oder nicht (vgl. E vorstehend). Zusammengefasst ist vorweg zu prüfen, ob ein offenbar zunächst zugunsten des Beschwerdeführers verbuchter Lohn auch tatsächlich zu einem Einkommen in der massgeblichen Steuerperiode geführt hat. Dies ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend feststellbar. Ist dem Beschwerdeführer zunächst Einkommen zugeflossen, das er aber nachweislich wieder zurückerstattet hat, so fragt es sich, ob diese Rückgabe fiskalisch beachtlich ist zur Festlegung des Einkommens, oder ob auf einem solchen Einkommen Steuern und Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt werden und die Rückleistung ohne Auswirkung auf diese Abgaben bleibt. Um diese Frage beantworten zu Seite 14

71 70 können, wird die Vorinstanz auch bezüglich der in Frage stehenden Löhne der Firma_3 und der Firma_4 nähere Sachverhaltsabklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und gegebenenfalls ergänzend bei den St. Gallischen Steuerbehörden bzw. allenfalls beim Beschwerdeführer selbst vornehmen müssen. Erst nachdem klar feststeht, ob beim Beschwerdeführer überhaupt Einkommen vorliegt oder nicht, wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, wie dieses gegebenenfalls steuerlich zu erfassen sein wird. 2.3 Bemerkung zur Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahren Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist in Art. 39b StG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist die Steuer für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA entrichtet Die Bestimmung von Art. 39b StG setzt somit die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäss BGSA voraus und stellt, wie das vereinfachte Abrechnungsverfahren selbst auch, eine Massnahme zur Bekämpfung der Schwarzarbeit dar. Die von diesen Massnahmen anvisierten Personenkreise oder Tätigkeitsfelder sind grundsätzlich identisch. Von der Schwarzarbeit betroffen sind vor allem unselbständige Erwerbstätigkeiten mit geringen Löhnen oder gelegentlichen Erwerbstätigkeiten. Häufig werden nicht nur keine Sozialversicherungen, sondern auch keine Steuern bezahlt. Typischerweise werden mit der Bestimmung Erwerbstätigkeiten wie Hausdienstarbeit, saisonbedingte Gelegenheitsarbeiten, die Erfüllung von pflegerischen Aufgaben in Privathaushalten, Arbeiten in der Reinigungsbranche, Gastronomie, Tourismus, Landwirtschaft, erfasst. Auf diesen Personenkreis zielt die Bekämpfung der Schwarzarbeit in erster Linie Der Beschwerdeführer ist Treuhänder und gehört somit klar nicht zur eigentlichen Zielgruppe des BGSA (vgl. auch die entsprechenden Überlegungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, VI-act. 42, Ziff. 3; Einspracheentscheid, VI-act. 51, Ziff. 2.6). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass auch andere Fälle, die nicht primär Seite 15

72 71 vom Sinn und Zweck des Gesetzes erfasst werden, regelmässig vereinfacht abgerechnet werden. So wird etwa ein Arbeitnehmer, der nebst einem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit noch ein Verwaltungsratshonorar bezieht, genauso von der vereinfachten Abrechnung erfasst, obwohl dies auch keinen typischen Fall darstellt und gerade eine Person, die ein - gemessen am durchschnittlichen Lohn der eigentlichen Zielgruppe - höheres Einkommen verdient, jedenfalls aus sozialpolitischer Sicht keine Steuererleichterungen in Anspruch nehmen können sollte. Im Gesetzeswortlaut findet sich allerdings keine entsprechende Einschränkung, was in der Praxis dazu geführt hat, dass ohne direkten Zusammenhang zum ursprünglich mit dem Gesetz anvisierten Zweck, ein Instrument zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu schaffen, längst ein viel weiterer Personenkreis die vereinfachte Abrechnung in Anspruch nimmt und damit das BGSA als vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Steueroptimierungsinstrument einsetzt Art. 2 BGSA richtet sich an die Arbeitgeber und nicht an die Arbeitnehmer, die Löhne beziehen, die vereinfacht abgerechnet werden. Begrenzt wird die Möglichkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens durch den Höchstbetrag des einzelnen Bruttolohnes und den Höchstbetrag der Gesamtlohnsumme aller Arbeitnehmenden; innerhalb dieser Grenzen können sämtliche Einkünfte, die mit der AHV abzurechnen sind und auch tatsächlich abgerechnet werden, dem vereinfachten Abrechnungsverfahren unterstellt werden (LEUCH/ KÄSTLI/LANGENEGGER, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Muri/Bern 2014, N 9 zu Art. 115a) Als Einschränkung nennt Art. 2 lit. a BSGA somit insbesondere, dass der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR ) nicht übersteigen darf. In der hier massgeblichen Steuerperiode 2011 betrug dieser Grenzbetrag Fr Gewisse Autoren plädieren seit jeher dafür, die Einkünfte bei mehreren Arbeitgebern dabei zusammenzuzählen. Übersteigen die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer steuerpflichtigen Person den Grenzbetrag, wäre demnach das vereinfachte Abrechnungsverfahren ausgeschlossen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 5 zu Art. 37a; ferner dieselben Autoren im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.o., N 5 zu 37a). Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien kann dies jedoch eindeutig abgeleitet werden. Seite 16

73 In der Praxis ist die Kenntnis des im vereinfachten Abrechnungsverfahrens versteuerten Verdienstes insbesondere vor dem Hintergrund einer allfälligen Vermögensvergleichsberechnung von Bedeutung, weshalb die steuerpflichtigen Personen gehalten sind, die im vereinfachten Verfahren versteuerten Einkünfte in der Steuererklärung auszuweisen. Diese Deklarationspflicht hat jedoch rein informativen Charakter; letztendlich entscheidet die zuständige Sozialversicherungsanstalt in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen, ob die Berechtigung zur Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gegeben ist; die Steuerbehörden haben in der Hauptsache zu kontrollieren, ob anschliessend die deswegen geschuldeten Quellensteuern ordnungsgemäss abgerechnet werden (KLÖTI-WEBER/SIEGRIST/WEBER, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, N 7 und 11 zu 119a) Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass das ursprünglich vor allem als Hilfestellung für Privathaushalte mit Blick auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit gedachte vereinfachte Abrechnungsverfahren in der vorliegenden Form auch zum - vom Gesetzgeber eigentlich nicht geplanten - Steueroptimierungsinstrument weiterer Kreise geworden ist. Da der Gesetzestext dies nicht klar ausschliesst, wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen sein, ob das konkrete Vorgehen bereits eine Steuerumgehung darstellt oder als zulässige Steuerplanung, welche durch die aktuelle Gesetzeslage ermöglicht wird, zu werten ist. 2.4 Fazit Bei den umstrittenen Löhnen der Firma_1, Firma_2, Firma_4, Firma_6 und Firma_3 handelt es sich insgesamt um Löhne im Betrag von brutto Fr Die Summe dieser umstrittenen Löhne ist deutlich höher als die Summe derjenigen Löhne, die der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erhalten hat und die - seiner Meinung nach zu Recht - im Verfahren nach Art. 39b StG abgerechnet worden sind. Bevor anhand einer Würdigung der gesamten Umstände beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer im Einzelfall überhaupt auf Art. 39b StG berufen kann bzw. ob in seinem Vorgehen allenfalls eine Steuerumgehung zu erblicken ist, ist zunächst zu klären, wie es sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers verhält, er habe die ihm aufgerechneten Löhne im Bruttobetrag von Fr gar nicht erhalten, sondern lediglich irrtümlich mit Seite 17

74 73 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen abgerechnet. Ob Bruttoeinkommen von insgesamt Fr oder allenfalls lediglich Bruttoeinkommen von insgesamt Fr , die im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden, zur Diskussion stehen, dürfte bei der Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Frage nach einer allfälligen Steuerumgehung, ins Gewicht fallen, weshalb eine diesbezügliche vorgängige Abklärung unabdingbar ist. Dem urteilenden Gericht ist nicht entgangen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung bei ihrer Beurteilung der Anfrage der Vorinstanz (VI-act. 42) bereits davon ausgegangen ist, dass fünf Löhne im Betrag von je Fr nicht im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden können und für die übrigen Löhne, die im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden, zur Auffassung gelangt ist, dass der für die direkten Bundessteuern anwendbare Art. 37a DBG, welcher sein Korrelat in Art. 39b StG für die Staats- und Gemeindesteuern findet, nicht anwendbar ist bzw. eine Anwendung dieser Bestimmung in jedem Fall zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen würde. Es wird Sache der für die Veranlagung zuständigen Vorinstanz sein, diese Überlegungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (erneut) in die Beurteilung des Sachverhalts miteinzubeziehen, nachdem sie geprüft hat, von welchen Einkommen des Beschwerdeführers in der massgeblichen Steuerperiode überhaupt auszugehen ist. Infolge der Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung kann im vorliegenden Verfahren die Frage (noch) offen bleiben, wie es sich damit verhält, insbesondere, ob im Vorgehen des Beschwerdeführers eine Steuerumgehung zu erblicken ist oder nicht. Die für die Beantwortung dieser Frage notwendige konkrete Gesamtwürdigung der Umstände kann erst abschliessend stattfinden, nachdem feststeht, ob auch die umstrittenen Lohnzahlungen tatsächlich zu Einkommen des Beschwerdeführers geführt haben oder nicht. 3. Kosten und Entschädigung Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bgs 143.1] i.v.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Da eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid mit offenem Ausgang grundsätzlich als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 3.2, m.w.h.), sind im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihm den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr zurückzuerstatten. Seite 18

75 74 Im Beschwerdeverfahren hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung. Da es sich bei der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht um eine rechtsanwaltschaftliche Vertretung handelt, ist die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif (Anwaltstarif, bgs ) nicht direkt anwendbar. Praxisgemäss wird jedoch in Analogie zu Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif vor Verwaltungsgericht in Steuersachen auch bei nicht anwaltlicher berufsmässiger Vertretung die pauschale Bemessung angewandt. In sinngemässer Anwendung von Art. 17 Anwaltstarif wird bei der Festlegung der Entschädigungspauschale den konkreten Umständen Rechnung getragen und die Entschädigung somit einzelfallweise festgelegt. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend direkte Bundessteuer (O5V 14 10) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von Fr als angemessen, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 53 Abs. 1 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) und keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.v.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 19

76 75 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Steuerveranlagung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, nach zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen eine neue Veranlagung zu erlassen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr zurückzuerstatten. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR ) geführt werden. 6. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Vertretung und die Vorinstanz, sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 5. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: Seite 20

77 1 von :48 9C_459/2011 ( ) Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 76 {T 0/2} 9C_459/2011 Urteil vom 26. Januar 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), ETH-Zentrum, 8092 Zurich, vertreten durch Fürsprecher Jörg R. Bühlmann, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April Sachverhalt: A. Die im August 2003 in der Rechtsform einer Stiftung gegründete ETH Zürich Foundation bezweckt u.a. die Forschung und Lehre an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ). Bis Ende April 2005 waren die für die Stiftung tätigen Mitarbeiter über die ETHZ bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) versichert. Ab 26. Januar 2004 war X. beratend für die ETH Zürich Foundation tätig, wobei sie auch operative Aufgaben erfüllte, ab Juli im zeitlichen Umfang von 80 % eines Vollzeitpensums. Gemäss Tagebucheintrag im Schweizerischen Handelsregister vom 9. November 2004 war neu X. Delegierte des Stiftungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien. Mit Verfügungen vom 25. Juli 2008 forderte die EAK von der ETHZ paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge in der Höhe von... auf den im Zeitraum von Januar 2004 bis April 2005 ausbezahlten Honoraren als Entgelt für die Tätigkeit von X. sowie Verzugszinsen von... nach, was sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 bestätigte. B. Die Beschwerden von X. und der ETHZ wies das Sozialversicherungsgericht des

78 2 von :48 9C_459/2011 ( ) Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 21. April 2011 ab. C. X. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zu erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die EAK beantragt die Abweisung der Beschwerde, desgleichen das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Das kantonale Gericht und die ETHZ haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: 1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Honorarzahlungen der ETH Zürich Foundation als Entschädigung für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar 2004 bis April 2005 massgebenden Lohn darstellen und die ETHZ diesbezüglich als abrechnungs- und beitragszahlungspflichtiger Arbeitgeber gilt Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG). Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle: BGE 133 V 498 E S. 500 mit Hinweisen). Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 AHVG) Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 133 V 556 E. 4 S. 558 mit Hinweis). Es ist von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohnes auszugehen in dem Sinne, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, wer das Entgelt bezahlt, sondern ob die geldwerte Leistung im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 9C_12/2011 vom 8. August 2011 E ; Paul Cadotsch, Wird der AHV-massgebende Lohn durch die Auszahl- und Zahladresse beeinflusst?, SZS 2009 S. 5 ff.). 2.2 Ob im Einzelfall unselbständige Erwerbstätigkeit (und nicht selbständige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. dazu BGE 134 V 250 E. 3.1 und 3.2 S. 252 f.) vorliegt und das dafür bezahlte Entgelt massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellt, beurteilt sich nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. 77

79 3 von :48 9C_459/2011 ( ) Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 mit Hinweisen; SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C_946/2009 E. 2.1) Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin ab 26. Januar 2004 während eines Tages in der Woche für die ETH Zürich Foundation tätig. Die Tätigkeit war zu Beginn beratender Natur, wobei sie bereits damals in ihrer Funktion als Ambassador der Geschäftsführung operative Aufgaben übernahm. Es waren eine fixe Entschädigung, eine relative Anwesenheitspflicht und für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart. Ab 1. Juli 2004 betrug der zeitliche Umfang der Tätigkeit 80 % eines Vollzeitpensums. Neu war die Beschwerdeführerin Delegierte des Stiftungsrates (vorbehältlich der Wahl als Stiftungsrat, welche im November 2004 erfolgte) und Geschäftsführerin der Geschäftsstelle der Stiftung. Entsprechend den im Mandatsvertrag mit der M. AG vom 23. November 2004 festgehaltenen Aufgaben war die Beschwerdeführerin umfassend mit der strategischen und operativen Leitung der Stiftung betraut. Sie war direkt dem Stiftungsratspräsidenten unterstellt und mit diesem zusammen zeichnungsberechtigt. Es bestand eine Kündigungsfrist von drei Monaten und es war ein Konkurrenzverbot vereinbart. 3.2 Aus diesen für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) hat die Vorinstanz gefolgert, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei weit über eine reine Beratertätigkeit hinausgegangen. Es habe sich um eine umfassende Tätigkeit für die Stiftung gehandelt mit einer klaren Einbindung in deren Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Stiftungsratspräsidenten. In Ziff. 10 des Mandatsvertrages werde die Beschwerdeführerin denn auch als Arbeitnehmerin bezeichnet. Die tatsächlichen Gegebenheiten sprächen somit überwiegend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die Stiftung. Daran ändere nichts, dass das Vertragsverhältnis als Auftrag bezeichnet worden sei und formell die M. AG als Vertragspartei aufgetreten sei. 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe ein Auftragsverhältnis zwischen zwei juristischen Personen bestanden. Der Auftrag sei durch eine bestimmte Person innerhalb der Beauftragten, nämlich sie, erfüllt worden. Für ihre Anstellung bei der Auftragnehmerin seien eine korrekte AHV-Beitragsmeldung erstattet und entsprechende Beiträge vollumfänglich bezahlt worden. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen auf unselbständige Erwerbstätigkeit für die Auftraggeberin erkenne, gehe sie "gewissermassen" von Rechtsmissbrauch aus. Die Voraussetzungen, welche die Annahme einer Rechtsumgehung rechtfertigten, seien indessen offensichtlich nicht gegeben. Die im konkreten Fall gewählte juristische Konstruktion sei völlig üblich und werde in der Schweiz tausendfach verwendet. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei insoweit jedenfalls nicht hinreichend abgeklärt. 5. In rechtlicher Hinsicht ist nach Auffassung der Vorinstanz im vorliegenden Fall BGE 110 V 72 massgebend. Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin BGE 133 V 498 als sinngemäss anwendbar In BGE 110 V 72 ging es um einen Versicherten, dessen Tätigkeit für eine (ausländische) Firma in der Beratung bei der Errichtung zweier Farbfabriken und bei der Ausbildung des für den Betrieb dieser Produktionsstätten vorgesehenen Personals bestand. Das damalige Eidg. Versicherungsgericht hielt u.a. fest, es sei eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass 78

