LOHNABRECHNUNG AUFGABENSAMMLUNG
|
|
- Lorenz Kramer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 HR-Fachfrau / HR-Fachmann LOHNABRECHNUNG AUFGABENSAMMLUNG Dozent Alexander Gonzalez eidg. dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling Ausbilder SVEB1 Sempacherstrasse 5, 6003 Luzern / ag@alexandergonzalez.ch KV Luzern Berufsakademie l Dreilindenstrasse 20 l Postfach l 6000 Luzern 6 Telefon l berufsakademie@kvlu.ch
2 2015 Seite 2 von 24
3 INHALTSVERZEICHNIS 1 Ermittlung Sozialversicherungsabzüge Ermittlung von BVG-Abzügen Gemischte Aufgaben Löhne / Sozialversicherungen Ermittlung Prorata -Lohn Ermittlung Stundenlohn Ermittlung Nettolohn Bruttolohn Lohnabrechnung: Einführungsaufgabe Lohnabrechnung: Einführungsaufgabe Lohnabrechnung Lohnabrechnung Lohnabrechnung Lohnabrechnung Lohnabrechnung Lohnabrechnung Lohnabrechnung Lohnabrechnung: Privatanteil Geschäftswagen Lohnabrechnung: Krankentaggeld Lohnabrechnung: EO-Entschädigung Seite 3 von 24
4 2015 Seite 4 von 24
5 1 Ermittlung Sozialversicherungsabzüge Ermitteln Sie die monatlichen Abzüge für die drei nachfolgend aufgeführten Personen, Stand Januar 2013 (Grenz- und Koordinationswerte berücksichtigen): Person 1: Monatsgehalt CHF 8'500, Vollzeit Person 2: Monatsgehalt CHF 12'500, Vollzeit Person 3: Monatsgehalt CHF 1'200, 3 Tage pro Monat (auf 4 Wochen verteilt) Person 1 Person 2 Person 3 AHV/IV/EO: 5.15% ALV: 1.10% UVG / BU: 0.5% UVG / NBU: 1.2% BVG: 7% 2015 Seite 5 von 24
6 2 Ermittlung von BVG-Abzügen Ermitteln Sie die BVG-Abzüge unter Verwendung der Grenz- und Koordinationswerte, gültig ab 1. Januar Ermitteln Sie den monatlichen Abzug (Jahresteiler: 12) bei einem Jahresgehalt von CHF Der Abzugs-Satz für den AN beträgt total 8 Prozent. 2. Ermitteln Sie den monatlichen BVG-Abzug (Jahresteiler: 12) bei einem Jahresgehalt von CHF 50'000. Der Abzugs-Satz für den AN beträgt total 8 Prozent. 3. Ermitteln Sie den monatlichen BVG-Abzug (Jahresteiler: 12) bei einem Jahresgehalt von CHF 90'000. Der Abzugs-Satz für den AN beträgt total 8 Prozent Seite 6 von 24
7 3 Gemischte Aufgaben Löhne / Sozialversicherungen 1. Ermitteln Sie sämtliche Abzüge für die Lohnabrechnung vom Januar 2013 von Joe Fräsi, Schlittenführer und weisen Sie das Gesamttotal des Abzugs als Totalzeile aus. Nebst den gesetzlichen Abzügen sind folgende Abzüge zu berücksichtigen: Jahreslohn: Abzüge: CHF , der Lohn wird in 12 Monatsraten ausbezahlt NBU Totalsatz 1.80%, der Arbeitgeber übernimmt 2/3 der Kosten PK AN-Anteil: 6.5%, Abzug für Krankentaggeldversicherung 1.3% Bezeichnung Ansatz % Basis Betrag 2. Erstellen Sie die Lohnabrechnung für Heidi Clever, Personalfachfrau und weisen Sie folgende Zwischentotale aus: Bruttolohn / Abzüge / Auszahlungsbetrag: Lohn: CHF 6 000, der Lohn wird 12 x ausbezahlt Abzüge: der NBU-Abzug beträgt 0,8%, der PK-Abzug beträgt 6,0% Heidi Clever hat keine Zusatzversicherungen (NBU/PK) Bezeichnung Ansatz % Basis Betrag 2015 Seite 7 von 24
8 Gemischte Aufgaben Löhne / Sozialversicherungen (Fortsetzung) 3. Ermitteln Sie die untenstehenden monatlichen Sozialversicherungsabzüge: Person 1: Pensum 100 % Jahreslohn Lohn 12 x pro Jahr ALV-Abzug NBU-Abzug 0.6% PK-Abzug 4.5% Person 2: Pensum 80 % Jahreslohn Lohn 12 x pro Jahr Person 3: Pensum 10 % Jahreslohn Lohn 12 x pro Jahr Person 4: Pensum 100 % Jahreslohn Lohn 12 x pro Jahr Zusatzfrage: Welche Relevanz hat das Pensum auf die Sozialversicherungen? 4. Sie haben einen jungen Assistenten eingestellt und ihm zugesagt, einen Nettolohn von 22 Franken auszuzahlen. Welchen Lohn müssen Sie bei der AHV/ALV deklarieren? 2015 Seite 8 von 24
