Herzlich Willkommen. Der neue Lohnausweis Was kommt wirklich auf uns zu? Christian Zumstein BDO Visura Dipl. Treuhandexperte
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1 Herzlich Willkommen Der neue Lohnausweis Was kommt wirklich auf uns zu? Christian Zumstein BDO Visura Dipl. Treuhandexperte
2 Inhalt 1. Einführung 2. Aufbau des neuen Lohnausweises 3. Zusammenfassung 2 GEOMATIK News 2006 Seite 2
3 1. Einführung
4 Vorgeschichte und Werdegang Erste Vorarbeiten durch die SSK (Schweizerische Steuerkonferenz, vormals Konferenz staatlicher Steuerbeamter) 2001 Erste offizielle Vorstellung des neuen Lohnausweises. Einführung ab vorgesehen Einführung auf verschoben und gleichzeitige Einsetzung der gemischten Arbeitsgruppe Gehaltsnebenleistungen 4 GEOMATIK News 2006 Seite 4
5 Vorgeschichte und Werdegang : Einführung auf verschoben (im Jahre 2005 fakultativ) : Einführung auf verschoben (in den Jahren 2005 und 2006 fakultativ) : Einführung per bestätigt. Unternehmen, welche den neuen Lohnausweis aus technischen Gründen per nicht einführen können, dürfen noch ein Jahr zuwarten : Einführung für die Steuerperiode 2007 für alle Kantone ausser LU, AG, SO, ZH 5 GEOMATIK News 2006 Seite 5
6 10 Jahre für die Einführung eines neuen Formulars! Was sind die Hauptsorgen vieler KMU s? Zunehmende Regulierungsdichte (MWST, Bilaterale Verträge, Geldwäschereigesetz, neues Revisionsgesetz etc.) Zunehmender Konkurrenzdruck (Zeit- und Kostendruck) Schleichend steigende Steuern, Sozialaufwendungen, Abgaben etc. 6 GEOMATIK News 2006 Seite 6
7 Wo steht der neue Lohnausweis? Hauptforderungen der Wirtschaft Der neue Lohnausweis soll steuerneutral sein (dies haben auch die Behörden immer wieder versprochen) Der neue Lohnausweis soll keine zusätzlichen administrativen Aufwendungen auslösen (die Steuerverwaltung spricht hier sogar von Entlastung durch den NLA) Wie sieht es in Wirklichkeit aus? 7 GEOMATIK News 2006 Seite 7
8 2. Aufbau des neuen Lohnausweises
9 Konzeption des neuen Formulares Der Lohnausweis beschränkt sich auf die Deklaration der Einkünfte. Die Veranlagung ist von der Deklaration klar getrennt und Sache der Behörde Prinzip der Addition der Einkommensbestandteile Anwendung des Bruttoprinzips. Alle Leistungen sind ungekürzt anzugeben Grundsatz: Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit (sämtliche geldwerten Vorteile) Leistungen an Arbeitnehmende oder Dritte in Geldform, Naturalien oder durch Verrechnung 9 GEOMATIK News 2006 Seite 9
10 Ziff. 1: Lohn Bruttolohn (Bruttoprinzip) Salär, Zulagen, Prämien, Provisionen, übersetzte Pauschalspesen, Ferien- und Überzeitentschädigungen, Entschädigung für den Arbeitsweg, Barbeitrag an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort etc. 10 GEOMATIK News 2006 Seite 10
11 Ziff. 2: Gehaltsnebenleistungen Bewertbare Gehaltsnebenleistungen Grundsätzlich unter Ziffer 2 in CHF aufführen Nicht bewertbare Gehaltsnebenleistungen Grundsätzlich unter Ziffer 14 in Worten aufführen 11 GEOMATIK News 2006 Seite 11
12 Ziff. 2: Bewertbare Gehaltsnebenleistungen Bewertbar = Leistungen, die der Arbeitgeber bewerten kann Was heisst das in der Praxis? Bewertbar sind Leistungen, bei welchen der Wert eindeutig ermittelt werden kann (z.b. Kauf eines Geschenks) Nicht bewertbar sind Leistungen, bei welchen der Wert diskutabel ist (z.b. Entnahme eines Gegenstandes aus der eigenen Produktion: Herstell- oder Selbstkosten, wie wird der Wert berechnet?) 12 GEOMATIK News 2006 Seite 12