80 4 von :48 9C_459/2011 ( ) sich sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kaufmännisches Fachgebiet spezialisiert seien, einer Firma (exklusiv oder neben andern) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in einem selbständigen Auftragsverhältnis in Beraterfunktion zur Verfügung stellten. Ein typisches solches selbständiges Beratungsverhältnis liege im konkreten Fall vor, worauf insbesondere die rigorosen gegenseitigen Möglichkeiten der Vertragsauflösung gemäss Art. 11 des "Contrat pour une mission de conseiller" hinwiesen. Anderseits sei der Versicherte nicht in die Administration der Auftraggeberin eingegliedert und keinem speziellen Weisungsrecht unterstellt gewesen. Eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit lasse sich nicht feststellen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit habe sich darin erschöpft, dass der Versicherte während der Dauer des Vertragsverhältnisses ausschliesslich für dieselbe Firma habe tätig sein müssen, was für sich allein jedoch nicht entscheidend sei (E. 3b) BGE 133 V 498 lag folgender Sachverhalt zugrunde: S. war einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Büro Dr. S. AG. Diese hatte mit der P. AG einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieser Vereinbarung übernahm S. besondere Aufgaben im Geschäftsbereich der P. AG sowie die Leitung des Verwaltungsrates und weitere damit im Zusammenhang stehende Aufgaben. Für diese Tätigkeit bezahlte die P. AG der Büro Dr. S. AG ein Honorar. Das Bundesgericht entschied, dass das Verwaltungsratshonorar nur dann und soweit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art.7 lit. h AHVV darstellt, wenn es an den Mandatsträger persönlich bezahlt wird. Übt hingegen der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Dritten aus und wird die Entschädigung für die Verwaltungsratstätigkeit diesem Dritten ausbezahlt, so ist sie nicht massgebender Lohn des Verwaltungsrats, sondern allenfalls Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dieses Dritten (wenn es sich um eine natürliche Person handelt). Der Lohn, den der Verwaltungsrat für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer des Dritten erhält, ist seinerseits Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (E. 5.2). Aus BGE 110 V 72 einerseits lässt sich - im Umkehrschluss - insofern nicht direkt etwas für den hier zu beurteilenden Fall ableiten, als Vertragspartei der ETH Zürich Foundation nicht die Beschwerdeführerin war, sondern die M. AG (bis 9. Februar 2004: S. AG), an welche auch das Honorar bezahlt wurde. Anderseits ist der vorliegende Fall mit dem in BGE 133 V 498 beurteilten Sachverhalt insofern vergleichbar, als die Beschwerdeführerin einziges Mitglied des Verwaltungsrates der M. AG und - allerdings erst seit November auch Stiftungsrat der ETH Zürich Foundation war, welche den Mandatsvertrag betreffend ihren persönlichen Einsatz für letztere abgeschlossen hatten. 5.2 Es kann offenbleiben, inwiefern den erwähnten Urteilen (BGE 110 V 72 und BGE 133 V 498) vorliegend präjudizielle Bedeutung zukommt. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin ab 26. Januar 2004 während eines Tages in der Woche, ab 1. Juli 2004 in einem 80 %-Pensum für die ETH Zürich Foundation tätig. Von Beginn weg lag das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im operativen und nicht im strategischen Bereich. Daran änderte auch die Wahl in den Stiftungsrat der Foundation nichts. Es bestand eine klare Einbindung in die Arbeitsorganisation der Stiftung und eine Weisungsgebundenheit (vorne E. 3.2). Demgegenüber hatte die M. AG keine Befugnisse, was die Ausübung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des Mandatsvertrages betraf und angesichts des Vollpensums bei der ETH Zürich Foundation auch keine selbständige Bedeutung. Unter diesen Umständen kann die rechtliche Selbständigkeit der M. AG, an die das Honorar für ihre Tätigkeit für die Stiftung bezahlt wurde, keine Beachtung finden, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt hat. Die Ausgleichskasse hat somit zu Recht auf den betreffenden Zahlungen der ETH Zürich Foundation im Zeitraum von Januar 2004 bis April 2005 paritätische Beiträge erhoben hat. Die Beschwerde ist unbegründet. 6. Wiewohl nicht zum Streitgegenstand zählend, rechtfertigen sich noch folgende Bemerkungen. 79

81 5 von :48 9C_459/2011 ( ) Die Beschwerdeführerin ersuchte die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz um Rückerstattung der Beiträge auf dem von der M. AG ausbezahlten Lohn für ihre Tätigkeit für die ETH Zürich Foundation im Zeitraum Januar 2004 bis April 2005, was diese bis auf den Betrag von Fr zufolge Verjährung jedoch ablehnte. Nach Auffassung des BSV führt dies nicht zu einer doppelten Beitragspflicht. Vielmehr habe es die Versicherte unterlassen, gestützt auf Art.16 Abs. 3 AHVG rechtzeitig das Notwendige zur Rückforderung vorzukehren. Diese Betrachtungsweise ist grundsätzlich richtig. Es stellt sich indessen die Frage, ob die betreffenden Beiträge an die von der ETHZ nachzuzahlenden Beiträge auf den Honorarzahlungen der Stiftung anzurechnen sind. Allerdings betrifft diese Frage nicht die hier allein streitige Beitragsfestsetzung, sondern die Beitragsvollstreckung in Form teilweiser Tilgung der Beitragsschuld durch Berücksichtigung anderweitiger auf dem gleichen Substrat geleisteter Beiträge. 6.2 Gemäss dem im Bundessozialversicherungsrecht sinngemäss anwendbaren Art. 120 Abs. 3 OR (BGE 132 V 127 E S. 135; 128 V 50 E. 4a S. 53) kann eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (Urteil 9C_79/2011 vom 24. August 2011 E. 3.1). Einer (direkten) Anwendung dieser Bestimmung steht schon entgegen, dass die ETHZ als abrechnungs- und beitragszahlungspflichtiger Arbeitgeber und die M. AG verschiedene juristische Personen sind. Es besteht somit keine Identität zwischen Schuldner und Verrechnungsgläubiger Nach der Rechtsprechung wird mit der fristgerechten formgültigen Eröffnung der Beitragsverfügung die Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ein für allemal bis zur Höhe des (nach-)geforderten Betrages ausgeschlossen. Die Verfügung behält ungeachtet ihres späteren rechtlichen Schicksals ihre verwirkungsausschliessende Kraft, ob sie nun in Rechtskraft erwächst oder vom Richter oder wiedererwägungsweise von der Verwaltung nachträglich aufgehoben und durch eine andere ersetzt wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 115/04 vom 29. Dezember 2004 E , H 158/02 vom 30. Oktober 2002 E. 3.2 und H 60/01 vom 19. November 2001 E. 4) Entrichtete eine versicherte Person persönliche Beiträge und zeigt sich später, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelte, sind - allenfalls unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 42, 9C_1094/ 2009 E. 2.4 mit Hinweisen) - auf den betreffenden Einkommen nachträglich paritätische Beiträge zu erheben. Dabei sind die bereits als Selbständigerwerbender bezahlten Beiträge im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten paritätischen Beiträge anzurechnen (EVGE 1959 S. 25 E. 5 S. 32 ff.; vgl. auch Rz und 3035 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). In gleicher Weise haben im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit entrichtete paritätische Beiträge ein für allemal als bezahlt zu gelten und sind daher bei einem nachträglichen Wechsel der Person des beitragspflichtigen Arbeitgebers in der Beitragsvollstreckung anzurechnen. 7. Die im Grundsatz unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

82 6 von :48 9C_459/2011 ( ) Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Januar 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler 81

83 1 82 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_930/2012 Urteil vom 6. Juni 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, gegen T., vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, Beschwerdegegner, Verein H.. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Abgrenzung selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Oktober Sachverhalt: A. T. meldete sich im Juni 2011 unter der Einzelfirma X. bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Selbständigerwerbender an. Gemäss den eingereichten Unterlagen beabsichtigte er, u.a. als Geschäftsführer für den Verein H. tätig zu sein. Die Ausgleichskasse qualifizierte diese Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit, womit T. nicht einverstanden war. Am 20. Dezember 2011 erliess sie eine entsprechende Verfügung, welche sie mit Einspracheentscheid vom 20. März 2012 bestätigte. B. In Gutheissung der Beschwerde des T. hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 11. Oktober 2012 den Einspracheentscheid vom 20. März 2012 auf. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse, der Entscheid vom 11. Oktober 2012 sei aufzuheben.

84 2 83 T. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, desgleichen der beigeladene Verein H.. Das kantonale Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. D. Mit einer weiteren Eingabe hat T. Unterlagen eingereicht, u.a. die Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. Februar 2013 betreffend die definitive Festsetzung der Beiträge als Selbständigerwerbender im Hauptberuf für Die Ausgleichskasse hat sich dazu geäussert unter Hinweis darauf, dass sie die Beitragsverfügung am 16. April 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben habe. T. hat hiezu Bemerkungen gemacht. Erwägungen: Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2012 eingetreten, womit die Ausgleichskasse in Bestätigung ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2011 die Tätigkeit des Beschwerdegegners als Geschäftsführer des Vereins H. als unselbständige Erwerbstätigkeit einstufte und insoweit das Gesuch um Anschluss als Selbständigerwerbender ablehnte (BGE 132 V 257) Nach Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat die Ausgleichskasse die Beiträge als Selbständigerwerbender im Hauptberuf für 2011 definitiv festgesetzt. Die betreffende Verfügung vom 13. Februar 2013 ist unbeachtlich, soweit davon auch die vom Verein H. in den Monaten September bis Dezember 2011 an den Beschwerdegegner ausgerichteten Entgelte erfasst werden, zumal sie mit (weiterer) Verfügung vom 16. April 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Der Rechtsstreit besteht weiter [vgl. SVR 2005 EL Nr. 3 S. 9, P 7/02 E 3.2 in fine, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 337/98 vom 17. November 1998 E. 3 in fine]. 2. Gemäss den Statuten vom 2. Dezember 2010/27. Mai 2011 ist die H. ein Verein nach den Artikeln 60 ff. ZGB (Art. 1). Der Verein hat u.a. zum Zweck die Förderung der Lebensqualität aller Einwohnerinnen und Einwohner der Region sowie die Verbesserung der Wirtschaftsleistung im Zusammenarbeitsraum (Art. 3 Abs. 2). Dem Verein gehören fünf Kantone sowie zahlreiche Städte, Gemeinden und Regionalorganisationen an. Im Vorstand sind u.a. Regierungsräte, Stadt- und Gemeindepräsidenten vertreten (Art. 7 f. und 12). 3. Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Abgrenzung unselbständiger von selbständiger Erwerbstätigkeit richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; (BGE 122 V 169 E. 3a-c S. 171 ff.; Urteil 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 2.3). 4. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen, für das Bundesgericht verbindlichen, im Übrigen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) ist der Beschwerdegegner in der Funktion eines Geschäftsführers für die H. tätig. Er verfügt über eigene Geschäftsräumlichkeiten, für die er Miete zahlen muss, und er beschäftigt eigenes Personal, welches er anstellt, entlöhnt und das unter seiner Verantwortung gewisse administrative Arbeiten für den Verein erledigt. Für seine Stellvertretung hat er selber besorgt zu sein. Für die Entschädigung für die Geschäftsführung ist ein Kostendach vereinbart, jedoch kein Mindestentgelt.

85 3 84 Die H. selber verfügt über keinerlei Infrastruktur. Nach Auffassung der Vorinstanz stellen diese Umstände gewichtige Indizien für selbständige Erwerbstätigkeit dar, namentlich unter dem Gesichtspunkt des Unternehmerrisikos. Daran änderten weder die nicht als erheblich zu bezeichnenden Investitionskosten noch das fehlende Inkasso- und Delkredererisiko etwas. Ebenso bestehe aus den nämlichen Gründen keine Einbindung in die (nicht existierende) Arbeitsorganisation der H. ; der Beschwerdeführer sei denn auch nicht auf deren (nicht bestehende) Infrastruktur angewiesen. Eine Weisungsgebundenheit liege zweifellos vor; dieses Element trete jedoch in Anbetracht der eigenen Infrastruktur und des eigenen Personals in den Hintergrund. 5. Die Ausgleichskasse bringt vor, die Rechtsprechung messe bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht bei. Die Geschäftsführung von Stiftungen und Vereinen im Besonderen werde als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, sofern nicht das Merkmal des projektbezogenen Einsatzes überwiege. Geschäftsführer hätten die durch die zuständigen Gremien gefällten Entscheide umzusetzen. Diese ausführende Funktion erfolge immer weisungsgebunden. Da die Weisungsgebundenheit zu einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit führe, überwögen vorliegend die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit deutlich Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen nicht bloss unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid dar, wie der Beschwerdegegner einwendet. Insbesondere kann nicht gesagt werden, sie gewichte die für oder gegen selbständige bzw. unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Indizien lediglich anders als die Vorinstanz, ohne sich mit deren Erwägungen auseinanderzusetzen. Vielmehr beanstandet sie, das kantonale Gericht habe im konkreten Fall den für die Beurteilung der Streitfrage (Beitragsstatut in Bezug auf die Tätigkeit als Geschäftsführer der H. ) massgebenden Kriterien (Unternehmerrisiko, arbeitsorganisatorische Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit) nicht das richtige Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung verkannt. Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG) und nicht um eine Ermessensfrage, wie der Beschwerdegegner vorbringt. Davon miterfasst ist die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der streitigen Tätigkeit stehender Umstand für die Beurteilung der Statusfrage von Relevanz ist, sowie dessen Wertung als Indiz für oder gegen unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit Nach der Rechtsprechung ist das Unternehmerrisiko nicht allein entscheidend dafür, ob von unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Von Bedeutung ist grundsätzlich die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falles, insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber. Dieser Gesichtspunkt kann insbesondere dort, wo die in Frage stehende Tätigkeit keine erheblichen Investitionen etwa in die Infrastruktur oder personellen Mittel erfordert, zugunsten unselbständiger Erwerbstätigkeit sprechen (SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C_946/2009 E. 5.1). Bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu, wie die Ausgleichskasse richtig vorbringt (unter Hinweis auf das Urteil 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2; vgl. auch die hier erwähnten Präjudizien sowie SVR 2012 AHV Nr. 10 S. 37, 9C_799/2011 E. 5.5 und 5.6).