9 4 Ermittlung Prorata -Lohn Ermitteln Sie jeweils den Prorata-Lohn in folgenden Ein- und Austrittfällen. In der Berechnungsvariante durchschnittliche Arbeitstage pro Jahr ist von durchschnittlichen Arbeitstagen pro Monat auszugehen. Arbeitstage Kalendertage Ø Arbeitstage/Jahr Person 1: Monatslohn 4'000 Eintritt Person 2: Monatslohn Eintritt Person 3: Monatslohn Austritt Person 4: Monatslohn Austritt Seite 9 von 24
10 5 Ermittlung Stundenlohn Ermitteln Sie die Stundenlöhne (ohne Ferienzuschlag) für die folgenden 3 Personen Person 1 Person 2 Person 3 Monatslohn Monatsgehalt Ja Nein Ja Ausweis 13. Gehalt direkt -- offen Stunden/Woche Ermittlung Stundenlöhne: Berechnung: Resultat: Person 1 Person 2 Person Seite 10 von 24
11 6 Ermittlung Nettolohn Bruttolohn Ermitteln Sie jeweils den sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn. Bei der Berechnung soll jeweils der obligatorische Ferienzuschlag ermittelt und separat ausgewiesen werden. Auf die Ermittlung eines allfälligen Feiertagszuschlages soll hier verzichtet werden. Ebenso kann für diese Beispiele angenommen werden, dass die Personen weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten. Für die Berechnung der Sozialversicherungen soll auf den Stand Dezember 2013 abgestellt werden. Unter dem Nettolohn ist derjenige Betrag zu verstehen, der an die/den Arbeitnehmer/in ausbezahlt wird. Sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn? Person 1: Nettolohn: 20 Franken Ferien: 5 Wochen Abzüge: AHV/IV/EO/ALV Person 2: Nettolohn 25 Franken Ferien: 4 Wochen Abzüge: AHV/IV/EO/ALV Person 2: Nettolohn 30 Franken Ferien: 5 Wochen Abzüge: AHV/IV/EO/ALV Quellensteuer 18 Prozent 2015 Seite 11 von 24
12 7 Lohnabrechnung: Einführungsaufgabe 1 Erstellen Sie die Lohnabrechnung gemäss folgenden Angaben: Monatslohn CHF Beitrag Arbeitnehmer: NBU 0.90% Beitrag Arbeitnehmer: Krankentaggeld 0.60% Beitrag Arbeitnehmer: Pensionskasse CHF Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% ALV Solidaritätsbeitrag 0.50% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 12 von 24
13 8 Lohnabrechnung: Einführungsaufgabe 2 Erstellen Sie die Lohnabrechnung gemäss folgenden Angaben: Monatslohn CHF Repräsentationsspesen CHF Beitrag Arbeitnehmer: NBU 0.90% Beitrag Arbeitnehmer: Krankentaggeld 0.60% Beitrag Arbeitnehmer: Pensionskasse 8.00% Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% ALV Solidaritätsbeitrag 0.50% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 13 von 24
14 9 Lohnabrechnung Fridolin Huber arbeitet in der Maschinenfabrik AG in Wohlen. Er verdient monatlich CHF 5' Im Januar 2011 erhält er eine Lohnnachzahlung von CHF 2' für bisher geleistete Arbeitsstunden. Er arbeitet im Schichtbetrieb 161,52 Stunden (Schichtzulage). Er wohnt in Bern und bekommt deshalb eine monatliche Wegentschädigung (Lohnbestandteil) von CHF Die Prämie für die Pensionskasse beträgt (AN-Anteil) CHF , für das Krankentaggeld (AN-Anteil) CHF Die Prämien für die Suva BU und NBU werden vom Arbeitgeber getragen. Schichtzulage pro Stunde: CHF 4.00 Erstellen Sie die Abrechnung für den Januar 2011: Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% ALV Solidaritätsbeitrag 0.50% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 14 von 24