13 Ziff. 2: Bemessung Gehaltsnebenleistungen Als Gehaltsnebenleistungen zählen ausschliesslich Naturalleistungen (keine Leistungen in Geldform) Grundsatz: Verkehrswert bzw. Marktwert Merkblatt N2 der ESTV bei Unterkunft und Verpflegung Falls für die Naturalleistung ein Abzug vorgenommen wird, welcher unter diesen Ansätzen liegt (Vorzugspreis), so ist der Rest zu deklarieren 13 GEOMATIK News 2006 Seite 13
14 Ziff. 2.2: Privatanteil Geschäftswagen Effektive Erfassung mittels Bordbuch nach TCS-Kilometeransatz oder Pauschal pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. MWST) oder des Leasingbarkaufpreises. Mindestansatz pro Monat ist CHF 150 Die Kantone können im Veranlagungsverfahren im Einzelfall eine tiefere Bewertung vornehmen. Falls beträchtliche Kosten vom Arbeitnehmenden übernommen werden Vermerk: Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären 14 GEOMATIK News 2006 Seite 14
15 Ziff. 2.2: Privatanteil Geschäftswagen Nutzung Fahrzeug Lohnausweis Geschäftliche Nutzung Poolfahrzeug Persönlich zugeteiltes Poolfahrzeug Kein Eintrag Zusätzlich: Arbeitsweg FZ mit fester Einrichtung Vertragliche Beschränkung Eintrag unter Bst. F Keine Aufrechnung des Privatanteils Zusätzlich: Privatnutzung Feierabend Wochenende Ferien Klassischer, gemischt genutzter Geschäftswagen Eintrag unter Bst. F und unter Ziff. 2.2: 0,8 % pro Monat des Kaufpreises oder gem. Bordbuch 15 GEOMATIK News 2006 Seite 15
16 Ziff. 2.2: Gemischt genutzte Geschäftswagen CHF (o. MWST) à 9,6 % = CHF MWST Eigenverbrauch (12%) = CHF 484 AHV/IV/ALV/EO/UVG-Beitrag sowie KTG und UVG-Zusatzversicherung Aufteilung AN/AG? Kein Abzug für Arbeitsweg (Bst. F) Fett = Arbeitnehmender 16 GEOMATIK News 2006 Seite 16
17 Ziff. 2.2: Privatanteil bei Occasionen 0,8 % des Kaufpreises ohne MWST pro Monat (es gibt keine spezielle Occasionen- Regelung) Fallbeispiel 1. VW Passat Variant als OCC gekauft für TCHF 10, 5-jährig mit Km VW Passat Variant vor 5 Jahren als Neufahrzeug gekauft, heute Km , Kaufpreis seinerzeit TCHF 50 Welches Fahrzeug würden Sie als Geschäftwagen übernehmen? 17 GEOMATIK News 2006 Seite 17
18 Ziff. 13: Spesen auf dem Lohnausweis Effektive (und pauschalierte) Spesen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen Übrige Spesen Pauschale Spesen Repräsentation Auto Übrige Spesen 18 GEOMATIK News 2006 Seite 18
19 Ziff. 13.1: Effektive Spesen Bei allen Mitarbeitenden müssen die effektiven Spesen grundsätzlich betragsmässig aufgeführt werden. Ausnahmen: * Genehmigtes Spesenreglement * Einhaltung von Höchstansätzen Falls auf die betragsmässige Angabe der effektiven Spesen verzichtet werden darf, kann unter Ziff ein X aufgeführt werden 19 GEOMATIK News 2006 Seite 19
20 Ziff. 13.1: Effektive Spesen Höchstsätze Für Mittag- oder Abendessen können entweder effektive Auslagen von maximal CHF 35 oder eine Pauschale von maximal CHF 30 vergütet werden Kleinstspesen gegen Beleg oder in Form einer Tagespauschale von maximal CHF 20 Autospesen von maximal CHF -.70 pro Km Andere Spesen: Ersatz der effektiven Auslagen gegen mehrwertsteuerkonforme Belege. D.h in der Praxis, dass die Belege an die Adresse der Firma lauten müssen und nicht an eine Privatadresse 20 GEOMATIK News 2006 Seite 20