86 In dem in der Beschwerde ebenfalls erwähnten Urteil 9C_459/2011 vom 26. Januar 2011 stufte das Bundesgericht die Geschäftsführung für eine Stiftung aufgrund der klaren Einbindung der betreffenden Person in die Arbeitsorganisation und der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Stiftungsratspräsidenten als unselbständige Erwerbstätigkeit ein. Diese hatte u.a. die Geschäftsstelle der Stiftung geleitet. Das Pensum betrug insgesamt 80 % (vgl. E. 3.1 und 5.2). Im Unterschied zum damals beurteilten Sachverhalt kann hier insofern nicht von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen gesprochen werden, als diese über keine eigene Geschäftsstelle verfügt. Vielmehr hat sie den operativen Bereich gewissermassen ausgelagert, indem eine Person ausserhalb des Vereins die Geschäftsführung in eigenen Geschäftsräumlichkeiten wahrnimmt. Darin allein kann keine Umgehung der paritätischen Beitragspflicht erblickt werden. Der Beschwerdegegner legt die Gründe für dieses Vorgehen dar, u.a. seien die Zusammenarbeit der beteiligten Kantone noch im Aufbau begriffen und Rückschläge nicht auszuschliessen, was möglichst schlanke, flexible Strukturen und massvolle Anfangsinvestitionen erfordere, weshalb die Vereinsform gewählt und die Geschäftsführung im Mandatsverhältnis vergeben worden sei. Die Beigeladene weist auf den politischen Charakter des Vereins und die Vielzahl der Beteiligten hin, weshalb die Erfolgsaussichten nicht garantiert seien. Die knappen Ressourcen sollten nicht in einen administrativen "Overhead" und den Aufbau einer Infrastruktur investiert werden, sondern in Projekte mit unmittelbarem Nutzen für die Mitglieder. Ob das Fehlen einer eigenen Geschäftsstelle mit arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit des Geschäftsführers im beitragsrechtlichen Sinne gleichgesetzt werden kann, ist fraglich. Die Geschäftsführung ist und bleibt Teil der Organisation des Vereins. So müssen etwa die Beschlüsse der nach den Statuten zuständigen Organe umgesetzt werden, damit der Vereinszweck überhaupt erreicht werden kann. Im Organigramm des Vereins ist die Geschäftsstelle denn auch in direkter Linie unter der Mitgliederversammlung, dem Vorstand sowie dem Geschäftsausschuss und dem Co-Präsidium aufgeführt Der Beschwerdegegner bringt insoweit richtig vor, dass auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses dem Beauftragten verbindliche Weisungen etwa in Bezug auf die Art, den Zeitpunkt und den Ort der Auftragserfüllung erteilt werden, ohne dass bereits deshalb beitragsrechtlich von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen wäre (vgl. Art. 397 Abs. 1 OR). Ein solcher Schluss setzte zusätzlich voraus, dass die Weisungsgebundenheit inhaltlich und im Ausmass den Auftragnehmer in vergleichbare Nähe zu einem Arbeitnehmer rückt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Auch die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu. Der Beschwerdegegner bringt vor, es bestehe keine vollständige starre Weisungsgebundenheit. Die Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsausschusses (Co-Präsidium) seien mit ihren Amtsgeschäften naturgemäss zeitlich stark belastet. Dem Geschäftsführer würden deshalb weitgehende Kompetenzen eingeräumt, welche Themen bearbeitet würden. So sei es an ihm, den politischen Handlungsbedarf zu erkennen, Impulse zu geben, interessante Themen vorzuschlagen und auch Strategien und Konzepte auszuarbeiten Danach habe er die Projekte zu koordinieren und zu planen. Bei der Art der Zielerreichung sei er frei. Diese Schilderungen präzisieren die Umschreibung des Auftrages in Ziff. 1 Abs. 1 und eines Teils der vom Beschwerdegegner zu erbringenden Leistungen gemäss Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrags vom 25. August Die Geschäftsführung umfasst indessen noch andere ebenfalls bedeutsame Aufgaben (neben der Leitung der Geschäftsstelle) : Organisation und Unterstützung der Mitgliederversammlung, inkl. Protokollführung; Betreuung, Beratung und Unterstützung des Vorstands, des Geschäftsausschusses und des Co-Präsidiums in inhaltlichen Fragen und in Fragen der Kommunikation (Führungsunterstützung), bei Bedarf inkl. Protokollführung und Vorbereitung von Kommunikationsmassnahmen; Betreuung und Unterstützung

87 5 86 weiterer Gremien des Vereins, insbesondere des Unterstützungskomitees, des Beirats und von Arbeitsgruppen, bei Bedarf inkl. Protokollführung; Begleitung und Steuerung der Arbeit von Arbeitsgruppen nach den Vorgaben des Vorstands, des Geschäftsausschusses und des Co-Präsidiums; Korrespondenzen für den Vorstand, den Geschäftsausschuss, das Co-Präsidium und Arbeitsgruppen; Erteilen von Auskünften an Vereinsmitglieder und an Dritte (Ziff. 2 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist zwar kein Organ des Vereins im formellen Sinn. Ebenfalls hat er nicht an der Formulierung des Vereinszweck mitgewirkt und er hat die Interessen gegenüber dem Bund und weiteren Dritten nach den Vorgaben des Vorstands, des Geschäftsausschusses und des Co-Präsidiums zu wahren (Ziff. 1 Abs. 2 des Vertrags vom 25. August 2011). Indessen kommt ihm eine Schlüsselfunktion innerhalb der gesamten Organisation zu, indem er aufgrund seiner Sachkompetenz zahlreiche weit über das rein operative Geschäft hinaus gehende, für das Erreichen des Vereinszwecks wichtige Aufgaben wahrnimmt, und zwar im Rahmen der gesamten Vereinstätigkeit. Er ist mithin in massgeblicher Weise an der Willensbildung des Vereins beteiligt und nicht nur, indem er Informationen zusammenträgt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Insofern kann der Beschwerdegegner unter dem Gesichtspunkt der Weisungsgebundenheit nicht mit einem "normalen" Arbeitnehmer verglichen werden. Wird weiter berücksichtigt, dass er nicht eine Geschäftsstelle des Vereins, sondern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine solche für den Verein führt, verbietet sich die Annahme, er übe als Geschäftsführer des Vereins H. - beitragsrechtlich - eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Der vorinstanzliche Statusentscheid ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist unbegründet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese ist nach dem Normalansatz (Fr. 2'500.-) zu bemessen. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich noch werden solche geltend gemacht, die ein Abweichen davon rechtfertigten. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus der eingereichten Honorarnote vom 13. Februar Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verein H., dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Juni 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

88 6 87 Das präsidierende Mitglied: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler

89 88 Urteil vom 1. September 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, Beschwerdeführerin, gegen A. GmbH, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. November Sachverhalt: A. B. ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A. GmbH, die betreute Wohngemeinschaften betreibt. Vom Stammkapital in der Höhe von Fr. 40'000.- befinden sich Fr. 39'000.- im Besitz von B.. Für das Jahr 2009 erfasste die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau bei der A. GmbH eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 1'280' Bei einer Arbeitgeberkontrolle vom 28. August 2014 stellte die Ausgleichskasse fest, für 2009 sei eine Lohnsumme in Form von Leasingaufwand und Unterhaltskosten für einen von B. genutzten Personenwagen VW Touareg im Betrag von Fr. 17'040.- nicht abgerechnet worden. Am 15. September 2014 erliess die Ausgleichskasse eine Nachzahlungsverfügung für diese Summe in der Höhe von Fr. 2' für AHV/IV/EO-Beiträge, Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwaltungskosten. Zudem verfügte sie Verzugszinsen von Fr Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse an beiden Verfügungen fest (Entscheid vom 3. Juli 2015). B. In Gutheissung der von der A. GmbH eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 mit Entscheid vom 18. November 2015 auf. C.

90 89 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die A. GmbH schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 2. Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den der AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen beitragspflichtigem Erwerbseinkommen und beitragsfreiem Vermögensertrag (BGE 134 V 297 E. 2.1 S. 299; SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, 9C_837/2014) sowie zur Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation (Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.5 und 9C_302/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.1) zutreffend wiedergegeben. Darauf sowie auf die Erwägungen zu den verdeckten Gewinnausschüttungen wird verwiesen Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Leasingaufwand und die Unterhaltskosten für den von B. als Zweitwagen privat genutzten VW Touareg in der Höhe von Fr. 11'940.- und Fr. 5'100.- seien gemäss Bundessteuerveranlagung 2009 vom 14. Dezember 2010 zum steuerbaren Gewinn der A. GmbH gerechnet worden. Diese Positionen seien damit als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert worden. Ebenso seien B. in der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 des Gemeindesteueramtes C. vom 2. März 2011 der Leasingaufwand und die Unterhaltskosten für den VW Touareg angerechnet worden. In steuerrechtlicher Hinsicht seien der Leasingaufwand und die Unterhaltskosten somit als geldwerte Leistungen aus dem Beteiligungsverhältnis zwischen B. und der A. GmbH qualifiziert und besteuert worden. Sodann prüfte die Vorinstanz in Anlehnung an BGE 134 V 297 E. 2.3 S. 301, ob zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende ein offensichtliches Missverhältnis bestehe. Sie gelangte zum Schluss, der B. ausgerichtete Lohn sei mit Blick auf die Arbeitsleistung nicht als unangemessen hoch zu bezeichnen. Die Ausgleichskasse habe die Leasing- und Unterhaltskosten zu Unrecht als massgebenden Lohn qualifiziert. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der von den Steuerbehörden vorgenommenen Qualifikation sei nicht gegeben Die Ausgleichskasse wendet zunächst ein, gemäss Art. 7 lit. f AHVV seien regelmässige Naturalbezüge zum massgebenden Lohn zu zählen, sofern sie nicht Spesenersatz darstellen. Die Überlassung eines Geschäftswagens für Privatzwecke gehöre nach der Verwaltungspraxis zum anders gearteten Naturaleinkommen nach Art. 13 AHVV. Der Wert der privaten Nut-

91 90 zung zähle zum massgebenden Lohn. Ob Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an Arbeitnehmer, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, zum massgebenden Lohn gehören, hänge davon ab, ob das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Stellen hingegen die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung dar, gehörten geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmer, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, nicht zum massgebenden Lohn. Trotz gegenteiliger steuerrechtlicher Betrachtungsweise sei AHV-rechtlich davon auszugehen, dass es sich beim Überlassen des Geschäftswagens für private Zwecke um eine regelmässige geldwerte Naturalleistung handelt, die im Arbeits- und nicht im Gesellschaftsverhältnis ihren hinreichenden Grund hat. Ein gegenteiliges Gesellschaftsdokument liege nicht im Recht. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeitnehmer, die mit dem Geschäftsfahrzeug Dienste für den Arbeitgeber verrichten, regelmässig in den Genuss der freien privaten Nutzung des Geschäftswagens kämen. Durch das Überlassen des Fahrzeugs werde eine arbeitsrechtliche Leistung honoriert. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es die Prüfung unterliess, ob vorliegend Beteiligungsrechte Grund für die Auszahlung waren und die Benützung des Geschäftswagens vorschnell als Dividende und damit beitragsfreien Vermögensertrag qualifizierte In tatsächlicher Hinsicht sind keine rechtserheblichen Fragen ungeklärt. Ob die Zuwendungen seitens der A. GmbH in Form von Leasingaufwand und Unterhaltskosten im Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 17'040.- an ihren Gesellschafter und Geschäftsführer B. als beitragsfreier Kapitalertrag oder als beitragspflichtiger Lohn zu qualifizieren sind, ist entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse eine Rechtsfrage, die letztinstanzlich frei zu prüfen ist (E. 1 hievor) Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt, zählen zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn insbesondere regelmässige Naturalbezüge (Art. 7 lit. f AHVV). Art. 13 AHVV bestimmt, dass der Wert anders gearteten Naturaleinkommens von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen ist. Zu diesen Naturalbezügen gehört auch das Überlassen eines Personenwagens durch den Arbeitgeber (ZAK 1989 S. 383, H 269/87). Rz der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn, WML, Stand 1. Januar 2016, hält sodann fest, dass das Zurverfügungstellen eines Geschäftswagens für private Zwecke zum anders gearteten Naturaleinkommen nach Art. 13 AHVV gehört. Der Umstand, dass die Steuerbehörden die Übernahme des Leasingaufwandes und der Unterhaltskosten für den Personenwagen VW Touareg als Vermögensertrag eingestuft haben, von dem keine Beiträge geschuldet sind, ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht entscheidend. Denn es ist Sache der Ausgleichskassen, zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Soweit es vertretbar ist, halten sie sich an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise, was wiederum impliziert, dass Abweichungen von der steuerrechtlichen Sichtweise möglich sind (vgl. BGE 134 V 297 E. 2.3 S. 301; SVR 2007 AHV Nr. 1 S. 1 E. 3.2). Richtig ist, dass Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn gehören. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist nach Wesen und Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn sein, was nach Art. 7 lit. h AHVV insbesondere für Tantiemen gilt. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeits-