15 10 Lohnabrechnung Frau Esther Schnyder arbeitet aushilfsweise im Direktionssekretariat. Sie wird jeweils bei Ferienabwesenheiten und saisonalen Überlastungen der Direktionsassistentin aufgeboten und arbeitet ca. 60%. Sie ist 53 Jahre alt und käme gemäss Firmenreglement in den Genuss von 5 Ferienwochen. Ein 13. Monatslohn ist ebenfalls schriftlich vereinbart und wird monatlich abgegolten. Als Stundenlohn wurden CHF plus Zuschläge mit ihr vereinbart. Im letzten Monat hat sie 102 Stunden gearbeitet. Der Pensionskassenabzug beträgt 6% (AN-Anteil) von der PK versicherten Jahreslohnsumme, für die Krankentaggeldversicherung ist ebenfalls ein Abzug von 0.70% zu berücksichtigen. Da Frau Schnyder wöchentlich mehr als 8 Stunden arbeitet, muss ihr eine NBU-Prämie von 1.47% in Abzug vorgenommen werden. Es wird keine spezielle Feiertagsentschädigung bezahlt. PK versicherter Jahreslohn = CHF 18' (effektiv abzurechnen) Der PK-Abzug ist pro Monat zu berechnen Erstellen Sie die Lohnabrechnung für Frau Schnyder: Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% ALV Solidaritätsbeitrag 0.50% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 15 von 24
16 11 Lohnabrechnung Frau Hildegard Bucher, 27 Jahre alt, arbeitete bis zur Geburt ihres ersten Kindes als Sachbearbeiterin im Einkauf. Um den Anschluss im Berufsleben nicht ganz zu verpassen, möchte sie ein halbes Jahr später wieder Teilzeit arbeiten. In der Einkaufsabteilung kann sie während einem halben Tag pro Woche gewisse Arbeiten in der Datenerfassung erledigen. Im Januar 2011 arbeitet sie 20 Stunden. Vor ihrer Mutterschaft verdiente sie monatlich CHF 4' bei durchschnittlich 174 Stunden pro Monat. Den 13. Monatslohnanteil ist ihr gutzuschreiben. Gemäss Personalreglement der Firma Maschinenfabrik AG stehen ihr 6 Wochen Ferien pro Jahr zu. Es wird keine spezielle Feiertagsentschädigung bezahlt. Der Krankentaggeldabzug beträgt 0.7% Der NBU-Satz beträgt für die Firma Maschinenfabrik AG 1.40% Erstellen Sie die Lohnabrechnung für Frau Bucher für den Januar Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% ALV Solidaritätsbeitrag 0.50% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 16 von 24
17 12 Lohnabrechnung Herr Adrian Holzgang ist als Schreiner/Innenausbauzeichner im Monatslohn angestellt. Er ist im Planungsbüro tätig und betreut selbständig Kundenprojekte. Für Kundenbesuche benutzt er sein Privatauto, wofür er Kilometerentschädigung erhält. Für Auslagen im Zusammenhang mit seiner Arbeit erstellt er monatlich eine Spesenabrechnung, welche im Folgemonat mit dem Lohn vergütet wird. Er ist 32 Jahre, verheiratet und Vater von 2 Kindern (5 und 1 ½ Jahre) und wohnt in der Stadt Luzern. Sein Arbeitsort ist in Zofingen (Kanton AG). Sein Jahresgehalt beträgt CHF 63' In der Firma Möbel Castelli wird der Monatslohn 13 x ausbezahlt, wobei der 13. Monatslohn in zwei Raten jeweils per 30. Juni und 31. Dezember ausbezahlt wird. Informationen: Arbeitsstunden 42/Woche Die Kinderzulagen betragen CHF je Kind (bis 16. Altersjahr) NBU 1.8%, wird dem Arbeitnehmer voll belastet KTG 2.4% AG + AN wovon der Arbeitgeber 1.4% übernimmt Pensionskasse 14% AG + AN gemäss PK-Reglement (also je zur Hälfte) Der Koordinationsabzug PK ist zu berücksichtigen Kilometerentschädigung CHF Kundenbesuche Zürich, Holderbank und in Oftringen Total km 420. Spesen gemäss Beleg CHF Erstellen Sie die Lohnabrechnung für Herrn Holzgang für Juni Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 17 von 24