21 Ziff. 13.2: Pauschalspesen Die Pauschalspesen dürfen grundsätzlich nicht höher sein, als die effektiv vom Mitarbeitenden getragenen Kosten Die Pauschalspesen sind immer (auch bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements) im Lohnausweis aufzuführen Der Hinweis auf das genehmigte Spesenreglement erfolgt unter Ziffer GEOMATIK News 2006 Seite 21
22 Ziff. 13.3: Beiträge an die Weiterbildung Es wird nicht zwischen Aus- und Weiterbildung unterschieden Aufzuführen sind alle Vergütungen des Arbeitgebers, welche dem Arbeitnehmenden in Geldform ausbezahlt werden Falls die Vergütungen an einen Dritten geleistet werden (z.b. Ausbildungsinstitut), sind diese Leistungen nur dann zu deklarieren, wenn ein Betrag von CHF pro Jahr erreicht oder überschritten wird 22 GEOMATIK News 2006 Seite 22
23 Ziff. 14: Nicht bewertbare Gehaltsnebenleistungen Grundsatz Angabe sämtlicher nicht bewertbarer Gehaltsnebenleistungen (ohne Betragsangabe) Nicht aufzuführen sind: geringfügige Leistungen z.b. branchenübliche Rabatte, Leistungen unter CHF 500 (gem. AHV-Richtlinie) Leistungen gemäss Freiliste 23 GEOMATIK News 2006 Seite 23
24 Deklarationsfreie Nebenleistungen 1 Halbtaxabonnemente der SBB REKA-Check-Vergünstigung bis CHF 600 pro Jahr (= Freigrenze). Der maximal mögliche Einschlag beträgt 20 %. Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Geschenke bis CHF 500 pro Ereignis Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer etc.) Lunch-Checks bis CHF 180 pro Monat 24 GEOMATIK News 2006 Seite 24
25 Deklarationsfreie Nebenleistungen 2 Gratis-Parkplatz am Arbeitsort Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF im Einzelfall (Beiträge an Fachverbände unbeschränkt) Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind, sofern die Selbstkosten des Arbeitgebers gedeckt sind 25 GEOMATIK News 2006 Seite 25
26 Deklarationsfreie Nebenleistungen 3 Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten Gutschriften von Flugmeilen Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmenden auf Geschäftsreisen begleitet 26 GEOMATIK News 2006 Seite 26
27 3. Zusammenfassung
28 Vorteile des neuen Lohnausweises Klares und einheitliches Formular Die Freiliste bringt Rechtssicherheit Möglichkeit, privilegiert zu besteuernde Bestandteile unter den Ziffern 3 und 4 separat auszuweisen 28 GEOMATIK News 2006 Seite 28
29 Nachteile des neuen Lohnausweises Geschäftswagenregelung ist für den Arbeitnehmenden oft ungünstiger als die heutige Lösung Deklaration der Weiterbildungskosten ist fragwürdig Die Wegleitung ist unvollständig und teilweise unpräzise. Es gibt immer noch diverse Lücken, Unklarheiten und Auslegungsfragen Geschenkeregelung für die Mitarbeitenden schwer verständlich Drittbescheinigungspflicht ist fragwürdig 29 GEOMATIK News 2006 Seite 29
30 Schlussfolgerungen zum neuen Lohnausweis Faktisch wird die Umstellung einmalige und wiederkehrende Kosten haben Der neue Lohnausweis steht der immer wieder versprochenen administrativen Entlastung der KMU entgegen Die Steuerbelastung wird mit dem neuen Lohnausweis für gewisse Steuerpflichtige zunehmen Der Arbeitgeber muss teilweise komplizierte Sachfragen lösen. Bei Fahrlässigkeit drohen Strafen 30 GEOMATIK News 2006 Seite 30
31 Ich beantworte gerne Ihre Fragen 31 GEOMATIK News 2006 Seite 31
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