92 91 verhältnis ihren hinreichenden Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sind, gehören nicht zum massgebenden Lohn (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 49/02 vom 19. November 2002 mit Hinweisen) Wird die Vergütung des Leasingaufwandes und der Unterhaltskosten für den vom Geschäftsführer und Eigentümer der Beschwerdegegnerin mit einem Anteil von 97,5 % der Stammanteile privat benutzten Personenwagen VW Touareg betrachtet, wird klar, dass die entsprechenden Zahlungen in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Es ist von einer typischen geldwerten Naturalleistung auszugehen, die im Arbeitsverhältnis und nicht im Gesellschaftsverhältnis begründet ist, zumal sich in den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte finden, wie die Ausgleichskasse zu Recht geltend macht. Eine Würdigung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz führt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall - wie in zahllosen Fällen von Geschäftsführern und anderen Mitarbeitern ohne massgebliches Eigentum am Aktien- oder Stammkapital der Arbeitgeberin, die in den Genuss der freien privaten Nutzung des Geschäftswagens kommen - die Benützung des Personenwagens der Arbeitgeberin Teil des Entgelts für die von B. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistung bildet. Weshalb gerade hier - anders als nach der allgemeinen Lebenserfahrung - der Leasingaufwand und die Unterhaltskosten für den von B. privat genutzten VW Touareg statt eines Lohnanteils eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen sollten, vermag das kantonale Gericht nicht einleuchtend zu begründen. Die Betrachtungsweise der Bundessteuerbehörde, welche die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für den Personenwagen zu deren steuerbaren Gewinn gezählt hat, erscheint nicht in einem Masse überzeugend, dass sich die Ausgleichskasse mit Blick auf Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung daran zu halten hätte (vgl. SVR 2007 AHV Nr. 1 S. 1 E. 3.2, H 93/06). Weitere stichhaltige Argumente für die Auffassung, bei den in Frage stehenden Zahlungen für den vom Geschäftsführer privat genutzten VW Touareg handle es sich um Kapitalertrag, finden sich im angefochtenen Gerichtsentscheid nicht. Der Hinweis auf BGE 134 V 297 E. 2.3 geht an der Sache vorbei, da die in jenem Urteil behandelte Rechtsfrage nach dem Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende sich hier nicht stellt. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Ausgleichskasse hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. November 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 3. Juli 2015 bestätigt. 2. Die Gerichtskosten von Fr werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

93 92 Luzern, 1. September 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Glanzmann Der Gerichtsschreiber: Widmer

94 V 634 = 9C_327/2015 vom 3. Dezember 2015 Regeste Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn. Bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende ist rechtsprechungsgemäss von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 2). In casu Bejahung der Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn, da kumulativ ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einherging (E. 3). Sachverhalt ab Seite 635 A. BGE 141 V 634 S. 635 A.a Die in X. domizilierte A. GmbH ist seit dem 4. Juni 2008 im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen und der Ausgleichskasse Obwalden als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Ihr einziger Arbeitnehmer B. fungiert als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung. Die Gesellschaft bezweckt die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Informatik-, Organisations-, Management- und Betriebsbereich mit Schwergewicht in der Finanzdienstleistungsbranche. In den Jahren 2009 bis 2012 wurden B. Jahreslöhne von Fr. 106'800.- (2009), Fr. 110'000.- (2010 und 2011) sowie Fr. 20'880.- (2012, 20 %-Pensum) ausgerichtet. Im gleichen Zeitraum schüttete die Gesellschaft Bruttodividenden von je Fr. 100'000.- bzw von Fr. 60'000.- aus. A.b Am 25. September 2013 führte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse bei der A. GmbH für die Periode vom 4. Juni 2008 bis 31. Dezember 2012 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass sich das branchenübliche Gehalt von B. auf Fr. 180'000.- belaufen würde und rechnete - nach Abzug einer Kapitalrendite von 10 % des Steuerwerts - den Restbetrag der Dividenden als Lohn auf (2009: Fr. 70'600.-; 2010: Fr. 57'200.-; 2011: Fr. 59'400.-; 2012: Fr. 15'120.-). Auf dieser Basis erliess sie am 22. November 2013 Nachzahlungsverfügungen, mit welchen von der Gesellschaft AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 8' (2009), Fr. 7' (2010), Fr. 8' (2011) und Fr. 2' (2012), inklusive Verwaltungskosten, nachgefordert wurden. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014). B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 24. März 2015 ab. C. Die A. GmbH und B. lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 24. Juni 2014 sowie der Nachzahlungsverfügungen vom 22. November 2013 sei auf die Nacherhebung von Lohnbeiträgen auf den Dividenden zu verzichten. Eventualiter sei die Streitsache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie die nachgeforderten Beiträge anhand eines branchenüblichen Lohnes von Fr. 120'000.- ermittle. BGE 141 V 634 S. 636 Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Erwägungen Aus den Erwägungen: 2.

95 Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b S. 179 f.). Dividenden stellen beitragsfreien Vermögensertrag dar (vgl. ferner Rz der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008 [Stand 1. Januar 2012; nachfolgend: WML]). Weil auf Dividenden keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als vorteilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.1, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.1, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15). 2.2 Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV (SR ) namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 134 V 297 E. 2.1 S. 299 f. mit Hinweisen u.a. auf BGE 103 V 1 E. 2b S. 4; Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.2, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.2, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15; siehe auch PAUL CADOTSCH, Unternehmenssteuerreform II: Dividenden und AHV-Beiträge, Steuerrevue StR 1/2009, S. 47 ff.) Dabei muss im Lichte der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach nur Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, einerseits eine angemessene Entschädigung BGE 141 V 634 S. 637 für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Die Gesellschaft hat hier einen erheblichen Ermessensspielraum. Den Steuerbehörden steht nicht zu, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (vgl. Rz WML). Wie im AHV- Recht (E. 2.2 hievor), aber mit umgekehrten Vorzeichen, ist dabei auf einen Drittvergleich abzustellen: Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre (dazu im Detail und mit zahlreichen Hinweisen: BGE 134 V 297 E. 2.2 S. 300 f.; ferner Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.3, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15) Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht, hat sich eine Praxis entwickelt, die laut BGE 134 V 297 in modifizierter Form bundesrechtskonform ist (sog. "Nidwaldner Praxis"). Demnach werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist. Vom Bundesgericht ist die genannte Praxis lediglich insofern korrigiert worden, als die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien (Eigenkapital inkl. offene und stille Reserven) zu beurteilen ist (BGE 134 V 297 E. 2.8 S. 304; Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.4, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.4, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15; vgl. zudem Rz WML). 2.3 Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Inhabern gesellschaftlicher Beteiligungsrechte (durch eine volle Versteuerung von Dividenden einmal als Gewinn von den Unternehmen und ein zweites Mal bei der Ausschüttung als Einkommen von den Anteilseignern) wurde zunächst im Steuerrecht einiger Kantone (so auch der Kantone Ob- und Nidwalden) die Dividendenbesteuerung reduziert. Im Kanton Obwalden trat im Jahr 2001 die privilegierte BGE 141 V 634 S. 638

96 95 Dividendenbesteuerung in Kraft: Demnach sind Dividenden aus Aktien nur im Umfang von 50 % steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % hält (Art. 22 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 1994 [GDB 641.4]). Mit dem auf den 1. Januar 2009 in Kraft getretenenbundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II; AS ) ist die privilegierte Dividendenbesteuerung auch bei der direkten Bundessteuer eingeführt worden (Art. 20 Abs. 1 bis DBG [SR ];Urteil 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.5, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15). 2.4 Da die im Bundesrecht getroffene Regelung der privilegierten Dividendenbesteuerung vom Gehalt her mit der in den Kantonen Ob- und Nidwalden (hier: Art. 40 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Nidwalden vom 22. März 2000 [NG 521.1]) bereits früher eingeführten Regelung übereinstimmt, ist die vorne (E ) erörterte Rechtsprechung BGE 134 V 297 nach dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes II weiterhin anwendbar (Urteil 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.6, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15). 2.5 Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel jedoch an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Soweit es vertretbar ist, soll eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden, dies um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen (BGE 103 V 1 E. 2c S. 4 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 131/86 vom 3. August 1988 E. 2c, in: ZAK 1989 S. 147). Die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation ist nicht leichthin preiszugeben (Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.5, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.7, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15, je mit Hinweis) Das Verwaltungsgericht erwog, es sei zum einen mit der Beschwerdegegnerin von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers 2 und dem ihm im BGE 141 V 634 S. 639 betreffenden Zeitraum ausbezahlten Entgelt auszugehen. Der branchenübliche Verdienst ergebe sich in erster Linie anhand des vom Bundesamt für Statistik erarbeiteten individuellen Lohnrechners "Salarium". Hierbei sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer 2 eine Ausbildung zum Betriebsökonomen FH und eine langjährige berufliche Erfahrung aufweise (18 Jahre Finanzindustrie, zehn Jahre Informationstechnologie, zehn Jahre Projektmanagement, drei Jahre Sales & Marketing). Vor diesem Hintergrund wie auch angesichts des vom Beschwerdeführer 2 auf seiner Website publizierten Kompetenzprofils seien die von der Beschwerdegegnerin dem Lohnrechner zugrunde gelegten Faktoren "Dienstleistungen der Informationstechnologie", "Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen", "höchst anspruchsvolle und schwierigste Tätigkeiten", "oberes und mittleres Kader", "Region Zentralschweiz", "kleines Unternehmen mit 20 Beschäftigten", "13 Monatslöhne und Sonderzahlungen" sowie "Arbeitszeit 42 Stunden" nicht zu beanstanden. Auf Grund der zusätzlichen Ausbildungen des Beschwerdeführers 2 (Prozessmanager CAS, ITIL V3 etc.) rechtfertige es sich ferner, das daraus resultierende mittlere Jahressalär von Fr. 173'563.- auf Fr. 180'000.- zu erhöhen, zumal sich die diesbezüglichen Höchstwerte gemäss "Salarium" auf Fr. 208'442.- beliefen und die Revisionsstellen zur Ermittlung der branchenüblichen Ansätze regelmässig auch Erfahrungs- und Vergleichswerte heranzögen. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers 2 als Arbeitnehmer vor und nach seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 erwiesen sich mangels qualitativ gleichwertigen Tätigkeitsfelds demgegenüber als nicht aussagekräftig. 3.2 Den Darlegungen der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit der entsprechenden Feststellungen darzutun. Die Einwendungen erschöpfen sich im Wesentlichen denn auch in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen So hat sich das kantonale Gericht bereits einlässlich mit der letztinstanzlich erneut vorgebrachten Rüge befasst, der von der Beschwerdegegnerin anhand von statistischen Durchschnittswerten ermittelte

97 96 Jahreslohn von Fr. 180'000.- sei unangemessen hoch, da er in keiner Weise den konkret geleisteten Arbeiten gemäss Auftragsbeschreibung Rechnung trage. Vielmehr beruhe er auf einer nicht zutreffenden, schematischen Parametereinstellung (Tätigkeit "Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen" anstelle von BGE 141 V 634 S. 640 "Analysieren, Programmieren, Operating"; Anforderungsniveau "höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten" anstelle von "selbstständige und qualifizierte Arbeiten"). Wie namentlich dem Auftragsblatt zum Dienstleistungsvertrag zwischen der C. AG und der Beschwerdeführerin 1 vom 3. Juni 2008 entnommen werden kann, zielte das vom 2. Juni 2008 bis 31. März 2009 dauernde Projekt darauf ab, die Bankensoftware D. bei vier Banken der C. AG einzuführen. Das Stellenprofil beinhaltete dabei insbesondere das Einbringen der Best Practice für alle Aspekte einer Einführung von D. (fachliche und methodische Projektmanagement-Unterstützung, bankfachliche Umsetzung, IT-technische Umsetzung, Aufbau des Betriebs etc.). Allein daraus geht hervor, dass die dem Beschwerdeführer 2 übertragenen Aufgaben weit über ein blosses "Analysieren, Programmieren, Operating" hinausgingen und damit, wie im angefochtenen Entscheid detailliert ausgeführt, vollumfänglich dessen Kompetenzprofil (gemäss Aus- und Weiterbildung sowie beruflichem Erfahrungshintergrund) entsprachen. Der in der Folge von Juli 2009 bis Juli 2011 für die E. SA absolvierte Einsatz umfasste sodann ebenfalls "the migration of the entire Banking Group E. on the new ICT platform D. based" und stellte demnach eine vergleichbar qualifizierte Arbeit dar. Dass der Beschwerdeführer 2 "höchst anspruchsvolle und schwierigste Tätigkeiten" ausführte, lässt sich überdies aus der Höhe des mit der C. AG vereinbarten Stundenansatzes von Fr bei einer Normalarbeitszeit von 8,5 Stunden/Tag folgern, woraus ein jährliches Einkommen von deutlich über Fr. 110'000.- bis Fr. 130'000.- resultiert, was in der Beschwerde als marktüblich bezeichnet wird. Ebenso wenig kann der Vorinstanz schliesslich ein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden, indem sie den vor und nach der Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 für die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen anderweitiger Anstellungsverhältnisse erzielten Verdiensten im vorliegenden Kontext keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen hat. Während der Beschwerdeführer 2 sich in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 der umfassenden Implementierung einer gesamthaften Bankensoftware-Lösung für mehrere Bankinstitute gewidmet hat, ist er seit 2. Mai 2012 als Angestellter der Unternehmung F. AG vornehmlich für einen gemäss Arbeitsvertrag (vom 26. April 2012) allgemein(er) gehaltenen Aufgabenbereich "Business- & IT-Consulting" zuständig Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführenden haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin somit nicht unbesehen auf BGE 141 V 634 S. 641 einen statistisch festgesetzten, schematischen Wert abgestellt. Vielmehr wurde der Ansatz zwar auf der Basis des Lohnrechners "Salarium" ermittelt. Diesem zugrunde lagen indessen auf das Profil des Beschwerdeführers 2 zugeschnittene Eckdaten. Zusätzlich plausibilisierte die Verwaltung das sich daraus ergebende Resultat durch Vergleich mit marktkonformen Erfahrungswerten. Die Annahme eines branchenüblichen, der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers 2 in Wahrheit entsprechenden Jahresgehalts von Fr. 180'000.- ist folglich nicht zu beanstanden. Daran ändert im Übrigen der Fehler von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des entsprechenden Jahreslohnes nichts. Da im monatlichen Bruttolohnansatz gemäss "Salarium" der Anteil 13. Monatslohn bereits mitenthalten ist ("Der monatliche Bruttolohn setzt sich zusammen aus [...] 1 / 12 des 13. Monatslohns"), muss er nicht mit 13 sondern mit 12 multipliziert werden. Beläuft sich der relevante monatliche Bruttolohn, Median, somit auf Fr. 13'351.-, beträgt das durchschnittliche jährliche Salär Fr. 160'212.- (und nicht Fr. 173'563.-). Aus dem monatlichen Höchstwert von Fr. 16'034.- resultiert alsdann ein Jahreslohn von Fr. 192'408.- (und nicht Fr. 208'442.-). Den AHV-rechtlich massgeblichen Referenzverdienst mit Fr. 180'000.- beinahe Fr. 20'000.-(und nicht nur knapp Fr. 7'000.-) über dem Mittelwert zu veranschlagen, erscheint vor diesem Hintergrund an der oberen Grenze des noch Vertretbaren. Aus den genannten Gründen ist der betreffende lohnmässige Ansatz jedoch selbst unter den neuen Vorzeichen nicht als klar überhöht einzustufen. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die Aufrechnung der Dividende ohnehin nur für den 10 % übersteigenden Teil des steuerlichen Unternehmenswerts des Eigenkapitals und nicht bis zum branchenüblichen Lohn vorgenommen hat (Lohn nach Aufrechnung: 2009: Fr. 177'400.-; 2010: Fr. 167'200.-; 2011: Fr. 169'400.-; 2012: Fr. 36'000.-). Das kantonale Gericht hat den Sachverhalt demnach auch diesbezüglich jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig oder sonst wie rechtsfehlerhaft festgestellt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist daher von einem offenkundigen Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers 2 und dem ihm im betreffenden Zeitraum effektiv ausbezahlten Entgelt auszugehen.