18 13 Lohnabrechnung Frau Petra Meier arbeitet seit 1. April 1989 bei der Werbeagentur Koch in Ebikon als Grafikerin in einem 80% Pensum. (Lohn bei 100% = CHF 5' x 13) Zusätzlich zum Lohn erhält Sie eine fixe Wegentschädigung von CHF monatlich (12 x zahlbar). Im Februar 2011 nimmt Frau Huber den ganzen Monat unbezahlten Urlaub. Es wird dort vereinbart, dass der Pensionskassen-Abzug (MA-Anteil) nachbelastet wird und mit der Auszahlung 13. Monatslohn verrechnet wird. Nach dem Urlaub wird Frau Huber per 1. April 2011 zur Leiterin des Grafik-Teams befördert. Ab diesem Zeitpunkt arbeitet Sie 100 %! Sie erhält eine Lohnerhöhung von CHF (bei 100%) sowie zusätzlich eine Funktionszulage von CHF pro Monat (12 x zahlbar). Da Frau Huber vom Team nicht akzeptiert wird, kündigt Sie am 19. August 2011 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist. Das Ferienguthaben wird komplett bezogen. Per Austritt sind noch 45 h Gleitzeitsaldo zu bezahlen (mit 25 % Zuschlag vom letzten Lohn, jedoch keine Ferien- und Feiertagsentschädigung und nicht 13. Monatspflichtig). Weitere Informationen: PK-Abzug fix pro Monat CHF NBU-Beitrag 1.34% BU-Beitrag 0.25% Erstellen Sie die Schlussabrechnung. KK-Taggeld Monatsfaktor zu Lasten AG Std. Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 18 von 24
19 14 Lohnabrechnung Herr Hans Muster, geboren am 7. März 1970 arbeitet als Leiter Produktion bei der Firma Print AG, Bahnhofstrasse, 6330 Cham. Sein Monatsgehalt beträgt CHF 10'000 pro Monat. Die Firma bezahlt einen 13. Monatslohn jeweils im Dezember. Weitere Informationen: PK-Abzug fix pro Monat CHF NBU-Beitrag 1.20% BU-Beitrag 0.25% KK-Taggeld zu Lasten AG Erstellen Sie die Lohnabrechnung für den Dezember. Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% ALV Solidaritätsbeitrag 0.50% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 19 von 24
20 15 Lohnabrechnung Erstellen Sie die Lohnabrechnung für: Monika Dreifuss, Buchhalterin Firma Maxima AG, Schaffhausen, Bachstrasse 2, 8200 Schaffhausen 1 Kind (die Mitarbeiterin erhält die Kinderzulage) Jahressalär: CHF 95'000 Repräsentationsspesen als Auslagenersatz: CHF pro Monat Weitere Informationen: NBU 0.80%, wovon der AG die Hälfte bezahlt KK-Taggeld 2%, wovon der AG die Hälfte bezahlt (bis zu einem Jahressalär von 200'000) BVG Obligatorium einheitliche Beiträge 14%, wovon der AG die Hälfte bezahlt BVG Überobligatorium (Sparbeiträge 9%, 1/3 AN, 2/3 AG) 12 Monatslöhne Kinderzulage kantonal plus des Unternehmens CHF 260 Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% ALV Solidaritätsbeitrag 0.50% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 20 von 24
21 16 Lohnabrechnung: Privatanteil Geschäftswagen Erstellen Sie die Lohnabrechnung gemäss folgenden Angaben: Monatslohn CHF Steuerlicher Privatanteil Geschäftswagen CHF Effektive Belastung Privatanteil G CHF 0.00 PK-Beitrag AN 18.00% NBU-Beitrag AN 0.60% Anzahl Monate 12 Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% ALV Solidaritätsbeitrag 0.50% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 21 von 24
22 17 Lohnabrechnung: Krankentaggeld Erstellen Sie die Lohnabrechnung gemäss folgenden Angaben: Monatslohn CHF (davon) Krankentaggeld CHF SUVA-Beitrag AN 1.50% PK-Beitrag AN CHF Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% ALV Solidaritätsbeitrag 0.50% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 22 von 24
23 18 Lohnabrechnung: EO-Entschädigung Erstellen Sie die Lohnabrechnung gemäss folgenden Angaben: Monatslohn CHF (davon) Krankentaggeld CHF SUVA-Beitrag AN 1.50% PK-Beitrag AN CHF Bezeichnung Ansatz Basis Betrag Bruttolohn Spesen / Auslagenersatz / Zulagen AHV/IV/EO 5.15% ALV 1.10% ALV Solidaritätsbeitrag 0.50% Total Abzüge Soz.-Vers. Total übrige Abzüge Auszahlung auf Konto Nr Seite 23 von 24
24 2015 Seite 24 von 24
Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Seite 1 a Stundenlohnberechnung Monatslohn 5'750 13 Monatslöhne Stunden pro Woche 43 Berechnungen Seite 1 von 26 Seite 2 a Ferienberechnung pro Monat Ferienanspruch 4 Wochen = 20 Tage pro Jahr 5 Wochen
MehrTrainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Lösungen. Prüfungszeit 40 Minuten Punktzahl 40
Trainingsprüfung Fach Sozialversicherung und Löhne Lösungen Prüfungszeit 40 Minuten Punktzahl 40 Sozialversicherung und Löhne Seite -1- Aufgabe 1 (AHV Abrechnung AG) 15 Punkte Die Brenoti AG, Novaggio
MehrErklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM)
Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) 1. Öffnen Sie die Datei und speichern Sie sie unter einem für Sie gut wiedererkennbaren Namen ab, z.b. Lohn_Muster Petra 2016. Alternativ können
MehrPERSONALWESEN AUFGABENSAMMLUNG
Treuhänder/in mit eidg. Fachausweis PERSONALWESEN AUFGABENSAMMLUNG Dozent Alexander Gonzalez eidg. dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling Ausbilder SVEB1 Sempacherstrasse 5, 6003 Luzern P 079
MehrALTERSVORSORGE Arbeitsauftrag
Aufgabe 1 Verständnisfragen zum Einstiegstext a. Mit welchem Alter beginnt die Beitragspflicht von erwerbstätigen Personen? b. Ab welchem Alter beginnt die Beitragspflicht von nichterwerbstätigen Personen?
MehrErklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM)
Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) AM, 30.12.2014: Die Anleitung wurde minimal angepasst. Die Daten, wie z.b. Beitragssätze sind von 2013. 1. Es gibt grundsätzlich zwei Versionen
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrBerechnung des Ferien- und Feiertagszuschlages sowie des 13. Monatslohnes
Dienstleistungserbringung in der Schweiz Zum 1. April 2014 tritt eine überarbeitete neue SECO-Weisung in Kraft. Einige wesentliche Eckpunkte betreffen die Entsendung von Mitarbeitern und die Berechnung
Mehra) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen:
44.01 Bezeichnung der Sozialversicherung a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: Ab - kürzung AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes
MehrErklärung zur Abrechnung
Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte
MehrSchutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters-, Witwen- und Waisenrenten. oder geistigen Gesundheitsschaden.