98 3.3 Die vorinstanzlich bestätigte Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Dividendenzahlungen im Lichte der einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze zu hoch ausgefallen seien, wird auch vor dem Bundesgericht nicht kritisiert. Diese machen unstreitig 34 % (2009), 23,4 % (2010), 24,6 % (2011) und 35 % (2012) des BGE 141 V 634 S. 642 steuerlichen Unternehmenswertes aus und liegen damit deutlich über der Grenze von 10 % des Eigenkapitalertrags, ab welcher vermutungsweise überhöhte Dividendenzahlungen anzunehmen sind (vgl. Rz der WML). Die Aufrechnung der Dividendenzahlungen des Beschwerdeführers 2 für die Jahre 2009 bis 2012 als AHVpflichtiger Lohn ist somit rechtens und der verwaltungsgerichtliche Entscheid im Ergebnis zu schützen. 97

99 98 Konsortium - nicht zwingend selbständige Tätigkeit Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_1057/2010 Urteil vom 24. März 2011 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann, Gerichtsschreiber Scartazzini. Verfahrensbeteiligte Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen H., Beschwerdegegner, Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober Sachverhalt: A. Der 1948 geborene H., beruflich im Anlagewesen bei einer Bank tätig, verwaltet das Stockwerkeigentum X. und ist zusammen mit drei weiteren Personen am Baukonsortium Y. beteiligt. Aufgrund von Steuermeldungen wurde er der SVA Aargau, Ausgleichskasse (hiernach: Ausgleichskasse) zwangsweise angeschlossen. Am 3. Dezember 2008 erliess diese vier Beitragsverfügungen für die Beitragsperioden 2003, 2004, 2005 und 2006, worin sie die Beiträge von H. auf Einkommen aus selbstständiger (Neben-)Erwerbstätigkeit von Fr. 12'560.- (2003), Fr. 9'516.- (2004), Fr. 10'342.- (2005) und Fr. 3'834.- (2006) festsetzte. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juni B.

100 99 Die von H. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Oktober 2010 gut, indem es den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse aufhob. C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Erwägungen: 1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393). 2. Streitig ist die Zuteilung der Liegenschaft des Baukonsortiums Y. resp. die entsprechende Beteiligung zum Privat- oder Geschäftsvermögen des Beschwerdegegners. Zu prüfen ist dabei, inwieweit der fragliche Vermögenswert einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dient (vgl. BGE 134 V 250 E. 4.2 S. 254). Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht nach Art. 95 BGG mit uneingeschränkter Kognition prüft (vgl. BGE 134 V 250 E. 2 S. 252; Urteil 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E. 2). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dargelegt, welche Einkünfte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und nach Art. 17 AHVV gelten. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens, weshalb der daraus resultierende reine Kapitalertrag nicht der Beitragspflicht unterliegt. Das kantonale Gericht hat auch die zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und selbstständiger Erwerbstätigkeit entwickelte Rechtsprechung dargelegt (BGE 134 V 252 E. 3.1 S. 252 f.; Urteil 9C_455/2008 vom 5. November 2008, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 383 E. 2a S. 385). Darauf wird verwiesen Der zwangsweise Anschluss des Beschwerdegegners an die Ausgleichskasse des Kantons Aargau basiert auf Steuermeldungen des kantonalen Steueramtes. Dass die Beteiligung am Baukonsortium Y. nach steuerlicher Betrachtungsweise kein Geschäftsvermögen des Beschwerdegegners darstelle, wie die Vorinstanz festhält, lässt sich auf Grund der von ihr herangezogenen Steuerveranlagungen 2003 bis 2006 nicht sagen. Die "0" unter dem Titel "Total Geschäftsaktiven" bezieht sich auf die - nicht streitige - Verwaltungstätigkeit betreffend das Stockwerkeigentum X.. Die Beteiligung am Baukonsortium Y. ist unter dem Titel "Anteile an Personengesellschaften" ausgewiesen. Ihre Qualifikation als Privat- oder Geschäftsvermögen ist daraus nicht ersichtlich. Richtigerweise hat die Vorinstanz denn auch nicht (allein) darauf abgestellt. Vielmehr ist sie (letztlich) auf Grund einer einlässlichen Würdigung der Umstände von den Steuermeldungen abgewichen.

101 Das kantonale Gericht hat erwogen, nicht jedes aus einfacher Gesellschaft erzielte Einkommen sei automatisch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vorausgesetzt sei vielmehr, dass die einfache Gesellschaft eine Erwerbstätigkeit ausübe. Beschränke sie sich jedoch auf die gemeinsame Verwaltung privater Vermögen, seien die Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften nicht beitragspflichtiges Einkommen. Es gebe auch keine Vermutung, wonach eine einfache Gesellschaft einen Erwerbszweck verfolge. Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten hervor, dass die vier Gesellschafter das Baukonsortium Y. bilden und jeder Gesellschafter daran mit Einlagen von je Fr. 200'000.- beteiligt sei. Der Ertrag dieses Baukonsortiums werde fast ausschliesslich aus den Mieteinnahmen generiert. Die Beteiligung von H. am Baukonsortium und die Erwirtschaftung eines Mietzinsüberschusses zusammen mit den anderen Gesellschaftern stelle keine selbstständige (Neben-)Erwerbstätigkeit dar, da er damit lediglich das eigene Vermögen verwalte. Auch die nach der Praxis des Bundesgerichts in Betracht zu nehmenden Indizien würden nahe legen, dass er in den fraglichen Jahren keine selbstständige (Neben-)Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Er sei ausschliesslich als Gesellschafter des Baukonsortiums aufgetreten, wobei kein systematisches oder planmässiges Vorgehen erkennbar sei. Es handle sich dabei um eine einmalige Beteiligung am Baukonsortium, welche der privaten Vermögensanlage diene. Von einer Teilnahme am Wirtschaftsverkehr mit Gewinnabsicht könne nicht gesprochen werden, zumal H. sein Haupteinkommen im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erziele und der Gewinnanteil eines Gesellschafters des Baukonsortiums relativ bescheiden sei. Seine Tätigkeit sei somit eine blosse Kapitalanlage in Immobilien und habe daher keinen betrieblichen Charakter. Demgegenüber macht das BSV geltend, H. habe sich mit drei anderen Personen in einem Baukonsortium zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen, wobei der Zweck der Gesellschaft unter anderem in der Verwaltung verschiedener Liegenschaften bestehe. Damit verfolge sie einen Erwerbszweck. Umso mehr sei dies vor dem Hintergrund zu betrachten, dass das Baukonsortium Y. vier Gesellschafter aufweise, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei den Liegenschaften um solche handle, die zwecks Erzielung von Einnahmen respektive Mieterträgen in eine einfache Gesellschaft eingebracht wurden. Dafür spreche auch die Höhe der in den Jahren generierten Mietzinseinnahmen. Es handle sich daher eindeutig um eine Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet sei. Folglich sei der aus dem Baukonsortium erzielte Ertrag als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 3.3 Damit vermag das BSV die Begründung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig in Frage zu stellen. Aus der blossen Beteiligung an einem Konsortium lässt sich noch nichts Entscheidendes hinsichtlich Erwerbstätigkeit oder Vermögensverwaltung bzw. über Geschäfts- oder Privatvermögen ableiten. Es kommt auf die konkreten Gegebenheiten an. Hier ist der Zusammenschluss zu einem Baukonsortium vor allem mit dem Anlagevolumen (ein Haus mit sieben Stockwerkeinheiten) zu erklären (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 72/01 vom 2. Mai 2002 E. 4a). Der Beschwerdegegner ist auch nicht im Liegenschaftshandel, sondern als Bankangestellter bzw. Bankverwalter tätig, also dem Anlagewesen nahe. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts, welche das Beschwerde führende Amt nicht als offensichtlich unrichtig anzugreifen vermag und die folglich für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1), ist keine Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG) des Beschwerdegegners ausgewiesen, welche über die Konsortialbeteiligung hinausgeht. Ohne diese würden die (um die Gewinnungskosten zu bereinigenden) Mietzinseinnahmen als beitragsfreier Vermögensertrag aus Grundeigentum erscheinen. Bei dieser Sachlage gelangte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss, auf den von H. erzielten Erträgen seien keine Beiträge auf Einkommen aus selbstständiger (Neben-)Erwerbstätigkeit zu erheben. Demnach erkennt das Bundesgericht:

102 Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. März 2011 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Meyer Scartazzini

103 102 Bundesgericht vom 15. November C_688/2011 Bei einer Kommanditgesellschaft wird Erwerbszweck vermutet. Urteil vom 15. November 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Bundesrichter Borella, Kernen, Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, Gerichtsschreiber Nussbaumer. Verfahrensbeteiligte X., vertreten durch Dr. Thomas Graf und Fürsprecherin Daniela Schmucki, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 21. Juli Sachverhalt: A. Die im AHV-Rentenalter stehende X. ist Kommanditärin der im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft A. & Co. mit Sitz in H.. Gestützt auf Steuermeldungen der kantonalen Steuerverwaltung, wonach X. als Gesellschafterin im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 1'736'955.- und im Jahr 2005 ein solches von Fr. 1'762'145.- erzielt habe, setzte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg mit Verfügungen vom 20. August und 10. September 2009 die Beiträge für das Jahr 2004 auf Fr. 30' und für 2005 auf Fr. 63' fest. Am 26. August 2009 verfügte sie des weiteren Verzugszinse in der Höhe von Fr. 7' für die Beiträge des Jahres Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 18. November 2009 an den Beitragsverfügungen fest, mit der Begründung, dass die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten hätten. B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 21. Juli 2011 ab.

104 103 C. X. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die aus der Kommanditgesellschaft resultierenden Gewinnanteile nicht als Erwerbseinkommen zu qualifizieren seien, sondern als Vermögensertrag, der nicht der AHV-Beitragspflicht unterliege. Eventuell sei die Sache an die Ausgleichskasse, subeventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erwägungen: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E S. 254). 1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Den Begriff des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit konkretisiert Art. 17 AHVV (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Änderung vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, i.v.m. Abs. 1 SchlBest. der Änderung) wie folgt: "Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG [SR ] und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG." 2.2 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende

105 104 reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253; 125 V 383 E. 2a S. 385 mit Hinweisen; Urteil 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.1). 2.3 Art. 20 Abs. 3 AHVV in der ab 1. Januar 1996 in Kraft stehenden Fassung lautet: "Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten." Nach der geltenden Regelung und der gestützt darauf ergangenen Rechtsprechung sind sämtliche Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der Beitragspflicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unterstellt (BGE 121 V 80 E. 2a S. 82; 114 V 72 E. 4 S. 75 ff.; 105 V 4 E. 2 S. 7; ZAK 1986 S. 459, 1985 S. 523, 316, 1981 S. 519 E. 2b, 1980 S. 222). Die Gesetzmässigkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV hat das Bundesgericht in BGE 136 V 258 wiederum mit einlässlicher Begründung bestätigt. 3. Streitig ist, ob es sich bei den Erträgen aus der Kommanditgesellschaft um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin Kommanditärin der A. & Co. ist und seit deren Gründung mit einem Kapitalanteil respektive einer Kommanditeinlage von Fr. 1'988' mithin im Umfang von rund 25 % - an dieser beteiligt ist. Es handle sich um eine Kommanditgesellschaft. Die Beschwerdeführerin habe als Teilhaberin dieser Gesellschaft in den Jahren 2004 und 2005 jeweils Einkünfte im Umfang von Fr. 1'739'955.- und Fr. 1'762'145.- erzielt, somit jährliche Einkünfte in rund der Höhe ihrer ursprünglichen Einlage aus Erbgang Das kantonale Gericht ging davon aus, dass gemäss ständiger und jüngst explizit bestätigter höchstrichterlicher Praxis (vgl. E. 2.3 hievor) sämtliche Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit generell und konstant der Beitragspflicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unterstellt seien. Grund dafür sei, dass der Gesellschafter - anders als ein blosser Kapitalgeber - direkt am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft teilnehme und derjenige, welcher sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesse, nicht in erster Linie eine private Kapitalanlage vornehme. Dabei bestehe die Vermutung, dass Kommanditgesellschaften gemäss Art. 594 OR auf Gewinn ausgerichtete Personengesamtheiten seien und in der Regel erwerbliche Ziele verfolgten. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, diese Vermutung sei vorliegend durch den Wortlaut des im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszwecks der A. & Co. sowie aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten widerlegt, könne ihr nicht gefolgt werden. Es sei unerheblich, ob sie als Mitglied einer Personengesellschaft für die Einkommenserzielung eine persönliche Arbeitsleistung erbringe oder nicht. Nicht von Relevanz sei mithin, wie die A. & Co als Personengesamtheit, zu der die Beschwerdeführerin gehöre, die Vermögensverwaltung organisiert und durchführen lasse. Dass die eigentliche Vermögensanlage und -verwaltung vorliegend nach dem Willen der Kommanditäre auf der Stufe der von der A. & Co. als Alleinaktionärin gehaltenen Vermögensgesellschaften erfolge, vermöge die gesetzliche Vermutung, dass es sich bei der A. & Co. als im Handelsregister

106 eingetragener Kommanditgesellschaft um eine auf Gewinn ausgerichtete Personengesamtheit handle, nicht zu erschüttern Handle es sich bei der Umschreibung des Gesellschaftszwecks ("l'administration de la fortune privée des associés") um eine offene Formulierung, so sei mithin bereits aufgrund des Kontextes, in dem diese Zweckdefinition stehe, von der Vermutung auszugehen, dass mit der Vermögensverwaltung ein erwerblicher Zweck verfolgt werde. Ob Privatvermögen verwaltet werde oder nicht, hänge gemäss dargestellter Rechtslage davon ab, ob dieses Vermögen für Geschäftszwecke erworben worden sei oder dem Geschäft tatsächlich diene. Dass es sich vorliegend nicht um eine bloss passive Vermögensverwaltung handeln könne, sondern um eine auf Erwerb gerichtete Personengesamtheit, zeigten nicht zuletzt die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und mithin die Art und Weise, wie die Gesellschafter die gemeinsame Verwaltung insbesondere ihrer Vermögensanteile durchführen liessen. Die A. & Co. lasse die eigentliche Verwaltung ihres Vermögens respektive "sämtliche unternehmerische Aktivitäten", welche auch gemäss der Ansicht der Beschwerdeführerin "über eine private Kapitalanlage hinausgehen", wie sie selber ausführe, "auf der Stufe der von der A. & Co gehaltenen Vermögensverwaltungsgesellschaften" - auch "Stufe der Investitionen" genannt - vornehmen. Bei diesen Gesellschaften handle es sich um die C. AG, bei der die A. & Co. Alleinaktionärin sei, und die vollständig von der C. AG gehaltene C. Immobilien AG. Diese beiden Aktiengesellschaften stellten die beiden wertmässig wichtigsten Aktiven der A. & Co. dar, wobei 13 Mitarbeiter mit der Verwaltung dieser Hauptaktiven der Kommanditgesellschaft, bestehend aus Aktien und Wertpapieren in der C. AG sowie aus Liegenschaften in der C. Immobilien AG beschäftigt seien. Wesentlich sei festzuhalten, dass gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2004 der A. & Co. der Zweck dieser Gesellschaft - so sei der Handelsregistereintrag zu verstehen - "in der Leitung und Verwaltung von Handels- und Industrieunternehmen" bestehe, wobei die Kommanditgesellschaft alle mit der Erfüllung dieses Zwecks zusammenhängenden Finanzgeschäfte tätigen, im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und sich an verwandten Unternehmen im In- und Ausland beteiligen und auch Liegenschaften erwerben könne. Der Familien- und Konsortialvertrag vom 13. Juni 1995, abgeschlossen zwischen den Gesellschaftern der A. & Co., bezwecke die Sicherung des Fortbestands der den Vertragspartnern gehörenden (Familien) Unternehmen in der Schweiz mit dem Ziel, "den Familiencharakter dieser Unternehmensgruppe solange und soweit wie möglich zu erhalten" sowie der Sicherstellung einer einheitlichen Geschäftspolitik bei der Leitung der (Familien) Unternehmen Der vorliegend für die streitige Periode 2004/05 relevante Ertrag der A. & Co. als Alleinaktionärin der C. AG, welcher unter den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft aufgeteilt wird, besteht nach unbestrittener Feststellung des kantonalen Gerichts hauptsächlich aus den Dividenden der C. AG, welche auch die C. Immobilien AG kontrolliert. Die Vorinstanz kam zum Schluss, bei einem in der Kommanditgesellschaft investierten Kapital von Fr. 8'000'000.- (Kapitaleinlage) handle es sich offensichtlich um hohe Renditen. Auch dies spreche gegen eine blosse private Kapital- respektive Vermögensanlage (vgl. BGE 136 V 258 E. 3.2, 122 II 446 E. 3c). Die Renditen seien vielmehr Ergebnis einer professionellen, gewerbsmässigen Vermögensverwaltung (13 Mitarbeiter wurden dafür 2004 und 2005 auf "Stufe der Investitionen" beschäftigt), welche eine rein passive Verwaltung des Privatvermögens klar übersteigen respektive ausschliessen. Indem die Beschwerdeführerin als Kommanditärin der A. & Co. Anteil am so erzielten Gesellschaftsgewinn habe, welcher auf "Stufe der Investitionen" und unter Einsatz von "unternehmerischen Aktivitäten", die auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin unbestritten - über eine rein private Kapitalanlage hinausgehen", generiert werde, mithin in Ausübung einer Erwerbstätigkeit, stelle dieses Einkommen - unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung - Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und nicht beitragsfreier Kapitalertrag dar 105

107 106 (Hinweis auf BGE 125 II 113 E. 3c mit Hinweisen). Der durch sichtbare Teilnahme am Markt erwirtschaftete und von der Kommanditgesellschaft abgeschöpfte Gewinn sei aufgrund des Dargestellten Ergebnis einer systematisch organisierten Aktivität im Rahmen eines wohl durchdachten Gesellschafts- und Vertragswerks und mithin klar auf einen Erwerbszweck ausgerichtet. Dass die A. & Co. mit dieser professionell organisierten und durchgeführten Verwaltungsaktivität, welche bis Ende 2005 innerhalb der bisherigen C. AG und C. Immobilien AG erfolgte, effektiv einen Erwerbszweck verfolge, zeige sich nicht zuletzt darin, dass diese Aktivität seit anfangs 2006 insbesondere auch in der Erscheinungsform eines professionellen Anlageunternehmens weitergeführt werde, nämlich in der neu gegründeten C. AG. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die A. & Co. halte seit Jahren nahezu dieselben Aktiven, welche primär aus der 100%-Beteiligung an der C. AG einschliesslich deren Beteiligungen bestünden. Das Halten der C. AG und der wenigen übrigen Aktiven verlange keine aktive Tätigkeit; die A. & Co. übe keine aktive Tätigkeit aus. Sie nehme auch nicht nach aussen hin sichtbar am Wirtschaftsverkehr teil. Die Aktivität der Gesellschaft beschränke sich auf das Halten der Beteiligungen sowie das Vereinnahmen der Dividenden. Damit sei auch gesagt, dass die A. & Co. nicht am Markt auftrete und damit auch nicht sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnehme. Sie sei weder im Internet präsent noch verfüge sie über einen Eintrag im Telefonbuch oder einen anderen nach aussen sichtbaren Auftritt. Die A. & Co. erziele entgegen den Feststellungen der Vorinstanz keine hohe Rendite, sondern bloss eine marktübliche Rendite von etwas mehr als 3 %. Lege man die von der Vorinstanz genannten Zahlen (Dividenden [Fr. 4'550'000.-] sowie formelles Gesellschaftskapital [Fr. 8'000'000.-]) zugrunde, resultiere eine Rendite von 57 %. Diese Berechnung sei aber offensichtlich unrichtig. Mit Blick auf BGE 134 V 297 sei das gesamte, aktuell investierte Eigenkapital massgebend und nicht das formelle Gesellschaftskapital. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz habe die Steuerverwaltung das von der Beschwerdeführerin investierte Eigenkapital mit Fr. 56'280'182.- (per Ende 2004) und mit Fr. 54'894'298.- (Ende 2005) beziffert. Damit resultiere bei Gewinnanteilen von Fr. 1'736'955.- (2004) und Fr. 1'762'145.- (2005) eine Eigenkapitalrendite von 3.09 % und 3.21 %, mithin eine marktübliche Rendite. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde schliesslich die A. & Co. für Steuerzwecke als nichtkaufmännische Kommanditgesellschaft und die anteiligen Erträge daraus bei den Gesellschaftern als private Kapitalerträge behandelt. Die Beschwerdeführerin verfüge nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten gemäss der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer über kein Geschäftsvermögen und erziele folgerichtig auch kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die vorinstanzliche Annahme der AHV-Beitragspflicht sei rechtswidrig. Das kantonale Gericht rechne der A. & Co. unzulässigerweise die Tätigkeiten der durch sie gehaltenen Beteiligung an der C. AG zu und verletze dadurch Art. 9 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Aus der Zweckumschreibung im Handelsregister und im Gesellschaftsvertrag und dem Zweck gemäss den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Halten von Beteiligungen und Vereinnahmung von Dividenden) werde nachgewiesen, dass die Kommanditgesellschaft einem nicht erwerblichen Zweck diene (Hinweis auf BGE 121 V 80 E. 2b). Das kantonale Gericht rechne auch in unzulässiger Weise die Tätigkeit der Beteiligung C. AG der A. & Co selbst zu. 4. Das kantonale Gericht hat zu Recht die Erträge der Beschwerdeführerin aus der Kommanditgesellschaft als selbstständiges Erwerbseinkommen qualifiziert. Die Erwägungen der Vorinstanz verletzen weder Bundesrecht, noch sind die tatsächlichen Feststellungen - soweit sie für die beitragsrecht-

108 107 liche Qualifikation relevant sind - offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG. Auszugehen ist davon, dass nach dem gesetzmässigen (BGE 136 V 258) Art. 20 Abs 3 AHVV das Einkommen, das Gesellschaftern einer auf Gewinn ausgerichteten Personengesamtheit zufliesst, als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gilt. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Dies hat das kantonale Gericht in bundesrechtskonformer Würdigung der Akten, namentlich auch des Familienund Konsortialvertrags vom 13. Juni 1995 und auch des Gesellschaftsvertrages vom 15. Dezember 2004, aufgrund der konkreten Umstände ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen dürfen. Zunächst ist nicht von Belang, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter sind, ob die Gesellschaftsstruktur personen- oder mehr kapitalbezogen und die Firma international tätig ist (BGE 9C_504/2010 vom 1. September 2010 mit weiteren Hinweisen). Wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst, nimmt nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vor (BGE 105 V 4; 136 V 258 E. 4.6 S. 266). Zwar beschränkt sich - dies hat die Vorinstanz nicht verkannt - die A. & Co. auf den ersten Blick auf das Halten der Beteiligungen und die Vereinnahmung der Dividenden und nimmt insoweit nicht sichtbar nach aussen am Wirtschaftsleben teil. Gleichwohl hat das kantonale Gericht zu Recht in Würdigung der Akten und des Handelsregistereintrags geschlossen, dass die Vermutung, die A. & Co. sei ein auf Erwerb ausgerichtetes Unternehmen, nicht widerlegt worden ist, woran auch der berechtigte Hinweis auf BGE 134 V 297 zur Berechnung der Rendite nichts ändert. Nach dem Familien- und Konsortialvertrag vom 13. Juni 1995 besteht denn auch der Zweck des Vertrages u.a. in der "Sicherung des Fortbestandes der den Vertragspartnern gehörenden Unternehmen in der Schweiz" und in der "Sicherstellung einer einheitlichen Geschäftspolitik der Familienstämme bei der Leitung der Unternehmen". Der Einwand, die Tätigkeit der Gesellschaft beschränke sich auf die Funktion als Aktienpool im Rahmen der Familienverträge und demzufolge auf das passive Halten und Verwalten von Privatvermögen der Kommanditäre, ist daher unbehelflich. Entscheidend ist, dass der mit dem Vertrag vom 13. Juni 1995 verfolgte Zweck in Form einer Kommanditgesellschaft erfolgt und die Gesellschaft Alleinaktionärin oder Aktionärin von Gesellschaften ist, die auf einen Erwerbszweck gerichtet sind und am Wirtschaftsleben teilhaben. Damit kann sich die Kommanditgesellschaft, die grundsätzlich auf einen Erwerbszweck gerichtet ist, ihrerseits nicht der Vermutung entziehen, sie habe einen Erwerbszweck. Wird in einem solchen Fall unter mehreren möglichen Gesellschaftsformen diejenige der Kommanditgesellschaft gewählt, so hat dies sozialversicherungsrechtlich die selbstständige Erwerbstätigkeit als Konsequenz (vgl. Art. 20 Abs. 3 AHVV). Eine rechtsungleiche Behandlung im Verhältnis zum Aktionär und zur Aktiengesellschaft ist darin nicht zu erblicken, da das AHVG diese beiden Gesellschaftsformen unterschiedlich behandelt (vgl. Art. 20 Abs. 3 AHVV und BGE 134 V 297). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann ihre Beteiligung an der Kommanditgesellschaft daher nicht als reine Kapitalanlage betrachtet werden. Aus dem Umstand, dass bis 2004 keine Beiträge erhoben worden sind, kann nicht ein Wechsel des Beitragsstatuts erblickt werden (vgl. dazu BGE 121 V 1), da weder geltend gemacht noch aus den Akten eine aus früheren Jahren stammende Verwaltungsverfügung ersichtlich ist. Schliesslich ist auch die steuerrechtliche Betrachtungsweise für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht entscheidend (BGE 121 V 80 E. 2c S. 83; vgl. Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV). Die beiden Einspracheentscheide und der kantonale Entscheid sind bundesrechtskonform. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:

109 Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

110 109 Qualifikation Selbständig - unselbständig Für Versicherte, die nach dem Schritt in die Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeitgeber tätig sind, werden an die Anerkennung als Selbständigerwerbende erhöhte Anforderungen gestellt. Bei wegen der Tätigkeitsart fehlenden erheblichen Investitionen und eher geringem Unternehmerrisiko ist der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit entscheidendes Gewicht zuzumessen. In casu grosse Freiheit, deshalb geringe Abhängigkeit. Vorinstanz hat so geurteilt, deshalb Beschwerde des BSV abgewiesen. Bundesgericht 27. März C_1029/2012 9C_1029/2012 Urteil vom 27. März 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kernen, Präsident, Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. Verfahrensbeteiligte Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3, Beschwerdeführer, gegen D., vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Beschwerdegegner, Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, H. AG, P. AG, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. August Sachverhalt: A. D. war bis Ende Juli 2011 bei der Firma P. AG angestellt. Bereits am... liess er die Einzelunternehmung F. mit Sitz in X. ins Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eintragen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 forderte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, D. zur Einreichung verschiedener Unterlagen und zum Ausfüllen von Fragebögen zwecks Abklärung der Beitragspflicht auf. D. reichte

111 110 (unter anderem) zunächst einen als Werkvertrag bezeichneten Vertrag ein zwischen ihm und der P. AG vom 6. Juli 2011 betreffend "die Entwicklung einer Steuerung für einen Coater" (d.h. für eine Maschine, welche Substrate beschichtet). Mitte November 2011 liess er der Ausgleichskasse zusätzliche Informationen und Dokumente zukommen. Mit vom 9. Dezember 2011 informierte D. die Ausgleichskasse über einen weiteren Vertragsabschluss mit der Firma H. AG, vom 8. Dezember Am 12. Dezember 2011 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, wonach D. bezüglich der beiden abgeschlossenen Verträge als unselbständig Erwerbstätiger gelte. Eine hiegegen erhobene Einsprache des D. wies sie am 23. Dezember 2011 ab. B. Nunmehr rechtskundig vertreten, liess D. hiegegen Beschwerde erheben, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 23. August 2012 guthiess, den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011 sowie die Verfügung vom 12. Dezember 2011 aufhob und feststellte, die Tätigkeiten für die Firmen P. AG und H. AG seien als selbständige zu qualifizieren. C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. D. schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Firma P. AG nimmt als Mitbeteiligte am 9. Januar 2013 Stellung; Ausgleichskasse, Vorinstanz und die H. AG verzichten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) Streitig ist, ob die vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsleistungen als selbständige oder unselbständige Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Diese beitragsrechtliche Qualifikation ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zu Grunde liegen, beschlagen dagegen ebenso Tatfragen wie die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21 [Urteil 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 2 mit Hinweisen]). 2.2 Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu

112 111 sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S. 171; 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2 S. 162). In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a S. 167; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 55/01 vom 27. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S. 164; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 12/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62, 9C_132/2011 E. 3.2). Für Versicherte, die nach dem Schritt in die Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeitgeber arbeiten, sind an die Anerkennung als Selbständigerwerbende erhöhte Anforderungen zu stellen (Urteile H 83/04 vom 23. Juni 2005 E. 3.2 und H 30/01 vom 17. Mai 2002 E. 5a) Die Vorinstanz erwog, als "Hilfskriterien" seien zu berücksichtigen, dass der (letztinstanzliche) Beschwerdeführer seine Firma ins Handelsregister habe eintragen lassen, eine Berufshaftpflichtund eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, eigene Visitenkarten verwendet und eigenständige Offerten ausgestellt habe sowie für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei (bzw. Aufträge mehrerer Firmen in Aussicht gehabt habe). Weil es sich bei der P. AG um die vormalige Arbeitgeberfirma handle, müssten zwar die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente klar überwiegen. Auch fehle es an grösseren Investitionen, was jedoch in der Natur der Tätigkeiten im Dienstleistungssektor liege. Ausschlaggebend sei das Mass der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit. Im Vertrag mit der P. AG sei weder die Benutzung eines Arbeitsplatzes in den Räumlichkeiten jener Firma noch eine inhaltliche Weisungsgebundenheit vorgesehen gewesen, sondern lediglich die Verpflichtung, Stundenrapporte von den Kunden visieren zu lassen und monatliche Fortschritts- und Qualitätskontrollen durch diese zuzulassen. Das für solche Verhältnisse übliche Mass an Anordnungen werde damit nicht überstiegen. Wann und wo die erforderlichen Arbeitsschritte vorzunehmen waren, sei ihm nicht vorgeschrieben gewesen. Von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit oder einer organisatorischen Einbindung in die Betriebsstruktur der P. AG könne daher nicht gesprochen werden. Dass die Honoraransprüche gegenüber der P. AG und nicht gegenüber den Endkunden geltend zu machen waren und das Werk für einen Drittkunden zu erstellen war, spreche nicht gegen die Selbständigkeit. Im Übrigen sei der Versicherte unter Wahrung der Geheimhaltung frei gewesen, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Die vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat bei besonderen Voraussetzungen sei zwar aussergewöhnlich. Indes habe er gegenüber der P. AG ein Inkassorisiko getragen und es sei bei klassischen selbständigen Dienstleistungen durchaus üblich, dass Auslagen nicht

113 112 selbst getragen würden. Auch der Offerte zu Handen der Firma H. AG sei kein Hinweis auf eine organisatorische Eingliederung des Beschwerdegegners zu entnehmen. Weder die Vereinbarung von Zahlungszielen noch die Pflicht, Stundenrapporte visieren zu lassen stehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit entgegen, zudem sei der vereinbarte Stundenansatz nach Darstellung des Beschwerdegegners das Ergebnis von Vertragshandlungen gewesen. 3.2 Das Beschwerde führende Bundesamt rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den für Subunternehmer geltenden erhöhten Anforderungen zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht Rechnung getragen. Für die beitragsrechtliche Qualifikation der fraglichen Tätigkeit(en) hätten doppelt strenge Anforderungen zu gelten, nachdem der Beschwerdegegner einerseits vorwiegend für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig gewesen und diese Tätigkeit anderseits als Unterakkordant/Subunternehmer erbracht habe. Der zwischen den Parteien abgeschlossene "Werkvertrag" weiche in vielen Punkten von den typischen Eigenschaften ab, namentlich hinsichtlich des Unternehmerrisikos, der Kündigungsmodalitäten und der Haftung. Dass der Arbeitseinsatz aufgrund einer Stundenabrechnung fortlaufend monatlich entlöhnt und Spesen zusätzlich vergütet worden seien, sowie das Inkassorisiko gegenüber der P. AG dem typischen Inkassorisiko eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber betreffend die Lohnzahlung entspreche, lasse klar auf eine Abhängigkeit schliessen. Daran ändere nichts, dass nach der Startphase ein zweiter Auftrag hinzugekommen sei. Die für einen Werkvertrag vollkommen unübliche Kündigungsregelung bestätige, dass nicht die Ablieferung eines Werks, sondern der fortlaufende Arbeitseinsatz im Vordergrund gestanden habe. Auch wenn dem Werkvertrag keine ausdrückliche Weisungsgebundenheit entnommen werden könne, hätten doch die Endkunden Arbeitszeiten und Ergebnis monatlich zuhanden der P. AG visieren und so die Arbeit quantitativ und qualitativ kontrollieren müssen. Ausserdem erforderten sehr qualifizierte und spezialisierte Tätigkeiten auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein grösseres Mass an Freiheit und Selbständigkeit. Der Handelsregistereintrag als Einzelfirma und die Verwendung eigener Visitenkarten vermöchten nichts daran zu ändern, dass eine Betriebsorganisation vollständig fehlte, der Beschwerdegegner die bestehende Struktur der P. AG für Kundenakquirierung, Rechnungsstellung, Inkasso, Werbung etc. genutzt habe und gegenüber den Endkunden nicht in eigenem Namen aufgetreten sei. Damit fehle es nicht nur an einem Unternehmerrisiko sondern es habe auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberfirma und eine Einbindung in die Betriebsstruktur bestanden. Hinsichtlich der Tätigkeit für die H. AG schienen die Verhältnisse grundsätzlich ähnlich, weshalb sinngemäss das Gesagte auch hiefür gelte. 3.3 Der Beschwerdegegner lässt insbesondere vorbringen, er sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die Ausgleichskasse erst ganz am Anfang seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gewesen, auch habe die Kasse einen später abgeschlossenen Vertrag als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt. Es gehe im Übrigen nicht an, seine Tätigkeit gestützt auf einen einzigen (Werk-) Vertrag zu qualifizieren, während er sich aktenkundig (erfolgreich) um weitere Aufträge bemüht habe. Der gewählte Abrechnungsmodus spreche keineswegs gegen eine selbständige Tätigkeit sondern sei im Gegenteil in vergleichbaren Fällen (z.b. bei einem selbständigen Heizungsmonteur) üblich. Das Inkassorisiko wie auch die Situation bei Auflösung des Vertragsverhältnisses sei nicht mit demjenigen eines Arbeitnehmers vergleichbar, welchem Konkursprivilegien zustünden, der über die Arbeitslosenversicherung zusätzlichen Schutz (Insolvenzentschädigung) geniesse und dessen Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen auflösbar sei (während der in Frage stehende "Werkvertrag" grundsätzlich nicht kündbar gewesen sei). Dass er sich namentlich in Haftungsfragen besser gestellt habe als ein Arbeitnehmer zeige, dass er der P. AG als gleichwertiger Partner gegenüber gestanden sei.

114 Ob einer Tätigkeit, die von ihrer Art her nur geringe Investitionen erfordert, allein wegen des geringen Unternehmerrisikos der selbständige Charakter abgesprochen werden kann, ist zumindest fraglich. Für die Abgrenzung von selbständiger von unselbständiger Tätigkeit kommt es nicht nur auf das Unternehmerrisiko an, sondern grundsätzlich auf die Gesamtheit der konkreten Umstände. Erfordert eine Tätigkeit beispielsweise keine kostspielige Infrastruktur oder keine erheblichen personellen Mittel - wie dies auf Dienstleistungen vielfach zutrifft -, sind insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend (Urteil 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.1 mit Hinweisen, in: SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33 ff.). Dabei lässt sich eine arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit weder der zivilrechtlichen Vertragsqualifikation durch die Parteien (hier als "Werkvertrag") zwingend entnehmen, noch dem Umstand, dass eine Person mit einem konkreten Projekt ohne (besondere) Mitwirkungsobliegenheiten der Vertragspartnerin betraut wurde und die Arbeiten in weitgehend freier Zeiteinteilung und teilweise in eigenen Räumlichkeiten ausgeführt werden dürfen (Urteil 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62 ff.). 4.2 Unbestritten sah der zwischen der P. AG und dem Beschwerdegegner am 6. Juli 2011 abgeschlossene Vertrag keine (ausdrückliche) Weisungsgebundenheit vor. Er beliess dem Beschwerdegegner hinsichtlich der (arbeitsorganisatorischen) Vorgehensweise (Ziff. 5 Vertrag; ein Arbeitsplan war nicht einzuhalten, ein detaillierter Stellenbeschrieb existierte nicht) und der zeitlichen Arbeitsgestaltung (Ziff. 6 Vertrag) grosse Freiheit. Eine Inanspruchnahme der Räumlichkeiten der P. AG war nicht vorgesehen (vgl. Ziff. 11 Vertrag). Sodann war der Beschwerdegegner für mehrere Auftraggeber tätig oder er hatte mindestens entsprechende, aktenmässig ausgewiesene Absichten (vertraglich war es ihm ausdrücklich erlaubt, unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten mit weiteren Auftraggebern Geschäfte abzuschliessen; Ziff. 12 Vertrag). Die Behauptung des Beschwerde führenden Bundesamtes, der Beschwerdegegner habe für Kundenakquirierung oder Werbung "etc." die Infrastruktur seiner ehemaligen Arbeitgeberfirma in Anspruch genommen, wird nicht näher belegt und findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil lässt die vom Beschwerdegegner eingereichte Visitenkarte mit dem Schriftzug der Firma "F. " darauf schliessen, dass er gegenüber potenziellen Kunden, namentlich auch im Rahmen der nicht bestrittenen Akquisitionstätigkeiten, in eigenem Namen auftrat. Die Vergütung nach Zeitaufwand (unter Voraussetzung eines monatlich vom Endkunden zu prüfenden, den Anforderungen der P. AG entsprechenden Erfolgs und der vom Endkunden visierten/bestätigten "verbrauchten Arbeitszeit"), die separate Spesenabrechnung und das Erfordernis der Arbeitszeitrapporte kommen nach den zutreffenden Vorbringen in der Beschwerde typischerweise bei unselbständigen Erwerbstätigkeiten vor. Gleichwohl kann allein daraus nicht zwingend auf eine Abhängigkeit des Beschwerdegegners geschlossen werden, umso weniger als solche Modalitäten beispielsweise bei selbständig erwerbenden Anwälten, Ärzten oder anderen (Dienst-) Leistungserbringern ebenfalls durchaus üblich sind (vgl. Urteil 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7, in: SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 42). Dass nicht der angestrebte Erfolg (das "Werk"), sondern der hiefür notwendige Zeitaufwand zu entschädigen und bei "schwerwiegenden Gründen" eine für Werkverträge unübliche Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen war (Ziff. 10 Vertrag; Art. 375 ff. OR), ist zwar für die zivilrechtlichen Qualifikation eines Werkvertrages relevant, es handelt sich dabei aber nicht um Merkmale, welche einer selbständigen Erwerbstätigkeit zwingend entgegen stünden. Im Übrigen stellte die ehemalige Arbeitgeberfirma dem Beschwerdegegner keine anderweitigen Dienstleistungen zur Verfügung, welche es diesem beispielsweise ermöglicht hätten, die Tätigkeit mit einem von vornherein klar kalkulierba-

115 114 ren, einfach zu begrenzenden Risiko auszuüben oder auch wieder einzustellen, was für eine unselbständige Erwerbtätigkeit sprechen würde (vgl. Urteil 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.2, in: SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21 ff.). Schliesslich hatte er bei Krankheit, Militärdienst oder ähnlichen Gründen keinen Entschädigungsanspruch, wie dies in einem Arbeitsvertrag üblich ist (z.b. Urteil 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E , in: SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33). 4.3 Die Tätigkeit des Beschwerdegegners im Rahmen des in Frage stehenden "Werkvertrages" vom 6. Juli 2011 weist nach dem Gesagten zwar verschiedene Elemente auf, wie sie (auch) bei einer unselbständigen Tätigkeit vorkommen. Bei - wegen der Tätigkeitsart - fehlenden erheblichen Investitionen und eher geringem Unternehmerrisiko ist indes der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit entscheidendes Gewicht beizumessen (E. 4.1 hievor). Mit Blick auf die dargelegten grossen Freiheiten des Beschwerdegegners in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation, die ausgewiesenen Bemühungen um weitere Aufträge (wobei nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdegegner gegenüber potenziellen Vertragspartnern nicht in eigenem Namen aufgetreten wäre) und fehlenden weiteren Dienstleistungen der P. AG (vgl. E. 4.2 hievor) überwiegen eindeutig Gesichtspunkte, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegner im Verfügungszeitpunkt erst ganz am Anfang seiner Selbständigkeit stand, weshalb selbst einer - vorübergehenden - erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit von der ehemaligen Arbeitgeberfirma keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden dürfte, zumal es ihm in der Folge nachgewiesenermassen gelang, auch mit anderen Firmen Verträge abzuschliessen. Ob sich der von der Ausgleichskasse unlängst ( vom 8. Januar 2013) als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannte Vertrag mit einer weiteren Firma mit dem hier in Frage stehenden vergleichen lässt - was grundsätzlich unter koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten (E. 2.2 hievor) relevant sein könnte - spielt in diesem Verfahren keine Rolle. 4.4 Was den Vertrag mit der Firma H. AG betrifft, bei welcher der Beschwerdegegner eine Vereinfachung von Projektqualifizierungsdokumenten hätte durchführen sollen (Offerte vom 2. November 2011, akzeptiert von der H. AG am 8. Dezember 2011), handelt es sich nicht um eine Tätigkeit für eine ehemalige Arbeitgeberin, so dass insoweit keine besonderen Anforderungen an eine berufliche Selbständigkeit zu stellen sind. Nicht nur enthält die Beschwerde keine substantiierten Vorbringen, weshalb dieser Vertrag grundlegend anders zu beurteilen wäre als der "Werkvertrag" vom 6. Juli 2011, sondern es lassen sich auch den Akten - namentlich der einschlägigen Offerte vom 2. November keine Hinweise entnehmen, weshalb diese Tätigkeit als unselbständige zu qualifizieren (gewesen) wäre. Der rudimentären Offerte ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner die Arbeiten wiederum nach aufgewendeten Stunden in Rechnung stellen würde (mit "Zahlungsziel" 30 Tage nach Rechnungserhalt) und die Dienstleistungen bei der Auftraggeberin, "wenn gewünscht bei F. in X. " auszuführen gewesen wären. Abgesehen davon, dass die praktische Relevanz der beitragsrechtlichen Erfassung dieser Tätigkeit mit Blick auf die nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abgebrochene Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner nicht ausgewiesen ist, wäre die (beabsichtigte) Tätigkeit für die Firma H. AG ebenfalls als selbständige zu qualifizieren. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Dem unterliegenden Bundesamt sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG; bspw. Urteile 2C_840/2011 vom 30. April 2012 E. 4 und 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 5).