37.01 Bezeichnung der Sozialversicherung Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes Schutz
MehrAbrechnungsverfahren 2014
AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES
MehrTrainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben
Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2011
2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele
ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen
MehrArbeitsblatt Verdienstabrechnung
Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb
MehrSOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013
SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 21. November 2013 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0)32 624 63 26 E-Mail: thomas.demicheli@bdo.ch
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
MehrInformationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.
MehrNeue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich
Zürich, 01.04.2014/RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von
MehrSchlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag
Einschreiben Schlichtungsbehörde Nidwalden Rathausplatz 9 Postfach 1244 6371 Stans Ort und Datum Schlichtungsgesuch betreffend Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag Klagende Partei Name Vorname Geburtsdatum
MehrBrutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00
nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix
MehrL-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES
L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES NEU L-GAV Lohnsystem ab 2012 (Art. 10 und 12) (L-GAV und Kommentar, sowie verschiedene Formulare in elektronischer Version unter www.l-gav.ch) Mindestlöhne
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2014
2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrTrainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben
Seite 1 Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Aufgabe 1 Nennen Sie drei Soziale Risiken und ordnen Sie diese entsprechenden Sozialversicherungszweigen zu. Aufgabe 2 Nennen Sie die Versicherungszweige
MehrLohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod
Workshop Lohnfragen Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod Nach Personal- und Besoldungsgesetz für Mitarbeitende der Verwaltung des Kantons Schwyz Fallbeschriebe Lohnfortzahlung bei Krankheit mit
MehrFragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit»
Fragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit» Ist jeder Franken beitragspflichtig? Vom Lohn, der Fr. 2'200. pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt, werden die Beiträge
Mehr7.3 Einrichtung 13. Monatslohn. Auszahlung Ende Jahr / Ende der Beschäftigung
7.3 Einrichtung 13. Monatslohn Die Lohnart "13. Monatslohn" ist zwar immer in den Lohnblättern aufgeführt, wird jedoch meist entweder nur am Ende des Jahres (Ende der Beschäftigung) oder in zwei Teilen
MehrLohnvergleich Primar 2011-2014. Dienstjahre
LGL Aktuell März 215 Lohnumfrage 215 - Primarschullehrpersonen Fakt ist, dass sich die Bruttolöhne in den drei Gemeinden aneinander angleichen. Wir stellen deshalb hier nur noch die durchschnittliche Bruttolohnveränderung
MehrTrainingsaufgaben - Lösungen
Bildungsgang Sachbearbeiter/-in Personalwesen edupool.ch Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Trainingsaufgaben - Lösungen Autoren: edupool.ch Aktualisierungen Ausgabe Januar 2015 Seiten 116, 119,
MehrKontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Berufliche Vorsorge: Seite 1a Was ist der Unterschied zwischen "Altersgutschrift" und "Altersguthaben" Unterschied zwischen "BVG-Mindestzinssatz" und Umwandlungssatz? Welche Personen sind von der Versicherungspflicht
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrVERBAND ST.GALLER VOLKSSCHULTRÄGER (SGV) Lohntabelle 2014
- Kindergärtnerinnen 13. Monats- 13. Monats- von 1/24 von von Kolonne 2 A 1 1 53'540.75 58'002.50 4'461.75 185.90 1'450.05 2 2 55'683.10 60'323.35 4'640.25 193.35 1'508.10 3 3 57'825.55 62'644.35 4'818.80
Mehr1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016
1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
MehrBeiträge an die Arbeitslosenversicherung
2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische
MehrPLZ, Ort, Datum... Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst (Art. 9 Abs. 1 Satz 4, Art.
Firma.... PLZ, Ort, Datum... Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen (Frei für Einlaufstempel der Gemeinde) Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst (Art.
MehrSenkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrIm Beispiel werden mit F3 die Berechnungsfelder aufgerufen und das Feld#O040 (Basis AHV) übernommen.