116 115 Der obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, der H. AG, der P. AG und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. März 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kernen Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

117 DFR - BGer 2C_978/2014 vom Page 1 of BGer 2C_978/2014 vom BGer 2C_978/2014 vom Urteil vom 13. Mai 2015 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichter Haag, Gerichtsschreiber Zähndler. Verfahrensbeteiligte 1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt Zürich. Gegenstand 2C_978/2014 Staats- und Gemeindesteuern 2009, 2C_979/2014 Direkte Bundessteuer 2009, Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 20. August Sachverhalt: A. Die slowakischen Staatsangehörigen A. und seine Ehefrau B. sind im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Eigentümer der X. GmbH mit Sitz in O. /ZH. A. bezeichnet sich als IT- Consultant und ist sowohl der Geschäftsführer als auch der einzige Angestellte der

118 DFR - BGer 2C_978/2014 vom Page 2 of X. GmbH. Während der Steuerperiode 2009 kam A. bei zwei verschiedenen Grossbanken zum Einsatz, wobei diese Einsätze durch Mitwirkung des IT-Dienstleisters Y. AG zu Stande kamen und an der Quelle besteuert wurden. B. Am 25. Januar 2013 wurden A. und B. vom Steueramt des Kantons Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem Einkommen von Fr. 295' sowie einem Vermögen von Fr. 1'124' veranlagt. Mit einer zweiten Verfügung vom gleichen Tag wurden die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem Einkommen von Fr. 287' veranlagt. Das kantonale Steueramt rechnete dabei jeweils die (höheren) Überweisungen der Y. AG an die X. GmbH als unselbständige Erwerbseinkünfte von A. auf, nicht jedoch die (tieferen) Zahlungen der X. GmbH an den Pflichtigen. Es begründete dies im Wesentlichen damit, beim vorliegenden Ketten-Personalverleihverhältnis sei die professionelle Verleihfirma als Arbeitgeberin zu betrachten und deren Vergütungen an die Gesellschaft des Arbeitnehmers stellten unselbständiges Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers dar. Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden vom 24. April 2013 abgewiesen. Das von den Pflichtigen daraufhin angerufene Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs (betreffend die Staats- und Gemeindesteuern) resp. die Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) mit Urteilen vom 27. September 2013 teilweise gut, und es veranlagte die Steuerpflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 182' bei unverändertem Vermögen und für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 174' Hiergegen beschwerte sich das kantonale Steueramt mit Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: Dieses hiess die Beschwerden mit Urteilen vom 20. August 2014 gut und veranlagte die Steuerpflichtigen - entsprechend den Verfügungen und Einspracheentscheiden des Amtes - wieder mit einem Einkommen von Fr. 295' und einem Vermögen von Fr. 1'124' bei den Staats- und Gemeindesteuern, resp. mit einem Einkommen von Fr. 287' bei der direkten Bundessteuer. C. Mit Eingaben vom 24. Oktober 2014 führen A. und B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, es sei in Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 165' und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 157' festzulegen. Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerden. I. Formelles Erwägungen: Erwägung Die Vorinstanz hat betreffend die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern zwei verschiedene, jedoch nahezu gleichlautende Urteile gefällt. Die Steuerpflichtigen fechten diese Urteile ebenfalls mit zwei praktisch wortgleichen Beschwerdeschriften an. Das Bundesgericht eröffnet regelmässig zwei Verfahren, wenn sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern streitig sind, um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen. Es behält sich aber vor, die beiden

119 DFR - BGer 2C_978/2014 vom Page 3 of Verfahren zu vereinigen und nur ein einziges Urteil zu fällen (vgl. Art. 71 BGG i.v.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465), sofern es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen. Dies ist hier der Fall, weswegen es sich rechtfertigt, die Verfahren 2C_978/2014 und 2C_979/2014 zu vereinigen Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurden unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richten sich gegen Endentscheide (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.v.m. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR ] und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR ]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Urteile besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerden ist einzutreten Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E S. 254) Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_95/2013 bzw. 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B ) Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies hat zur Folge, dass die von den Beschwerdeführern erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen - die Erfolgsrechnung der X. GmbH für die Jahre 2009 bis 2011 sowie den vom 6. Mai 2008 datierenden Arbeitsvertrag zwischen der X. GmbH und A. - nicht berücksichtigt werden können: Bereits das Veranlagungsverfahren beschäftigte sich mit den von den Pflichtigen geschaffenen Vertragskonstrukten und mit der rechtlichen Zuordnung der erhaltenen Zahlungen für die Aktivitäten von A. ; die damit zusammenhängenden Unterlagen hätten folglich schon längst ins Recht gelegt werden müssen und deren nun erfolgte Einreichung erscheint als verspätet. II. Direkte Bundessteuer Erwägung Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie ("théorie de l'accroissement du patrimoine" bzw. "imposition du revenu global net"). Demgemäss unterliegen

120 DFR - BGer 2C_978/2014 vom Page 4 of aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben nach Art. 16 Abs. 3 DBG einzig die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.1 S. 365 f. m.w.h.). Insbesondere sind nach Art. 17 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen. Ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestandes ist, dass ein bestimmtes Einkommen und Vermögen einer natürlichen Person subjektiv zuzuordnen ist. Die subjektive Zuordnung bildet dabei sowohl Voraussetzung als auch Schranke einer allgemeinen, auf Generalklauseln beruhenden Besteuerung des Reinvermögenszugangs. In diesem Zusammenhang gilt grundsätzlich, dass die subjektive Zuordnung im Steuerrecht mit der zivilrechtlichen Sichtweise übereinstimmt, es sei denn, das Gesetz sehe eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vor oder verfolge eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Urteil 2C_941/2012 bzw. 2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 2.1 m.w.h., publ. in: ASA und StR 69 [2014] 207) Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR ) hält in Art. 12 Abs. 1 fest, dass "Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen", eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes benötigen. Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 41 Abs. 1 AVG) Gebrauch gemacht und die Bestimmung näher definiert: Als Verleiher gilt demnach, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt. Die Weisungsbefugnis muss dabei nicht vollständig beim Dritten liegen; vielmehr reicht für das Bestehen eines Personalverleihverhältnisses die Übertragung wesentlicher Weisungsbefugnisse auf den Dritten aus (Art. 26 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV; SR ]; vgl. Urteil 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.1 m.w.h.) Wenn ein Entleiher den ihm von einem Personalverleiher überlassenen Arbeitnehmer nicht im eigenen Betrieb einsetzt, sondern ihn seinerseits anderen Entleihern zur Verfügung stellt, liegt ein Ketten- resp. Unter-, Zwischen- oder Weiterverleih vor. Diese Konstellation wird von Art. 26 Abs. 3 AVV geregelt. Gemäss dieser Bestimmung ist das Weiterverleihen von verliehenen Arbeitnehmern an einen dritten Betrieb grundsätzlich nicht gestattet; erlaubt ist das Weiterverleihen eines Arbeitnehmers nur, wenn (lit. a) der erste Betrieb für die Dauer des Einsatzes das Arbeitsverhältnis an den zweiten Betrieb abtritt, der zweite Betrieb Arbeitgeber wird, im Besitz einer Verleihbewilligung ist und den Arbeitnehmer dem dritten Betrieb überlässt, oder (lit. b) der erste Betrieb Arbeitgeber bleibt und mit dem dritten Betrieb einen Verleihvertrag abschliesst und der zweite Betrieb das Verleihverhältnis nur vermittelt. Zwar trat diese Verordnungsbestimmung erst per 1. Januar 2014 in Kraft. Die Erläuterungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) vom 23. Oktober 2013 zur betreffenden Änderung der Arbeitsvermittlungsverordnung ( konsultiert am 30. April 2015) halten jedoch ausdrücklich fest, dass damit kein neues

121 DFR - BGer 2C_978/2014 vom Page 5 of Verbot des Unter- oder Zwischenverleihs geschaffen wurde, sondern dass dieses bereits aufgrund der bisherigen rechtlichen Vorgaben und der langjährigen nicht bestrittenen Vollzugspraxis bestand. Die Rechtsprechung hat sich zudem seit jeher an den Weisungen und Erläuterungen des SECO zum Arbeitsvermittlungsgesetz und zur Arbeitsvermittlungsverordnung orientiert (vgl. Urteil 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.5) : Die im Januar 2003 erlassenen Weisungen enthielten bereits eine Regelung, die im Wesentlichen dem aktuellen Art. 26 Abs. 3 AVV entsprach. Erwägung 3 3. Das Verwaltungsgericht hält fest, es sei unbestritten, dass der Pflichtige nicht als (Unter-) Beauftragter tätig geworden sei, sondern eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Ebenso unstreitig sei das Vorliegen eines Ketten- Personalverleihverhältnisses. Umstritten sei einzig die Frage, wem die Entschädigungen zuzurechnen seien, welche die Y. AG der X. GmbH für die Tätigkeit des Pflichtigen bei den zwei Grossbanken bezahlt hat. In Übereinstimmung mit den Weisungen des SECO resp. dem neuen Art. 26 Abs. 3 AVV bestünden diesbezüglich zwei zulässige Möglichkeiten: Erstens, dass der zweite Betrieb / Verleiher (hier die Y. AG) für die Einsatzdauer des Arbeitnehmers beim Einsatzbetrieb (den zwei Grossbanken) die Arbeitgeberposition übernehme und mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschliesse; zweitens, dass der erste Betrieb/Verleiher (hier die X. GmbH) Arbeitgeber bleibe und der zweite Betrieb ein Verleihverhältnis zum Einsatzbetrieb "vermittle", was bedeute, dass der Verleihvertrag zwischen dem ersten Betrieb und dem Einsatzbetrieb abgeschlossen werde. In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz weiter aus, im Kanton Zürich bestehe die konsequente Praxis, dass beim Personalverleih der letzte Verleiher, der den Arbeitnehmer an den Endkunden resp. Einsatzbetrieb verleiht, als Arbeitgeber zu betrachten sei; dieser letzte Verleiher habe dann auch die Quellensteuer auf der Entschädigung des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen. Gründe für eine Praxisänderung seien nicht ersichtlich. Aus diesem Grund seien die von der Y. AG für die Arbeit von A. entrichteten Vergütungen steuerrechtlich direkt dem Pflichtigen zuzuordnen. Erwägung 4 4. Demgegenüber behaupten die Beschwerdeführer, dass vor dem 1. Januar 2014 noch kein Verbot von Unterverleihverhältnissen bestanden habe, zumal die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 AVV erst auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getreten sei. Aus diesem Grund könne den Beschwerdeführern die gewählte rechtliche Konstruktion nicht vorgehalten werden und es erscheine sehr wohl als zulässig, die Vermittlung des Pflichtigen in Form einer "Ketten-Personalverleihung" via Y. AG und X. GmbH vorzunehmen. Entsprechend sei für die Veranlagung auf die korrekten Zahlen in der Steuererklärung abzustellen. Würde dagegen das angefochtene Urteil geschützt, so hätte dies Auswirkungen auf zahlreiche weitere Gebiete: Da die Y. AG dann als Arbeitgeberin des Pflichtigen zu behandeln wäre, müsste sie auch die Arbeitgeberbeiträge mit der zuständigen Sozialversicherungsanstalt abrechnen und überdies Beiträge an die berufliche Vorsorge leisten und für die üblichen Versicherungen des Arbeitnehmers besorgt sein. Ebenso würde sich die bisherige Quellensteuerabrechnung als korrekturbedürftig erweisen. Da eine Bestätigung des Urteils des

122 DFR - BGer 2C_978/2014 vom Page 6 of Verwaltungsgerichtes Zürich demnach eine Kaskade von Neubeurteilungen zur Folge hätte, erscheine es "sinnvoll, den vorinstanzlichen Entscheid zu korrigieren". Erwägung 5 5. Die Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugen nicht: Wie obenstehend ausgeführt, war mit der Inkraftsetzung von Art. 26 Abs. 3 AVV per 1. Januar 2014 keine Änderung der Handhabung des Unter- oder Zwischenverleihs beabsichtigt; vielmehr sollte die bisherige Ordnung gefestigt und entsprechend in der Verordnung ausdrücklich festgeschrieben werden. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation auf die angeblich veränderte Rechtslage berufen, erweisen sich ihre Ausführungen mithin als nicht zielführend. Ebenso wenig ist hier von Bedeutung, ob und inwiefern der angefochtene Entscheid weitere Berichtigungen bei der Abrechnung der Quellensteuer oder betreffend die Beiträge an Sozialversicherungen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zur Folge hat; diese Fragen betreffen nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schliesslich ist vom Bundesgericht auch nicht zu beurteilen, ob sich ein kantonales Urteil als "sinnvoll" resp. für die betroffenen Privatpersonen als zweckmässig erweist: Massgeblich ist einzig, ob der angefochtene Entscheid auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruht (vgl. E. 1.3 und E. 1.4 hiervor). Eine solche Rechtsverletzung wird von den Beschwerdeführern indes nicht substantiiert behauptet, und es sind derartige Mängel auch nicht ersichtlich: Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, entspricht es vielmehr der bundesgerichtlichen Praxis, dass nachgewiesene Einkünfte, welche als Entgelt für die Arbeit oder die Dienste einer bestimmten Person anfallen, vermutungsweise auch derselben Person steuerrechtlich zuzuordnen sind (Urteil 2C_941/2012 bzw. 2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 2.2 m.w.h., publ. in: ASA und StR 69 [2014] 207). Insofern erscheint es folgerichtig, dass die von der Y. AG für die Tätigkeit des Pflichtigen getätigten Zahlungen diesem als Einkommen zugeordnet werden. Auch das Verhalten der Beteiligten selbst lässt dieses Vorgehen als sachgerecht erscheinen: Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (E. 1.5 hiervor) wurden die Verträge mit der Y. AG zwar formell von der X. GmbH und nicht von A. als Privatperson geschlossen. In der Folge nahm die Y. AG jedoch die Quellensteuerabzüge für den Pflichtigen vor und gab zwecks Anrechung auch ihre Arbeitgebernummer an. Als massgebend erscheint hier insbesondere auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die übrigen Vertragsverhältnisse, d.h. das Vertragsverhältnis zwischen dem Pflichtigen und der X. GmbH sowie die Vertragsverhältnisse zwischen der Y. AG und den Einsatzbetrieben, von den Pflichtigen weder weiter substantiiert noch belegt wurden. Aus diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht in zulässiger und nachvollziehbarer Weise geschlossen, dass die Y. AG jedenfalls in Steuerbelangen als Arbeitgeberin des Pflichtigen zu betrachten ist. III. Staats- und Gemeindesteuern Erwägung 6 6. Die Rechtslage ist bei den Staats- und Gemeindesteuern im Wesentlichen identisch wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 7 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 lit. b StHG sowie 16 Abs. 1 und Abs. 3 i.v.m. 17 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH]).

123 DFR - BGer 2C_978/2014 vom Page 7 of Aus diesen Gründen gelten die vorstehenden Erwägungen für die direkte Bundessteuer auch bei den Staats- und Gemeindesteuern, weshalb auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann. IV. Kosten Erwägung 7 7. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verfahren 2C_978/2014 und 2C_979/2014 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staatsund Gemeindesteuern wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 3' werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Mai 2015 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Zähndler

124 123

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