Formeln Drei häufige Formeln, das Feriengeld von 8.33% und 10.5% bei Stundenlöhnen sowie die Berechnung des Privatanteils am Geschäftswagen werden standardmässig mitgeliefert. Das nachfolgende Beispiel
MehrComeniusprojekt, Biel-Schweiz, KFZ-Mechatroniker, 22.05.2015
Comeniusprojekt, Biel-Schweiz, KFZ-Mechatroniker, 22.05.2015 Türkei Deutschland (Beispiel Industrie) Polen Schweiz Wo findet die Ausbildung statt (Ausbildungsort)? An der Berufsschule und an dem Berufsbildungszentrum.
MehrHerzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich
Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Arbeitgebende von Angestellten im Privathaushalt und Arbeitgebende mit vereinfachtem Abrechnungsverfahren Gültig ab 1. Januar 2015 123 Sie haben sich
MehrWholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern
Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen
MehrArbeitsweise mit LB Super 3 und LB Super 325
Arbeitsweise mit LB Super 3 und LB Super 325 Nach dem Oeffnen der Datei speichern Sie diese sofort unter z.b. MusterLB114 ( Muster für Firmanamen, LB1 für das Lohnbuch 1, 14 für das Jahr) in dem Dateiformat
MehrNeuregelungen zum Sozialausgleich
Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen
MehrSäule 3a Gültig ab 1. Januar 2015
Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt
MehrPLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen
Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015 PLAN C Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite
MehrRechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht
6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden
Mehr1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009
1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrCOMPLIANCE -Zeitarbeit
Vorbemerkung Korrekte in der Zeitarbeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit Die Berechnung der Urlaubsbezahlung ist gesetzlich geregelt. Es muss der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen während des
MehrPflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.
Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation
MehrVergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3
MehrSollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, hilft Ihnen die Hotline des Service Desks (+41 71 224 2900 oder servicedesk@unisg.ch) weiter.
Wegleitung lziwi3 An der Universität St.Gallen wird lziwi3 (Leistungs- und Zeitwirtschaft) zur Erfassung von Zeit, Leistung, Abwesenheit und Spesen genutzt. Die Mitarbeitenden erfassen über einen internetbasierten
MehrEs gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:
15 Anhang 1 Bewachung, Sicherheit und Werttransport Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: A1 Mitarbeitende
MehrPensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.
Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2014 Hinweis: Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten
MehrVereinfachtes Abrechnungsverfahren
2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung
MehrSage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch
Sage50 Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010 Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root
MehrSpesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)
Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Auszug aus Kreisschreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. Januar 2008 Spesenreglemente für Non-Profit-Organisationen (NPO) Rahmenbedingungen
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrSage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015. Sage Schweiz AG 09.12.2015
Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015 Sage Schweiz AG 09.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1.0 Gesetzliche Situation 3 1.1 AHV/IV/EO 3 1.2 ALV 3 1.3 Rentenalter 3 1.4 VK 3 1.5 BU/NBU 4 1.6 UVGZ Zusatzversicherungen,
MehrRichtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W
Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_12_W_Zeiterfassung_bei_Teilzeitangestellten.doc Version:
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
MehrBasisplan II der Pensionskasse Post
Basisplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. August 2013 Für die im Basisplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. August 2013; der Basisplan II
MehrFerienkürzung Merkblatt des Personalamtes
Seite 1 Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes 79 Abs. 3 VVO Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung
MehrBusiness Software für KMU. Einstellungen HRM Swiss ab 01.01.2016
Business Software für KMU Einstellungen HRM Swiss ab 01.01.2016 Inhalt Allgemein... 2 Neues Geschäftsjahr... 2 Lohn Einrichtung... 4 AHV... 4 ALV... 6 SUVA / UVG... 7 BVG... 8 KTG... 8 Quellensteuer Bezugsprovision...
Mehra) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen:
44.01 Bezeichnung der Sozialversicherung a) Vervollständigen Sie das folgende Schema zu den in der Lohnabrechnung berücksichtigten Sozialversicherungen: Ab - kürzung AHV EO Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes
MehrAnstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)
177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2
MehrPV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für
MehrMusterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten
Musterberechnung 1. Eingabe der persönlichen Daten Bitte geben Sie die Anrede und das Geburtsdatum des Beamten ein. Der Name ist für die Beamtenversorgungsberechnung zwar nicht relevant, allerdings wird
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
MehrPersonenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor
Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten
MehrAHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.
AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind
MehrMerkblatt Nachtarbeit
Merkblatt Nachtarbeit I. Gesetzliche Grundlagen Die Bestimmungen zur Nachtarbeit und zu den damit verbundenen Lohn- oder Zeitzuschlägen für Arbeitsleistungen während Nachtzeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG)
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.
ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS zwischen :... nachstehend Arbeitgeber genannt und... geboren am :... wohnhaft in :... AHV Nr. :... nachstehend Mitarbeiter
Mehrist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme
Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt
MehrGastgewerbe und Hotellerie 2015
Gastgewerbe und Hotellerie 0 n L-GAV stärken n Löhne 0: Aus- und Weiterbildung zahlen sich aus n Arbeitszeit-Kalender 0: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt! L-GAV stärken Geschätzte
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrSäule 3a Gültig ab 1. Januar 2016
Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt
MehrTotaljournal pro Periode 001 / 25.01.2005
Erstellt von SysAdmin am 13.09.2005 um 09:52 Uhr Totaljournal pro Periode 001 / 25.01.2005 PersNr Name Vorname Bruttolohn Nettolohn Auszahlung Ueberw. 1 Ueberw. 2 Barauszahl. Rundung alt Rundung neu 00001
MehrMerkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung
Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen
MehrFragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während
Mehr2.07 Stand 1. Januar 2011
2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
MehrAnhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011
Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2 A. Tabellen 5. Beitragspläne der Pensionskasse 5 2. Höhe der Risikobeiträge 5 3. Höhe des Umwandlungssatzes 5 4. Ablösungswert für Altersrenten und AHV-Überbrückungsrenten
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 21. April 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrWelche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
Name / Vorname: SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Obligatorische Unfallversicherung
MehrAktuelle Hinweise. Lohn und Gehalt mit Lexware. Mit Übungen und Musterklausuren. zum Titel. Änderungen zur Druckversion 10.0
Aktuelle Hinweise zum Titel Lohn und Gehalt mit Lexware Mit Übungen und Musterklausuren Änderungen zur Druckversion 10.0 Aktualisierungen und Änderungen werden in unseren Fachbüchern schnellstmöglich umgesetzt.
MehrAnleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe
Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur Arbeitszeiterfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effektiven Arbeits- und
MehrGAV priv. Sicherheitsdienst
GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.01.2004 01.03.2004 17.06.2014 01.07.2014 01.07.2014-31.12.2016 Die Allgemeinverbindlichkeit wird für die ganze
MehrVorsorgeanalyse. Braingroup Vorsorge AG Zypressenstrasse 71 8004 Zürich
is Be Zypressenstrasse 71 8004 Zürich el pi Telefon geschäftlich 044 711 84 10 Telefon direkt 044 711 84 02 info@braingroup-vorsorge.ch Vorsorgeanalyse vom 18. Oktober 2012 Herr und Frau Daniel und Claudia
MehrVorträge aus Fremdfirmen
Vorträge aus Fremdfirmen Diese Vortragswerte erfassen Sie, wenn ein neuer Mitarbeiter unterjährig in die Firma eintritt und Ihnen den steuerpflichtigen Arbeitslohn aus der Vorbeschäftigung vorlegt. In
MehrSozialversicherungen 2009
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrPersonalverleih GAV vom 01.01.2012
Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: 01.01.2012 31.12.2014. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Bei dringenden
MehrMassnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE
Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,
Mehrfür die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
MehrLOHN Jahresende 2011/2012. Dokumentation Lohnbuchhaltung V-3.60/3.70
LOHN Jahresende 2011/2012 Dokumentation Lohnbuchhaltung V-3.60/3.70 1. Verarbeitung Dezemberlöhne 1. Verarbeitung Dezemberlöhne Da im Dezember die letzte Lohnabrechnung für 2011 erfolgt, müssen Sie nach
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
Mehr